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VG Greifswald 1. Kammer 1 A 1230/25 HGW Urteil Afghanistan; Verfolgung hinsichtlich Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militär

Afghanistan; Verfolgung hinsichtlich Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs; Risko für die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; materielle Beweislast für eine drohe Verelendung; humanitäre Bedingungen in Afghanistan Leitsatz

  1. Den Erkenntnismitteln ist in Bezug auf Afghanistan weder ein staatliches Verfolgungsprogramm noch eine hinreichende Verfolgungsdichte hinsichtlich Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist zu entnehmen. (Rn.42)
  2. Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer für nicht bekannt gewordene Fälle und der Annahme eines Faktors für die methodisch nicht erfassten verletzten Zivilisten lässt sich aus den Erkenntnismitteln angesichts der Bevölkerungszahl für Kabul ein nur ausgesprochen geringes Risiko für Zivilpersonen ermitteln, in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt getötet oder verletzt zu werden. (Rn.67)
  3. Im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufentG 2004) i. V. m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) ist es nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern zu können. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe Verelendung. Die Nichterweislichkeit dieser Behauptung geht dabei zu seinen Lasten. (Rn.77)
  4. Umfassende Darstellung der humanitären Bedingungen in Afghanistan. (Rn.82) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, die Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Randnummer 2 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am
  5. November 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
  6. November 2024 bei der Beklagten einen Asylantrag. Randnummer 3 Die Beklagte hörte den Kläger am
  7. November 2024,
  8. und
  9. Dezember 2024 persönlich an. Der Kläger führte im Wesentlichen aus, dass er über Italien mit dem Auto nach Deutschland eingereist sei. Er habe zuletzt zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen Brüdern in Kabul gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben und seine übrige Familie leben nunmehr im Iran. Ein Onkel, dem er seine geerbten Grundstücke verkauft habe, lebe noch in seiner Geburtsregion, Tachar. Er habe die Schule besucht und auch abgeschlossen. Danach habe er bei Afghan Besim, einer Telekommunikationsgesellschaft eine Stelle gefunden. Anschließend sei er bei einer Privatuniversität beschäftigt gewesen. Als Goldschmied habe er ebenfalls gearbeitet. Im Hinblick auf die weiteren Angaben des Klägers in der Anhörung wird auf das dazugehörige Protokoll und die Feststellungen hierzu im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG). Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  10. April 2025 (Az. 10723670 – 423) lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5) und ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Vortrag des Klägers keine tauglichen Fluchtgründe zu entnehmen gewesen seien, die die Anerkennung als Asylberechtigten oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnte. Zusätzlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die de facto Regierung der Taliban ein Interesse an dem Kläger aufgrund der früheren Tätigkeit seines Bruders beim Militär habe. Er habe keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass er persönlich vor seiner Ausreise auf irgendeine Art und Weise von den Taliban belangt worden sei oder bei einer Rückkehr belangt werden könnte. Dem Kläger sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Ihm drohe nicht der Eintritt eines ernsthaften Schadens. Seinen Angaben zufolge sei er von den Brüdern seiner Arbeitskollegin, in die er verliebt gewesen sei und um deren Hand er angehalten habe, geschlagen worden, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Angreifer bei seiner Rückkehr immer noch ein besonderes Interesse an ihm haben sollten. Zwar habe er angegeben, dass seine Familie, als er sich in Pakistan medizinische habe behandeln lassen, bedroht worden sei. Jedoch habe er die Drohung, die seiner Mutter auf unbekannte Weise übermittelt worden sei, auch auf wiederholte Nachfrage nicht detaillierter beschreiben können. Außerdem sei der Antragsteller, nachdem er in Pakistan behandelt worden sei, nach Afghanistan zurückgekehrt und habe sich dort noch ungefähr zwei Jahre bis zu seiner Ausreise 2021

(1399)aufgehalten, ohne erneut angegriffen worden zu sein, weil er den Kontakt zu der Familie vermieden habe. Es habe sich bei dem angegebenen Übergriff also um eine einmalige, abgeschlossene Handlung gehandelt, da er der Aufforderung, der Schwester der Angreifer fernzubleiben, auch nachgekommen sei. In Afghanistan herrsche zudem kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bzw. es fehle an der erforderlichen Gefahrendichte. In Bezug auf den Kläger bestünden auch keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Randnummer 5 Der Kläger hat am
  1. April 2025 Klage erhoben. Randnummer 6 Zur Begründung hat der Kläger zunächst nichts weiter vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er auch in Anbetracht der ablehnenden Entscheidung durch die Beklagte seinen Vortrag nur insoweit, dass er gesundheitliche Probleme habe. Sein Fußgelenk schmerze, weil ihm dort in Pakistan Knochen entnommen worden sei. Sein Onkel väterlicherseits sei mittlerweile ebenfalls in den Iran geflohen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  2. April 2025 (Az. 10723670 – 423) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; Randnummer 9 ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren; Randnummer 10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beruft sich auf ihren Bescheid und beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  3. Juni 2025 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom
  4. Juni 2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG abzustellen ist, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, die Anerkennung als Asylberechtigten oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er wird durch die Ablehnung seines Asylantrages nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 18 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom
  5. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG). Dabei gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, wobei Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, nicht darunterfallen. Randnummer 19 Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom
  6. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen (Nr. 2), die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Randnummer 20 Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 21 Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Die Zielgerichtetheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Verfolgungsgründe, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Januar 2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Randnummer 22 Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Randnummer 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 16). Randnummer 24 Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  12. März 1991 – 9 B 56/91 –, juris Rn. 5). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem der Ausländer seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann dafür schon der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers genügen, sofern sich das Tatsachengericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Wenn es wegen des Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich ist, muss die richterliche Überzeugungsbildung in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Ausländer glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche in dessen Vorbringen gehindert sehen, wenn diese nicht überzeugend aufgelöst werden. Der Überzeugungsbildung kann auch entgegenstehen, dass der Ausländer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Begehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  13. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2). Randnummer 25 Dies zugrunde gelegt, ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung nicht begründet. Randnummer 26 Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Primär sei er nach seinen Einlassungen ausgereist, weil er um die Hand einer Frau angehalten habe, woraufhin ihre Verwandten den Kläger zusammengeschlagen hätten. Hieraus wird eine Verfolgung eines tauglichen Akteurs wegen tauglicher Verfolgungsgründe nicht deutlich. Soweit der Kläger zudem auf die Tätigkeit eines seiner Brüder für das afghanische Militär abstellt und auch dies als Grund seiner Ausreise benennt, ergibt sich weder daraus allein noch aus den Schilderungen des Klägers eine Vorverfolgung. Weder schilderte der Kläger, dass er tatsächlichen und kausalen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, noch ergibt sich eine Vorverfolgung von Verwandten ehemaliger Angehöriger der vormaligen afghanischen Sicherheitskräfte aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (siehe dazu sogleich). Gleichfalls sind die Schilderungen des Klägers hierzu in der Anhörung bei der Beklagten maximal unsubstantiiert und damit unglaubhaft, sodass der erkennende Einzelrichter keine Überzeugungsgewissheit (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) davon gewinnen konnte, dass einer seiner Brüder vor der Machtergreifung der Taliban beim afghanischen Militär beschäftigt war. Auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner anderen Betrachtung. Randnummer 27 Dem Kläger droht auch im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht erstmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Randnummer 28 Den Einlassungen des Klägers in Bezug auf eine drohende Gefahr, die für ihn von den Verwandten seiner Arbeitskollegin ausgehen sollen, enthalten jedenfalls bereits keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund tauglicher Verfolgungsgründe (s. o.). Randnummer 29 Auch der Vortrag des Klägers, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen der Tätigkeit eines seiner Brüder für das vormalige afghanische Militär eine Gefahr durch die Taliban, lässt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger Opfer von die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungshandlungen wird, nicht erkennen. Abgesehen davon, dass seine Einlassungen insoweit unsubstantiiert waren und daher nicht zu einer Überzeugungsgewissheit des erkennenden Einzelrichters führen konnten (s. o.) ergibt sich eine entsprechende beachtliche Wahrscheinlichkeit auch in Anbetracht der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht. In Bezug auf Angehörige der vor der Machtübernahme der Taliban am
  14. August 2021 bestehenden Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte sowie deren Familienangehörigen ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln folgendes Bild: Randnummer 30 Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Herr A., haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten bzw., dass Rache- und Willkürakte im familiären Kontext, also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind, erfolgen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“,
  15. April 2024, Seite 130 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 31 Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten, berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von S. D., dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst. Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine „Immunitätskarte“ zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten. (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“,
  16. April 2024, Seite 131 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 32 Einem anderen Bericht zufolge kommt es zu Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021, wobei auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden sollen. Einem weiteren Bericht zufolge wurden von Taliban-Behörden Maßnahmen ergriffen, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen sollen die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen worden sein. Die Taliban-Behörden sollen öffentlich ihre Absicht angekündigt haben, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand:
  17. April 2024, Seite 130 ff., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand:
  18. Juli 2024, Seite 11). Randnummer 33 Das Vorgehen der Taliban gegenüber ehemaligen Beamten wird als „inkonsequent“, „ad hoc“ und eine „Mischung aus widersprüchlichen Maßnahmen“ beschrieben (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 28 f.). Randnummer 34 Die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Medien berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August
  19. Für den Zeitraum vom
  20. August 2021 bis
  21. Mai 2023 verzeichnet Armd Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – eine Nichtregierungsorganisation, die Daten über die Konflikte sammelt, analysiert und aufbereitet – über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden. Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert für denselben Zeitraum (
  22. August 2021 -
  23. Juni 2023) sogar mindestens 800 Menschrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“,
  24. April 2024, S. 131 f. mit weiteren Nachweisen). Unter Regierungs- und Sicherheitsbeamte werden dabei ehemalige Beamte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der afghanischen Lokalpolizei (ALP), der Sicherheitskräfte und der ANDSF (sowie deren Familienangehörige) und insbesondere ehemalige Beamte der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) gezählt. Auch Personen, die für internationale Streitkräfte und Organisationen gearbeitet haben, einschließlich Dolmetscher, fallen in diese Kategorie. Die Zahl der Menschen, die in diese Kategorie fallen, ist schwer zu ermitteln, da die Zahlen umstritten sind. Die Berichte reichen von 40.000 bis 50.000 und bis zu 300.
  25. Die tatsächliche Zahl der ehemaligen Sicherheitskräfte, die seit August 2021 im Land geblieben sind, ist jedoch unbekannt (vgl. U.K. Home Office, „Country Policy and Information Note. Afghanistan: humanitarian situation“,
  26. August 2024). Randnummer 35 Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei [ANP] als auch der afghanischen Lokalpolizei [ALP]) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen. Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“,
  27. April 2024, Seite 133 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 36 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt in den Länderkurzinformationen für Afghanistan aus Oktober 2024 hinsichtlich der Verfolgung von ehemaligen Streitkräften und Sicherheitskräften aus, dass die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht sei. Es seien nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen. Zwar tragen hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban und sind deshalb eher Ziel von Rachetötungen. Jedoch kann das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz gegenüber den Taliban bestimmen. Die Exekution von hochrangigen ehemaligen Sicherheitskräften mit stabilen sozialen Netzwerken birgt für die Taliban eher langfristiges Konfliktpotenzial. Im Gegensatz dazu haben niederrangige Sicherheitskräfte oftmals keine einflussreichen Verbindungen, die sie vor der Rache durch die Taliban schützen. Gerade in ruralen Gegenden können die Taliban auch niederrangige ehemalige Sicherheitskräfte leicht identifizieren. In anderen Fällen können Exekutionen auch als Drohmittel genutzt werden. So berichtet die New York Times, dass im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen wurden. Bilder von ihren Leichen wurden als Drohung an ihrem Kommandeur geschickt. Human Rights Watch berichtet sowohl von einem Fall einer Verhaftung eines nicht-militärischen Mitarbeitenden der Sicherheitskräfte als auch von betroffenen Personen, die nur kurz für die Sicherheit gearbeitet hatten. Sogar informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund von Racheakten durch die Taliban werden. Auch Mitglieder von Milizen werden Opfer von gezielter Verfolgung durch die Taliban. Die direkte Zusammenarbeit mit internationalen Streitkräften stellt ein besonders hohes Risiko für ehemalige Sicherheitskräfte dar. Auch afghanische Sicherheitskräfte, die nicht direkt von internationalen Einheiten angestellt waren, haben oft mit ihnen zusammengearbeitet. Die New York Times berichtet von einem Fall, in dem das Mobiltelefon eines ehemaligen Soldaten an einem Checkpoint durch die Taliban durchsucht wurde. Er wurde auf der Stelle erschossen, als die Taliban darauf Fotos von ihm in Uniform und in Gesellschaft von Angehörigen der internationalen Streitkräfte sahen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Afghanistan: Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, Stand: 10/2024, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 37 EUAA (Afghanistan – Country Focus, Country of Origin Information Report, November 2024, Dt. Arbeitsübersetzung, S. 90 f.) berichtet, dass es im Gegensatz zu früheren Machtwechseln in der afghanischen Geschichte keine „groß angelegten Säuberungen früherer Gegner“ oder Massaker gab. Die befragten Quellen deuten darauf hin, dass die gezielten Tötungen nicht Teil einer „landesweiten Politik“ oder einer orchestrierten Kampagne waren, da dies wesentlich mehr Tote zur Folge gehabt hätte. Randnummer 38 Aufgrund der dargestellten Situation ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass eine Gefährdungslage dergestalt, dass jedem zivilen Beschäftigten der ehemaligen Regierung, des Verteidigungsministeriums bzw. Angehörigen des Militärs oder deren Familienmitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung droht, in Afghanistan nicht besteht. Randnummer 39 Das Verhalten der Talibanregierung gegenüber den Angehörigen der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte sowie gegenüber deren Familienmitgliedern erscheint in den Erkenntnisquellen nicht nur uneinheitlich, sondern sogar widersprüchlich. Einerseits scheint der Talibanregierung der Inhalt und die Reichweite der verkündeten Generalamnestie unbekannt zu sein, andererseits riefen sie wiederholt zu deren Einhaltung auf. Außerhalb der offiziellen Kommunikation verbreiten sie hingegen das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder beziehungsweise Regierungsangestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind und begünstigen dadurch Feindseligkeiten und Übergriffe. Die von den Taliban eingerichtete Kommission hat einerseits erreichen können, dass eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land bewegt werden konnten, andererseits ist es erforderlich, dass den Rückkehrern wegen drohender Übergriffe „Immunitätskarten“ ausgestellt werden müssen. Teilweise werden Rückkehrer auch entgegen den Zusagen feindlich behandelt. Randnummer 40 Der erkennende Einzelrichter würdigt die sich aus den Erkenntnisquellen ergebende Erkenntnislage in Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 28 f.) letztlich dahingehend, dass das Vorgehen der Taliban bereits gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte inkonsequent, ad hoc und eine Mischung aus widersprüchlichen Maßnahmen ist und Übergriffe wohl situationsbedingt beziehungsweise abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen (siehe auch mit gleicher Interpretation: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom
  28. Oktober 2024 – 8 K 1083/24.A –, juris Rn. 37 - 39, Urteil vom
  29. März 2025 – 8 K 994/24.A –, juris Rn. 32 ff.). Dies kann dann auch für die sich weniger im Fokus befindenden Familienmitglieder dieser Personengruppe angenommen werden. Ein staatliches Verfolgungsprogramm ist den Erkenntnismitteln mithin nicht zu entnehmen. Randnummer 41 Der Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ziviler Beschäftigter der ehemaligen Regierung, des Verteidigungsministeriums bzw. Angehörigen des Militärs oder deren Familienmitgliedern steht darüber hinaus der Umstand entgegen, dass die in den Erkenntnisquellen angegebene Anzahl der Übergriffe nicht nur uneindeutig und wenig aussagekräftig ist, sondern auch verhältnismäßig gering erscheint. Die Anzahl der Übergriffe variiert mit Blick auf die Erkenntnisquellen nicht unerheblich. Sie reicht von 400 in dem Zeitraum vom
  30. August 2021 bis
  31. Mai 2023, über 265 in dem Zeitraum von 2022 bis Mitte 2023, bis hin zu 800 in dem Zeitraum vom
  32. August 2021 bis
  33. Juni
  34. Dabei können ausweislich der Ausführungen in den Erkenntnisquellen die Übergriffe teilweise nicht mit hinreichender Sicherheit den Taliban oder einem bestimmten Motiv zugeordnet werden. Teilweise wird davon berichtet, dass die Taliban die Übergriffe zumindest dulden, teilweise sollen sie aber Täter festnehmen und Untersuchungen einleiten. Hinzu kommt, dass eine unzweifelhaft gegebene, jedoch auf der Grundlage der Erkenntnisquellen in keiner Weise abschätzbare Dunkelziffer an Übergriffen anzunehmen ist. Randnummer 42 Dem erkennenden Einzelrichter erscheint die Anzahl der Übergriffe selbst beim Zugrundelegen der höchsten genannten Zahl von 800 auch unter Erwartung einer nicht unerheblichen Dunkelziffer mit Blick auf die Länge des beobachteten Zeitraums von fast zwei Jahren und im Verhältnis zu der Gesamtzahl ehemaliger Regierungs- und Sicherheitskräfte als verhältnismäßig gering. So umfasste allein die afghanische Armee vor der Machtübernahme der Taliban 350.000 Angehörige (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand:
  35. April 2024, Seite 80). Eine hinreichende Verfolgungsdichte (vgl. zum Erfordernis BVerwG, Urteil vom
  36. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urteil vom
  37. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG –, juris Rn. 35) in Bezug auf Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist mithin nicht zu erkennen. Randnummer 43 In Bezug auf die individuelle Situation des Klägers hat der erkennende Einzelrichter – unabhängig von der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens – keine gefahrerhöhenden Umstände ausmachen können. Selbst der Kläger hat solche anscheinend nicht erkannt, da er ausweislich seiner Einlassungen bei der Anhörung den Fokus auf die Gefährdung gelegt hat, die von der Familie seiner Arbeitskollegin ausgehe. Randnummer 44 Diese Einschätzung wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bis zu seiner Ausreise im November 2021 seitens der Taliban unbehelligt in Afghanistan gelebt hat. Soweit er in der Anhörung durch die Beklagte ausführte, dass es anlässlich der Tätigkeit seines Bruders für das vormalige afghanische Militär zu Durchsuchungen bei seiner Familie gekommen sei und ein anderer Bruder, der nicht beim Militär gewesen sei, geschlagen worden sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und daher unglaubhaft. Randnummer 45 Außer an einer einschlägigen Exponiertheit des Klägers fehlt es im Rahmen einer zusammenschauenden Betrachtung der individuellen Situation an früheren Vorkommnissen, die eine nachwirkende Gefahr für den Kläger bedeuten könnte. Sonstige Gründe, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 46 Es liegen zudem keine Hinweise darauf vor, dass der Kläger als ethnischer Tadschike mit einer an diese Ethnie anknüpfenden Verfolgung rechnen muss. Randnummer 47 Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus und haben einen bedeutenden politischen Einfluss. Sie stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand:
  38. Juli 2024, Seite 14; neuerdings Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt vom
  39. Januar 2024, Seite 103 – Zusammenfassung früherer Erkenntnisunterlagen –). Randnummer 48 Erkenntnisse zu einer (lediglich) an die tadschikische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung in Afghanistan liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht genannt worden. Randnummer 49 Ebenfalls lässt sich den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nichts für eine generelle Gefährdung von aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Personen entnehmen. Die Talibanregierung wirbt aktiv um die Rückkehr von Personen, die das Land verlassen haben. Zudem verfügt die Talibanregierung nur über minimale Hintergrundinformationen über zurückkehrende Personen. Ihre Haltung gegenüber Rückkehrern wird als nachsichtig beschrieben (vgl. EUAA, Country Guidance Afghanistan, Mai 2024, S. 58 f.). Zwar wird davon berichtet, dass es manchmal dazu kommt, dass Rückkehrer gezielt in Visier genommen werden. Allerdings lässt sich das nicht darauf zurückführen, dass die Person schlicht das Land verlassen hat. Vielmehr schien die Auswahl mit dem Grund für ihre anfängliche Ausreise aus Afghanistan verbunden zu sein. Zudem dränge sich der Eindruck auf, dass diejenigen Afghanen, die aus dem Westen zurückkehren, von den Taliban ins Visier genommen würden, bei denen persönliche Streitigkeiten oder Rache eine Rolle spielten (vgl. EUAA, a.a.O.). Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung erleiden wird. Es sind keine Umstände ersichtlich, die nahelegen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist, in das Visier der Talibanregierung zu geraten. Die geltend gemachten Fluchtgründe kommen dafür nicht in Betracht, weil sie nach der Überzeugung des Gerichts nicht im Kontext mit Taliban erfolgten bzw. nicht wahr sind. Randnummer 50 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Abs. 2 der Norm gilt dies jedoch dann nicht, wenn der Kläger aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Diese Staaten werden durch Gesetz bestimmt (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG). Gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zum Asylgesetz sind alle Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz sichere Drittstaaten i. S. v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Dementsprechend sind alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten i. S. d. Norm. Daher kann die Asylberechtigung nur demjenigen zuerkannt werden, der über Wasser oder in der Luft, mithin per Schiff oder Flugzeug nach Deutschland eingereist ist. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann. Dabei muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom
  40. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49-114, juris Rn. 177 sowie Nichtannahmebeschluss vom
  41. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 8). Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist. Vorliegend findet der Ausschlusstatbestand des Art. 16a Abs. 2 GG Anwendung, da der Kläger über Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland, mithin auf dem Landweg einreiste. Randnummer 51 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Randnummer 52 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Randnummer 53 Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  42. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betreffende im Fall der Rückkehr tatsächlich einer solchen Gefahr („real risk“) ausgesetzt sein wird (vgl. EGMR, Urteil vom
  43. Februar 2008 – 37201/06 –, Rn. 128). Randnummer 54 Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Die Beweiserleichterung kommt einem Antragsteller, der im Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erlitten hat unabhängig davon zugute, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
  44. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 29 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Randnummer 55 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  45. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 17 sowie Urteil vom
  46. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Randnummer 56 Der Kläger hat bisher keinen ernsthaften Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten und war auch nicht unmittelbar davon bedroht. Seine Fluchtgründe kommen dafür als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht. Zum einen hat der Kläger ungefähr zwei Jahre von der Familie seiner Arbeitskollegin unbehelligt in Afghanistan gelebt, sodass deswegen und in Anbetracht des gesamten Vortrages des Klägers eine hinreichende Verfolgungsmotivation bzw. -gefahr im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters angenommen werden kann. Zum anderen spricht die Einlassung des Klägers dafür, dass es sich bei dem Vorfall mit den Verwandten seiner Arbeitskollegin – angenommen er hat tatsächlich stattgefunden – um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat. Der Kläger wäre dem Ansinnen der Verwandten ja nachgekommen und wurde in der Folge auch nicht mehr behelligt. Schließlich stellt sich der gesamte Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen als sehr oberflächlich, damit unsubstantiiert und daher unglaubhaft dar. Der erkennende Einzelrichter hat nicht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) gewinnen können, der Kläger berichtete von etwas Selbsterlebten. Seine Einlassungen hat er auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisiert. Randnummer 57 Aus diesen Gründen ist auch im Falle der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan der erstmalige Eintritt eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich. Randnummer 58 Dabei begründen auch eine etwaige schlechte humanitäre Lage und schwierige allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan keine unmenschliche Behandlung i. S. d. Vorschrift (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom
  47. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 48 f.). Denn eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, § 4 Abs. 3 AsylG muss stets von einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  48. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Die schlechte humanitäre Situation in Afghanistan ist nicht auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs, namentlich der Taliban als De-facto-Regierung, zurückzuführen. Sie kann schon deshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens begründen. Das Handeln der afghanischen De-facto-Behörden ist nicht darauf gerichtet, die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung zu verschlechtern. Die humanitäre Lage in Afghanistan ist vor allem auf die Wirtschaftskrise nach der Machtübernahme der Taliban, den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, mehrere Naturkatastrophen (Dürren, Überschwemmungen und Erdbeben) und die weltweite Inflation der Rohstoff- und Lebensmittelpreise zurückzuführen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
  49. April 2024, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 163 ff.). Die De-facto-Behörden in Afghanistan versuchen die Situation durch die Förderung der inländischen Produktion, insbesondere in den Bereichen Handel, Landwirtschaft und Bergbau, sowie mit Industrie- und Infrastrukturprojekten und regionalen Kooperationen zu verbessern. Die afghanische De-facto-Regierung lässt zudem eine umfangreiche internationale humanitäre Hilfe zu, die allerdings zunehmend durch Beschränkungen für weibliche Angestellte nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen erschwert wird (vgl. Generalsekretär der Vereinten Nationen,
  50. Februar 2023, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 1 f., 11). Randnummer 59 Dem Kläger droht zudem keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Randnummer 60 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG beinhaltet einen einheitlichen Tatbestand. Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt zur Gewährung subsidiären Schutzes, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden kann, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz die Intensität dieser Auseinandersetzungen speziell zu beurteilen, um unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt zu bestimmen, ob die Voraussetzungen des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts erfüllt sind. Deshalb darf die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, der beschriebene Grad an Gewalt entsteht, und der Antragsteller, der tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (vgl. EuGH, Urteil vom
  51. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 30-32, 34). Randnummer 61 Für die Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung der Schutzsuchenden vorliegt, kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Zur Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom
  52. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 31, 33, 43, 45). Randnummer 62 Nach diesen Maßstäben ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger der Eintritt eines ernsthaften Schadens droht. Randnummer 63 Als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist hier auf Kabul abzustellen, wo der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Randnummer 64 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am
  53. August 2021 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verbessert. Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. UNAMA hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen dokumentiert. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab, wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können. Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Ca. 50 Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat, Takhar und Kabul am stärksten betroffen waren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Berichte vom
  54. Januar 2025 und vom
  55. April 2024, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 13 ff.). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 laut der Daten von ACLED und der Vereinten Nationen angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstücksstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des „Islamische Staat – Khorasan-Provinz“ (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Laufe der Jahre 2022 und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzte. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP unter anderem in Nangarhar durch. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nahmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition im Jahr 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar. Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer „Hit-and-Run“ Taktik gegen die Taliban Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen. In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt, der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjshir, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzähltem dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend der Kapazitäten des National Resistance Front of Afghanistan (NRF) hatte er nur wenige Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bericht vom
  56. Januar 2025, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 13 ff.). Randnummer 65 Kabul ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4.589.000 und 4.801.200 Personen. Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
  57. Stadtbezirk befindet. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
  58. April 2024, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 23). Randnummer 66 Nach den Erkenntnissen von ACLED, ist die Gewalt gegen Zivilisten seit der Machtübernahme der Taliban deutlich zurückgegangen (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom
  59. Mai 2023 – 4 LB 443/18 –, juris). So wurden im Jahr 2022 in Kabul noch 378 Vorfälle und darunter 120 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet. Die Vorfälle umfassen die Kategorien Kämpfe, Gewalt gegen Zivilpersonen, Fernangriffe, Ausschreitungen und Proteste und gewaltlose strategische Entwicklungen. Im
  60. Quartal 2023 belaufen sich die Zahlen auf 71 Vorfälle und 22 Vorfälle mit Todesopfern. Geringer sind die Vorfälle sodann im
  61. Quartal
  62. In diesem Zeitraum wurden 58 Vorfälle und darunter 14 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet. Im Jahr 2024 wurden sodann 340 Vorfälle und darunter 189 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet (vgl. Kurzübersicht über Vorfälle von ACLED für 2022 bis 2024). Randnummer 67 Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer für nicht bekannt gewordene Fälle und der Annahme eines Faktors für die methodisch nicht erfassten verletzten Zivilisten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  63. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 97) lässt sich aus diesen Angaben angesichts der Bevölkerungszahl Kabuls ein nur ausgesprochen geringes Risiko für Zivilpersonen ermitteln, in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt getötet oder verletzt zu werden. Randnummer 68 Eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts lässt sich für den Kläger auch nicht im Ergebnis einer umfassenden Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls feststellen. Dabei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan seit August 2021 verstetigt hat und die Herrschaft der Taliban und der von ihnen kontrollierten afghanischen De-facto-Sicherheitsbehörden derzeit als wirksam und nicht gefährdet erscheint. Zudem ist der Kläger als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken nicht in besonderer Weise exponiert und damit nicht in besonderer Weise gefährdet. Ethnische Konflikte sind in der Herkunftsregion des Klägers nicht zu erwarten. Randnummer 69 Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Randnummer 70 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Randnummer 71 § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Randnummer 72 Das Gericht geht bei der Anwendung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
  64. April 2022 – 1 C 10/21 – (vgl. juris Rn. 13-17, 21, 25 f. m. w. N.) davon aus, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraussetzt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht nur hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Randnummer 73 Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben grundsätzlich weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können (vgl. EGMR, Urteil vom
  65. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S.H.H./UK –, Rn. 74 ff., 88 ff.). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. EGMR, Urteil vom
  66. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Randnummer 74 Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. EuGH, Urteil vom
  67. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 90). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Randnummer 75 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (zum Beispiel den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not. Randnummer 76 Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Bei wertender Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls bedarf es eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible“ Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung erforderlich. Randnummer 77 Es ist nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern zu können. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
  68. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 210). Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen, etwa bei Vorverfolgung (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU) und in Widerrufsfällen (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU), hinsichtlich der Rückkehrprognose einen abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten grundsätzlich dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom
  69. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 27 sowie OVG Greifswald, Urteil vom
  70. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 164). Randnummer 78 Dies zugrunde gelegt ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung erfahren wird. Randnummer 79 Die vom Kläger geltend gemachten Fluchtgründe bieten dafür aus den oben genannten Gründen keinen Anlass. Randnummer 80 Die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet im Hinblick auf die individuellen Umstände des Klägers ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Randnummer 81 Zu den humanitären Verhältnissen in Afghanistan trifft der erkennende Einzelrichter nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel die folgenden Feststellungen: Randnummer 82
  71. Humanitäre Lage und Lebensbedingungen in Afghanistan: Randnummer 83 Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) schätzt, dass im Jahr 2025 rund 22,9 Millionen Menschen – etwa die Hälfte der Bevölkerung – in Afghanistan auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  72. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 3). Zum Vergleich: 2024 benötigten laut OCHA noch 23,7 Millionen Menschen und im Jahr 2023 noch 28,3 Millionen Menschen humanitäre Hilfsleistungen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.12.2023, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan, Seite 3; vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan. Humanitarian Programme Cycle 2023, Seite 13-14). Nach ursprünglichen Planungen des OHCA sollten im Jahr 2025 von 22,9 Millionen bedürftigen Menschen etwa 16,8 Millionen gezielte humanitäre Dienstleistungen in Form von Nahrungsmittelhilfen, Notunterkünften, Gesundheitsdiensten, Bargeldhilfen sowie weitere Unterstützung erhalten (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  73. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 5). OCHA weist darauf hin, dass vulnerable Personengruppen wie Frauen, Mädchen, von Frauen geführte Haushalte, afghanische Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, Menschen mit Behinderung, sowie Personen, die in ländlichen Gebieten leben, in besonderem Maße auf die Bereitstellung entsprechender Hilfsleistungen angewiesen sind (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  74. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 16-18). Randnummer 84 Das „Whole of Afghanistan Assessment (WoAA) 2024” ergab, dass 78 Prozent der afghanischen Haushalte den Bedarf an Hilfsleistungen im Bereich „Nahrungsmittel“ als prioritär betrachten, gefolgt von „Lebensgrundlagen“ (50 Prozent) und „medizinischer Versorgung“ (35 Prozent). Des Weiteren äußerten 26 Prozent der Haushalte Unterstützungsbedarf bei der „Versorgung mit Trinkwasser, Sanitäranlagen und Hygieneartikeln“ (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  75. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 18). Randnummer 85 Insbesondere wirtschaftliche Herausforderungen haben afghanische Haushalte in eine prekäre Lage gebracht. Kürzlich zurückgekehrte Personen und längerfristig Vertriebene sind in größerem Umfang von „nicht nachhaltigen Einkommensquellen“ abhängig, nämlich zu 50 Prozent bzw. 43 Prozent, verglichen mit dem nationalen Durchschnitt, der bei 33 Prozent liegt. Obwohl die durchschnittliche Verschuldung der privaten Haushalte um 21 Prozent zurückgegangen ist (von rund 716 Dollar [48.527 AFN] im Jahr 2023 auf 564 Dollar [38.233 AFN] im Jahr 2024), sind die Haushaltseinkommen in städtischen Gebieten um 3 Prozent und in ländlichen Gebieten um 23 Prozent gesunken. Von Frauen geführte Haushalte sind von den Auswirkungen besonders stark betroffen. Ihr Einkommen pro Haushaltsmitglied ist im Vergleich zu Haushalten mit einem männlichen Haushaltsvorstand um 40 Prozent gesunken, während es in Haushalten mit einem männlichen Haushaltsvorstand nur um 16 Prozent gesunken ist. Die Datenanalyse ergibt außerdem, dass 29Prozent der von Frauen geführten Haushalte und 30 Prozent der Haushalte, in denen der Haushaltsvorstand eine Behinderung hat, auf Notfallstrategien wie Betteln oder die Inanspruchnahme von Wohltätigkeitsdiensten angewiesen sind. Der nationale Durchschnitt liegt bei 17 Prozent (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  76. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 9 - 10). Randnummer 86 Nach Berechnungen des OCHA werden zur humanitären Versorgung der hilfsbedürftigen Personen und damit zur Umsetzung des Humanitarian Response Plan Afghanistan im Jahr 2025 ca. 2,42 Milliarden US-Dollar benötigt (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  77. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 21). Randnummer 87 Angesichts der aktuellen Finanzierungskrise im humanitären Bereich (siehe Kapitel 1.1.) musste OCHA allerdings eine erneute Priorisierung der im Humanitarian Needs and Response Plan (HNRP) 2025 vorgesehenen Bedarfsgruppen vornehmen. Dieser Prozess baut auf den bereits während der Ausarbeitung des Plans geleisteten Vorarbeiten auf, in deren Rahmen durch Cluster (Ernährung, Gesundheit, Landwirtschaft etc.) 145 der 401 Distrikte Afghanistans als Schwerpunktgebiete identifiziert und ausgewiesen wurden. Insgesamt haben die Cluster die Ziele und damit auch die Kosten für 78 von 96 Aktivitäten reduziert. Dies entspricht 81 Prozent aller im HNRP 2025 vorgesehenen Aktivitäten. Auch wenn gemäß OCHA noch unklar ist, wie viele Mittel bereitgestellt werden und welche Aktivitäten daher letztlich beibehalten oder zurückgestellt werden, wird davon ausgegangen, dass die Rückstufung insgesamt zu einem revidierten Gesamtfinanzbedarf von 1,62 Milliarden US-Dollar führen wird, was einer Reduzierung um 31 Prozent gegenüber dem ursprünglichen HNRP-Antrag von 2,351 bis 2,4 Milliarden US-Dollar entspricht. 145 von 401 afghanischen Distrikten sind nunmehr für die Versorgung mit humanitären Hilfsleistungen vorgesehen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.04.2025, Addendum Humanitarian Needs and Response Plan
  78. Afghanistan: At a glance | Urgently Prioritized HNRP; vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  79. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 21; siehe auch: OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response). Randnummer 88 Bereits in der Vergangenheit bestand regelmäßig Unklarheit darüber, ob die Hilfspläne für Afghanistan vollständig finanziert werden können. Die Pläne waren bereits in den Jahren 2022, 2020 und 2019 deutlich unterfinanziert. Auch im Jahr 2023 standen nur 1,67 Milliarden US-Dollar und im Jahr 2024 nur 1,62 Milliarden US-Dollar zur Verfügung, was einer Finanzierungslücke von 48 Prozent bzw. 47 Prozent entspricht und dazu führte, dass nicht alle geplanten Hilfsmaßnahmen implementiert werden konnten (vgl. OCHA, Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan. Humanitarian Programme Cycle 2023, Seite 13-14; vgl. OCHA / Financial Tracking Service, 26.05.2025, Afghanistan Humanitarian Needs and Response Plan 2025, https://fts.unocha.org/plans/1263/summary, abgerufen am 26.05.2025). Randnummer 89 Rückblickend lässt sich für die Umsetzung des Humanitarian Response Plan 2024 folgendes feststellen: Von Januar bis Dezember 2024 erreichten humanitäre Partner in Afghanistan 20,4 Millionen Menschen mit mindestens einer Form humanitärer Hilfe, darunter 3 Millionen Menschen, die mindestens drei verschiedene Arten sektoraler Unterstützung erhielten. Insgesamt erhielten 13,9 Millionen Menschen Nahrungsmittel und Unterstützung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts; 8,4 Millionen Menschen Gesundheitsversorgung; 4,6 Millionen Kinder sowie schwangere und stillende Frauen Ernährungshilfe; 6,3 Millionen Menschen Schutzhilfe; 5,4 Millionen Menschen Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene; 941.000 Menschen Notunterkünfte und Non-Food-Artikel und 554.000 Kinder Bildungsdienste. Bis zum
  80. Dezember 2024 waren für den Plan für humanitäre Hilfe und Maßnahmen in Afghanistan 1,45 Milliarden US-Dollar und damit nur 47 Prozent der erforderlichen 3,06 Milliarden US-Dollar eingegangen (vgl. UN, Security Council, 21.02.2025, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 11). Randnummer 90 Die Ernährungssicherheit hat sich durch die Hilfsmaßnahmen leicht verbessert: Insgesamt waren 14,8 Millionen Menschen von einer kritischen oder akuten Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC-Phase 3 und höher), verglichen mit 15,3 Millionen Menschen im gleichen Zeitraum des Jahres
  81. Geringere Einkommensmöglichkeiten und die anhaltenden Auswirkungen der Dürre führten weiterhin zu Ernährungsunsicherheit. Die Unterernährungsraten sind nach wie vor hoch und werden bis 2025 voraussichtlich um 1 Prozent bei schwer akut unterernährten Kindern und um 28 Prozent bei mäßig akut unterernährten Kindern steigen. Das Welternährungsprogramm (WFP) versorgte zwischen Januar und Dezember 2024 ca. 11,8 Millionen Menschen mit Nahrungsmitteln, Nährstoffen und Hilfe zum Lebensunterhalt und versorgte speziell im November und Dezember – in Vorbereitung auf die Wintermonate – 6,4 Millionen bedürftige Menschen mit Nahrungsmitteln und Bargeldhilfe (vgl. UN, Security Council, 21.02.2025, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 11). Randnummer 91 Von Oktober bis Dezember 2024 unterstützte die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 5,79 Millionen Menschen durch landwirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts, darunter Nothilfe in einer Vielzahl von Bereichen wie Weizenanbau, Hausgärten und Milchausrüstung sowie durch bedingungslose Geldtransfers für 5,64 Millionen Menschen im ganzen Land. Die FAO sanierte außerdem drei Bewässerungssysteme mit einer Länge von 22 km und einer Bewässerungsfläche von 1.004 ha, organisierte 133 gemeindebasierte Interessengemeinschaften, impfte mehr als 4 Millionen Rinder gegen verschiedene Tierkrankheiten, säte 251 ha neu ein und sanierte 75 ha degradierte Weideflächen, produzierte 286 Tonnen Sojabohnensamen durch Versuche und Schulungen für Landwirte in 10 Provinzen und reagierte auf die verheerenden Auswirkungen von Sturzfluten in zwei Provinzen durch die Reinigung von 71,5 km Kanälen und die Renovierung von 234 m Steinmauern zum Schutz der Kanalböschungen. Im Bereich der medizinischen Versorgung leistete die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO) technische und finanzielle Unterstützung bei der Vorbereitung, Erkennung, Untersuchung und Bekämpfung von Ausbrüchen von Infektionskrankheiten (vgl. UN, Security Council, 21.02.2025, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 11). Randnummer 92 Die Analyse aktueller politischer Entwicklungen im Iran und in Pakistan lässt das Risiko einer Rückkehrkrise im Jahr 2025 erneut steigen. Im vierten Quartal 2023 erreichte diese mit der Ankunft von fast 500.000 Afghanen aus Pakistan ihren Höhepunkt. Zwar hat sich die monatliche Zahl der Rückkehrer nach Afghanistan seitdem stabilisiert, doch besteht weiterhin die Möglichkeit erneuter Abschiebungswellen von Afghanen aus Pakistan. Die jüngsten Ankündigungen der iranischen Behörden, bis März 2025 zwei Millionen nicht dokumentierter Afghanen abzuschieben, haben einen vorübergehenden Anstieg der Zahl der monatlich einreisenden, überwiegend nicht-dokumentierten Rückkehrer zur Folge. Von Januar und bis Anfang Dezember 2024 sind schätzungsweise 1,2 Millionen Personen ohne gültige Dokumente nach Afghanistan zurückgekehrt, davon mehr als 1,1 Millionen aus Iran und 80.000 aus Pakistan. Die signifikant hohe Zahl der Rückkehrer belastet die in den Aufnahmegemeinschaften zur Verfügung stehenden Ressourcen daher zusätzlich (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  82. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 5). Randnummer 93 Den Erkenntnissen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge variieren die monatlichen Lebenshaltungskosten in Afghanistan je nach Region und Haushaltsgröße. Beispielsweise beliefen sich die monatlichen Kosten zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Unterkunft, Hygieneartikel) für einen alleinstehenden Mann in städtischen Gebieten Zentralafghanistans im Dezember 2024 auf 6.000 AFN (ca. 82,22 Euro) und für eine 4- bis 5-köpfige Familie auf 15.000 AFN (ca. 205,54 Euro). In urbanen Gebieten von Ostafghanistan musste ein alleinstehender Mann mit monatlichen Ausgaben von 4.500 AFN (ca. 61,66 Euro) und eine Familie, bestehend aus 4 bis 5 Mitgliedern, mit Ausgaben in Höhe von 16.000 AFN (ca. 219,24 Euro) rechnen (vgl. IOM, 02.12.2024, Information on living costs and winterized clothing in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum provided by the IOM, Seite 1-2). Alleinstehende Männer, die in ländlichen Gebieten im Norden und Osten des Landes wohnen, haben die niedrigsten Lebenshaltungskosten zu tragen: Ihre monatlichen Ausgaben belaufen sich im Durchschnitt auf 2.000 AFN (ca. 27,41 Euro) (vgl. IOM, 02.12.2024, Information on living costs and winterized clothing in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum provided by the IOM, Seite 1-2). Randnummer 94 Im Hinblick auf die berechneten Lebenshaltungskosten in Afghanistan bestehen nicht nur Unterschiede zwischen den städtischen und ländlichen Gebieten. Auch die entsprechenden Auskünfte weichen teilweise voneinander ab. So gab ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) kontaktierter Experte aus Afghanistan an, dass die Miete für eine durchschnittliche 3-Zimmer-Wohnung in Kabul ca. 14.000 AFN (ca. 175,84 Euro) pro Monat beträgt. Für die Lebenshaltungskosten einer fünf- bis sechsköpfigen Familie würde noch einmal derselbe Betrag benötigt. Nach diesen Berechnungen belaufen sich die monatlichen Lebenshaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie auf ca. 28.000 AFN (ca. 351,67 Euro). Laut BFA können die Differenzen in den dargestellten Lebenshaltungskosten neben regionalen Unterschieden teilweise auch mit den unterschiedlichen Lebensstilen bzw. der finanziellen Situation der befragten Personen erklärt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.01.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Afghanistan, Seite 168 f.). Randnummer 95 1.
  83. Auswirkungen der Kürzung von US-Auslandshilfen auf humanitäre Hilfsleistungen: Randnummer 96 Im April 2025 gab der US Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) final bekannt, dass die von den USA vorgesehenen humanitären Hilfsgelder für Afghanistan – mindestens 1,8 Milliarden US-Dollar – nahezu vollständig gestrichen werden. Unter anderem sollen die US-Gelder für die Aktivitäten des Welternährungsprogramms (WFP) entfallen. Als zentralen Grund für die Einstellung der Finanzhilfen führen die USA vermeintliche Korruption durch Afghanistan im humanitären Sektor an. Das Islamische Emirat Afghanistan bestreitet diesen Vorwurf (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 1-2). Das Einfrieren der US-Finanzierung und die anschließenden Kürzungen haben der afghanischen Wirtschaft einen Schock versetzt. Im Jahr 2024 finanzierten die USA 43 Prozent der gesamten humanitären Hilfe für Afghanistan und 47 Prozent des Humanitarian Needs and Response Plan. Für 2025 wurde erwartet, dass die USA mindestens 234 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe bereitstellen würden (rund 10 Prozent des HNRP 2025) (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 4). Randnummer 97 Auch die Mittel der Organisation USAID (Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung) sollen weitestgehend eingestellt werden. Die Höhe der aktuellen Aufträge des UDSAID-Büros belief sich auf 765 Millionen US-Dollar. Nach Erkenntnissen des Afghanistan Analysts Network (AAN) betreibt USAID in Afghanistan mittlerweile nur noch zwei kleine Programme, die Frauen oder die Online-Hochschulbildung unterstützen (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 3). Randnummer 98 Die USAID-Zuschüsse leisten humanitäre Hilfe für Millionen von bedürftigen Afghanen, darunter: Ernährungsprogramme zur Bekämpfung der Unterernährung von Kindern und schwangeren oder stillenden Müttern, Gesundheitsdienste zur Deckung des dringenden medizinischen Bedarfs, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene (WASH)-Programme zur Sicherstellung des Zugangs zu sauberem Wasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, Notunterkünfte für die von (Natur-)Katastrophen betroffene und vertriebene Bevölkerung und Schutzdienste für vulnerable Personen. Das USAID-Büro unterstützte auch die humanitäre Koordinierung, einschließlich Logistik und Informationsmanagement, um die Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 3). Randnummer 99 Die Trump-Administration hat zudem die USAID-Mittel für das „humanitäre Plus“ sowie für „Grundbedürfnisse“ gekürzt. Die Mittelkürzungen betreffen beispielsweise das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft, die Infrastruktur und Programme für Menschenrechte (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 3). Randnummer 100 Aufgrund der finanziellen Kürzungen haben die Vereinten Nationen (OCHA) eine Neugewichtung ihrer humanitären Maßnahmen vorgenommen. Dadurch können statt der bisher priorisierten 16,8 Millionen Menschen nur noch 12,5 Millionen Menschen versorgt werden. Nach Angaben des Untergeneralsekretärs der UN-Hilfsorganisation, Tom Fletcher, würden die Kürzungen zu einem Schrumpfen des humanitären Sektors um ein Drittel und damit zu unmittelbaren Todesfällen führen. Schon jetzt haben humanitäre Organisationen in Afghanistan Schwierigkeiten, umfassende Operationen aufrechtzuerhalten, weshalb einige ihre operative Präsenz reduzieren mussten (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 1 & 4-5; vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 3). Randnummer 101 Laut einer von OCHA im ersten Quartal 2025 durchgeführten Befragung, mussten aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel 68 Prozent der humanitären Partner in Afghanistan ihre Ziele reduzieren, 45 Prozent ihren geografischen Tätigkeitsbereich einschränken und 42 Prozent Personal abbauen, wobei nationale Nichtregierungsorganisationen am stärksten betroffen sind. Insgesamt wurden viele humanitäre Projekte eingestellt und Hunderte von humanitären Helfern entlassen (vgl. OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response, Seite 1). Randnummer 102 In Afghanistan tätige Organisationen bzw. humanitäre Bereiche haben sich laut AAN in unterschiedlichem Ausmaß zu den Konsequenzen der US-Kürzungen geäußert. Der Gesundheits-Cluster, der (bisher) als einziger detailliert über die Auswirkungen der US-Finanzierungskürzungen berichtet, teilte mit, dass bis zum
  84. April 2025 mindestens 409 Gesundheitseinrichtungen geschlossen wurden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, wobei die südöstliche Region (Paktia, Paktika, Khost und Ghazni) am stärksten betroffen war (72 geschlossen oder eingestellt). Dabei wurden keine Angaben zu den noch geöffneten Einrichtungen gemacht, sodass sich das Ausmaß der Schließungen nicht abschätzen lässt. Allerdings wurden ca. drei Millionen Menschen durch die geschlossenen Einrichtungen medizinisch versorgt (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5). Randnummer 103 Auch die Impfmaßnahmen wurden zunächst unterbrochen, einschließlich der Masern- und Polioimpfprogramme für Kinder, die „von Tür zu Tür“ durchgeführt werden. Obwohl die Weltbank inzwischen zusätzliche 240 Millionen US-Dollar zur Unterstützung des afghanischen Gesundheitssektors bis November 2026 zugesagt hat und andere Geber zur Unterstützung einiger Gesundheitseinrichtungen eingesprungen sind, dürften die unmittelbaren und längerfristigen Auswirkungen laut ACAPS enorm sein. Ein von ACAPS befragter Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gab an: „Wir hatten eine integrierte medizinische Grundversorgung und Krankenwagen, um kritisch kranke Patienten in andere Gebiete zu verlegen. All das wird nun wegfallen. Wir haben versucht, mit so vielen Organisationen wie möglich zu kommunizieren, aber alle sind in der gleichen Situation, sodass sie nicht unterstützen können, und die Regierung hat auch nicht die Kapazität, so viele Einrichtungen zu übernehmen und so viele Ärzte einzustellen“ (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 12). Randnummer 104 Das OCHA erklärte, die Kürzungen würde die Bereitstellung von Notunterkünften und anderen Hilfsgütern für Rückkehrer und von Katastrophen wie Überschwemmungen Betroffene einschränken. Rund 20 Prozent der Mittel für das Programm "Bildung in Notlagen", das 166.000 Kindern eine Schulbildung ermöglicht, wurden ausgesetzt. Die Aussetzung der Finanzierung habe sich auch auf mehrere Projekte ausgewirkt, die kurz vor dem Abschluss standen: 44 Wasserinfrastrukturprojekte, 30 Latrinenanlagen, 29 Wasserversorgungsnetze und 22 Brunnenbauten. Am
  85. Februar 2025 hatte der UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA), die UN-Agentur für sexuelle und reproduktive Gesundheit, berichtet, dass er darüber informiert worden war, dass die meisten seiner US-Zuschüsse gestrichen worden waren. Für Afghanistan bedeute dies, dass „mehr als 9 Millionen Frauen keine Gesundheitsversorgung für Mütter und weitere Dienstleistungen erhalten werden“ (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5). Randnummer 105 Der Cluster für den Bereich „Ernährung (Nutrition)“ berichtete anhand der Datenlage von März 2025, dass bislang mindestens 396 Ernährungszentren geschlossen wurden, wovon 80.000 (schwangere) Frauen und unterernährte Kinder unter fünf Jahren betroffen waren. Ende Mai 2025 teilte OCHA mit, dass ein Teil der Zentren durch Umstrukturierungsmaßnahmen wiedereröffnet werden konnte, sodass am
  86. Mai 2025 nur noch 298 von 3.455 Ernährungszentren geschlossen waren. Im Jahr 2024 finanzierten die USA 51 Prozent der Ernährungsprogramme im Rahmen des Humanitarian Response Plan, aber bis zum
  87. März 2025 wurden keine US-Mittel für Ernährung bereitgestellt. Auch einige der großen internationalen NGOs haben über die drastischen Kürzungen ihrer Unterstützung berichtet. Das International Rescue Committee (IRC), das seit den 1980er Jahren mit Afghanen zusammenarbeitet, erklärte am
  88. April 2025, dass es gezwungen war, sein gemeindebasiertes Bildungsprogramm für 300.000 Kinder, die in Gebieten ohne Schulen leben, einzustellen. Die Organisation war auch gezwungen, „wichtige Programme zur Gesundheitsversorgung, Impfungen, Behandlung von Unterernährung, sauberem Wasser und Schutzmaßnahmen“ auszusetzen. Infolgedessen werden mehr als 700.000 Menschen, darunter Flüchtlinge und vertriebene Familien, allein durch die Programme des IRC keinen Zugang mehr zu wichtigen humanitären Leistungen haben. Der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) hat erklärt, dass er seine Unterstützung für die „am meisten gefährdeten Afghanen, die durch Konflikte, Dürre und Armut aus ihrer Heimat vertrieben wurden“, kürzen muss (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5; ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 12; OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response, Seite 1). Randnummer 106 Das Afghanistan Analysts Network führte zudem Gespräche mit einzelnen Mitarbeitern von NGOs und UN-Agenturen, die direkt in Afghanistan tätig sind. Ein leitender Angestellter einer internationalen medizinischen NGO berichtete beispielweise, dass sie den größten Teil ihrer Finanzierung – 35 Millionen US-Dollar – von USAID erhalten habe. Der Verlust dieser Unterstützung habe „direkte und drastische Auswirkungen auf unsere Organisation“ gehabt, da sie 60 Prozent ihres Personals, d. h. 600 Mitarbeiter in 15 Provinzen, entlassen musste. Sie hat einen Teil ihrer Kliniken geschlossen und erwägt, sich aus einigen Provinzen vollständig zurückzuziehen (vgl. Afghanistan Analyst Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 7). Randnummer 107 Der Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Hilfsprojekts teilte mit, dass von 160 Personen nur noch zwei arbeiteten. AAN sprach auch mit einem spezialisierten technischen Mitarbeiter einer UN-Agentur, die WASH- und Gesundheitsdienste sowie Nothilfe bereitstellt. Er sagte, dass ihre Aktivitäten in den meisten Teilen Afghanistans eingestellt würden, da die Hälfte ihres Gesamtbudgets aus US-Mitteln stamme. In ihrer Agentur hätten etwa 30 bis 40 Prozent der Kollegen ihren Arbeitsplatz verloren und die Gehälter der verbliebenen Mitarbeiter seien halbiert worden (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 8). Im Kundus-Büro einer großen internationalen NGO, die Gesundheitsfürsorge, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene, Bildung und landwirtschaftliche Unterstützung bereitstellt, wurden 80 Prozent der Mitarbeiter entlassen, sagte einer der Manager, der noch arbeitete, weil sein Gehalt nicht von USAID abhängig war (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 8). Randnummer 108 Gemäß AAN sind viele Organisationen auf der Suche nach neuen Geldgebern, um einen Teil der Finanzierungslücken zu füllen. Allerdings haben viele andere institutionelle Geber geplante Mittelkürzungen angekündigt, was die Wahrscheinlichkeit einer substanziellen Deckung der Finanzierungslücke durch andere Geldgeber verringert. Zudem bestehen nach wie vor Schwierigkeiten, aussagekräftige Informationen über die Kürzungen zu erhalten. Dies ist unter anderem auf die erschwerte Datenerfassung / bestehende Informationslücken zurückzuführen, die wiederum mit fehlenden Gelder und damit verbundenen Entlassungen in den humanitären Hilfsorganisationen zu begründen sind (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5; vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 4-5). Das Einfrieren der Mittel und die anschließenden Kürzungen sowie die operativen Herausforderungen, mit denen viele humanitäre Helfer konfrontiert sind, werden sich wahrscheinlich auf ihre Fähigkeit auswirken, die notwendigen datenbezogenen Aktivitäten durchzuführen, wobei die JAS-Teilnehmer erwähnten, dass das Einfrieren der Mittel Ende Februar bereits mindestens zwei Forschungs- und Evaluierungsprojekte ausgesetzt hatte“ (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 7). Randnummer 109 In einer Zusammenschau wird prognostiziert, dass das Einfrieren der Mittel und die anschließenden Kürzungen zu einem enormen Anstieg des humanitären Bedarfs führen werden, insbesondere in den Bereichen Existenzsicherung, Ernährungssicherheit, Gesundheit und Nahrung. Ferner wird die Fähigkeit humanitärer Organisationen, auf neue Krisen zu reagieren, laut Einschätzung von ACAPS, massiv eingeschränkt (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 3). Nicht zuletzt sind negative Auswirkungen auf die afghanische Wirtschaft zu erwarten. Diese werden sich in Form von Marktvolatilität, Währungsabwertung und erhöhter Inflation äußern. Das Taliban-Regime ist auf den Zufluss von Devisen angewiesen, um den Wechselkurs zu steuern, während die humanitäre Hilfe und die Programme zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen lebenswichtige Unterstützung für die Ernährungssicherheit, die Sicherung des Lebensunterhalts, die Gesundheit und Schutzmaßnahmen bieten. Seit dem Einfrieren wurde der Afghani um etwa 12 Prozent aufgewertet, da das DAB 100 Millionen US-Dollar zur Aufrechterhaltung der Währungsstabilität bereitgestellt hat. Die Aufrechterhaltung einer starken Währung hat Priorität für die Taliban und solche Maßnahmen werden wahrscheinlich eine erhebliche Belastung für die ohnehin schon schwache Wirtschaft darstellen (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 9). Randnummer 110 1.
  89. Ernährungssicherheit: Randnummer 111 Die Ernährungssicherheit hat sich seit 2021 geringfügig verbessert. Nach den Ergebnissen der IPC-Analyse vom Oktober 2024 werden im Prognosezeitraum November 2024 bis März 2025, der mit dem Höhepunkt der Hungerperiode zusammenfällt, rund 14,8 Millionen Menschen (32 Prozent der Gesamtbevölkerung) von Ernährungsunsicherheit betroffen sein und sich in der IPC-Phase 3 (Krise) oder höher befinden. Darunter sind 3,1 Millionen Menschen (7 Prozent der Gesamtbevölkerung), die in die IPC-Phase 4 (Notlage) eingestuft werden (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  90. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 51; World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, Seite 1). Randnummer 112 Laut Prognosen des OCHA werden im Jahr 2025 daher 14,8 Millionen Menschen in Afghanistan humanitäre Unterstützung in den Bereichen Ernährungssicherheit und Landwirtschaft benötigen. Zum Vergleich: 2023 lag die Anzahl der Bedürftigen bei 17 Millionen, 2024 bei 15,8 Millionen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan
  91. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 51; OCHA, Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.01.2023, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2023, Seite 6; OCHA, Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.12.2023, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan, Seite 42). Randnummer 113 Vor dem Hintergrund des Finanzierungsdefizits ist das Welternährungsprogramm (WFP) aktuell nicht in der Lage, die für Mai bis Oktober 2025 vorgesehene Winterhilfe für 6 Millionen Begünstigte wie ursprünglich geplant auszuweiten. Nach eigenen Angaben wird sich das WFP auf seinen Ansatz zur Verhinderung von Hungersnöten verlassen müssen und nur bis zu 1 Million Begünstigte pro Monat über die Hotspot-Methode unterstützen (können). Diese Anpassung erfolgt, obwohl sich derzeit mehr als 12 Millionen Menschen in einer Krise (IPC-Phase 3) und darüber hinaus (IPC-Phase 4) befinden (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, S. 1; vgl. OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response, Seite 1). Vor diesem Hintergrund kann nur eine minimale Anzahl von Menschen, für die Nahrungsmittelhilfe „oft die einzige und letzte Rettungsleine ist“, Unterstützung erfahren (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, Seite 1). Randnummer 114 Für die kommenden Monate wird in den nördlichen und nordöstlichen Regionen Afghanistans eine Dürre prognostiziert, weshalb das WFP und seine Partner Bargeld sowie andere Hilfsgüter mobilisieren. Trotz der „historisch hohen Unterernährungsraten“ sieht sich das WFP nach eigenen Angaben gezwungen, das Programm zur Behandlung von Unterernährung im Jahr 2025 um 60 Prozent zu reduzieren, wodurch 1,2 Millionen Kinder und eine halbe Million Frauen keine Behandlung erhalten werden. Weiterhin müssen alle Programme zur Prävention von Unterernährung „in Zeiten erhöhter Gefährdung“ ausgesetzt werden (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, Seite 1). Randnummer 115 Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln und Produkten des alltäglichen Bedarfs lässt sich für den Zeitraum Februar bis April 2025 feststellen, dass auf allen untersuchten afghanischen Märkten, Lebensmittel und Non-Food-Artikel – trotz der „mageren Winterzeit“ – zu stabilen Preisen erhältlich waren. Die überwiegende Mehrheit der befragten Informanten berichtete gegenüber REACH, dass lebenswichtige Güter wie Mehl, Reis, Pflanzenöl und verschiedene Non-Food-Artikel auf ihren Märkten in großem Umfang verfügbar waren. Eine wichtige Ausnahme bildete sauberes Trinkwasser, das 21 Prozent der befragten Verkäufer als nicht verfügbar bezeichneten. Dies könnte auf die weit verbreitete Nutzung von Brunnen, Leitungsnetzen und anderen Quellen zurückzuführen sein, weshalb nur wenige afghanische Haushalte auf abgefülltes Wasser oder Wassertransporte angewiesen sind (vgl. REACH, 05.05.2025, Quartlerly Markets Overview – Spotlight on Supply. April
  92. Afghanistan, Seite 1-2). Randnummer 116 Der UNHCR führt regelmäßig ein „Post-Return-Monitoring (PRM)“ durch, um die Lebenssituation und Wiedereingliederung afghanischer Flüchtlinge zu bewerten, die aus Pakistan zurückkehren. Im Dezember 2024 befragte der UNHCR 2.868 afghanische Rückkehrerhaushalte, darunter 79 Prozent männliche und 21 Prozent weibliche Rückkehrer, die zwischen Januar und Juni 2024 aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt waren (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 13): Mehr als die Hälfte der Rückkehrer (57 Prozent) gaben an, dass sie nicht über ausreichende Nahrungsmittel für ihre Haushalte verfügten. Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber 80 Prozent im Vorjahr. Darüber hinaus verfügten 47 Prozent über Nahrungsmittelvorräte, während 29 Prozent über Vorräte für weniger als eine Woche verfügten, was die anhaltende Ernährungsunsicherheit und die prekären Bedingungen unterstreicht, mit denen viele Rückkehrer weiterhin konfrontiert sind. Die Aufschlüsselung der Daten nach Geschlecht deutet darauf hin, dass Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand mit größeren wirtschaftliche Schwierigkeiten und Hindernissen bei der Sicherung stabiler Nahrungsquellen konfrontiert sind (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 10). Ferner gaben drei Viertel der Rückkehrer an, dass sie oder ein Haushaltsmitglied kürzlich eine Mahlzeit ausgelassen oder weniger gegessen hatten, weil nicht genügend Lebensmittel verfügbar waren (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 37). Zur Deckung des Nahrungsbedarfs mussten Rückkehrer aus Pakistan unterschiedliche Bewältigungsstrategien anwenden: Am häufigsten wurde der Kauf billigerer und qualitativ minderwertigerer Lebensmittel genannt (85 Prozent). Weitere häufig genannte Strategien waren die Reduzierung der Portionsgrößen (80 Prozent), die streckende Verwendung des verfügbaren Geldes für Lebensmittel (79 Prozent) und das Aufnehmen von Krediten (77 Prozent) (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 38). Randnummer 117 Nach Erkenntnissen von ACAPS, wirken sich die Finanzkürzungen der US-Regierung bereits jetzt auf die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte aus: Mitte Februar, weniger als einen Monat nach dem Einfrieren, reduzierten Familien bereits die Essensportionen, ließen Mahlzeiten ausfallen oder schickten ihre Kinder zur Arbeit. Tagelöhner und Landwirte, die auf "Cash-for-Work"-Projekte angewiesen sind, berichteten ebenfalls über größere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 11). Randnummer 118 Die Skalen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) haben sich als zentrales (internationales) Messinstrument zur Klassifizierung und Analyse von länderspezifischen Situationen in Hinblick auf (Unter-)Ernährung und Ernährungssicherheit entwickelt. Basierend auf dieser Klassifizierung leitet IPC außerdem konkrete Handlungsempfehlungen ab, beispielsweise für humanitäre Hilfsorganisationen. Um den Schweregrad und das Ausmaß akuter und chronischer Ernährungsunsicherheit sowie akuter Unterernährungssituationen nach Maßgabe international anerkannter Standards zu bestimmen, werden verfügbare Daten gesammelt und ausgewertet. Die vom ICP ausgegebene Skala der akuten Ernährungsunsicherheit (Acute Food Insecurity, AFI) klassifiziert das Level der Ernährungsunsicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt und liefert eine Prognose für einen vorgegebenen Zeitrahmen. Es werden fünf AFI-Phasen unterschieden: Randnummer 119 · Phase 1 – Keine/Minimal: Haushalte sind in der Lage, ihren Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Grundbedürfnissen zu decken, ohne sich auf atypische und nicht nachhaltige Strategien einzulassen, um Zugang zu Nahrungsmitteln und Einkommen zu erhalten. „Die Ernährungslage gilt als gesichert und weniger als 3 Prozent der Bevölkerung leiden an Unter- oder Mangelernährung.“ Randnummer 120 · Phase 2 – Angespannt: Haushalte haben einen minimal angemessenen Lebensmittelverbrauch, sind jedoch nicht in der Lage, einige wesentliche Ausgaben für Non-Food Produkte zu finanzieren, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden. „Die Versorgung mit Lebensmitteln ist grundsätzlich gesichert. Einige Haushalte können sich essenzielle Lebensmittel nicht leisten und weniger als 10 Prozent der Bevölkerung leiden an Unterernährung.“ Randnummer 121 · Phase 3 – Krise: Haushalte weisen entweder Lücken bei der Nahrungsaufnahme auf, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlich akuten Unterernährung widerspiegeln ODER Haushalte sind nur begrenzt und nur durch Erschöpfung wesentlicher Lebensgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien in der Lage, den Mindestbedarf an Nahrungsmitteln zu decken. „Trotz humanitärer Hilfeleistungen erlebt mindestens ein Fünftel der Haushalte Lücken in der Versorgung mit Nahrungsmitteln. 10 bis 15 Prozent der Bevölkerung sind mangel- oder unterernährt.“ Randnummer 122 · Phase 4 – Notsituation: Haushalte weisen große Lücken im Nahrungsmittelkonsum auf. Diese Lücken spiegeln sich in hoher und akuter Unterernährung wider ODER Haushalte können große Lücken beim Nahrungsmittelkonsum nur durch den Einsatz von Notfallstrategien zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie durch die Auflösung von Vermögenswerten mindern/abfedern. „Die Situation gilt als humanitärer Notfall und der Zugang zu Nahrung ist stark eingeschränkt. Darüber hinaus hat ein großer Teil (über 15 Prozent) der Bevölkerung keinen oder nur einen stark begrenzten Zugang zu Nahrungsmitteln.“ Randnummer 123 · Phase 5 – Hungersnot: Haushalte haben einen extremen Mangel an Nahrungsmitteln und/oder können andere Grundbedürfnisse, selbst nach vollständiger Anwendung von Bewältigungsstrategien, nicht befriedigen. Hunger, Tod, Elend und ein äußerst kritisches Maß an Unterernährung liegen vor. Für die Klassifizierung „Hungersnot“ muss ein Gebiet extrem kritische Werte akuter Unterernährung und eine hohe Sterblichkeit aufweisen. „Mindestens 30 Prozent der Bevölkerung eines Landes sind trotz humanitärer Hilfe akut unterernährt. Den Menschen steht weniger als 4 Liter Wasser am Tag zur Verfügung. Große Bevölkerungsteile sind nicht mehr in der Lage, eigenes Einkommen zu erwirtschaften, um Lebensgrundlagen zu sichern. 2 von 10.000 Menschen sterben täglich an Mangelernährung.“ Randnummer 124 Sobald ein Land oder eine Region die Phase 3 (Krise) erreicht, müssen laut IPC umgehende Hilfsmaßnahmen ergriffen werden, um die Lebensgrundlagen der Bevölkerung zu schützen. Die Einordnung in die Phasen gestaltet sich dabei wie folgt: Ein Land oder ein Landesteil wird in die höchste bzw. schwerste (in der jeweiligen Region vorherrschende) IPC-Phase eingeordnet, wenn mindestens 20 Prozent der Bevölkerung von dieser betroffen sind. Die Klassifizierung der IPC-Phasen basiert auf einem Zusammenspiel aus unterschiedlichen Skalen, Analysen und Indizes, welche zu einem Großteil vom World Food Programme erhoben und generiert werden. Randnummer 125 Im Beobachtungszeitraum September bis Oktober 2024 litten schätzungsweise 11,6 Millionen Menschen (25 Prozent der Gesamtbevölkerung) in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit und wurden in die IPC-Phase 3 oder höher eingestuft: Davon befanden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 Prozent der Gesamtbevölkerung) in der IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 Prozent der Gesamtbevölkerung) in der IPC-Phase 3 (Krise). Von den 34 analysierten Provinzen wurden 31 in Phase 3 eingestuft, während nur drei – Paktya, Khost und Ghazni – in IPC-Phase 2 (angespannt) eingestuft wurden. Die leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist gemäß IPC unter anderem auf die verbesserte landwirtschaftliche Produktion, den Umfang der humanitären Soforthilfe im Zeitraum 2023/2024 und die gestiegene Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 1). Randnummer 126 In der Provinz Balkh befanden sich zwischen September und Oktober 2024 etwa 20 Prozent der Bevölkerung in IPC-Phase 1 (keine/minimale Ernährungsunsicherheit), 50 Prozent in IPC-Phase 2 (angespannt), 25 Prozent in IPC-Phase 3 (Krise) und 5 Prozent waren hinsichtlich der Ernährungssicherheit mit einer Notlage (IPC-Phase 4) konfrontiert. In der Provinz Kabul stellte sich eine etwas bessere Ernährungssituation dar, da sich 30 Prozent der dort lebenden Bevölkerung im September/Oktober 2024 in IPC-Phase 1 befanden und damit keiner bzw. nur einer minimalen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt waren. Weitere 50 Prozent der in Kabul lebenden Menschen wurden in die IPC-Phase 2 (angespannt) und 20 Prozent in die IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 3). Randnummer 127 Während des Zeitraums November 2024 bis März 2025, der mit dem Höhepunkt der Hungerperiode/mageren Jahreszeit zusammenfällt, werden sich laut IPC-Prognosen 14,8 Millionen Menschen (32 Prozent der Gesamtbevölkerung) in der IPC-Phase 3 oder höher befinden und auf humanitäre Nahrungsmittelhilfe und landwirtschaftliche Soforthilfe angewiesen sein. Davon rutschen 3,1 Millionen Menschen (7 Prozent der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und 11,6 Millionen (25 Prozent der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Insgesamt wird die Zahl der Menschen, die von Ernährungsunsicherheit betroffen sein werden, voraussichtlich um 1,1 Millionen niedriger ausfallen als im Vorjahreszeitraum (November 2023 bis März 2024), darunter eine halbe Million weniger Menschen in Phase 4 (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 1). Randnummer 128 Die IPC-Prognose geht davon aus, dass die Ernährungslage in der Provinz Balkh bis März 2025 weitestgehend unverändert bleibt: Voraussichtlich werden aber 5 Prozent der dort lebenden Menschen von Phase 2 (angespannt) in Phase 3 (Krise) rutschen. Für die Provinz Kabul wird vorhergesagt, dass sich zwischen November 2024 und März 2025 ca. 25 Prozent der Bevölkerung in IPC-Phase 1 und 45 Prozent der Bevölkerung in IPC-Phase 2 befinden. Weitere 25 Prozent sollen sich hinsichtlich der Ernährungssituation in einer Krisensituation (Phase 3) und 5 Prozent in einer Notlage (Phase 4) befinden (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 6). Randnummer 129 Neben den Berichten zur Beurteilung der (akuten) Ernährungsunsicherheit erstellt die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) Analysen zur akuten Unterernährung von Kindern zwischen 6 und 59 Monaten. Hierbei werden ebenfalls fünf Phasen unterschieden: Randnummer 130 · Phase 1 – Akzeptabel: Weniger als 5 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. Randnummer 131 · Phase 2 – Alarm: 5 – 9,9 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. Randnummer 132 · Phase 3 – Ernst: 10 – 14,9 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. Randnummer 133 · Phase 4 – Kritisch: 15 – 29,9 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. Die Sterblichkeits- und Erkrankungsraten sind erhöht oder nehmen zu. Die individuelle Nahrungsaufnahme ist wahrscheinlich beeinträchtigt. Randnummer 134 · Phase 5 – Extrem kritisch: 30 Prozent oder mehr Kinder sind akut unterernährt. Eine weit verbreitete Morbidität und/oder sehr große individuelle Ernährungslücken treten wahrscheinlich auf. Randnummer 135 Gemäß Einschätzungen der Integrated Food Security Phase Classification sind in Afghanistan 3,5 Millionen Kinder im Alter von 6 bis 59 Monaten zwischen Juni 2024 und Mai 2025 von akuter Unterernährung betroffen oder werden voraussichtlich daran erkranken. Davon sind 867.300 Fälle von schwerer akuter Unterernährung und fast 2,6 Millionen Fälle von moderater akuter Unterernährung. Darüber hinaus wird erwartet, dass im gleichen Zeitraum 1,2 Millionen schwangere und stillende Frauen an akuter Unterernährung leiden werden (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 1). Die Provinzen mit der höchsten Zahl unterernährter Kinder sind Kabul, Helmand, Nangarhar, Hirat und Kandahar, auf die zusammen fast 42 Prozent aller Fälle von Unterernährung im Land entfallen (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 1). Randnummer 136 Zu den Hauptursachen für die akute Unterernährung zählen „eine unzureichende Quantität und schlechte Qualität der Ernährung von Kindern, eine hohe Prävalenz von Krankheiten (Durchfall, Malaria, akute Atemwegsinfektionen und Masernausbrüche) sowie ein unzureichender Zugang zu sauberem Trinkwasser, sanitären Einrichtungen und mangelnde Hygiene“. Darüber hinaus verschärfen ein eingeschränkter Zugang zu Gesundheits- und Ernährungsdiensten, suboptimale Stillpraktiken und eine hohe Ernährungsunsicherheit die akute Unterernährung. Schließlich wirken sich Risikofaktoren wie Dürren, Überschwemmungen und Vertreibungen nach wie vor negativ auf die Ernährungssituation aus (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 1). Randnummer 137 Die Provinzen Hilmand, Kandahar, Nuristan und Paktika wurden zwischen Juni und Oktober 2024 hinsichtlich der Unterernährung in Phase 4 (kritisch) eingestuft – folglich waren während des Beobachtungszeitraums zwischen 15 und 29,9 Prozent aller Kinder in Hilmand, Kandahar, Nuristan und Paktika akut unterernährt (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 2). Die überwiegende Mehrheit der afghanischen Provinzen – darunter auch Pandschir und Kabul – befanden sich zwischen Juni und Oktober 2024 in Phase 3 (ernst), weshalb davon auszugehen ist, dass dort 10 bis 14,9 Prozent aller Kinder an akuter Unterernährung litten (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, S. 2). Die ebenfalls im Fokus der Ausarbeitung stehende Provinz Balkh (1 A 41/24 HGW) wurde während des Beobachtungszeitraums in die Phase 2 (Alarm) eingestuft. IPC zufolge waren zwischen 5 und 9,9 Prozent aller in der Provinz Balkh lebenden Kinder von akuter Unterernährung betroffen (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 2). Randnummer 138 Für den Zeitraum November 2024 bis Mai 2025 prognostiziert IPC eine geringe Verschlechterung bei der Ernährungssituation von Kindern. Demnach soll die nördliche Provinz Balkh von Phase 2 (Alarm) in die Phase 3 (ernst) rutschen. Sofern die Vorhersagen eintreten, werden in Balkh etwa 10 bis 14,9 Prozent aller Kinder akut unterernährt sein (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 6).Für die östliche Provinz Khost wird eine Verbesserung der Unterernährungssituation von Phase 3 (ernst) in Phase 2 (Alarm) prognostiziert. Die Ernährungslage in allen anderen afghanischen Provinzen bleibt unverändert (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 6). Randnummer 139 Eine seitens der österreichischen Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) bei ATR Consulting in Auftrag gegebene Sozialstudie kommt zu dem Ergebnis, dass – Stand November 2024 – die Mehrheit der in Kabul-Stadt lebende Bevölkerung Probleme hat, ihre Familien mit grundlegenden Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Demnach schaffen es nur 16 Prozent der Befragten (n= 294), ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 32 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie angemessen zu versorgen. 42 Prozent der Befragten gaben an, dass sie es kaum bewerkstelligen können, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 10 Prozent ihre Familie nicht angemessen mit Lebensmitteln versorgen können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.12.2024, Kabul. Socio-Economic Survey 2024, Seite 6). Randnummer 140 1.2.
  93. Preise für Lebensmittel und Non-Food Produkte: Randnummer 141 Nach Angaben der IOM haben sich die Lebensmittelpreise seit der Taliban-Machtübernahme im August 2021 erhöht. Da die afghanische Wirtschaft auf den physischen Versand von US-Dollar angewiesen ist, führt jede Veränderung des Wechselkurses von US-Dollar zu Afghani (AFN) zu massiven Schwankungen bei den Lebensmittelpreisen. Darüber hinaus wirkten sich Ereignisse wie der Krieg in der Ukraine, Naturkatastrophen, die hohe Besteuerung von Importwaren durch die Taliban sowie die steigenden Treibstoffpreise negativ auf die Lebensmittelpreise in Afghanistan aus (vgl. IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 7). Randnummer 142 Auf Anfrage des BFA führten Mitarbeiter

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