richten nicht den Schluss eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu, kann eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht vorliegen. (Rn.110) Tenor Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird
gelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Randnummer 2 Der Beklagte steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Landes. Er wurde am xxxx in N-Stadt geboren, ist verheiratet und Vater zweier volljähriger Söhne (geboren xxxx und xxxx).
dem Abitur im Jahr 1994 war der Beklagte von 1994 bis 2006 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, zuletzt im Amt eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 11). Zwischen 1997 und 2001 absolvierte er im Rahmen dessen ein Studium der Pädagogik an der Universität der Bundeswehr in H-Stadt.
dem Ende seiner dortigen Dienstzeit begann er im September 2006 zunächst eine Ausbildung als Finanzanwärter beim Finanzamt L-Stadt, bevor er ab Oktober 2006 für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in G-Stadt in die Landespolizei eingestellt wurde. Randnummer 3 Am 5. Oktober 2006 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt.
erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst folgte mit Wirkung vom
dem Abschluss seiner Laufbahnausbildung auf einen Dienstposten beim Landeskriminalamt (LKA M-V) als Einsatzbeamter SE im Dezernat 23 – Spezialeinsatzkommando (SEK) – eingewiesen.
Abordnungen zur Bereitschaftspolizei vom
dem
Auffassung des LKA gem. § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 2 Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) strafbar gemacht. Allerdings sei es für die disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens unerheblich, ob er sich tatsächlich strafbar gemacht habe. Entscheidend sei bereits die vorbehaltlose Einlassung gegenüber Herrn G., ihm Kriegswaffenmunition aus dienstlichen Beständen zu besorgen. Herr G. habe damit die Kampfbereitschaft seiner „Prepper-Gruppe“ stärken wollen. Aus dem Umstand, dass er auf die Anfrage des Herrn G. keine
frage zur beabsichtigten Verwendung gestellt habe, könne geschlossen werden, dass der Beklagte Kenntnis vom Verwendungszweck des Herrn G., mithin der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele gehabt habe. Er habe daher seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt, da er verfassungswidrige Bestrebungen und Aktivitäten unterstützt habe. Randnummer 19 Weiter sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er beim dienstlichen Schießen angefallene Munitionshülsen unterschlagen und an einen Schrotthändler verkauft habe. So habe er am
weislich teilgenommen habe – weitere Teilnahmen seien möglich, könnten aber wegen der mangelhaften Erfassung der Teilnehmer nicht
gewiesen werden – seien Patronenhülsen mit einem Gesamtgewicht von insgesamt 439 kg angefallen. Eine Rückzahlung des Verkaufserlöses sei vom Beklagte abgelehnt worden und daher nicht erfolgt. Der Beklagte habe damit seine Wohlverhaltens-, Gehorsams- sowie seine Pflicht zum uneigennützigen Verhalten verletzt. Randnummer 20 Darüber hinaus habe der Beklagte mit Herrn G. zwischen Dezember 2016 und Juli 2017 insgesamt vier Chatnachrichten ausgetauscht, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen würden. Das erste Bild (s.o.) sei allerdings von der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit gedeckt. Es gebe durchaus Koranstellen, die so interpretiert werden könnten, dass derjenige Moslem, der unschuldige Nichtmuslime töte, ins Paradies zu Allah auffahren werde. Eine Heilsgewissheit, wie sie im Christentum vorherrsche, gebe es im Islam nicht. Darüber hinaus richte sich die mit dem Bild vermittelte Botschaft nicht an Muslime im Allgemeinen, sondern explizit an islamische Terroristen. Mit dem zweiten Bild werde die zunehmende Islamisierung in Deutschland thematisiert und als problematisch empfunden. Mit dem Bild werde zum Ausdruck gebracht, dass der Islam nicht zu Deutschland gehöre. Allerdings sei anzumerken, dass auch diese Botschaft von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Botschaft des dritten Bildes sei im Gegensatz dazu nicht mehr von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt. Es stelle die SS als „guten“ schwarzen Block dar und verharmlose damit die verbrecherischen und menschenverachtenden Gräueltaten der SS des Naziregimes. Dennoch reiche dieses eine Bild auch unter Beachtung der übrigen dargestellten Chatinhalte nicht aus, dem Beklagten eine Verfassungsuntreue
zuweisen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Bereitschaft, Herrn G. dienstlich erhaltene Kriegswaffenmunition zur Verfügung zu stellen. Ausreichend sei aber
höchstrichterlicher Rechtsprechung das Setzen eines entsprechenden Anscheins. Diesen habe der Beklagte gesetzt. Das vierte Bild drücke
seiner Ansicht aus, dass deutsche Frauen sich nicht mit Ausländern intim einlassen und „unter sich“ bleiben sollten. Diese Kernbotschaft sei noch von der Meinungsfreiheit als gedeckt zu bewerten. Mit dem fünften Bild werde eine abgrundtiefe Verachtung gegenüber Menschen mit schwarzer Hautfarbe zum Ausdruck gebracht. Es werde eine rassistische Geisteshaltung ausgedrückt, die mit den Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht vereinbar und auch nicht von der Meinungs- oder Kunstfreiheit des Grundgesetzes gedeckt sei. Ein Beamter habe grundsätzlich die Pflicht, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dies habe der Beklagte indes nicht getan. Dennoch könne ihm deswegen keine disziplinarisch relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe keine Garantenstellung bzw. -pflicht innegehabt. Randnummer 21 Dem Beklagten könnten zudem Falscheintragungen im Schießbuch des Polizeivollzugsbeamten R. nicht
gewiesen werden, sodass eine entsprechende Dienstpflichtverletzung nicht gegeben sei. Randnummer 22 Insgesamt seien dem Beklagten in drei disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalten Dienstpflichtverletzungen vorzuhalten, die ein einheitliches Dienstvergehen darstellten. Der Beamte habe ein sehr schweres Dienstvergehen begangen. Randnummer 23 Mit Schreiben vom
1 Satz 5 Nr. 1 Gleichstellungsgesetz M-V vorliegen. Mit Schreiben vom
gewiesen werden, dass die Erklärung des Beklagten vom 24. März 2016, „Brauch erst mal selbst, kümmer mich“ mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit abgegeben wurde. Dem sei gerade keine Zusage einer konkreten Aneignung und einer
folgenden Übergabe von Munition zu entnehmen. Auch im Hinblick auf die
folgende Kommunikation vom
weis, dass er sie seinem Dienstherrn entwendet habe, sei
wie vor nicht geführt worden. Jeder könne auf jeden Schießplatz gehen und dort
Absprache mit dem Betreiber Patronenhülsen sammeln. Weder sei dafür ein Waffenbesitz noch eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Zudem würden die Abläufe beim dienstlichen Schießen auf Seiten des Klägers verkannt. Es sei kein ausreichendes Personal vorhanden, das nicht selbst am Schießen teilnehme und die Verwendung von Munition kontrolliere. Es gebe keinen sogenannten Schreiber. Er sei außerdem bei der Anfrage des Herrn G. davon ausgegangen, dass dieser Munition für dienstliche Schießvorhaben erbeten habe. Schließlich sei Herr G. seinerseits Schießtrainer gewesen. Er sei jedoch nicht gewillt gewesen, der Bitte Folge zu leisten. Seine Antworten seien darauf ausgerichtet gewesen, Herrn G. hinzuhalten und ihm dies in einem persönlichen Gespräch mitzuteilen. Zudem sei es zwischen den Chatpartnern so zugegangen, dass ein Schweigen auf eine Chatnachricht eine Missbilligung des vornämlichen Chatinhaltes ausgedrückt habe, da es unüblich gewesen sei, nicht auf Chatnachrichten zu antworten. Dies sei bei dem ihm vorgeworfenen Schweigen auf gewisse Chatinhalte zu berücksichtigen. Es erscheine auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Chatpartnern und ihm um eine Personengruppe gehandelt habe, die täglich damit habe rechnen müssen, ihr Leben für die Gesellschaft und die Werte, auf denen sie aufgebaut sei, zu riskieren, überzogen, aus vereinzelten Missgriffen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu schließen. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass er im Umkreis des Herrn G. lediglich eine Randfigur dargestellt und keinen engen Kontakt zu ihm gepflegt habe. Dessen „Prepper-Netzwerk“ sei durch ihn nicht unterstützt worden. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
summarischer Prüfung des Sachverhaltes noch immer die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V vorlägen und mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen. Randnummer 31 Am
fragen zu der Anforderung hatte. Die Selbstverständlichkeit, mit welcher der Beklagte auf die Munitionsanforderung des G. eingegangen sei, deute stark darauf hin, dass die Anfrage zwecks illegaler Munitionsbeschaffung für den Beklagten nicht ungewöhnlich war und somit auch nicht die erste Anfrage dieser Art gewesen sein dürfte, sowie dass der Beklagte wusste, G. würde die angefragte Munition zum Zwecke der Selbstverteidigung seiner Prepper-Gruppe am „Tag X“ sammeln. Weil die Entwendung von Kriegswaffenmunition zwecks Übergabe an einen Nichtberechtigten ein Verbrechen darstelle, sei bereits die Verabredung zur Begehung dieser Tat strafbar. Der Beklagte habe mit seinen Antworten an Herrn G. zum Ausdruck gebracht, dass er fest entschlossen war, tatsächlich Kriegswaffenmunition zu entwenden und zu übergeben und dies auch hinsichtlich Zeit, Ort und Tatbegehung konkretisiert. Da an dem Schießtermin am
den Regelungen der Landespolizei an das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand und Katastrophenschutz (LPBK M-V) – Zentralwerkstatt Waffen und Geräte zur zentralen Verwertung zurückzuführen gewesen seien, an die Firma B. GmbH in S-Stadt verkauft und dafür einen Erlös von insgesamt 700,50 Euro erhalten. In den Jahren 2015 bis Juni 2017 habe der Beklagte insgesamt an mindestens 73 Schießterminen teilgenommen, bei denen er in 64 Fällen mit der Aufgabe des verantwortlichen Schreibers betraut gewesen sei. Bei diesen 73 Schießterminen seien insgesamt 439,2 kg an Munitionshülsen angefallen. Da
Auskunft des nationalen Waffenregisters für den Beklagten keine Waffe im Waffenregister eingetragen sei, sei ausgeschlossen, dass er auch privat Patronenhülsen gesammelt habe, um diese zu veräußern. Die vom Beklagten verkauften Patronenhülsen seien daher allesamt bei dienstlichen Schießterminen angefallen. Den erzielten Erlös habe er nicht an den Dienstherrn abgeführt, was bedeute, dass er den Erlös für private Zwecke vereinnahmt habe. Zudem habe er bei allen vier Verkäufen gegenüber der Käuferin unterschriftlich „an Eides statt“ versichert, das angelieferte Material sei sein Eigentum und stamme nicht aus strafbaren Handlungen. Mit diesem Verhalten habe er seine Wohlverhaltenspflicht, seine Gehorsamspflicht sowie seine Pflicht zu uneigennützigem Verhalten schuldhaft und rechtswidrig verletzt. Randnummer 34 3. In der WhatsApp-Kommunikation des Beklagten im Zeitraum vom Dezember 2016 bis Juli 2017 mit G. seien vier
richten festgestellt worden, deren Inhalt den Verdacht einer fremdenfeindlichen und rechtsradikalen Gesinnung des Beklagten habe aufkommen lassen. Drei dieser Bildnachrichten habe der Beklagte an G. versandt, eines habe G. an den Beklagten gesandt. Zwar unterfielen die Bildnachrichten überwiegend der Meinungsfreiheit. Nicht durch die Meinungsfreiheit oder die Kunstfreiheit geschützt sei indes die vom Beklagten am
richt habe sich der Beklagte nicht distanziert. Die vom Beklagten am
dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens habe er ein sehr schweres Dienstvergehen begangen. Die im ersten Sachverhalt festgestellte Verletzung seiner Pflicht zur Verfassungstreue wiege sehr schwer, auch die Pflichtverletzung durch die Unterschlagung und eigennützige Verwertung der Munitionshülsen sei als schwerwiegend einzustufen. Zudem sei auch hinsichtlich der im dritten Sachverhalt festgestellten Pflichtverletzungen bei isolierter Betrachtung die Schwelle zur disziplinaren Relevanz überschritten. Bei der
pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Disziplinarmaßnahme sei festzustellen, dass der Kläger und die Allgemeinheit das Vertrauen in den Beklagten endgültig verloren hätten. Der Dienstherr könne sich nicht darauf verlassen, dass der Beklagte ordnungsgemäß mit dienstlicher Munition umgeht. Der Landespolizei sei es nicht zumutbar, den Beklagten als Polizeivollzugsbeamten im Vollzugsdienst oder Verwaltungsdienst weiter zu beschäftigen, weil es am hierfür erforderlichen Vertrauen mangele. Zugleich habe der Beklagte das Vertrauen der Öffentlichkeit verloren. Die bisher beanstandungsfreie Dienstverrichtung sowie die Beurteilungen könnten hieran infolge der Schwere des Verstoßes nichts ändern. Weitere entlastende Gesichtspunkte hätten sich nicht ergeben, so dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sei. Randnummer 36 Er beantragt, Randnummer 37 den Beklagten wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht, die Folgepflicht, die Pflicht zur Verfassungstreue, Gehorsamspflicht und seine Pflicht zu uneigennützigem Verhalten sowie der Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 38 Der Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Er weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pflichtwidrigen Verhaltens zurück. Selbst wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfen zuträfen, sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keine angemessene Disziplinarmaßnahme. Er nimmt Bezug auf seinen Vortrag im Verfahren 11 B 1364/22 HGW. Randnummer 41 Die Klageschrift genüge zudem nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V , weil die Anlagen zur Klageschrift (6 Aktenordner Verwaltungsvorgänge sowie ein weiterer Ordner Personalakte) nicht zugestellt wurden und auch die in Bezug genommenen Unterlagen aus dem Verfahren gegen G. nicht beigefügt gewesen seien. Es fehle insofern an der vollständigen Angabe der Tatsachen und Beweismittel. Die Klageschrift sei auch hinsichtlich der Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes unvollständig, da das vom Beklagten angestrengte Eilverfahren zum Az. 11 B 1364/22 HGW mit einem Antrag
Randnummer 42 Die fehlende Mitwirkung des Personalrats werde gerügt. Der Personalrat sei zwar beteiligt, die Disziplinarklage dann
Aktenlage jedoch ohne Zustimmung des Personalrates bzw. Hauptpersonalrates eingereicht worden. Soweit im gerichtlichen Verfahren die Stellungnahme des Hauptpersonalrates vom 30. November 2022 übersandt worden sei, dränge sich bei dieser der Eindruck auf, dem Hauptpersonalrat hätten nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Randnummer 43 Zum ersten Vorwurf habe der Kläger selbst festgestellt, dass es an jeglichem
weis dafür fehle, der Beklagte habe tatsächlich Munition an Herrn G. übergeben. Bei der Annahme, die fragliche Anfrage sei keineswegs die einzige und erste dieser Art gewesen, handele es sich um eine bloße Mutmaßung. Im Eilverfahren 11 B 1364/22 HGW habe der Beklagte ausgeführt, mit seinen Antworten habe er G. hinhalten wollen. Mit dieser Hinhaltetaktik sei er offenkundig erfolgreich gewesen, weshalb die Annahme, der Beklagte habe einen ernstlichen Willen zur Begehung eines verabredeten Verbrechens gezeigt, sich nicht erschließe. Die weiterhin geäußerten Annahmen, der Beklagte habe davon gewusst, dass G. die erbetene Munition für seine „Prepper-Gruppe“ bevorraten wollte, um sie dann am „Tag X“ in anarchistischer und verbrecherischer Manier einzusetzen, sowie, dass G. verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, blieben ohne jegliche Belege. Der Kläger unterstelle ohne jeglichen Beweis, dass der Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, die Aktivitäten seien gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen. Entgegen der Annahme des Klägers werde der sogenannte SEK-Skandal in der Öffentlichkeit auch nicht mit dem Namen des Beklagten, sondern ganz maßgeblich mit anderen Personen verbunden. Randnummer 44 Bei dem zweiten Vorwurf bleibe der Kläger jeden
weis dafür schuldig, dass der Beklagte die ab dem 5. September 2012 geänderte Rechtslage tatsächlich gekannt habe. Randnummer 45 Hinsichtlich des dritten Vorwurfes gehe der Kläger lediglich bei zwei Chatnachrichten davon aus, sie seien nicht durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt. Tatsächlich würden aber alle in Rede stehenden
richten diesem Grundrecht unterfallen. Auch fehle es an einem Handeln des Beklagten, die Zweifel daran begründen könnten, er würde jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Randnummer 46 Der Kläger berücksichtige auch die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D – entwickelten Maßstäbe nicht. Dieser habe festgestellt, der grundrechtliche Schutz der Intimsphäre sowie die fehlende Außenwirkung solcher Äußerungen führe dazu, dass in einem Einzel-Chat zwischen freundschaftlich verbundenen Personen geteilte Inhalte grundsätzlich disziplinarisch nicht von Relevanz seien. Der Kläger habe die aus der Meinungsfreiheit folgenden methodischen Anforderungen an die Würdigung von Aussagen verkannt, aus denen auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung eines Beamten geschlossen werden soll.
den vom VGH Kassel aufgestellten Maßstäben sei die Berücksichtigung der Chat-
richten unzulässig, denn sie stammten aus einem privaten Einzel-Chat und hatten keinerlei Außenwirkung. Die Beklagte habe zudem unzulässiger Weise aus dem bloßen Vorhandensein der
richten im Chat-Verlauf auf den
weis einer entsprechenden Gesinnung geschlossen. Randnummer 47 Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom
richten keinerlei Ermittlungen angestellt, ob der Beklagte in der Tat einer ernsthaften verfassungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden können. Der Kläger habe es unterlassen, die
richten umfassend zu würdigen. Randnummer 48 In der Gesamtwürdigung fehle es an jeglicher Abwägung. Die Feststellung des Klägers, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei unausweichlich und die einzige angemessene Sanktion, sei angesichts von Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen wie im Verfahren 11 A 1963/20 HGW nicht
vollziehbar. Die Beklagte verkennen, dass es sich bei der Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis um die ultima ratio handele. Dass es an einer zeitnah mit der Abschlussentscheidung im Disziplinarverfahren verbundenen Abwägung fehle, ergebe sich auch aus einem Abgleich der Disziplinarklageschrift mit dem im Verfahren 11 B1364/22 HGW als Antragserwiderung am 19. September 2022 übersandten Entwurf einer Klageschrift. Beide Dokumente seien, insbesondere auch bei der vermeintlichen Abwägung, identisch. Dies verdeutliche, dass es an jeglicher Abwägung und Ermessensausübung unter Berücksichtigung der im dortigen Verfahren vorgebrachten Aspekte fehle. Darin liege zugleich ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V. Randnummer 49 Zudem habe sich der Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gegen eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger selbst die Chat-
richten als unzureichend eingestuft, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Vielmehr solle allein der behauptete Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ausreichend sein, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Damit werde deutlich, dass der Kläger von jeglicher Abwägung abgesehen und stattdessen angenommen habe, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei angesichts des angenommenen Verhaltens alternativlos. Der Dienstherr sei gegenüber seinem Beamten jedoch stets verpflichtet, eine Abwägung vorzunehmen. Hinzu komme, dass der behauptete Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz nicht haltbar sei.
dem Personalrat habe auch der Hauptpersonalrat die beabsichtigte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis abgelehnt. Randnummer 50 Zur Maßnahmebemessung werde auf die Urteile des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom
richten eines Polizeibeamten hätten ganz ähnlichen Charakter. Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daran festgehalten, dass der Kläger im vorliegenden Fall eine angemessene Abwägung unterlassen habe. Randnummer 51 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten der beigezogenen Verfahren 11 B 1033/19 HGW, 11 B 1460/19 HGW und 11 B 1364/22 HGW, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (sechs Ordner Disziplinarakten sowie ein Ordner Personalakte) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2025 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Die gemäß § 52 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) zulässige Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ( § 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 12 LDG M-V ) zu erkennen. Aufgrund des schweren Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. I. Randnummer 53 Es bestehen keine formellen Mängel des Disziplinarverfahrens. Randnummer 54 Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V folgt zunächst nicht daraus, dass die in der Disziplinarklageschrift als Anlagen aufgeführten Beiakten (Verwaltungsvorgänge Disziplinarverfahren sowie Personalakte) dem Beklagten nicht mit der Klage zugestellt wurden.
1 Satz 2 LDG M-V muss die Klageschrift (§ 36) den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Diese Anforderungen erfüllt die Klageschrift, die insbesondere die einzelnen dem Beklagten vorgehaltenen Pflichtverletzungen ausdrücklich benennt, ohne sich insoweit auf eine Bezugnahme auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu beschränken. Gleiches gilt für die Beweismittel, auf die sich die Ermittlungsergebnisse des Klägers stützen. Randnummer 55 Nichts Gegenteiliges folgt aus dem Einwand des Beklagten, in der Klageschrift finde das von ihm angestrengte Eilverfahren
11 B 1364/22 HGW, keine Erwähnung. Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Ausführungen insoweit nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V genügten, wäre ein solcher Verfahrensmangel unbeachtlich. Der wesentliche Vortrag der Beteiligten im Verfahren 11 B 1364/22 HGW war Gegenstand der Ausführungen der Beteiligten im hiesigen Verfahren, ist in den vom Kläger übersandten Verwaltungsvorgängen dokumentiert, und ist zudem – auch angesichts der Beiziehung der Verfahrensakte – gerichtsbekannt. Unter Berücksichtigung des im Disziplinarrecht geltenden gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes ( § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V , § 3 LDG M-V i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, und der Befugnis der Gerichte zur Ausübung der Disziplinarbefugnis, liegt jedenfalls kein wesentlicher Mangel der Disziplinarklage im Sinne des § 55 Abs. 3 LDG M-V vor. Randnummer 56 Soweit der Beklagte außerdem rügt, der Klageschrift fehle es hinsichtlich der Maßnahmebemessung an einer umfassenden und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung zur Erhebung der Disziplinarklage erfolgten Abwägung und Ermessensausübung, greift auch dies nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob dies angesichts der Disziplinarbefugnis des Gerichts überhaupt einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 Abs. 3 LDG M-V darstellen kann. Der Kläger hat in der Klageschrift eine Abwägung vorgenommen, in der die für die Maßnahmebemessung maßgeblichen Umstände gewürdigt wurden. Dabei hat er angenommen, dass allein die im ersten Sachverhalt vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen einen endgültigen Vertrauensverlust bewirken, der nur mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen gewürdigt werden kann. Dass vor diesem Hintergrund die übrigen Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis nicht zu einer milderen Maßnahme führen sollen, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Unerheblich im hiesigen Zusammenhang ist indes, ob dieses Abwägungsergebnis
Ansicht der Kammer zweckmäßig ist. Jedenfalls fehlt es nicht an einer Abwägung und Ausübung des Ermessens. Randnummer 57 Der Personalrat wurde vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V i.V.m. § 68 Abs. 2 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) ordnungsgemäß beteiligt. Der Kläger hat den örtlichen Personalrat mit Schreiben vom 15. August 2023 über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage informiert und um Mitwirkung gebeten.
dem der örtliche Personalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Disziplinarklage nicht erteilt hat, wurde ein Stufenverfahren gemäß § 62 Abs. 10 PersVG M-V durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass sich auch der Hauptpersonalrat gegen die Disziplinarklage ausgesprochen hat. Dem Hauptpersonalrat hat dabei – wie sich seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 entnehmen lässt – ein vollständiger Entwurf der Disziplinarklage vorgelegen. Die erforderliche Erörterung mit der Stufenvertretung wurde durchgeführt. Einer Zustimmung des Personalrats bedurfte es im Rahmen des Mitwirkungsgebots
VG M-V nicht, vgl. § 62 Abs. 10 PersVG M-V. II. Randnummer 58 Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Randnummer 59 Gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es
den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 17 B 1/18 –, juris Rn. 10). Randnummer 60 Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte
StG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Satz 3 müssen sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
StG haben sie sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig
bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
StG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Randnummer 61 1. Der Beklagte hat gegen seine Dienstpflichten zu uneigennützigem Verhalten und die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 3 BeamtStG verstoßen, indem er sich gegenüber Herrn G. bereiterklärte, Munition des Kalibers „.223 DK“ im Rahmen dienstlicher Schießübungen aus den Beständen des Landeskriminalamtes zu beiseite zu schaffen und diesem zu privaten Zwecken zu überlassen. Randnummer 62 a) Der Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer
Durchführung der mündlichen Verhandlung und den Einlassungen des Beklagten fest. Bei Munition des Kalibers „.223 DK“ handelt es sich um sog. Doppelkernmunition im Kaliber 5,56 x 45mm (auch .223 Remington genannt), welche für Langwaffen verwendet und im Kommando des SEK eingesetzt wird. Gemäß Anlage 1 zum Kriegswaffenkontrollgesetz Teil B Nr. 50 i. V. m. Nr. 29 unterliegt diese Munition dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Randnummer 63 Die Absicht des Beklagten zur Verschaffung und Überlassung der Munition ergibt sich für die Kammer aus dessen Verhalten in der Chat-Kommunikation mit Herrn G.. Diese stellt sich wie folgt dar: Randnummer 64 Am
richten des Beklagten an Herrn G. geht das Gericht davon, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Versendung der
richten innerlich gewillt und bereit war, einem Unberechtigten dienstliche Kriegswaffenmunition für private Zwecke zu übergeben und lediglich auf eine Gelegenheit dazu wartete. Anders kann der Chatinhalt zur Überzeugung der Kammer nicht verstanden werden. Sowohl die Aussage „Kümmer mich…“ als auch die später erfolgte Angabe „Wenn klappt diesen do [Donnerstag]“ und die
frage
der gewünschten Menge („Größenordnung“) verdeutlichen, dass der Beklagte gegenüber Herrn G. die Beschaffung der Munition zugesagt hat. Seinen Antworten ist weder eine Absage noch eine Zurückhaltung im Sinne eines „Vertröstens“ auf eine mögliche spätere Gelegenheit zu entnehmen. Vielmehr hat er mit seiner
richt am
richten deutlich werdende Absicht zur Überlassung der Munition wird
Ansicht der Kammer durch die Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 bekräftigt. So hat er auf
frage des Gerichts ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass „Herr G. immer noch Teil des Ganzen ist“. Erst
der späteren
frage des Herrn G. habe er entschieden, ihm doch keine Munition geben zu wollen. Diesen Ausführungen und seinen übrigen Angaben in der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte jedenfalls während des Verfassens der Textnachrichten davon ausgegangen ist, er werde Herrn G. die angefragte Munition verschaffen. Randnummer 78 Entgegen den Einlassungen des Beklagten kann die Kammer nicht erkennen, dass aus den Äußerungen oder dem Verhalten des Beklagten im Übrigen eine Hinhaltetaktik deutlich würde, um Herrn G. in einem persönlichen Gespräch mitteilen zu können, dass er seiner Bitte nicht
kommen werde. Vielmehr durfte der Empfänger – was er, wie seine spätere
frage zeigt, schließlich auch tat – davon ausgehen, der Beklagte werde für ihn Munition beschaffen, wenn er am Donnerstag („do.“) – gemeint ist der 21. April 2016 – die Möglichkeit dazu erhält. Randnummer 79 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe Herrn G. später bei einem persönlichen Treffen mitgeteilt, er werde ihm die Munition doch nicht überlassen, hält die Kammer die diesbezüglichen Angaben nicht für glaubhaft. Der Beklagte hat insofern geschildert, er habe Herrn G. wohl bei einem zufälligen Treffen auf dem Schießplatz mitgeteilt „ich mach’s nicht“, worauf dieser nur mit „Okay“ geantwortet habe. Über diese Reaktion sei er verwundert gewesenen, weil Herr G. ansonsten, wenn er gesagt habe, er wolle etwas haben, dies auch tatsächlich gewollt habe. An den Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Jenseits der – sehr knapp gehaltenen Aussagen zu diesem Sachverhalt, die in Umfang und Tiefe gegenüber den Ausführungen im Übrigen zurückblieben – hat der Beklagte mehrfach das enge Vertrauensverhältnis innerhalb der Kollegen des SEK, wozu der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch Herrn G. gezählt habe, betont. Er hat zudem ausgeführt, im SEK habe das Grundverständnis geherrscht, das alles möglich gemacht werde. Ein „geht nicht“ habe es nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund hätte die Mitteilung an Herrn G., ihm anders als zunächst mitgeteilt keine Munition verschaffen zu wollen, ein einschneidendes und das kollegiale Vertrauensverhältnis schwer belastendes Ereignis darstellen müssen. Dass das Gespräch nur bei zufälliger Gelegenheit, ganz kurz und ohne jegliche
frage des Herrn G. verlaufen sein soll und der Beklagte sich auch nicht mehr an den Zeitpunkt dieses Aufeinandertreffens erinnern kann, überzeugt die Kammer nicht. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beklagte aus freien Stücken von seiner zunächst getätigten und zur Überzeugung der Kammer auch ernst gemeinten Zusage, die Munition zu verschaffen, Abstand genommen hätte. Randnummer 80 Es steht zudem zur Überzeugung der Kammer weiterhin fest, dass der Beklagte die Anfrage des Herrn G. nicht als dienstlich veranlasste Bitte um Überlassung der Munition auffasste. Gegen einen dienstlichen Verwendungszweck sprechen zunächst Form und Wortlaut der Chatinhalte. Die Anfrage erfolgte über einen privaten WhatsApp-Chat und richtete sich unmittelbar an den Beklagten, obwohl die Munition für dienstliche Verwendungen im LKA M-V
den Ausführungen des Beklagten durch einen Munitionsverwalter übergeben wurde. Der von Herrn G. gewählte Weg, einen anderen Schießtrainer
Munition zu fragen, war auch beim SEK bzw. innerhalb des LKA M-V kein übliches Vorgehen, um dienstlich erforderliche Ausrüstung für Schießtrainings zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als die konkrete Anfrage von Herrn G. nicht lediglich spontan beispielsweise im Zuge einer konkreten Schießübung erfolgte, sondern schriftlich erging, sich über einen mehrtägigen Zeitraum erstreckte und mit mehreren
fragen verbunden war. Ein bloßes kollegiales Aushelfen mit Dienstbezug kann schon deshalb nicht darin gesehen werden.
den Ausführungen des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 11 B 1364/22 HGW und in der mündlichen Verhandlung war Herr G. zudem bereits seit dem 5. Juni 2015 dienstunfähig erkrankt und zuvor an das Landesbereitschaftspolizeiamt (LBPA M-V) abgeordnet worden. Seit dem Jahr 2014 war er nicht mehr bei den Spezialeinheiten dienstlich eingesetzt. Er war also insbesondere – was der Beklagte wusste – nicht mehr Schießtrainer beim Landeskriminalamt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang zwar betont, er sei davon ausgegangen, Herr G. habe
seiner Wahrnehmung noch zur Gruppe gehört, weil er lediglich abgeordnet gewesen sei und seine Waffen noch habe behalten dürfen. Gleichwohl lässt sich den Einlassungen des Beklagten der Sache
entnehmen, ihm sei auch zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen, dass Herr G. die Munition nicht für dienstliche Zwecke angefragt habe. Der Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, er sei davon ausgegangen, Herr G. sei nicht mehr Empfangsberechtigter der Munition, weshalb er die Anfrage habe über ihn laufen lassen. Er gab zudem an, das Vorgehen, Munition statt über den Munitionsverwalter von einem anderen Schießtrainer anzufordern, sei ungewöhnlich gewesen. Auch sei er von keinem anderen Kollegen
Munition gefragt worden. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Anfrage des Herrn G. als dienstliche Bitte eines anderen Schießtrainers um Überlassung von Munition verstanden, ist unter Berücksichtigung all dessen nicht schlüssig und für die Kammer nicht glaubhaft. Randnummer 81 b) Mit diesem Verhalten hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt (vgl. zur Zusage der Überlassung dienstlicher Kriegswaffenmunition an G. auch Urteil der Kammer vom
2 LDG M-V entfalten. Eine Bindungswirkung der rechtlichen Bewertung in einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 86 Die Kammer weist zudem darauf hin, dass selbst dann eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vorläge, wenn man der Behauptung des Beklagten Glauben schenken würde, er habe auf die Anfragen mit einer Hinhaltetaktik reagiert. Für den Fall, dass ein unberechtigter Dritter einen Beamten des LKA auffordert, ihm unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallende dienstliche Munition zu verschaffen, muss von dem mit Schusswaffen vertrauten Polizeivollzugsbeamten erwartet werden, dieses mit erheblichem Gefährdungspotential behaftete und auch strafrechtlich relevante Verhalten umgehend an seine Dienstvorgesetzten zu melden, um sicherzustellen, dass diese und vergleichbare Anfragen nicht von Erfolg gekrönt sein können. Soweit der Beklagte diesbezüglich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 11 B 1033/19 HGB der Sache
ausgeführt hat, ihn habe insofern keine Garantenstellung getroffen und der Dienstherr habe ihm auch nicht mitgeteilt, dass G. zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr Beamter des SEK gewesen sei, verfängt dies nicht. Ungeachtet strafrechtlich relevanter Garantenpflichten hätte es dem Beklagten als SEK-Beamten, dem als Verantwortlicher für Schießübungen eine besondere Vertrauensstellung im Umgang mit dienstlicher Munition zukam, in Anwendung seiner Pflichten aus dem Beamtenverhältnis aufdrängen müssen, dass derartige Anfragen zur Verschaffung von Kriegswaffenmunition eine Sachlage darstellt, hinsichtlich derer jedenfalls eine Mitteilung an Dienstvorgesetzte hätte erfolgen müssen. Randnummer 87 c) Ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sich jederzeit durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (Verfassungstreuepflicht) kann die Kammer hingegen nicht feststellen. Randnummer 88 Bei der Verfassungstreupflicht handelt es sich um eine Kernpflicht des Berufsbeamtentums. Denn Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“ (vgl. BVerfG, Urteil vom
den vorliegenden Erkenntnissen nicht Mitglied der Chatgruppen „NORD.Com“ und „NORD KREUZ“ (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 14. Januar 2022 – 11 A 1301/21 HGW –, Rn. 54), in denen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen dieser Gruppierung thematisiert und koordiniert wurden. Auch wenn sich der Beklagte auf die Anfragen des G. die Frage stelle musste, zu welchem Zweck dieser Kriegswaffenmunition aus den Beständen des LKA benötige, kann ihm nicht angelastet werden, dass er positiv um die gegen die staatliche Ordnung gerichteten und verfassungsfeindlichen Ziele des Herrn G. wusste. Allein aus dem Umstand, dass er keine
frage zur beabsichtigten Verwendung stellte, kann dies noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert werden. Für die Feststellung einer Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht wäre das indes erforderlich. Randnummer 91
den schlüssigen Berechnungen des Klägers die veräußerten Mengen deutlich überstiegen. Beim Landeskriminalamt war es überdies zum damaligen Zeitpunkt durchaus üblich, dass Beamte
dienstlichen Schießübungen Munitionshülsen aufsammelten und privat veräußerten. Dies lässt sich zum einen – wenn auch mit anderer rechtlicher Bewertung – den Angaben des örtlichen Personalrates in seiner Stellungnahme vom
Ansicht der Kammer eine sachlich nicht schlüssige Behauptung, die selbst bei Wahrunterstellung nichts an den hiesigen Feststellungen ändert. Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass er die von ihm unstreitig veräußerten Munitionshülsen außerhalb eines dienstlichen Kontextes erhalten habe. Überdies dürfte der vom Beklagten geschilderte Ablauf, falls er überhaupt vorkommt, einen seltenen Ausnahmefall darstellen.
dem Vortrag des Klägers sammeln die Schützen ihre Hülsen
dem Training in der Regel selbständig ein, da anderenfalls seitens der Schießanlagenbetreiber Gebühren für das Beräumen der Anlage erhoben werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte keine private eigene Waffe besitzt, sodass er nicht die Möglichkeit hatte, Patronenhülsen
einem privaten Schießtraining zu sammeln und verwerten zu lassen. Randnummer 95 Patronenhülsen dienstlicher Munition, wie sie bei dienstlichen Schießübungen anfallen, stehen ebenso wie die Patronen im Eigentum des Dienstherrn. Das bloße „Verschießen“ einer Patrone mit dem Effekt einer Teilung in Projektil und Hülse verändert nichts an der Eigentümerstellung. Zwar mag die Landespolizei vor dem
Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, ob dem Beklagten die Weisungslage betreffend den Umgang mit Patronenhülsen, die
dem Ergebnisprotokoll vom 5. September 2012 zur zentralen Verwertung zurückzuführen war, bekannt gewesen ist. Zwar ist ausweislich einer Auskunft des LPBK der Weisung, die Patronenhülsen zur Verwertung abzugeben, auch durch das LKA grundsätzlich gefolgt worden. Es seien regelmäßig, etwa einmal im Quartal, Munitionshülsen abgegeben worden. Gleichwohl ist nicht dokumentiert, dass dem Beklagte diese Verfügungslage tatsächlich bekannt gemacht worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er förmlich über die Weisung, die Munitionshülsen an das LPBK zurückzuführen, belehrt worden ist. Hinzu kommt, dass eine vollständige Rückführung von Munitionshülsen zu Verwertung in der Dienstgruppe des Beklagten ersichtlich auch nicht der geübten Praxis entsprach. Randnummer 97 Zur Überzeugung der Kammer wusste der Beklagte dennoch zum Zeitpunkt der Veräußerung, dass nicht er, sondern sein Dienstherr Eigentümer der Munitionshülsen war. So drängt es sich jedermann auf, dass Wertgegenstände, um die es sich bei den Patronenhülsen handelt, auch
einer Trennung vom Patronengeschoss im Rahmen dienstlicher Schießübungen grundsätzlich im Eigentum des Landes verbleiben. Dies gilt erst recht für einen Polizeivollzugsbeamten, zu dessen Aufgaben es qua Amt gehört, Straftaten einschließlich Eigentums- und Vermögensdelikte zu verhindern. Unter weiterer Berücksichtigung des nicht unerheblichen Wertes der Messinghülsen und der im Übrigen für Beamte geltenden strengen Vorgaben zur Annahme geldwerter Vorteile geht die Kammer davon aus, dass auch dem Beklagten bewusst war, nicht zu eigennützigen Zwecken frei über die Munitionshülsen verfügen zu dürfen. Hätte er stattdessen angesichts einer zuvor geübten Praxis angenommen, der Dienstherr sei mit einer eigennützigen Verwertung der Hülsen einverstanden, wäre es angesichts seines Amtes und seiner Ausbildung erforderlich gewesen, sich diese Annahme von Dienstvorgesetzten bestätigen zu lassen. Dass dies erfolgt wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Randnummer 98 b) Mit diesem festgestellten Verhalten hat der Beklagte seine Pflicht zum uneigennützigen Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt, weil er die erzielten Erlöse nicht an den Dienstherrn abführte. Mit seinem eigennützigen Verhalten, das ein Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn darstellt, hat er zugleich das Vertrauen des Dienstherrn in seinen ordnungsgemäßen Umgang mit dienstlich überlassenen Wertgegenständen in Frage gestellt. Außerdem hat er gegenüber Dritten wahrheitswidrige Angaben über die Herkunft der Hülsen und seine Eigentümerstellung getätigt. Darin liegt eine Verletzung seiner Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Randnummer 99 Einen Verstoß gegen die dienstliche Folgepflicht
StG liegt hingegen, weil eine Kenntnis des Klägers von der Weisungslage nicht festgestellt werden kann, nicht vor. Randnummer 100 3. Der Beklagte hat außerdem seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, indem er mit Herrn G. sowie Herrn R. private Chat-
richten austauschte, die objektiv geeignet sind, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Randnummer 101
der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG – UA S. 12, n.v.) ist Rechtsgrundlage der Übermittlung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis Anlass zur Prüfung bietet, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, und der übermittelnden Stelle nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die in dem Strafverfahren bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, bieten Anlass zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestaltet, verletze seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beklagten sind hier nicht erkennbar. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, sodass sie eine erhebliche Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen können. Sie stammen aber nicht aus einer besonders oder gar vollständig grundrechtlich geschützten Situation, insbesondere nicht aus dem besonders geschützten Intim- oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten, sodass sie dem Zugriff des Dienstherrn nicht zwingend entzogen sind (vgl. BVerwG Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 48 ff.; VGH Kassel Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 44 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beklagten und dem an der Kommunikation beteiligen früheren Beamten G. ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 32 ff.) bestand, das einem besonderen, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Schutz unterliegt, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Hinsichtlich der an andere Personen oder innerhalb einer Gruppe versandten Posts gilt Entsprechendes. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens überwiegt hier im Übrigen das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis dieser Daten (vgl. BVerfG Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 – 383; juris Rn. 17 ff.).“ Randnummer 109 In Anwendung dieses Maßstabs, – dem die Kammer folgt (vgl. auch Beschluss der Kammer vom
Satz 2 der Norm nur dann ein Dienstvergehen, wenn es
den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Randnummer 111
StG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom
richten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger
richten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschluss vom
den vorliegenden Unterlagen hat er auf den Empfang der Abbildung nicht reagiert. Um nicht den objektiven Anschein einer mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Geisteshaltung zu begründen, hätte er sich jedoch von dieser
richt distanzieren müssen. Randnummer 115 Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der disziplinarischen Würdigung der beiden Bilddateien nicht der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Jenseits des oben dargelegten Aussagegehalts eines Gutheißens der Waffen-SS und damit eines wesentlichen Instruments der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft – wenn auch in ersichtlich beabsichtigter Gegenüberstellung zu einem „Schwarzen Block“ der sogenannten „Antifa“ – lässt sich der Bilddatei kein Aussagegehalt entnehmen, der als Beitrag zu einem schützenswerten Meinungsbildungsprozess angesehen werden könnte. Das Gutheißen der NS-Herrschaft ist keine von der Werteordnung des Grundgesetzes geschützte Meinung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Auffassung der Kammer allein die am
richten kann aufgrund der geringen Anzahl derartiger
richten und des Fehlens weiterer Anhaltspunkte eine mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes unvereinbaren Geisteshaltung des Beklagten nicht festgestellt werden. Weitere Umstände, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen lassen, sind weder aus dem privaten noch aus dem dienstlichen Umfeld bekannt. III. Randnummer 118 Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1. Februar 2109, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier hinsichtlich aller drei Sachverhalte zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich. Randnummer 119 Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. IV. Randnummer 120 Die festgestellten Dienstvergehen sind
dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V. Randnummer 121 Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V
pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist
der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris).
2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 122 Der Beklagte hat vorliegend aufgrund des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte
seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Randnummer 123 Der Beklagte hat im ersten Sachverhalt mit einem innerdienstlichen Verhalten sowohl die Wohlverhaltenspflicht als auch die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten verletzt. Die dort festgestellten Dienstpflichtverletzungen wiegen ungeachtet der Frage der Strafbarkeit
dem Kriegswaffenkontrollgesetz sehr schwer, weil der Beklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, in einem höchst sensiblen und risikobehafteten Bereich – nämlich dem Umgang mit dienstlicher Munition für Kriegswaffen – die Interessen seines Dienstherrn gegenüber den privaten und in erheblichem Maße strafrechtlich relevantem Verhalten eines Dritten unterzuordnen. Auch wenn dem Beklagten dabei nicht vorgehalten werden kann, bewusst verfassungswidrige Ziele dieser Person unterstützt zu haben, hat er jedenfalls in Kauf genommen, dass die zugesagte Munition zu nicht dienstlichen Zwecken verwendet werden sollte. Dass nämlich diese Munition – von der Rechtswidrigkeit des Verschaffens abgesehen – zu rechtmäßigen Zwecken, etwa dienstlich veranlassten Schießübungen, genutzt werden könnte, war zwar nicht ausgeschlossen. Der Beklagte hat sich indes
den vorliegenden Erkenntnissen weder über die geplante Verwendung informiert, noch seine Zusage, die Munition zu verschaffen, unter die Bedingung gestellt, dass die Munition nur sachgerecht und zu rechtmäßigen, d.h. dienstlichen Zwecken verwendet wird. Ein derartiger Umgang mit dienstlich anvertrauter Munition und der dem Kläger in seiner Eigenschaft als SEK-Beamter und Schießtrainer zugewiesenen Vertrauensstellung bewirkt sowohl gegenüber dem Dienstherrn, als auch gegenüber der Allgemeinheit eine ganz erhebliche und im Ausgangspunkt irreversible Vertrauensbeeinträchtigung. Insbesondere die in seinen Chat-
richten zum Ausdruck kommende Unbedarftheit, mit der er auf die Anfrage reagierte, begründet ganz erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte sein Amt in der erforderlichen Art und Weise ausüben würde. Besonders schwer wiegt zudem, dass die innerdienstliche Pflichtverletzung in einem engen Bezug zu den ihm übertragenen Aufgaben als Schießtrainer der Spezialeinsatzkräfte steht und einen Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit betraf. Hinzu kommt die vorsätzliche Begehungsweise. Randnummer 124 Auch die mit dem zweiten festgestellten Sachverhalt begangene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht sowie der Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung wiegen im Ausgangspunkt schwer. Der Beklagte hat mit der Verwirklichung eines Zugriffsdelikts zu Lasten des Dienstherrn seine persönlichen Interessen über die des Dienstherrn gestellt. Die Pflichtverletzungen sind auch nicht deshalb von geringem Gewicht, weil der dabei erzielte Erlös angesichts des mehrjährigen Deliktszeitraumes und des nicht unerheblichen tatsächlichen Aufwandes vergleichsweise gering ausgefallen ist. Zu Gunsten des Beklagten ist indes zu berücksichtigen, dass die eigennützige Verwertung der beim dienstlichen Schießen angefallenen Munitionshülsen bis in das Jahr 2012 vom Dienstherrn geduldet wurde, die zwischenzeitlich ergangene Weisungslage – die eine Verpflichtung zur Ablieferung der angefallenen Hülsen vorsah – jedenfalls nicht förmlich und dokumentiert dem Beklagten zur Kenntnis gegeben wurde und auch danach die weisungswidrige selbständige Verwertung der Munitionshülsen im Spezialeinsatzkommando des LKA nicht unüblich war. Die Begehung der Dienstpflichtverletzungen wurde daher durch organisatorische und Personalführungsdefizite begünstigt, was den disziplinarischen Vorwurf gegenüber dem Beklagten abmildert. Randnummer 125 Hinzu kommt die durch die Versendung von Chat-
richten begründeten Zweifel an der Verfassungstreue, mit der eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflichtverletzung bewirkt wurde. Angesichts der geringen Anzahl der
richten und dem Umstand, dass der Beklagte bei einer der inkriminierten
richten lediglich passiver Empfänger war, stellt sich die Pflichtverletzung als vergleichsweise geringfügig dar. Ihr kommt in der Gesamtwürdigung nur ein untergeordnetes Gewicht zu. Randnummer 126 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
tatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris). Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens in einer besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat. Die im Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung des Beklagten vermag angesichts der Schwere, insbesondere des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht, ebenfalls nicht dazu führen, dass von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden kann. Randnummer 129 In der Gesamtwürdigung ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit festzustellen, so dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße, insbesondere im ersten Sachverhalt, ist dies zur Überzeugung der Kammer die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. V. Randnummer 130 Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen ( § 12 Abs. 1 LDG M-V ). Randnummer 131 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird ( § 12 Abs. 2 LDG M-V ). Randnummer 132 Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen
1 LDG M-V bleibt unberücksichtigt. Randnummer 133 Für abweichende Entscheidungen des Gerichts
3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen
3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Randnummer 134 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 135 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.