Arbeitsentgelt - Überzahlung - Rückforderung - Entreicherung - Einheit des Verhinderungsfalls - Entgeltfortzahlung Leitsatz 1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der 6-Wochen-Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die krankheitsbedingte erste Arbeitsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auftrat. (Rn.34) 2. Gemäß § 814 1. Alternative BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 14, juris). (Rn.35) 3. Insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist ein konkreter Nachweis des Verbrauchs entbehrlich. Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen ist dann erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist (BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - Rn. 25, juris). (Rn.37) 4. Die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung liegt regelmäßig nahe, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 29, juris). (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 30. April 2024, 2 Ca 363/23, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.04.2024 zum Aktenzeichen 2 Ca 363/23 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass es unter 1. lautet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.012,54 € brutto nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.866,29 € seit dem 01.09.2023 und auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.146,25 € seit dem 01.10.2023 abzüglich für den Monat September 2023 gezahlter 433,26 € netto zu zahlen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Vergütungsüberzahlung. Randnummer 2 Die im September 1969 geborene Klägerin ist seit April 2018 bei der Beklagten zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.146,25 € und einer Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche als Stationsassistentin beschäftigt. Für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 12.05.2023 legte sie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Für den Zeitraum 12.05.2023 – 26.05.2023 fertigte die Durchgangsärztin der Universitätsmedizin G-Stadt eine Folgebescheinigung über Arbeitsunfähigkeit. Am 26.05.2023 stellte ein anderer Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 05.06.2023 fest und hierüber eine Erstbescheinigung aus. Am 05.06.2023 wurde eine Folgebescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.06.2023, am 23.06.2023 eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 23.06.2023 – 12.07.2023 formuliert. Die Folgebescheinigung vom 10.07.2023 bestätigt Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.08.2023. Insgesamt war die Klägerin vom 01.05.2023 bis zum 03.08.2023 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 26.06.2023 teilte die Krankenversicherung der Klägerin u.a. mit: Randnummer 3 „Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Bitte lassen Sie uns den Grund hierfür klären. Versicherte erhalten Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (§ 48 SGB V). In dem für Ihre aktuelle Erkrankung maßgeblichen Drei-Jahreszeitraum vom 26.08.2020 – 25.08.2023 haben Sie bereits für 78 Wochen Krankengeld beansprucht. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld besteht aus diesem Grund nicht. Dauert ihre Arbeitsunfähigkeit über die Entgeltfortzahlung hinaus weiter an, legen Sie bitte dieses Schreiben bei der Agentur für Arbeit vor.“ Randnummer 4 Am 03.07.2023 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei einer Mitarbeiterin der Buchhaltung der Beklagten, ob „der Lohn bei einer Erstbescheinigung durch einen Arzt weitergezahlt würde“. Die Beklagte leistete an die Klägerin ab dem 01.05.2023 bis einschließlich 31.07.2023 Entgeltfortzahlung. Ab dem 04.08.2023 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten wieder auf. Die Beklagte zahlte ihr für den Monat August 2023 keinerlei Vergütung, für den Monat September 2023 den Betrag von 433,26 € netto. Mit der Abrechnung für August 2023 vom 22.08.2023 änderte die Beklagte die Abrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 und forderte für Juni 2023 den Betrag von 1.290,93 € brutto und für Juli 2023 den Betrag in Höhe von 2.146,25 € brutto von der Klägerin zurück. Dabei ging die Beklagte von einer Überzahlung der Vergütung in Höhe von 3.437,18 € brutto (2.487,60 € netto) aus, weil der Klägerin Entgeltfortzahlung lediglich bis zum 11.06.2023 zugestanden habe und sie für den Zeitraum vom 12.06.2023 bis zum 31.07.2023 keine Entgeltfortzahlung mehr habe erhalten dürfen, sie daher überzahlt sei. Randnummer 5 Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 09.11.2023 zugestellten Klage Vergütungszahlungen für die Monate August und September 2023 geltend gemacht und dazu vorgetragen, ihr stehe Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum 01.05.2023 – 03.08.2023 zu. Die Beklagte habe eine Aufrechnung nicht erklärt, die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet, gegebenenfalls in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet. Die Durchgangsärztin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Zeitraum 12.05.2023 – 26.05.2023 direkt an die Beklagte geleitet. Sie selbst habe eine Kopie dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Briefkasten der Beklagten unter der Anschrift F-Straße eingeworfen und sich telefonisch sowohl auf ihrer Station wie auch bei einer Mitarbeiterin der Buchhaltung arbeitsunfähig krank gemeldet. Die Klägerin beruft sich, sofern eine Überzahlung erfolgt sei, auf Entreicherung und behauptet, sie habe sämtliche von der Beklagten für den Zeitraum nach dem 12.06.2023 erhaltene Gelder im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung durch Verwendung im Rahmen der täglichen Lebensführung verbraucht. Sie habe nach Zugang des Schreibens der Krankenkasse vom 26.06.2023 am 03.07.2023 telefonisch von der Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung der Beklagten auf die Frage nach der Leistung von Entgeltfortzahlung die Antwort erhalten, dass bei einer Erstbescheinigung immer gezahlt werde. Sie habe sich in diesem Zusammenhang nochmals bei der Krankenkasse versichern wollen und von dort habe man ihr mitgeteilt, dass wenn die Arbeitgeberin zahle, alles gut wäre und sie nicht zum Arbeitsamt gehen müsse. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.292,50 € brutto nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.146,25 € seit dem 01.09.2023 und auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.146,25 € seit dem 01.10.2023 abzüglich für den Monat September 2023 gezahlter 433,26 € netto zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt: Randnummer 9 1. Die Klage abzuweisen. Randnummer 10 2. Hilfsweise für den Fall, dass die Kammer ganz oder teilweise die Zahlung einer weitergehenden Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 31.10.2023 deshalb zuerkennt, weil die Beklagte bei der erklärten Aufrechnung mit den ihr zustehenden Rückforderungsansprüchen die Pfändungsfreigrenzen nicht eingehalten haben sollte, Randnummer 11 widerklagend, Randnummer 12 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 3.437,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat klägerische Zahlungsansprüche infolge Aufrechnung für Erloschen angesehen und vorgetragen, da der Klägerin ab dem 12.06.2023 keine Entgeltfortzahlung mehr zugestanden habe, sei sie überzahlt. Die Klägerin habe die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, weshalb sie berechtigt die Anfechtung erklärt habe. Die klägerische Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 13.05.2023 bis zum 26.05.2023 sei ihr zunächst nicht bekannt gewesen. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr Bösgläubigkeit entgegengehalten werden müsse. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 13.05.2023 – 26.05.2023 nicht angezeigt und auch nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hierüber eingereicht. Sie, die Beklagte, habe erst durch ein Schreiben der Krankenkasse vom 16.08.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass die Klägerin tatsächlich in der Zeit vom 01.05.2023 – 03.08.2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. In der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 23.03.2021 – 09.09.2022 habe die Klägerin nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums Krankengeld bezogen. Aufgrund in diesem Zusammenhang durch die Krankenkasse erfolgter Mitteilungen habe ihr geläufig sein müssen, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für die Dauer von 6 Wochen bestehe und sich anschließend ein Anspruch auf Krankengeldzahlung gegen die Krankenkasse richte. Auch sei der Klägerin die Verletzung der Anzeigepflicht aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorzuhalten. Zudem sei der Klägerin aus dem Schreiben der Krankenkasse vom 26.06.2023 bekannt gewesen, dass ihr einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht länger zustehe, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus andauere. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt, die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwar verfüge die Beklagte aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung über einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der durch Leistung von Entgeltfortzahlung bis zum 31.07.2023 bewirkten Überzahlung, denn der Klägerin habe Entgeltfortzahlung nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles lediglich bis zum 11.06.2023 zugestanden, so dass sie im Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 überzahlt sei. Die Aufrechnungserklärung sei konkludent durch Einbehalt der Vergütung erfolgt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass in dem Zeitraum 12.06.2023 – 03.08.2023 die Erkrankung, aufgrund derer Arbeitsunfähigkeit bis zum 12.06.2023 bestanden habe, ausgeheilt gewesen und eine neue Erkrankung nach Genesung aufgetreten sei. Die Klägerin könne jedoch den Einwand der Entreicherung entgegenhalten. Bei der durch die Klägerin im Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 erhaltenen Lohnfortzahlung in Höhe von 2.487,60 € netto handele es sich um ein niedriges bis mittleres Einkommen, bei dem von einem Verbrauch für den Lebensunterhalt auszugehen sei. Dies habe die Klägerin durch die von ihr zur Akte gereichten Kontoauszüge für den Zeitraum 20.07.2023 – 31.08.2023 (Anlage K 8, Bl. 70 – 73 d.A.) nachgewiesen. Zwar lägen Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Klägerin vor, letztlich sei es der Beklagten jedoch nicht gelungen, positive Kenntnis der Klägerin von den Tatsachen, welche den fehlenden Rechtsgrund bewirken sowie von der daraus erwachsenen Rechtsfolge zu belegen. Auf den Umstand, dass die Beklagte bei der Aufrechnung Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet habe, komme es aus diesem Grunde nicht an. Über die hilfsweise erhobene Widerklage sei nicht zu entscheiden, da die Beklagte diese nur für den Fall erhoben habe, dass das Gericht die Aufrechnung im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenzen für unzulässig halte. Darüber hinaus sei diese aus den oben genannten Gründen unbegründet. Randnummer 16 Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.05.2024 zugestellte Urteil mit am 11.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 09.08.2024 mit am 02.08.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 17 Dazu führt die Beklagte aus, weil eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum 13.05.2023 – 26.05.2023 nicht durch die Klägerin angezeigt gewesen sei, habe die Mitarbeiterin in der Lohnbuchhaltung nicht ersehen können, dass vom 01.05.2023 bis zum 03.08.2023 durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, die Klägerin könne sich auf Entreicherung berufen. Die Klägerin habe eine Entreicherung nicht bewiesen. Es kämen ihr diesbezüglich auch keine Erleichterungen zugute, da es sich bei der Überzahlung nicht um einen geringfügigen Betrag handele. Zudem hafte die Klägerin verschärft. Bereits aufgrund der Höhe der Überzahlung sei ihre Bösgläubigkeit anzunehmen. Zudem habe die Klägerin nach den zu Grunde zu legenden Tatsachen positive Kenntnis gehabt. Mit dem Schreiben der Krankenkasse vom 26.06.2023 sei sie darauf hingewiesen worden, dass ihr nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kein Anspruch auf Krankengeld mehr zustehe, weshalb sie sich bei weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit an die Agentur für Arbeit wenden müsse. Damit sei der Klägerin bekannt gewesen, dass sie Leistungen allein von der Agentur für Arbeit habe beziehen können, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit andauert. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie sodann in Kenntnis des Nichtbestehens eines Anspruchs nach der Möglichkeit der Umgehung der sie treffenden gesetzlichen Folgen der ausgeschöpften Inanspruchnahme der Entgeltfortzahlung und des Krankengeldbezuges bei der Lohnbuchhaltung nachgefragt. Obwohl sie nach dem Inhalt der von Herrn Dr. K. am 05.06.2023 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch bis zum 25.06.2023 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, habe sie sich bereits am 23.06.2023 in der Praxis Dr. K. vorgestellt, offenbar nicht auf die bereits bestehende Erkrankung hingewiesen und daher hier eine zunächst für den Zeitraum 23.06.2023 – 12.07.2023 bestimmte „Erstbescheinigung“ ausgestellt erhalten. Hintergrund sei allein gewesen, die Beklagte mit der Vorlage einer neuen „Erstbescheinigung“ zur Entgeltfortzahlung zu bewegen. Auf eine etwaige Fehlvorstellung ihrer Bezügerechnerin in der Lohnbuchhaltung komme es im Rahmen der Prüfung der verschärften Haftung der Klägerin nicht an. Die Klägerin sei für den Zeitraum 13.05.2023 – 26.05.2023 ihrer Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht nachgekommen. Sie habe die in diesem Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht über das Mitarbeiterportal „ESS“ mitgeteilt. Die behauptete telefonische Mitteilung an die Lohnbuchhaltung sei nicht erfolgt. Randnummer 18 Habe sie – die Beklagte – bei der von ihr erklärten Aufrechnung gegen laufendes Arbeitsentgelt die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO missachtet, wäre jedenfalls über die Widerklage zu entscheiden und die Klägerin zu verurteilen gewesen, die unberechtigt vereinnahmte Entgeltfortzahlung zurückzuzahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 1. das am 30.04.2024 zu dem Aktenzeichen 2 Ca 363/23 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, aufzuheben und die Klage abzuweisen; Randnummer 21 2. hilfsweise für den Fall, dass die Kammer ganz oder teilweise die Zahlung einer weitergehenden Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 31.10.2023 zuerkennt, weil die Beklagte mit der von ihr erklärten Aufrechnung nicht durchdringt, Randnummer 22 die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an die Beklagte 3.437,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt: Randnummer 24 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 25 Die Widerklage wird abgewiesen. Randnummer 26 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, im Mai 2023 habe es keine Verpflichtung bei der Beklagten gegeben, über ein Tool namens „Employee Self Service“ die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Das Arbeitsgericht habe letztlich zutreffend festgestellt, dass sie die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 ohne rechtlichen Grund erhalten hatte. Es sei jedoch ausdrücklich zu bestreiten, dass sie sich Entgeltfortzahlungsleistungen habe „erschleichen“ oder die Beklagte durch eine neue Erstbescheinigung zur Entgeltfortzahlung habe bewegen wollen. Falls sie derartige Gedanken gehegt hätte, hätte sie keinesfalls bei ihrer Arbeitgeberin nachgefragt. Sie sei nicht mehr bereichert, habe die Einnahmen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verbraucht, keine anderen Einnahmen erzielt und deshalb nicht etwa Doppeleinnahmen oder Ähnliches, die zu einem bleibenden Vermögen geführt hätten, erhalten. Auch sei ihr nicht Bösgläubigkeit vorzuhalten. Es habe keine „höheren Überzahlungen“ gegeben, sondern lediglich Einnahmen wie in jedem Monat aus Arbeitsvergütung oder Entgeltfortzahlung. Sie habe keinerlei positive Kenntnis gehabt. Sie habe versucht, sich durch Nachfragen bei der Krankenkasse und bei der Beklagten bezüglich der Korrektheit ihrer laufenden Einnahmen abzusichern. Sie habe davon ausgehen dürfen, von der Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung der Beklagten eine belastbare Auskunft zu erhalten. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe der zuerkannten Bruttosumme zu, denn die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung erbracht. Der klägerische Vergütungsanspruch ist nicht infolge Aufrechnung, welche durch die Beklagte erklärt wurde, erloschen. Zwar steht der Beklagten gegenüber der Klägerin, weil diese ihr nicht zustehende Entgeltfortzahlung im Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 erhalten hat, ein Anspruch auf Rückzahlung infolge ungerechtfertigter Bereicherung zu, die Klägerin kann sich diesem Anspruch gegenüber jedoch erfolgreich auf Entreicherung berufen. I. Randnummer 30 Die klägerische Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 31 Die Berufung hat in der Sache jedoch bis auf einen geringen Teil in der Höhe der Klageforderung keinen Erfolg. 1. Randnummer 32 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.012,54 € brutto nebst Zinsen abzüglich gezahlter 433,26 € netto für geleistete Arbeit aus § 611a Abs. 2 BGB für die Monate August und September 2023. Unstreitig hat die Klägerin ab dem 04.08.2023 ihre Arbeitsleistung erbracht, so dass ihr die geforderte Vergütung zusteht. 2. Randnummer 33 Der klägerische Vergütungsanspruch ist nicht infolge Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Zwar liegt die erforderliche Aufrechnungserklärung – wie vom Arbeitsgericht festgestellt – vor, es fehlt jedoch an der notwendigen Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Nach vorgenannter Norm kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung gegen die Klägerin zusteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.