← Deutschland

VG Greifswald 1. Kammer 1 A 528/21 HGW Urteil Abschiebungshindernisse Afghanistan; Konversion zum Christentum § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK

Abschiebungshindernisse Afghanistan; Konversion zum Christentum Leitsatz Es lässt sich nicht feststellen, dass im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 20123, 237 und juris Rn. 140). (Rn.148) (Rn.177) (Rn.186) Orientierungssatz Eine lediglich formale Konversion zum Christentum – wie sie hier jedenfalls durch die kirchlich bescheinigte Taufe belegt ist – genügt grundsätzlich nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Glaubensabfall (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A –; VG Saarland, Urteile vom 14. Dezember 2017 – 6 K 791/16 – und vom 20. März 2014 – 6 K 1136/13 –; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2015 – W 1 K 14.30534 –). Notwendig ist vielmehr, dass der Konvertit nach der Rückkehr in sein Heimatland weiter den christlichen Glauben aktiv lebt und (auch öffentlich) praktiziert oder nur deswegen dies unterlässt, weil er ansonsten in Gefahr gerät, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Dies setzt voraus, dass der Beitritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. April 2024 – Au 9 K 23.31210 –). (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Asylfolgeverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Afghanistan. Randnummer 2 Der am xxxx in Afghanistan geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger. Randnummer 3 Er reiste am 24. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juni 2016 bei der Beklagten einen Asylerstantrag. Die Beklagte hörte den Kläger am 11. Januar 2017 persönlich an. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, er sei Schiit. Sein Vater sei Paschtune und seine Mutter gehöre den Hazara an. Seine Religion sei der Islam. Er sei vor fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern aus dem Heimatland Afghanistan in den Iran ausgereist. Anlass für die Ausreise aus Afghanistan sei der Tod eines Onkels mütterlicherseits gewesen, für den der Vater verantwortlich gewesen sei. Diesem Vorfall würde die Tatsache zu Grunde liegen, dass seine Eltern aufgrund deren unterschiedlicher Volkszugehörigkeit heimlich geheiratet hätten und so gezwungen gewesen wären, von Masar-e Scharif nach Kabul umzuziehen, da die Familien der Eltern des Klägers gegen die Hochzeit gewesen wären. Als der Kläger circa 8/9 Jahre alt gewesen sei, sei der Vater nach Masar-e Scharif zurückgekehrt, um zu versuchen das familiäre Zerwürfnis zu heilen. Bei diesem Versuch hätte der Vater des Klägers den Onkel mütterlicherseits mit einer Waffe tödlich verletzt. Darum sei die Familie in den Iran gegangen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Kläger, dass die Brüder seiner Mutter auch ihn töten würden, da sein Vater inzwischen verstorben sei. Diesbezüglich sei die Mutter drei- bis viermal angerufen worden. Die beiden Onkel hätten in den Gesprächen gegenüber der Mutter erklärt, sie solle den Kläger zu ihnen schicken, damit diese ihm eine Arbeit besorgen können. Dies sei jedoch nur ein Vorwand gewesen, um an ihn heran zu kommen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Kläger an, er habe vier bis fünf Schulklassen im Iran besuchen können und habe nebenbei als Schneider gearbeitet. Randnummer 4 Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes verwiesen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 19. Januar 2017 (Az.: xxxx) lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1 bis 3), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Ziffer 4), forderte ihn zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21. Januar 2017 zugestellt. Randnummer 6 Die gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 zum Verwaltungsgericht Greifswald erhobene Klage (xxxx) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Juni 2017 abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Randnummer 7 Am 31. März 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeverfahren). Die Begründung des Folgeantrages erfolgte zunächst schriftlich. Der Kläger gab an, er sei von den Brüdern seines Vaters im Heimatland bedroht worden. Darüber hinaus sei er zwei Mal vergewaltigt worden, was ihm peinlich gewesen sei, weswegen er es im Erstverfahren nicht habe vorgeben können. Darüber hinaus habe er zwischenzeitlich seine Religion geändert. Er glaube an das Christentum, weil Christen ehrliche und nette Menschen seien, Jesu Christus habe sich für die Menschen aufgeopfert. In Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr, da Videos über die Taufe und die Religion im Internet veröffentlicht worden seien. Randnummer 8 Am 16. Januar 2021 wurde der Kläger persönlich angehört. Er trug vor, dass Teile der schriftlichen Antragsbegründung missverständlich gewesen seien. Es sei niemals zu einer Vergewaltigung gekommen, es sei nur eine Furcht von ihm, da derartige Dinge in Afghanistan ständig passieren könnten. Er habe in Deutschland Leute kennengelernt, die in die Kirche gegangen seien. Sodann sei er auch mit dorthin gegangen. Er habe ein paar Mal an kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen und sei so in Berührung mit dem Christentum gekommen. Der Pastor habe ihn missioniert und über den christlichen Glauben unterrichtet. Das Christentum sei keine Religion, sondern der richtige Weg zu Gott. In der Bibel stehe auch, dass es kein Zwang sei, jemanden zum Christentum zu überreden. Aber es sei eine Pflicht eines Christen, die Menschen über den Weg aufzuklären. Er habe sich selbst dazu entschieden, diesen Weg zu gehen. Im Islam habe man so eine Entscheidung nicht gehabt. Er selbst habe Respekt vor allen Religionen. Vor drei oder vier Jahren habe er erstmalig Kontakt zur Kirche bekommen und seit zwei Jahren fühle er sich als Christ. Er habe zum Zeitpunkt des Asylerstverfahrens nicht so viele Informationen über das Christentum gehabt und habe es daher nicht in das vorherige Asylverfahren eingebracht. Der christliche Glaube habe dazu geführt, dass er viel ruhiger geworden sei. Er sei schlauer und freier geworden, er könne frei entscheiden, was er glaube. Er spüre die Freiheit in sich. Das stehe aber auch in der Bibel, dass jeder begnadigt werden solle und jedem verziehen werden müsse, der einen Fehler gemacht habe. Sünde gehöre zu einem Menschen. Man müsse aber auch in der Lage sein, dem Menschen zu verzeihen und zu begnadigen. Im Alltag sehe es so aus, dass er an Gottesdiensten teilnehme und auch zu anderen Gelegenheiten mit dem Pastor über das Christentum spreche. Er fühle sich im Alltag ruhiger, mehr könne er dazu nicht sagen. Auch könne er, aufgrund der Corona Pandemie, nicht in die Kirche gehen. Seine Gebete würde er trotzdem verrichten, gute Taten vollbringen und sich an die zehn Gebote halten. Er sei kein perfekter Christ, aber habe gelernt, dass er den Weg des Christentums auf seine Weise gestalten könne. Die zehn Gebote habe er sich mit der Zeit eingeprägt und sie in sein alltägliches Leben integriert. Missionieren könne man in der derzeitigen Situation der Corona Pandemie nicht. Einen großen Unterschied zwischen Islam und Christentum kenne er nicht. Er wisse nur, dass Gott im Christentum seinen Sohn auf die Erde gesandt habe, um die Sünden zu reinigen. Im Islam sei das Töten von Ungläubigen erlaubt, während im Christentum die Menschen begnadigt würden. Für ihn sei der Unterschied, dass er sich das Christentum habe selber aussuchen können, während er im Islam von Kindheit an als Moslem betrachtet worden sei. Im Rahmen der Taufe seien Videoaufnahmen gemacht und ins Internet gestellt worden. Er fürchte, dass man ihn deswegen bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan erkennen könne. In Afghanistan würden Menschen, die ihre Religion wechseln, als Ungläubige und unrein bezeichnet werden. Es stehe nichts im Wege, diese Menschen umzubringen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sehe er es als Pflicht an zu missionieren. Wenn er dadurch den Menschen den richtigen Weg zeigen würde, dann würde er nicht lange am Leben bleiben. Er könne seine Religion nicht verleugnen. Auch wenn er derzeit seinen Glauben nur für sich selbst lebe, komme das Missionieren mit der Zeit. Er könne seinen Glauben in Deutschland derzeit aber auch ohne Missionierung ausüben. Auf die Frage, was dagegensprechen würde, dass er seinen Glauben auch in Afghanistan wie bisher lebe, entgegnete der Kläger, dass er sich dies nicht vorstellen könne. Er könne keine Antwort geben. Er würde seine Religion nicht wechseln und nicht verleugnen, wisse jedoch nicht, was das für Konsequenzen in Afghanistan haben würde. Ergänzend trug der Kläger vor, dass er in Afghanistan keine Lebenschance habe. Er habe zwar auch hier keine Arbeit und keine Schule, würde jedoch trotzdem versorgt werden. In Afghanistan gäbe es das nicht. Randnummer 9 Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes Bezug genommen. Randnummer 10 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. März 2021 (Gesch.-Z.:xxxx) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides). Nr. 3 des Bescheides bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (Nr. 4 des Bescheides). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Randnummer 11 Zur Begründung der Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben seien. Der Kläger habe sich in seiner Antragsbegründung mit einer Konversion zum Christentum auf Umstände berufen, die geeignet seien, sich möglicherweise zugunsten des Betroffenen auswirken zu können. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG seien erfüllt. Mit der Taufe am 9. Februar 2020 sei der formale Glaubensübertritt erfolgt, sodass für den Kläger auch bei einem möglicherweise im Vorfeld stattgefundenen Glaubensübertritt nicht von einer Verfristung auszugehen sei. Dem pfarramtlichen Schreiben vom 11. Februar 2020 sei zu entnehmen, dass der Kläger seit Mitte Januar 2020 die Gemeinde besuchen würde und nach einem dreitägigen Taufseminar getauft worden sei. Er habe in dieser Zeit wöchentlich die Gottesdienste besucht und an fast allen Veranstaltungen teilgenommen. Beim Kläger lägen jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Der Kläger habe eine Hinwendung zur christlichen Religion und die damit einhergehende Änderung der Glaubensidentität nicht glaubhaft machen können. Es fehle an nachhaltigen Angaben innerer Beweggründe für eine Konversion, sowie an einer ernsthaften, identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben. Eine innere Auseinandersetzung mit der christlichen Religion habe man seinen Angaben nicht entnehmen können. Die maßgeblichen Gründe für die Konversion habe der Antragsteller völlig stereotyp bloß stichwortartig benannt und dabei nur wiederholt auf Ruhe und die Möglichkeit, frei Entscheidungen treffen zu können, abgestellt, die er durch den christlichen Glauben erlangt haben wolle, ohne individuell prägende Sachverhalte darstellen zu können. Es sei jedoch zu erwarten, dass ein Antragsteller, der sich zum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft auf Konversion berufe, konkret einzelne Inhalte des neuen Glaubens wiedergeben könne. Einzelnachfragen zu seinem religiösen Leben habe er eher distanziert und ohne inhaltliche Tiefe beantwortet. Insbesondere der vom Kläger geschilderte Zugang zur Taufe und damit dem vermeintlichen Übergang zum christlichen Glauben lasse erkennen, dass dieser wenig aus eigenem Antrieb, sondern vielmehr aus äußerem Einfluss erfolgt sei. Er habe innerhalb von drei bis vier Wochen einige Gottesdienste besucht und einen dreitägigen Vorbereitungskurs erhalten. Ausweislich der Anhörungsniederschrift habe er auch in der Folge lediglich Kirchengebäude besucht, ohne ernsthaften Anschluss zu suchen. Ausweislich des Pfarrschreibens habe er erst unmittelbar vor der Taufe begonnen, einige Male Gottesdienste zu besuchen. Der zeitliche Kontext lasse keine vernünftigen Zweifel daran zu, dass es dem unverfolgt ausgereisten Kläger in erster Linie zielgerichtet darauf angekommen sei, mit seiner Taufe einen Nachfluchtgrund für sein Asylverfahren zu schaffen. In der Gesamtschau ergebe sich, dass sich der Kläger dem christlichen Glauben nur aus opportunistisch, asyltaktischen Gründen zugewandt habe. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht. Dem Antragsteller drohe im Sinne der Definition kein ernsthafter Schaden. Hierzu werde auf das Asylerstverfahren verwiesen, zu dem sich keine Abweichungen ergeben würden. Zudem würden auch keine Abschiebungsverbote vorliegen. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan würden nicht zu der Annahme führen, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung von anderen Menschenrechten oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger schließlich auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Randnummer 12 Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 16. März 2021 wird ergänzend verwiesen. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 22. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid verletze ihn in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Die Anordnungs- und Befristungsentscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft. Er habe bereits in seiner Anhörung dargestellt, aus welchen Gründen er seine frühere Heimat verlassen habe und dorthin nicht zurückkehren könne. Darüber hinaus beziehe er sich auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel bezüglich der Lage in Afghanistan, die durch ein Wiedererstarken der Taliban gekennzeichnet sei. Die Zentralregierung unternehme keine ernsthaften Versuche mehr, dem entgegenzutreten. Vielmehr werde eine Verständigung angestrebt, die zur Beteiligung dieser Gruppierung an der Macht führen werde. Die Schutzversagung der Zentralregierung gegen Übergriffe dieser Gruppierung werde hiernach als planmäßig anzusehen sein, um diese Verständigungsgespräche nicht zu stören. Der in Aussicht gestellte Abzug der internationalen Streitkräfte führe zu einer weiteren Destabilisierung der Lage. Er habe darüber hinaus wegen fehlender tragfähiger sozialer Bindungen in und nach Afghanistan jedenfalls keine Möglichkeit, dort auch nur das Existenzminimum durch eigene legale Arbeit oder öffentliche Hilfen zu sichern. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte unter jeweils entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2021 – xxxx – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt weiter, Randnummer 17 die Anordnungs- und Befristungsentscheidung zu Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung nimmt sie auf ihren Bescheid Bezug. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 11. August 2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft D-Stadt mitgeteilt, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts D-Stadt, Az. 41 Ns 69/22, vom 29. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Die Entscheidung wurde am 28. April 2023 rechtskräftig. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) zulässig, aber unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Randnummer 24 Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid für den Kläger aufgrund der vorgetragenen Konversion zum Christentum ein Asylfolgeverfahren (§ 71 AsylG) durchgeführt hat, fehlt es bereits an einer rechtlichen Beschwer des Klägers. Streitgegenständlich ist damit ausschließlich die Frage, ob dem Kläger im durchgeführten Asylfolgeverfahren ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. hilfsweise auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zusteht. Dies ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2024 zu verneinen. Randnummer 25 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Randnummer 26 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (

  1. a)dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (
  2. b)in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 27 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Randnummer 28 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 21). Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148.17 –, juris Rn. 17). Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt indes nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 12; OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 25 - 29). Randnummer 29 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Diese bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 25 - 29). Randnummer 30 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 16; vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 25 - 29). Randnummer 31 Bei Anlegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Randnummer 32 Bezüglich der im Erstverfahren vorgetragenen potenziellen Verfolgungen wird auf die Ausführungen im Urteil zum Erstantrag (3 A 252/17 As HGW) verwiesen. Die vom Kläger vorgetragene Bedrohungslage hinsichtlich der potenziell drohenden Vergewaltigung knüpft bereits nicht an einen Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an und ist demnach nicht weiter zu thematisieren. Randnummer 33 Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland kein Schaden durch Misshandlung wegen seines in Deutschland durch die Taufe formal vollzogenen Übertritts zum christlichen Glauben droht. Randnummer 34 Zwar kann eine Verfolgungshandlung im Sinn des als Auslegungshilfe heranzuziehenden Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im Privaten zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum) (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und – C-99/11, ZAR 2012, 433, 435). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kann sich daher aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser religiösen Freiheit eine Verfolgungshandlung ergeben (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und – C-99/11, ZAR 2012, 433). Danach liegt eine begründete Furcht eines Klägers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Klägers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Dabei ist es aber unzumutbar, auf die religiösen Betätigungen zu verzichten, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und – C-99/11 –, ZAR 2012, 433, 436; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – W 6 K 14.30301 –, juris Rn. 26). Vorstehendes gilt entsprechend für die Gefahr, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zu erleiden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. April 2024 – Au 9 K 23.31210 –, juris Rn. 34 – 37). Randnummer 35 Eine lediglich formale Konversion – wie sie hier jedenfalls durch die kirchlich bescheinigte Taufe belegt ist – genügt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A –, juris Rn. 20; VG Saarland, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 6 K 791/16 –, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Saarland, Urteil vom 20. März 2014 – 6 K 1136/13 –, juris Rn. 25; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2015 – W 1 K 14.30534 –, juris Rn. 32). Notwendig ist vielmehr, dass der Konvertit nach der Rückkehr in sein Heimatland weiter den christlichen Glauben aktiv lebt und (auch öffentlich) praktiziert oder nur deswegen dies unterlässt, weil er ansonsten in Gefahr gerät, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Dies setzt voraus, dass der Beitritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. April 2024 – Au 9 K 23.31210 –, juris Rn. 34 – 37) Randnummer 36 Der formale, kirchlich wirksam vollzogene Beitritt zum Christentum ist nur dann ausnahmsweise alleine entscheidungserheblich, wenn die Verfolgung bzw. hier die Misshandlung alleine an der – formalen – christlichen Kirchenzugehörigkeit anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A –, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2015 – W 1 K 14.30534 –, juris Rn. 32; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. April 2024 – Au 9 K 23.31210 –, juris Rn. 34 – 37). Randnummer 37 Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass die Konversion des Klägers auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht und die misshandlungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Die Beurteilung, ob der Kläger eine religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, unterliegt dem Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts; dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – LS, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2015 – W 1 K 14.30534 –, juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, Urteil vom 8. April 2024 – Au 9 K 23.31210 –, juris Rn. 34 - 37). Randnummer 38 Dies zugrunde gelegt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger gemäß seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung und Identität in Afghanistan verfolgt würde. Es fehlt an einem für das Gericht nachvollziehbaren religiösen Einstellungswandel hin zum Christentum. Randnummer 39 Das Gericht konnte nicht ansatzweise die Überzeugung einer nachvollziehbaren und nachhaltigen religiösen Neuausrichtung des Klägers hin zum Christentum als seinem neuen und ihn auch lebensinhaltlich hinreichend bestimmenden religiösen Bekenntnis gewinnen. Der Kläger konnte auf mehrfache Nachfragen durch das Gericht bezüglich der Bedeutung, zur Motivation und zu den Auswirkungen und Folgen seiner Konversion zum Christentum keine ausreichende Antwort geben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass er weg vom Islam wollte und das Christentum für ihn Freiheit bedeute. Diese offenkundig allein an der Einschränkung seiner persönlichen Freiheiten durch islamische Regeln wie Beten und Fasten orientierte von ihm als solche bezeichnete Abkehr vom Islam kann nicht als identitätsprägend angesehen werden. Sie entbehrt jeglicher inneren Auseinandersetzung mit Glauben und Religion. Überlegungen und Prozesse, die sich nicht nur völlig oberflächlich mit Religion und insbesondere dem Islam auseinandergesetzt haben, konnten dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Auch die (Un-) Vereinbarkeit seines strafrechtlich mehrfach abgeurteilten Verhaltens mit den 10 Geboten konnte der Kläger nicht schlüssig aufhellen, auch wenn er den Verstoß auf Nachfrage eingeräumt und erklärt hat, warum es zu den Straftaten gekommen sei und er sich in einer Ausnahmesituation befunden habe. Damit fehlt es für das Gericht im Ergebnis an einem konkreten persönlich wie auch zumindest laienhaft theologisch hinterlegten Aufschluss über die zentrale Motivation, das tatsächliche innere Bekenntnis und die – auch nach außen hin vertretene – Zuwendung des Klägers zur (angeblich) neu für sich gewonnenen religiösen Überzeugung im Christentum. Weshalb gerade das Christentum die für ihn nunmehr zum Lebensinhalt gewordene religiöse Überzeugung widerspiegelt, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht ansatzweise nachvollziehbar vermitteln. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich geworden, weshalb er den Glauben nicht auch im Heimatland nur für sich selbst leben kann. Auch in der JVA, in der er auch mit mehreren afghanischen Staatsangehörigen in Verbindung kommt, gibt es hinsichtlich seines vorgegebenen Glaubens, bis auf Differenzen bezüglich des Essens, nach seinem eigenen Vorbringen keine großen Probleme. Weshalb dies in seinem Heimatland anders sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Randnummer 40 2. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Randnummer 41 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.v.m. § 3 c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Randnummer 42 Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe entspricht dabei dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Bei qualifizierender Betrachtungsweise, d. h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, müssen die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe der befürchteten Ereignisse und auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VG München, Urteil vom 29. Mai 2017 – M 17 K 17.31335 –, juris). Randnummer 43 a. Für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG fehlt es an jedem Vortrag. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Todesstrafe droht. Randnummer 44 b. Nach den oben getroffenen Feststellungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft droht dem Kläger in Afghanistan auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Randnummer 45 Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 48 f. aus: Randnummer 46 „Die schlechte humanitäre Lage und die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründen ebenfalls keine unmenschliche Behandlung im Sinne der Vorschrift, da eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU, § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen muss (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 — 1 C 11/19—, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Jedenfalls daran fehlt es hier. Randnummer 47 Die schlechte humanitäre Situation in Afghanistan ist nicht auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs, namentlich der Taliban als De-facto-Regierung, zurückzuführen (ebenso OVG Bautzen, Urt. v. 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 121 f. und VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 93). Sie kann schon deshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens begründen. Das Handeln der afghanischen De-facto-Behörden ist nicht darauf gerichtet, die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung zu verschlechtern. Die katastrophale humanitäre Lage in Afghanistan ist vor allem auf die Wirtschaftskrise nach der Machtübernahme der Taliban, den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die Folgen der COVID-19- Pandemie, mehrere Naturkatastrophen (Dürren, Überschwemmungen und Erdbeben) und die weltweite Inflation der Rohstoff- und Lebensmittelpreise zurückzuführen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.03.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, S. 135 ff.). Die De-facto-Behörden in Afghanistan versuchen die Situation durch die Förderung der inländischen Produktion, insbesondere in den Bereichen Handel, Landwirtschaft und Bergbau, sowie mit Industrie- und Infrastrukturprojekten und regionalen Kooperationen zu verbessern. Die afghanische De-facto-Regierung lässt zudem eine umfangreiche internationale humanitäre Hilfe zu, die allerdings zunehmend durch Beschränkungen für weibliche Angestellte nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen erschwert wird (Generalsekretär der Vereinten Nationen, 27.02.2023, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, S. 1 f., 11).“ Randnummer 48 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Randnummer 49 c. Die Gewährung von subsidiärem Schutz für den Kläger kommt schließlich auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Betracht. Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den benannten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20). Es liegen jedoch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Randnummer 50 Auch hierzu führt das Oberverwaltungsgericht Greifswald im oben genannten Urteil (Rn. 51 ff.) aus: Randnummer 51 „Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG beinhaltet einen einheitlichen Tatbestand. Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt zur Gewährung subsidiären Schutzes, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden kann, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz die Intensität dieser Auseinandersetzungen speziell zu beurteilen, um unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt zu bestimmen, ob die Voraussetzungen des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts erfüllt sind. Deshalb darf die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, der beschriebene Grad an Gewalt entsteht, und der Antragsteller, der tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12 - juris Rn. 30-32, 34). Randnummer 52 Für die Frage, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung" der Schutzsuchenden vorliegt, kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Zur Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urt. v. 10.06.2021 -C-901/19 -, juris Rn. 31, 33, 43, 45). Randnummer 53 Nach diesen Maßstäben unterliegt der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Randnummer 54 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).“ Randnummer 55 Auch das erkennende Gericht legt diese Voraussetzungen der Entscheidung zugrunde. Randnummer 56 Im vorliegenden Fall ist daher auf die Stadt Kabul abzustellen, in der die Familie zuletzt gelebt hat. Randnummer 57 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15. August 2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konflikts zurückgegangen und die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verbessert. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle, wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze. Zudem hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer nach dem Ende der Kämpfe zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften stark verringert. Die Zivilbevölkerung ist nunmehr vor allem durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gefährdet (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 –, juris; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10.04.2024, Länderinformation der Staatendokumentation, S. 13; Auswärtiges Amt, Juni 2024, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, S. 7). Randnummer 58 Die zivilen Opfer nach der Machtübernahme wurden vor allem durch den Islamischen Staat Khorasan Province (IS-KP) verursacht, der landesweit mindestens mit kleinen Zellen präsent ist und Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verübt, die sich vor allem gegen Taliban-Sicherheitskräfte, (religiöse) Minderheiten und auch ausländische Ziele richten. Es kommt zudem zu lokal begrenzten Kampfhandlungen zwischen Taliban- Sicherheitskräften und Kämpfern bewaffneter Oppositionsgruppen (vgl. Auswärtiges Amt, Juni 2024, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, S. 7). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen Afghanistan (UNAMA) erfasste Aktivitäten von Widerstandsgruppen in 17 Provinzen, auf welche die Taliban mit gesteigerter Präsenz von Sicherheitspersonal, Hausdurchsuchungen und Verhaftungen bzw. Vorladungen von Personen reagieren, denen sie eine Nähe zum bewaffneten Widerstand unterstellen. Entlang der Grenze zum Iran und Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften und den Taliban-Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Juni 2024, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, S. 23). Randnummer 59 Anschläge des IS-KP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen ethnischer Minderheiten und anderer Glaubensrichtungen sowie auch gegen ausländische Ziele. Der IS-KP verübt darüber hinaus auch gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban sowie auf Repräsentantinnen und Repräsentanten der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan, bei denen immer wieder auch Zivilisten und Zivilistinnen zu Schaden kommen. Die Anschlagsgefahr gilt weiter in allen Landesteilen. Im Zeitraum von Januar bis März 2024 wurden seitens IS–KP nach Auskunft von UNAMA drei Anschläge verübt, davon zwei in Kabul und einer in Kandahar. Zuletzt kommt es häufiger zu Anschlägen. Im Mai 2023 kam es zu drei Anschlägen des IS-KP in Heran, Badakhshan und Kandahar (vgl. Auswärtiges Amt, Juni 2024, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, S. 22). Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Zahl der Anschläge jedoch dennoch als gering einzuschätzen. Zwischen dem 14. November 2022 und dem 31. Januar 2023 verzeichneten die vereinten Nationen noch 16 Angriffe dieser Gruppe in vier Provinzen, gegenüber 53 Angriffen in sieben Provinzen im gleichen Zeitraum 2021 bis 2022 (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 –, juris mit weiteren Nachweisen). Randnummer 60 Sowohl die Afghanistan Freiheitsfront, als auch die Nationale Widerstandsfront (NRF) meldeten zwischen dem 28. Mai 2024 und dem 2. Juni 2024 mehrere Anschläge auf die Taliban und einen in Herat (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 3. Juni 2024, Briefing Notes, S. 1). Randnummer 61 Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 und ca. 4,801.200 Personen. Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadtbezirk befindet. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10.04.2024, Länderinformation der Staatendokumentation, S. 23). Randnummer 62 Nach den Erkenntnissen des Armd Conflict Location & Event Data Project (ACLED), einer Nichtregierungsorganisation, die Daten über die Konflikte sammelt, analysiert und aufbereitet, ist die Gewalt gegen Zivilisten seit der Machtübernahme der Taliban deutlich zurückgegangen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 –, juris). So wurden im Jahr 2022 in Kabul noch 378 Vorfälle und darunter 120 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet. Die Vorfälle umfassen folgende Kategorien: Kämpfe, Gewalt gegen Zivilpersonen, Fernangriffe, Ausschreitungen und Proteste und gewaltlose strategische Entwicklungen. Im 1. Quartal 2023 belaufen sich die Zahlen auf 71 Vorfälle und 21 Vorfälle mit Todesopfern. Geringer sind die Vorfälle sodann im 2. Quartal 2023. In diesem Zeitraum wurden 58 Vorfälle und darunter 14 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet. Ein leichter Anstieg ist sodann im 1. Quartal 2024 zu verzeichnen mit 67 Vorfällen und 32 Vorfällen mit Todesopfern (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für 2022, 1. Quartal 2023, 2. Quartal 2023, 1. Quartal 2024). Randnummer 63 Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer für nicht bekannt gewordene Fälle (vgl. VG F-Stadt, Urteil vom 6. Oktober 2022 –19 K 347/20 A –, juris Rn. 35) und der Annahme eines Faktors für die methodisch nicht erfassten verletzten Zivilisten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 97) lässt sich aus diesen Angaben zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Bevölkerungszahl der Stadt Kabul ein nur geringes Risiko für Zivilpersonen ermitteln, in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt getötet zu werden oder Verletzungen zu erleiden. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts lässt sich für den Kläger auch nicht im Ergebnis einer umfassenden Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls feststellen. Dabei hat die Kammer den Umstand eingestellt, dass sich die Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan seit August 2021 verfestigt hat und die Herrschaft der Taliban und der von ihnen kontrollierten afghanischen De-facto-Sicherheitsbehörden derzeit als wirksam und nicht gefährdet erscheint (vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 –, juris). Randnummer 64 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Randnummer 65 a. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Randnummer 66 Die Kammer geht bei der Anwendung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 –1 C 10.21 –, juris Rn. 13-17, 21, 25 f. m.w.N.) wie auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai.2023 – 4 LB 443/18 –, juris) von folgenden Grundsätzen aus: Randnummer 67 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht nur hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Randnummer 68 Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben grundsätzlich weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK -, Rn. 74 ff., 88 ff.). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 183). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Randnummer 69 Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, juris Rn. 90). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Randnummer 70 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten, gerade bei nicht vulnerablen Personen, nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (zum Beispiel den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not. Randnummer 71 Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung, in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers, gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Bei wertender Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls bedarf es eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible" Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung erforderlich (vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 –, juris Rn. 63 ff.). Randnummer 72 b. Zu den humanitären Verhältnissen in Afghanistan wird zunächst vollumfänglich auf die Feststellungen des Oberverwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 69 ff. verwiesen. Dort wird ausgeführt: Randnummer 73 „3.2.1. Mit der landesweiten Machtübernahme der Taliban im August 2021, dem Abzug der ausländischen Militärkräfte und der vorübergehenden Einstellung der internationalen Hilfe ging ein wirtschaftlicher Niedergang einher. Afghanistan befindet sich seitdem in einer Finanzkrise. Die Kürzung der ausländischen Hilfe, die früher fast 70 Prozent des Staatshaushaltes ausmachte, hat zu einem erheblichen Druck auf die öffentlichen Finanzen geführt. Die De-facto-Regierung der Taliban verlor durch internationale Sanktionen den Zugriff auf ihre ausländischen Einnahmen und Reserven und damit den fiskalischen Spielraum zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die afghanische Zentralbank büßte die meisten ihrer Instrumente zur Beeinflussung des Wirtschaftsgeschehens ein. Sie war nicht in der Lage, die Banken mit ausreichend Liquidität zu versorgen, da sie kein Geld drucken konnte und ihre Auslandsguthaben eingefroren wurden. Kapitalverkehrskontrollen und Beschränkungen des Wertpapierhandels verhinderten allerdings einen vollständigen Zusammenbruch des Bankensystems. Das afghanische Bankensystem geriet in eine schwere Liquiditätskrise, die durch die Kürzung der Auslandshilfe, die mangelnde Bereitstellung von Liquidität durch die Zentralbank, den Abzug von Einlagen und die internationalen Sanktionen gegen Geldwäsche und die Finanzierung terroristischer Organisationen verursacht wurde. Banküberweisungen sind schwieriger und teurer geworden. Dieser Umstand behindert nicht nur die Privatwirtschaft, sondern auch die humanitäre Hilfe. Auch die Inflation stieg nach August 2021 stark an. Es kam zu einem Verfall der Wechselkurse und zusätzlich zu einem weltweiten Anstieg der Lebensmittel- und Treibstoffpreise aufgrund des russischen Kriegs in der Ukraine. Die afghanische Wirtschaft ist weiterhin Risiken ausgesetzt, insbesondere der globalen Inflation, den wirtschaftlichen Entwicklungen in den Nachbarländern und der Bankenkrise, die auf den Devisenmarkt überzugreifen droht (United Nations Development Programme – UNDP, 18.04.2023, Afghanistan Socio-Economic Outlook, S. 2). Randnummer 74 Die Lage der afghanischen Wirtschaft ist nach fast zwei Jahren des Niedergangs noch immer dramatisch, aber einige Indikatoren deuten auf eine vorsichtige Stabilisierung hin. Die Inflationsrate hat mit 3,5 Prozent im Februar 2023 einen Tiefstand erreicht. Die Staatseinnahmen sind 2022 im Vergleich zu 2021 gestiegen, unter anderem durch eine effektivere Erhebung von Zöllen und Steuern. Der Wechselkurs hat sich stabilisiert. Dazu haben die Bargeldtransfers der Vereinten Nationen beigetragen. Im Zeitraum seit der Machtübernahme der Taliban bis zum 8. November 2022 sind 1,6 Milliarden US-Dollar in bar nach Kabul geflogen worden, um die humanitären Programme durchzuführen. Der Geldfluss von privaten Banken hat zugenommen. Bankauszahlungen sind nach wie vor limitiert, können aber bedient werden. Einzahlungen nach dem 15. August 2021 unterliegen keinem Auszahlungslimit mehr. Inzwischen soll es auch wieder möglich sein, Geld aus und nach Afghanistan zu überweisen. Das traditionelle Hawala-System für Finanztransaktionen hat sich als robust erwiesen. Die USA haben 3,5 Milliarden US-Dollar afghanischer Auslandsguthaben freigegeben, um einen neuen Fonds zur Unterstützung der afghanischen Wirtschaft zu finanzieren. Die Exportrate hat sich 2022 im Vergleich zum Durchschnitt der vergangenen vier Jahre mehr als verdoppelt. Im ersten Quartal 2023 unterzeichneten die Taliban Abkommen mit chinesischen und russischen Unternehmen zur wirtschaftlichen Erschließung von Rohstoffvorkommen. Der Export von Kohle nach Pakistan erwies sich 2022 als profitabel. Auch die verbesserte Sicherheitslage und der Rückgang der Korruption tragen zu einer leichten wirtschaftlichen Erholung bei. Nach Einschätzung der Vereinten Nationen müssen jedoch die Ursachen der makroökonomischen Situation geändert werden, um die Wirtschaft langfristig widerstandsfähig zu machen. Zu diesen zählen der jahrelange innerstaatliche Konflikt, die anhaltenden klimatischen Belastungen und die Einschränkungen für Bildung und Beschäftigung von Frauen (Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction – SIGAR, 30.04.2023, Quartely Report to the United States Congress, S. 104 f.; UNDP, 18.04.2023, Afghanistan Socio-Economic Outlook, S. 2 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 31.12.2022, Länderreport 55 Afghanistan, S. 3, 8; Weltbank, 04.04.2023, Macro Poverty Outlook for South Asia Afghanistan, S. 1). Randnummer 75 Die Weltbank schätzt ein, dass die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans in den kommenden Jahren auf einen niedrigen Wachstumspfad einschwenken wird, wenn das Land weiterhin humanitäre und grundlegende Unterstützung von der internationalen Gemeinschaft in Höhe von etwa 20 bis 25 Prozent des Bruttoinlandsprodukts erhält. Dabei wird sich das Pro-Kopf-Einkommen aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums allerdings nicht verbessern. Die Inflation wird voraussichtlich zwischen 5 und 10 Prozent bleiben und damit nahe am historischen Durchschnitt liegen. In diesem Szenario wird die Armut wahrscheinlich hoch bleiben, bis die Wirtschaft neue Wachstumsquellen findet, um Einkommen zu schaffen, insbesondere für die große Zahl der Selbstständigen. Das neue Gleichgewicht auf niedrigem Niveau bleibt jedoch aufgrund erheblicher Abwärtsrisiken fragil. Die Politik der Taliban, insbesondere die regressive Geschlechterpolitik, kann zu einem Rückgang der externen Unterstützung und zu einem Verlust an Humankapital führen. Ein Rückgang der Dollarzuflüsse könnte die Wechselkursstabilität untergraben. Weitere Risiken bestehen in der Unfähigkeit der Wirtschaft, das Leistungsbilanzdefizit auszugleichen und in Stabilitätsbedenken im Bankensektor (Weltbank, 04.04.2023, Macro Poverty Outlook for South Asia Afghanistan, S. 2). Randnummer 76 3.2.2. Die Lage auf dem afghanischen Arbeitsmarkt ist weiterhin schwierig. Mit der Machtübernahme der Taliban ging ein Rückgang der Beschäftigung einher. Viele Beschäftigte des öffentlichen Sektors verloren ihre Arbeit. Wirtschaftliche Aktivitäten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, fielen weg (Auswärtiges Amt, 20.07.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 7). Durch die Wirtschaftskrise sank auch die Nachfrage nach Arbeitskräften im informellen Niedriglohnsektor wie dem Baugewerbe und der Landwirtschaft (Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – OCHA, 23.01.2023, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2023, S. 18). Der afghanische Arbeitsmarkt erreichte seinen Tiefpunkt im vierten Quartal 2021, als schätzungsweise 540.000 Menschen weniger erwerbstätig waren als im zweiten Quartal 2021. In der ersten Jahreshälfte 2022 erholte sich der Arbeitsmarkt nur moderat, wobei es vor allem erwachsenen Männern gelang, Arbeit zu finden – in vielen Fällen als Selbstständige. Ende 2022 stagnierte die Beschäftigung erneut. Im vierten Quartal 2022 gab es immer noch rund 450.000 Beschäftigte weniger als vor der Krise. Die Erwerbstätigkeit von Frauen ging überdurchschnittlich stark zurück. Selbstständige Tätigkeit im eigenen Haushalt ist zur vorherrschenden Erwerbsform von Frauen geworden (Internationale Arbeitsorganisation – ILO, 07.03.2023, Employment in Afghanistan in 2022 A rapid impact assessment, S. 1 f.). Randnummer 77 Die Weltbank stellte im Ergebnis von zwei Erhebungsrunden der „Welfare Monitoring Survey“ fest, dass das Beschäftigungsniveau der Haushalte im Sommer 2022 im Vergleich zum Vorjahr unter Berücksichtigung saisonaler Effekte wieder leicht angestiegen ist. Darüber hinaus konnte ein leichter Aufwärtstrend bei der Beschäftigung von Angestellten im privaten und öffentlichen Sektor beobachtet werden, wenngleich sich laut Weltbank die Mehrheit der afghanischen Haushalte durch selbständige Erwerbstätigkeit finanziert, die vor allem aus geringwertigen informellen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor besteht. Das Beschäftigungsniveau ist höher als bei einer vergleichbaren Erhebung im Jahr 2016. Die Beschäftigung in Armee und Polizei ist stark gesunken. Auch die Selbständigkeit im Baugewerbe ist zurückgegangen, während Gelegenheitsjobs wie Straßenhändler und Straßenkehrer zugenommen haben. Gebildete Haushaltsvorstände wechselten häufig vom öffentlichen Dienst in die Selbständigkeit und gingen als abhängig Beschäftigte in die Privatwirtschaft. Ungebildete oder weniger gebildete Haushaltsvorstände sind noch immer überdurchschnittlich häufig in der Kategorie der Selbständigen vertreten, ihr Anteil an den abhängig Beschäftigten hat sich allerdings mehr als verdoppelt. Arbeitsplätze als abhängig Beschäftigte in der Privatwirtschaft befinden sich hauptsächlich im Dienstleistungssektor, etwa als Fahrer, Wachpersonal und Reinigungspersonal (Weltbank, 01.11.2022, Afghanistan Welfare Monitoring Survey Round 2, S. 3, 9; Weltbank, 01.10.2022, Afghanistan Development Update, S. 17 f.). Randnummer 78 Der weitaus überwiegende Teil der afghanischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter geht einer Erwerbsarbeit nach. Haushaltsvorstände im Alter zwischen 15 und 65 Jahren waren im Sommer 2022 zu 81 Prozent in Beschäftigung (7 Prozent Angestellte im öffentlichen Sektor, 9 Prozent Angestellte im privaten Sektor, 64 Prozent Selbstständige oder Gelegenheitsarbeiter), zu 11 Prozent arbeitslos und zu 8 Prozent inaktiv. In der Personengruppe der Männer zwischen 15 und 65 Jahren waren im gleichen Zeitraum 69 Prozent in Beschäftigung (5 Prozent Angestellte im öffentlichen Sektor, 10 Prozent Angestellte im privaten Sektor, 54 Prozent Selbstständige oder Gelegenheitsarbeiter), 14 Prozent arbeitslos und 17 Prozent inaktiv (Weltbank, 01.11.2022, Afghanistan Welfare Monitoring Survey Round 2, S. 8, 10). Randnummer 79 Die Daten des jüngsten Wirtschaftsberichts der Weltbank bestätigen den leicht positiven Trend und deuten auf eine weitere Verbesserung der Arbeitsmarktindikatoren hin: Die Beschäftigung von qualifizierten und unqualifizierten Arbeitskräften hat im März 2023 – zeitgleich mit dem Beginn der Ernte- und Frühjahrssaison – zugenommen und das im März 2022 gemessene Niveau übertroffen. Entsprechend sind auch die Nominal- und Reallöhne im März 2023 leicht gestiegen (Weltbank, 25.04.2023, Afghanistan Economic Monitor, S. 2). Randnummer 80 Das Welternährungsprogramm (WFP) führt regelmäßig Erhebungen zu den Arbeitsmöglichkeiten von Gelegenheitsarbeitern (Tagelöhnern) in Afghanistan durch. Im Monat März 2023 sind danach die durchschnittlichen Arbeitstage der Tagelöhner im Vergleich zum Vormonat um 10 Prozent auf 1,9 Tage pro Woche gestiegen – dieser Wert liegt rund 20 Prozent höher als im Vorjahreszeitraum. Insgesamt soll die Zahl der Arbeitstage aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Arbeitskräften mit Beginn des Frühjahrs 2023 in mehreren Provinzen zugenommen haben. Der Durchschnittswert von 1,7 verfügbaren Arbeitstagen pro Woche für ungelernte Tagelöhner im Zeitraum Januar bis März 2023 liegt jedoch weiterhin unter dem Niveau von durchschnittlich 2,6 Arbeitstagen pro Woche im Jahr 2020 (WFP, 16.04.2023, Afghanistan Countrywide Monthly Market Price Bulletin Issue 34 March 2023, S. 5). Randnummer 81 Nach Umfrageergebnissen der IOM Afghanistan von Mitte September bis Mitte Oktober 2022 erhält ein afghanischer Tagelöhner ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 hatte der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters dagegen noch ca. 439 AFN betragen. Die Bezahlung der Tagelöhner ist in Kabul, Masar-e Scharif und Herat ähnlich, aber die Häufigkeit der Arbeit kann unterschiedlich sein. In Kabul findet nach diesen Erhebungen ein Tagelöhner etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit, in Herat und Masar-e Scharif dagegen maximal dreimal pro Woche. Die Befragten der Umfrage von IOM Afghanistan gaben an, dass die meisten Tagelöhner Arbeit auf Baustellen finden. In Kabul, Herat und Masar-e Scharif ist der Wohnungsneubau jedoch stark zurückgegangen. Da der Wohnungsbau erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe wie Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter hat, sind auch andere Sektoren stark von diesem negativen Trend betroffen (IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.03.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, S. 144). Randnummer 82 Auch die Arbeitsmarktdaten der Weltbank deuten auf eine leichte Verbesserung des Bedarfs an Hilfsarbeitern hin: Während im März 2022 rund 1,9 Arbeitstage pro Woche für einen ungelernten Arbeiter zur Verfügung standen, waren es nach diesen Erhebungen im März 2023 bereits rund 2,1 Arbeitstage pro Woche. Noch stärker ist die Nachfrage nach Fachkräften gestiegen: Während im März 2022 nur 1,6 Arbeitstage pro Woche zur Verfügung standen, waren es im März 2023 rund 2,2 Arbeitstage pro Woche (Weltbank, 25.04.2023, Afghanistan Economic Monitor April 2023, S. 5). Randnummer 83 Nach Angaben der Weltbank bewegen sich die Nominallöhne für qualifizierte und unqualifizierte Arbeitskräfte im Zeitraum Juni 2021 bis März 2023 auf einem relativ einheitlichen Niveau: Während ein qualifizierter Arbeiter danach einen Tageslohn zwischen 580 und 620 AFN erzielen kann, kann ein unqualifizierter Arbeiter im Durchschnitt zwischen 270 und 310 AFN verdienen. Vor dem Hintergrund der hohen Inflation haben die afghanischen Löhne zwischen Juli 2021 und Februar 2023 – mit einem Tiefpunkt im Februar 2022 – einen enormen Wertverlust erfahren. Inzwischen nähern sich die afghanischen Löhne für qualifizierte und unqualifizierte Arbeitskräfte immer mehr dem Vorkrisenniveau an, so dass die Divergenz zwischen Real- und Nominallöhnen nur noch minimal ist (Weltbank, 25.04.2023, Afghanistan Economic Monitor April 2023, S. 5). Randnummer 84 Das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen aller Bevölkerungsgruppen sank um 17 Prozent von 7.796 AFN im Jahr 2021 auf 6.595 AFN im Jahr 2022. Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand meldeten ein noch geringeres Monatseinkommen von 5.252 AFN. Von Männern geführte Haushalte weisen dagegen ein durchschnittliches Einkommen von 6.749 AFN pro Monat auf. Die durchschnittlichen Ausgaben der Haushalte – monatlich 6.152 AFN bei Haushalten, die von Frauen geführt werden und monatlich 8.847 AFN bei Haushalten, die von Männern geführt werden – übersteigen die durchschnittlichen Einnahmen, was nach der Einschätzung von OCHA auf eine begrenzte Fähigkeit zur Befriedigung der Grundbedürfnisse und insgesamt auf eine höhere Vulnerabilität der von Frauen geführten Haushalten hindeutet. Da die Haushalte nach wie vor mehr ausgeben als sie einnehmen, sind die Anzahl der verschuldeten Haushalte (73 Prozent gegenüber 78 Prozent) und die durchschnittliche Verschuldung (48.739 AFN gegenüber 59.492 AFN) seit 2021 gestiegen. Während die Verschuldung der Gesamtbevölkerung seit Mitte 2022 ein Plateau erreicht zu haben scheint, steigt sie für die städtische Bevölkerung kontinuierlich an und hat sich seit 2021 um 44 Prozent erhöht (von 48.739 AFN auf 70.027 AFN). Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass 25 Prozent der städtischen Haushalte angeben, ihre Ersparnisse aufgebraucht zu haben, während dies nur auf 8 Prozent der ländlichen Haushalte zutrifft (SIGAR, 30.04.2023, Quartely Report to the United States Congress, S. 106; OCHA, 23.01.2023, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2023, S. 18 f.). Nach diesem Bericht von OCHA gaben mehr als die Hälfte der Haushalte an, in den sechs Monaten vor der Datenerhebung einen wirtschaftlichen Schock erlebt zu haben (54 Prozent). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen auch regionale Unterschiede in Bezug auf das Ausmaß der Wirtschaftskrise. Der Anteil der Haushalte, die einen wirtschaftlichen Schock erlebt haben, ist in der südlichen Region am höchsten (81 Prozent), während die Zahlen in den nördlichen und zentralen Regionen niedriger sind (am niedrigsten im zentralen Hochland mit 37 Prozent). Die beiden wichtigsten Auswirkungen der Wirtschaftskrise waren der eingeschränkte Zugang zu Nahrungsmitteln (88 Prozent) und die Aufnahme von Schulden (73 Prozent). Randnummer 85 3.2.3. Der Markt für Lebensmittel stellt sich wie nachfolgend dar. Finanzielle Schwierigkeiten beeinträchtigen nach wie vor die Möglichkeiten der Händler, Waren zu beschaffen. Trotz der finanziellen Engpässe sind die meisten Lebensmittel und Non-Food-Artikel auf den Märkten allerdings weiterhin gut verfügbar. In der zweiten Jahreshälfte 2022 hat sich die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und Non-Food-Artikeln deutlich verbessert und lag im März 2023 nach Einschätzung von OCHA bei nahezu 100 Prozent. Bei Nahrungsmitteln gibt es kein Angebotsdefizit, sondern ein Finanzierungsproblem. Die Nachfrage nach Non-Food-Artikeln ist zurückgegangen, da die afghanische Bevölkerung mittlerweile große Teile ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgibt, was zu Lasten anderer Grundbedürfnisse geht. Nach Angaben des Welternährungsprogramms gaben afghanische Haushalte in den letzten Monaten des Jahres 2022 durchschnittlich über 90 Prozent ihres Einkommens allein für Grundnahrungsmittel aus. Die Inflationsrate von grundlegenden Haushaltswaren ist nach Erkenntnissen der Weltbank seit Beginn des Jahres 2023 negativ, weshalb entsprechende Waren nun günstiger als im Vorjahr erworben werden können (SIGAR, 30.04.2023, Quartely Report to the United States Congress, S. 106; EUAA, 16.08.2022, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, S. 34; OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 20; Weltbank, 25.04.2023, Afghanistan Economic Monitor April 2023, S. 2, 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.03.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, S. 139 f.). Randnummer 86 In der zweiten Jahreshälfte 2021 sowie im Jahr 2022 stiegen die Lebensmittelpreise nach Angaben der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) auf ein für afghanische Verhältnisse historisch hohes Niveau. Im Februar 2022 überstiegen die Kosten für einen „normalen Lebensmittelkorb“ das Durchschnittseinkommen einer Familie um 82 Prozent. Dieser Lebensmittelkorb bezieht sich auf eine siebenköpfige Familie und besteht monatlich aus 89 Kilogramm Weizenmehl, 21 Kilogramm Reis, 7 Liter Pflanzenöl, 9 Kilogramm Hülsenfrüchte und 1 Kilogramm Salz. Der Preis des Lebensmittelkorbs ist zwischen März 2021 und März 2022 um durchschnittlich 23 Prozent und zwischen Juli und Dezember 2021 um 37 Prozent gestiegen. Der „Mindestwarenkorb“ ermittelt dagegen die durchschnittlichen Kosten, die einem typischen Haushalt für die regelmäßige Befriedigung von Grundbedürfnissen entstehen, die ganz oder teilweise über den Markt gedeckt werden können. Grundbedürfnisse sind als Güter des täglichen Bedarfs, Nebenkosten und Dienstleistungen, die Haushalte zur Sicherung eines Mindestlebensstandards benötigen, definiert. Der Mindestwarenkorb für das Herkunftsland Afghanistan setzt sich aus Grundnahrungsmitteln, die im regulären Warenkorb enthalten sind, Non-Food-Produkten wie Seife, Baumwollkleidung, Zahnpasta, Unterwäsche, Menstruationsartikel und Wasser sowie weiteren Ausgaben für Bildung, Transport, Unterkunft, Kommunikation und medizinische Versorgung zusammen. Im Februar 2023 betrugen die durchschnittlichen Kosten für einen „normalen Lebensmittelkorb“ 6.893 AFN pro Monat. Die monatlichen Ausgaben für einen „Mindestwarenkorb“ beliefen sich im Februar 2023 auf 20.606 AFN. Nach einem starken Anstieg der Werte für den Lebensmittelkorb im Sommer 2022 sind die Preise seit Herbst 2022 gesunken und haben sich auf einem Niveau stabilisiert, das mit dem des ersten Quartals 2022 vergleichbar ist. Ein Vergleich der Lebensmittelpreise im Januar 2023 mit den Werten vor der Machtübernahme der Taliban sowie mit den Werten im April 2022 macht deutlich, dass sich die Preise zum Teil wieder entspannt oder sogar das Ausgangsniveau erreicht haben. Die Preise für Reis sind allerdings um mindestens 18 Prozent gestiegen. Die Marktpreise für Grundnahrungsmittel unterscheiden sich in den einzelnen Provinzen zum Teil erheblich voneinander (EUAA, 16.08.2022, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, S. 35; REACH, 28.02.2023, Joint Market Monitoring Initiative Key Findings Brief February 2023 Afghanistan, S. 1; Cash Voucher Working Group, 01.09.2022, Afghanistan Cash & Voucher Working Group Minimum Expenditure Basket (MEB) and Setting the Transfer Value Guidance Document, S. 4; IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.03.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, S. 140; WFP, 16.04.2023, Afghanistan Countrywide Monthly Market Price Bulletin March 2023,S. 1). Randnummer 87 Nach einer Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Dezember 2022 zeige ein Vergleich der Lebenshaltungskosten mit den Löhnen, dass der Lohn eines Facharbeiters nicht ausreiche, um die für die Berechnung des Mindestwarenkorbs angenommene siebenköpfige Familie zu ernähren. Nach Angaben des Welternährungsprogramms habe der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters im Oktober 2022 je nach Provinz zwischen 200 und 350 AFN gelegen. Die Tageslöhne für Facharbeiter hätten je nach Provinz zwischen 450 und 800 AFN gelegen. Der Durchschnitt habe bei 297 AFN für ungelernte Arbeiter und 611 AFN für gelernte Arbeiter gelegen. Bei 26 Arbeitstagen im Monat komme ein ungelernter Arbeiter somit auf 7.720 AFN und ein gelernter Arbeiter auf 15.898 AFN. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zum Mindestwarenkorb von durchschnittlich 21.619 AFN. Es werde deutlich, dass selbst ein Facharbeiter mit einem Durchschnittslohn nicht in der Lage sei, die regelmäßigen monatlichen Ausgaben einer Durchschnittsfamilie zu decken (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 31.12.2022, Länderreport 55 Afghanistan, S. 16). Randnummer 88 3.2.4. Die Ernährungssituation in Afghanistan ist nach wie vor sehr ernst. Nach Angaben des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen weist das Land die höchste Hungerrate der Welt auf. Ernährungsunsicherheit und Unterernährung bestehen in allen afghanischen Provinzen fort. Die Vereinten Nationen schätzen, dass fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Sie gehen davon aus, dass im Jahr 2023 zwei Drittel der Bevölkerung, das sind 28,3 Millionen Menschen, humanitäre Hilfe benötigen werden. Das ist ein Zuwachs gegenüber 24,4 Millionen im Jahr 2022 und 18,4 Millionen im Jahr 2021. Das Welternährungsprogramm berichtete im Dezember 2022, dass vier Millionen Afghanen akut unterernährt sind, darunter 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren. Die für 2022 befürchtete Hungersnot konnte durch internationale Hilfe abgewendet werden. Dennoch sind immer noch rund sechs Millionen Menschen von einer Hungerkatastrophe bedroht. Etwa die Hälfte der afghanischen Haushalte muss weiterhin auf Anpassungsstrategien wie die Rationierung von Nahrungsmitteln oder das Auslassen von Mahlzeiten zurückgreifen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Von Frauen geführte Haushalte sind nach wie vor besonders gefährdet. Schätzungsweise 84 Prozent dieser Haushalte leiden unter Ernährungsunsicherheit. Ein Grund dafür ist, dass die Taliban die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen einschränken. Frauen verzichten doppelt so häufig wie Männer auf eigene Mahlzeiten, um ihre Familien zu ernähren (SIGAR, 30.01.2023, Quarterly Report The United States Congress, S. 59 ff.; Generalsekretär der Vereinten Nationen, 27.02.2023, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, S. 10 ff.). Randnummer 89 Die Skalen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) haben sich international als zentrales Messinstrument zur Klassifizierung und Analyse länderspezifischer Situationen im Hinblick auf Unterernährung und Ernährungssicherheit etabliert. Basierend auf dieser Einstufung leitet die IPC konkrete Handlungsempfehlungen zum Beispiel für humanitäre Hilfsorganisationen ab. Um den Schweregrad und das Ausmaß von akuter und chronischer Ernährungsunsicherheit sowie akuter Unterernährung nach international anerkannten Standards zu bestimmen, werden verfügbare Daten gesammelt und ausgewertet. Die von der IPC herausgegebene Skala der akuten Ernährungsunsicherheit (Acute Food Insecurity – AFI) klassifiziert den Grad der Ernährungsunsicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt und liefert eine Prognose für einen vorgegebenen Zeitraum (vgl. IPC, 01.06.2022, Understanding the IPC Scales, S. 4; IPC, 01.06.2022, What the IPC is, S. 2 ff.). Berücksichtigt werden dabei unter anderem die tägliche Kalorienaufnahme, die Vollwertigkeit der Ernährung, negative Bewältigungsstrategien in Bezug auf die Ernährung, die sozioökonomische Situation der Haushalte, Bewältigungsstrategien in Bezug auf die Existenzgrundlagen, der Ernährungsstatus, die Sterberate, die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und sauberem Wasser sowie die Auswirkungen spezifischer Risiken und Vulnerabilitäten. Es werden fünf Phasen der Ernährungsunsicherheit unterschieden. Die Einstufung eines Landes oder eines Landesteils in eine Phase des IPC erfolgt, sobald mindestens 20 Prozent der Bevölkerung davon betroffen sind. Ab Phase 3 sieht der IPC einen dringenden Handlungsbedarf (IPC, 01.06.2022, Understanding the IPC Scales, S. 4 ff.; IPC, 01.08.2021, Technical Manual Version 3.1 Evidence and Standards for Better Food Security and Nutrition Decisions). Randnummer 90 Die Phasen der Ernährungsunsicherheit werden vom IPC wie folgt definiert (IPC, 01.06.2022, Understanding the IPC Scales, S. 4; Aktion gegen den Hunger, 12.09.2022, Ab wann wird Hunger zur Hungersnot; WFP, 01.03.2023, Livelihood Coping Strategies Indicator for Food Security, S. 5 f., 9 f.): Randnummer 91 Phase 1 (Minimal) – Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne auf atypische und nicht nachhaltige Strategien für den Zugang zu Nahrungsmitteln und Einkommen zurückgreifen zu müssen. Die Ernährungslage gilt als gesichert und weniger als fünf Prozent der Bevölkerung leiden an Unterernährung. Randnummer 92 Phase 2 (Angespannt) – Die Haushalte haben einen noch angemessenen Lebensmittelkonsum, sind aber ohne Anpassungsstrategien nicht in der Lage, sich neben Nahrungsmitteln alle wesentlichen Güter zu leisten. Zu den Anpassungsstrategien gehören neben dem Auslassen oder Reduzieren von Mahlzeiten der Verkauf von Haushaltsgegenständen, die Aufnahme von Schulden, das Verpfänden von Haushaltsgegenständen, der Verbrauch von Ersparnissen, der Wechsel auf eine günstigere Schule und das Annehmen von Einladungen zum Essen wegen des Mangels an Lebensmitteln. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist grundsätzlich gesichert. Einige Haushalte können sich essentielle Lebensmittel nicht leisten und weniger als zehn Prozent der Bevölkerung leiden an Unterernährung. Randnummer 93 Phase 3 (Krise) – Die Haushalte haben entweder Lücken im Lebensmittelkonsum, die zu überdurchschnittlicher oder hoher akuter Unterernährung führen, oder sind nur durch Krisenbewältigungsstrategien oder durch den Verzicht auf essentielle Güter des Lebensunterhalts noch in der Lage, den Mindestbedarf an Lebensmitteln zu decken. Zu den Krisenbewältigungsstrategien gehören der Verkauf von Haushaltsgütern zur Produktion oder zum Transport (zum Beispiel Nähmaschine oder Auto), reduzierte Gesundheitsausgaben, der Verzicht auf den Schulbesuch von Kindern, die Ernte unreifer Produkte, der Verbrauch von Saatgut zur Ernährung, die Verringerung der Aufwendungen für die eigene Landwirtschaft und die informelle Migration von Familienmitgliedern wegen des Mangels an Lebensmitteln. Trotz humanitärer Hilfeleistungen erlebt mindestens ein Fünftel der Haushalte Lücken in der Versorgung mit Nahrungsmitteln. 10 bis 15 Prozent der Bevölkerung sind unterernährt. Randnummer 94 Phase 4 (Notfall) – Einige Haushalte haben entweder große Lücken im Lebensmittelkonsum, die zu einer sehr hohen akuten Unterernährung und erhöhter Sterblichkeit führen, oder sind nur durch Notfallstrategien und den Verkauf von Gütern in der Lage, die Lücken im Lebensmittelkonsum zu begrenzen. Zu den Notfallstrategien gehören der Verkauf und die Beleihung von Haus und Land, Betteln und die Suche nach Essen und die Aufnahme illegaler oder krimineller Tätigkeiten wegen des Mangels an Lebensmitteln. Die Situation gilt als humanitärer Notfall und der Zugang zu Nahrung ist stark eingeschränkt. 15 bis 30 Prozent der Bevölkerung sind unterernährt. Randnummer 95 Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot) – Die Haushalte haben selbst nach Anwendung aller Anpassungsstrategien einen extremen Mangel an Lebensmitteln und anderen grundlegenden Gütern. Hunger, Tod, Entkräftung und eine extreme akute Unterernährung sind offensichtlich. Für die Klassifizierung als Hungersnot müssen die Gebiete ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen. Mindestens 30 Prozent der Bevölkerung eines Landes sind trotz humanitärer Hilfe akut unterernährt. Den Menschen steht weniger als vier Liter Wasser am Tag zur Verfügung. Große Bevölkerungsteile sind nicht mehr in der Lage, eigenes Einkommen zu erwirtschaften und ihre Lebensgrundlagen zu sichern. Zwei von 10.000 Menschen sterben täglich an Mangelernährung. Randnummer 96 Für den Zeitraum September bis Oktober 2022 stufte das ICP in Afghanistan einen Bevölkerungsanteil von 22 Prozent in Phase 1, von 37 Prozent in Phase 2, von 30 Prozent in Phase 3 und von 11 Prozent in Phase 4 ein (vgl. insgesamt IPC, 23.01.2023, Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September 2022 - October 2022 and Projection for November 2022 - March 2023). Für den Zeitraum November 2022 bis März 2023 prognostizierte die IPC einen Bevölkerungsanteil von 21 Prozent für Phase 1, von 33 Prozent für Phase 2, von 32 Prozent für Phase 3 und von 14 Prozent für Phase 4. Damit waren im damaligen Beobachtungszeitraum rund 41 Prozent aller in Afghanistan lebenden Menschen mit einer Krisen- oder gar Notsituation (Phase 3 und höher) hinsichtlich der Ernährungssicherheit konfrontiert. Dies stellt eine leichte Verbesserung gegenüber dem Vorjahreswert dar: Zwischen September und Oktober 2021 befanden sich laut IPC noch 47 Prozent der Bevölkerung in dieser Situation, davon 17 Prozent in Phase 4. Die Einstufungen bzw. Prognosen weisen erhebliche regionale Unterschiede auf. Für die Provinz Khost, aus der der Kläger stammt, wurde für den Zeitraum November 2022 bis März 2023 ein Bevölkerungsanteil von 20 Prozent in Phase 1, von 45 Prozent in Phase 2, von 30 Prozent in Phase 3 und von 5 Prozent in Phase 4 prognostiziert. In den Provinzen Badachschan, Nuristan und Ghor war die Ernährungsunsicherheit zwischen September und Oktober 2022 dagegen am höchsten. So befanden sich in Ghor 35 Prozent der Bevölkerung in einer Krise (Phase 3) und 20 Prozent in einer Notlage (Phase 4). Randnummer 97 Die aktuellen Erhebungen und Prognosen des IPC zur Ernährungssituation zeigen einen weiteren leichten Rückgang der Ernährungsunsicherheit (IPC, 15.05.2023, Afghanistan Acute Food Insecurity Situation for April 2023 and Projection for May - October 2023). Demnach befanden sich im April 2023 bereits 24 Prozent der Bevölkerung in Phase 1, 36 Prozent in Phase 2, 32 Prozent in Phase 3 und 8 Prozent in Phase 4. Die entsprechenden Werte für die Provinz Khost sind noch etwas positiver: 25 Prozent in Phase 1, 40 Prozent in Phase 2, 30 Prozent in Phase 3 und 5 Prozent in Phase 4. Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2023 prognostiziert IPC aus saisonalen Gründen eine weitere Verbesserung der Ernährungssituation in Afghanistan. In Phase 1 werden 26 Prozent der Bevölkerung erwartet, in Phase 2 sind es 39 Prozent, in Phase 3 noch 29 Prozent und in Phase 4 noch 6 Prozent. Für die Provinz Khost werden Anteile von 30 Prozent (Phase 1), 45 Prozent (Phase 2) und 25 Prozent (Phase 3) prognostiziert. Für die Phasen 4 und 5 werden dort keine Bevölkerungsanteile mehr ausgewiesen. Randnummer 98 Neben den Berichten zur Bewertung der Ernährungssicherheit erstellt IPC auch regional differenzierte Analysen zu den Anteilen akuter Unterernährung bei Kindern im Alter von 6 bis 59 Monaten (IPC, 01.06.2022, Understanding the IPC Scales, S. 6). Für den Zeitraum November 2022 bis April 2023 prognostizierte IPC eine deutliche Verschlechterung der Ernährungssituation von Kindern. Bis auf die Provinz Paktya sollten alle Provinzen in die Phase 3 (bedenklich) und teilweise in die Phase 4 (kritisch) rutschen. In Phase 4 sind 15 bis 29,9 Prozent aller Kinder akut unterernährt. In Phase 3 sind 10 bis 14,9 Prozent aller Kinder von akuter Unterernährung betroffen (IPC, 30.01.2023, Afghanistan IPC Acute Malnutrition Analysis September 2022 - April 2023, S. 5). Randnummer 99 Bei einer Umfrage des Welternährungsprogramms im Dezember 2022 gaben 92 Prozent der befragten afghanischen Haushalte an, Schwierigkeiten bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse zu haben. Darüber hinaus gaben im November und Dezember 53 Prozent der Haushalte an, dass sie negative Bewältigungsstrategien oder Krisenmanagementstrategien anwenden müssten, um zu überleben. Die überwiegende Mehrheit war gezwungen, die Größe der Mahlzeiten zu reduzieren und sich zu verschulden, um Lebensmittel zu kaufen. Häufige Krisenbewältigungsstrategien waren der Rückgriff auf Ersparnisse, der Verzicht auf Bildungs- und Gesundheitsgüter sowie der Verkauf von Hausrat und Produktivvermögen. 10 Prozent der Haushalte waren gezwungen, Grundstücke und Häuser zu Notfallpreisen zu verkaufen. Im Jahresverlauf ist die Anwendung von Krisenbewältigungsstrategien leicht zurückgegangen – so mussten im März 2022 noch 63 Prozent und im Februar 2022 noch 71 Prozent der Haushalte entsprechende Strategien anwenden. Allerdings sind die aktuellen Werte noch weit von der Situation vor der Machtübernahme der Taliban entfernt: Vor dem Machtwechsel waren nur 11 Prozent aller Haushalte auf ernährungsbezogene Krisenbewältigungsstrategien angewiesen (WFP, 31.03.2023, WFP Afghanistan Situation Report, S. 1; WFP, 21.02.2023, Afghanistan Food Security Update December 2022, S. 1; WFP, 15.04.2022, Afghanistan Food Security Update Round Seven March 2022, S. 1; UNDP, 18.04.2023, Afghanistan Socio-Economic Outlook 2023, S. 4). Randnummer 100 3.2.5. Die Versorgung mit Wohnraum wird in Afghanistan als das zweitgrößte Problem nach der Nahrungsmittelversorgung angesehen. Insbesondere der Bedarf an temporären Unterkünften ist landesweit hoch. Besonders ausgeprägt ist die Situation unter den Binnenvertriebenen. 76 Prozent der Binnenvertriebenen haben einen akuten oder kritischen Unterkunftsbedarf. Bei den anderen Bevölkerungsgruppen sind es 59 Prozent. Aufgrund des Rückgangs der konfliktbedingten Vertreibungen ist davon auszugehen, dass in Zukunft wirtschaftliche Gründe und der Verlust von Wohnraum durch Naturkatastrophen die Hauptursachen für einen kurzfristigen Unterkunftsbedarf sein werden. Im Jahr 2022 wurden mindestens 394.000 Menschen durch Konflikte und Naturkatastrophen innerhalb Afghanistans vertrieben. Mehr als 930.000 Menschen sind 2022 nach Afghanistan zurückgekehrt, die meisten von ihnen kamen aus Iran und Pakistan und sind nicht registriert. Für 2023 wird die Zahl der Vertriebenen und von Vertreibung Bedrohten auf 691.000 geschätzt. 79 Prozent der Befragten geben an, dass sie Hilfe bei der Reparatur und Erweiterung ihrer Unterkünfte benötigen. Ein ebenso großer Anteil der Haushalte verfügt im Winter über unzureichende Heizquellen. Im Jahr 2022 unterstützten die Vereinten Nationen mehr als 3 Millionen Binnenvertriebene und Rückkehrer sowie Mitglieder der Aufnahmegemeinschaften in 80 Gebieten in ganz Afghanistan. Der Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023 schätzt die Zahl der Menschen, die im Bereich Unterkunft Hilfe benötigen, auf 9,7 Millionen und sieht die Unterstützung von 1,3 Millionen Menschen vor, wobei die geographische Priorität auf den am stärksten betroffenen Gebieten liegt (OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 61 ff.; Generalsekretär der Vereinten Nationen, 27.02.2023, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, S. 13). Im Winter 2022/23 gab die afghanische De-facto-Regierung an bedürftige Haushalte Kohle als Heizmaterial zu einem ermäßigten Preis aus (ACAPS, 12.04.2023, Afghanistan Spotlight on social impact November 2022 – February 2023, S. 9). Randnummer 101 In städtischen Gebieten gibt eine afghanische Familie durchschnittlich 28 Prozent ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. Häufig fehlen in den Häusern grundlegende Einrichtungen wie eine Hauswasserleitung, ein Bad mit Warmwasser sowie Kühl- und Heizsysteme. Stadtwohnungen sind in der Regel besser ausgestattet und daher teurer. Ein Haus mit bis zu drei Zimmern konnte im Januar 2023 in der Provinz Kabul für 105 bis 115 US-Dollar pro Monat und in den Provinzen Masar-e Scharif und Herat für 69 bis 92 US-Dollar pro Monat gemietet werden (IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, S. 6). Grundsätzlich sollen die Mietpreise in der Provinz Kabul seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wegen der gesunkenen Nachfrage um bis zu 50 Prozent gefallen sein (EUAA, 16.08.2022, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, S. 46). Randnummer 102 In einer Umfrage von Save the Children unter 1.409 Haushalten von Programmteilnehmern in den Provinzen Balkh, Faryab, Jawzjan, Kabul, Kandahar, Nangarhar und Sar-e Pul lebte die Mehrheit der Befragten in einem festen Haus, das ihnen gehörte (71,5 Prozent) oder das sie gemietet hatten (18,2 Prozent). 9,8 Prozent lebten in einer Notunterkunft, einer provisorischen Siedlung oder einem unfertigen oder verlassenen Gebäude. Die meisten Unterkünfte waren den Angaben zufolge aus relativ einfachen Materialien wie Lehm hergestellt worden (76,3 Prozent), während 14,8 Prozent aus besseren oder stabileren Materialien wie Ziegeln bestanden (EUAA, 16.08.2022, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, S. 41). Randnummer 103 In ganz Afghanistan gibt es billige Unterkünfte (Teehäuser), die von Personen ohne festen Wohnsitz im Ort genutzt werden können. Es handelt sich um einfache, große Räume, in denen Tee und günstiges Essen serviert werden. Dort kann man auch für wenig Geld übernachten. Die Preise lagen 2018 zwischen 30 und 100 AFN pro Nacht. Wenn ein Haus vollständig belegt ist, können Gäste auch anderswo Unterkunft und Verpflegung bekommen. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nicht ungewöhnlich, dass Gäste allein kommen. Die angebotenen Dienstleistungen werden insbesondere von Kraftfahrern, Reisenden, Tagelöhnern, Straßenverkäufern und alleinstehenden jungen Männern genutzt (EASO, 01.02.2018, COI-Report Afghanistan Networks, S. 29). Randnummer 104 3.2.6. Die vielfachen Krisen in Afghanistan haben auch schwerwiegende Auswirkungen auf die zunehmend überlasteten Gesundheitssysteme. Dazu gehören akute Krankheitsausbrüche, wie Masern, Diarrhoe (AWD), Dengue-Fieber, Keuchhusten, Krim-Kongo-Fieber (CCHF), Malaria, COVID-19 und Polio. Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind das Ergebnis schlechter humanitärer Bedingungen, vor allem von schlechten sanitären Einrichtungen insbesondere in ländlichen Gebieten, schlechter Wasserqualität, Unterernährung und schlechter Grundgesundheit aufgrund niedriger Einkommen. Der Umstand, dass die basalen Bedürfnisse für die Gesundheitsvorsorge von Müttern und Kindern vielfach nicht gedeckt werden, ist noch immer eine Ursache für erhöhte Sterblichkeits- und Morbiditätsraten. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen und ihrer Erreichbarkeit durch männliche Mitarbeiter des Gesundheitswesens behindern nach wie vor ihren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere im Bereich der reproduktiven Gesundheit. Die Müttersterblichkeitsrate von 620 auf 100.000 Lebendgeburten ist die höchste in ganz Asien. Seit Februar 2023 ist zudem der Verkauf von Verhütungsmitteln eingeschränkt, was die Situation weiter verschlechtert. Kinder sind weiterhin durch mangelnde Impfungen, Infektionskrankheiten und Unterernährung gefährdet. Aufgrund der hohen Verbreitung von Blindgängern und vieler Verkehrsunfälle ist die Zahl der Traumata nach wie vor hoch. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 derartige Verletzungen behandelt. Randnummer 105 Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste ein. Die meisten Gesundheitseinrichtungen sind schlecht ausgestattet. Die Zahl von qualifiziertem Gesundheitspersonal nimmt aufgrund von Auswanderung von Fachkräften und der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Beschäftigung von Frauen weiter ab. Es stehen zudem weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, um die Gehälter der Mitarbeiter zu bezahlen und die Einrichtungen offen zu halten. Die Vereinten Nationen haben nach der Machtübernahme der Taliban einen Großteil der Finanzierung des staatlichen Gesundheitssystems übernommen. Die Finanzierung ist jedoch nicht ausreichend und nicht langfristig gesichert. Randnummer 106 13,2 Millionen Menschen in 34 Provinzen leben in Gebieten, in denen die primäre Gesundheitsversorgung nicht innerhalb einer Stunde zu Fuß erreichbar ist. Darüber hinaus ist das am besten qualifizierte Gesundheitspersonal in den Städten und wohlhabenderen Provinzen zu finden. Der Anteil der Haushalte, die angaben, keine funktionierende Gesundheitseinrichtung in der Nähe zu haben, stieg von 19 Prozent im Jahr 2021 auf 30 Prozent im Jahr 2022, was vor allem auf die fehlende Gesundheitsinfrastruktur in ländlichen Gebieten zurückzuführen ist. Weniger als 30 Prozent des Gesundheitspersonals sind Frauen. Sie arbeiten hauptsächlich in städtischen Gebieten. Dies kann zu Problemen führen, wenn weibliche Patienten aus kulturell-religiösen Gründen nur von weiblichem Gesundheitspersonal behandelt werden dürfen. Der Mangel an Ressourcen und Kapazitäten im öffentlichen Gesundheitssystem sowie die Kosten für private Behandlungen und Medikamente erschweren den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan zusätzlich. Ein weiteres Hindernis für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sind die Transportkosten, vor allem in ländlichen Gebieten. In den städtischen Zentren gibt es dagegen zwar zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, die städtische Bevölkerung gibt jedoch häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer sind. Randnummer 107 Da die Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen begrenzt sind, wird sich dessen infrastruktureller und finanzieller Niedergang wahrscheinlich fortsetzen, so dass die Haushalte dafür entweder mehr Geld ausgeben oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsfürsorge aufschieben müssen. Randnummer 108 Prognosen des OCHA zufolge werden im Jahr 2023 rund 17,6 Millionen Menschen in Afghanistan humanitäre Hilfe für den Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, davon 12,6 Millionen in ländlichen Gebieten. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht davon aus, dass 15,6 dieser 17,6 Millionen Menschen in städtischen und ländlichen Gebieten Afghanistans medizinische Hilfe erhalten werden. Dies entspricht einem Anstieg von sechs Prozent gegenüber 2022 (OCHA, 23.01.2023, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2023, S. 24 f., 38; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 31.03.2023, Länderanalysen Humanitäre Lage in Afghanistan, S. 2 f.; WHO, 30.04.2023, Afghanistan Health Cluster Bulletin March 2023, S. 2). Randnummer 109 Laut IOM gibt es in den südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans noch eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Health Net Transcultural Psychosocial Organization – TPO (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen hingegen mangelt es dagegen an finanziellen Ressourcen und die medizinische Versorgung ist unzureichend (IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, S. 5). Die Vereinten Nationen unterstützen die Versorgung mit Gesundheitsdiensten durch stationäre und mobile Gesundheitseinrichtungen. Dabei hat die Unterstützung der primären Gesundheitsversorgung in ländlichen und unterversorgten Gebieten im Rahmen der humanitären Maßnahmen Vorrang (OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 78). Randnummer 110 Grundsätzlich sind verschiedene internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit der medizinischen Versorgung der afghanischen Bevölkerung betraut: So führte das „National Emergency Response Center for Polio“ mit Unterstützung der WHO und UNICEF im März 2023 die erste nationale Impfkampagne in Afghanistan durch. Im Rahmen dieser Kampagne wurden 9,4 Millionen Kinder unter fünf Jahren gegen Polio geimpft (OCHA, 12.04.2023, Afghanistan Humanitarian Update March 2023, S. 3). Randnummer 111 3.2.7. Die internationale Gemeinschaft reagiert auf die humanitäre Krise in Afghanistan mit ihrer weltweit größten Hilfsaktion. Randnummer 112 Das Welternährungsprogramm sieht die Ziele der humanitären Hilfen für das vergangene Jahr als weitgehend erreicht an. Im Jahr 2022 waren nach seiner Einschätzung 22,8 Millionen Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC-Phase 3 und höher), davon 8,7 Millionen am Rande einer Hungersnot (IPC-Phase 4). Mehrere Millionen Menschen hatten im Winter keine verlässliche Einkommensquelle. Im Mai 2022 hatte sich die Ernährungssituation leicht verbessert, aber noch immer waren 19,7 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Im Frühjahr 2022 kam es erstmals zu einer Hungersnot (IPC-Phase 5), von der rund 20.000 Menschen in extrem abgelegenen Gebieten der Provinz Ghor betroffen waren. Dort wurden die Nahrungsmittellieferungen durch schlechte Wetterbedingungen behindert. Durch eine massive Ausweitung der humanitären Hilfe im Jahr 2022 konnte verhindert werden, dass es erneut zu Situationen der Phase 5 kam. Die Rationen für Haushalte in IPC-Phase-4-Gebieten wurden von 50 auf 75 Prozent des Nahrungsmittelbedarfs erhöht. Haushalte in Gebieten der IPC-Phase 3 erhielten weiterhin 50 Prozent des Gesamtbedarfs. Das Welternährungsprogramm hat vor dem Winter 2022/23 insbesondere in den entlegenen Gebieten Afghanistans viermal so viele Nahrungsmittelvorräte angelegt wie 2021, um eine Wiederholung einer Hungersnot zu verhindern. Im Juni 2022 verwüstete ein Erdbeben die Provinzen Khost und Paktika. Mehr als 1.000 Menschen starben und Hunderte von Häusern wurden zerstört. Das WFP lieferte daraufhin innerhalb von drei Monaten 3.691 Tonnen Nahrungsmittel an 101.000 Menschen. Im Jahr 2022 unterstützte WFP rund 23 Millionen Menschen in Afghanistan, darunter etwa 12 Millionen Frauen und Mädchen. Die selbst gesetzten Ziele wurden vom Welternährungsprogramm weitgehend erreicht. Mehr als 1,14 Millionen Tonnen Nahrungsmittel und 326,9 Millionen US-Dollar an Bargeldhilfen und Gutscheinen wurden verteilt. Die Hilfslieferungen sind 2022 im Vergleich zu 2021 um 50 Prozent gestiegen. Die Aktivitäten des Welternährungsprogramms trugen mit rund 56 Millionen US-Dollar pro Monat zur lokalen afghanischen Wirtschaft bei, indem Nahrungsmittel vor Ort beschafft und verschiedene Aufträge vergeben wurden. 30 Prozent aller Nahrungsmittel wurden lokal eingekauft. In verschiedenen Projekten unterstützte das Welternährungsprogramm Kleinbauern und den Wiederaufbau der kommunalen Infrastruktur. Es förderte insbesondere den Schulbesuch von Mädchen durch die Verteilung von Bargeld und Nahrungsmitteln in den Schulen. Ein Schwerpunkt war die Prävention und Behandlung von Mangelernährung bei Kindern unter fünf Jahren sowie bei schwangeren und stillenden Frauen. Haushalte, in denen diese Personengruppen leben, wurden neben der allgemeinen Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bargeld auch mit speziellen Ernährungspaketen gegen Unterernährung unterstützt (WFP, 31.03.2023, Afghanistan Annual Country Report 2022, S. 3). Randnummer 113 Diese Einschätzung der geleisteten Hilfe entspricht dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat vom 27. Februar 2023, demzufolge im Jahr 2022 fast 26 Millionen Menschen durch humanitäre Hilfe erreicht wurden. Darunter waren 22,3 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts, 13,3 Millionen Menschen mit medizinischer Versorgung, 6,2 Millionen Kinder und stillende Mütter mit Unterstützung zur Verhinderung und Bekämpfung akuter Unterernährung, 11 Millionen Menschen mit Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygieneprodukten, 554.400 Kinder mit Zugang zu Bildung und Schulmaterial, 2 Millionen Menschen mit Notunterkünften und Haushaltsgegenständen und 5,7 Millionen Menschen mit mindestens einer Form von Schutzmaßnahmen. Zwischen dem 16. November 2022 und dem 5. Februar 2023 erreichte die internationale Gemeinschaft nach diesem Bericht zudem rund 4,1 Millionen Menschen mit Hilfen zur Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, darunter 3,4 Millionen Menschen mit hochwertigem, lokal angepasstem und zertifiziertem Weizensaatgut und Düngemitteln, 500.000 Menschen mit Unterstützung und Schulungen zum Schutz von Nutztieren und zur Viehwirtschaft und 96.000 Haushalte mit Geld für die Wiederherstellung kommunaler Bewässerungsinfrastrukturen (Generalsekretär der Vereinten Nationen, 27.02.2023, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, S. 12). Randnummer 114 Aus den Daten des Gesundheitsmanagement-Informationssystems (HMIS) geht hervor, dass zwischen Januar 2022 und März 2023 in den 2.300 vom Health Emergency Response Project (HER) unterstützten Gesundheitseinrichtungen rund 4,2 Millionen Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen (ANC) durchgeführt wurden. Im März 2023 stieg die Zahl der ANC-Besuche im Vergleich zum Februar 2023 um fünf Prozent und im Vergleich zum Januar 2022 um neun Prozent an (Weltbank, 25.04.2023, Afghanistan Economic Monitor, S. 3). Randnummer 115 Nach Angaben von OCHA waren in den ersten drei Quartalen des Jahres 2022 insgesamt 203 humanitäre Organisationen in allen Distrikten Afghanistans tätig. Darunter befanden sich 116 afghanische und 76 internationale Nichtregierungsorganisationen sowie 11 UN-Organisationen. Diese seien in der Lage gewesen, eine umfassende humanitäre Antwort auf die Probleme in Afghanistan zu geben, obwohl der Finanzplan für das Jahr 2022 nur zu 59 Prozent finanziert gewesen sei (OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 13, 31). Die UNDP gibt dagegen an, dass die internationale Hilfe im Jahr 2022 insgesamt 3,7 Milliarden US-Dollar betragen und damit nahe am Finanzierungsziel von 4,4 Milliarden US-Dollar gelegen habe (SIGAR, 30.04.2023, Quartely Report to the United States Congress, S. 92). Randnummer 116 Das OCHA geht für seine Planung der künftigen humanitären Hilfe davon aus, dass das wahrscheinlichste Entwicklungsszenario für das Jahr 2023 eine Stagnation der afghanischen Wirtschaft auf niedrigem Niveau ist. Während der jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen wurde die afghanische Wirtschaft von den Weltmärkten und dem Finanzsystem abgekoppelt und vom größten Teil der Welt isoliert. Die Staatseinnahmen aus Steuern, Zöllen und Rohstoffexporten haben sich stabilisiert, aber nicht zu einer ausreichenden Belebung der Wirtschaft geführt. Die Nachfrage geht weiter zurück. Die Haushalte sind nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Dürre wird voraussichtlich ein weiteres Jahr anhalten. Der Rückgang der Niederschläge durch Schnee wird sich negativ auf die Bewässerung in der Landwirtschaft auswirken. Die Auslandsüberweisungen aus Iran und Pakistan nehmen wegen der dortigen wirtschaftlichen Situation ab. Zudem ist eine Kürzung der finanziellen Mittel für humanitäre Nahrungsmittelhilfen zu erwarten (OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 30 f.; OCHA, 23.01.2023, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2023, S. 36). Randnummer 117 Für das Jahr 2023 prognostiziert das OCHA, dass rund 28,3 Millionen Menschen, also zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung, auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Diese Zahl ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies spiegelt die sich ausbreitende Krise durch die COVID-19-Pandemie, die Zunahme der internen Konflikte vor der Machtübernahme der Taliban, den daraus resultierenden wirtschaftlichen Schock, die globale Inflation, die wiederkehrenden Dürren und die Auswirkungen der Politik der Taliban, insbesondere die Einschränkung der Frauenrechte, seit August 2021 wider (OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 13 f.). Randnummer 118 Das OCHA schätzt ein, dass für die humanitäre Versorgung der bedürftigen Menschen und damit für die Umsetzung des Humanitarian Response Plan 2023 in Afghanistan rund 4,6 Milliarden US-Dollar benötigt werden. Von den 28,3 Millionen Bedürftigen haben die humanitären Partner von OCHA 23,7 Millionen Menschen als prioritär eingestuft, die bis 2023 gut koordinierte, multisektorale Hilfe erhalten sollen. Ob der diesjährige Hilfsplan vollständig finanziert werden kann, ist noch unklar (OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 13 f.). Zum Ende des ersten Quartals 2023 waren statt der angestrebten 4,6 Milliarden US-Dollar nur 250 Millionen US-Dollar verfügbar, was nur etwas mehr als 5,4 Prozent des humanitären Hilfsprogramms ausmacht. Laut OCHA steht damit die Fähigkeit der Hilfsorganisationen auf dem Spiel, das derzeitige Hilfsniveau aufrechtzuerhalten. Randnummer 119 Der Umfang der internationalen Hilfsleistungen ist im Frühjahr 2023 aus finanziellen Gründen zurückgegangen. Im April 2023 konnte das Welternährungsprogramm nur noch rund 9,2 Millionen Menschen in Afghanistan mit Notfallnahrung, Ernährungshilfe und finanziellen Mitteln zum Lebensunterhalt unterstützen. In den Monaten Januar bis März 2023 hatte das Programm dagegen noch über 14 Millionen Menschen mit entsprechenden Hilfsleistungen versorgt. Das Welternährungsprogramm schätzte die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen zuletzt auf fast 20 Millionen, davon mehr als 6 Millionen in der IPC-Phase 4. Etwa 4 Millionen Menschen sind demnach akut unterernährt, darunter 3,2 Millionen Kinder unter 5 Jahren. Menschen in der IPC-Phase 4 erhalten weiterhin eine auf 50 Prozent von 2.100 Kilokalorien gekürzte Nahrungsmittelration täglich. Im Mai 2023 plante das Welternährungsprogramm aus finanziellen Gründen eine Unterstützung von nur noch 5 Millionen Menschen (OCHA, 12.04.2023, Afghanistan Humanitarian Update March 2023, S. 1; WFP, 30.04.2023, WFP Afghanistan Situation Report, S. 1). Randnummer 120 Bezogen auf die praktischen Konsequenzen von Finanzierungslücken im Humanitarian Response Plan 2023 geht das OCHA von folgenden Szenarien aus: Randnummer 121 Wenn 100 Prozent der benötigten Mittel eingehen, werden 21,2 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und 9,16 Millionen Menschen mit landwirtschaftlicher Unterstützung versorgt. Gehen nur 75 Prozent der Mittel ein, wird die Nahrungsmittelhilfe für die Bevölkerung der IPC-Phase 4 in allen 34 Provinzen des Landes fortgesetzt, während die Unterstützung für die Bevölkerung der IPC-Phase 3 um 30 Prozent reduziert wird. Die Größe der Lebensmittelrationen, die grundsätzlich auf 50 Prozent des Bedarfs für die Bevölkerung in den IPC-Phase-3-Gebieten und auf 75 Prozent für die Bevölkerung in den IPC-Phase-4-Gebieten reduziert sind, würde beibehalten. Wenn nur 50 Prozent der veranschlagten Mittel eingehen, würden nur Familien unterstützt, die unter den Bedingungen von Phase 4 leben, während die Rationen für Flüchtlinge und Binnenvertriebene möglicherweise gekürzt werden müssten (OCHA, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2023, S. 169). Randnummer 122 Die internationale humanitäre Hilfe in Afghanistan wird durch das am 24. Dezember 2022 von den Taliban verhängte Beschäftigungsverbot für Frauen in nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen erschwert. Seitdem dürfen Frauen nicht mehr vor Ort, sondern nur noch von zu Hause aus für diese Organisationen arbeiten. Aufgrund der Geschlechtertrennung in Afghanistan ist die Mitarbeit von Frauen jedoch notwendig, um die bedürftigen Frauen zu erreichen, die über 70 Prozent der Hilfsbedürftigen ausmachen. Afghanischen Frauen ist es oft nicht erlaubt, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen, was ihren Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen einschränkt. Durch dieses Verbot entfällt auch die Möglichkeit, afghanische Frauen in Nichtregierungsorganisationen zu beschäftigen, die so ein Einkommen für ihre Familien erwirtschaften könnten. Vertreter der Vereinten Nationen haben in mehreren Treffen mit Führern der Taliban versucht, die Krise zu lösen. Am 29. Dezember 2022 erklärte UNAMA, sie habe mit den Taliban eine mündliche Vereinbarung getroffen, wonach Frauen weiterhin im Gesundheitssektor arbeiten dürften. Im Januar 2023 kündigten daraufhin mehrere Hilfsorganisationen an, ihre unterbrochenen Aktivitäten in den Bereichen Ernährung und Gesundheit wiederaufzunehmen (SIGAR, 30.01.2023, Quarterly Report The United States Congress, S. 59). Randnummer 123 Das Dekret der Taliban vom April 2023, dass afghanischen Frauen die Arbeit auch für die Vereinten Nationen verbietet, gefährdet die internationalen humanitären Bemühungen in Afghanistan weiter. Am 11. April 2023 kündigten die Vereinten Nationen an, dass ihre 3.300 nationalen Mitarbeiter in Afghanistan bis zum 5. Mai 2023 nicht zur Arbeit gerufen werden, damit die Organisation eine operative Überprüfung der Situation nach dem Dekret durchführen kann. Die UNAMA erklärte, dass sie mit der Taliban-Führung in Kontakt steht und gleichzeitig die Notfallplanung für verschiedene Szenarien vorantreibt. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass die Beschäftigungsverbote unmittelbare negative Auswirkungen auf die Begünstigten hätten. Frauen hätten keinen Zugang mehr zu bestimmten sozialen Dienstleistungen. Insofern sei ein Monitoring der Hilfe nicht mehr möglich. Internationale Geldgeber, Nichtregierungsorganisationen und afghanische Hilfsempfänger befinden sich derzeit in einer prekären Situation, während sie versuchten, mit dem Taliban-Erlass umzugehen (SIGAR, 30.04.2023, Quartely Report to the United States Congress, S. 92). Das Welternährungsprogramm hat erklärt, sich nicht aus Afghanistan zurückziehen zu wollen und alle Aktivitäten so weit wie möglich fortzusetzen. Es bezifferte den Finanzbedarf für 2023 auf 2,2 Milliarden US-Dollar. Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2023 bestehe eine Finanzierungslücke von 900 Millionen US-Dollar (WFP, 30.04.2023, WFP Afghanistan Situation Report, S. 1 f.). Randnummer 124 Die IOM ist nach eigenen Angaben weiterhin in Afghanistan aktiv und führt in allen 34 afghanischen Provinzen Maßnahmen durch. Die IOM ist ein wichtiger Akteur in den Bereichen Notunterkünfte und Non-Food-Artikel, Gesundheit von Migranten und Reintegration. Die Organisation baut ihr Programm in den Bereichen Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene sowie Lagerkoordination und -management aus. Aufgrund von Sicherheitsbedenken nach der Machtübernahme der Taliban hat die IOM jedoch alle Projekte zur finanziellen Unterstützung freiwilliger Rückkehrer aus dem Westen zum 15. August 2021 eingestellt (IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, S. 4). Randnummer 125 Nach Angaben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen verläuft die Bereitstellung humanitärer Hilfe und die Durchführung humanitärer Projekte in Afghanistan nicht immer störungsfrei. Zwischen dem 16. November 2022 und dem 5. Februar 2023 wurden 494 Zwischenfälle gemeldet, im Vergleich zu 153 Vorfällen im Vorjahreszeitraum. Im Jahr 2022 wurden 30 Angriffe auf medizinisches Personal und 362 Vorfälle von Gewalt und Drohungen gegen humanitäres Personal, Eigentum und Einrichtungen registriert, ein deutlicher Rückgang gegenüber den im Jahr 2021 dokumentierten Vorfällen (Generalsekretär der Vereinten Nationen, 27.02.2023, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, S. 13).“ Randnummer 126 Auch bis zum heutigen Tag ergeben sich zu den Schilderungen des Oberverwaltungsgerichts nach Auswertung der derzeitigen Erkenntnismittel keine wesentlichen Veränderungen. Diesen Feststellungen bezüglich der allgemeinen abschiebungsrelevanten humanitären Lage in Afghanistan schließt sich die erkennende Kammer an. Aktualisierungen bezüglich der geschilderten Lage seitens des Oberverwaltungsgerichts ergeben sich zu den folgenden Punkten: Randnummer 127 Seit April 2023 ist in Afghanistan eine anhaltende Deflation zu beobachten. Eine Gesamtinflation von – 7,5 % im Jahresvergleich wurde im Mai 2024 verzeichnet, wobei ein Rückgang der Nahrungsmittelpreise und Nicht- Nahrungsmittelpreise deutlich erke

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.