Zulässigkeit einer Zwei-Wohnungs-Klausel Leitsatz Eine auf § 9 Abs 1 Nr 6 BauGB gestützte Zwei-Wohnungs-Klausel kann geeignet sein, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen. Dass ein Einfamilienhausgebiet kein nach der Baunutzungsverordnung definiertes Baugebiet ist, steht der Zulässigkeit des Planungsziels nicht entgegen, den Charakter eines bestehenden allgemeinen Wohngebiets näher zu bestimmen. (Rn.39) Tenor Die Satzung der Gemeinde Wulkenzin über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Eigenheimstandort Neuendorf“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die am 3. Juli 2021 in Kraft getretene Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Eigenheimstandort Neuendorf“ der dem Amt Neverin angehörigen Antragsgegnerin. Bei dem Baugebiet handelt es sich um ein Einfamilienhausgebiet, im wesentlichen bestehend aus Einzel- und Doppelhäusern. In dem Bereich auf der Südseite der B-straße zwischen A-straße und C-straße befinden sich zwei Mehrfamilienhäuser. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen unbebauten Grundstücks D 11a, E (Flurstück 91/342, Flur 11, Gemarkung F). Vor dem Erlass der angegriffenen Satzung befand sich das Grundstück im Geltungsbereich der 2. Änderungssatzung des genannten Bebauungsplans. Diese weist die Fläche als Allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 aus. Der Plan sieht eine Bebauung in offener Bauweise mit zwei Vollgeschossen als Höchstmaß vor. Die im Oktober 2022 und damit nach der 4. Änderung in Kraft getretene 3. Änderung betrifft das antragstellerische Grundstück nicht. Randnummer 3 Am 3. März 2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem genannten Grundstück. Mit Schreiben vom 5. März 2020 beantragte die Antragsgegnerin bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung des Baugesuchs für 12 Monate nach § 15 BauGB. Zur Begründung führte sie aus, dass im Plangebiet ein großer Mangel an Stellflächen bestehe. Des Weiteren solle der bestehende Plan im Hinblick auf die Sicherung eines einheitlichen Dorfbildes geändert werden. Diese Ziele würden durch den vom Antragsteller gestellten Bauantrag unmöglich gemacht werden. Nach ergänzender Begründung durch die Antragsgegnerin verfügte die untere Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24. Juli 2020, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt werde. Randnummer 4 Bereits am 23. Februar 2020 hatte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin im Rahmen einer nicht öffentlichen (Dringlichkeits-)Sitzung den Beschluss über die Aufstellung der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 im vereinfachten Verfahren gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses erfolgte am 29. Februar 2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Neverin. Am 3. März 2020 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nunmehr in öffentlicher Sitzung einen inhaltsgleichen Planaufstellungsbeschluss. Mit Beschluss vom 16. Februar 2021 billigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Entwurf der 4. Änderung nebst Begründung und fasste den Offenlegungsbeschluss. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung fand vom 8. März 2021 bis 9. April 2021 in den Räumen der Amtsverwaltung statt. Die Auslegungsbekanntmachung war im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Neverin vom 27. Februar 2021 erfolgt. Randnummer 5 Der Planentwurf sah u. a. eine Beschränkung der Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude vor und normierte nachzuweisende Stellplätze. Mit Schriftsätzen vom 6. und 9. April 2021 machte der Antragsteller Einwände gegen die Planung geltend. Randnummer 6 Am 20. April 2021 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Hinweise und Anregungen. Dabei wurden der geänderte Entwurf sowie das Abwägungsergebnis gebilligt. Die Änderung betrifft örtliche Bauvorschriften bezüglich der Anlage von Vorgärten (Verbot von Steingärten und Steinschotterflächen). Die Einwände des Antragstellers führten nicht zu einer Planänderung. Zugleich fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Offenlegungsbeschluss zu dem geänderten Entwurf. Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs mit Begründung erfolgte vom 3. Mai 2021 bis 4. Juni 2021 in den Räumen der Amtsverwaltung. Die Auslegungsbekanntmachung war im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Neverin vom 24. April 2021 erfolgt. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 wiederholte und vertiefte der Antragsteller seine Einwände. Am 15. Juni 2021 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss und beschloss die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2. Zugleich billigte sie dessen Begründung. Die Einwände des Antragstellers führten abermals nicht zu einer Planänderung. Randnummer 8 Der Plan beinhaltet keine zeichnerischen Festsetzungen. In Abschn. I. (Planungsrechtliche Festsetzungen) der textlichen Festsetzungen heißt es: Randnummer 9 1a. Je Wohngebäude (Einzelhaus) sind zwei Wohnungen zulässig. Abweichend davon sind auf der Südseite der B-straße zwischen A-straße und C-straße Mehrfamilienhäuser zulässig. Randnummer 10 In Abschn. II. (Örtliche Bauvorschriften) der textlichen Festsetzungen heißt es weiter: Randnummer 11 5.1 Pro Eigenheimgrundstück sind mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen. Es sind pro Wohnung 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Randnummer 12 Die Festsetzung des Satzes 1 ist identisch mit der entsprechenden Festsetzung in Nr. 5.1 der 1. Änderung des Bebauungsplans. Randnummer 13 Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 16. Mai 2021. Seine öffentliche Bekanntmachung erfolgte in dem Sonderdruck des amtlichen Bekanntmachungsblatts des Amtes Neverin vom 2. Juli 2021. Randnummer 14 Am 16. März 2022 hat der Antragsteller den mit einer Begründung versehenen Normenkontrollantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 29. März 2022 zugestellt worden ist. Randnummer 15 Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig und auch begründet. In formeller Hinsicht genüge der Sonderdruck „Neverin-Info“ nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung. Als Herausgeber werde der Verlag benannt und nicht der Träger der öffentlichen Verwaltung. Der Sonderdruck enthalte keine Angaben zur Erscheinungsweise. Zudem schließe das Ortsrecht der Antragsgegnerin, wonach Bekanntmachungen nur in einen regelmäßig erscheinenden Druckwerk zu erfolgen hätten, die Bekanntmachung in einem Sonderdruck aus. Randnummer 16 In materieller Hinsicht sei zunächst das Planerfordernis nicht gegeben. Die Planung stelle sich als reine Verhinderungsplanung dar. Das antragstellerische Grundstück sei das einzig unbebaute Grundstück im Plangebiet. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Festsetzungen beträfen das gesamte Plangebiet, sei nur formal richtig. Ihre Auffassung, mit der Festlegung einer Wohnungsobergrenze könne einem Umstrukturierungsprozess entgegengewirkt werden, verfange nicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Prozess in absehbarer Zeit beginnen könne. Auch das von der Antragsgegnerin formulierte Planungsziel, die „aufgetretenen Probleme mit der Dichte der Bebauung im Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplans, mit den Stellplätzen, Nutzungen der Grünflächen sowie der Vorgartengestaltung soweit wie möglich planungsrechtlich zu lösen“, lasse sich wegen des Bestandsschutzes für die bis zur Planänderung vorgenommenen Nutzungen nicht verwirklichen. Zudem sei nicht erkennbar, welche Probleme mit der Dichte der Bebauung verbunden seien. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, dass es im Baugebiet zu Überschreitungen der Grundflächenzahl gekommen sei, könne dem mit den Instrumenten des Planungsrechts nicht entgegengewirkt werden. Auch die Erweiterung der Stellplatzpflicht treffe nur den Antragsteller. Es sei nicht erkennbar, dass ein höherer Stellplatzbedarf entstanden sei. Randnummer 17 Zudem sei das gemeindliche Planungsziel inkonsistent. Einerseits wolle die Antragsgegnerin eine kleinteilige Bebauungsstruktur erhalten, andererseits lasse sie in einem Bereich südlich der B-straße eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern zu. Das von der Antragsgegnerin insoweit ins Feld geführte Argument, in dem genannten Bereich lasse die Grundstücksgröße eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern zu, sei unzutreffend. Die Frage, ob sich ein Bauvorhaben im Hinblick auf die Grundstücksgröße verwirklichen lasse, sei eine Frage des Einzelfalls und im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung zu beantworten. Auch das Planungsziel, mit den Festsetzungen den Einfamilienhausstandort zu erhalten, sei abwägungsfehlerhaft. Zum einen sei das Wohnen in Mehrfamilienhäusern gegenüber dem Wohnen in Einfamilienhäusern nicht als negativ zu beurteilen. Zum anderen sei die im Plangebiet einzig verbleibende Möglichkeit, ein Mehrfamilienhaus zu errichten, nicht geeignet, den Gebietscharakter zu beeinträchtigen. Ungeachtet dessen stelle ein „Einfamilienhausgebiet“ kein nach der Baunutzungsverordnung definiertes Baugebiet dar, welches auf die bauliche Nutzung abziele. Daher könne dieser Gebietscharakter nicht Gegenstand eines gemeindlichen Planungsziels ein. Auch der Zahl der Bewohner einzelner Wohngebäude fehle eine bauplanungsrechtliche Relevanz. Randnummer 18 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 19 die Satzung der Gemeinde E über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Eigenheimstandort Neuendorf“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Sie ist der Auffassung, der streitgegenständliche Bebauungsplan sei wirksam. Fehler im Planaufstellungsverfahren seien nicht aufgetreten. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei nicht zu beanstanden. Insbesondere genüge das Impressum des amtlichen Bekanntmachungsblatts („Neverin-Info“) den Anforderungen. Es sei unschädlich, dass die Erscheinungsweise im „Neverin-Info“ nicht angegeben werde, denn die entsprechenden Angaben seien in § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin normiert. Randnummer 23 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Verhinderungsplanung könne nicht ausgegangen werden. Ein solcher Fall sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen bestehe. Eine Gemeinde dürfe mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielten. Die angegriffenen Festsetzungen beträfen fast alle Grundstücke im Geltungsbereich der 4. Änderung. Dass sie in den allermeisten Fällen nicht sofort umgesetzt würden, weil die Grundstücke bereits bebaut seien, sei unschädlich. Die Bauleitplanung sei grundsätzlich eine Angebotsplanung. Durch Bebauungspläne würden die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen. Auch in der Erweiterung der Stellplatzpflicht liege keine unzulässige Verhinderungsplanung. Randnummer 24 Auch die Abwägung sei frei von Fehlern. Die Zwei-Wohnungs-Klausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Randnummer 27 1. Der Bebauungsplan ist formell rechtswidrig. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) des als Satzung erlassenen Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes Neverin nicht den kommunalrechtlichen Anforderungen genügt. Das Baugesetzbuch bestimmt nicht, welche Art der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich ist, sondern überlässt die Regelung dem Landes- oder Ortsrecht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 13 m. w. N.). § 8 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin bestimmt, dass Satzungen sowie öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des Baugesetzbuchs durch Abdruck in der Heimat- und Bürgerzeitung „Neverin-Info“ erfolgen. Die Antragsgegnerin hat damit die Bekanntmachung in einem öffentlichen Amtsblatt bestimmt. Für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung sind somit die Vorgaben für amtliche Bekanntmachungsblätter in § 5 Abs. 1 KV-DVO zu beachten. Randnummer 28 Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss u. a. die Bezugsmöglichkeiten ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO ) und die Erscheinungsweise ( § 5 Abs. 1 Nr. 3 KV-DVO ) angeben. Zu den Bezugsmöglichkeiten gehören mindestens die beiden nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO zwingend vorzusehenden Bezugsarten des Einzelbezugs und des Bezugs im Abonnement (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2023 – 3 K 489/20 OVG –, juris Rn. 49 m. w. N.). Zur Erscheinungsweise gehört bei regelmäßigem Erscheinen die Angabe des Erscheinungsintervalls, bei unregelmäßigem Erscheinen der Hinweis auf diesen Umstand, weil § 5 Abs. 1 Nr. 6 KV-DVO in diesen Fällen eine Ankündigungspflicht vorsieht. Randnummer 29 Diesen Maßgaben genügt das „Neverin-Info“ nicht. Zwar enthält sein Impressum den Hinweis auf die Möglichkeit, es im Abonnement über den Verlag zu beziehen. Darüber hinaus findet sich im Impressum der Hinweis, dass das „Neverin-Info“ „gegen Gebühr“ über den Verlag bezogen werden kann. Es ist aber offen, ob mit dieser Wendung der vorgeschriebene Einzelbezug gemeint ist oder ob lediglich klargestellt wird, dass der Bezug kostenpflichtig ist. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Antragsgegnerin. Ebenfalls fehlerhaft ist das Fehlen jeglicher Angaben zur Erscheinungsweise im Impressum des „Neverin-Infos“. Diese Fehler werden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dadurch kompensiert, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KV-DVO erforderlichen Angaben in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin normiert sind. Denn § 5 KV-DVO fordert ausdrücklich, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt diese Angaben enthalten muss; Hinweise an anderer Stelle genügen daher nicht. Randnummer 30 Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KV-DVO führt zu einem beachtlichen Geltungsmangel. Es handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift mit der Folge, dass ein Verstoß für die Wirksamkeit der Vorschrift unschädlich wäre ( OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 36 ; vgl. Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 –, juris Rn. 15 und 17). Der Mangel ist auch nicht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KV M-V unbeachtlich, da eine Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden kann ( § 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V ). Der Verstoß ist weiter nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB unbeachtlich. § 214 Abs. 1 BauGB findet schon seinem Wortlaut nach nur Anwendung auf die „Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs“ und erfasst damit keine Verstöße gegen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1989 – 4 NB 19.89 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2023 – 3 K 489/20 OVG –, juris Rn. 52). Randnummer 31 Die vom Antragsteller weiter aufgeworfene Frage, ob das Ortsrecht der Antragsgegnerin die Bekanntmachung von Bebauungsplänen in einem Sonderdruck des amtlichen Bekanntmachungsblatts generell ausschließt, bedarf somit keiner Vertiefung. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die von § 5 Absatz 1 Nr. 6 KV-DVO für einen nicht regelmäßig erscheinenden Sonderdruck geforderte Ankündigung nach Aktenlage ebenfalls nicht erfolgt ist. Randnummer 32 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan dagegen nicht zu beanstanden. Insbesondere die vom Antragsteller geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwände verfangen nicht. Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.