hafte und macht „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ geltend. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sie eine manipulierte E-Mail erhalten hatte. Randnummer 15 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Randnummer 17 Die Klägerin hat Anspruch aus dem geschlossenen Bauvertrag auf die vereinbarte Vergütung. Diese ist nach Grund und Höhe unstreitig. Soweit die Beklagte einwendet, durch Zahlung vom 22.11.2023 sei Erfüllung eingetreten bzw. bestünde jedenfalls wegen Nebenpflichtverletzung mit dem sog. „dolo-agit-Einwand“ keine Zahlungspflicht, ist dem nicht zu folgen. a) Randnummer 18 Erfüllung ist nicht eingetreten. Randnummer 19 Gemäß § 362 Abs. 1
erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Überweisung und damit die Zahlung nicht an die Klägerin und damit nicht an den Gläubiger im Sinne der Vorschrift erfolgt ist. Unstreitig ist auch, dass die zeitlich spätere der beiden hier gegenständlichen E-Mails nicht von der Klägerin stammt. Ein Fall von §§ 362 Abs. 2, 185
liegt ebenfalls nicht vor, da unstreitig keine Ermächtigung zur Leistung an einen Dritten erteilt worden ist; die spätere der beiden E-Mails wies weiterhin die Klägerin als Zahlungsempfänger aus, lediglich mit falschen Bankverbindungsdaten. Randnummer 20 Die Überweisung von Buchgeld auf ein Girokonto des Gläubigers setzt das Einverständnis des Gläubigers oder sonst Verfügungsberechtigten voraus. (BeckOK
/Dennhardt, 71. Ed. 1.8.2024,
25, beck-online m.w.N.) Mit der Angabe eines bestimmten Girokontos ist grds. nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto verbunden. (BeckOK
/Dennhardt, 71. Ed. 1.8.2024,
26, beck-online.) Vorliegend hatte die Klägerin der Beklagten gegenüber für das hier streitige Rechtsverhältnis keine Erklärung abgegeben, wonach die Beklagte auf ein Konto der Klägerin zu leisten hatte. Denn die E-Mail vom 08.11.2023 von 14:14 Uhr ist der Beklagten nicht zugegangen und diejenige von 14:35 Uhr stammte nicht von der Klägerin. (Vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22, MMR 2023, 761 Rn. 20 ff, beck-online.) b) Randnummer 21 Es liegt keine Nebenpflichtverletzung der Klägerin vor, mit der diese schuldhaft eine Ursache dafür gesetzt hätte, dass der Beklagten die spätere der hier gegenständlichen E-Mails zuging. Der schon nicht hinreichend substantiierten Behauptung der Beklagten, das System der Klägerin sei gehackt worden, brauchte nicht nachgegangen werden, weil ursächlich letztlich nicht eine Pflichtverletzung der Klägerin, sondern das nach § 254
zu berücksichtigende Verschulden der Beklagten selbst war. Randnummer 22 Nach dem Einwand „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ besteht kein Anspruch, wenn dasjenige, was verlangt wird, vom Gläubiger sogleich zurückgegeben werden müsste. Ein solches Verhalten wäre treuwidrig. (BeckOGK/Kähler, 1.5.2024,
1421, beck-online.) Das setzt voraus, dass die Klägerin bei Erhalt der Forderung diese sogleich wieder zurückzugeben hätte, d.h. dass der Beklagten ein fälliger, einredefreier Anspruch in gleicher Höhe aus gleichem Sachverhalt zusteht. Die Beklagte macht insofern einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
geltend. Gemäß § 241 Abs. 2
verpflichtet das Schuldverhältnis jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Schutzpflichten, nach denen die Parteien verpflichtet sind, sich so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. (BeckOK
/Sutschet, 70. Ed. 1.5.2024,
OK
/Sutschet, 70. Ed. 1.5.2024,
92, beck-online.) Randnummer 23 Gegen die Verletzung einer Schutzpflicht spricht vorliegend schon die Überlegung, dass es dem beiderseitigen Parteiwillen entsprochen haben dürfte, für die Kommunikation zur Abwicklung des Vertrages E-Mails zu benutzen. Dass E-Mails ein unsicherer Übertragungsweg und anfällig für externe Angriffe sind, ist seit Jahren allgemein bekannt. Wird E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien genutzt, existieren grundsätzlich keine Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen insoweit. Zudem ist fraglich, ob es überhaupt in der Macht der Klägerin stand, ihr System weiter abzusichern und selbst, wenn das möglich gewesen sein sollte, ob nicht gleichwohl ein Angriff durch etwa Abfangen der E-Mail hätte erfolgreich durchgeführt werden können. Eine Pflichtverletzung lässt sich nach derzeitigem Stand auch nicht ohne Weiteres aus den Vorschriften der DSGVO ableiten, weil diese sich vom Anwendungsbereich auf den Schutz personenbezogener Daten bezieht. (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22, MMR 2023, 761, 763, Rn. 29, beck-online.) Randnummer 24 Aus § 254 Abs. 1
folgt, dass in den Fällen, in denen bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Schadensersatzpflicht insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Vorliegend ist die Verursachung für die fehlerhafte Überweisung ganz erheblich auf Seiten der Beklagten verortet, die deutlichen Hinweisen auf die Manipulation der erhaltenen E-Mail nicht nachging. Entscheidend ist, dass die in der Anlage B1 vorgelegte E-Mail deutliche Anhaltspunkte für eine Manipulation durch Dritte erkennen lässt. So sind die Umlaute in der E-Mail nicht als Umlaut dargestellt, sondern mit der als HTML-Sonderzeichen, wie z.B. „Ü“ für „Ü“ oder „ “ für ein sog. „geschütztes Leerzeichen“. Hinzu kommt, dass der Beklagten jedenfalls hat auffallen können und müssen, dass sich die Bankverbindung im Vergleich zu den vorher – zuletzt im August desselben Jahres erfolgten – Zahlungen an die Klägerin geändert hatte. Das gilt insbesondere für die geänderte Bank, die sich von „B ...kasse“ auf „B Bank“ änderte, bei der es sich um eine Bank mit Sitz in den Niederlanden handelt. Diese Umstände sind jedenfalls so ungewöhnlich, dass die Beklagte sich bei der Klägerin hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist, bevor sie die Zahlung vornahm. (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22, MMR 2023, 761, 763, Rn. 42, beck-online.) c) Randnummer 25 Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in der beantragten Höhe aus §§ 286, 288 Abs. 2
. Randnummer 26 Die Beklagte befand sich jedenfalls seit 28.12.2023 in Zahlungsverzug. Die Verzugszinsen hat die Klägerin für die Zeit vom 28.12.2023 bis 27.02.2024 selbst berechnet (Anlage K11) und den Betrag von 804,67 € der Klageforderung hinzugerechnet. Zwar bezieht sich diese Verzugsforderung auf die Abschlagsrechnung, jedoch war diese bereits fällig gem. § 16 Abs. 5 VOB/B. Die weiteren Verzugszinsen ergeben sich sodann aus der später fällig gewordenen Schlussforderung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B i.V.m. 288 Abs. 2
. Randnummer 27 Zwar ging die die Fälligkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B auslösende Rechnung vom 27.11.2023 erst an diesem Tage zu, sodass Fälligkeit erst 21 Tage nach dem 27.11.2023 eintrat und grundsätzlich ab dann erst die nach § 286 Abs. 1
erforderliche Mahnung hat ausgesprochen werden können, die (Anlage K5) eine Zahlungsfrist zum 03.01.2024 vorsah. Jedoch war die Mahnung vorliegend gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3
entbehrlich, weil die Beklagte die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte. d) Randnummer 28 Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zzgl. Verzugszinsen hierauf gem. §§ 286, 288, 291
. Randnummer 29 Die vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit zur Durchsetzung der Forderung ist verzugsbedingter Schaden. Die Verzinsungspflicht der Forderung ergibt sich gem. § 291
verzugsunabhängig ab Rechtshängigkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.