(2025)nicht ausdrücklich Bezug auf Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz nimmt, sieht dieser in Nr. 7a für Auskunftsansprüche den Auffangstreitwert vor, soweit nicht ein höheres wirtschaftliches Interesse an der Auskunft feststellbar ist. Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei einer Behörde vorhanden sind, ist weder ein rechtliches oder berechtigtes noch ein wirtschaftliches Interesse Voraussetzung (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 12) und auch nicht entscheidungserheblich. Dagegen sprechen Sinn und Bedeutung eines Anspruchs auf Zugang zu Behördeninformationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Welche Ziele mit dem Informationszugang verbunden werden, ist für den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich irrelevant (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
- Juli 2011 – OVG 12 L 42.11 –, juris Rn. 1). Auch eventuelle wirtschaftliche Interessen, die hinter einem gegen die jeweilige Behörde geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang vermutet werden können, schließen einerseits den Anspruch nicht aus, können andererseits den Anspruch aber auch nicht fördern (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
- April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 2 f.). Randnummer 8 Werden unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, etwa Zugang zu Informationen in Bezug auf voneinander abgrenzbare Sach- und Themenkomplexe, kommt eine inhaltliche Differenzierung innerhalb des Informationsbegehrens nicht in Betracht. Eine derartige Differenzierung widerspricht der mit dem Ansetzen des Auffangwertes einhergehenden Pauschalierung und Typisierung, die weder auf die konkrete Art der Information noch auf die materiell-rechtliche Würdigung des geltend gemachten Informationszugangs – etwa mit Blick auf die im Gesetz geregelten Ausschlussgründe – abstellt, und würde je nach der Ausgestaltung der Informationsanträge zu zufälligen Ergebnissen führen (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom
- Juli 2015 – OVG 12 B 3.13 –, juris Rn. 225 und vom
- Januar 2015 – OVG 12 B 13.13 –, juris Rn. 146 ff.; im Ergebnis anschließend: VGH Mannheim, Beschluss vom
- Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 64; a. A.: OVG Schleswig, Beschluss vom
- August 2018 – 4 O 20/18 –, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom
- Dezember 2010 – OVG 12 L 73.10 –, juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom
- Februar 2008 – 1 A 10886/07 –, juris Rn. 48, das bei mehreren Fragen einen Streitwert von 1.000 Euro/Frage angenommen hat). Zudem würde bei der Annahme von Sach- und Themenkomplexen der damit verbundene Aufwand bei der Behörde bzw. den Gerichten Berücksichtigung finden, was den § 52 Abs. 1 und 2 GKG regelmäßig widerspricht, die auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin abstellen. Randnummer 9 Gegen die Annahme mehrerer Sach- und Themenkomplexe und einen infolgedessen höheren Streitwert spricht auch die vom Gesetzgeber normierte Informationsfreiheit. Gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) ist Zweck des Gesetzes, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Bürger mit zunehmender Informiertheit Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz erkennen und daraus Folgerungen ziehen kann; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik kann wachsen. Nur wer hinreichend informiert ist, kann sein Recht auf Teilhabe ausüben. Die soziale und ökonomische Stellung der Bürger wird in wachsendem Umfang davon abhängen, ob die für sie wichtigen Informationen zugänglich sind. Der Anspruch auf freien Informationszugang ist für die Kontrolle der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung und fördert die Transparenz und damit Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Gleichzeitig lässt sich damit ein Beitrag zur Korruptionsvorbeugung in der öffentlichen Verwaltung erbringen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Juni 2023 – 1 LB 194/20 OVG –, juris Rn. 115). Eine quantitative Begrenzung des Informationszugangs enthält das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – anders als etwa § 64 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (höchstens 10 Fragen mit höchstens je drei Unterfragen) – nicht; vielmehr gewährleistet § 1 Abs. 1 IFG M-V den Zugang zu den in den Behörden vorhandenen „Information en “ (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Randnummer 10 Die regelmäßige Festsetzung des Auffangstreitwertes entspricht auch der Streitwertfestsetzung in Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht, in denen ebenfalls regelmäßig der Auffangstreitwert festgesetzt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
- Juli 2021 – 5 S 1350/21 –, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- April 2021 – 2 A 370/20 –, juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juni 2019 – 11 LA 274/18 –, juris Rn. 56; OVG Hamburg, Beschluss vom
- April 2012 – 5 Bf 241/10.Z –, juris Rn. 38). Hinsichtlich des Streitwerts kann es keinen Unterschied machen, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird (Akteneinsicht) oder das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird. Randnummer 11 Der Rechtsauffassung, dass ein mit dem Informationszugang verbundenes Ziel ausnahmsweise dann zu berücksichtigen sei, wenn es sich von vornherein als missbräuchlich darstellt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
- April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 2 f.), vermag sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrem Begehren auf Informationszugang im Zusammenhang mit 87 an den Beklagten gerichtete Fragen (rechts-)missbräuchliche Ziele verfolgt haben könnte, würde eine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung auf die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr hinauslaufen, die im Verwaltungsprozess – anders als in § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – nicht vorgesehen ist. Randnummer 12 Soweit die Klägerin eine Reduzierung des Streitwertes auf 5.000 Euro begehrt, ist ihre Beschwerde unbegründet. Denn in diesem Verfahren liegen besondere Umstände des Einzelfalles vor, die eine Verdopplung des Auffangstreitwertes auf 10.000 Euro angemessen erscheinen lassen. Die sich aus dem Klageantrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache ist mit Blick auf die begehrte Beantwortung von 87 Fragen höher zu bewerten als der Auffangstreitwert. In Anbetracht des sich auch aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebenden eher groben Maßstabs für die Bestimmung von Streitwerten (vgl. etwa Nr. 18.3, 36.1 und 42), erachtet es der Senat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung für sachgerecht, den Streitwert bei einer – wie hier – höheren Bedeutung der Sache für die Klägerin zu verdoppeln. Randnummer 13 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten ist nicht veranlasst, da dieser im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht Gegner ist (vgl. Hartmann, in: Hartman, Kostengesetze online, Stand: 11/2022, § 68 Rn. 21 m. w. N.). Randnummer 14 Hinweis: Randnummer 15 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.