Erkrankung während des Urlaubs - Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Leitsatz 1. Bei der Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitstagen auf einen bewilligten Urlaub gemäß § 9 BUrlG finden die bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltenden Grundsätze zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entsprechende Anwendung. (Rn.37) 2. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. (Rn.41) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 693/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 4. Juli 2023, 6 Ca 1153/22, Urteil nachgehend BAG, 28. Januar 2025, 9 AZN 693/24, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.07.2023 – 6 Ca 1153/22 – abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung von mehr als € 322,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2022 verurteilt worden ist. Im darüberhinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Abgeltung des Resturlaubs, insbesondere über die Anrechnung von bescheinigten Arbeitsunfähigkeitstagen auf den bewilligten Urlaub, sowie des Weiteren über die Herausgabe eines Tankgutscheins. Randnummer 2 Die im Juni 1972 geborene Klägerin nahm am 12.04.2021 bei der Beklagten, die ein Institut für Berufsbildung und Umschulung betreibt, eine Vollzeitbeschäftigung als Dozentin und Bildungskoordinatorin im Bereich Logistik auf. Die Vergütung betrug zuletzt € 3.000,00 brutto. Im Arbeitsvertrag vom 11./12.04.2021 vereinbarten die Parteien einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche sowie einen vertraglichen Zusatzurlaub von neun Arbeitstagen. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt laut Arbeitsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag enthält des Weiteren eine Ausschlussfrist, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Randnummer 3 Unter dem 19.01.2022 beantragte die Klägerin aus dem Jahresurlaub für 2022 die Gewährung von Urlaub für den Zeitraum Donnerstag, 12.05.2022, bis Montag, 16.05.2022, also drei Arbeitstage. Die Beklagte genehmigte ihr diesen Urlaub am 02.02.2022. Im Februar 2022 nahm die Klägerin drei weitere Tage ihres Jahresurlaubs 2022 in Anspruch. Randnummer 4 Im Januar 2022 erhielt die Klägerin von der Beklagten erstmalig einen Warengutschein im Wert von € 40,00, den sie zum Monatsende bei der Geschäftsführung abholte. Bei Übergabe des Warengutscheins unterzeichneten die Parteien die folgende Erklärung: Randnummer 5 "… Randnummer 6 Bei der Gewährung dieses Waren-Gutscheins handelt es sich um eine freiwillige einmalige Sonderleistung des Arbeitgebers, das zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt gewährt wird. Auch bei wiederholter Gewährung eines solchen Gutscheins über einen unbestimmten Zeitraum erlangt der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die zukünftige Gewährung. ..." Randnummer 7 Gleichlautende Vereinbarungen trafen die Parteien bei Übergabe des Warengutscheins für den Monat Februar 2022 und den Monat März 2022. Randnummer 8 In der Lohnabrechnung vom 26.04.2022 für den Monat April 2022 wies die Beklagte einen steuerfreien Sachbezug in Höhe von € 40,00 aus. Zur Übergabe eines Tankgutscheins kam es nicht mehr. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 29.04.2022 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022. Mit der Übergabe des Kündigungsschreibens beauftragte sie einen Kollegen, der ebenfalls als Dozent im Bereich Logistik arbeitete und sein Arbeitsverhältnis zeitgleich kündigte. Der Kollege händigte dem Geschäftsführer der Beklagten die beiden Kündigungsschreiben am Freitagnachmittag, 29.04.2022, aus. Am Freitagabend suchte die Prokuristin der Beklagten, die jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die Klägerin an ihrer Wohnung auf und forderte die Rückgabe des Laptops, des Handys, aller Schlüssel und des iPads. Die Klägerin händigte ihr die herausverlangten Gegenstände weisungsgemäß aus. Randnummer 10 Am Montagmorgen, 02.05.2022, erschien die Klägerin um 07:30 Uhr zur Arbeit. Da sie keine Schlüssel mehr besaß, klingelte sie beim Sekretariat und wurde hereingelassen. In ihrem Büro befand sich weder ein Laptop noch ein PC. Sie erhielt nach ca. einer Stunde einen Laptop. Die Klägerin meldete sich gegen 09:00 Uhr bei der Beklagten ab und suchte ihre Hausärztin auf. Diese stellte ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den Diagnosen Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) und F48.0 (Neurasthenie) bis zum 13.05.2022 aus. In der medizinischen Dokumentation der Ärztin heißt es: Randnummer 11 "… Randnummer 12 hat kündigung bekommen, fühlt sich nicht im stande arbeiten zu gehen, kann nicht schlafen, unruhig, schlapp, braucht auszeit, ..." Randnummer 13 Am 12.05.2022 erschien die Klägerin erneut bei ihrer Ärztin und erhielt eine Folgebescheinigung mit denselben Diagnosen für den Zeitraum bis zum 31.05.2022. In der medizinischen Dokumentation der Ärztin heißt es: Randnummer 14 "… Randnummer 15 braucht verlängerung da es so noch nicht geht, hat keine schlüssel mehr von der arbeit, fühlt sich gemobbt, kann nicht schlafen und ist erschöpft, ..." Randnummer 16 Die Beklagte rechnete am 23.05.2022 das Gehalt der Klägerin für den Monat Mai 2022 ordnungsgemäß ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag zum Monatsende an die Klägerin aus. Am Mittwoch, 01.06.2022, nahm die Klägerin – zusammen mit ihrem Kollegen – eine neue Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 29.07.2022 forderte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung des Resturlaubs im Umfang von neun Tagen, d. h. einen Betrag von € 1.227,27 brutto, sowie die Herausgabe eines Tankgutscheins im Wert von € 40,00. Die Beklagte wies die Forderung auf Urlaubsabgeltung unter dem 05.08.2022 zurück, da sie von einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausging. Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sah sie als erschüttert an. Die Beklagte kündigte an, prüfen zu wollen, ob das Recht zur Aufrechnung mit dem ausgezahlten Netto-Entgelt für den Monat Mai 2022 geltend gemacht wird. Randnummer 18 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ein Resturlaub von neun Tagen abzugelten sei. Eine eventuelle Aufrechnung gehe schon deshalb ins Leere, weil die Beklagte die im Arbeitsvertrag vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten habe. Einen Tankgutschein im Wert von € 40,00 könne die Klägerin auch für den Monat April 2022 beanspruchen, da die Beklagte diesen bereits in der Lohnabrechnung berücksichtigt habe. Damit habe die Beklagte den Anspruch anerkannt und unstreitig gestellt. Randnummer 19 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 20 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.246,14 brutto als Urlaubsabgeltung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2022 zu zahlen, und Randnummer 21 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Tankgutschein im Wert von € 40,00 für den Monat April 2022 zu gewähren. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe nicht mehr. Die Klägerin sei ab dem 02.05.2022 nicht arbeitsunfähig gewesen, hätte also den Resturlaub nehmen können. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Bei der Klägerin seien keinerlei Anzeichen für eine Krankheit zu erkennen gewesen. Im Übrigen berechne die Klägerin den Anspruch falsch. Im Jahr 2022 habe das Arbeitsverhältnis fünf Monate bestanden, woraus sich ein anteiliger Mindesturlaubsanspruch von 8,33 Tagen ergebe. Davon habe sie im Februar 2022 drei Tage genommen. Weitere drei Tage seien abzuziehen, die sie im Mai 2022 erhalten habe. Abzugelten seien also allenfalls 2,33 Arbeitstage im Wert von insgesamt € 322,61 brutto. Der Tankgutschein sei eine freiwillige Leistung, auf die die Klägerin auch nach wiederholter Gewährung keinen Anspruch habe. Die Klägerin habe den Tankgutschein nicht wie bisher üblich am Ende des Monats April 2022 abgeholt. Im Übrigen könne die Klägerin schon aus steuerrechtlichen Gründen einen Tankgutschein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verlangen. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für 5,33 Tage in Höhe von € 737,99 brutto nebst Zinsen zugesprochen sowie die Beklagte verurteilt, einen Tankgutschein im Wert von € 40,00 herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der vertragliche Mehrurlaub mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Die für Mai 2022 beantragten drei Urlaubstage seien nicht anzurechnen, da die Klägerin in diesem Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die – worauf das E. abstelle – "passgenau" die Kündigungsfrist erfasse, liege nicht vor. Der Anspruch auf Herausgabe eines Tankgutscheins ergebe sich aus der Gehaltsabrechnung, in der die Beklagte diesen Anspruch anerkannt habe. Randnummer 24 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe zunächst rechtsfehlerhaft drei Urlaubstage im Mai 2022 unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus seien auch die restlichen 2,33 Tage nicht abzugelten, da die Klägerin im Mai 2022 nicht arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb ihren Urlaub ohne weiteres hätte nehmen können. Voraussetzung für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs sei die Unmöglichkeit der Urlaubsbeantragung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Hätte die Klägerin den Resturlaub beantragt, wäre er ihr gewährt worden. Die Klägerin habe sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes am 02.05.2022 dahingehend geäußert, dass sie sich krankschreiben lasse, und habe ihre persönlichen Gegenstände mitgenommen. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die falsche Angabe, gekündigt worden zu sein, erschlichen. Des Weiteren sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der Gehaltsabrechnung für den Monat April 2022 einen Anspruch auf Herausgabe eines Tankgutscheins anerkannt habe. Eine Gehaltsabrechnung stelle kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Die Übergabe des Tankgutscheins für April 2022 habe am 29.04.2022 erfolgen sollen. Die Klägerin sei allerdings nicht erschienen, um den Tankgutschein abzuholen. In der Lohnabrechnung sei der Gutschein allein deshalb ausgewiesen, weil die Lohnabrechnung aufgrund der einzuhaltenden Fristen schon einige Tage früher erstellt worden sei. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 04.07.2023 – 6 Ca 1153/22 – abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach dem Gespräch am Abend des 29.04.2022 mit der Prokuristin und jetzigen Prozessbevollmächtigten sei die Klägerin nicht mehr zur Ruhe gekommen. Die Klägerin habe am Wochenende nicht schlafen können. Ihr sei übel gewesen und sie habe Magenprobleme sowie Kopfschmerzen gehabt. Am Montagmorgen bei Dienstantritt habe sich ihr Zustand verschlimmert. Sie habe sich nicht auf ihre Tätigkeit als Dozentin konzentrieren können. Mangels eines Büroschlüssels sei es ihr nicht einmal möglich gewesen, die Toilette aufzusuchen, da sie ihr Büro nicht habe verschließen können. Mit dem Entzug der Arbeitsmittel habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt sei, die Arbeitsleistungen der Klägerin entgegenzunehmen. Es habe auch keinen Anlass gegeben, die Klägerin außerhalb der Arbeitszeiten an ihrem Wohnort aufzusuchen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als das Arbeitsgericht der Klägerin eine über 2,33 Tage hinausgehende Urlaubsabgeltung sowie einen Tankgutschein zugesprochen hat. Randnummer 32 1. Urlaubsabgeltung Randnummer 33 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung von 2,33 Urlaubstagen im Wert von € 322,62 brutto. Randnummer 34 Nach dieser Vorschrift ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Randnummer 35
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