Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren Leitsatz In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Beschwerdeverfahren eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom
- April 2024 1 M 124/24 OVG , juris Rn. 26 ff.; zustimmend: OVG Bautzen, Beschluss vom
- Oktober 2022 3 B 256/22 , juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom
- Oktober 2021 4 MB 42/21 , juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom
- November 2020 3 M 208/20 , juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom
- Oktober 2018 OVG 11 S 39.18 , juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom
- April 2024 1 M 124/24 OVG , juris; Beschluss vom
- Januar 2017 2 M 109/15 , juris Rn. 12 ). (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
- Mai 2025, 3 B 1317/25 SN, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
- Mai 2025 – 3 B 1317/25 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.870,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Rahmen des von diesem im August 2025 geplanten Rockfestivals „Z.“ gemeindeeigene Grundstücksflächen zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Randnummer 2 Erstinstanzlich hat der Antragsteller nach Maßgabe der Gründe I. des angefochtenen Beschlusse schriftsätzlich zuletzt sinngemäß beantragt, Randnummer 3 im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Flurstücke x, ..., ..., ..., ... sowie ... und ..., alle Flur 1, Gemarkung Z., in der Zeit vom
- August bis
- September 2025 zum Zwecke der Durchführung der Versammlung „Z.“, zum Zwecke der Nutzung als Nebenflächen, vorrangig als Parkflächen zu überlassen, Randnummer 4 hilfsweise auf der Grundlage eines Nutzungsvertrags, der dem zwischen den Beteiligten im Jahre 2024 geschlossenen Nutzungsvertrag entspricht. Randnummer 5 Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom
- Mai 2025 – 3 B 1317/25 SN – abgelehnt. Zur Begründung hat es – die Frage eines Anordnungsanspruchs aus Art. 8 GG oder § 14 Abs. 2 KV M-V letztlich offenlassend – im Wesentlichen ausgeführt, es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Insoweit müsse eine Sachlage bestehen, die eine umgehende gerichtliche Regelung im beantragten Sinn erforderlich macht, und dieses Erfordernis müsse in der Unumgänglichkeit der Regelung zur Vermeidung schwerwiegender und für den Antragsteller unzumutbarer Nachteile bestehen. Solches sei hier nicht erkennbar. Wie der Berichterstatter im Hinweisschreiben vom
- April 2025 herausgearbeitet habe und im Schriftsatz des Antragstellers vom
- April 2025 unwidersprochen geblieben sei, bestehe der befürchtete Nachteil für den Antragsteller allein darin, nach dem ihm einzig vorliegenden Nutzungsvertragsangebot bis zum
- August 2025 das Nutzungsentgelt von 7.870 Euro entrichten zu müssen. Die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung und deren Nachweises vor Veranstaltungsbeginn sowie der Entrichtung einer Kaution von 2.500 Euro bis zum
- August 2025 bedrücke den Antragsteller dagegen offenbar ebenso wenig wie die zusätzliche Vertragsstrafenvereinbarung im Nutzungsvertrag für 2024 (und möglicherweise auch im aktuellen Angebot, dessen Seite 2 nicht vorgelegt worden sei). Der Berichterstatter habe darauf hingewiesen, dass nach der vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung einer finanziellen Notlage vorgelegten Jahresabrechnung der Konzertagentur im Jahre 2024 für die Veranstaltung bei Produktionskosten von 322.398,79 Euro und Einnahmen von 257.740,36 Euro für eine „Restzahlung“ ein abzudeckendes Defizit von 64.658,73 Euro ausgewiesen gewesen sei, und nachgefragt, wie ggf. diese finanzielle Abdeckung bewirkt worden sei. Hierzu sei keinerlei erläuternder Vortrag samt Glaubhaftmachung erfolgt. Damit könne das Gericht nicht einer Entscheidung zugrunde legen, dass den Antragsteller eine Zahlungspflicht in Höhe von 7.870 Euro in entscheidender Weise schwerer träfe als die im Jahre 2024 eingegangenen finanziellen Risiken, zumal der relativ geringe Posten wohl durch eine geringfügige Anpassung der Eintrittspreise abgedeckt werden könnte. Soweit der Antragsteller vorbringe, er wolle sich nicht sein „Versammlungsrecht erkaufen müssen“, sei – neben dem in der Rechtsprechung noch nicht erkennbar herausgearbeiteten Recht auf eine Unentgeltlichkeit jeglicher Flächennutzung für Versammlungszwecke – im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Zahlungen unter Vorbehalt geleistet und ggf. nachträglich zurückgefordert oder -erstritten werden könnten. Den vom Antragsteller angedeuteten Einfluss eines Nachgebens seinerseits auf die Entgeltforderungen der Folgejahre bewerte die Kammer als rein spekulativ; die Amtsverwaltung habe darauf hingewiesen, dass die Entgeltstruktur für die Bewirtschaftung gemeindlicher Flächen unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in Entwicklung sei. Randnummer 6 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am
- Mai 2025 mit am
- Mai 2025 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und gleichermaßen fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Randnummer 7 Sie ist mit der im Beschwerdeschriftsatz formulierten Antragstellung unstatthaft (1.) und genügt im Übrigen inhaltlich nicht dem Darlegungserfordernis (2.).
- Randnummer 8 Der Antragsteller hat die Beschwerde eingelegt „mit dem Antrag“ Randnummer 9 es wird der Antragsgegnerin untersagt, Randnummer 10 dem Antragsteller die Durchführung einer Versammlung „Z." auf den Flurstücken x, ..., ..., ... und ... sowie ... und ..., alle Flur 1, Gemarkung Z. in der Zeit vom 12.08.2025 bis 12.09.2025 zu untersagen, Randnummer 11 hilfsweise Randnummer 12 dem Antragsteller die Durchführung einer Versammlung „Z." auf den Flurstücken x, ..., ..., ... und ... sowie ... und ..., alle Flur 1, Gemarkung Z. in der Zeit vom 12.08.2025 bis 12.09.2025 zu gestatten auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages, der dem zwischen den Parteien im Jahre 2024 geschlossenen Nutzungsvertrag entspricht (Anlage 1). Randnummer 13 Die Beschwerde ist mit der vorgenommenen Antragsänderung unstatthaft. Randnummer 14 In der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom
- April 2024 – 1 M 124/24 OVG –, juris Rn. 26 ff.) ist geklärt, dass eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist. Im vorgenannten Beschluss hat der Senat ausgeführt: Randnummer 15 „Eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Denn im Beschwerdeverfahren ist eine Änderung des Streitgegenstandes nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den in § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO geregelten Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom
- Oktober 2022 – 3 B 256/22 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom
- Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom
- November 2020 – 3 M 208/20 –, juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom
- Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 –, juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom
- Januar 2017 – 2 M 109/15 –, juris Rn. 12 ; Ausschluss jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist: VGH Mannheim, Beschluss vom
- September 2022 – 10 S 2420/21 –, juris Rn. 15; offengelassen: OVG Weimar, Beschluss vom
- Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom
- November 2017 – 1 M 583/16 –, juris Rn. 8 ; für das Zulassungsverfahren verneint: OVG Greifswald, Beschluss vom
- Mai 2022 – 1 LZ 203/17 –, unveröffentlicht). Randnummer 16 Der Gegenansicht, wonach eine innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Antragsänderung generell statthaft ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom
- Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris Rn. 51; VGH München, Beschluss vom
- Dezember 2006 – 11 CE 06.2649 –, juris Rn. 37) oder eine Antragsänderung ausnahmsweise statthaft ist, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
- Mai 2022 – 2 B 89/22 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom
- Januar 2022 – 18 B 1992/21 –, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom
- August 2019 - 4 Bs 219/18 - Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom
- Mai 2019 – 2 M 49/19 –, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- August 2018 – 1 B 212/18 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom
- Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom
- Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 21 mit den weiteren Voraussetzungen, dass die Antragsänderung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein muss und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründung eingetreten ist; offengelassen: OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juli 2022 – 3 MB 11/22 –, juris Rn. 11), folgt der Senat nicht. Denn sie berücksichtigt den Entlastungszweck des § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend. Die Vorschrift soll gerade verhindern, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit Sachverhalten befasst, die noch nicht der Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterlagen.“ Randnummer 17 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; der Antragsteller hat sich auch nicht gegen diese Rechtsprechung gewandt, obwohl in der Beschwerdeerwiderung auf gleichlautende sonstige Rechtsprechung hingewiesen worden ist. Randnummer 18 Unzweifelhaft liegt mit dem im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellten gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag eine Antragsänderung vor. Randnummer 19 Nach dem auch im Verwaltungsprozess zugrunde zu legenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist der Streitgegenstand identisch mit dem prozessualen Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2024 – 4 BN 14.24 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Die im erstinstanzlichen Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge bestand in der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem positiven Tun in Gestalt der Überlassung gemeindeeigener Flächen an den Antragsteller. Der im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellte Antrag zielt dagegen nicht auf eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem positiven Tun, sondern auf die Untersagung einer Untersagung der Durchführung einer Versammlung, also der Sache nach als Rechtsfolge auf eine Unterlassung eines bestimmten positiven Tuns. Damit handelt es sich offensichtlich um verschiedene Streitgegenstände. Randnummer 20 Darüber hinaus unterscheiden sich die Antragstellungen in einem weiteren Punkt. Nach dem erstinstanzlichen Antrag sollten die gemeindeeigenen Flächen „zum Zwecke der Nutzung als Nebenflächen, vorrangig als Parkflächen“ überlassen werden, um die auf dem Wohngrundstück der Eheleute Y. durchzuführende eigentliche Veranstaltung zu ermöglichen. Im anwaltlich formulierten Beschwerdeantrag ist dagegen sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag davon die Rede, dass die Durchführung einer Versammlung „Z." auf den Flurstücken (Hervorhebung durch den Senat) Gegenstand ist. Zu diesem Unterschied verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, obwohl insoweit jedenfalls entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichende Darlegungen zu fordern wären. Randnummer 21 Der Vortrag des Antragstellers, es handele sich nicht um eine Antragsänderung, die zu einer Änderung des Streitgegenstandes führe, sondern um eine Anpassung zur Erreichung des ursprünglich verfolgten Rechtsschutzzieles, die Versammlung auf den antragsgegenständlichen Grundstücken gegen den Willen des gemeindlichen Eigentümers durchführen zu können „(§ 938 ZPO entsprechend)“, geht nach alledem ersichtlich fehl. Das in diesem Sinne anwaltlich formulierte Rechtsschutzziel ist zudem unverständlich, wenn dieses darin bestehen soll, „die Versammlung … gegen den Willen des gemeindlichen Eigentümers“ (Hervorhebung durch den Senat) durchführen zu können. Nach Maßgabe des in den Gründen I. des angefochtenen Beschlusses geschilderten Sachverhalts ist der gemeindliche Eigentümer zur Überlassung an den Antragsteller bereit, dies allerdings gegen Entgeltzahlung. Insoweit bestand das erstinstanzliche Rechtsschutzziel doch wohl darin, die Versammlung unentgeltlich und nur insoweit gegen den Willen des gemeindlichen Eigentümers durchführen zu können. Randnummer 22 Anders als der erstinstanzliche Antrag zielt der Antrag im Beschwerdeverfahren auf eine versammlungsrechtliche behördliche Entscheidung („Untersagung“) durch die Antragsgegnerin, die jedoch nicht die zuständige Versammlungsbehörde ist. Auch insoweit geht der Antrag ins Leere. Randnummer 23 Betrachtet man zudem die Rechtsfolge des im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, wirft dieser die Frage auf, ob die bloße Untersagung der Untersagung den Antragsteller positiv berechtigen würde, die gemeindeeigenen Flächen (unentgeltlich) zu nutzen. Hinzukommt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Vorliegen eines diesbezüglichen Anordnungsgrundes nichts dazu vorträgt, dass von Seiten der Antragsgegnerin die augenscheinlich befürchtete Untersagung angedroht worden wäre; dies erscheint dem Senat auch für den Fall, dass kein Nutzungsvertrag nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin zustande käme, jedenfalls nicht zwangsläufig. So erscheint denkbar, dass sich die Antragsgegnerin auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach Durchführung der Veranstaltung beschränkte. Zu alledem verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht, obwohl insoweit jedenfalls entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichende Darlegungen zu fordern wären. Offenbar hat der Antragsteller insoweit auch eher die zuständige Versammlungsbehörde im Blick, wenn er vorträgt, er befinde sich in „Koordinierungsgesprächen" mit der Versammlungsbehörde, die sich bislang nicht dazu geäußert habe, ob sie die Versammlung mit einer Auflage versieht, sich nicht auf den hier verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu versammeln, ausgeschlossen erscheine das nicht nach vorläufigen Äußerungen von Vertretern der Versammlungsbehörde, die auf die Eigentümerstellung der Gemeinde verwiesen hätten. Warum dies den Beschwerdeantrag bzw. einen entsprechenden Anordnungsgrund im Verhältnis zur Antragsgegnerin rechtfertigen können sollte, bleibt indes ebenfalls offen. Randnummer 24 Ist nach alledem der im Beschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag unstatthaft, ist der Senat an einer Entscheidung über diesen gehindert; folglich ist auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag gesperrt, da der Eintritt der Bedingung für diese Entscheidung mangels Bescheidung des Hauptantrags offenbleiben muss. Im Übrigen enthält auch der Hilfsantrag gegenüber der erstinstanzlichen Antragstellung veränderte Formulierungen, hinsichtlich derer auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens offenbleibt, ob die Anträge sachlich identisch sind. Auch insoweit gilt jedenfalls, dass die Antragsgegnerin – wie hilfsweise beantragt – keine Versammlung „gestatten“ kann, weil sie nicht die zuständige Versammlungsbehörde ist.
- Randnummer 25 Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt im Übrigen – unabhängig von der offenen Frage, ob der Antragsteller die erstinstanzliche Antragstellung hilfsweise aufrecht erhalten wollte und ob angesichts der unzulässigen Antragsänderung hierüber überhaupt noch zu entscheiden wäre – nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Randnummer 26 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Randnummer 27 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Randnummer 28 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (OVG Greifswald, Beschluss vom
- März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom
- Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom
- Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom
- März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (OVG Bautzen, Beschluss vom
- September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom
- Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom
- September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom
- September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8 ; Beschluss vom
- August 2022 – 1 M 441/22 OVG –; Beschluss vom
- April 2025 – 1 M 491/23 OVG –, juris Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom
- März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). Randnummer 29 Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Randnummer 30 Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrtümlich der Auffassung, ein Anordnungsgrund sei nicht dargetan. Randnummer 31 Gegen die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bringt der Antragsteller vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei abwegig. Selbstverständlich verlange die Gemeinde nicht nur die Zahlung in Höhe von 7.870,00 Euro sowie die Nachweise einer Haftpflichtversicherung und die Hinterlegung einer Kaution, sondern zuvor den Abschluss eines Nutzungsvertrages, der die Rechtsgrundlage der Zahlungen sowie des Eingangs der Versicherungsverpflichtung und der Kautionszahlung darstellte. Würde die Antragstellerin diesen Vertrag abschließen, stände dieser Vertrag der vom Verwaltungsgericht angenommenen und behaupteten Rückforderung entgegen (venire contra factum proprium). Nur wenn dieser „abgepresste“ Vertrag – so die Formulierung des Antragstellers – abgeschlossen werde, sei die Antragsgegnerin bereit, die Versammlung zuzulassen. Schon gar nicht wäre der Antragsteller in der Lage, Kosten für eine Haftpflichtversicherung im Wege des Schadensersatzes weiterzureichen an die Gemeinde, wenn sie sich zum Abschluss dieser Versicherung vertraglich verpflichten würde. Randnummer 32 Mangels jeglicher substantieller Ausführungen des Antragstellers zu der hinsichtlich der Verneinung eines Anordnungsgrundes maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, es könne seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, dass den Antragsteller eine Zahlungspflicht in Höhe von 7.870 Euro in entscheidender Weise schwerer träfe als die im Jahre 2024 eingegangenen finanziellen Risiken, zumal der relativ geringe Posten wohl durch eine geringfügige Anpassung der Eintrittspreise abgedeckt werden könnte, genügt das Beschwerdevorbringen insoweit offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit der Antragsteller nunmehr auch auf geforderte Nachweise einer Haftpflichtversicherung und die Hinterlegung einer Kaution verweist, hat er dies zum einen nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erstinstanzlich nicht geltend gemacht, zum anderen würde die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Verneinung des Anordnungsgrundes auch insoweit Geltung beanspruchen. Randnummer 33 Soweit der Antragsteller den Umstand eines „abgepressten“ Nutzungsvertrages anführt und im Übrigen geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne er nach Abschluss desselben das Entgelt wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht zurückfordern, ist schon nicht dargelegt, inwieweit diese Umstände im Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtung des Verwaltungsgerichts geeignet sein könnten, zu einer von der verwaltungsgerichtlichen abweichenden Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender und für den Antragsteller unzumutbarer Nachteile zu gelangen. Der Abschluss des Nutzungsvertrages würde jedenfalls die Durchführung der Veranstaltung gerade nicht gefährden, das Gegenteil wäre der Fall. Randnummer 34 Die Rüge, der einmal abgeschlossene Vertrag könne nicht rückabgewickelt werden, genügt aber auch im Übrigen nicht dem Darlegungserfordernis. Zunächst erscheint es bereits widersprüchlich, wenn der Antragsteller einerseits geltend macht, der Nutzungsvertrag werde ihm (unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG) von der Antragsgegnerin (rechtswidrig) „abgepresst“, dies andererseits aber nicht rückabgewickelt werden könne. Ersichtlich hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Falle einer etwaigen im anhängigen Hauptsacheverfahren – etwa wegen eines versammlungsrechtlich privilegierten Zugriffs auf öffentliche Grünflächen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 65 ff. sowie 82 f.) mit entsprechender Bindung der Antragsgegnerin unter dem Blickwinkel versammlungsrechtlicher Vorwirkung, die sich auf die Ausübung von behördlichen Entscheidungsspielräumen auswirken kann (vgl. jurisPR-BVerwG 5/2025 Anm. 3) – gerichtlich festgestellten Pflicht der Antragsgegnerin zu einer unentgeltlichen Überlassung der streitgegenständlichen Flächen auch vom Antragsteller geleistete Zahlungen rückabzuwickeln sein könnten. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt: Wenn ein derartiges rechtskräftiges Urteil vorliege, sei die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts hieran gebunden. Ein zwischenzeitlicher (ggf. notgedrungen erfolgter) Vertragsabschluss änderte nichts an der rechtsstaatlichen Bindung der Antragsgegnerin an rechtskräftige Urteile, zumal sich das aktuelle Verfahren exakt auf den hier streitigen Nutzungszeitraum beziehe. Die Antragsgegnerin erkläre nur der Vollständigkeit halber ausdrücklich, sie unmittelbar bindende rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen selbstverständlich zu befolgen und umzusetzen. Hierzu hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Randnummer 35 Im Übrigen begehrt der Antragsteller mit seinem sinngemäßen Eilantrag auf unentgeltliche vorläufige Überlassung der gemeindlichen Flurstücke eine nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache, die besonderen Voraussetzungen unterliegt (vgl. dazu nur Sodan/ Ziekow, VwGO,
- Aufl., § 123 Rn. 11). Insbesondere liegt hier – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine intensive und irreversible Grundrechtsverletzung vor. Randnummer 36 Unabhängig davon merkt der Senat an, dass eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten auch dahingehend möglich erscheint, dass der Antragsteller ohne Abschluss des Nutzungsvertrags den Betrag von 7.870,00 Euro zusätzlich zur geforderten Kaution hinterlegt (ggf. durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft), die Haftpflichtversicherung nachweist und die Beteiligten übereinstimmend erklären, dass der Betrag an die Antragsgegnerin jedenfalls als Nutzungsentschädigung auszukehren ist, wenn nicht im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass die Antragsgegnerin zur unentgeltlichen Überlassung der Flächen verpflichtet war. Randnummer 37 Die von Antragstellerseite geforderte Korrektur einer möglicherweise bestehenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unentgeltlichkeit der Flächennutzung für Versammlungszwecke betrifft die Frage des Anordnungsanspruchs und ist daher ungeeignet zur Darlegung eines Anordnungsgrundes. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 39 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Randnummer 40 Hinweis: Randnummer 41 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.