Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Rostock, 10. April 2018, S 8 SO 52/16, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Übernahme von Bestattungskosten. Randnummer 2 Die L. war die Lebensgefährtin
Klägers und verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in A-Stadt am XXXX
Friedhofs und die Auftragsvergabe an den Bestatter, gezeichnet durch den Kläger. Randnummer 3 Dem Kläger wurden antragsgemäß mit Bescheid vom
Bestattungsinstituts vom
Beklagten vom 9. Dezember 2015 vorläge, indem der Beklagte dem Kläger mitteilte, dass die Rechtsanwältin der Tochter der verstorbenen L., die M., eine Antragstellung auf Übernahme der Bestattungskosten abgelehnt habe. Die Prozessbevollmächtigte erbat hiernach die Mitteilung
Namens der Anwältin und das Geburtsdatum der M. nebst Anschrift. Hieraufhin führte der Beklagte mit Schreiben vom
Antragsverfahrens
Klägers zur Einsichtnahme bis zum
Nachrangs der Sozialhilfe verpflichtet, realisierbare Ansprüche auch gegen gleichrangig Verpflichtete geltend zu machen. Kontakt habe der Kläger jedoch nicht zur Tochter aufgenommen. Randnummer 13 Hiergegen hat der Kläger unter dem 17. Juni 2016 Klage vor dem Sozialgericht X-Stadt erhoben. Randnummer 14 In dieser hat er ausgeführt, dass er keinen Kontakt zur Tochter der Verstorbenen gehabt habe und deren Adresse nicht kenne. Der Beklagte verweigere die Herausgabe dieser Information und stelle die klägerische Verpflichtung zur Vornahme der Beerdigung in Abrede, da er kein Angehöriger der Verstorbenen sei. Die Schwester der Verstorbenen weigere sich, die Anschrift der Tochter mitzuteilen. Ein Auskunftsanspruch
Klägers bestehe nicht und er sei auf die Information
Beklagten angewiesen um etwaige Ansprüche gegen die Tochter zu verfolgen. Randnummer 15 Er habe die Schwester telefonisch vom Tod der Lebensgefährtin informiert. Weder die Schwester noch die Tochter seien bei der Beerdigung anwesend gewesen. Im Jahr 2016 habe der Kläger versucht, an die Adresse der Tochter über das Nachlassgericht zu gelangen. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 den Bescheid vom 14. April 2016 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen der Sozialhilfe für die Kosten der Bestattung der Frau L. dem Kläger zu gewähren. Randnummer 18 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er hat sich insoweit auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ausgeführt, dass der Kläger die Anschrift der Schwester der Verstorbenen gehabt habe und über diese der Kontakt zur Tochter herstellbar wäre. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte zugestanden, dass bei einer Unmöglichkeit
Rückgriffs auf die Tochter der Antrag
Klägers weiter im Sinne
Sd. § 74 SGB XII. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat das Amtsgericht X-Stadt – Nachlassabteilung der Prozessbevollmächtigten
Klägers mitgeteilt, dass die Erben der I. und II. Erbordnung die Erbschaft ausgeschlagen haben. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung am
G M-V nachrangig Verpflichteter sei und er auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen die vorrangig Verpflichteten zu verweisen sei. Gegen diese bestünden Ausgleichsansprüche nach dem Institut der GoA und ein ernsthafter Versuch
Klägers zur Geltendmachung sei nicht ersichtlich. Der Vortrag einer persönlichen Kontaktaufnahme sei nicht zutreffend gewesen und der Kläger habe seine Selbsthilfeobliegenheiten verletzt. Randnummer 24 Gegen das am
richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung habe er sich an die Schwester der Verstorbenen gewandt. Diese habe eine Kostenübernahme abgelehnt und die Anschrift der Tochter sei nicht mitgeteilt worden. Ein Anspruch
Klägers gegen die Schwester bestehe nicht, da dieser sich gegen die Tochter der Verstorbenen richte. Der Kläger könne daher nicht gezwungen werden, kostenauslösende Maßnahmen gegenüber der Schwester zu ergreifen. Auch die Schwester habe das Erbe ausgeschlagen. Die Bestattungskosten habe er zeitnah (Rechnung über 88,50 € und Gebührenbescheid über 240,00 €), am 3. September 2019 (Rechnung über 1.519,00 €) und am 10. September 2020 (Gebührenbescheid über 370,00€) getragen, bzw. die Rechnungen und Gebühren ausgeglichen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 unter Aufhebung
Urteils
Sozialgerichtes Rostock vom 10. April 2018 den Beklagten unter Aufhebung
Bescheides vom 14. April 2016 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen der Sozialhilfe sowie die Kosten der Bestattung der L. in Höhe von 2.217,60 €, bestehend aus den beiden Rechnungen
Bestattungsinstitutes X vom
Friedhofs E-Stadt vom
Klägers seien die Schreiben kein ernsthaftes Bemühen einen Aufwendungsersatz gegen die Schwester geltend zu machen. Da die Schwester nach dem BestattG M-V vorrangig Verpflichtete gewesen sei, habe sich der Kläger freiwillig den Kosten der Bestattung ausgesetzt. Gegenüber dem Beklagten hat das Amtsgericht X-Stadt die Erbausschlagungserklärung der Tochter übersandt. Da diese persönliche Daten enthalten, sei diese nicht in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Randnummer 31 Mit Schreiben vom 16. April 2018 und 3. Mai 2018 hat sich die Prozessbevollmächtigte Namens
Klägers an die Schwester der Verstorbenen und deren anwaltliche Vertretung gewandt. Randnummer 32 Nach Aufforderung
Senats mit Schreiben vom
Senats haben die Gebühren- und Rechnungsschuldner den Ausgleich der Forderungen bestätigt bzw. hat der Kläger nachgewiesen, den Rechnungsbetrag über 1.519,00 € geleistet zu haben. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 35 Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 über die Ablehnung der Kostenerstattung von Bestattungskosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten für seine verstorbene Lebensgefährtin. Randnummer 36 Ein Leistungsanspruch ergibt sich nicht aus § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Rechnungen und Gebühren im Gesamtbetrag von 2.217,60 € nicht vor. Randnummer 37 Der Kläger ist zwar entgegen der ursprünglichen Rechtsauffassung
Beklagten Verpflichteter i. S.
dazu unter 1.), jedoch liegt keine Unzumutbarkeit der Kostentragung im Sinne der Norm vor (2.). Randnummer 38 Der Senat folgt seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2022, Az. L 9 SO 12/19 , Az. B 8 SO 20/22 R: 1. Randnummer 39 Der Kläger ist Verpflichteter i. S.
Das Gesetz selbst – auch nicht der frühere inhaltsgleiche § 15 Bundessozialhilfegesetz – definiert nicht, wer Verpflichteter im Sinne der Norm ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Verpflichteten denjenigen angesehen, „der der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft“ (Urteil vom
Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“ (so Hauck/Noftz, § 74 Rz. 11 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 und Gotzen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2020, 223, 224). Randnummer 43 Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass eine potenziell vorrangige Verpflichtung anderer Personen nicht gegen eine Verpflichtung dem Grunde nach i. S.
Anders formuliert ist der Senat der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen werden kann. Ob einem (nachrangig) Verpflichtetem im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung
Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“. Die Anspruchsberechtigung als Verpflichteter iSd. § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht
Erben ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. B 8 SO 20/22 R). Randnummer 44 Der Senat entnimmt dem Wortlaut
SGB XII keine Beschränkung dahingehend, dass Verpflichteter nur der endgültig Verpflichtete sei. Auch vom Sinn und Zweck der Anspruchsnorm ist es weder zwingend noch zweckmäßig, dass nachrangig Verpflichtete von einem Anspruch auf Kostenübernahme ausnahmslos ausgeschlossen sein sollen. Denn nach der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien
Sozialhilferechts soll eine würdige Bestattung
Verstorbenen gewährleistet werden (BT-Drucksache 3/2673 Seite 4; Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom
Verstorbenen, zum anderen wird auch die Verwaltung entlastet, die anderenfalls im Wege der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich tätig werden müsste. Randnummer 45 So wusste auch hier der Kläger zu den Zeitpunkten der Fälligkeit – zumindest aus subjektiver Sicht – nicht um etwaige gesetzliche Erben seiner Lebensgefährtin. Dem Grunde nach hatte er Kenntnis um deren Tochter und weitergehende Kenntnis um die Schwester der Verstorbenen, welche sich aus seiner Kontaktaufnahme zu deren Nachbarin vermittelt. Ob diese eine Erbschaft ausschlagen würden, konnte er seinem Vortrag folgend zu diesem Zeitpunkt nicht wissen. Allenfalls hatte er Kenntnis um deren Nichtbemühungen hinsichtlich der Bestattung seiner Lebensgefährtin ohne jedoch damalig abschätzen zu können, ob die diesbezüglichen Kosten bei ihm verbleiben würden. Randnummer 46 Dem Grunde nach war er ebenso wie beide Verwandten ordnungsrechtlich verpflichtet gewesen, sich um die Bestattung zu kümmern und seine damalige mangelnde Leistungsfähigkeit stand dem nicht entgegen. Genau eine solches Tätigwerden trotz einer gegebenenfalls unklaren, jedenfalls noch nicht geklärten Rechtslage ist von dem Gesetzgeber wie auch letztlich der Gesellschaft erwünscht. Denn eine Bestattung muss zügig erfolgen, nach den Regeln
Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Ableben, vgl. § 11 Abs. 2 S.1 BestattG M-V. Zum anderen kann eine Klärung einer endgültigen Kostenpflicht auch durchaus Monate bzw. Jahre andauern. Gerade auch in solchen Fällen würde der Zweck der Vorschrift verfehlt (vgl. bereits Urteil
Schleswig-Holsteinischen LSG, juris-Abdruck, dort Rz. 39). 2. Randnummer 47 Dem Kläger ist es jedoch zumutbar, die streitbefangenen Kosten zu tragen. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen
Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände
Einzelfalles entscheidend sind (vgl. BSG vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R m. w. N.; BT-Drucksache 03/1799 Seite 40 ; Siefert in juris-PK, § 74 Rn. 60). Dabei knüpft die Norm
SGB XII nicht an die Bedürftigkeit an, sondern an einen eigenständigen unbestimmten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen
Verpflichteten können andere Umstände bedeutsam sein, wie z. B. neben den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung insbesondere die Nähe und Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Prof. Dr. Schlette in Hauck/Noftz, § 74 SGB XII, Rz. 10 mit Hinweis u. a. auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 und BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R). Die wirtschaftlichen Verhältnisse
Verpflichteten […] stellen im Rahmen
SGB XII nur einen Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung dar (Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 18.07.2024), Rn. 65). Randnummer 48 Da der Kläger zum Zeitpunkt
Kostenanfalls Leistungen vom Beklagten nach dem SGB XII bezog, wäre er zwar alleinig abgestellt auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, die Kosten der Bestattung unter dem Primat der Notwendigkeit zu tragen. Er war jedoch nicht alleine Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII. Vorrangig verpflichtet waren in Anwendung
G M-V die Schwester und die Tochter der Verstorbenen. Zivilrechtliche Ansprüche gegen diese hat der Kläger nicht ernsthaft geltend gemacht. Randnummer 49 Unter Berücksichtigung
Umstandes der Leistung auf Rechnungen und Gebührenbescheide begehrt der Kläger im Ergebnis dieses Verfahrens nicht die Übernahme eines aktuell zu deckenden Bedarfes im Sinne einer gegenwärtigen Notlage, sondern eine Kostenerstattung. Es entspricht hierbei der Ansicht
Senats, dass im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen auch die Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche heranzuziehen ist. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII schließt Sozialhilfeleistungen bei anderweitigen Ansprüchen zwar nicht generell aus. Aus ihm ergibt sich aber eine grundsätzliche Verpflichtung zur Selbsthilfe, vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019, Az. L 2 SO 2529/18. Der Rechtsprechung
BSG folgend ist eine Ausschlusswirkung möglich, soweit sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind, vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 23/08 R. Eine solche Fallkonstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach unzweifelhaft besteht, aber nicht einmal der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternommen wird. Ein solcher Versuch der Realisierung bestehender Ausgleichsansprüche ist in aller Regel zumutbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht „drücken“ möchte (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom
halb zulässig, wenn nur die Durchsetzung
Ausgleichsanspruchs mit Schwierigkeiten verbunden ist, der Anspruchssteller selbst aber keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (siehe LSG Hessen Urteil vom 6. Oktober 2011 – L 9 SO 226/10 – Juris), vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. Randnummer 50 So liegt der Fall hier. Ein ernsthaftes Bemühen um die Realisierung
Ausgleichsanspruchs unternahm der Kläger nicht. Soweit er erstinstanzlich vortrug, Kontakt mit der Schwester aufgenommen zu haben, war diese Einlassung nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 schlicht unzutreffend, da er alleinig eine Nachbarin der Schwester telefonisch kontaktiert haben will. Soweit nach der Begründung
abweisenden Urteils ihm die Nichtinanspruchnahme vorgehalten wurde, waren die im Berufungsverfahren beigereichten Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom
BGH vom 17. November 2011, Az. III ZR 53/11 mit weiteren Nachweisen. Randnummer 51 Soweit die Schwester auf das schlichte Aufforderungsschreiben ebenso anwaltlich reagieren ließ, mag dies zivilrechtlicher Gewohnheit zur Forderungsabwendung dienen. Hiernach unternahm der Kläger jedoch keine tauglichen Schritte zur Geltendmachung dieses ihm offensichtlich zustehenden Anspruchs. Mag ihm auch nur der Name der Tochter bekannt gewesen sein, hatte er doch offensichtlich Kenntnis um die Anschrift der Schwester. Es kann hierbei im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt von einer Gesamtschuldnerschaft von Schwester und Tochter im Rahmen der GoA in Bezug auf seine Person auf Grund seines Nachranges ausgehen wollte, oder ob er einen Leistungsanspruch gegenüber der Schwester, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Auskunftserteilung bei später beabsichtigter Streitverkündung hätte geltend machen müssen. Es muss dem Kläger vorgehalten werden, dass er keine Möglichkeiten zur Durchsetzung
offensichtlich bestehenden Anspruchs nutzte. Soweit er sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend einließ, dies sei ihm auf Grund seiner Erkrankung und
Prozesskostenrisikos nicht zumutbar gewesen, muss auch dies zurückgewiesen werden. Dem Senat ist nicht nachvollziehbar, warum dem anwaltlich vertretenen Kläger die Beschreitung
Sozialrechtsweges nebst Berufungseinlegung und der Beantragung von Prozesskostenhilfe nach eigener Ansicht offenbar zumutbar gewesen ist, während ihm – ebenso anwaltlich vertreten – ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Amtsgericht unzumutbar erscheint. Auch dort besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe, Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten iSd. § 114 ZPO vorausgesetzt. Randnummer 52 Diesbezügliche Möglichkeiten ließ der Kläger jedoch verstreichen und bewirkte im Ergebnis die Verjährung seiner Ausgleichsansprüche gegenüber den vorrangig Verpflichteten im Sinne der Totenfürsorge. Randnummer 53 Es kam der Kläger daher seinen Selbsthilfeobliegenheiten nicht nach. Ob insoweit eine Leistungsfähigkeit von Schwester und Tochter bestand, muss hiernach dahinstehen und könnte tauglich vom Kläger nicht in Abrede gestellt werden. Soweit er jedoch alleinig auf einen vermeintlichen Sozialleistungsanspruch abgestellt hat, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Anspruch zumindest ein Bemühen um die Realisierung von offensichtlich bestehenden Ansprüchen gegen Dritte voraussetzt. Dies gründet sich in dem Umstand, als dass die Leistungen nach dem SGB XII, hier § 74 SGB XII, dem Grunde nach ein wirtschaftliches Unvermögen beseitigen oder verhindern sollen, nicht jedoch einen zusätzlichen wirtschaftlichen Auffanganspruch vermitteln sollen, um etwaig andere Rechtsstreitigkeiten zu meiden oder umgehen zu können. Randnummer 54 Es war daher die Berufung zurückzuweisen. 3. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, vgl. § 160 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.