Sonderabfindung - Sozialplan - Schwerbehinderung - maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Leitsatz 1. Nach dem Wortlaut "bei Erfüllen der Voraussetzungen zum Stichtag seines Ausscheidens" haben die Parteien ausdrücklich eine "Stichtagsregelung" getroffen. Es müssen zum Stichtag des Ausscheidens die Voraussetzungen vorliegen und durch einen amtlichen Nachweis belegt werden können. (Rn.38) 2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, wenn bei der Aufstellung eines Sozialplanes wegen Betriebsstilllegung Sonderabfindungen nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer vorgesehen sind, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht. Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft von der zuständigen Behörde erst später rückwirkend festgestellt wird, können deshalb hinsichtlich der Sonderabfindungen keine Gleichbehandlung mit den übrigen schwerbehinderten Betriebsangehörigen verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.1983 - 1 AZR 498/81 - Rn. 23 ff, juris). (Rn.40) 3. Es ist den Betriebspartnern gestattet, bei der Aufstellung eines Sozialplanes den Kreis der Schwerbehinderten, denen sie Sonderleistungen zukommen lassen wollen, anders abzugrenzen als dies nach dem Schwerbehindertengesetz der Fall ist, sofern diese andere Abgrenzung nicht willkürlich ist. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 16. November 2023, 5 Ca 1003/23, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.11.2023 zum Aktenzeichen 5 Ca 1003/23 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um einen Zuschlag aus einem Sozialplan wegen Schwerbehinderung. Randnummer 2 Die Klägerin war vom 01.05.1996 – 31.01.2023 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in G-Stadt gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff d.A.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 15.06.2022 zum 31.01.2023 wegen Schließung des Standortes. Aus Anlass dieser Standortschließung hatten der in dem Betrieb gewählte Betriebsrat und die Beklagte einen Sozialplan zur Schließung des Standortes G-Stadt unter dem 03.09.2020 geschlossen (Anlage K 3, Bl. 16 ff d.A.). Dieser lautet auszugsweise: Randnummer 3 „ Präambel: T. und Betriebsrat vereinbaren zum Ausgleich und zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der geplanten Stilllegung des Betriebes am Standort G-Stadt zum 31.01.2023 … folgenden Sozialplan … 2. Allgemeine Regelungen A. Fälligkeit der Leistungen, Anrechnung von Abfindungen aus anderem Grund Leistungen werden bei Ausscheiden des Mitarbeiters grundsätzlich mit der letzten Monatsabrechnung fällig. Soweit Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage und/oder eine Leistungsklage auf sonstige Leistungen aus dem Sozialplan erheben, werden die zu zahlenden Abfindungen oder sonstige Leistungen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung oder sonstigen Leistung oder nach Klagerücknahme fällig. … B. Ausschlussfrist Leistungen aus diesem Sozialplan sind ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach seinem Ausscheiden bei T. schriftlich geltend macht, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und/oder einer Leistungsklage auf eine sonstige Leistung unterbricht diese Frist, sie beginnt dann mit rechtskräftigem Abschluss der Klage neu zu laufen. … 3. Abfindung Mitarbeiter, die aufgrund der diesem Sozialplan zugrunde liegenden Betriebsänderung ausscheiden und unter diesen Sozialplan fallen, erhalten eine Abfindung entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen. … F. Aufstockung der Regelabfindung Über die Regelabfindung nach Ziffer 3.A. dieses Sozialplanes hinaus erhält jeder Mitarbeiter, der Anspruch auf die Regelabfindung hat, bei Erfüllen der Voraussetzungen zum Stichtag seines Ausscheidens folgende Zuschläge (es gelten die Lohnsteuermerkmale gemäß ELS-TAM im Austrittsmonat oder ggf. anderweitige amtliche Nachweise): für jedes unterhaltsberechtigte Kind, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, einen Zuschlag von 2.000,00 €; für Schwerbehinderte ab einem GdB von einschließlich 50 einen Zuschlag von 5.000,00 € (Voraussetzung ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis).“ Randnummer 4 Am 19.09.2022 ging der klägerische Änderungsantrag auf Feststellung einer Behinderung bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern ein. Mit Bescheinigung zum Feststellungsverfahren vom 17.07.2023 (Anlage K 5, Bl. 32 d.A.) bestätigte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, dass bei der Klägerin ein GdB von 50 ab dem 01.01.2022 vorliegt. Mit E-Mail vom 31.07.2023 teilte die Klägerin der Beklagten das Ergebnis der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit und forderte die Auszahlung des Zuschlages aus dem Sozialplan in Höhe von 5.000,00 €. Die Beklagte verweigerte die begehrte Auszahlung. Randnummer 5 Nach der der Klägerin für den Monat Januar 2023 erteilten Abrechnung mit Datum 14.02.2024 (Anlage B 1, Bl. 140 d.A.) wurde an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 35.855,44 € ausgezahlt. Randnummer 6 Mit ihrer der Beklagten am 15.09.2023 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Hierzu hat die Klägerin behauptet, sie habe den örtlichen Betriebsrat zum Zeitpunkt der Antragstellung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern wegen Feststellung der Schwerbehinderung informiert. Randnummer 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach dem Sozialplan stehe ihr zu, weil die Voraussetzungen erfüllt seien. Ihre Schwerbehinderung sei seit dem 01.01.2022 und damit zum Stichtag des Ausscheidens, dem 31.01.2023, gegeben. Auf die im Sozialplan enthaltene Ausschlussfrist könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie habe ihre Forderung rechtzeitig geltend gemacht. Allerdings bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel, da die Ausschlussfrist nicht an die Fälligkeit des Anspruchs, sondern an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ausscheiden aus dem Betrieb anknüpfe. Die Verfallklausel verlange eine fristgemäße Geltendmachung des Anspruchs. Fristbeginn trete mit Fälligkeit des Anspruchs ein. Die Parteien des Sozialplanes hätten festgelegt, dass insbesondere die Vorlage des Schwerbehindertenausweises – also der Nachweis der Schwerbehinderung – fälligkeitsbegründend sein solle. Die Fälligkeit sei damit erst mit Übersendung des Schwerbehindertenausweises eingetreten. Ein früherer Zeitpunkt der Fälligkeit könne nicht angenommen werden, weil es der Gläubigerin unmöglich gewesen sei, den Anspruch vorher ohne Nachweis geltend zu machen. Es sei ihr unmöglich gewesen, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen, da der Nachweis noch gefehlt habe. Die Ausschlussfrist beginne erst zu laufen, wenn der Berechtigte den Anspruch rechtlich und tatsächlich geltend machen könne unter Vorlage der notwendigen Urkunden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einer Leistungsklage die Ausschlussfrist unterbrechen. Das Verwaltungsverfahren vor dem Landesamt stelle eine Geltendmachung einer derartigen Leistung dar. Eine Leistungsklage sei vergleichbar mit einem Verwaltungsverfahren. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens sei die Ausschlussfrist gar nicht gelaufen. Es sei deshalb eine rechtzeitige Geltendmachung erfolgt. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 9 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sei dem 01.09.2023 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat vorgetragen, der durch die Klägerin erhobene Zahlungsanspruch sei bereits deshalb nicht gegeben, weil es an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 31.01.2023 fehle. Vorausgesetzt für die Entstehung des Zahlungsanspruchs sei die Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises zum Stichtag des Ausscheidens. Da die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt habe, sei bereits kein Zahlungsanspruch entstanden. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist berufen und darauf verwiesen, dass die Klägerin einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Die dreimonatige im Sozialplan vorgesehene Ausschlussfrist habe mit dem 30.04.2023 geendet. Die Geltendmachung der Zahlung durch die Klägerin per E-Mail am 31.07.2023 sei somit verspätet. Ein gegebenenfalls entstandener Anspruch sei erloschen. Randnummer 13 Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin den örtlichen Betriebsrat über das Antragsverfahren im Hinblick auf die Schwerbehinderung informiert habe. Sie hat vertreten, der Rechtsansicht, dass die von der Klägerin beantragte Feststellung der Schwerbehinderung dem Erheben einer (Leistungs-) Klage gleichgestellt sei, könne nicht gefolgt werden. Dies schon aus dem Grunde, da eine Beantragung der Feststellung der Schwerbehinderung selbstverständlich nicht ihr – der Beklagten – gegenüber erfolge, die Hemmung der Ausschlussfrist durch eine Klage jedoch voraussetze, dass die Klage ihr gegenüber erhoben werde. Randnummer 14 Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin bereits eine Schwerbehinderung mit dem Grad von 50 am 01.01.2022 aufgewiesen habe. Für sie sei unklar, auf welcher Grundlage die Rückwirkung exakt auf den Beginn des Jahres 2022 erfolgt sei. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, zwar lägen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zulagenzahlung nach dem Sozialplan vor, allerdings habe die Klägerin die Ausschlussfrist nach Ziffer 2.B. des Sozialplanes nicht gewahrt, so dass ihr Anspruch ausgeschlossen sei. Randnummer 16 Die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 hätten am Stichtag des Ausscheidens, dem 31.01.2023 vorgelegen. Dies ergebe sich aus der rückwirkenden Zuerkennung des GdB ab dem 01.01.2022. Die Klägerin habe ihren Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Fälligkeit des Anspruchs bestimme sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht nach der Vorlage eines schwerbehinderten Ausweises, sondern nach Ziffer 2.A. des Sozialplanes. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises sei nach der Auslegung der Ziffer 3.F. des Sozialplanes nicht fälligkeitsbestimmend, sondern diene lediglich als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zahlung. Die Fälligkeit des Anspruchs auf eine weitere Sozialplanabfindung sei zum 31.01.2023 eingetreten. Die Klägerin habe deshalb eine Forderung bis zum 30.04.2023 geltend machen müssen. Ihre Forderung vom 31.07.2023 liege außerhalb der Geltendmachungsfrist, so dass die Klägerin mit einem Zahlungsanspruch ausgeschlossen sei. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Ausschlussfrist sei nicht eingetreten. Ein Verwaltungsverfahren könne nicht einer sonstigen Leistungsklage gleichgesetzt werden. Während es sich bei der Kündigungsschutzklage oder Leistungsklage um ein gerichtliches Verfahren handele, in welchem die Beklagte als Partei beteiligt sei, handele es sich bei dem Verwaltungsverfahren vor dem Integrationsamt nicht um eine gerichtliches Verfahren und sie – die Beklagte – sei an diesem nicht beteiligt, so dass sich das Verfahren ihrer Kenntnis entziehe. Es sei ihr deshalb verwehrt, Rücklagen oder die Berücksichtigung eines gegebenenfalls bestehenden Anspruches durchzuführen. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die im Sozialplan geregelte Ausschlussfrist auch wirksam. Sie unterliege als Regelung einer Betriebsvereinbarung nicht der AGB-Kontrolle. Schließlich sei der Klägerin eine Geltendmachung eines Anspruchs vor Ablauf der Ausschlussfrist möglich gewesen. Sie hätte gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Integrationsamt die Abfindungszulage geltend machen können. Randnummer 18 Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.11.2023 zugestellte Urteil mit am 20.12.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.01.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 19 Hierzu führt die Klägerin an, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätten die Betriebsparteien in dem Sozialplan in der Klausel in Ziffer 3.F. ausdrücklich erklärt, dass die zwingende Voraussetzung für die Leistung die Vorlage des amtlichen Nachweises sei. Die Auslegung der Klausel ergebe, dass erst mit der Vorlage des Nachweises die Voraussetzung für die Leistung geschaffen sei. Dies bedeute, dass erst der amtliche Nachweis fälligkeitsbegründend sei. Wenn man den tatsächlichen Willen der Betriebsparteien auslege, so sei erst die Vorlage des amtlichen Nachweises fälligkeitsbegründend, da es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung um die „Voraussetzung“ für die Leistung handele. Die Betriebsparteien hätten in vorgenannter Klausel eine Spezialregelung für den Fälligkeitszeitpunkt getroffen. Diese Spezialregelung in Ziffer 3.F. gehe der allgemeinen Fälligkeitsregelung in Ziffer 2.A. des Sozialplanes vor. Dies weise der in Ziffer 2.A. verwendete Wortlaut „grundsätzlich“ auf. Die Ausnahme sei in Ziffer 3.F. des Sozialplanes enthalten. Randnummer 20 Mit der Regelung zur Hemmung der Ausschlussfrist hätten die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Unsicherheiten einer Anspruchsverfolgung nicht zum Greifen der Ausschlussfristen führen sollen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Feststellungsverfahren vor dem Landesamt auf Zuerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderte Person gleichgelagert. Danach sei für die Dauer des Feststellungsverfahrens die Ausschlussfrist nicht gelaufen und hätte erst mit Zugang des Feststellungsbescheides zu laufen begonnen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Überlegungen der AGB-Kontrolle sich im Rahmen einer Billigkeitskontrolle auch auf Betriebsvereinbarungen erstreckten. Insbesondere sei auch der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Sie werde als schwerbehinderte Arbeitnehmerin beim Greifen der Ausschlussfristen durch die Schwerbehinderung benachteiligt. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt: Randnummer 23 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.11.2023 zum Az. 5 Ca 1003/23 wird geändert. Randnummer 24 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2023 zu zahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, bereits nach dem eigenen klägerischen Vortrag „ausdrücklich erklärt, dass die zwingende Voraussetzung für die Leistung die Vorlage des amtlichen Nachweises sei.“ folge, dass die Vorlage des amtlichen Nachweises Voraussetzung für die Leistung und damit nicht fälligkeits- sondern anspruchsbegründend sei. Ziffer 3.F. des Sozialplanes knüpfe den Erhalt eines Zuschlags an das „Erfüllen der Voraussetzungen zum Stichtag seines Ausscheidens“. Die Voraussetzung der Vorlage des amtlichen Nachweises der Schwerbehinderung sei zu dem maßgeblichen Stichtag des Ausscheidens der Klägerin am 31.01.2023 nicht erfüllt. Zwar sei der der Klägerin ausgestellte Schwerbehindertenausweis rückwirkend zum 01.01.2022 erteilt, die Erteilung selbst sei jedoch aufgrund des Bescheides vom 17.07.2023 geschehen, so dass der Klägerin die Vorlage des Schwerbehindertenausweises zum 31.01.2023 nicht möglich gewesen sei. Sie habe den Ausweis auch nicht bis zum 31.01.2023 vorgelegt. Damit hätten die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Aufstockungsleistung nicht zum Stichtag vorgelegen. Randnummer 28 Darüber hinaus habe die Klägerin, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, die Ausschlussfrist nach Ziffer 2.B. des Sozialplanes nicht gewahrt, so dass ein Anspruch auf den Zuschlag jedenfalls wegen Versäumung der Ausschlussfrist ausgeschlossen sei. Entgegen der klägerischen Auffassung stelle der Sozialplan weder für die Fälligkeit noch für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ab. Nach Ziffer 2.B. des Sozialplanes seien Leistungen aus dem Sozialplan innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. Nach Ziffer 2.A. würden Leistungen bei Ausscheiden des Mitarbeiters „grundsätzlich“ mit der letzten Monatsabrechnung fällig. Ziffer 2.A. des Sozialplanes regele zudem die Ausnahme zu diesem Grundsatz, nämlich soweit Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage und/oder eine Leistungsklage auf sonstige Leistungen aus dem Sozialplan erheben. Eine vergleichbare Regelung sehe Ziffer 2.B. für den Lauf der Ausschlussfrist vor. Weder aus Ziffer 2.A. oder 2.B. noch aus Ziffer 3.F. ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass es für die geforderte schriftliche Geltendmachung auf andere Voraussetzungen, wie z.B. die Vorlage des Schwerbehindertenausweises als Fälligkeitsvoraussetzung ankomme. Die im Sozialplan enthaltene Ausschlussfristenregelung sei auch wirksam. Sie unterliege nicht der AGB-Kontrolle und es liege auch keine Benachteiligung der Klägerin vor, die nach § 75 BetrVG zur Unwirksamkeit der die Klägerin benachteiligenden Regelung führen könnte. Es sei der Klägerin schließlich möglich gewesen, ihren Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen. Sie habe dabei auf das laufende Verwaltungsverfahren und die sich daraus ergebende Unsicherheit über den Grad der Behinderung verweisen können. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, dass die Ausschlussfrist nicht wegen des Verwaltungsverfahrens beim Integrationsamt gehemmt gewesen sei. Dies bereits deshalb, da sie – die Beklagte – von dem Verwaltungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts geht das hier zur Entscheidung berufene Gericht jedoch davon aus, dass bereits ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf den Zuschlag wegen Schwerbehinderung aus dem Sozialplan nicht entstanden ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass ein gegebenenfalls bestehender Zahlungsanspruch nach der im Sozialplan vorgesehenen Ausschlussfrist verfallen und deshalb erloschen ist, weil eine rechtzeitige Geltendmachung durch die Klägerin nicht vorliegt. I. Randnummer 31 Die Berufung ist statthaft (§§ 8 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 2b ArbGG), frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 32 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 1. Randnummer 33 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin einen zusätzlichen Abfindungsbetrag in Höhe von 5.000,00 € brutto nach dem im Betrieb der Beklagten in G-Stadt geltenden Sozialplan vom 03.09.2020 3. Abfindung, F. Aufstockung der Regelabfindung zu zahlen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.