Befristung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Anstieg des Arbeitsvolumens bei Daueraufgaben Leitsatz 1. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. (Rn.40) 2. Die dazu bei Vertragsschluss anzustellende Prognose ist Teil des Sachgrundes und deren tatsächliche Grundlagen sind vom Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. (Rn.40) 3. Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung sind dabei die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach weder arbeitgeber- noch betriebsorganisationsbezogen, sondern betriebstätigkeitsbezogen auszulegen (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 2 7 AZR 222/15 - Rn. 30, juris). (Rn.42) 4. Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 ARZ 688/14 - Rn 13, juris). (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 16. November 2023, 14 Ca 81/23, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 16.11.2023 zum Aktenzeichen 14 Ca 81/23 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages. Randnummer 2 Der März 1971 geborene Kläger ist seit dem 02.01.2020 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1) als Fahrlehrer im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum N-Stadt (im Folgenden: BPOLAFZ XX), welches organisatorisch der Bundespolizeiakademie in Lübeck zugeordnet ist, in Vollzeit zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.677,54 Euro beschäftigt. Randnummer 3 § 1 des Arbeitsvertrages sieht eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2023 vor. Neben dem Kläger waren im Zeitraum von Januar 2020 bis 2023 in dem Bundespolizeiaus- und –fortbildungszentrum N-Stadt 4 Polizeivollzugsbeamte und zwei zivile Fahrlehrer tätig. Durch Schreiben vom 08.02.2023 und 11.04.2023 rügte der Kläger erfolglos das Vorliegen eines Befristungsgrundes und forderte eine Beschäftigung über das Befristungsdatum hinaus. Mit seiner am 10.05.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er die Feststellung, dass eine wirksame Befristung nicht vorliege und er weiter zu beschäftigen sei, begehrt. Randnummer 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 02.01.2020 getroffene Befristungsabrede sei unwirksam. Sein Arbeitsverhältnis bestehe daher über den 31.12.2023 fort und er sei über dieses Datum hinausgehend weiter zu beschäftigen. Der Befristungsabrede fehle es an einem sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Insbesondere sei ein vorübergehender betrieblicher Bedarf nicht gegeben. Eine diesbezügliche Prognose sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages nicht möglich gewesen. Auch andere Befristungsgründe lägen nicht vor. Randnummer 5 Der Kläger hat zudem die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung anlässlich der Befristungsabrede mit Nichtwissen bestritten und den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Randnummer 6 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 02.01.2020 nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten können, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 31.12.2023 für seine Beschäftigung kein dauerhafter (betrieblicher) Bedarf mehr bestehen würde. Im Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum N-Stadt würden die eingestellten Anwärterinnen und Anwärter zum Erwerb der Dienstfahrerlaubnis (DFE) der Klasse B ausgebildet werden, und zwar für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Zudem zähle es zu den Dienstaufgaben der Fahrlehrer, den am BPOLAFZ XX Lernenden ebenfalls den Erwerb der Führerscheinklassen BE, C1, C, CE, Ar, D und DE zu ermöglichen. Regelmäßig würden Speziallehrgänge zur Fahrschulunterweisung der mobilen Fahndungseinheit (MFE), sowie Speziallehrgänge für Mitarbeiter der DB AG, der mobilen Kontrollüberwachungseinheit (MkÜ) und der Aufklärungs- und Operationseinheit abgehalten. Diese Lehrgänge fänden nach wie vor unverändert statt. Außerdem habe er regelmäßig an zusätzlich stattfindenden Polizeifahrtrainingseinheiten für MFE, sMkw, leLKW und Krad als Polizei-Einsatzfahrtrainer teilgenommen, nachdem er durch die Beklagte im Verlaufe seines Beschäftigungsverhältnisses hierzu ausgebildet worden war. Auch dieser Bedarf bestehe unverändert fort. Bei den wahrgenommenen Aufgaben handele es sich nicht um solche von begrenzter Dauer. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der mit Arbeitsvertrag vom 02.01.2020 vereinbarten Befristung zum 31.12.2023 endet. Randnummer 9 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.2023 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fahrlehrer im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum N-Stadt weiter zu beschäftigen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat die vereinbarte Befristung als wirksam angesehen und das Arbeitsverhältnis infolge Befristungsablauf zum 31.12.2023 als beendet, so dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht bestehe. Randnummer 13 Die Beklagte hat vorgetragen, der Befristungsgrund liege in dem vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarf an der Arbeitsleistung eines Fahrlehrers im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Nach der Einstellungsplanung für den VmPVP für den Zeitraum 2018 bis 2023 sei für den gesamten BPOLAK folgende Anzahl für die jeweiligen Jahre an Polizeimeisteranwärter und –anwärterinnen vorgesehen gewesen: Randnummer 14 2018: 2225 2019: 2979 2020: 2674 2021: 2525 2022: 950 (ab hier Rückkehr zur allgemeinen Einstellungsplanung) 2023: 1349 Randnummer 15 Aus diesen Planungen habe sich ein höherer Bedarf an der DFE-Ausbildung ergeben, um die Anwärterinnen und Anwärter zeitgerecht zum Ende ihrer Ausbildung in die Lage zu versetzen, ihre Dienstaufgaben wahrnehmen zu können. Die Anpassungsfortbildung DFE Klasse B habe für das Jahr 2021 insgesamt 116 Lerngruppen (LG) im mittleren Polizeivollzugsdienst (mPVD) und 27 LG im gehobenen Polizeivollzugsdienst (gPVD) vorgesehen. Pro LG seien für die DFE Klasse 516 Unterrichtseinheiten (UE) als erforderlich eingeschätzt worden, so dass sich bei insgesamt 143 LG 73788 UE als notwendig ergeben hätten. Hiervon seien 80 Prozent auf zivile Fahrlehrerende und 20 Prozent auf Polizeifahrlehrer gefallen. Da sich das Jahresdeputat eines zivilen Fahrlehrenden auf 1006,45 UE und das eines Polizeifahrlehrers auf 925,88 UE belaufe, habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger ein Gesamtbedarf an Fahrlehrenden DFE Klasse B für das Jahr 2021 von 74,59, für das Jahr 2022 von 55,31, für das Jahr 2023 von 58,42 ergeben. Im Anschluss sei ein sinkender Bedarf prognostiziert worden für das Jahr 2025 auf 32,93. Es sei zu diesem Zeitpunkt mit einer gesicherten Rückkehr zur allgemeinen Einstellungsplanung für das Jahr 2025 zu rechnen gewesen. Um den vorübergehenden Mehrbedarf im Bereich PFS im BPOLAFZ XX in den Jahren 2020 bis 2023 zu decken, sei die Einstellung von drei zivilen Fahrlehrenden erforderlich gewesen. Infolge der Ausbildungsdauer von 2,5 Jahren sei abzusehen gewesen, dass die letztmalig im Jahr 2021 durchgeführten erhöhten Einstellungen einen Mehrbedarf zum Ende des Jahres 2023 entfallen ließen. Es habe ab diesem Zeitpunkt kein Mehrbedarf an zivilen Fahrlehrenden bestanden. Die verschiedenen Lehrgänge im Verkehrswesen seien von unterschiedlicher Dauer (von 5 bis zu 40 Tagen) und benötigten daher unterschiedlich viele Unterrichtseinheiten (UE), von 29 UE bis zu 258 UE, pro Lerngruppe (LG). Dabei sei unerheblich, wie groß eine Lerngruppe sei. Der fachliche Aufwand bleibe auch bei weniger zu schulenden Personen gleich. Nicht jede Lerngruppe bedürfe zudem derselben Fachlichkeit. Bestimmte Aus- und Fortbildungen dürften nur durch Polizeivollzugsbeamte unterrichtet werden. Die Anzahl der benötigten Fachlichkeit sei sehr unterschiedlich. Dabei könnten Fahrlehrer und Einsatzfahrtrainer im Status von Polizeivollzugsbeamten die Aufgaben der zivilen Fahrlehrer und/oder Einsatzfahrtrainer mit entsprechender Qualifikation bei Bedarf und Auslastung übernehmen, aber nicht umgekehrt. Die Anzahl der Lerngruppen im BPOLAFZ XX habe sich im Jahr 2019 monatlich auf 13 belaufen, habe für das Jahr 2020 auf bis zu 16 im Monat und für das Jahr 2021 auf bis zu 25 im Monat ansteigen sollen, im Jahr 2022 bis zu 26 betragen und habe sich dann Ende 2023 wieder auf die vor der Einstellungsoffensive üblichen 16 bzw. 13 Lerngruppen prognostisch belaufen. Randnummer 16 Der zuständige örtliche Personalrat sei am 02.12.2019 um Zustimmung zur befristeten Einstellung des Klägers gebeten worden (Anlage B13). Dem örtlichen Personalrat seien hierbei die Gründe für den beabsichtigten Vertrag mit dem Kläger in den regelmäßig stattfindenden sogenannten Monatsgesprächen und darüber hinaus in Einzelgesprächen betreffend den temporären Mehrbedarf an Fahrlehrern auf Grund der Einstellungsoffensive im allgemeinen und auch ganz konkret für das BPOLAFZ XX und den Unterricht für die DFE für den streitgegenständlichen Zeitraum 02.01.2020 bis 31.12.2023 ausführlich dargelegt worden. Der örtliche Personalrat habe unter dem 16.12.2019 seine Zustimmung erteilt. Randnummer 17 Die Beklagte ist dem erhobenen Weiterbeschäftigungsanspruch für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung entgegengetreten mit dem Hinweis, dass sie nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr habe, den Kläger als Fahrlehrer weiter zu beschäftigen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung angeführt, das Arbeitsverhältnis sei nicht infolge Befristungsablaufs mit dem 31.12.2023 beendet worden, weil der notwendige Sachgrund für die vereinbarte Befristung nicht gegeben sei und damit eine Unwirksamkeit der Befristung vorliege. Ein Arbeitgeber könne sich auf den Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs stützen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sei, dass die Arbeitskraft des befristet eingestellten Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werde. Dazu bedürfe es einer im Zeitpunkt des Schlusses des Arbeitsvertrages vorliegenden Prognose, für welche der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen habe. Dazu seien Berechnungsgrößen anzugeben, anhand derer der konkrete vorübergehende erhöhte Personalbedarf ermittelt worden sei. Die Beklagte habe jedoch nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welcher konkreten Tatsachengrundlage sie im Januar 2020 welchen konkreten Mehrbedarf in dem Bundespolizeiausbildungs- und –fortbildungszentrum N-Stadt ermittelt habe und inwiefern sich die Anzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen dieses prognostizierten Mehrbedarfs halte. Insbesondere habe die Beklagte nicht vorgetragen, welche Kapazitäten für die Abdeckung des Normalbedarfs erforderlich seien. Ohne diese Angaben sei es jedoch nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die befristete Beschäftigung des Klägers sich im Rahmen eines vorübergehenden Mehrbedarfs halte. Es fehle zudem an konkreten Angaben zu einer auf mehrere Jahre angelegten Überlegung zur Prognoseerstellung sowie die Darlegung der Prognosegrundlagen für die Dienststelle in N-Stadt. Hierzu treffe die Schilderung der Entwicklung im Bereich der gesamten Bundespolizeiakademie keine Aussage. Da das Arbeitsverhältnis nicht infolge Befristung zum 31.12.2023 beendet worden sei, sei die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Randnummer 19 Gegen dieses der Beklagten am 02.01.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 31.01.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.04.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 20 Hierzu führt die Beklagte an, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass tatsächlich ein sachlicher Grund für die Befristung vorliege. Auf Grund einer politischen Entscheidung sei für den von ihr begrenzten Zeitraum eine zusätzliche Anzahl an Polizeimeisteranwärter eingestellt worden, so dass sich ein erhöhter Schulungsbedarf für Fahrlehrer ergeben habe. Sie habe ihre Ausbildungsaufgaben im Bereich der Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis ausschließlich mit Fahrlehrern abgedeckt, bei denen es sich gleichzeitig um Polizeivollzugsbeamte handelt, die neben ihrer Lehrtätigkeit im Fahrschulbetrieb auch anderweitige Tätigkeiten ausführen können. Die Einstellung der „zivilen“ Fahrlehrer sei lediglich zur Abdeckung des Mehrbedarfs entschieden worden. Sie werde künftig zivile Fahrlehrer nicht mehr einstellen. Soweit der Kläger auf Stellenausschreibungen für Fahrlehrer verwiesen habe, richteten sich diese ausschließlich an Polizeivollzugsbeamte. Die letztmalige Erhöhung der Einstellungszahlen im Jahr 2021 habe mit Abschluss der Ausbildung im Februar 2024 den Mehrbedarf an der klägerseitigen Arbeitsleistung beendet. Ihrer Prognose hätten die politischen Entscheidungen zu Grunde gelegen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 3 ZPO nicht nachgekommen. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, sie – die Beklagte – habe nicht vorgetragen, welche Kapazitäten für die Abdeckung des Normalbedarfs zur Erteilung des Fahrschulunterrichtes N-Stadt erforderlich seien, habe das Arbeitsgericht darauf hinweisen müssen. Bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes hätte sie vorgetragen, dass im Zeitraum 2015 bis 2019 in der Dienststelle in N-Stadt pro Jahr durchschnittlich 216 Polizeimeisteranwärter auszubilden gewesen seien in durchschnittlich 9 Lerngruppen. Dem entsprechenden Schulungsbedarf zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis hätten durchschnittlich 17 Fahrlehrer (ausschließlich Polizeivollzugsbeamte) gegenübergestanden, welche allerdings nicht in Vollzeit unterrichteten. Im März des Jahres 2020 seien in der Dienststelle N-Stadt 287 Polizeimeisteranwärter in 12 Lerngruppen zur Ausbildung zugewiesen gewesen, im März 2021 336 Polizeimeisteranwärter (14 Lerngruppen), im März 2022 630 Polizeimeisteranwärter (28 Lerngruppen) und im März 2023 497 Polizeimeisteranwärter in 24 Lerngruppen. Dem gestiegenen Ausbildungsvolumen sei sie zunächst mit der zusätzlichen Auslastung der im Polizeidienst stehenden Fahrer bis hin zur Vollzeitausbildungstätigkeit begegnet. Als abzusehen gewesen sei, dass dies nicht ausreiche, habe sie sich zur Einstellung von „zivilen“ Fahrlehrern entschieden. Insgesamt habe sie für alle Dienststellen mit 16 „zivilen“ Fahrlehrern für den Zeitraum 2020 bis Ende 2023 befristete Arbeitsverträge geschlossen. Dabei seien auf die Dienststelle in N-Stadt drei Befristungen entfallen. Ab März 2024 seien der Dienststelle in N-Stadt lediglich 260 Polizeimeisteranwärter zur Ausbildung zugewiesen. Sie sei wieder in der Lage, ihre Aufgabe mit den vorhandenen Fahrlehrern im Polizeidienst abzuarbeiten. Ein Mehrbedarf an Arbeitsvolumen im Bereich der Fahrausbildung ergebe sich auch nicht in Bereichen außerhalb der Ausbildung der eingestellten Polizeimeisteranwärter, also im Bereich der Fahrausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst, sowie beispielsweise im Bereich der Speziallehrgänge zur Fahrschulunterweisung der mobilen Fahndungseinheit, im Bereich der Mitarbeiter der DB AG oder der mobilen Kontrollüberwachungseinheit. Wie auch im Zeitraum 2015 bis 2019 sei sie in der Lage, diese Tätigkeitsbereiche durch Fahrlehrer im Polizeidienst zu bewältigen. Randnummer 22 Sie habe mit dem Personalratsvorsitzenden im Zuge der Anhörung des Personalrates die außergewöhnlichen Umstände zur beabsichtigten Einstellung von „zivilen“ Fahrlehrern im Hinblick auf einen Sachgrund und die Laufzeit der Befristung ausführlich erörtert. Der Personalratsvorsitzende sei über die klägerischen Sozialdaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dessen tarifliche Einstufung, das auszuzahlende Arbeitsentgelt und den Tätigkeitsbereich informiert, über das den Kläger betreffende Einstellungsauswahlverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Die Aushändigung des Protokolls über das Einstellungsauswahlverfahren sei erfolgt. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 16.11.2023, Az.: 14 Ca 81/23 abzuändern und die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10.05.2023 erhobene Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, es fän- Randnummer 28 den sich unverändert keine gesicherten prognostischen Erwägungen der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des hier relevanten Arbeitsvertrages dazu, welche vorhandene Personalstärke an Fahrlehrenden im BPOLAFZ XX zum Stichtag 31.12.2023 und danach unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zurruhesetzungen von seinerzeit dort dauerhaft beschäftigten Fahrlehrern zu verzeichnen sein würde. Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich Unsicherheiten bestanden, seien diese nicht geeignet, eine Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen zu können. Es sei keineswegs so, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen ihm und der Beklagten am 02.01.2020 ab dem Jahr 2021 gesichert mit einer Rückkehr zur allgemeinen Einstellungsplanung zu rechnen gewesen sei. Ohnehin beschränkten sich die Ausführungen der Beklagten hierzu allein auf den mittleren Polizeivollzugsdienst. Zeitgerechte und verpflichtende Vorgaben des Innenministeriums seien unverändert nicht erkennbar und würden im Übrigen bestritten. Die alleinigen für den mittleren Polizeivollzugsdienst dargestellten Planungsdaten seien nicht geeignet, eine Befristung des hier streitbefangenen Arbeitsvertrages zu rechtfertigen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt noch keine gesicherte Prognose erstellen können. Sie habe selbst darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt das Sicherheitspaket IV noch keine Konkretisierung erfahren hatte und demzufolge noch unbekannt war, welche Umsetzungen dazu getroffen werden müssten. Daher beziehe sich die Beklagte in der Berufungsbegründung allein auf die Sicherheitspakete I bis III. Ein dauerhaft erhöhter Bedarf für die Fortbildung leite sich bereits aus der Tatsache ab, dass sich der Personalbestand im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei seit dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2025 um mehr als 50 Prozent erneuert haben werde (Zugang von 20.295 Polizeivollzugsbeamten). Wie die Beklagte die von ihr benannten Personaleinstellungs- und Bedarfsplanungszahlen ermittelt habe, bleibe offen, so dass deren Richtigkeit bestritten werden müsse. Soweit die Beklagte erstmalig mit der Berufungsbegründung versuche, die Zahlen auf die Dienststelle in N-Stadt herunter zu brechen, müsse auch deren Richtigkeit bestritten werden, wobei zu beachten sei, dass diese ohnehin nur auf den vorgeblichen Gesamtbedarf an Fahrlehrenden DFE Klasse B bezogen seien. In der BPOLAFZ XX beschränke sich die Aufgabenstellung des vorhandenen Personals jedoch nicht allein in der Anpassungsfortbildung DFE Klasse B, sondern es zähle zusätzlich zu den Dienstaufgaben der dortigen Fahrlehrer, den am BPOLAFZ XX Lernenden ebenfalls den Erwerb der Führerscheinklassen BE, C1, C, CE, Ar, D und DE zu ermöglichen. Auch er sei in der Ausbildung zum Erwerb dieser Führerscheinklassen eingesetzt gewesen. Es habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien weder einen akut zu deckenden Mehrbedarf im Bereich PFS im BPOLAFZ XX gegeben noch sei dieser lediglich vorübergehender Natur gewesen. Es seien auch noch nach dem 31.12.2023 über das Intranet der BPOL bundesweit für alle Aus- und Fortbildungsstätten der BPOL Fahrlehrer gesucht worden. Der Einwand, es habe sich dabei um Polizeivollzugsbeamte gehandelt, werde bestritten. Den Ausschreibungen lasse sich derartiges nicht entnehmen. Randnummer 29 Es müsse weiterhin die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bestritten werden. Die erstinstanzlich als Anlage B 13 vorgelegte Kopie der Personalratsvorlage sei nicht ausreichend. Dem Personalrat seien nicht alle erforderlichen Informationen mitgeteilt worden. Etwaige Gespräche mit dem Personalrat, deren Stattfinden und deren behaupteter Inhalt müssten mit Nichtwissen bestritten werden. Auch im Rahmen der Personalratsbeteiligung sei es notwendig, dort nochmals die konkret bestehenden ursächlichen Zusammenhänge für den Personalrat nachvollziehbar darzulegen. Hierzu lasse sich dem Beteiligungsschreiben nichts entnehmen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Randnummer 32 Die statthafte Berufung (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2c ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 33 Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 31.12.2023 beendet worden, denn die Befristung ist mangels Sachgrundes unwirksam. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. 1. Randnummer 34 Der Arbeitsvertrag der Parteien besteht unbefristet fort.
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