Polen und Tschechien. Zur besseren Überwachung künftiger grenzüberschreitender Abfallverbringungen seien die Anordnungen erforderlich, um stichprobenartige Kontrollen zu ermöglichen. Die Antragstellerin habe die in Rede stehenden grenzüberschreitenden Verbringungen zwar nicht veranlasst. Sie sei aber als Erzeugerin der Abfälle verantwortlich. Sie müsse nicht nur die veranlassende Person kennen, sondern auch die Anlagen, in denen die von ihr erzeugten Abfälle entsorgt würden. Eine Anzeigefrist von einer Woche sei angemessen. Die Antragstellerin betreibe eine sehr geringe Lagerhaltung, weswegen es unverzichtbar sei, Kenntnisse über die konkreten Anlieferungen und Abholungen von Abfällen in den nächsten Wochen zu haben. Die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 begründete der Antragsgegner gesondert. Randnummer 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2023 – 2 B 1410/22 SN – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt abgelehnt und dies im Wesentlichen jeweils mit näheren Ausführungen wie folgt begründet: Randnummer 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen. Insbesondere habe der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung in einer den Anforderungen
GO) genügenden Form begründet. Er habe auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Vor allem lasse die Anordnung erkennen, dass er sich des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen sei. Randnummer 5 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom
rechtmäßig. Sie beruhe auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides sei § 12 Abs. 5 AbfVerbrG. Die in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG getroffene Regelung dürfte mit der VO 1013/2006, insbesondere Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006, vereinbar sein. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AbfVerbrG für eine Anordnung im Einzelfall lägen aller Voraussicht
vor. Denn die Anforderung des Anhang-VII-Dokuments im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen zu und aus der Anlage der Antragstellerin dürfte zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geboten sein. Der Anordnung liege ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde. Randnummer 7 Auch in Bezug auf die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides vom
durch das Verwaltungsgericht am
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist.
GO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Randnummer 12 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe
zuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt.
Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Randnummer 13 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
vorlägen. Danach können die zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Art. 18 Abs. 1 der VO 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Art. 18, auch in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1, der VO 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln (Satz 2). Zu dieser Regelung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Bundesratsdrucksache 277/07 (S. 40) darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber mit ihr dem Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 entsprechendes nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen habe.
3 VO 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung
nationalem Recht die in Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden. Hiervon erfasst ist unter anderem das in Anhang VII enthaltene Dokument (vgl. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII zur VO 1013/2006). Randnummer 19 Ausgehend von diesem normativen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht – insoweit stimmt die Antragstellerin zu – angenommen, dass es den Mitgliedsstaaten aufgrund der Systematik und des Willens des Unionsgesetzgebers zwar verwehrt sein dürfte, für nicht
1 und Art. 4 ff. VO 1013/2006 notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfallverbringungen ein Anzeigeverfahren einzuführen, das eine dem Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren angenäherte generelle Vorabkontrolle der Verbringung von „grün gelisteten“ Abfällen (Abfälle
den Anhängen III, IIIA und IIIB der Verordnung) ermöglichte. Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 verbiete es den Mitgliedsstaaten jedoch
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, im Einzelfall bereits vor Durchführung der Abfallverbringung zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen Informationen von den handelnden Personen anzufordern. Randnummer 20 An letztere Erwägung knüpft die Kritik der Antragstellerin an. Sie macht geltend, diese Erwägung sei falsch. Eine Begründung für diese Auffassung lasse sich weder dem angegriffenen Beschluss noch dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. September 2020 – 2 M 58/20 – entnehmen. Richtig sei vielmehr, dass das aus der abschließenden Regelung der Kontrollverfahren in der VO 1013/2006 folgende Verbot, ein anders geartetes Kontrollverfahren einzuführen, nicht nur einer abweichenden allgemeinen gesetzlichen Regelung entgegenstehe, sondern auch in jedem Einzelfall Beachtung finden müsse. Randnummer 21 Diese Kritik ist zunächst nicht
vollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), als die Antragstellerin behauptet, dem angefochtenen Beschluss lasse sich für den Standpunkt des Verwaltungsgerichts keine Begründung entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung vielmehr dahingehend begründet, dass sich eine Einschränkung, wonach Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 es den Mitgliedsstaaten verbiete, im Einzelfall bereits vor Durchführung der Abfallverbringung zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen Informationen von den handelnden Personen anzufordern, weder aus dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 noch aus dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergebe. Diese Auffassung hat es im Folgenden mit umfangreichen Erwägungen (S. 15 ff. des Beschlussumdrucks) näher begründet. Randnummer 22 Soweit die Antragstellerin – wie vorstehend wiedergegeben – meint, das aus der VO 1013/2006 folgende Verbot, ein anders geartetes Kontrollverfahren einzuführen, müsse auch in jedem Einzelfall Beachtung finden, stellt diese Behauptung vielmehr ihrerseits zunächst eine schlichte Behauptung dar, die nicht dem Darlegungserfordernis genügt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Randnummer 23 Auch das weitere Vorbringen (Ziffer I. 1. Buchst. a. Begründungschriftsatz vom 25. Oktober 2023) der Antragstellerin vermag die verwaltungsgerichtliche Rechtsauffassung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Antragstellerin trägt vor, gegen den abschließenden Charakter der Verordnung verstoße der angegriffene Bescheid, indem er für Abfallverbringungen, die unter Art. 18 VO 1013/2006 fallen, eine dort nicht vorgesehene Anzeigepflicht begründe und damit eine behördliche Vorabkontrolle einführe, die
der VO 1013/2006 Abfallverbringungen vorbehalten sei, die dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und schriftlichen Zustimmung
VO 1013/2006 unterlägen. Dieser Vortrag erfüllt erneut nicht das Darlegungserfordernis. Er enthält zunächst die zirkelschlüssige Argumentation, weil das vorstehend bloß behauptete Verbot bestehe, verstoße der angegriffene Bescheid gegen die VO 1013/2006. Ebenso beruht die Schlussfolgerung eines Verstoßes gegen den abschließenden Charakter der Verordnung auf der nicht näher begründeten Prämisse, der Bescheid begründe eine in Art. 18 VO 1013/2006 nicht vorgesehene Anzeigepflicht und führe damit eine behördliche Vorabkontrolle ein. Auf das diesbezügliche Wortlautargument des Verwaltungsgerichts geht das Beschwerdevorbringen hingegen nicht ein. Ebenso wenig wird erläutert, warum der Wortlaut des Art. 18 VO 1013/2006 und insbesondere dessen Absatz 3 derartiges „nicht vorsieht“. Der Hinweis darauf, dass eine behördliche Vorabkontrolle
der VO 1013/2006 Abfallverbringungen vorbehalten sei, die dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und schriftlichen Zustimmung
VO 1013/2006 unterlägen, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: Randnummer 24 „Dafür, dass die VO 1013/2006 auch in diesen Fällen abschließend ist, bestehen
summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein diesbezüglicher Wille des Unionsgesetzgebers nicht ersichtlich. Es mag zutreffen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung, insbesondere dem Notifizierungsverfahren und dem Informationsverfahren
eine Harmonisierung des europäischen Abfallverbringungsrechts erreichen wollte (so etwa Erwägungsgrund Nr. 7, 16, 19, 22 der VO 1013/2006). Allerdings ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 auch die gerade an der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ausgerichtete Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen. Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand der Verordnung bleibt der Umweltschutz. Die Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
Ansicht des Unionsgesetzgebers zweckmäßig ist, beim Notifizierungsverfahren ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14) und beim Verfahren
Erwägungs-grund Nr. 15). Die Unterscheidung mag Auswirkungen auf die Intensität der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit haben. Sie sagt jedoch nichts darüber aus, dass die zuständigen Behörden zum Schutz von Mensch und Umwelt keine Maßnahmen im Vorfeld von Abfallverbringungen treffen dürfen. So hat etwa auch der Unionsgesetzgeber ausdrücklich auf illegale und unerwünschte Verbringungen Bezug genommen (vgl. Art. 24 f. und Art. 50 Abs. 5, Erwägungsgrund Nr. 22 und 25) und in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit gesehen, Einwände gegen beabsichtigte Verbringungen zu erheben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22). So kann ein Mitgliedstaat etwa auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften der VO 1013/2006 gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällig (Hinweis des Senats: gemeint ist offensichtlich „Abfällen“) verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden (Art. 50 Abs. 7 der VO). Das muss erst recht gelten, wenn es kein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gibt, sondern der Mitgliedstaat selbst entsprechende Informationen über illegale Verbringungen durch in seinem Hoheitsgebiet aufhaltende Personen erhält. Randnummer 26 Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 50 VO 1013/2006 unter anderem Regelungen zur Kontrolle von Verbringungen geschaffen hat, steht einer einzelfallbezogenen Anforderung von Informationen
VO 1013/2006 zum Zwecke der Kontrolle ebenfalls nicht entgegen.
2 VO 1013/2006 sehen die Mitgliedstaaten im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Art. 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor. Gemäß Art. 50 Abs. 3 VO 1013/2006 kann die Kontrolle von Verbringungen insbesondere (
OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 21 zu Art. 50 a. F.). Da Art. 50 VO 1013/2006 diesbezügliche Kontrollen nicht ausschließt, ist es auch unerheblich, ob die zum 1. Januar 2021 aufgenommenen Absätze 4a bis 4d auf gerade stattfindende Abfallverbringungen beschränkt sind. Das Gleiche gilt für die Frage, ob unter den Begriff des Besitzers in Art. 50 und in Art. 2 Nr. 10 der VO 1013/2006 auch der Erzeuger fällt.“ Randnummer 27 Die Antragstellerin kritisiert weiter, mit dem angegriffenen Bescheid schaffe der Antragsgegner nicht nur verfahrensrechtliche Anforderungen, die weit über Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) VO 1013/2006, also die Unterzeichnung des Dokuments vor Beginn des Verbringungsvorgangs sowie das Mitführen des Dokuments während des Verbringungsvorgangs, hinausgingen, und unterlaufe auch die vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels bestimmter für nicht umweltgefährlich erachteter Sekundärrohstoffe, die praktischen Unterschiede zwischen dem Verfahren
VO 1013/2006 und einem Anzeigeverfahren, wie es infolge des angegriffenen Bescheides – allein für die Antragstellerin – gelte, seien erheblich. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsstandpunkt zu erschüttern. Denn wenn – so der Standpunkt des Verwaltungsgerichts – Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006
den Umständen des Einzelfalls eine Einzelfallregelung wie die vorliegende erlaubt, versteht es sich von selbst, dass den Adressaten – hier der Antragstellerin – durch solche Einzelfallregelungen gegenüber den allgemein geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen weitergehende Verpflichtungen auferlegt werden können. Der Umstand, dass allein die Antragstellerin solchen individuellen Verpflichtungen ausgesetzt sei, finde seinen Grund in ihrem individuellen Verhalten. Die bloße Beschreibung dieser Konsequenzen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann im Sinne des Darlegungserfordernisses nicht ohne Weiteres deren Fehlerhaftigkeit begründen. Randnummer 28 Im Übrigen begegnet diese Rechtsauffassung auch in der Sache keinen Bedenken. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an, wonach das Kontrollsystem der VO 1013/2006 gerade nicht abschließend ist, sondern zur Erreichung des mit der Verordnung verfolgten Zweckes des Umwelt- und Gesundheitsschutzes durchaus die Anwendung nationalen Rechts zulässt. Der nationale Gesetzgeber ist lediglich gehalten, den sich aus der Verordnung ergebenden Rahmen nicht zu überschreiten. Der Gesetzgeber hat diesen Rahmen mit § 12 Abs. 5 AbfVerbrG lediglich ausgefüllt, indem er die Vorgaben zu den Kontrollen
3 VO 1013/2006 fast wörtlich übernommen hat. Soweit er damit den nationalen Abfallbehörden die Möglichkeit einräumt, auch einzelfallbezogen Kontrollen vor der Verbringung durchzuführen, und dazu das jeweilige Anhang-VII-Dokument schon vorab abzufordern, ist dies durch die Verordnung nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2024 – 2 L 65/22.Z –, juris Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 26). Die von der Antragstellerin in ihren – an sich nicht berücksichtigungsfähigen, vgl. dazu
folgend unter
der eine mitgliedstaatliche Behörde das in Art. 18 VO 1013/2006 vorgesehene Verfahren der allgemeinen Informationspflichten für ein bestimmtes Unternehmen um eine behördliche Vorabkontrolle ergänzen dürfe, stellt die Antragstellerin lediglich ohne hinreichende Darlegung erneut nur ihre gegenteilige Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Randnummer 32 Zwar mag es sein, dass – so die Antragstellerin – an keiner Stelle eine vorherige Anzeige nicht notifizierungspflichtiger Verbringungen in der VO 1013/2006 „auch nur Erwähnung findet“. Warum aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 nicht für die im Beschluss vom 22. September 2023 vertretene Auslegung spreche, da danach zwar die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung
nationalem Recht die in Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen
VO (EG) 1013/2006 anfordern können, diese Regelung über den Zeitpunkt der Anforderung jedoch keine Aussage treffe, bleibt die Antragstellerin wie bereits vorstehend ausgeführt eine
vollziehbare Erläuterung schuldig, warum es notwendig sein soll, dass in der Norm ausdrücklich eine Aussage über den Zeitpunkt der Anforderung zu treffen gewesen wäre, wenn doch
dem generalklauselartig gefassten Wortlaut zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung
nationalem Recht die in Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 genannten Informationen angefordert werden können, ohne dass die Norm hier gerade in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung auch nur andeutet. Eine solche Einschränkung wäre – soweit und sobald die Informationen vorliegen – auch nicht
vollziehbar; soweit und sobald die Informationen vorliegen, ist es vielmehr ohne Weiteres zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung
nationalem Recht zulässig, sie anzufordern; die Sichtweise der Antragstellerin würde Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse ineffektiv machen und verbietet sich auch unter diesem Aspekt. Insoweit schließ sich der Senat in der Sache auch den folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 28. März 2024 – 2 L 65/22.Z – (juris Rn. 35 ff.) an: Randnummer 33 „Weder § 12 Abs. 5 AbfVerbrG noch Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 enthalten zeitliche Vorgaben oder Einschränkungen, wann die Mitgliedstaaten bzw. die mit der Aufgabe der Kontrolle der Abfallverbringung betrauten Behörden die notwendigen Informationen abfordern können. Der Zeitpunkt ergibt sich vielmehr zwangsläufig und zulässigerweise aus dem mit der Informationsabforderung verfolgten Zweck. Insofern kann die Klägerin aus dem Schweigen der Verordnung zu einem konkreten Verfahren vorheriger Anzeige nicht notifizierungspflichtiger Abfälle und zum Zeitpunkt der Abforderung von Informationen für ihren Standpunkt, eine Abforderung sieben Arbeitstage vor der Verbringung sei unzulässig, nichts ableiten. Denn auch wenn die Verordnung grundsätzlich davon ausgeht, dass „grün gelistete“ Abfälle ohne vorherige Notifizierung verbracht werden dürfen, sieht sie doch auch vor, dass es zur Absicherung, dass diese Verfahrenserleichterung wirklich nur für entsprechende Abfälle angewandt wird, Kontrollen geben kann. Ist, wie vorliegend, bereits gegen die Vorgaben der Verordnung verstoßen worden, gebietet es der mit der Regulierung des Abfallhandels verbundene Umwelt- und Gesundheitsschutz, der das vorrangige Ziel der Verordnung ist (vgl. Erwägungsgründe Nr.1, 7, 33 und 42 der VO (EG) 1013/2006), dass künftige Verstöße möglichst bereits im Vorfeld verhindert werden. Dem wird weder ein Verweis auf regelmäßige Betriebsprüfungen gerecht noch eine lediglich
gelagerte Kontrolle am Zielort der Verbringung, die zudem im Fall eines neuerlichen Verstoßes zu einem weiteren potentiell umwelt- und gesundheitsschädlichen Rücktransport des Abfalls führen würde. Dass Bedenken gegen Kontrollen der Verbringung grün gelisteter Abfälle vor Erreichen des Zielorts nicht bestehen, zeigt das Urteil des EuGH vom 9. Juni 2016 (C-69/15 - Nutrivet - juris), das zu einer anlässlich einer Grenzkontrolle vor der Einfuhr des Abfalls
Ungarn festgestellten Falschdeklaration von Abfall ergangen ist. Ist Ziel der Verordnung der Schutz der Umwelt und menschlichen Gesundheit auch schon während der Verbringung des Abfalls (vgl. EuGH, Urteil vom
einer Verbringung das Dokument gemäß Anhang VII anfordern und damit insbesondere die Kontrolle und Überwachung von informationspflichtigen Verbringungen gewährleisten kann). Randnummer 34 Sollen aber Kontrollen vor dem Beginn der Verbringung durchgeführt werden, muss der Kontrollbehörde eine angemessene Frist zur Kenntnisnahme und Planung eingeräumt sein. Letztlich bestimmt sich auch hier aus dem Zweck, der mit der Kontrolle verfolgt wird, welche Vorfrist erforderlich und zweckentsprechend ist. Der Verweis der Klägerin auf die im Notifizierungsverfahren geltenden Fristen von in der Regel drei Werktagen der Art. 7 und 8 VO (EG) 1013/2006 führt hier nicht weiter, denn diese betreffen nur die Überprüfung der Notifizierung, die
2 Nr. 2 VO (EG) 1013/2006 als ordnungsgemäß ausgeführt gilt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind, d.h. dass der Notifizierende die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular sowie die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt hat. Die binnen drei Werktagen durchzuführende Kontrolle stellt den Regelfall der Prüfung der Papierform der Notifizierung dar. Die Prüfung, ob die Klägerin den als „grün gelisteten“ Abfall tatsächlich zutreffend eingestuft hat, die rechtzeitige Information der anderen betroffenen Behörden über die geplanten Verbringungen und die weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Entsorgungsweges und somit auch der Konformität mit der VO (EG) 1013/2006, die der Beklagte mit der streitbefangenen Anordnung bezweckt, verlangen einen längeren zeitlichen Vorlauf. Randnummer 35 Das folgt auch aus einem Vergleich mit den Prüfungsfristen des Art. 50 Abs. 4c VO (EG) 1013/2006. Danach können die an Kontrollen beteiligten Behörden, um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen
weise an sie zu übermitteln (Satz 1). Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten
unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 49 bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen
weise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden (Satz 2). Selbst wenn einzuräumen ist, dass hier für die zusätzliche Prüfung
Satz 2 nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Kontrollbehörde eine Frist festlegt, folgt doch aus Art. 50 Abs. 4d VO (EG) 1013/2006, dass auch hier Fristen gesetzt werden können, die der Kontrollbehörde eine angemessene Prüfung ermöglichen. Denn danach werden die betreffenden Verbringungen als illegale Verbringungen angesehen, wenn die in Absatz 4c genannten
weise bei den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder diese Behörden der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden
weise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind. Warum eine Vorlagefrist von sieben Arbeitstagen unverhältnismäßig sein oder die Klägerin unzumutbar einschränken sollte, legt diese mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit, flexibel auf Marktchancen reagieren zu wollen, auch nicht dar. Randnummer 36 Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Hinweis auf den „effet utile“ des Art. 18 VO (EG 1013/2006 durch, der ihrer Auffassung
- wenn überhaupt - dann eine deutlich kürzere Anzeigepflicht zuließe. Denn auch wenn einzuräumen ist, dass mit dem Verfahren
eine Vereinfachung gegenüber dem Notifizierungsverfahren verbunden sein soll, der den Handel mit unbedenklichem Abfall erleichtern soll, ist doch der vorrangige Zweck der Abfallverbringungsverordnung gerade nicht die Handelserleichterung, sondern der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Diesem Zweck dient,
dem bei Verbringungen der Klägerin mehrfach Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, die sieben Werktage vor dem Beginn der Verbringung vorzunehmende Vorlage des Anhang-VII-Dokuments.“ Randnummer 37
alledem – die von der Antragstellerin in ihren, an sich nicht berücksichtigungsfähigen (vgl. dazu
folgend unter 4.) weiteren Schriftsätzen, insbesondere dem vom
vollziehbar. Der insoweit hergestellte – „also“ – Zusammenhang wird von der Antragstellerin schlicht behauptet; dass eine bestimmte Auslegung auf der Rechtsfolgenseite gleichsam automatisch die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals impliziert, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die Prämisse der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe § 12 Abs. 5 AbfVerbrG auf der Rechtsfolgenseite erweiternd auslegen müssen,
Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zutreffend oder geeignet, eine erweiternde Auslegung auf der Tatbestandsseite zu begründen; abgesehen davon handelte es sich auf der Tatbestandsseite nicht um eine erweiternde, sondern um eine einengende Auslegung, die das Verwaltungsgericht vornimmt. Warum im Übrigen die sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Anordnung müsse ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde liegen, fehlerhaft sein könnte, ist zum einen nicht hinreichend dargelegt; zum anderen drängt sich eine solche Anforderung schon aus dem von der Antragstellerin selbst ins Feld geführten Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auf (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom
der VO (EG) 1013/2006 durchzuführenden Verfahrens sei originäre Aufgabe der Person, die die Verbringung veranlasse. Selbst wenn die vorgenommene Einstufung in der Sache unzutreffend gewesen wäre, wäre diese folglich nicht der Antragstellerin zuzurechnen und könnte mithin auch
der – unionsrechtswidrigen – Auffassung sowohl des Antragsgegners als auch des Verwaltungsgerichts die Anordnung einer Anzeigepflicht gegenüber der Antragstellerin nicht rechtfertigen. Randnummer 46 Dieses Vorbringen ist schon im Ausgangspunkt nicht
vollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO): Einerseits meint die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verkenne bereits, dass die Antragstellerin für die als Anlassfälle angeführten Vorgänge nicht verantwortlich gewesen sei, andererseits weist sie darauf hin, das Verwaltungsgericht habe erkannt, dass sie nicht Veranlasserin dieser grenzüberschreitenden Abfallverbringungen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht stellt auch keineswegs in Frage, dass die Einstufung eines verbringungsgegenständlichen Abfalls in das Listensystem der VO (EG) 1013/2006 und die damit einhergehende Bestimmung des
der VO (EG) 1013/2006 durchzuführenden Verfahrens originäre Aufgabe der Person sei, die die Verbringung veranlasse. Denn die von der Antragstellerin angegriffenen Erwägungen sind Teil der Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass es die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 26. Juli 2022, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, durch sie veranlasste (Hervorhebung durch den Senat) grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu und aus ihrer Anlage mindestens eine Woche vor Transportstart durch die Vorlage von Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 elektronisch anzuzeigen, als aller Voraussicht
rechtmäßig erachtet hat. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht (S. 17 des Beschlussumdrucks) dies hervorgehoben, wenn es ausführt: Randnummer 47 „Dabei kann dahinstehen, ob sie als Erzeugerin der Abfälle auch dann noch für die Verbringung verantwortlich ist, wenn sie die Abfälle an einen innerdeutschen Dritten veräußert. Denn die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides betrifft Fälle, in denen die Antragstellerin selbst Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist.“ Randnummer 48 Insoweit billigt es die verfügte Inanspruchnahme der Antragstellerin ausschließlich als Veranlasserin zukünftiger Abfallverbringungen als voraussichtlich rechtmäßig und gerade nicht als Verkäuferin. Schon
der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung weist das Verwaltungsgericht die Verantwortlichkeit für die zutreffende Einstufung eines Abfalls in das Listensystem der VO (EG) 1013/2006 nicht einem Verkäufer zu. Das Beschwerdevorbringen geht demgemäß an der Entscheidungsbegründung vorbei (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat lediglich mit Blick auf die streitgegenständlichen Vorfälle
vollziehbar angenommen, diese rechtfertigten die Annahme der Gefahr, dass auch in Fällen, in denen die Antragstellerin aus ihrer Anlage stammende Abfälle nicht an Dritte veräußert, die diese Abfälle verbringen wollen, sondern selbst die Verbringung dieser Abfälle vorzunehmen beabsichtigt, illegale Abfallverbringungen zu befürchten und folglich zu verhindern seien. In diesem Sinne hat es angenommen, die Antragstellerin habe einen für die Anordnung konkreten, in ihrem Verhalten begründeten Anlass für die Anordnung geliefert, indem sie zweifelhafte Einstufungen der von ihr erzeugten Abfälle vorgenommen habe. Randnummer 49 Die Antragstellerin macht weiter geltend, schlicht falsch sei die Behauptung des Verwaltungsgerichts, sie habe die Abfälle als AVV 19 12 04 Kunststoff und Gummi, „mithin als grün gelistet“, veräußert (Ziffer I. 2. Buchst. a bb des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023). Sie führt dazu aus, die Einstufung unter den Abfallschlüssel 19 12 04 impliziere keine Einstufung in die Grüne Liste. Das Verwaltungsgericht übersehe in diesem Zusammenhang, dass die Einstufung eines Abfalls
dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für die abfallverbringungsrechtliche Verfahrenszuordnung gänzlich ohne Belang sei. Dieses Vorbringen genügt in zweifacher Hinsicht bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Es übergeht zum einen vollständig, dass das Verwaltungsgericht vor den von der Antragstellerin angegriffenen Erwägungen Folgendes ausgeführt hat (S. 17 f. des Beschlussumdrucks): Randnummer 50 „Die Antragstellerin vermochte nicht hinreichend zu belegen, dass die von ihr als grün gelisteten Abfälle auch tatsächlich die Voraussetzungen für ein Verfahren
Ein solcher
weis war aber geboten. Denn aufgrund der Vorfälle seit Ende 2018 bestehen zumindest Zweifel an der Einstufung durch die Antragstellerin. Randnummer 51 Allerdings dürfte sich die Illegalität der Abfallverbringungen aus den Einzelfallumständen ergeben. Die Abfälle der Transporte vom
Polen beziehungsweise in die Tschechische Republik verbracht. Polnische und tschechische Kontrollorgane stellten
Sichtung der jeweiligen Abfallladung fest, dass es sich nicht – wie angegeben – um notifizierungsfreie „feste Kunststoffabfälle“ (B3010) und „Kunststoff und Gummi“ (AVV 191204) handelte, sondern um Abfallgemische, die dem Notifizierungsverfahren und der vorherigen Zustimmung unterliegen. Die polnischen und tschechischen Behörden stuften die Abfallverbringungen daher als illegal ein. Dass der Einstufung lediglich eine Sichtung vorausgegangen ist, ist unschädlich (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 19 f., das eine Sichtung ebenfalls nicht beanstandet hat). Die von der Antragstellerin veranlasste labortechnische Untersuchung einer Probe des Transports am
Insoweit übergeht das Beschwerdevorbringen aber zum anderen im Sinne einer unzureichenden Auseinandersetzung ebenfalls, dass die angegriffene Erwägung nicht kontextlos ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Gründen unter I. dargestellt, in dem von ihr durchgeführten Recyclingprozess Randnummer 54 „verbleiben
der Abfallbeschreibung der Antragstellerin Kunststoffabfälle, die – je
Art des verarbeiteten Kabelgranulats – zu mindestens 95 % aus Polyethylen (PE) oder Polyvinylchlorid (PVC) bestehen.
der Abfallbeschreibung ist das PE-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals B3010) zugeordnet; das PVC-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals GH013).“ Randnummer 55 Es mag als Unschärfe der antragstellerseitig zitierten verwaltungsgerichtlichen Erwägung zu betrachten sein, wenn dort die Klassifizierung AVV 191204 angeführt wird. Liest man jedoch diese Erwägung zusammen mit dem vorstehend wiedergegebenen Zitat und den darin enthaltenen Gleichsetzungen ergibt sich ohne Weiteres, dass das Verwaltungsgericht ersichtlich meint, die Antragstellerin habe mit dem Eintrag EU3011 (entweder vormals B3010 oder GH013) eine Grün-Listung vorgenommen (vgl. dazu auch die Abfallbeschreibung der Antragstellerin Bl. 602, 620, 630 BA A Bd. 5 für PE-Granulat und Bl. 603, 629 BA A Bd. 5 für PVC-Granulat). Dazu passend trägt die Antragstellerin vor, dass beispielsweise ein aus PVC bestehender Abfall, der in Nicht-EU-Staaten verbracht werden soll, nicht unter die Grüne Liste falle (vgl. den Eintrag B3011 im Gegensatz zu EU3011 <Hervorhebung durch den Senat> ), das Abfallverzeichnis aber gleichwohl keine Handhabe dafür biete, einen solchen Abfall nicht als „Kunststoff“ einzustufen. Randnummer 56 Da die Ausführungen unter Ziffer I.
vollziehbar dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Antragstellerin sich in der Lage sehen will, deren Sichtprüfung als „offenkundig“ unzureichend einzuordnen. Die Antragstellerin geht insbesondere im Sinne defizitärer Darlegung nicht darauf ein, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Sichtprüfung der polnischen Kontrollbehörde immerhin mit mehreren Lichtbildern aktenmäßig dokumentiert ist (vgl. Bl. 20 bis 26 BA A Bd. 2). Auf den Lichtbildern der Beprobung ist selbst bei laienhafter Betrachtung (= Sichtprüfung) ohne weiteres erkennbar, dass die Abfälle etwa teilweise aus Folienresten (blau, transparent, gelb) bestehen, die – soweit man hier überhaupt von Körnung sprechen kann – auch größer als 1,5 cm sein dürften, jedenfalls aber wohl kaum mit „staubförmig bzw. granuliert“ beschrieben werden können. Unabhängig von der Frage hinreichender Darlegung bestehen
alledem auch in der Sache keine durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Sichtprüfungen der polnischen und tschechischen Kontrollbehörden zumindest im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als ausreichend betrachtet hat. Randnummer 59 Schließlich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Verbringung sei bereits dann illegal, wenn die Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden oder ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolge (Art. 2 Nr. 35 Buchstaben
1 VO (EG) 1013/2006 unterfallende Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung und Zustimmung grenzüberschreitend verbracht worden seien, stehe auch nicht auf Grund der vom Verwaltungsgericht hilfsweise angeführten Kollisionsregelung des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 – der, wie Art. 28 Abs. 4 VO (EG) 1013/2006 zeige, gerade keine materiell-rechtliche Wirkung zukomme – rechtsverbindlich fest. Warum Art. 28 Abs. 4 VO (EG) 1013/2006, wonach die Absätze 1 bis 3 nur für die Zwecke dieser Verordnung gelten und die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten hiervon unberührt bleiben, der verwaltungsgerichtlichen Wertung entgegenstehen könnte, erläutert die Antragstellerin ebenfalls nicht. Randnummer 60 Nicht
vollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erscheint der weitere Vortrag der Antragstellerin (Ziffer I.
weise vorgelegt, die die von ihr vorgenommene Einstufung der Abfälle rechtfertigen würden. Sie hat zwar Ausführungen zu ihren Annahmekriterien und zu dem von ihr angewandten trocken-mechanischen Extraktionsverfahren gemacht. Belege hierfür, etwa Berichte zur Auditierungen ihrer Kunden, Untersuchungen zu den vorab eingereichten Materialproben, stichprobenartige Untersuchungen der von ihr erzeugten Abfälle, aus denen sich die Stoffzusammensetzung und der Schadstoffgehalt ergeben, hat sie jedoch nicht vorgelegt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, welche Unterlagen sie dem Antragsgegner vorzulegen habe. Der Antragsgegner hat sie sowohl mit Schreiben vom 12. April 2019 als auch mit E-Mail vom 30. Juni 2021 und 11. August 2021 aufgefordert, unter anderem
weise für eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung des Abfalles, Verfahrensbeschreibungen zur Abfallerzeugung sowie Aussagen zur Beschaffenheit der Abfälle hinsichtlich Stoffzusammensetzung und Schadstoffgehalt vorzulegen. Auch der Umstand, dass eine Abfalleinstufung gegebenenfalls schwierig und mit Unsicherheiten behaftet ist, entbindet die Antragstellerin nicht von einer gewissenhaften Einstufung und der Vorlage dieser zu Grunde liegenden Unterlagen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Abfallerzeugerin, von der zu erwarten sein dürfte, dass ihr als Erzeugerin von vermeintlich grün gelisteten Abfällen bekannt ist, wie eine solche Einstufung fundiert vorzunehmen ist und welche Anforderungen dies mit sich bringt.“ Randnummer 64 Der dagegen gerichtete Vortrag (Ziffer I.
vollziehbar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erscheint der Vortrag der Antragstellerin (Ziffer I.
den Vorfällen in 2018 und 2019 geändert hat. Vielmehr konnte die Antragstellerin auch im Zuge des Überwachungsverfahrens 2020/2021, im Rahmen dessen die Im- und Exporte zu und aus der Anlage der Antragstellerin in 2020 und die am
weise eine Beurteilung zur Legalität der Verbringung nicht möglich war und die betreffenden Verbringungen daher als illegal anzusehen waren.“ Randnummer 68 Warum aus der – so die Antragstellerin – Tatsache, dass Art. 50 Abs. 4d VO (EG) 1013/2006 die Illegalität der Verbringung lediglich fingiere und aufgrund der gesetzlichen Fiktionswirkung das behauptete Fehlverhalten der Antragstellerin schon überhaupt nicht feststehe, folgen soll, dass die Kontrollbehörde die fingierte illegale Abfallverbringung nicht zum Anlass ihrer Verfügung machen durfte, erläutert die Antragstellerin nicht, ebenso wenig, welchen Sinn sonst die
Maßgabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichts anzunehmende Beweislastumkehr haben sollte.
1 VO (EG) 1013/2006 bei dem Empfänger einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung bzw. der die Abfälle erhaltenden Verwertungsanlage vorliegen müssen,
Belieben vorzuverlegen. Auch insoweit liege der vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Anlass für eine Anzeigeverpflichtung im Verhalten der Antragstellerin nicht vor. Da sich die Antragstellerin zur näheren Begründung auf ihre entsprechend geltenden Ausführungen zu Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides bezieht, kann der Senat ebenfalls auf seine vorstehenden Erwägungen verweisen. Randnummer 72 Ihre weitere Rüge (Ziffer II.
Sitz des Kunden, mit dem Eintreffen in der Anlage der Antragstellerin identisch sein bzw. wenige Tage vorher erfolgen dürfte, sei dies mit den Gegebenheiten der Praxis nicht zu vereinbaren, insbesondere in mehrstufigen Entsorgungsvorgängen entspreche es eher der Regel als der Ausnahme, dass ungeplante Routenänderungen und technische Zwischenfälle zu erheblichen Verzögerung des gesamten Entsorgungsvorgangs führten. Wenn es „eher der Regel als der Ausnahme“ entspreche, deutet sich schon
dem Antragstellervorbringen an, dass die beiden Fallgestaltungen quantitativ vergleichbar häufig eintreten. Schon dem Begriff der „Verzögerung“ ist immanent, dass eine rechtzeitige Anlieferung geplant war. Im Wesentlichen hält die Antragstellerin die Verfügung für unverhältnismäßig, weil es ihr bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, dem Antragsgegner die betreffenden Informationen zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu übermitteln. Dazu führt sie aus, das geltende Abfallverbringungsrecht sehe nicht vor, dass der Veranlasser einer Verbringung den Empfänger mindestens eine Woche im Voraus über seine Verbringungsabsicht informieren müsse, in der Praxis erfolge eine solche Information ganz üblicherweise auch nicht, was in der Natur des modernen Handels mit grün gelisteten Sekundärrohstoffen begründet liege, in dem Geschäfte per Telefon, E-Mail oder sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel teils binnen weniger Stunden abgeschlossen würden. Dies gelte umso mehr, als die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin gerade darin bestehe, aus Kabelgranulaten und Absaugfiltermaterialien Kupfer und Metalle zurückzugewinnen, was es mit Blick auf die täglich schwankenden (Alt-)Metall und Kupferpreise impliziere, dass etwaige An- und Verkäufe kurzfristig abgewickelt werden müssten. Soweit die Antragstellerin auf das geltende Abfallverbringungsrecht und die Natur des modernen Handels mit grün gelisteten Sekundärrohstoffen verweist, argumentiert sie zum einen erneut zirkelschlüssig. Sie übergeht nämlich, dass sie
der von ihr nicht durchgreifend in Frage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade selbst einen Anlass gesetzt hat, von den sonst im Rahmen geltenden Abfallverbringungsrechts üblichen Verfahrensweisen abzuweichen; sie hat sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommenen berechtigten Zweifel an der Einstufung grün gelisteten Abfalls aus ihrer Anlage gewissermaßen außerhalb des Systems des modernen Handels mit grün gelisteten Sekundärrohstoffen gestellt. Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein. Zum anderen trägt die Antragstellerin nicht vor, dass ihr eine zumutbare Anpassung ihrer Geschäftsabläufe an die sich aus der behördlichen Anordnung ergebenden Anforderungen tatsächlich unmöglich wäre. Im Übrigen scheint es bei kurzfristigeren Geschäften naheliegend, die Anordnung so auszulegen, der Antragstellerin sei dann aufgegeben, der Behörde unter Erläuterung der zeitlichen Abläufe im Einzelfalls jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt die geforderten Informationen zu verschaffen. b) Randnummer 73 Auch soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen, das heißt soweit es grenzüberschreitende Verbringungen durch andere Personen als die Antragstellerin aus ihrer Anlage stammende Abfälle betrifft, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides als offen angesehen, dann aber eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen hat, führt das Beschwerdevorbringen nicht zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. aa) Randnummer 74 Die Antragstellerin rügt der Sache
zunächst, dass das Verwaltungsgericht im genannten Umfang nicht auf der Grundlage einer (reinen) Folgenabwägung hätte entscheiden dürfen (Ziffer III.
ihrer Auffassung eine Beantwortung der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Rechtsfrage erfordern soll. Weder erläutert sie aber dieses schwere Gewicht noch setzt sie sich mit der insoweit gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander. Im Übrigen ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ergangen und hat deshalb betont, dass angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren zum Teil Schutzfunktionen des Hauptsacheverfahrens übernehmen müsse. Warum vorliegend eine solche Übernahme der Schutzfunktion erforderlich sein sollte, legt die Antragstellerin nicht dar. Es mag im Übrigen sein, dass das Verwaltungsgericht dabei die grundrechtlich geschützten Positionen der Antragstellerin – wie diese zudem ebenso – nicht namentlich durch Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 1 GG benennt. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab einerseits, der den Grundrechtsschutz gerade betont („wobei insbesondere die grundrechtlichen Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind“), und dessen Erwägung, die „Einschränkung des betrieblichen Ablaufs (Hervorhebung durch den Senat) der Antragstellerin dürfte aber nur gering sein“, andererseits ist offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht wie von ihr gefordert im Rahmen der Folgenabwägung die durch die Anordnung unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides beeinträchtigte Grundrechtsposition der Antragstellerin berücksichtigt hat. bb) Randnummer 77 Wenn die Antragstellerin sich im Weiteren erneut darauf beruft (Ziffer III. 2. des Begründungschriftsatzes vom 25. Oktober 2023), dass auch die Anordnung in Nr. 2 gegen die Sperrwirkung der Regelung der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren in der VO (EG) 1013/2006 verstoße und zudem kein Anlass für eine Anzeigeverpflichtung bestanden habe, kann auf die vorstehenden Erwägungen des Senats verwiesen werden. cc) Randnummer 78 Schließlich greifen auch die Angriffe der Antragstellerin, die dagegen gerichtet sind, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob – wie der Antragsgegner meint – die Anordnung
Ziffer
Ablauf der Begründungsfrist erfolgtes Vorbringen nicht als grundsätzlich zulässige Erläuterung oder Vertiefung vorherigen (fristgerechten) Vortrags betrachtet werden. Eine solche spätere Erläuterung oder Vertiefung muss sich vielmehr auf Vortrag beziehen, der sowohl die Frist eingehalten als auch für sich gesehen dem Darlegungserfordernis im Rahmen der Beschwerdebegründung genügt hat; anderenfalls liefe die Fristbindung der gesetzlichen Begründungs- bzw. Darlegungspflicht leer. Da das in der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 erfolgte Vorbringen
Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nahezu durchgängig nicht dem Darlegungserfordernis genügt hat, ist der Vortrag
Ablauf der Begründungsfrist als verspätet zu behandeln; im Übrigen (vgl. oben zu 2.
sich. 5. Randnummer 81 Soweit der Ausgang des Rechtsstreits insbesondere mit Blick auf das Vorliegen hinreichender Anlassfälle auch unter Berücksichtigung des verspäteten Vortrags der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht allenfalls zu Gunsten der Antragstellerin als offen zu betrachten wäre, gelangte der Senat im Rahmen der dann
dem vorstehend wiedergegebenen Maßstab vorzunehmenden (reinen) Interessenabwägung entsprechend der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses. Das Beschwerdevorbringen in der Begründungsfrist hat ein gewichtiges Aussetzungsinteresse nicht substantiiert benannt; auch der im Schriftsatz vom 22. März 2024 enthaltene verspätete Vortrag dazu (vgl. S. 37 des Schriftsatzes) beschränkt sich auf nicht näher unterlegte Behauptungen. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst mit zahlreichen Fristverlängerungsanträgen eine mehrmonatige Verzögerung des Rechtsstreits in Kauf genommen hat, die der Annahme einer gewichtigen Beeinträchtigung ihrer Rechte offensichtlich entgegensteht. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 83 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Randnummer 84 Hinweis: Randnummer 85 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.