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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 SLa 86/24 Urteil Entschädigung - Benachteiligung - Bewerbungsverfahren - schwerbehinderter Bew

Entschädigung - Benachteiligung - Bewerbungsverfahren - schwerbehinderter Bewerber - Stellenbesetzungsverfahren Leitsatz 1. § 15 Abs. 2 AGG enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Ents

§ 15Abs.

2 AGG bereits nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht. Das hier zur Entscheidung berufene Gericht folgt insoweit dem Arbeitsgericht und verweist auf dessen Begründung. Randnummer 33 Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Randnummer 34 Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG vor Klageerhebung gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Die erforderliche Geltendmachung geschah insbesondere nicht mit dem Schreiben vom 20.09.2023, denn mit diesem hat der Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nach Auslegung des Schreibens alleine einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG erhoben. Randnummer 35 Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Wortlaut durch (BAG, Urteil vom 29.04.2021 – 7 AZR 212/20 – Rn. 19, juris). Randnummer 36 Nach Anwendung vorgenannter Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger

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2 AGG innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht hat. Randnummer 37 § 15 Abs. 4 AGG unterscheidet bereits zwischen den Ansprüchen indem er festhält, dass ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss. Damit wird klargestellt, dass die Geltendmachung sich auf einen der genannten Absätze zu beziehen hat. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit dem Schreiben vom 20.09.2023 allein einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG geltend gemacht. Der Wortlaut des Schreibens vom 20.09.2023 nennt allein § 15 Abs. 1 AGG und enthält, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, mehrfach den Begriff „Schadensersatz“ bzw. „Schadensersatzanspruch“, jedoch an keiner Stelle den Begriff „Entschädigung“. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er sich auf eine Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch bezieht sowie auf die Vermutung, dass seine Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch ursächlich für die Stellenabsage gewesen sei, verkennt der Kläger, dass eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG in Verbindung mit § 1 AGG Voraussetzung für sowohl einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG wie § 15 Abs. 2 AGG bildet. Deshalb ist die Berufung auf eine derartige Benachteiligung nicht aussagekräftig zur Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG oder ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht wird. Wenn der Kläger vorträgt, dass zum Zeitpunkt des Geltendmachungsschreibens ein konkreter Schaden bei ihm noch nicht eingetreten gewesen sei, ist nicht ersichtlich, dass dieser außerhalb des Geltendmachungsschreibens liegende Umstand für die Beklagte überhaupt erkennbar war. Zudem hat der Kläger ausdrücklich einen „Schadensersatz“ geltend gemacht, was die Vorstellung beim Empfänger hervorruft, dass sich der Kläger eines entstandenen Schadens rühmt. Mit der Formulierung „Namens unseres Mandanten machen wir diesen Schadensersatzanspruch in Höhe von … gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend“ wird explizit ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG erhoben. Die Nennung des § 15 Abs. 4 AGG in diesem Satz, der in seinem Satz 1 zwischen Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG unterscheidet, zusammen mit der Nennung des § 15 Abs. 1 AGG bewirkt, dass nicht nur der Wortlaut so zu verstehen, sondern auch von einem derartigen Willen des Verfassers des Schreibens auszugehen ist. Gerade das Aufführen von § 15 Abs. 4 AGG, der sowohl auf Abs. 1 wie auch auf Abs. 2 des § 15 AGG verweist, sowie die explizite Nennung und Auswahl des § 15 Abs. 1 AGG verdeutlicht, dass nur die Geltendmachung dieses Anspruchs im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG dem Willen des Erklärenden entspricht. Randnummer 38 Sinn und Zweck der Geltendmachung innerhalb der Zwei-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG ist, dass rasch Klarheit über die Rechtsverhältnisse geschaffen wird und der Arbeitgeber weiß bzw. erfährt, ob und gegebenenfalls welchen Ansprüchen er ausgesetzt ist. § 15 Abs. 2 AGG enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch (BAG, Urteil vom 22.01.2009 – 8 AZR 906/07 – Rn. 72, juris). Sinn und Zweck stehen einer Annahme, es werde ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG verfolgt, wenn diese Norm nirgends genannt ist, stattdessen jedoch § 15 Abs. 1 AGG, entgegen. Randnummer 39 Soweit der Kläger auf das Schreiben des Versicherers der Beklagten Bezug nimmt, ist unerheblich, welche Aussagen diesem Schreiben zu entnehmen sind, denn diese sind der Beklagten nicht zuzurechnen. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, welches Verständnis die Beklagte von dem Schreiben vom 20.09.2023 erhalten hat bzw. erhalten durfte. Die Beklagte hat angesichts des Umstandes, dass lediglich § 15 Abs. 1 AGG genannt ist, nicht jedoch § 15 Abs. 2 AGG und auch nicht § 15 AGG isoliert ohne Absatznennung, den Schluss ziehen dürfen, der Kläger erhebe ihr gegenüber einen Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG. In diesem Sinne hat sie das Schreiben verstanden, so dass eine Auslegung des Schreibens unter dem Aspekt, dass beide Parteien das gleiche Verständnis aufweisen, nicht entgegen seinem Wortlaut ausgelegt werden kann. Irgendwelche weiteren Gesichtspunkte, die einen außerhalb des Schreibens liegenden Umstand benennen könnten, welcher für die Auslegung des Schreibens herangezogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Randnummer 40 Ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 AGG scheidet wegen nicht fristgerechter Geltendmachung bereits aus. 2. Randnummer 41 Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 2 AGG ist auch deshalb nicht gegeben, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 42 Der Anwendungsbereich des AGG ist allerdings eröffnet. Als Bewerber ist der Kläger „Beschäftigter“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Als „Arbeitgeberin“ ist die Beklagte nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG passivlegitimiert. Randnummer 43 Die Beklagte hat den Kläger jedoch nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG unmittelbar benachteiligt. Voraussetzung für

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2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch kann eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG darstellen, wenn die Einladung wegen eines beim Bewerber vorliegenden Merkmals im Sinne des § 1 AGG unterblieben ist. Randnummer 44 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine weniger günstige Behandlung erfordert das Zufügen eines Nachteils. Eine bloße Ungleichbehandlung genügt hierfür nicht. Ob die Zufügung eines Nachteils vorliegt, bestimmt sich objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten und in Relation zur Vergleichsperson. In einem Bewerbungsverfahren liegt ein Nachteil im Rahmen der Auswahlentscheidung bereits dann vor, wenn der Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance (BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11 – Rn. 21, 22, juris). Randnummer 45 Vorliegend ist eine weniger günstige Behandlung des Klägers im Vergleich zu einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation nicht gegeben. Zwar ist der Kläger in einer vergleichbaren Situation wie übrige Bewerber für die Stelle, allerdings hat die Beklagte keinen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch geladen und es ist auch keine Einstellung in dem Bewerbungsverfahren, an welchem der Kläger durch seine Bewerbung teilgenommen hat, erfolgt. Soweit auf ein erneutes Ausschreibungsverfahren hin eine Einstellung erfolgt ist, bzw. in diesem Bewerbungsverfahren Vorstellungsgespräche geführt worden sein sollten, fehlt es an einer vergleichbaren Situation, weil der Kläger sich auf das erneute Ausschreibungsverfahren hin nicht beworben hat und damit nicht zum Bewerberkreis gehört, nicht in der gleichen Situation ist wie die Bewerber in diesem Stellenbesetzungsverfahren. Die Beklagte hat das Bewerbungsverfahren vor Durchführung von Vorstellungsgesprächen abgebrochen und es wurde keinem Bewerber die Gelegenheit gewährt, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren. Der Kläger ist daher nicht ungünstiger behandelt worden als die übrigen Bewerber um die ausgeschriebene Stelle. Soweit der Kläger geltend macht, er sei entgegen § 165 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, verkennt er, dass die Beklagte mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens keine Notwendigkeit für irgendein Vorstellungsgespräch mehr hatte. Eine Verpflichtung nach § 165 Satz 3 SGB IX bestand nicht fort, weil mit dem Abbruch keine Stelle mehr zu besetzen war (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.03.2023 – 11 Sa 878/22 – Rn. 40, juris). Randnummer 46 Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte das Besetzungsverfahren rechtmäßig oder rechtswidrig abgebrochen hat. Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unter. Im Falle eines rechtmäßigen Abbruchs ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der einzelnen Bewerber nicht verletzt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG zu Gunsten des Anspruchstellers ausgefallen war oder hätte ausfallen müssen (BAG, Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 249/17 – Rn. 13, juris). Randnummer 47 Soweit die Beklagte das Bewerbungsverfahren vorliegend rechtswidrig abgebrochen haben sollte, kann zwar wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Artikel 33 Abs. 2 GG ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, ein solcher ist jedoch nicht gleich zu setzen mit einer Entschädigungszahlung nach dem AGG. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erhoben. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Bei einem rechtswidrigen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens ist allerdings primär Klage auf Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens einzuleiten. Die Bewerber sind prozessual in der Lage, bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Im Falle eines rechtswidrigen Abbruchs des Bewerbungsverfahrens steht dem nichtberücksichtigten Bewerber daher kein Wahlrecht zu, ob er seinen Primäranspruch auf Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens verfolgt oder stattdessen Schadensersatz verlangt. Vielmehr ist es dessen Obliegenheit, zunächst Primärrechtschutz in Anspruch zu nehmen. Durch einen rechtswidrigen Abbruch des Verfahrens wird die Besetzung der Stelle nicht unmöglich. Der Schadensersatzanspruch entsteht als Sekundäranspruch erst dann, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen ist und der Bewerber damit nicht mehr verlangen kann, auf die ausgeschriebene Stelle gesetzt zu werden. Im Falle eines rechtswidrigen Abbruchs kann der öffentliche Arbeitgeber in diesem Fall weiterhin dazu angehalten werden, das Bewerbungsverfahren fortzusetzen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des dem unterliegenden Bewerber zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt dann nicht in Betracht, wenn es zu einer Vergabe der Stelle wegen vorzeitigen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens nicht gekommen ist (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2022 – 11 Sa 39/22 – Rn. 144, juris). Randnummer 48 Schließlich fehlt es an der erforderlichen Kausalität. Randnummer 49 Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt. Es muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen zwischen der Behinderung und der weniger günstigen Behandlung. Dieser ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 22.01.2009 – 8 AZR 906/07 – Rn. 37, juris). Randnummer 50 Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung, liegt nur dann vor, wenn der Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab und vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren herausgenommen wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Stelle für sämtliche Bewerber nicht mehr zur Verfügung stand, nachdem die Beklagte das Bewerbungsverfahren abgebrochen hat. Die Beklagte behandelte den Kläger daher nicht wegen seiner Behinderung weniger günstig als die anderen Bewerber. Es fehlt deshalb an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der ihn benachteiligenden Handlung – dem Abbruch des Auswahlverfahrens – und dem Merkmal der Behinderung (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2019 – 2 B 10139/19 – Rn. 36, juris). Randnummer 51 Jedenfalls stellt der Abbruch eines Bewerbungsverfahrens durch den Arbeitgeber den Gegenbeweis dafür dar, dass für die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ausschließlich andere Gründe als die Behinderung erheblich waren (LAG Hamm, Urteil vom 30.03.2023 – 11 Sa 878/22 – Rn. 40, juris). Randnummer 52 Insgesamt steht dem Kläger gegen die Beklagte folglich kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu. III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 54 Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er mit der Berufung unterliegt. Randnummer 55 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.