Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; vorsätzlich begangene Straftat; Vertrauensverlust; Verfassungstreuepflicht Leitsatz
(337); Weiß, Aktuelles aus dem Disziplinarrecht, PersV 1985, 318 (327 f.)“. Randnummer 85 Konkretisierend hat das BVerwG zu dieser Kernpflicht des Beamten ausgeführt (BVerwG, Urt. vom 17.11. 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, juris Rn. 16): Randnummer 86 „Der Beamte, der `sozusagen als Staat Befehle geben kann`(BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282>), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>)“. Randnummer 87
- b)Diese Dienstpflicht der politischen Treuepflicht wird nicht bereits durch das Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, juris Rn. 21 - 23) ist geklärt, dass „ein Dienstvergehen (erst) besteht, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <350 f.> und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - BVerfGK 13, 531 <540>; vgl. zum Erfordernis eines durch entsprechende Aktivitäten deutlich gewordenen Loyalitätsmangels auch BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - ZTR 2013, 261 Rn. 21). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, dass auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen“. Randnummer 88 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Treuepflichtverletzung als Dienstpflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung (BVerfG Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 – 391, juris Rn. 45). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen auch darin liegen kann, wenn der Beamte seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen“ abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (BVerwG Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 29). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn die Meinungsäußerung nur in einem Chat mit einer einzigen anderen Person erfolgt, dies aber über einen längeren Zeitraum, also mehrmals und wiederkehrend. Auch in diesem Fall kann eine abgrenzende Identifizierung und Solidarisierung vorliegen, weil aus ihrem Inhalt ein solche Zielrichtung abgeleitet werden kann und in der Intensität der Meinungsäußerung mit immer dem gleichen Gesprächspartner das Minimum an Gewicht und Evidenz der Meinungsäußerung liegt (a.A. VGH Kassel Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, NVwZ-RR 2023, 861; juris Rn. 103). Randnummer 89
- c)Diese Dienstpflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er nach außen hin den objektiven Eindruck erweckt hat, das NS-Regime und seine Weltanschauung nicht grundsätzlich abzulehnen, sondern diesem Regime positive Seiten abgewinnen zu können. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist in besonderer Weise von einer Abkehr und grundsätzlichen Ablehnung des NS-Regimes und seiner Weltanschauung geprägt. Beamte, die den Anschein setzen, sie hätten gewisse Sympathien für das NS-Regime, erfüllen ihre Kernpflicht des jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht (vgl. OVG Greifswald Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG –, n.v.). Randnummer 90 Der Beklagte hat durch die nachfolgenden Chats gegenüber Dritten objektiv den Eindruck erweckt, er lehne das NS-Regime nicht grundsätzlich ab und gewinne ihm positive Seiten ab: Randnummer 91 In dem an mindestens einen Teilnehmer gesendeten Post vom 28.06.2019 ist ein Buchtitel mit der Abbildung des SS-Obergruppenführers und Generals der Polizei Reinhard Heydrich enthalten. Heydrich hat den rechten Arm zum Hitler-Gruß erhoben. Bei Reinhard Heydrich handelt es sich um den Leiter des Reichssicherheitshauptamtes, der mit der so genannten „Endlösung der Judenfrage“ beauftragt wurde und unter dessen Leitung die so genannte Wannseekonferenz stattfand. Heydrich war unmittelbar verantwortlich für den Völkermord an den europäischen Juden. Dieses Bild kommentierte der Beklagte mit den Worten: „Ick als alter Reinhard Fan hab versucht alles zu bekommen…“ Randnummer 92 Der vom Beklagten stammende Text bringt mit der Formulierung „Ick als alter Reinhard Fan“ eine besondere Nähe des Beklagten zu Reinhard Heydrich zum Ausdruck. Er nennt Heydrich beim Vornamen und bezeichnet sich als alter Fan von Heydrich, der alles zu bekommen versucht, was an Informationen über Heydrich zu erhalten ist. Diese Formulierung lässt sich nicht mehr nur als Ausdruck eines militärgeschichtlichen Interesses an Reinhard Heydrich, der 1931 unehrenhaft aus der Reichsmarine entlassen wurde, verstehen, sondern dadurch wird eine Nähe zur Person Reinhard Heydrich deutlich, die eine – möglicherweise unreflektierte – Sympathie für diese Person zum Ausdruck bringt. Die Erklärung des Beklagten, das Wort „Fan“ sei als „Fachmann“ zu lesen, überzeugt den Senat nicht. Beide Begriffe sind sprachlich deutlich zu unterschiedlich, als dass es sich um ein Versehen des Beklagten handelt, wenn er sich als Fan bezeichnet. Er mag sich selbst auch für einen Fachmann bezogen auf die historische Person Heydrich einschätzen, das schließt aber nicht aus, dass er sich zugleich als ein Fan im allgemeinen Sinn dieses Wortes Dritten gegenüber darstellt. Randnummer 93 Mit Posts vom 31.12.2014, 01.01.2015 und 31.12.2015 versandte der Beklagte ein Bild, auf dem Adolf Hitler, den rechten Arm grüßend erhoben und im Hintergrund eine Menschenmenge, zu sehen ist. Das Bild trägt die Aufschrift „Guten Rutsch Kameraden!“ Auch in diesem Bild kommt eine – möglicherweise unreflektierte – Sympathie für Adolf Hitler zum Ausdruck. Einen satirischen oder humoresken Gehalt in dieser Abbildung zu entdecken, weil in dem Bild ein Spannungsverhältnis zwischen dem aufgedruckten Text und dem Foto besteht und dieses Spannungsverhältnis für Humor oder Witz charakteristisch ist, erscheint dem Senat gekünstelt. Randnummer 94 In dem Post vom 18.05.2017 ist in der oberen Hälfte eine männliche Person zu sehen, der in einer Sprechblase die Äußerung „hat jemand eine Idee, wie wir die Einwanderung in den Griff kriegen?“ in den Mund gelegt wird. In der unteren Hälfte ist das Bild des Kopfes eines verschmitzt lächelnden Adolf Hitler mit erhobener Hand und ausgestrecktem Zeigefinger zu sehen. Dadurch wird - möglicherweise noch als humorvoll verstanden - die nationalsozialistische Rassenpolitik positiv bewertet. Die Verwendung eines Bildes eines verschmitzt lächelnden Adolf Hitler im Zusammenhang mit einem Einwanderungsstopp lässt keine Distanzierung vom Nationalsozialismus erkennen. Randnummer 95 Gleiches gilt für den Post vom 30.06., 03.07. und 06.07.2016, der ein vermutlich offizielles Foto von Benito Mussolini und Adolf Hitler mit der – nicht offiziellen – Aufschrift „Viertelfinale“ zeigt und das vom Beklagten mit dem Kommentar „Heil“ versehen wurde. Mag der bildliche Teil des Posts einen Bezug zum am 02.07.2016 stattgefundenen Fußball-Europameisterschafts-Viertelfinal-Spiel Deutschland – Italien haben, ist der vom Beklagten stammende Zusatz „Heil“ ohne jeden Bezug zu diesem Ereignis und ein klarer Bezug auf den im Dritten Reich offiziellen Gruß „Heil Hitler“. Randnummer 96 Im Post vom 20.04.2015, 29.04.2015 und 30.05.2015 hat der Beklagte ein Foto einer überdimensionierten Torte mit einem Hakenkreuz in der Mitte und der Umschrift „Unserem Führer zum Geburtstag“ versandt. Bei dem 20.04.2015 handelt es sich um den Geburtstag Adolf Hitlers. Inwieweit es sich dabei um Satire oder schwarzen Humor handeln soll, ist nicht erklärlich. Das Versenden eines solchen Fotos an einem 20.04. belegt vielmehr eine innere Nähe zum Nationalsozialismus. Randnummer 97 Gleiches gilt für den Post vom 14. und 15.07.2014. Am 13.07.2014 gewann die deutsche Fußball-Nationalmannschaft die Weltmeisterschaft. Dies mag der Anlass für diesen Post gewesen sei, der durch die Abbildung einer Fußballmannschaft, die den Hitler-Gruß zeigt, wiederum in den Nationalsozialismus verweist. Der Kommentar des Beklagten „endlich wieder Dtsch. Dtschl. Über alles“ weist auf eine Nähe zu nationalsozialistischen Überzeugungen hin, denn die für sich genommen „nur“ nationalistische Aussage im Text wird in der Kombination mit dem Foto zu einer positiven Darstellung des Nationalsozialismus. Randnummer 98 Entsprechendes gilt für das Bild im Post vom 26.11.2014, 02.12.2014, 07.12.2014, 18.12.2014 und 22.11.2015, in dem ein Schwippbogen mit Kerzenleuchtern abgebildet ist, der von einem Reichsadler mit Hakenkreuz gekrönt wird. Im Hintergrund sind ein Wachtturm, ein Uniformierter mit Schäferhund, Kampfflugzeuge, eine Rakete und die Worte (in Frakturschrift) „Deutsches Vaterland“ zu sehen. Randnummer 99 Das gilt auch für den Post vom 05.01.2017, der eine Formation von Angehörigen der Waffen-SS zeigt, wobei das Bild die Aufschrift „Es gibt auch Schwarze die wir mögen!“ trägt. Randnummer 100 Diese Dienstpflicht zur Verfassungstreue wird weiter durch die Verbreitung antisemitischer Äußerungen verletzt. Der Beklagte verbreitet mit den nachfolgend beschriebenen Posts antisemitische Äußerungen: Randnummer 101 Im Post vom 08.01.2015 wird in der linken Bildhälfte ein orthodoxer Jude gezeigt, der ein Handy in der Hand hält. Das Bild trägt die Aufschrift „Kann ich bei dir Duschen?“. In der rechten Bildhälfte ist ein Bild des telefonierenden Adolf Hitler zu sehen, welches mit den Worten „Ja sicher… mein Freund!“ versehen worden ist. Oberflächlich ist dies Satire, denn dass ein orthodoxer Jude mit einem Handy bei Adolf Hitler anruft ist ebenso unsinnig wie die Adolf Hitler zugeschriebene Äußerung „mein Freund“ in einem Gespräch mit einem orthodoxen Juden. Mit der Formulierung „Kann ich bei dir Duschen?“ und der Verbindung mit einem Bild von Adolf Hitler spielt der Beklagte, der dieses Bild versendet hat, auf die millionenfache Vergasung von insbesondere jüdischen Menschen in den Vernichtungs- und Konzentrationslagern der Nationalsozialisten während des 2. Weltkrieges an und macht sich darüber lustig. Darin drückt sich eine Abwertung jüdischen Lebens aus, die als antisemitisch einzustufen ist. Denn der qualvolle Erstickungstod in den Gaskammern, die als Dusche getarnt waren oder in die Menschen mit der Erklärung, sie würden dort aus hygienischen Gründen darin geduscht, wird als witzig empfunden. Die antisemitische Qualität dieser Äußerung zeigt sich in der Darstellung eines orthodoxen Juden als Sinnbild des Judentums. Randnummer 102 Als antisemitisch ist auch der Post vom 20.11.2016 einzustufen, in dem auf einem Foto Heinrich Himmler, Reichsführer SS, Adolf Hitler begrüßt und das Foto die Worte „Juden Tach..!“ enthält. Die Behauptung des Beklagten, dies sei eine Wiedergabe der üblichen Begrüßungsformel „Guten Tag“ in Berliner Aussprache ist eine bloße Schutzbehauptung. Diese schriftliche Wiedergabe einer angeblich berlinerisch so gesprochenen Begrüßung auf diesem Foto ist möglicherweise witzig gemeint, weil es ausgeschlossen werden kann, dass der Reichsführer SS Adolf Hitler so begrüßt hat, so dass in der Absurdität dieser Begrüßung der Witz gesehen werden kann, aber in diesem Witz steckt eine Verhöhnung jüdischer Menschen, weil sich die Hauptverantwortlichen des nationalsozialistischen Völkermordes an den europäischen Juden so begrüßt und sich dadurch belustigt haben sollen. Randnummer 103 Der Post vom 12.07.2015 und 15.07.2015 zeigt eine Fotomontage, auf der ein angeblicher Adolf Hitler auf eine Schultafel im Stil einer Grammatikübung die Worte „Ich vergesse Ich vergaß Ich vergaste“ schreibt. Auch dies mag als witzig empfunden werden, weil die letzte Zeile keinen sachlichen Bezug zu den beiden vorigen Zeilen aufweist und darin eine Pointe im Sinne eines Witzes liegt. Doch wer über einen solchen Witz, der den nationalsozialistischen Völkermord an den europäischen Juden als Pointe heranzieht, lacht, zeigt eine antisemitische Einstellung. Randnummer 104 Der Post vom 02.07.2015 zeigt in der linken Bildhälfte zwei junge orthodoxe Juden, von denen der ältere offensichtlich angewidert blickt, und der jüngere mit offenem Mund eher fragend schaut. In der rechten Bildhälfte sind junge Männer in SA- oder HJ-Uniform abgebildet. Die beiden Bilder sind untertitelt „Der Unterschied, den wir meinen…“ Auch durch dieses Bild verbreitet der Beklagte antisemitische Vorstellungen. Dies macht sich an dem Gesichtsausdruck der beiden jüdischen Personen fest, der negative Emotionen hervorrufen soll und das Klischeebild des Judentums bedient und denen eine Gruppe von jungen Männern gegenübergestellt wird, die Kraft und Stärke symbolisieren soll. Die Untertitelung vertieft und verstärkt diese antisemitische Botschaft des Bildes. Randnummer 105 Eine eigenständige Dienstpflichtverletzung liegt auch in der Verbreitung ausländerfeindlicher Äußerungen. Randnummer 106 Im Post vom 19.09.2015 hat der Beklagte das Bild einer Handgranate, getarnt als Kinder-Überraschungsei und der Aufschrift: „Ausländerüberraschung“ sowie der Beschriftung „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“ versandt. Er mag das Bild als Humor verstanden wissen wollen, doch ist dies Humor, der dadurch eine ausländerfeindliche Einstellung verrät, dass hier der Tod von Asylbewerbern als Kinderspiel verharmlost wird. Randnummer 107 Gleiches gilt für den Post vom 13.01.2017, auf dem die Schirmmütze der SS abgebildet ist mit der Aufschrift: „Liebe Flüchtlinge, an dieser Mütze erkennen sie ihren Sachbearbeiter“. Auch hier handelt es sich um Humor, der eine eindeutig ausländerfeindliche Grundeinstellung dokumentiert, die den Tod, jedenfalls aber eine unmenschliche Behandlung witzig findet. Dass die SS Menschen, die sie als rassisch minderwertig ansah, in dieser Weise behandelte, und der Beklagte darauf anspielte, ist allgemeinkundig. Randnummer 108 Gleiches gilt für den Post vom 20.01.2016, in dem deutsche Soldaten an einem Maschinengewehr abgebildet sind, die an einem Flussufer postiert sind. Auf dieses Bild ist der Spruch montiert: „Die Menschen an der Oder begrüßen die Flüchtlinge nach alter Tradition“. Randnummer 109 Die in der Textnachricht vom 08.10.2015 verwendeten Worte „im Hafen nerviges KanackenPack…SicherheitsOrgane hoffen auf baldigen Bumm…“ zeigen durch die Verwendung des Schimpfwortes „Kanacke“, das auf Ausländer gemünzt ist, eine ausländerfeindliche Grundeinstellung. Randnummer 110 Dies dokumentiert sich auch in der Textnachricht vom 14.11.2018: „Doch wieder öfters und länger gen Affenland (Kabul)“. Eine Auslegung dahin, dass es sich um eine humorvolle Äußerung handelt, erscheint nicht möglich. Der Begriff Affe in Verbindung mit Ausländern ist im allgemeinen Sprachgebrauch herabsetzend und stellt den Ausländer auf eine Stufe mit im Äußeren dem Menschen ähnlichen Tieren, verneint aber zugleich die Eigenschaft als wenigstens gleichwertiger Mensch. Auch und gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Afghanistan Affen nicht Teil der natürlichen Umwelt sind, erschließt sich hier das vom Beklagten Gemeinte: die Menschen in Afghanistan sieht er als minderwertig an. Soweit der Beklagte vorträgt „Affenland“ sei die bei den im Afghanistan-Einsatz tätigen Bundeswehrsoldaten und deutschen Polizisten übliche Bezeichnung für Afghanistan, ändert dies an dem ausländerfeindlichen Inhalt dieser Äußerung nichts. Randnummer 111 Eine Dienstpflichtverletzung im eingangs genannten Sinn liegt auch in der Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie in der Textnachricht vom 11.03.2018: „Gebe doch alles für diesen Dreck-Staat+.. Regierung“ und in der Textnachricht vom 25.07.2019: „Mußte letztens wieder schön kotzen … Welch Armes DE …!!!! Wau… Zukunft traut man sich garnicht denken…So ein Drecks Staat“. Die Bezeichnung „Drecksstaat“ ist eindeutig eine Herabsetzung der staatlichen Strukturen und Ausdruck des Verachtens der Bundesrepublik Deutschland (ein anderer Staat kann nicht gemeint sein). Darin kommt eine Grundeinstellung des Beklagten zum Ausdruck, weil er diese Formulierung wiederholt benutzt, um seine Verärgerung über bestimmte Zustände auszudrücken. Randnummer 112
- d)Der zeitliche und quantitative Umfang der objektiv verfassungsfeindlichen Posts und Textnachrichten, die der Beklagte versandt hat, erlaubt den Rückschluss auf eine fehlende innere Distanz des Beklagten gegenüber dem Nationalsozialismus. Gleiches gilt für die antisemitische und ausländerfeindliche Grundeinstellung des Beklagten. Dagegen spricht nicht sein unbeanstandeter Dienst bei Auslandsmissionen in Afghanistan und bei Frontex. Dem Beklagten ist ausdrücklich ein guter und angemessener Umgang mit der Bevölkerung an seinen Einsatzorten und interkulturelle Kompetenz bescheinigt worden. Andererseits offenbart sich in seiner Bezeichnung von Kabul und Afghanistan als Affenland eine fehlende Distanz zu einer ausländerverachtenden Grundeinstellung. Die in einigen Posts zum Ausdruck kommende antisemitische Grundhaltung ist von seinen Auslandseinsätzen in keiner Weise berührt. Randnummer 113 Nach Überzeugung des Senats vermittelt der Beklagte durch diese Posts den Eindruck, sich ausländerfeindliche und antisemitische Grundeinstellungen zu eigen zu machen und für sich positiv zu bewerten. Auch vermittelt er den Eindruck, der nationalsozialistischen Weltanschauung jedenfalls nicht distanziert gegenüber zu stehen. Dies ist auch Ausdruck einer inneren Überzeugung des Beklagten, der dem Staat, dem zu dienen er sich verpflichtet hat, ablehnend gegenübersteht. In der Bezeichnung dieses Staates als „Drecksstaat“ und andere abfällige Bemerkungen über den Staat und seine Organisation kommt zum Ausdruck, wie der Beklagte über den Staat denkt, weil der Beklagte auch nach eigener sinngemäßer Aussage das sagt, was er denkt. Die fehlende Distanzierung zum NS-Regime und die unverhohlen antisemitischen und ausländerfeindlichen Äußerungen des Beklagten verbinden sich so zu einer nach außen zum Ausdruck kommenden inneren Einstellung des Beklagten, der sich nach Überzeugung des Senats von der freiheitlich demokratischen Grundordnung gelöst hat. Randnummer 114
- e)Die durch die Auswertung von Chatverläufen gewonnenen Erkenntnisse unterliegen nicht deswegen einem Beweisverwertungsverbot, weil die Verwertung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder durch gerichtliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme eines Mobiltelefons aufgedeckten Chatverläufe einem Beweisverwertungsverbot in dem Disziplinarverfahren unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG – UA S. 12, n.v.) ist Rechtsgrundlage der Übermittlung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis Anlass zur Prüfung bietet, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, und der übermittelnden Stelle nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die in dem Strafverfahren bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, bieten Anlass zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestaltet, verletze seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beklagten sind hier nicht erkennbar. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, sodass sie eine erhebliche Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen können. Sie stammen aber nicht aus einer besonders oder gar vollständig grundrechtlich geschützten Situation, insbesondere nicht aus dem besonders geschützten Intim- oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten, sodass sie dem Zugriff des Dienstherrn nicht zwingend entzogen sind (vgl. BVerwG Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 48 ff.; VGH Kassel Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 44 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beklagten und dem an der Kommunikation beteiligen früheren Beamten D. ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 32 ff.) bestand, das einem besonderen, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Schutz unterliegt, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Hinsichtlich der an andere Personen oder innerhalb einer Gruppe versandten Posts gilt Entsprechendes. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens überwiegt hier im Übrigen das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis dieser Daten (vgl. BVerfG Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 – 383; juris Rn. 17 ff.). Für die aufgrund der gerichtlich angeordneten Beschlagnahme eines Mobiltelefons gewonnenen Erkenntnisse gilt Entsprechendes, weil auch für diese Kommunikation keine überwiegend schützenswerte Rechtsposition des Beklagten besteht. Randnummer 115
- f)Die in der mündlichen Verhandlung am 15.08.2024 gestellten Beweisanträge waren, soweit sie die bereits vor dem Verwaltungsgericht gestellten und im Schriftsatz vom 13.09.2022 angekündigten Beweisanträge wiederholt haben, nach § 65 Abs. 3 Satz 3 LDG M-V abzulehnen. Der Senat sieht in den in der mündlichen Verhandlung sprachlich leicht ergänzten Beweisanträgen eine bloße Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge, weil die sprachliche Ergänzung eine bloße Klarstellung des mit den ursprünglichen Beweisanträgen unter Beweis Gestellten darstellt. Das Verwaltungsgericht hat diese Beweisanträge zu Recht abgelehnt, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und diese Tatsachen seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Es hat aus diesen als wahr unterstellten Tatsachen allerdings andere Schlüsse gezogen als der Beklagte. Daran war es durch die Wahrunterstellung nicht gehindert. Randnummer 116 Der in der mündlichen Verhandlung erstmalig gestellte Beweisantrag war zum einen nach § 65 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LDG M-V abzulehnen, weil seine Berücksichtigung nach Überzeugung des Senats die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde. Die Einholung des beantragten ärztlichen Gutachtens und die Vernehmung des sachkundigen Zeugen führen offensichtlich zu einer Verzögerung des Disziplinarverfahrens, weil für die Vernehmung des sachkundigen Zeugen ein neuer Termin für eine mündliche Verhandlung erforderlich ist und das ärztliche Gutachten erst erstellt und dann von den Beteiligten ausgewertet werden muss. Nach Überzeugung des Senats ist das Disziplinarverfahren entscheidungsreif. Der Beklagte ist im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden. Es sind auch keine zwingenden Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht worden. Der Beklagte ist seit 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Auch wenn sich die genaue Diagnose nicht bereits am Anfang der Behandlung hat erstellen lassen, was sich aus dem Befundbericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 02.02.2024 ergibt, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist, die am 13.09.2022 ablief, in der Lage gewesen ist, einen solchen Beweisantrag zu stellen. Auf die Kenntnis seines Bevollmächtigten von der Erkrankung kommt es nicht an. Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es zwischen den dem Beklagten vorgehaltenen Posts und seiner Erkrankung einen Bezug geben könnte. Der Befundbericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 02.02.2024 enthält dafür keinerlei Aussagen. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis, der unzulässig ist. Randnummer 117 6. Zweifel an der vorsätzlichen Verletzung der jeweiligen Dienstpflichten hat der Senat nicht. Hinsichtlich der verurteilten Straftat steht der Vorsatz bindend fest. Für die übrigen Dienstpflichtverletzungen sieht der Senat keine Anhaltspunkte für einen fehlenden Vorsatz. Die Argumentation des Beklagten, die ihm als Dienstpflichtverletzung vorgehaltenen Posts und Textnachrichten seien von ihm nur als Humor verstanden worden und mehr als Belustigung der Empfänger habe er nicht beabsichtigt, ist als Schutzbehauptung zu werten, wie sich aus den obigen Darlegungen zum Verständnis dieser Posts und Textnachrichten ergibt. Randnummer 118 7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Im amtsgerichtlichen Urteil findet sich dazu nichts. Der Beklagte hat einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 02.02.204 vorgelegt, aus dem sich die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ergibt, die auf einer posttraumatischen Belastungsstörung beruht. Zudem liege eine rezidivierende depressive Störung (ggw. remittiert) vor. Hinweise auf eine schuldausschließende Erkrankung enthält der Befundbericht nicht. Soweit der Beklagte dort schildert, mit Hilfe von Sarkasmus und Zynismus schaffe er es, Gefühle innerer Anspannung zu regulieren, ist dies kein Hinweis auf einen Schuldausschließungsgrund. Gleiches gilt für die Feststellung des Psychotherapeuten, „im Laufe der vergangenen 21 Jahre sich eine „verschrobene“ Psychologie beim Beklagten herausgebildet habe und“ in dysfunktionalen Bewältigungs-„Versuchen“ u.a. durch Kollegen (resp. Modellernen) unreflektiert übernommen worden sind. Randnummer 119 8. Der Beklagte hat im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch die strafgerichtlich abgeurteilte Tat im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die von dem Beklagten begangenen Straftaten sind in besonderem Maße im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geeignet, das Vertrauen in einer für das vom Beklagten bekleidete Statusamt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dem Beklagten ist das Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) übertragen worden. Kennzeichnend für dieses Amt ist die Aufgabe, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt dadurch in besonderem Maße das Vertrauen in seine Amtsführung. Randnummer 120 Als innerdienstliche Dienstvergehen sind die Verletzung der Verfassungstreuepflicht, die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch das Versenden der E-Mail vom 24. September 2019, die despektierliche Äußerung über den Inspekteur der Landespolizei, die auch nach außen bekundete Bereitschaft, unerlaubt dem Dienst fernzubleiben sowie die Verletzung der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anweisungen einzustufen. Randnummer 121 Diese als einheitliches Dienstvergehen zu bewertenden Dienstvergehen stellen ein schweres Dienstvergehen dar. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V Voraussetzung für die beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Schwere des Dienstvergehens folgt nicht unmittelbar aus dem Umstand, dass der Beklagte auch ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat, weil die Norm nur regelt, wann ein außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen begründet. Zur Schwere des dann feststehenden Dienstvergehens sagt die Bestimmung nichts. Die Schwere eines Dienstvergehens ergibt sich aus dem Eigengewicht der Verfehlung. Randnummer 122 Hierfür können objektive Handlungsmerkmale wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektive Handlungsmerkmale wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und Beweggründe für sein Verhalten sowie die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte bestimmend sein (BVerwG Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, juris Rn. 16). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist weiter anerkannt, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich der gesetzliche Strafrahmen einen Orientierungsrahmen darstellt. Liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei einer solchen Strafandrohung kann ein schweres Dienstvergehen vorliegen. Randnummer 123 Im vorliegenden Fall reicht der Strafrahmen für die vom Beklagten begangenen Straftaten jeweils bis zu drei Jahre, nachdem das Amtsgericht einen minderschweren Fall im Sinne des § 22a Abs. 3 KrWaffG, sowie eine Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 WaffG und § 40 Abs. 1 SprengG festgestellt hat. Randnummer 124 Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht rechtfertigt ebenfalls für sich genommen bereits die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass eine innere Überzeugung des Beklagten von den seinen Äußerungen zugrundeliegenden Weltanschauungen nicht zwingend nachgewiesen ist, wohl aber eine innere Abkehr von der freiheitlich demokratischen Grundordnung. An der Schwere des Dienstvergehens ändert dies nichts. Auch die nach außen kundgetane Bereitschaft, unerlaubt dem Dienst fernzubleiben, ist ein schweres Dienstvergehen, weil dadurch eine Kernpflicht des Beamtenverhältnisses verletzt wird. Randnummer 125 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aus der Schwere des Dienstvergehens im konkreten Einzelfall des Klägers den Schluss gezogen, der Dienstherr und die Allgemeinheit hätten das Vertrauen in den Beklagten objektiv endgültig verloren. Randnummer 126 Bereits das Begehen einer vorsätzlichen Straftat, selbst wenn sie sich strafrechtlich als ein minder schwerer Fall darstellt, begründet bei einem Polizeibeamten grundsätzlich einen endgültigen Vertrauensverlust. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beklagte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates ein gesetzestreues Verhalten der Polizei zu sichern, darf der Beklagte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Sein Fehlverhalten ist deshalb nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums (und der Integrität der Polizeibehörden im Besonderen) bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Öffentlichkeit, d.h. im Hinblick auf eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums, denn die genannten Kernpflichten prägen die Berufsstellung des Polizeibeamten in seinem speziellen innerdienstlichen Bereich. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar (OVG Greifwald Urt. v. 14.10.2020 – 10 LB 238/19 OVG –, juris Rn. 57). Randnummer 127 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte willens ist, unter Vortäuschung einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zu erlangen, um eine Auslandreise durchzuführen, die er andernfalls nicht antreten könnte, und dies auch gegenüber Dritten deutlich gemacht hat. Diese versuchte Täuschung des Dienstherrn bewirkt einen schweren Vertrauensverlust des Dienstherrn, denn dieser ist darauf angewiesen, dass die Beamten ihm gegenüber ehrlich sind und sich nicht Abwesenheitsrechte erschleichen. Dies Dritten zu offenbaren und sie so an seinen Plänen zur Verletzung von Dienstpflichten teilhaben zu lassen, vertieft den Vertrauensverlust des Dienstherrn. In diesem Verhalten des Beklagten wie auch in seinen abfälligen und beleidigenden Äußerungen über Vorgesetzte und den Staat kommt ein Selbstverständnis des Beklagten zum Ausdruck, dass objektiv einen gravierenden Vertrauensverlust beim Dienstherrn bewirkt, der schon für sich genommen ausreicht, die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 LDG M-V auszulösen. Randnummer 128 Hier kommt hinzu, dass der Beklagte gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen hat. In dieser Dienstpflichtverletzung liegt die Verletzung einer Kernpflicht des Beamtenverhältnisses. Randnummer 129 Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass das verloren gegangene, grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung des Beklagten wiederhergestellt werden kann. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Amtsgericht bei seiner Verurteilung des Beklagten von einem minderschweren Fall ausgegangen ist, weil der Beklagte umfassend geständig und einsichtig gewesen ist, die Waffen ganz überwiegend – wenn auch nicht endgültig – funktionsuntüchtig waren und der Beklagte eine diesbezüglich äußerst ausgeprägte Sammelleidenschaft aufweist. Jedenfalls letzteres spricht disziplinarisch gegen einen Milderungsgrund, weil der Beklagte – ohne schuldunfähig oder begrenzt schuldfähig zu sein – nicht in der Lage war, seine privaten Interessen am Sammeln von Kriegswaffen und Zubehör auf legales Verhalten zu begrenzen, sondern ungeachtet seines beamtenrechtlichen Status als Polizeivollzugsbeamter seiner Sammelleidenschaft in einem strafbaren Umfang und Ausmaß nachgegangen ist. Darin zeigt sich eine mangelnde Bereitschaft, seine Dienstpflichten in der gebotenen Weise zu respektieren. Randnummer 130 Diese mangelnde Bereitschaft, private Interessen gegenüber Dienstpflichten hintan zu stellen, lässt sich auch in der Planung einer unerlaubten Abwesenheit vom Dienst zum Zwecke der Durchführung einer privaten Moskaureise im Jahr 2019 erkennen. Dies ist ein Persönlichkeitsmerkmal des Beklagten. Disziplinarisch ist es nicht bedeutsam, wenn dieses Persönlichkeitsmerkmal sich erst im Laufe der Dienstjahre des Beklagten bei der Landespolizei M-V herausgebildet haben mag. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht geeignet, eine mangelnde Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu begründen. Randnummer 131 Berücksichtigt hat der Senat auch, dass der Beklagte aufgrund der Belastungen insbesondere bei den Auslandsmissionen eine Persönlichkeitsveränderung erlitten und sich bei ihm ein „verschrobenes Weltbild“ entwickelt hat. Mangels Anhaltspunkten für eine wenigstens eingeschränkte Schuldfähigkeit vermag sich dies aber weder mildernd auf die disziplinarische Bewertung seiner Straftat und seiner sonstigen nicht in der Verletzung seiner Dienstpflicht zur Verfassungstreue liegenden Dienstvergehen noch auf die disziplinarische Bewertung des Dienstvergehens der Verfassungstreuepflicht auszuwirken. Dass diese Persönlichkeitsveränderung dazu geführt hat, dass er sich des Verwerflichen seines Handelns nicht oder nicht zur Gänze bewusst war, ergibt sich weder aus dem psychotherapeutischen Befund vom 02.02.2024 noch passt es zu seiner Eigeneinschätzung, besonders am Nationalsozialismus interessiert zu sein und einzelne Personen wie insbesondere Reinhard Heydrich besonders intensiv zu betrachten. Randnummer 132 Die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung mag als Milderungsgrund für seine unangemessene Ausdrucksweise in der innerdienstlichen Kommunikation, wenn es um ihn verärgernde Situationen geht, angenommen werden können. Das wirkt sich angesichts der Schwere der übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen aber nicht entscheidend auf das Disziplinarmaß aus. Randnummer 133 Hat – wie hier – der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er zwingend aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beklagten und der dienstlichen Interessen des Dienstherrn unverhältnismäßig ist. Randnummer 134 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 LDG M-V , 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 135 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 3 LDG M-V , 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 136 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.