Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - TV EGV Autobahn - ständiger Vertreter der Leitung einer Autobahnmeisterei Leitsatz 1. Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist zulässig (BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 ABR 48/03 - Rn. 20 m.w.N., juris). (Rn.90) 2. Für die Eingruppierung der ständigen Vertreter der Leitung einer Autobahnmeisterei spricht die fehlende Unterscheidung unter den Fallgruppen in dem Verweis auf die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn dafür, dass die Anforderungen der Fallgruppen bei der ständigen Vertretung nicht erfüllt sein müssen, sondern es für deren Eingruppierung allein auf die Eingruppierung der Leitung in eine bestimmte Entgeltgruppe ankommt. (Rn.99) 3. Da die Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der Autobahnmeisterei nicht an eine "zutreffende" Eingruppierung der Leitungsposition anknüpft, scheidet auch eine Überprüfung der Eingruppierung der Leitung der Autobahnmeisterei aus. (Rn.98) Orientierungssatz Zur Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags über das Entgeltgruppenverzeichnis der "die Autobahn GmbH" (TV EGV Autobahn) in dessen Anlage 1 Teil II. (Rn.97) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 25/25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 9. September 2024, 4 BV 17/23, Beschluss nachgehend BAG, 22. April 2026, 4 ABR 25/25, Beschluss: Einstellung Verfahren Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.09.2024 zum Aktenzeichen 4 BV 17/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des zu 2. beteiligten Betriebsrates zur Eingruppierung eines Beschäftigten. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 1 ist die zu 100 % vom Bund getragene für das bundesweite Autobahnnetz zuständige Gesellschaft, die in G-Stadt eine Außenstelle mit etwa 361 Arbeitnehmern betreibt. Dort ist der Beteiligte zu 2 als Betriebsrat mit 11 Mitgliedern gegründet. Randnummer 3 Im Anschluss an die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens informierte die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 25.04.2023 (Anlage A 1) den Beteiligten zu 2 über die Absicht, den Beschäftigten R. S-J ab dem 01.05.2023 als ständigen Vertreter der Leitung der Autobahnmeisterei M-Stadt einzusetzen und in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 Teil II zum Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis der „die Autobahn GmbH (TV EGV Autobahn) einzugruppieren. Beigefügt waren eine Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Eignungsfeststellung des Vorgesetzten. Der Beschäftigte S-J war zuvor als Technischer Sachbearbeiter der Autobahnmeisterei M-Stadt mit der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn bei der Beteiligten zu 1 tätig. In der Autobahnmeisterei M-Stadt sind derzeit 29 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2 teilte mit, dass die gemäß zu Jahresbeginn übermitteltem Sitzungsplan für den 10.05.2023 vorgesehene Betriebsratssitzung wegen der Betriebsräteversammlung und Krankheit ausfüllen müsse und die Personalmaßnahme in der nächstmöglichen Sitzung behandelt würde, deshalb um Fristverlängerung gebeten werde. Die Beteiligte zu 1 stimmte der Fristverlängerung zu. Mit Schreiben vom 24.05.2023 ((Anlage A4) informierte der Beteiligte zu 2 die Beteiligte zu 1 darüber, dass der Bestellung des Mitarbeiters S-J zum ständigen Vertreter zugestimmt werde, nicht jedoch der beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung, eine solche müsse in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn erfolgen, da der Leiter in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert sei. Zur Betriebsratssitzung, in welcher dieser Beschluss am 23.05.2023 gefasst wurde, hatte der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder M., B., D., B., M., W., G., P. und L. sowie für die wegen Urlaubs verhinderten Mitglieder P. und K. die Nachrücker F. und H. geladen. In der der Einladung beigefügten Tagesordnung ist die den Beschäftigten S-J betreffende Personalmaßnahme unter TOP 6.5 aufgeführt. In der Sitzung anwesend waren die Mitglieder B., D., M., W., M., L., P. sowie der Nachrücker H.. Von den ordentlichen Mitgliedern B. und G. sowie dem Nachrücker F. lag zu Beginn der Sitzung keinerlei Rückmeldung vor. Um eine rechtzeitige Durchführung der Sitzung des Betriebsrates zu ermöglichen, unterblieb aufgrund der räumlichen Entfernung und der damit zu erwartenden Zeitverzögerung bei Ladung eines weiteren Ersatzmitgliedes die Ladung von weiteren Nachrückern. Der Beschluss der Bestellung des Beschäftigten S-J zum stellvertretenden Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt zuzustimmen, nicht jedoch der „unzutreffenden“ Eingruppierung, wurde mit 8 Stimmen der 8 Anwesenden gefasst. Per Email vom 05.06.2023 bat die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 seine Zustimmungsverweigerung zu überdenken. Auf von dem Beteiligten zu 2 gewünschte ergänzende Informationen zur Eingruppierung antwortete die Beteiligte zu 1 in der Email vom 12.06.2023 mit Angaben zu den bei den Bemessungskriterien erreichten Punktzahlen. Der Beteiligte zu 2 erbat daraufhin Informationen zu den aktuellen Daten der Eingruppierung der Meistereileitungen gemäß dem Bewertungssystem der Anlage 1 des TV EGV Autobahn. Mit Email vom 29.06.2023 teilte der Beteiligte zu 2 mit, dass er an seinem Beschluss zur Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG festhalte. Randnummer 4 Der TV EGV Autobahn bestimmt unter § 2 die Tätigkeitsmerkmale: Randnummer 5 1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis). Randnummer 6 2) Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Abschnitt bzw. Teil) des Entgeltgruppenverzeichnisses, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal. auf unterstellte Beschäftigte abstellt. Randnummer 7 Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 1 Randnummer 8 Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein; bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderung der weiteren Tätigkeitsmerkmale. Eine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal ist nicht erforderlich. Randnummer 9 In § 5 heißt es: Randnummer 10 Ständige Vertreterinnen und Vertreter Randnummer 11 Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind die vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorübergehend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellten Beschäftigten. Die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen ist keine ständige Vertretung im Sinne des Satzes 1. Randnummer 12 § 6 bestimmt: Randnummer 13 Unterstellungsverhältnisse Randnummer 14 1. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Vergleichbare Besoldungsgruppen sind für diesen Zweck die numerischen identischen Besoldungsgruppen; im Falle der Besoldungsgruppe A9 gilt dies für die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in den betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit Ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eine/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn planmäßig zur Besetzung vorgesehene Stellen nicht besetzt sind. Randnummer 15 Teil II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn enthält die Entgeltgruppen zu besonderen Tätigkeitsmerkmalen, wie den Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst. Die Anlage 1 zum TV EGV Teil II Abschnitt 1 regelt zu den Entgeltgruppen Folgendes: Randnummer 16 Entgeltgruppe 14 Randnummer 17 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 875 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1. Randnummer 18 2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 744 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z.B. durch Randnummer 19 a. herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, Randnummer 20 b. besondere technische, topographische oder witterungsbedingte Umstände oder Randnummer 21 c. regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung. Randnummer 22 Entgeltgruppe 13 Randnummer 23 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 625 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1. Randnummer 24 2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 531 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z. B. durch Randnummer 25 a. herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, Randnummer 26 b. besondere technische, topographische oder witterungsbedingte Umstände oder Randnummer 27 c. regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung. Randnummer 28 3. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 14 bestellt sind. Randnummer 29 Entgeltgruppe 12 Randnummer 30 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 375 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1. Randnummer 31 2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 319 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z.B. durch Randnummer 32 a. herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, Randnummer 33 b. besondere technische, topographische oder witterungsbedingte Umstände oder Randnummer 34 c. regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung. Randnummer 35 3. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 13 bestellt sind. Randnummer 36 Entgeltgruppe 11 Randnummer 37 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei Randnummer 38 2. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 12 bestellt sind. Randnummer 39 Entgeltgruppe 10 Randnummer 40 Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind. Randnummer 41 Im Anhang zur Anlage 1 befindet sich das Bewertungssystem für die Autobahn- und Straßenmeistereien. Randnummer 42 Dort heißt es unter I. Randnummer 43 Die Bewertung der Meistereien basiert auf einem Punktesystem mit insgesamt 1000 erreichbaren Punkten, die sich wie folgt auf 3 Bewertungskriterien verteilen: Randnummer 44 1. Bewertungslänge (in Kilometer): 45 % Randnummer 45 2. Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke ( DTV) (in Kfz/24 Stunden): 45 % Randnummer 46 3. Personalstärke (in Vollzeitäquivalenten [VZÄ]): 10 % Randnummer 47 Für die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe müssen nach dem Punktesystem die folgenden Gesamtpunktzahlen erreicht werden: Randnummer 48 Eingruppierung Gesamtpunktzahl Randnummer 49 EG 12 mindestens 375 Randnummer 50 EG 13 mindestens 625 Randnummer 51 EG 14 mindestens 875 Randnummer 52 Die Gesamtpunktzahl errechnet sich dabei aus der Summe der je Kriterium erreichten Punkte der jeweiligen Autobahn- bzw. Straßenmeisterei. Die je Kriterium anzurechnenden Punkte ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Randnummer 53 Kriterium Wert Punkte Bewertungslänge (in Kilometer) unter 60 mindestens 60 mindestens 85 mindestens 125 112,5 225,0 337,5 450,0 DTV (in Kfz/24 Stunden) unter 30.000 mindestens 30.000 mindestens 60.000 mindestens 90.000 112,5 225,0 337,5 450,0 Personalstärke unter 25 mindestens 25 mindestens 35 mindestens 45 25,0 50,0 75,0 100,0 Randnummer 54 Das Bewertungskriterium „Personalstärke“ wird nach dem Anhang wie folgt festgelegt: Randnummer 55 „ Personalstärke : Die zu Grunde zu legende Personalstärke je Autobahn- bzw. Straßenmeisterei entspricht der durch den Arbeitgeber ermittelten Personalsollstärke in Vollzeit äquivalenten (VZÄ) in der Gesamtjahresbetrachtung, die der Leiterin oder dem Leiter der Autobahn- bzw. Straßenmeisterei unterstellt ist.“ Randnummer 56 Für die Autobahnmeisterei M-Stadt ergab sich bis zum 31.12.2022 eine Gesamtpunktzahl von 387,5. Hieraus resultierte eine Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter der Autobahnmeisterei Malchow in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn. Randnummer 57 Die Beteiligte zu 1 führte ein bundesweit einheitliches Verfahren zur Personalbedarfsermittlung durch und ermittelte auf dieser Grundlage für die Autobahnmeisterei M-Stadt eine Personalstärke von 22 Vollzeitäquivalenten. Dadurch verringerte sich die Gesamtpunktzahl für die Autobahnmeisterei M-Stadt auf 362,5. Diese Punktezahl ergibt eine Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter der Autobahn- und Straßenmeisterei in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV EGV Autobahn und unter bestimmten Voraussetzungen in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn. Randnummer 58 Mit der am 05.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Beschäftigten S-J in die EG 10 TV EGV Autobahn zu ersetzen. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1 angeführt, der Beschäftigte sei in die Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn einzugruppieren. Der Leiter sei in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn gemäß § 3 des Tarifvertrages zur Einführung des Tarifrechts für „die Autobahn GmbH und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (EÜTV Autobahn) übergeleitet. Wegen des Besitzstandes sei diese Eingruppierung für die Eingruppierung der ständigen Vertreter nicht zu berücksichtigen. Für den Beschäftigten S-J ergebe sich die Eingruppierung aus der Gesamtpunktzahl von 362,5. Insoweit wäre der Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 TV EGV Autobahn zuzuordnen. Der Beschäftigte S-J unterfalle damit der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn. Randnummer 59 Um einheitliche Rahmenbedingungen der rund 180 Autobahnmeistereien zu schaffen, sei im Jahr 2022 bundesweit der Personalbedarf anhand einer Personalbedarfsanalyse für jede einzelne Meisterei ermittelt worden. Für die Autobahnmeisterei M-Stadt sei eine Personalstärke von 22 VZÄ festzustellen. Diese habe mit Wirkung zum 01.01.2023 Eingang in den Stellen- und Wirtschaftsplan gefunden. Die derzeitige Eingruppierung der Leiterin der Autobahnmeisterei beruhe allein auf einer Besitzstandsregelung des TV zur Einführung des Tarifrechts für „die Autobahn GmbH und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (EÜTV Autobahn GmbH) und sei damit losgelöst von der Eingruppierung des Beschäftigten S-J zu betrachten. Im Tarifwerk werde nicht an besondere Voraussetzungen von aktuellen Stelleninhabern angeknüpft. Der Begriff des „Leiters“ einer Autobahnmeisterei“ stelle hier im Gesamtkontext gesehen lediglich eine Funktionsbezeichnung dar. Ein anders lautender Wille der Tarifvertragsparteien könne nach keinerlei Auslegungsmethode festgestellt werden. Randnummer 60 Die Ermittlung des Personalbedarfs sei nicht willkürlich erfolgt und sei plausibel. Die Erreichung der Sollstärke werde sich zeitlich verzögern, weil der Ausspruch von Kündigungen oder Versetzungen nicht beabsichtigt sei. Prognostisch sei die Personalstärke in den nächsten zwei Jahren nicht zu erwarten. Randnummer 61 Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, Randnummer 62 die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Beschäftigten, Herrn R. S-J in die Entgeltgruppe 10 TV EGV zu ersetzen. Randnummer 63 Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, Randnummer 64 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 65 Der Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, allein entscheidend für die Eingruppierung des ständigen Vertreters sei die tatsächliche Eingruppierung des Leiters. Aus der Bewertung mit 375 Punkten bis Ende 2022 sei die Eingruppierung der Leitungsstelle in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn erfolgt. Da die Leitung tatsächlich in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert sei, müsse der Beschäftigte S-J der Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn zugeordnet werden. In der Regelung in Anlage 1 Teil II Ziffer 1 Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TV EGV Autobahn werde nicht auf die Eingruppierung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Autobahnmeisterei abgestellt, sondern auf die Entgeltgruppe der Person des Leiters oder der Leiterin der Autobahnmeisterei. Randnummer 66 Auf eine Gesamtpunktzahl komme es für die Eingruppierung der ständigen Vertretung nicht an. Zudem sei nicht plausibel, weshalb sich die bisher zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl angenommene Personalstärke von 26 Vollbeschäftigten um 4 auf nunmehr 22 Vollzeitbeschäftigte verringern sollte. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal tatsächlich 29 ständige Mitarbeiter beschäftigt seien sowie drei Winterdienstbeschäftigte, die in der Regel für 6 Monate befristet eingestellt würden. Es sei nicht erkennbar, wie die von dieser Beschäftigtenanzahl erledigten Aufgaben künftig von einem reduzierten Personalbestand zu bewältigen seien. Auch sei die Ermittlung des Personalbedarfs willkürlich erfolgt. Soweit der Gesamtbetriebsrat an dem Konzept zur Personalbedarfsberechnung beteiligt worden sei, fehle es an dessen Zuständigkeit. Randnummer 67 Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen und dazu angeführt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 sei nicht zu ersetzen, weil dieser seine Zustimmung zur Eingruppierung der Tätigkeit des Beschäftigten S-J zu Recht verweigert habe. Eine Eingruppierung des Beschäftigten S-J in die Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn sei unzutreffend. Richtigerweise sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn einschlägig. Die Eingruppierung des Leiters in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn sei zutreffend, weil die Verhältnisse, die zu dieser Eingruppierung geführt hätten, keine Veränderung erfahren hätten. Ein Konzept der Personaleinsparung könne sich nur dann auf die Eingruppierung auswirken, wenn das Konzept zum Zeitpunkt der Eingruppierung umgesetzt oder die Umsetzung zumindest derart eingeleitet sei, dass es in absehbarer Zeit betriebliche Realität werde. Da dieses für die Autobahnmeisterei M-Stadt nicht zutreffe, könne das durch die Beteiligte zu 1 vorgetragene Konzept keinen Einfluss auf die Eingruppierung ausüben. Es sei deshalb von den tatsächlichen Ist-Zahlen der Vollzeitbeschäftigten auszugehen. Danach sei der Leiter der Autobahnmeisterei M-Stadt zutreffend in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn eingruppiert und dessen ständiger Vertreter zutreffend in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn. Randnummer 68 Die Beteiligte zu 1 hat gegen den ihr am 12.09.2024 zugestellten Beschluss mit am 09.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 11.12.2024 mit am 09.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt die Beteiligte zu 1 an, dass Arbeitsgericht habe unzutreffend wegen der zur Eingruppierung maßgeblichen Gesamtpunktzahl auf den derzeitigen Personalbestand abgestellt, anstatt die ermittelte Personalstärke von 22 VZÄ heranzuziehen. Das Arbeitsverhältnis des Leiters der Autobahnmeisterei Herrn A. P. sei gemäß § 3 des EÜTV Autobahn unter Beibehaltung seiner Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn übergeleitet worden. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2 eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu Grunde liege. Konkret werden bestritten, dass zumindest die Hälfte der gewählten Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen bzw. anwesende Ersatzmitglieder zur Stellvertretung berufen gewesen seien. Auch sei zu bestreiten, dass der Betriebsratsvorsitzende unter rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnungspunkte geladen habe, dass die Eingruppierung von Herrn S-J überhaupt als Tagesordnungspunkt festgelegt gewesen sei. Mit Nichtwissen müsse auch bestritten werden, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt habe, die Zustimmung zur streitgegenständlichen Eingruppierung zu verweigern. Randnummer 69 Die Eingruppierung des ständigen Vertreters folge nicht der Eingruppierung der Person des Leiters. Das Tarifwerk lege für die Feststellung der Eingruppierung und Vergütung die Tätigkeitsmerkmale der infrage stehenden Position zu Grunde. Nicht hingegen die (fehlerhafte) Eingruppierung und Vergütung etwaiger einzelner anderer Beschäftigter. Bei dem gegenständlichen Tarifwerk handele es sich um ein abstraktes Entgeltsystem, welches gerade nicht an die persönlichen Voraussetzungen der aktuellen Stelleninhaber anknüpfe. Vielmehr stelle der Verweis auf die Leiterin oder Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei nur eine Funktionsbezeichnung dar. Die Frage der Eingruppierung des Mitarbeiters hänge daher aufgrund der tariflichen Systematik vielmehr von den qualifizierten Arbeitsaufgaben ab, die übernommen werden, als von der Frage der Vergütung des Vertretenen. Andernfalls würde es zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, wie der vorliegende Fall es zeige. So beruhe die Eingruppierung des Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt auf einer Besitzstandsregelung des EÜTV Autobahn. Es sei eine Überleitung unter Beibehaltung der Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn erfolgt. Aufgrund der neuen Gesamtpunktzahl wäre der Leiter jedoch bei einem Neueintritt nicht mehr in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn, sondern in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn einzugruppieren. Abgesehen davon sei auch auf den Zeitpunkt der Übertragung der konkreten Tätigkeit bei der Eingruppierung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Stellenübertragung auf Herrn S-J zum 01.05.2023 habe die neue Personalbedarfsanalyse für die Autobahnmeisterei M-Stadt Wirkung entfaltet. Es sei deshalb die lediglich zu diesem Zeitpunkt ermittelte Gesamtpunktzahl maßgeblich. Allein auf die Eingruppierung des aktuellen Stelleninhabers abzustellen, hätte eine Perpetuierung eines tarifwidrigen Zustandes zur Folge. Randnummer 70 Auch die Systematik des TV EGV Autobahn spreche gegen die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Nach der Systematik könne die Zuordnung der Entgeltgruppe auch bei der ständigen Vertretung nicht von dem Kriterium der Gesamtpunktzahl losgelöst und allein nach der aktuellen Eingruppierung der leitenden Person bestimmt werden. Randnummer 71 Soweit das Arbeitsgericht auf eine fehlende Umsetzung der Personaleinsparung abgestellt habe, stehe dies eindeutig im Widerspruch zum Wortlaut des Tarifvertrages, der eindeutig aussage, dass die zu Grunde zu legende Personalstärke je Autobahn- bzw. Straßenmeisterei der durch den Arbeitgeber ermittelten Personalsollstärke in Vollzeitäquivalenten in der Gesamtjahresbetrachtung, die der Leiterin oder dem Leiter der Autobahn- bzw. Straßenmeisterei unterstellt sei, entspreche. Nach dem klaren Wortlaut sei allein die Personalsollstärke maßgeblich. Auf die tatsächlich bestehende Personalstärke komme es nach den tariflichen Regelungen nicht an. Auch sei die vom Arbeitsgericht aufgestellte Voraussetzung, dass die Personalsollstärke in absehbarer Zeit betriebliche Realität werden müsse, in dieser Form nicht niedergelegt. Randnummer 72 Die Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 73 den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.09.2024 (Az. 4 BV 17/23) abzuändern und auf den Antrag der Beschwerdeführerin die Zustimmung des Beschwerdegegners zur Eingruppierung des Beschäftigten, Herrn R. S-J, in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn zu ersetzen. Randnummer 74 Der Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 75 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 76 Der Beteiligte zu 2 verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er bestreitet, dass die Eingruppierung des derzeitigen Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt auf der Wahrung eines Besitzstandes beruhe und trägt vor, die Eingruppierung des Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt ergebe sich vielmehr gemäß § 5 EÜTV aufgrund eines entsprechenden Antrages. Es handele sich nicht um eine reine Bestandsregelung, sondern um eine Eingruppierung nach dem Betriebsübergang. Er bestreitet, dass die von der Beteiligten zu 1 in das Verfahren eingeführte Methodik auf ihre Qualitäts- und Leistungsanforderungen angepasst sei. Richtig sei vielmehr, dass der Personalbedarfsermittlung nach seiner Kenntnis keine Erhebung des tatsächlichen Arbeitskräftebedarfs im Bereich der Autobahnmeisterei M-Stadt zu Grunde liege. Auch sei die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zur Personalbedarfsanalyse zu bestreiten. Die Reduzierung des Personalbedarfs von 29 VZÄ auf 22 VZÄ bilde eine Personalmaßnahme, die gemäß § 111 BetrVG mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat zu beraten sei, bevor sie umgesetzt werden könne. Mangels Umsetzung der Personalreduzierung könne es auch keine Auswirkungen der beabsichtigten Personalmaßnahme auf die Eingruppierung des ständigen Vertreters des Leiters der Autobahnmeisterei geben. Dass sich die Eingruppierung des zum ständigen Vertreters berufenen Arbeitnehmers nach der Eingruppierung des Leiters der Autobahnmeisterei M-Stadt richte, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages. Randnummer 77 Die Beteiligte zu 1 erwidert auf diesen Vortrag des Beteiligten zu 2, insbesondere zur Eingruppierung des Leiters P., dass Herr P. lediglich deshalb auf seinen Antrag hin in die Entgeltgruppe EG 12 TV EGV Autobahn eingruppiert worden sei, da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Personalbedarfsanalyse existiert habe, mit der Folge, dass sie sich für die Entscheidung über den Antrag des Herrn P. an dem derzeitigen Personalbestand von 26 Vollzeitäquivalenten in der Autobahnmeisterei M-Stadt orientiert habe. Da man davon ausgegangen sei, dass diese Zahl auch dem Personalsollbestand, auf den nach dem Tarifvertrag für die Eingruppierung abzustellen sei, entspreche. Lediglich aus diesem Grunde sei dem Antrag des Herrn P. auf Höhergruppierung seinerzeit stattgegeben worden. Nach Durchführung der neuen Personalbedarfsanalyse, die seit dem 01.01.2023 Wirkung entfalte, stehe jedoch fest, dass die Personalstärke nicht 26 Vollzeitäquivalente, sondern lediglich 22 Vollzeitäquivalente betrage. Randnummer 78 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die durch die Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. II. Randnummer 79 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 war zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Beschäftigten S-J in die Entgeltgruppe 10 TV Autobahn verweigert, denn diese Eingruppierung ist unzutreffend. 1. Randnummer 80 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 66, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. 2. Randnummer 81 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beteiligte zu 2 hat in dem durch die Beteiligte zu 1 ordnungsgemäß eingeleiteten Zustimmungsverfahren die Zustimmung nach ordnungsgemäßem Beschluss mit einer ausreichenden und zutreffenden Begründung verweigert. Die beantragte Zustimmungsersetzung kommt deshalb nicht in Betracht und ist durch das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt worden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.