ist ein Teilrücktritt vom (Bau-)Vertrag möglich. Aus § 323 Abs. 5 Satz 1
folgt, dass die Möglichkeit zum Teilrücktritt dann besteht, wenn der Schuldner eine Teilleistung bewirkt hat. Hierfür ist die Teilbarkeit der geschuldeten Leistung erforderlich. (Rn.30) (Rn.31)
die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund gesetzlichen Rücktrittsrechts verlangen. aa) Randnummer 26 Der hier vorliegende Vertrag ist als Bauvertrag einzuordnen, sodass die für den erklärten Rücktritt maßgebende Vorschrift die des § 323 Abs. 1
ist, da eine Abnahme nicht vorliegt. Randnummer 27 Die Abgrenzung des Bauvertrages vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung richtet sich entscheidend danach, ob der Schwerpunkt des Vertrages die Pflicht zur Eigentumsübertragung der zu montierenden Einzelteile ist oder aber die Montageverpflichtung und der damit verbundene individuelle Gesamterfolg. Weiter von Bedeutung ist die Art des gelieferten Gegenstandes, das Werteverhältnis von Lieferung und Montage sowie Besonderheiten der geschuldeten Leistung. Hier sind insbesondere über die reine Herstellung hinausgehende, individuelle Leistungen zu nennen, wie etwa eine passgenaue Einfügung in ein Gesamtwerk oder die Herstellung der Funktionsfähigkeit eines anderen als des hergestellten Gegenstandes im Rahmen einer Reparatur. (BeckOGK/Merkle, 1.10.2024,
157, beck-online.) Von (Bau-) Werkverträgen umfasst sind auch solche Verträge, die Umbauarbeiten an einem Bauwerk betreffen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. (BGH Urt. v. 2.6.2016 – VII ZR 348/13, BeckRS 2016, 11657 Rn. 19, beck-online; BGH Urt. v. 10.1.2019 – VII ZR 184/17, BeckRS 2019, 2240 Rn. 14, beck-online.) Hierbei ist insbesondere relevant, ob die Photovoltaikanlage nicht nur aufgestellt, sondern auf und in dem Gebäude zur dauernden Nutzung fest eingebaut wurde. Denn durch die Vielzahl von Komponenten ist die Anlage so mit dem Gebäude verbunden, dass eine Trennung vom Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Auch die Notwendigkeit, die Anlage windsicher auf dem Dach einzubauen, führt dazu, dass erhebliche Eingriffe in das Dach bzw. die Außenhaut eines Gebäudes notwendig werden. (BGH Urt. v. 2.6.2016 – VII ZR 348/13, BeckRS 2016, 11657 Rn. 22 f., beck-online.) Auch obergerichtliche Entscheidungen gehen insoweit davon aus, dass Aufdachanlagen als Bauwerke zu qualifizieren sind. (BeckOGK/Merkle, 1.7.2024,
159, beck-online.) Randnummer 28 Im hier vorliegenden Fall handelte es sich um eine solche Aufdachanlage. Das als Anlage K2 vorgelegte Leistungsverzeichnis macht deutlich, dass für das Aufbringen auf dem Dach eine Montage auf Gestell und Unterkonstruktion notwendig war. Das Leistungsverzeichnis macht dabei deutlich, dass eine Anpassung auf die „individuelle Dachkonstruktion“ vorgesehen und damit Vertragsinhalt war. Vorgesehen war zudem die Gestellkonfiguration mit dem Hinweis, dass es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zu Abweichungen bei der Montage der Unterkonstruktion oder Modulanordnung kommen kann. Das macht deutlich, dass nicht die bloße Lieferung der einzelnen Bestandteile, sondern das Herstellen eines funktionsfähigen Werkes für die Parteien maßgebend war. Das wird weiter gestützt durch die weiteren Passagen des Leistungsverzeichnisses, die neben der Montage der Module auch deren Kabelführung, Aufputzarbeiten und ggf. sogar (nach vorheriger Auskunft des Kunden) die Durchführung von Wanddurchbrüchen oder Bohrungen vorsehen. Der Vertrag sah insoweit verschiedene Eingriffe in das vorhandene Bestandsgebäude vor, die der festen Verbindung der Photovoltaikanlage mit dem Gebäude und damit der Herbeiführung des Werkerfolgs dienen sollten. Gleiches gilt auch für die Positionen des Leistungsverzeichnisses, die sich mit Projektmanagement / Projektkoordination, „Bauplanung“, „Kommunikation mit Lieferanten“ und auch der Inbetriebnahme befassen. Randnummer 29 Aufgrund der Einordnung als Bauvertrag kommt für ein Rücktrittsrecht – vor der Abnahme – die Regelung des § 323 Abs. 1
des allgemeinen Schuldrechts in Betracht; nicht Kaufgewährleistungsrecht. bb) Randnummer 30 Der Kläger konnte auch nur teilweise vom Bauvertrag zurücktreten. Im Rahmen des § 323 Abs. 1
ist ein Teilrücktritt vom Vertrag möglich. Randnummer 31 Aus § 323 Abs. 5 S. 1
folgt, dass die Möglichkeit zum Teilrücktritt dann besteht, wenn der Schuldner eine Teilleistung bewirkt hat. Hierfür ist die Teilbarkeit der geschuldeten Leistung erforderlich, wobei nicht nur die wirtschaftlich-gegenständliche bzw. wirtschaftlich-rechtliche Zerlegbarkeit eine Rolle spielt, sondern auch, ob die nur teilweise Abwicklung mit Inhalt und Zweck des Vertrages, d.h. mit dem Parteiwillen, vereinbar ist. Daran soll es regelmäßig fehlen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den fraglichen Vertragsteilen besteht. (BeckOK
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
51, beck-online.) Randnummer 32 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Leistung aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht unteilbar wäre. Im Gegenteil sind vom Vertrag einzelne Komponenten umfasst gewesen, die gegen andere Komponenten austauschbar wären. Die Leistung ist damit in einzelne Teile, auch hinsichtlich der Gegenleistung, aufteilbar. Zwar sind die einzelnen Leistungsteile zu einem einheitlichen Werkerfolg zu verbinden gewesen, ein innerer Zusammenhang in dem Sinne, dass alle Leistungen miteinander stehen und fallen sollen, ist aber gerade in Bezug auf den Batteriespeicher nicht gegeben. Dieser ist prinzipielle, aufgrund des modularen Gesamtsystems, das die Parteien vereinbart hatten, austauschbar. cc) Randnummer 33 Die nach § 323 Abs. 1
erforderliche Pflichtverletzung ist gegeben. Randnummer 34 Das Erfordernis der Pflichtverletzung aus § 323 Abs. 1
verlangt, dass der Schuldner eine fällige, einredefreie Leistungspflicht aus einem gegenseitigen Vertrag verletzt hat. (BeckOK
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
4, beck-online.) Diese Voraussetzung liegt hier vor. Denn entspricht das Werk vor der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so kann der Besteller nach Fälligkeit der Werkleistung und nach Ablauf einer vereinbarten Fertigstellungsfrist dem Unternehmer gem. § 323 Abs. 1 eine Frist zur Herstellung eines vertragsgemäßen und damit mangelfreien Werks setzen. Unter den Voraussetzungen von § 323 Abs. 2 ist die Fristsetzung entbehrlich. Nach erfolglosem Fristablauf oder bei entbehrlicher Frist kann der Besteller bei erheblichem Mangel nach § 323 Abs. 1 und 5 S. 2 vom Vertrag zurücktreten. (BeckOGK/Seichter, 1.7.2024,
97, beck-online.) Randnummer 35 Die Pflichtverletzung ergibt sich dabei bereits aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt, nämlich einerseits der erheblichen zeitlichen Verzögerung mit der Herstellung des Werks selbst und vor allem daraus, dass der von der Beklagten gelieferte und angeschlossene Batteriespeicher der Streithelferin mangelhaft war. Randnummer 36 Vorliegend waren ausweislich der Anlagen K1 und K2 keine vertraglichen Fertigstellungsfristen vereinbart. Ausweislich des Klagevorbringens hatte der Kläger die Beklagte mehrfach zur Beseitigung der Mängel, konkret der Lieferung des Speichers mit der geschuldeten Speicherkapazität und der Behebung der Fehlfunktion des Batteriemanagementsystems fruchtlos aufgefordert. Eine weitere Aufforderung zur mangelfreien Herstellung des Werkes erfolgte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2023 (Anlage K9) unter Fristsetzung zum 20.01.2024. Die einmonatige Frist war angemessen. Die Voraussetzung des § 323 Abs. 1
liegt daher durch Verzögerung der Fertigstellung – jedenfalls zusammen mit der Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers – vor. Randnummer 37 Die Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers ergibt sich für das Gericht aus zwei Gesichtspunkten. Erstens daraus, dass der Batteriespeicher unstreitig nur 70 % der vertraglich vereinbarten Speicherkapazität aufgewiesen hat, nachdem die Streithelferin die Kapazität drosselte. Ob dies vor oder nach Abnahme erfolgte, ist für das Gericht für die Frage der Mangelhaftigkeit der Leistung bzw. das Vorliegen einer Pflichtverletzung nur insoweit relevant, als sich hiernach das maßgebende Haftungs- bzw. Gewährleistungsregime richtet (§ 323
vor Abnahme, § 634
nach Abnahme). Zweitens ergibt sich für das Gericht die Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers daraus, dass bei diesem überhaupt – sei es durch eine automatisch eingreifende Konfiguration des Speichers bzw. dessen Software oder sei es durch die Möglichkeit des Zugriffs Dritter, insbesondere des Herstellers, von außen – eine nachträgliche, vom Besteller nicht beeinflussbare Veränderung der maximalen Speicherkapazität vorgesehen ist; jedenfalls dann, wenn dies mit dem Besteller (wie hier) nicht zuvor explizit vereinbart gewesen ist. Randnummer 38 Denn gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Der Besteller einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher mit einer bestimmten, vertraglich vereinbarten Kapazität, kann nicht nur erwarten, dass die Photovoltaikmodule den entsprechenden Strom erzeugen. Er kann auch erwarten, dass die Speicheranlage in der Lage ist, diesen Strom – in der vertraglich vereinbarten Menge – zu speichern. Diese Erwartungshaltung wird vorliegend noch dadurch unterlegt, dass die Beklagte in dem von ihr erstellten Leistungsverzeichnis (Anlage K2) hinsichtlich des Speichers eine „Kapazitäts- und Bauteilgarantie von 10 Jahren zu 100%“ ausgewiesen hatte. Dies erfolgte zusätzlich zur Angabe der nutzbaren Speicherkapazität von 2,5 kWh. Der Besteller kann bei einer derartigen Vertragsgestaltung erwarten, dass ihm diese Speicherkapazität, unter Berücksichtigung der technischen Degradation von Batteriespeichern, dauerhaft zur Verfügung steht. Selbst unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags steht hier aber nicht eine solche Degradation des Speichers im Raume, sondern eine durch die Streithelferin einseitig von außen erfolgte Reduzierung der Speicherkapazität aufgrund von technischen Risiken der Speichertechnologie. Bei Werken gleicher Art ist mithin eine Beschaffenheit, die im Vergleich zu den vertraglich vorgesehenen Werten um 70 % reduzierten Speicherkapazität beinhaltet, nicht üblich und muss von einem Besteller nach der Art des Werkes auch nicht erwartet werden. Gleiches gilt für den zweiten o.g. Punkt des grundsätzlichen Bestehens einer solchen Steuerungsmöglichkeit des Herstellers bzw. einer ggf. automatischen Reduzierung der Speicherkapazität durch technische Maßnahmen bzw. die Ausgestaltung von Hard- oder Software des Speichers. Ein Besteller einer Photovoltaikanlage kann erwarten, dass diese allein durch ihn genutzt werden kann und dies nach seinen Vorstellungen. Dies zumal das herzustellende Werk in seinem Eigentum steht und er jeden Dritten von der Nutzung ausschließen kann, § 903
. Es wäre – wenn vertraglich nicht anders geregelt, was hier nicht der Fall ist – unüblich und muss vom Besteller nicht hingenommen werden, dass Dritte Einwirkungsmöglichkeiten auf das hergestellte Werk haben. Randnummer 39 Auf die weiteren behaupteten Mängel und etwaige Verspätungsfolgen braucht mit dem Vorstehenden daher nicht eingegangen werden. dd) Randnummer 40 Die weiteren Voraussetzungen des § 323
liegen vor. Insbesondere ist eine Frist zur Leistung gesetzt worden. Diese wäre gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1
zudem entbehrlich, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hatte, wie sich insbesondere aus der Anlage K11 ergibt. Der Rücktritt ist mit Schreiben vom 24.01.2024 (Anlage K10) erklärt worden, der Zugang des Schreibens ist dargelegt über die E-Mail der Beklagten vom 29.01.2024 (Anlage K11). b) Randnummer 41 Die Voraussetzungen der §§ 346 Abs. 1, 348
liegen vor. Randnummer 42 Gemäß § 346 Abs. 1
sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Gemäß § 348
sind diese Pflichten Zug-um-Zug zu erfüllen, soweit dies entsprechend geltend gemacht wird. Randnummer 43 Zwar hat die Beklagte den Einwand der Zug-um-Zug-Erfüllung geltend gemacht, der Kläger aber ohnehin einen entsprechenden Antrag gestellt. Randnummer 44 Soweit die Beklagte auf den Ersatz von gezogenen Nutzungen verweist, sind diese zwar vom Kläger gem. § 346 Abs. 1
herauszugeben. Er hat insofern aber in Höhe von 25,50 € die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, der darauf gestützt ist, dass der Kläger aufgrund der Drosselung der Speicherkapazität einen Bedarf von täglich 0,75 kWh über 108 Tage aus dem öffentlichen Stromnetz hat decken und daher diesen Geldbetrag hat aufwenden müssen. Hiergegen hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nichts eingewandt, sodass ihr Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in dieser Höhe jedenfalls erloschen ist. Randnummer 45 Der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 Abs. 1
bezieht sich auf Früchte und Gebrauchsvorteile. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile ist in der Regel davon auszugehen, dass der Wert einer Sache durch die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit bestimmt wird. (Vgl. hierzu MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022,
80 f., beck-online.) Dies angewandt auf den Fall eines Batteriespeichers muss daher dessen voraussichtliche Lebensdauer zu Grunde gelegt werden. Es ist also zu rechnen: „Bruttokaufpreis multipliziert mit verbrauchten kWh) geteilt durch die Gesamtleistung über die Lebenszeit in kWh“. Unstreitig hat der Kläger lediglich 281 kWh im Batteriespeicher während seiner Nutzung gespeichert. Der Nettokaufpreis beträgt ausweislich Anlage K1 6.790 €, d.h. brutto 8.080,10 €. Aufgrund der Angaben der Beklagtenpartei in der Anlage K7 geht das Gericht von einer Nutzungszeit von 20 Jahren aus. Auf Basis der 149 Tage Nutzungszeit des Klägers und dessen Verbrauch in dieser Zeit ergibt sich ein täglicher Verbrauch. Dieser hochgerechnet auf 20 Jahre ergibt einen Wert von 13.767,11 kWh. Das entspräche der Gesamtleistung des Batteriespeichers über einen 20-jährigen Nutzungszeitraum bei 100%. Der Nutzungsvorteil betrüge dann 164,92 € (8.080,10 € x 281 kWh / 13.767,11 kWh). Randnummer 46 Bei Sachen, deren Gebrauchstauglichkeit durch einen Mangel eingeschränkt ist, ist für die Berechnung nicht der geminderte Kaufpreis zugrunde zu legen. Es ist vielmehr ein Abschlag von dem rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil vorzunehmen, der sich nach dem konkreten Maß der mängelbedingten Nutzungseinschränkung bestimmt und ggf. vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen ist. (MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022,
80, beck-online.) Vorliegend ist ein Abschlag in Höhe von 30 % zu nehmen, weil infolge des Mangels die Speicherkapazität nur 70 % betrug. Daher beträgt der herauszugebende Nutzungsvorteil 115,44 €. Infolge des Erlöschens durch Aufrechnung beträgt er 89,94 €. Randnummer 47 Weil der Nutzungsvorteil nur in sehr geringer Höhe im Vergleich zur Rückzahlungspflicht der Beklagten besteht, ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung insofern nicht angezeigt, wie sich aus §§ 348, 320 Abs. 2
ergibt. c) Randnummer 48 Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor. Randnummer 49 Annahmeverzug setzt gem. § 293
voraus, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 294
muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Randnummer 50 Gemäß § 346 Abs. 1
sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Diese Pflicht richtet ich grundsätzlich auf Rückgewähr des Empfangenen in Natur. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 24.01.2024 (Anlage K10) die Beklagte aufgefordert, die Bestandteile bis 10.02.2024 abzuholen. Damit lag ein Angebot i.S.v. § 294
vor. Mit Ablauf des 10.02.2024 befand sich die Beklagte daher in Annahmeverzug. d) Randnummer 51 Mit allem Vorstehenden brauchte die Frage, ob sich das Begehren des Klägers auch auf einen Teilwiderruf hätte stützen können, nicht entschieden zu werden, da für die hier maßgebenden Fragen die Rechtsfolgen von (Teil-) Rücktritt und (Teil-) Widerruf identisch sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.