Informationsfreiheitsanspruch; presserechtlicher Auskunftsanspruch; unterbliebene Vorlage bestimmter Akten oder Unterlagen im Gerichtsverfahren; in-Camera-Verfahren; Unterlagen der Ministerpräsidenten
Art. 10EMRK nicht die Zulassung der Berufung.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe Ansprüche aus Art.
Art. 10
EMRK fehlerhaft verneint und ausgeführt, dass jene Ansprüche grundsätzlich nicht über den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und dem Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern hinausgingen, was deshalb fehlerhaft sei, weil ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf Informationszugang nach den landesrechtlichen Normen zustehe und deswegen auch Art.
Art. 10EMRK einschlägig seien (Nr.
4 der Antragsbegründung vom
- November 2023), genügt das Vorbringen erneut nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger hält den Ausführungen des Verwaltungsgerichts abermals lediglich seine gegenteilige Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. So hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit keinen Anspruch gewähre, der über den vom Landesgesetzgeber ausgestalteten Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz hinausgehe. Auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht betroffen, weil die begehrten Informationen gerade nicht öffentlich zugänglich seien. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass sich auch kein weitergehender Anspruch des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK ergebe. Mit Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei schon nicht ersichtlich, dass die von Art. 10 EMRK verliehene Rechtsposition über den Umfang der Ansprüche aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V und § 3 Abs. 2 LPrG M-V hinausginge. Dazu und zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 16 f. des Urteilsabdrucks verhält sich der Kläger in seiner Zulassungsantragsbegründung nicht.
- Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Damit folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die der Kläger keine Einwände erhoben hat. Randnummer 38 Hinweis Randnummer 39 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Randnummer 40 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).