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VG Schwerin 1. Kammer 1 B 3571/24 SN Beschluss Stellenbesetzungsverfahren: Auswahl bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen - Hinzuziehung weiterer

Stellenbesetzungsverfahren: Auswahl bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen - Hinzuziehung weiterer Hilfskriterien Leitsatz Die Auswahl unter mehreren Bewerbern erfolgt unter Berücksichtigung des a

in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1

und ergibt sich aus der Summe des Streitwertes für den obsiegenden und den unterliegenden Teil. Randnummer 24 Hinsichtlich des stattgegebenen Teils bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und in Anlehnung an Abs. 6

(vgl. auch Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1

ist der Streitwert vorliegend die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da der Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Hierbei sind nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen, sondern das Endgrundgehalt des in Streit stehenden Dienst- oder Amtsverhältnisses heranzuziehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 O 717/19 -). Nach § 52 Abs. 6 Satz 4

halbiert sich der Betrag. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 i.V. m § 40

auf das laufende Jahr, indem die Rechtszug einleitende Antragstellung erfolgte, abzustellen (vgl. BR Drs. 517/12 S. 374; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021,

§ 52Rn.

13, beck-online; Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024,

§ 52Rn. 40, beck-online; a.A. ohne Begründung: Beck

OK KostR/Toussaint, 48. Ed. 1.2.2025,

§ 52Rn.

16, beck-online). Randnummer 25 Die streitgegenständliche Stelle ist nach B 2 besoldet und der Antragsteller hat seinen Antrag am 20.12.2024 eingereicht, mithin ist auf die Anlage 6 LBesG vom 30.06.2024, gültig vom 01.11.2024 bis zum 31.12.2024, abzustellen, nach der sich ein Monatsbetrag i.H.v. 8.153,52 Euro ergibt. Entsprechend ergibt sich ein Jahresbetrag i.H.v. 97.842,24 Euro, dessen Hälfte wiederum 48.921,12 Euro beträgt. Von diesem wird nach Nr. 1.5. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum nur der hälftige Wert berücksichtigt, sodass sich ein Streitwert i.H.v. 24.460,56 Euro ergibt. Randnummer 26 Hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags orientiert sich das Gericht an dem sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1

gemäß § 172 VwGO beschränkten Höchstbetrag für ein zu verhängendes Zwangsgeld i.H.v. 10.000 Euro und nimmt unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert i.H.v. 5.000 Euro an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.