Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt Orientierungssatz
(1)SGB III seien Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien. Randnummer 25 Maßgeblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies setze eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus, nicht erforderlich sei hingegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, hänge davon ab, welche Merkmale überwägen. Danach seien die Kriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung erfüllt, da unter Ziffer 4 des Traineeship Contract, die Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8:30 bis 17:15 Uhr bestimmt werde und jede Abwesenheit von der Arbeit mitzuteilen sei. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geförderten Tätigkeit komme es primär auf die in diesem Zusammenhang getätigten Verrichtungen an, während dem Erhalt eines Stipendiums für sich kein eigener Aussagewert zukomme. Ein Stipendium beschreibe lediglich eine an Studierende, junge Wissenschaftler[innen], Künstler[innen] vom Staat, von Stiftungen, der Kirche o. ä. gewährte Unterstützung zur Finanzierung von Studium, Forschung, künstlerischen Arbeiten. Von der Ausreichung von Sach- und Geldmitteln zu unterscheiden sei deshalb die dem Stipendium zugrundeliegende Tätigkeit des Stipendiaten. Nur die verrichtete Tätigkeit könne eine Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründen. Die geförderte Tätigkeit müsse berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt werden. Allein mit dem Terminus Stipendium lasse sich deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht verneinen. Zu prüfen sei aber, ob die Tätigkeit am E. Erwerbszwecken dient. Der Traineeship contract könnte auf eine Tätigkeit vornehmlich zu Ausbildungszwecken mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung hinweisen. Dem stünden jedoch die umfassenden Pflichten zur Anwesenheit und Erfüllung der durch den zuständigen Richter oder dessen Rechtssekretär übertragenen Aufgaben gegenüber. Das gewährte Stipendium stelle daher auch ein Salär für die verrichtete Arbeit dar, so dass der Kläger neben dem Erlangen von neuen Fähigkeiten und Kenntnissen auch einen Erwerbszweck verfolgt habe. Randnummer 26 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am
- August 2019 eingelegten Berufung. Sie ist der Auffassung, dass sozialversicherungsrechtlich nicht L. der Beschäftigungsstaat während der Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Vielmehr sei das exterritoriale Gebiet des E. Beschäftigungsort gewesen, das aber keinem nationalen Sozialversicherungssystem unterworfen sei. Infolge dessen fänden die Regelungen zur Koordinierung der Anwendung unterschiedlicher, jeweils nationaler Rechtsvorschriften und Sozialversicherungssysteme für grenzüberschreitende Sachverhalte keine Anwendung. Im Übrigen sei die Beklagte, wenn L. als Beschäftigungsstaat angenommen würde, an den Inhalt der Bescheinigung des Beschäftigungsstaates gebunden. Der Beklagte gehe des Weiteren davon aus, dass der Anwendungsbereich des Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nummer 76/2011 vom
- Juni 2011 zur Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 die Mitgliedsstaaten des EWR seien, nicht jedoch der E.s als Organ der supranationalen Organisation EWR. In diesem für diesen Rechtstreit relevanten Sinn halte die Beklagte den E. weiterhin für „exterritorial“, ohne dass es auf Exterritorialität in einem weiteren, etwa völkerrechtlichen Sinne ankäme. Der E. und die Dienstverhältnisse seiner Bediensteten seien keinem nationalen Sozialversicherungssystem unterworfen, sodass die Regelungen zur Koordinierung der Anwendung unterschiedlicher, jeweils nationaler Rechtsvorschriften und Sozialversicherungssysteme für grenzüberschreitende Sachverhalte nicht anwendbar seien. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom
- Juli 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Bezüglich der von der Beklagten angenommenen Exterritorialität des E.es verweist der Kläger auf Art. 29 des Wiener Übereinkommens vom
- April 1963 über konsularische Beziehungen und Art. 52 EUV. Randnummer 32 Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben nicht arbeitslos im Sinne von § 138 SGB II war. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) erhoben und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Randnummer 35 Der Senat war trotz des klägerischen Antrags auf Schriftsatznachlass nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde gelegte Sachverhalt ergab sich vollständig aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Insbesondere beruht die rechtliche Bewertung zur Frage der Arbeitslosigkeit auf den vom Kläger selbst gemachten Angaben zum zeitlichen Umfang seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, die ihm folglich bekannt waren. Ihm ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt worden. Randnummer 36 Die Berufung ist auch begründet. Da der Bescheid der Beklagten vom
- November 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, war das Urteil des Sozialgerichts Stralsund aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom
- September 2018 bis zum
- Februar
- Randnummer 37 Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit. Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger war im streitigen Zeitraum vom
- September 2018 bis
- Februar 2019 bereits nicht arbeitslos. Randnummer 38 Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit ist allein der zeitliche Umfang einer ausgeübten Beschäftigung. Für die Beantwortung der Frage, ob eine kurzzeitige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die vertraglichen Vereinbarungen und eine prognostische Betrachtungsweise anhand der Merkmale und Umstände, wie sie bei Beschäftigungsbeginn vorliegen, maßgeblich (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 2008, Az.: B 11 AL 44/07 R; Ondül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
- Aufl., § 138 SGB III (Stand: 07.12.2023), Rdnr. 69). Gemessen hieran war der Kläger nicht beschäftigungslos, denn es steht fest, dass er wegen der schwankenden Auftragslage in Bezug auf angenommene und damit abzuarbeitende Mandate bedarfsabhängig arbeiten würde. Hieraus folgt gleichzeitig, dass die geltende zeitliche Grenze für die Ausübung dieser Tätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden jederzeit überschritten werden konnte. Denn der zeitliche Umfang der Tätigkeitsausübung des Klägers hing ausschließlich von den jeweiligen Mandaten und dem sich hieraus ergebenden aktuellen Arbeitsanfall ab. Die selbständige Tätigkeit des Klägers war mithin von vornherein auf eine Überschreitung der zeitlichen Grenze des § 138 Abs. 3 SGB III angelegt. Insoweit hat der Kläger selbst angegeben, dass er seine selbständige Tätigkeit im streitigen Zeitraum in einem zeitlichen Rahmen von 10 bis 30 Stunden in der Woche ausüben werde. Entsprechende Angaben hat er im Antragsformular für die Gewährung von Arbeitslosengeld gemacht. In seinem am
- September 2018 unterzeichneten Antrag auf Arbeitslosengeld teilte er mit, dass er seit September 2017 bis andauernd eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe mit einer wöchentlichen Stundenzahl von „ca. 10 – 30 Stunden (sehr unregelmäßig)“. Als die Beklagte ihn darum ersuchte, das Formular „Erklärung zu selbständiger Tätigkeit“ auszufüllen, gab er hierin an, dass die wöchentliche Stundenzahl 4 – 20 betrage. In der Zeit von 9/17 bis 8/18 hätte er die Stunden auf die Tage von Montag bis Freitag, allerdings sehr unregelmäßig aufgeteilt. Seit 9/18 bis andauernd arbeite er ebenfalls von Montag bis Freitag mit durchschnittlich 4 – 20 Stunden/Woche. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Kläger beabsichtigte, je nach dem notwendigen zeitlichen Bedarf in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu agieren. Dies erklärt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er nach eigenen Angaben zu dieser Zeit plante, eine dauerhaft tragfähige selbständige Tätigkeit aufzubauen. Der Kläger rechnete und plante bereits anfänglich damit, die Grenze von 14,99 Stunden wöchentlich im Bedarfsfalle auch zu überschreiten. Randnummer 39 Auch liegt kein Fall des § 138 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz SGB III vor, wonach gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Gelegentlich ist eine Überschreitung nur dann, wenn sie nicht vorhersehbar ist und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederholt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 2008, Az.: B 11 AL 44/07 R). Schon wegen der Vorhersehbarkeit der zeitlichen Überschreitung der Stundenhöchstzahl bereits bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit war das Tatbestandsmerkmal der „Gelegentlichkeit“ im Sinne von § 138 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz SGB III nicht erfüllt. Entscheidend ist auch hier, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit von Anfang an auf eine Überschreitung der Stundengrenze des § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III angelegt war (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 2008, Az.: B 11 AL 44/07 R). Randnummer 40 Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die erforderliche Anwartschaftszeit nicht zurückgelegt hat. Die Zeit seiner Tätigkeit beim E. in L. vom
- September 2016 bis zum
- Dezember 2016 ist nicht für die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Die Zeit kann nur Berücksichtigung finden, wenn die Beschäftigung nach § 24 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 25, 26 SGB III als Versicherungszeit anzusehen wäre. Daran fehlt es vorliegend, da es sich nicht um ein Versicherungspflichtverhältnis handelte. Für die Feststellung, ob Versicherungspflicht nach deutschem Recht bestand, ist die verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Nur diese kann eine Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, begründen. Unter Berücksichtigung der nur kurzzeitigen Beschäftigung von längstens 4 Monaten, dem hochspezialisierten und -komplexen Arbeitsbereich und der Intention der Beschäftigung, einen umfassenden Einblick in die Tätigkeiten und Arbeitsmethoden des E.s zu gewähren (siehe Vorbemerkungen zum Trainee-Vertrag), lässt sich eine Ausübung der Tätigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken nicht begründen (vgl. hierzu Urteil des Bundesozialgerichts vom
- Juni 2018, Az.: B 5 AL 1/17 R). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 42 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.