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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 LB 175/23 OVG Urteil Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausna

Obsah (11)§ 6§ 3§ 2§ 113§ 1§ 44§ 7Art. 1Art. 2§ 45a§ 132

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot von Wölfen Leitsatz 1. Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung

§ 6Satz 1 Nat

SchAG M-V sachlich zuständig gewesen, da eine Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde, die

§ 3Satz 2 Nat

SchAG M-V die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf das LUNG M-V als obere Naturschutzbehörde übertragen könne, nicht existiere. Die Entnahme der Wölfin habe dem Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt dadurch gedient, dass die Wolfspopulation vor dem Eintrag wolfsfremder Gene habe geschützt werden sollen. Es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Paarung zwischen der Wölfin und dem Hund bestanden, weil sie den Hund seit Januar 2020 nahezu jede Nacht aufgesucht habe. In den Nächten vom

  1. zum
  2. Februar 2020 und
  3. zum
  4. Februar 2020 sei es dem Hund gelungen, sein Grundstück zu verlassen, sodass insoweit von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Paarung habe ausgegangen werden dürfen. Sämtliche zum Zeitpunkt des Erlasses der Entnahmegenehmigung bekannten Umstände hätten aus naturschutzfachlicher Sicht den Schluss zugelassen, dass sich die Wölfin mit dem Hund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich gepaart habe. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
  5. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtSchVO) in Verbindung mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen sei entgegen der Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen, dass Wolfshybride bis zur Generation F 4 voll geschützt seien. Gegen die Ansicht spreche auch die gesetzgeberische Wertung in § 45a Abs. 3 BNatSchG, wonach Wolfshybride ohne Ausübung von Ermessen zu entnehmen seien. Dem Kläger sei nicht darin zuzustimmen, dass nur Hybride ab der Generation F 5 entnommen werden dürften. Die EG-ArtSchÄndVO regele schon ihrem Namen nach allein den Handel mit wildlebenden Tieren und nicht deren Entnahme aus der Natur. Die Verordnung stelle Hybride bestimmter Arten bis zu einer bestimmten Generation genreinen Tieren gleich und unterwerfe sie in Verbindung mit der EG-ArtSchVO denselben Handelsbeschränkungen. Zumutbare Alternativen, den Eintrag artfremder Gene zu verhindern, hätten nicht zur Verfügung gestanden. Der Hund habe nicht an einen anderen Ort verbracht werden können, ohne die Gefahr zu erhöhen, dass die vermeintlich trächtige Wölfin verschwinde und ein Eintrag genfremder Hybridwölfe nicht mehr verhindert werden könne. Da die Wölfin nicht habe besendert werden können, sei das Auffinden einer Wurfhöhle und damit der Wolfshybriden unsicher und dadurch keine gleichgeeignete mildere Maßnahme gewesen. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom
  6. Januar 2023 – 7 A 2271/20 SN – abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die seitens des Klägers erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Der Kläger sei klagebefugt, da er eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung und

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Umw

RG befugt sei, gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einzulegen. Durch Hinweis auf seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich und seine Rüge eines Verstoßes gegen den vom Beklagten angewandten § 45 Abs. 7 sowie gegen § 45a Abs. 3 BNatSchG und ferner gegen höherrangige europarechtliche Vorschriften, die sämtlich umweltbezogen seien, erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sei eingehalten worden und der Kläger habe die einmonatige Klagefrist gewahrt. Darüber hinaus habe er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Randnummer 23 Die Klage sei jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten daher keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Der Beklagte als nach den allgemeinen Vorschriften hierfür zuständige untere Naturschutzbehörde habe für die durch den Beigeladenen als federführend engagierten "Vorhabenträger" beabsichtigte letale Entnahme antragsgemäß und unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG eine Ausnahme von dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zugelassen und nachfolgend eine Nebenbestimmung dieser Zulassung antragsgemäß sachgerecht abgeändert. Unstreitig sei der Beklagte nicht auf der Grundlage von § 45a Abs. 3 BNatSchG vorgegangen, da er erkannt habe, dass die betroffene Wölfin als mögliches Elterntier (Angehörige der sog. Parentalgeneration P) kein Wolfshybrid im Sinne der Vorschrift gewesen sei. Eine spezielle oder sonst vorrangige Zuständigkeit anderer Behörden als des Beklagten für die erfolgte Entscheidung habe entgegen der klägerischer Annahme nicht bestanden. Die angegriffene Entscheidung habe vom Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG getroffen werden dürfen. Eine Zulassung des Zugriffs auf das Leben der Wolfsfähe nach anderen Ausnahmeermächtigungen, etwa wegen der Nutztierrisse im Oktober 2019, sei vorliegend nicht zu untersuchen. Randnummer 24 Die vom Beklagten angewandte Ausnahmeermächtigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG diene auch der Bewältigung artenschutzinterner Konfliktlagen und sie dürfe daher auch zur Bevorzugung durch § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützter Fauna-Exemplare gegenüber anderen ebenfalls dem Schutz nach der Vorschrift unterfallenden Exemplaren angewandt werden, indem – wie hier – ein Zugriff auf letztere zugunsten der ersteren zugelassen werde. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe, habe die Tötung der Wolfsfähe dem Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt in Gestalt der vorhandenen Wolfspopulation vor dem Eintrag wolfsfremder Gene dienen sollen. Diesen Schutzbedarf habe der Beklagte aufgrund der ihm zur Zeit seiner Entscheidung vorliegenden Informationen, wonach die betroffene wildlebende Wolfsfähe, welche im Sinne von § 7 Nr. 13 lit. a BNatSchG in Deutschland besonders geschützt sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Haushund gedeckt worden sei, annehmen dürfen. Entgegen der klägerischen Auffassung sei die Anwendung der vom Beklagten herangezogenen Ausnahmeermächtigung nicht deshalb unzulässig, weil die möglichen Nachkommen der mit dem Haushund verpaarten Wölfin selbst einem Schutz nach der EG-ArtSchVO unterlegen hätten. Randnummer 25 Es sei auch nicht zu erkennen, dass in dem Umstand, dass der Zugriff nach der Sachlage primär nur das "reinrassige" befruchtete Elterntier habe erfassen können, eine Umgehung von § 45a Abs. 3 BNatSchG läge. Weiter würden die vom Kläger dargestellten Zweifel an der Vereinbarkeit der vom Beklagten praktizierten Normanwendung mit grundsätzlich einen Anwendungsvorrang genießenden europarechtlichen Vorschriften nicht geteilt, da jedenfalls der von der Klägerseite betonte, in der EG-ArtSchVO aufscheinende Schutzstatus nicht erkennbar absolut und ausnahmslos wirke. Den hohen Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Voraussetzungen für die erteilte Zulassung einer Ausnahme vom besonderen und strengen Artenschutz sei der Beklagte im geforderten Umfang und mit zutreffenden Ergebnissen nachgekommen. Randnummer 26 Auch bei rückschauender Betrachtung der dem Beklagten seinerzeit zugegangenen Informationen könne von einer Zuspitzung der Situation ausgegangen werden, die bis zum zu befürchtenden "Untertauchen" der Wolfsfähe, dem der Wurf in einer örtlich unbekannten Wurfhöhle vorausgegangen wäre, nur ein kleines Zeitfenster für "zumutbare Alternativen" im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG bzw. die Erprobung "anderweitiger zufriedenstellender Lösungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom

  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) zugelassen habe. Im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung und der Entscheidung zu ihrer Änderung wären die alternativen Möglichkeiten zur Verhinderung der Freisetzung von Hybriden verbraucht gewesen. Randnummer 27 Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG und Art. 16 der FFH-Richtlinie betreffend den Erhaltungszustand der Wolfspopulation im natürlichen Verbreitungsgebiet, wären bei der angegriffenen Ausnahmezulassung ebenfalls eingehalten worden. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids vom
  2. März 2020 seien nicht gesondert problematisiert worden, da es dem Kläger vor allem um die Zulässigkeit der erteilten Ausnahmezulassung gegangen sei. Wie gegen die Grundentscheidung sei auch gegen den Änderungsbescheid vom
  3. April 2020 weder formell noch materiell etwas zu erinnern. Randnummer 28 Gegen das dem Kläger am
  4. April 2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  5. Januar 2023 – 7 A 2271/20 SN – hat er am selben Tag Berufung eingelegt und diese am
  6. April 2023 begründet. Randnummer 29 Hierbei trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, dass das Verwaltungsgericht den § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bezüglich des Schutzguts falsch angewandt habe. Es beziehe in den Schutzbereich der Vorschrift nur die Elterngenerationen P ein und nicht auch, was richtig gewesen wäre, die Nachkommengenerationen F 1 bis F
  7. Die §§ 44 ff. BNatSchG würden sog. Hybride (hier Wolfs-Hund-Mischlinge) bis einschließlich der Filialgeneration 4 wie Elterntiere der Ausgangsgeneration schützen. Der vom Verwaltungsgericht erwähnte § 45a Abs. 3 BNatSchG stehe der Anwendung der benannten Vorschriften nicht entgegen, weil auch er auf die Möglichkeit der Entnahme von Exemplaren ab der Hybrid-Generation F 5 beschränkt sei. Zu dieser Problemstellung macht der Kläger weitere Ausführungen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zudem die Gefahrenlage falsch eingeschätzt. Es nehme den Beginn der Gefahrenlage bereits zum Zeitpunkt einer (nicht bestehenden) Schwangerschaft an. Die entsprechende Gefahrenprognose hätte allenfalls und frühestens ab dem Zeitpunkt der Geschlechtsreife der – hier nicht existenten – Nachkommen aufgestellt werden können. Zudem wäre es möglich gewesen, den Haushund zu besendern und freizulassen. Dieser hätte die Wölfin aufgesucht und deren Standort verraten. Wölfe als auch Hunde blieben im Fall der Trächtigkeit im Familienbund zusammen. Ein Rudel sei nichts anderes als eine Familie. Zudem wären ein Zuwarten und weitere Einfangversuche in Betracht gekommen, sodass, wenn überhaupt, die Welpen und nicht die strenggeschützte Wölfin hätten entnommen werden können. Das Verwaltungsgericht habe zudem das Wegbringen (Abschaffen, Ersetzen etc.) des Hundes des "Anzeigenerstatters" als zumutbare Alternative verneint. Es habe hierfür eine Rechtsgrundlage gefehlt. Doch der Hund hätte eingezogen werden können. Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V) vom
  8. Juli 2022 seien Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Nach Absatz 5 der Vorschrift seien Hunde so zu halten, dass sie "das befriedete Besitztum nicht eigenständig und ohne Führungsperson verlassen können." Es sei danach "verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen." Der Beklagte bzw. die untere Ordnungsbehörde hätte dem Hundehalter aufgeben können, den Hund so einzuschließen, dass eine Paarung nicht möglich sei. Der Hund des Hundehalters hätte nach § 10 Abs. 4 HundehVO M-V sogar eingezogen werden können. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
  9. Januar 2023 – 7 A 2271/20 SN – wird festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom
  10. März 2020 – Gz. 532-6-421-2019-067/003 – in Verbindung mit der Nebenbestimmungsänderung vom
  11. April 2020 – Gz. 6.1-55.40.30-1-21 – rechtswidrig war. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es auf die Frage, ob neben der Elterngeneration auch die Hybride bis einschließlich der F 4 – Generation vom Schutzgut der maßgeblichen Vorschriften, im konkreten Fall nämlich des Schutzes der natürlich vorkommenden Tierwelt, umfasst sei, im konkreten Fall nicht ankomme. Die angefochtene Ausnahmegenehmigung stütze sich auf § 45 Abs. 7 BNatSchG. Eine Bezugnahme auf § 45a BNatSchG sei richtigerweise nicht erfolgt. § 7 Abs. 2 Nr. 13a und Nr. 14a BNatSchG könnten zudem nicht so verstanden werden, dass damit auch zugleich die im Anhang EG-ArtSchVO enthaltenen "Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D" ohne weiteres übertragen werden könnten. Hierzu macht auch der Beklagte weitere Ausführungen. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung des Klägers stelle zudem das Besendern des Haushundes zum Auffinden der Wolfsfähe und einer möglichen Wurfhöhle keine zumutbare Alternative dar. Auf Grund der Jahrtausende währenden Domestikation sei das Rudelverhalten der Haushunde weitgehend verloren gegangen, sodass das Bezugsobjekt eines Haushundes der Mensch sei. Im Zeitraum der Läufigkeit weiblicher Tiere, so wie vorliegend auch der Wolfsfähe, würden Hunde allein ihrem Geschlechtstrieb nachkommen und sich anschließend wieder in menschliche Obhut begeben. Nach seiner – des Beklagten – Auffassung sei es ausgeschlossen, dass der Haushund mit der Wölfin eine dauerhafte Bindung eingehen würde. Auch könne in einem Zuwarten keine Alternative gesehen werden. Zum einen wäre die Wurfhöhle wegen der fehlgeschlagenen Besenderung der Wölfin kaum auffindbar gewesen. Zum anderen wäre auch so eine Hybridisierungsgefahr nicht abwendbar gewesen. Schließlich habe auch das "Wegbringen" des Hundes keine zumutbare Alternative dargestellt. Der Kläger verkenne, dass der Deckakt im Februar 2020 stattgefunden habe und somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits vollzogen gewesen sei. Eine Entfernung des Hundes beziehungsweise dessen Einziehung hätte an der Hybridisierungsgefahr mithin nichts mehr ändern können. Randnummer 36 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, samt der an die Beteiligten am
  12. Januar 2025 übersandten Erkenntnismittelliste, der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf das dazugehörige Protokoll ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Der Senat legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass sich die begehrte Feststellung auch auf den Widerspruchsbescheid vom
  13. Oktober 2020 bezieht (§§ 86 Abs. 3, 88 Verwaltungsgerichtordnung – VwGO –) Randnummer 39 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Randnummer 40 Die

§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw

GO analog erhobene Fortsetzungsfeststellungklage ist zulässig. Der Norm entsprechend spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich vorher – in analoger Anwendung bei Erledigung schon vor Klageerhebung (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2024 – 1 C 2.23 –, juris Rn. 12; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand:
  2. EL Januar 2024, § 113 Rn. 97) – durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger hieran ein berechtigtes Interesse hat.
  3. Randnummer 41 Vorliegend hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG normierte Widerspruchs- und Klagefrist steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Das Widerspruchsverfahren war entbehrlich, weil sich der Verwaltungsakt durch Abschuss der Wölfin in der Nacht vom
  4. auf den
  5. April 2020 bereits vor Ablauf der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG normierten Widerspruchsfrist erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 1967 – I C 49.64 –, BVerwGE 26, 161-168, juris Rn. 19; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand:
  7. EL Januar 2024, § 113 Rn. 148). Ob die in § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG normierte Klagefrist auch im Falle einer in der Sache ergehenden Widerspruchsentscheidung gilt, obwohl sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat und deshalb auch ein Vorverfahren entbehrlich war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Kläger die in § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG normierte Klagefrist eingehalten. Dort heißt es: Ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Die Jahresfrist ist gewahrt, da der Kläger am
  8. Oktober 2020 Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom
  9. März 2020 und
  10. April 2020 erhoben hat. § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist auch anwendbar. Die streitgegenständlichen Bescheide stellen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Davon erfasst sind Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Unter den Vorhabenbegriff sind dabei auch sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen zu fassen, was weitgehend dem Eingriffsbegriff aus § 14 BNatSchG entspricht. Unter den Vorhabenbegriff fällt demnach etwa der – wie hier streitgegenständliche – Zugriff auf geschützte Arten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand:
  11. EL Juni 2024, § 1 Rn. 103 und 108).
  12. Randnummer 42 Der Kläger ist klagebefugt. Von einer weiteren Begründung hierzu wird abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schwerin in seinem Urteil vom
  13. Januar 2023 verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  14. Aufl., § 130b Rn. 16, 17).
  15. Randnummer 43 Dem Kläger steht auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite, welches ebenfalls für eine Verbandsklage nach § 2 UmwRG erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. November 2017 – 7 C 26.15 –, juris Rn. 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitierungsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Die gerichtliche Feststellung muss mithin geeignet sein, die betroffene Position des Rechtsschutzsuchenden zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. Februar 2023 – 1 C 19.21 –, BVerwGE 178, 8-17, juris Rn. 16). Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen. Dies setzt indes einen qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom
  18. Juni 2024 – 1 C 2.23 –, juris Rn. 13). In diesen Fällen, in denen ein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  19. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, juris Rn. 32). a) Randnummer 44 Anders als das Verwaltungsgericht es angenommen hat, ist eine Wiederholungsgefahr hier nicht zu erkennen. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt unter dem hier zu betrachtenden Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte und nicht nur abstrakte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Ausnahmegenehmigung ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Bescheides, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  20. Oktober 2024 – 1 WB 42.24 –, juris Rn. 20, Urteil vom
  21. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 17 und Urteil vom
  22. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Wiederholungsgefahr kann jedenfalls nicht allein auf die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestützt werden. Seine dortigen Einlassungen sind unergiebig. Der Aussage des Vertreters des Beklagten, dass er, "wenn die Zeit zurückgedreht werden würde, d. h. wenn der Fall aus der Sicht des Frühjahrs 2020 betrachtet würde, … er dieselbe Entscheidung erneut treffen" würde, ist nur zu entnehmen, dass er seine streitgegenständliche Entscheidung verteidigt. Eine Aussage für zukünftiges Handeln ist nicht zu erkennen. Randnummer 45 Unabhängig von einem etwaigen Willen des Beklagten, sich in Zukunft bei einer vergleichbaren Sachlage gleich zu verhalten, ist aber bereits ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten werden wie im Zeitpunkt des Erlasses der erledigten Ausnahmegenehmigung. Den Erkenntnismitteln, die den Beteiligten vorab zur Kenntnis gegeben wurden, sowie der Begründung in der Bundestagsdrucksache 19/10899 vom
  23. Juni 2019 zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes durch Einfügung des § 45a ist zu entnehmen, dass die Paarung zwischen Haushunden und Wölfen schon in Deutschland und daher insbesondere auch in Mecklenburg-Vorpommern eine absolute Seltenheit darstellt. Die Paarung zwischen Wölfen und Haushunden erfolgt weit überwiegend zwischen Wolfsfähen und (freilaufenden) Haushundrüden (vgl. Arkadiusz Dziech, in: Identification of Wolf-Dog Hybrids in Europe – An Overview of Genetic Studies v.
  24. November 2021, S. 6). Freilaufende Hunde sind in Mecklenburg-Vorpommern und im Bundesgebiet allgemein aber eine Seltenheit. Dies ergibt sich auch daraus, dass Haushunde in Mecklenburg-Vorpommern

§ 1Abs. 1 und Abs. 5 Hundeh

VO M-V so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann und dass sie das befriedete Besitztum nicht eigenständig und ohne Führungsperson verlassen können. Darüber hinaus müssen in der Regel bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit ein Haushundrüde für eine Wolfsfähe als möglicher Paarungspartner in Betracht kommt. Dies kann z. B. vorkommen, wenn ein Mangel an geeigneten Paarungspartnern besteht, sodass die Gefahr der Hybridisierung in kleinen, isolierten Populationen besonders hoch ist, oder ein erheblicher Jagddruck auf den Wölfen lastet, sodass die bestehenden Sozialstrukturen immer wieder zerstört werden und so ein plötzlicher Mangel an wölfischen Paarungspartnern entsteht (vgl. Gesa Kluth & Ilka Reinhardt, in: "Mit Wölfen leben – Informationen für Jäger, Förster und Tierhalter in Sachsen und Brandenburg" vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaat Sachsen aus Juni 2011, S. 46). Im Hinblick auf die stetig anwachsende Wolfspopulation in Deutschland und in Mecklenburg-Vorpommern ist von einem Mangel an tauglichen Paarungspartnern nicht auszugehen. Ein Jagddruck besteht im Hinblick auf das entsprechende naturschutzrechtliche Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass – vom

  1. Juni 2019 aus betrachtet – "in Deutschland … in den vergangenen 20 Jahren lediglich zwei Wolf-Hund-Hybridisierungsereignisse nachgewiesen worden …" sind; einmal im Jahr 2003 und einmal im Jahr 2017 (vgl. BT-Drs. 19/10899, S. 10). Nach 2017 wurden lediglich weitere drei Hybridisierungen nachgewiesen, wobei es sich bei einer davon um eine Verpaarung eines zugewanderten Hybridwolfs mit einer in Deutschland lebenden Wolfsfähe handelte (vgl. Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf, abrufbar unter: https://www.dbb-wolf.de/Wolfsmanagement/monitoring/genetische-untersuchungen, zuletzt abgerufen am
  2. Februar 2025). Auch im Hinblick darauf erscheint der Eintritt einer vergleichbaren Sachlage als so ungewiss, dass die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht in Betracht kommt. b) Randnummer 46 Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der Genehmigung zur Tötung einer Wolfsfähe um eine Maßnahme handelt bzw. gehandelt hat, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen (kann), dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Genehmigung keine unmittelbare Belastung eines Dritten erfolgt und ihre gerichtliche Überprüfung regelmäßig von einer anerkannten Naturschutzvereinigung – wie dem Kläger – zu beantragen ist, die jedoch vom Beklagten nicht vor ihrer Umsetzung in Kenntnis gesetzt werden wird. Es hängt vielmehr vom Zufall ab, ob die zur Klage Befugten von dem Verwaltungsakt (rechtzeitig) Kenntnis erhalten. Da die "erfolgreiche" Umsetzung der Genehmigung zur Tötung einer Wolfsfähe grundsätzlich schnell erfolgen kann und regelmäßig auch wird, weil alle Beteiligten (Genehmigungs- und Ausführungsbehörde) entsprechend dem Grund für die Erteilung ein Interesse an der zeitnahen Tötung haben, ergibt sich die eine Anfechtungsklage ausschließende Kurzfristigkeit der Erledigung auch aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst. Darüber hinaus stellt die Genehmigung zur Tötung eines Tieres einer streng geschützten Art, wie sie hier vorliegt, den schwerstmöglichen Eingriff in das Schutzgut des Tötungsverbots dar, weil er irreversibel ist. Der Senat nimmt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier ausnahmsweise an, obwohl kein qualifizierter Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit des Klägers vorliegt. Denn dem Kläger steht im vorliegend eröffneten Anwendungsbereich des Unionsumweltrechts ein unionsrechtlich begründetes Recht auf effektiven Rechtschutz zu, welches sich aus Art. 9 Abs. 3 Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) i. V. m. Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ergibt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. März 2024 – 4 ME 69/24 –, juris Rn. 8; VG Lüneburg, Urteil vom
  4. Mai 2024 – 2 A 366/21 –, juris Rn. 24). Der Kläger selbst macht keine unmittelbar eigenen Rechte geltend, sondern verlangt die Umsetzung bzw. Einhaltung des bundes- und europäischen Artschutzrechts im Hinblick auf eine besonders und streng geschützte Art (hier: canis lupus; siehe dazu sogleich). In einem solchen Fall, indem – wie hier – der schwerste aller möglichen Eingriffe (letale Entnahme) in Bezug auf eine solche Art streitgegenständlich ist, sind die o. g. Grundsätze daher ausnahmsweise entsprechend anzuwenden und ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, weil andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. II. Randnummer 47 Die Klage ist zudem begründet. Randnummer 48 Die in den Bescheiden des Beklagten vom
  5. März 2020 und
  6. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2020 enthaltenen Regelungen der Gestattung der Tötung einer Wolfsfähe waren rechtswidrig. Randnummer 49

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG ist die Tötung wildlebender Tiere der besonders geschützten Art (grundsätzlich) verboten. Dieses Verbot erfasst die von der Genehmigung betroffene Wolfsfähe, weil sie als Angehörige der Art canis lupus Angehörige einer besonders geschützten Art i. S. d. Gesetzes ist.

§ 7Abs. 2 Nr. 13 BNat

SchG sind besonders geschützte Arten solche Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der EG-ArtSchVO die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind. Canis lupus wird dabei in Anlage A und B der EG-ArtSchVO aufgeführt, sodass die Art zudem zu den streng geschützten Arten zählt (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen nach Maßgabe der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen zulassen. Randnummer 50 Dabei ist der Beklagte als untere Naturschutzbehörde

§ 6Satz 1 Nat

SchAG M-V als für die Zulassung der Ausnahmen zuständig anzusehen. Danach sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständig, soweit – wie hier – gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Anders als der Kläger meint, ist für die Ausnahmegenehmigung nicht das LUNG M-V als obere Naturschutzbehörde zuständig gewesen.

§ 3Satz 1 Nr. 5 HS. 1 Nat

SchAG M-V ist, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, zwar die obere Naturschutzbehörde für den Vollzug der §§ 37 bis 41 und 44 bis 55 des BNatSchG einschließlich der auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen zuständig, soweit der Vollzug Landesbehörden zugewiesen ist. Nach HS. 2 gilt dies jedoch nicht für § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 44 Abs. 1 BNatSchG, der hier betroffen ist.

§ 3Satz 2 Nat

SchAG M-V kann die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG für bestimmte Arten die obere Naturschutzbehörde zuständig ist. Von dieser Verordnungsermächtigung ist vorliegend jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Randnummer 51 Der Beklagte stützte sich für die streitgegenständliche Genehmigung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach sind Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt zulässig. Dieser Ausnahmegrund erlaubt den Zugriff auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, falls dies zur Wahrung höher gewichteter Artenschutzbelange erforderlich sein sollte (vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl., § 45 Rn. 37). Die vom Beklagten herangezogene, im Verhältnis zu § 45a Abs. 3 BNatSchG weite Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Hinblick auf eine Gefahr für die natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenwelt – hier für die Population der besonders geschützten Art Wolf (canis lupus) –, die von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur ausgehen kann, jedoch unanwendbar. § 45a Abs. 3 BNatSchG ist

Art. 1Abs.

3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 4. März 2020 eingefügt worden und

Art. 2des Gesetzes am Tag nach der am 12.

März 2020 erfolgten Verkündung (vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, S. 440 f.), mithin am 13. März 2020, dem Tag der Erteilung der streitgegenständlichen Ausnahme, in Kraft getreten und daher mit Blick auf die maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

§ 45aAbs. 3 BNat

SchG sind Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 gelten insoweit nicht. Ausweislich des § 45a Abs. 3 BNatSchG und der dazugehörigen Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die Gefahr für die streng geschützte Art Wolf (canis lupus), die mit der Vermischung von Haushund- und Wolfsgenen einhergeht, erkannt (vgl. BT-Drs. 19/10899, S. 1 und 10). Dabei hat er sich dazu entschieden, dieser Gefahr dadurch zu begegnen, dass die Wolfshybride selbst aus der Natur zu entnehmen sind. In Bezug auf die Gefahr für den Genpool der Wölfe hat er also eine spezialgesetzliche Regelung getroffen, die die Tötung einer mit Hybriden trächtigen Wolfsfähe bzw. Wölfin nicht vorsieht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die zuständigen Behörden bereits vor der Geburt der Hybride tätig werden sollen, indem sie schon das trächtige Muttertier zum Schutz der Art entnehmen, hätte er bei systematischer Betrachtung eine entsprechende Regelung getroffen. Dies zeigt auch die Betonung der Nichtgeltung der Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in § 45a Abs. 3 HS. 2 BNatSchG. Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung und in Ansehung der Regelung des § 45a Abs. 3 BNatSchG kann nicht angenommen werden, dass zum Schutz des Genpools der Wölfe aus Sicht des Gesetzgebers auch die Tötung der trächtigen Wölfin als Muttertier eines (potenziellen) Wolfshybriden eine zulässige Handlungsoption darstellen könnte, da die Wölfin selbst keine Gefahr für diesen Genpool darstellt. In Anbetracht der Regelung in § 45a Abs. 3 BNatSchG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ein Regelungsbedürfnis für die hier vorliegende Konstellation versehentlich übersehen hat. Denn es ist eine naturgesetzlich zwingende Voraussetzung, dass Wolfshybride einem Muttertier entspringen. Die in § 45a Abs. 3 BNatSchG zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers würde im Falle der Anwendbarkeit von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bezogen auf das reinerbige Muttertier konterkariert werden. Randnummer 52 Unabhängig davon geht der Senat zudem davon aus, dass der Beklagte den – seine Anwendbarkeit unterstellt – der Ausnahmeerteilung zugrunde gelegten § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ohnehin fehlerhaft angewendet hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm lägen jedenfalls nicht vor. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob die natürlich vorkommende Tierwelt – hier in Form der wildlebenden Wolfspopulation – eines Schutzes i. S. d. Vorschrift bedurfte. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn eine Gefahr für die Wolfspopulation bestanden hätte. Der Beklagte hat eine Gefahr für die gesamte Wolfspopulation durch den Eintrag wolfsfremder Gene angenommen. Eine ein Schutzbedürfnis i. S. d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG rechtfertigende Gefahr vermag der Senat in Anbetracht der dargestellten Seltenheit von Hybridisierungsvorkommnissen in Deutschland und insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern deswegen jedoch nicht zu erkennen. Die Seltenheit von Hybridisierungen hat dabei auch der Beklagte gesehen, wenn er das Verhalten der Wölfin selbst als Ausnahmefall ansieht und es als ungewiss betrachtet, ob eine andere Wölfin sich in Zukunft genauso verhalten würde. Zum anderen wäre zur Anwendung der Vorschrift jedenfalls erforderlich gewesen, dass der Erfolg der Paarung zwischen der Wolfsfähe und dem Haushundrüden zweifelsfrei feststeht bzw. dass der Beklagte zumindest keine vernünftigen Zweifel am Erfolg der Paarung haben durfte. Dies ergibt sich daraus, dass mit § 45a Abs. 3 BNatSchG eine Spezialvorschrift geschaffen wurde, die die "Entnahme" von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) vorschreibt (HS. 1) und hierfür eine normative Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt (HS. 2). Der Gesetzgeber hat hierzu in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass vor einer Entnahme anhand einer morphologischen Beurteilung durch Fachleute und/oder molekulargenetischer Untersuchungen zweifelsfrei nachgewiesen worden sein muss, dass es sich bei dem betroffenen Tier um einen Hybriden handelt (vgl. BT-Drs. 19/10899, S. 10). Wenn also "schon" im Hinblick auf die Hybrideigenschaft, die nach Auffassung des Gesetzgebers eine Entnahme erfordert, selbst ein strenger Nachweis erforderlich ist, bevor eine Entnahme (tot oder lebendig) erfolgen kann, um die normative Ausnahme zum (Tötungs-)Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Anwendung zu bringen, muss derselbe Grad der Gewissheit in einem Fall wie dem vorliegenden, indem ein reinerbiges Elterntier betroffen ist, erst recht mindestens in Bezug auf den Erfolg der Paarung zwischen Haushund und Wolfsfähe bzw. die Trächtigkeit/Gravidität der genetisch reinen Wolfsfähe/Wölfin bestehen, wollte man die Tötung eines mit Hybriden trächtigen Weibchen der mit dem höchsten Schutzniveau [vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. a) BNatSchG i. V. m. Anhang A der EG-ArtSchVO] ausgestatteten Art canis lupus ausnahmsweise genehmigen. Dies gilt erst recht, wollte man beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG ein intendiertes Ermessen annehmen (so z. B. OVG Koblenz, Urteil vom

  1. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris Rn. 280; Gläß, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht,
  2. Edition, Stand: 01.01.2025, § 45 BNatSchG Rn. 37; a. A. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
  3. EL September 2024, § 45 BNatSchG Rn. 33). Randnummer 53 Der Beklagte hat vorliegend nicht zweifelsfrei angenommen und hat dies auch nicht dürfen, dass es zu einer erfolgreichen Paarung zwischen dem Haushund und der Wölfin gekommen ist. Ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom
  4. März 2020 habe der Abschuss der Fähe dem Schutz der Wolfspopulation vor dem Eintrag wolfsfremder Gene gedient. Ihr fortlaufender Kontakt mit dem Hund habe dafür gesprochen, dass sie versuche mit diesem eine dauerhafte Gemeinschaft zur Aufzucht von Welpen und zur Gründung eines Rudels einzugehen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Paarung erfolgreich und die Fähe trächtig gewesen sei und die Nachkommen Hybride würden. Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der Beklagte keine Gewissheit über den Erfolg der Paarungsversuche zwischen der Wolfsfähe und dem Hund hatte. Vielmehr hegte er ersichtlich Zweifel bzw. hätte diese hegen müssen. Dies ergibt sich auch aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten. Aufgrund der sich darin befindenden Fotos einer Wildtierkamera, aufgenommen am
  5. und
  6. Februar 2020 (Bl. 5 – 8 d. BA I) und unbekannten Datums (Bl. 38 bis 41 d. BA I) durfte der Beklagte nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass sich die Wölfin erfolgreich mit dem Hunderüden gepaart hat. Lediglich zwei Fotos zeigen den Hofhund, wie er sich am
  7. Februar 2020 mit seinen Vorderläufen von hinten auf der Wölfin abstützt. Mehr als ein Paarungs versuch ist den Fotos nicht zu entnehmen. Insbesondere das um 2:02:53 Uhr aufgenommene Bild zeigt lediglich den vorderen Bereich beider Tiere, sodass schon nicht zu erkennen ist, ob sich beide Tiere in einer für die Paarung erforderlichen Position befunden haben. Das um 2:08:05 Uhr aufgenommene Bild lässt ebenso nicht den Schluss zu, dass es zu einer erfolgreichen Paarung gekommen ist. Es ist schon nicht eindeutig erkennbar, ob der Abstand des Hunderüden zur Wölfin eine Penetration durch diesen erlaubte bzw. dass es zu einer solchen gekommen ist. Zweifel hieran äußerte in der mündlichen Verhandlung auch Herr S…, seiner Zeit Leiter der beim Beigeladenen mit der Sache befassten Abteilung sowie den Antrag auf Entnahme der Wölfin stellende Mitarbeiter des Beigeladenen und privater Hundezüchter, indem er ausführte, dass auf diesem Foto zu erkennen sei, dass die Wolfsfähe ihren Schweif nicht zur Seite genommen habe, um dem Haushundrüden das Eindringen zu ermöglichen. Die übrigen Fotos zeigen die Wölfin entweder allein oder lediglich einmal wie sie neben dem Hunderüden außerhalb der umzäunten Hofstelle steht (Bl. 6 d. BA I). Randnummer 54 Darüber hinaus ist auch dem Vermerk vom
  8. Februar 2020 (Bl. 9 d. BA I) zu entnehmen, dass der Beklagte nicht sicher von einer erfolgreichen Paarung ausgegangen ist, indem er darin festhielt, dass nach einem etwaigen Wurf die Welpen zu begutachten seien, da nicht auszuschließen sei, dass die Wölfin vor der Paarung mit dem Hund von einem Wolfsrüden begattet worden ist. Gleiches gilt im Hinblick auf das Verlassen der Hofstelle durch den Hunderüden in den Nächten vom
  9. zum
  10. und vom
  11. zum
  12. Februar
  13. Hierzu führte der Beklagte in einer E-Mail vom
  14. März 2020 (Bl. 24 d. BA I) aus, dass der Rüde, "vermutlich um die Fähe zu decken", von seinem Hof ausgebrochen sei und zunächst angenommen werden müsse, dass der Deckakt erfolgreich verlaufen sei. Randnummer 55 Diese Interpretation wird durch die Einlassungen des Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach stützten sie ihre Annahme, die Wolfsfähe wäre mit Wolfshybriden trächtig, maßgeblich auf ein Foto (Bl. 8 d. BA I), die Vertrautheit der Wölfin mit dem Haushundrüden und den Umstand, dass der Rüde in zwei Nächten abgängig war, wobei Paarungsversuche in diesen Nächten lediglich vermutet wurden. Randnummer 56 Daher durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, der es rechtfertigt, gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG eine Ausnahme vom (grundsätzlich) absoluten Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verfügen, wollte man die Vorschrift für anwendbar halten. Randnummer 57 In Anbetracht der bisherigen Ausführungen bedarf es keiner Bewertung, ob der Beklagte, wie von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vorgesehen, davon ausgehen durfte, dass zumutbare Alternativen zur Erteilung der Ausnahme nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art dadurch nicht verschlechtert. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 59 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 60 Die Revision wird

§ 132Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO hinsichtlich der Frage zugelassen, ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG im Hinblick auf eine Gefahr für die natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenwelt – hier für die Population der besonders geschützten Art Wolf (canis lupus) –, die von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur für den Genpool der Art Wolf ausgehen kann, in Anbetracht des § 45a Abs. 3 BNatSchG anwendbar ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.