Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs für die Bestimmung eines Energieversorgers zum Grundversorger Leitsatz Keine Anwendbarkeit der abdrängenden Sonderzuweisung des § 75 Abs. 4 EnWG auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 EnWG. (Rn.3) Tenor Das Verwaltungsgericht Schwerin erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die behördliche Verpflichtung, sie zur Grundversorgerin (§ 36 Abs. 1 EnWG) für das Netzgebiet der Gemeinde B… im Landkreis Vorpommern-Rügen für die Dreijahresperiode 2025 bis 2027 zu bestimmen. Randnummer 2 Zuvor hatte der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, die E...-GmbH, gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG die E…-Deutschland GmbH als Grundversorgerin festgestellt. Dagegen erhob die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG Einwände. Diese richtete sie nicht an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als die nach Landesrecht gemäß § 1 Nr. 1 Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung (EnWZustLVO M-V) zuständige Behörde (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG), sondern an die C. als die nach § 1 des Gesetzes über die C. (RegKG M-V) zuständige Regulierungsbehörde (§ 54 Abs. 2 EnWG). Eine Entscheidung über die Einwände ist noch nicht ergangen. Randnummer 3 Bei der von der Klägerin begehrten Verpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die die abdrängende Sonderzuweisung in § 75 Abs. 4 Satz 1 EnWG nicht gilt. Nach § 75 Abs.1 Satz 1 EnWG ist gegen Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde die Beschwerde zulässig, über die nach § 75 Abs. 4 EnWG ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht entscheidet. Randnummer 4 Die Klägerin wendet sich indessen nicht gegen die Unterlassung einer Entscheidung der Regulierungsbehörde. Sie begehrt eine (ihr günstige) Entscheidung über ihre Einwände gegen die Bestimmung der E…-Deutschland GmbH zur Grundversorgerin. Eine solche Entscheidung obliegt nicht der Landesregulierungsbehörde, sondern der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über die Einwände stellt (erstmals) eine hoheitliche Entscheidung über die Feststellung des Grundversorgers dar (vgl. Hellermann, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.