Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehung eines noch nicht in Anh. XLII der VO (EU) 833/2014 gelisteten Schiffes, das infolge einer Havarie in das Unionsgebiet gelangt ist, nach der VO (EU) 833/201
Art. 51Rn.
54 und 57; Schwerdtfeger in Meyer, EU-Grundrechtecharta, 6.
Art. 51Rn. 69). Das Europäische Gericht erster Instanz (Eu
G) hat die Auffassung vertreten, dass dies auch für solche ausländischen juristischen Personen gelte, die unter dem bestimmenden Einfluss eines Drittstaates stehen, sich somit als verlängerter Arm dieses Drittstaates darstellen (EuG, Urt. vom 05.02.2013, T-494/10, juris Rn. 33 ff.). Allerdings hat das EuG dort ergänzend ausgeführt, es sei nicht bewiesen, dass die dortige Klägerin tatsächlich der verlängerte Arm eines Drittstaates sei. Im Schrifttum wird vertreten, dass der Schutz der Unionsgrundrechte nur solchen juristischen Personen zukomme, bei denen eine gewisse Distanz zu dem Drittstaat festgestellt werden könne (Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6.
Art. 17EU-Grundrechtecharta Rn.
5; vgl. auch Wollenschläger in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7.
Art. 17EU-Grundrechtecharta Rn.
8). Randnummer 57 Nach diesen Vorgaben kann nicht im summarischen Verfahren erkannt werden, dass die Antragstellerin durch Art. 17 EU-Grundrechtecharta nicht geschützt wird. Dass die Antragstellerin sich als verlängerter Arm eines Drittstaates (hier R) darstellt, ist nach Aktenlage nicht nachgewiesen; die Beteiligten haben sich zu dieser Frage noch gar nicht geäußert. Selbst wenn dies nachgewiesen wäre, wäre die Frage, welche Bedeutung der Umstand für den Schutzbereich des Art. 17 EU-Grundrechtecharta hat, im Hauptsacheverfahren zu beantworten. Randnummer 58 bb) Nach Art. 17 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Randnummer 59 Durch die Einziehungsverfügung wird der Antragstellerin das Eigentum an dem Schiff förmlich und dauerhaft entzogen. Das spricht dafür, dass es sich nicht nur um eine Nutzungsregelung, sondern um eine Enteignung handelt. Eine entschädigungslose Enteignung wäre mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4.
Art. 17Rn. 29). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Eu
GH (Urt. vom 10.09.2024, C-351/22, Tz. 82; vgl auch Bernsdorff in Meyer, EU-Grundrechtecharta, 6.
Art. 17Rn.
20) Einziehungsmaßnahmen, die sich auf Erträge aus einer Straftat, einer rechtswidrigen Handlung oder aus einem Tatwerkzeug beziehen, das keinem gutgläubigen Dritten gehört, als gesetzliche Nutzungsregelungen anzusehen. Das gilt auch dann, wenn solche Maßnahmen das Eigentum förmlich entziehen. Randnummer 60
- cc)Im Streitfall liegt die Annahme nahe, dass der Antragstellerin ein Verstoß gegen Unionsrecht und damit eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Randnummer 61 Unionsrechtlich verboten ist es, die in Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Art. 3i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014). Ferner ist es verboten, in Verbindung damit unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste zu leisten (Art. 3i Abs. 2
- a)der VO (EU) 833/2014). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist nicht nur das Einführen oder Verbringen der gelisteten Güter in die Union erfasst. Vielmehr sind schon der Kauf der Waren und die Hilfeleistung dabei verboten. Das dürfte auch dann gelten, wenn die Güter nicht in die Union verbracht oder eingeführt werden (vgl. in anderem Zusammenhang EuGH, Urt. vom 10.09.2024, C-351/22). Randnummer 62 Im Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 in der seit dem 17.12.2024 geltenden Fassung sind Waren mit KN-Code 2707 (Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers) genannt. Die Antragstellerin dürfte also dadurch, dass sie zum Kauf dieser Ware aus Russland Hilfe geleistet hat, gegen ein unionsrechtliches Verbot verstoßen haben. Randnummer 63 Ernstlich zweifelhaft ist aber, ob dieser Verstoß die Annahme begründet, dass es sich bei der Einziehungsverfügung und den ihr zugrundeliegenden Vorschriften nicht um eine Enteignung handelt, sondern nur um eine Nutzungsregelung. In dem oben zitierten Urteil hat der EuGH dies nur für einen Geldbetrag (das Entgelt für eine verbotene Vermittlungsleistung) bejaht. Ob darüber hinaus die Einziehung des Tatwerkzeugs selbst als bloße Nutzungsregelung eingeordnet werden kann, folgt daraus nicht ohne weiteres. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Tatwerkzeug um den einzigen hochwertigen Vermögensgegenstand der Antragstellerin handelt, und wenn von Seiten der Antragstellerin nicht damit zu rechnen war, dass das Schiff in den Geltungsbereich des Unionsrechts gelangen würde. Zudem könnte zu berücksichtigen sein, dass das Schiff noch nicht gelistet war, als die Havarie eintrat. Insgesamt ist die Rechtslage damit nicht so eindeutig, dass ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden können. Randnummer 64 C. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus für den Fall, dass in Vollziehung der Einziehung bereits Maßnahmen (wie Umflaggung oder Umklassifizierung des Schiffes) ergriffen wurden, die Aufhebung der Vollziehung beantragt, hat der Antrag keinen Erfolg. Randnummer 65 Es ist zwar anerkannt, dass der Rechtsschutz in Zollsachen auch die Aufhebung der Vollziehung einschließt (Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 24. Ergänzungslieferung Art. 45 UZK Rn. 33). Die Vollziehung ist jedoch nur dann aufzuheben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise vollzogen worden ist; in diesem Fall sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen. Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes werden davon nicht erfasst. Solche Maßnahmen waren bereits aufgrund der Verfügungen vom 13.01.2025 und vom 26.02.2025 möglich, erfolgen also nicht in Vollstreckung der Verfügung vom 14.03.2025. Sie treiben die Verwertung des Schiffes nicht voran. Randnummer 66 Wenn die „E“ in P aus dem Schiffsregister gelöscht worden ist, und wenn der Antragsgegner daraufhin die Aufnahme des Schiffs in die deutsche Flagge beantragt hat, dann dient das nach der glaubhaften Darstellung des Antragsgegners, der die Antragstellerin nicht konkret widerspricht, der vorläufigen Sicherung und soll die Behebung sicherheitsrelevanter Schäden ermöglichen. Die Verwertung des Schiffs hat damit noch nicht begonnen. Randnummer 67 D. Das Gericht entscheidet über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO i. d. R. ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 S. 2 FGO) durch Beschluss (§ 113 FGO). Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens erscheint es vorliegend nicht als geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche hat auch der Vertreter der Antragstellerin nicht beantragt. Randnummer 68 Auch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Eine solche Vorlage dient der endgültigen Klärung der Rechtslage. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung scheidet sie aus, da dieses Verfahren nicht der endgültigen Klärung dient, sondern nur eine summarische Prüfung erfordert (vgl. BFH, Beschl. vom 17.12.1997, I B 108/97, juris Rn. 15; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung § 69 Rn. 99). Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Randnummer 70 Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zu (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 128 Abs. 3 FGO).