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VG Greifswald 6. Kammer 6 A 1691/19 HGW Beschluss Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Art 33 Abs 5 GG

Obsah (14)§ 2Art. 33§ 4§ 9§ 8§ 6§ 29a§ 22§ 28§ 21§ 42§ 7§ 73§ 152

Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Leitsatz Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Vereinbarke

genüge ihre Besoldung ab dem Jahr 2008 nicht der verfassungsrechtlich gebotenen amtsangemessenen Alimentierung. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. August 2019, der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am
  2. September 2019 zugestellt, wies das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung in den Jahren 2008 bis 2018 zurück. Der Widerspruch sei für den Zeitraum 2008 bis einschließlich 2017 unbegründet, weil die Klägerin die Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung erstmals im Jahr 2018 und damit nicht während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Für das Jahr 2018 sei der Widerspruch ebenso unbegründet. Die Besoldung genüge den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
  3. Mai 2015 und in einer weiteren Entscheidung vom
  4. November 2015 entwickelt habe. Die Klägerin sei im Beitrittsgebiet erstmalig zur Beamten ernannt worden. Der Besoldungsindex für diese Beamtengruppe betrage für das Jahr 2018 ausgehend von dem Basisjahr 2003 140,
  5. Rechne man die allmählichen Anpassungsschritte der "Ost"-Besoldung

§ 2der 2. Bes

ÜV heraus, betrage der Besoldungsindex 127,

  1. Im vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Vergleichszeitraum von 15 Jahren hätten die Vergleichswerte für den Tarifentwicklungsindex (TV-L-Index) 130,4, des Verbraucherpreisindex Mecklenburg-Vorpommern 126,1 und des Nominallohnindex Mecklenburg-Vorpommern 138,5 betragen. Die Prüfung der ersten drei Parameter auf der
  2. Prüfungsstufe des Bundesverfassungsgerichts ergebe daher, dass lediglich beim Nominallohnindex mit 8,29 % eine Indexverletzung mit einer Negativabweichung von 5 oder mehr Prozent vorliege. Aus dem weiteren Kriterium des systeminternen Besoldungsvergleichs ergebe sich keine Verletzung. Eine Verringerung des Ämterabstandes zwischen zwei benachbarten Besoldungsgruppen in den jeweils letzten fünf Jahren um mehr als 10 % habe nicht stattgefunden. Auch eine Verletzung des Abstandsgebots unter dem Aspekt, dass die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten mit Ehepartnern und zwei Kindern mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine entsprechende Familie erreichen müsse, sei nicht erkennbar, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum Gesetz über die Anpassung von Besoldung und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Landtags-Drucks. 7/1187 vom
  3. Oktober 2017, Seite 29 ff.) ergebe. Auch der fünfte Parameter einer Negativabweichung der Besoldung im Gesamtranking des Bundes und der Länder im Betrachtungsjahr 2018 um mehr als 10 % liege nicht vor. Die Varianz gegenüber dem Bund-Länderdurchschnitt der maßgeblichen letzten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe liege zwischen +0,93 % und -1,94 % und im Durchschnitt bei +0,55 %. Auf der ersten Prüfstufe bestehe keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, da in 2018 lediglich eines der zu prüfenden Parameter eine relevante Unterschreitung aufweise. Diese Vermutung erfahre auf der zweiten Prüfstufe keine Widerlegung, insbesondere da keine besonderen landesspezifischen Belastungen, wie etwa eine Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht, bestünden. Daher erübrige sich auch die Prüfung einer etwaigen Rechtfertigung einer als verfassungswidrig zu niedrig ermittelten Alimentierung. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
  4. Oktober 2019 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
  5. August 2019 erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Besoldung in den Jahren 2008 bis 2018 sei verfassungswidrig zu niedrig. Auf der ersten Prüfungsstufe würden drei Parameter überschritten. Neben der vom Beklagten festgestellten Verletzung des Nominallohnindex liege auch beim systemexternen Besoldungsvergleich eine relevante Abweichung vor, weil angesichts erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in anderen Bundesländern nicht auf einen bundesweiten Durchschnitt abgestellt werden könne. Zudem sei in den unteren Besoldungsgruppen der Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau nicht gewährleistet. Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sprächen für eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation, was im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung bestätigt werde. Randnummer 6 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides vom
  6. August 2019 aufzuheben und die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2018 entsprechend ihrer Besoldungsgruppe angemessen zu alimentieren. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er ist der Klage entgegengetreten und ist der Auffassung, die Besoldung der Klägerin genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten verwiesen. Randnummer 11 Auf Veranlassung des Gerichts hat der Beklagte unter anderem Darstellungen der Besoldungsabstandsentwicklung, Angaben zur Anzahl der 2018 und 2019 in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 eingruppierten Landesbeamten, Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit zu den anerkannten Bedarfen für Wohnen und Heizung, eine Auskunft des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern zur Höhe der Kinderbetreuungskosten in den Jahren 2018 und 2019, eine Auskunft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu den Kosten einer beihilfekonformen privaten Kranken- und Pflegeversicherung, eine Vergleichsdarstellung der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern, Zahlen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern zu den jährlichen Ausgaben für Bildung und Teilhabe sowie Angaben der Bundesagentur für Arbeit zur Anzahl der Leistungsbezieher von Leistungen für Bildung und Teilhabe übersandt. Der Klägerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 12 Mit Schriftsätzen vom
  7. Dezember 2019 und
  8. Februar 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Beiakte verwiesen. II. Randnummer 14 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Grundgesetz (GG) und §§ 13 Nr. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfG) auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannten besoldungsrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 im Jahr 2018 betreffen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Randnummer 16 Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (1.). Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin im Jahr 2018 maßgeblichen Vorschriften überzeugt (2.). Randnummer 17
  9. Auf die Vereinbarkeit der für die Besoldung der Klägerin im Jahr 2018 maßgeblichen Vorschriften mit Art. 33 Abs. 5 GG kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Gerichts an. Randnummer 18 a) Die Klage ist zulässig. Randnummer 19 Der Klagantrag, der angesichts seines Wortlauts der Auslegung bedarf, ist als allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die richtige Klageart für das Begehren, eine höhere Alimentation zu erhalten, ist die Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, das Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Denn der Gesetzgeber genießt im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Deswegen und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes ( § 3 Abs. 1 LBesG M-V ) können keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. September 2017 – 2 C 30/16 –, juris Rn. 8). Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 28 f.). Randnummer 20 Mit der Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin vom
  12. Dezember 2018 mit Widerspruchsbescheid vom
  13. August 2019 wurde auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Randnummer 21 b) Die Begründetheit der Klage hängt von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. Randnummer 22 Erweisen sich die für die Besoldung der Klägerin im Jahr 2018 maßgeblichen Normen als verfassungsgemäß, muss das Gericht ihre auf Feststellung verfassungswidrig zu niedrig bemessener Besoldung gerichtete Klage abweisen. Erweisen sich die Normen hingegen als verfassungswidrig, muss das vorlegende Gericht der Klage insoweit stattgeben und die beantragte Feststellung treffen. Randnummer 23 Für das Gericht besteht zudem keine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen anwenden zu müssen. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Die Regelungen sind klar und bestimmt gefasst und keiner – vom Gesetzeswortlaut und von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichender – Auslegung zugänglich. Dem Gericht ist es zudem durch § 3 Abs. 1 und 2 LBesG M-V verwehrt, eine nicht im Gesetz geregelte Besoldung zuzusprechen. Eine verfassungskonforme, abweichende Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 24 Auch materiell-rechtlich sind die im Tenor bezeichneten Regelungen entscheidungserheblich, soweit sie das Jahr 2018 betreffen. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Laufe des Jahres 2018 durch Widerspruch beim beklagten Land geltend gemacht, wodurch insoweit die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung des Alimentationsanspruchs noch im Haushaltsjahr, für das die amtsangemessene Alimentation begehrt wird, erfüllt ist. Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom
  14. Dezember 2018 hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass ihre Besoldung in den Jahre 2008 bis 2018 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Randnummer 25 Für die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin betreffend die Besoldung in den Jahren 2008 bis 2017 ist die Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Vorschriften hingegen nicht erheblich. Die Klägerin hat die Verfassungswidrigkeit insofern bereits nicht im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht. Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im besoldungsrelevanten Bereich dürfen Besoldungsleistungen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Alimentation der Beamten verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Auch in diesen Fällen wird den Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgerichtlichen Feststellung eine Neuregelung getroffen hat. Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen. Ansprüche auf

zahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung erkennt das Bundesverfassungsgericht Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben. Diese Rügepflicht folgt aus der Pflicht des Beamten, auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Daher muss die Alimentation der untätig gebliebenen Beamten nicht rückwirkend auf das verfassungsrechtlich gebotene Niveau erhöht werden (BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2010 – 2 C 33/09 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. November 2008 – 2 C 16/07 –, juris Rn. 10 ff.). Diesen Anforderungen an die zeitnahe Geltendmachung genügt der erstmals im Jahr 2018 erhobene Widerspruch der Klägerin gegen die Höhe ihrer Besoldung für die Jahre 2008 bis 2017 nicht. Randnummer 26
  3. Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen bezogen auf die Besoldung der Klägerin im Jahr 2018 überzeugt. Die Alimentation war im Zeitraum
  4. Januar 2018 bis
  5. Dezember 2018 evident verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im besoldungsrelevanten Bereich gilt dies auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Alimentation der Beamten, d.h. ihr Nettoeinkommen, verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Auch in diesen Fällen wird den Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgerichtlichen Feststellung eine Neuregelung getroffen hat. Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (vgl. Urteile vom
  6. Juni 1996 – BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 S. 3 f., vom
  7. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 <jeweils Rn. 29> und vom
  8. Dezember 2008 – BVerwG 2 C 40.07 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 102 Rn. 13). Ansprüche auf

zahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung erkennt das Bundesverfassungsgericht Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben. Randnummer 27 a) Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip.

Art. 33Abs.

5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Randnummer 28 Einfachgesetzlich wurde das Alimentationsprinzip in Mecklenburg-Vorpommern für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz M-V a.F. (Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. September 2001 (GVOBl. M-V, S. 321), mit Änderungen – LBesG M-V 2001) i.V.m. § 14 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) konkretisiert. Hiernach wurde die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält seit dem
  2. Juni 2021 § 17 Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V i.d.F. vom
  3. Mai 2021). Randnummer 29 Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, der eine gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen in materieller Hinsicht auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt. Die Prüfung der Frage, ob die Alimentation evident unzureichend ist, vollzieht sich

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 27; Urteil vom
  2. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom
  3. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris Rn. 73 ff.). Randnummer 30 Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich

vollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein

volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 31 Die aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich

vollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind: Randnummer 32 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1), Randnummer 33 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2), Randnummer 34 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3), Randnummer 35 - ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4), Randnummer 36 - ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5). Randnummer 37 Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 – 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36, 38, 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 36). Randnummer 38 Der vierte Parameter beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43; Urteil vom
  3. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 110). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur – vertikal – innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch – horizontal – zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43). Randnummer 39 b) Die erste Prüfungsstufe zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Klägerin im Jahr 2018 zeigt eine Verletzung des zweiten Parameters auf. Es ist eine relevante Abweichung des Nominallohnindex festzustellen. In den übrigen Prüfparametern ist für das verfahrensgegenständliche Jahr in der Besoldungsgruppe der Klägerin keine Verletzung festzustellen. Randnummer 40 Jahr Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Systeminterner Besoldungsvergleich Systemexterner Besoldungsvergleich Abstandsgebot Mindestabstandsgebot 2018 Nicht verletzt 2,44 % Verletzt 11,34 % Nicht verletzt -1,26% Nicht verletzt Nicht Verletzt Nicht verletzt Randnummer 41 aa) Ausgangspunkt für die auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Entwicklungen der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, der Nominallöhne sowie der Verbraucherpreise (Parameter 1 – 3) ist die im gleichgelagerten Zeitraum eingetretene Entwicklung der Besoldungshöhe. Randnummer 42

(1)Zur Bestimmung des Besoldungsindex ist die Besoldungsentwicklung in dem 15-Jahreszeitraum, der mit dem verfahrensgegenständlichen Jahr endet, zu betrachten. Denn der Vergleich dieser Entwicklung mit der Dynamik der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex hat ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr anhand des Zeitraums der zurückliegenden 15 Jahre zu erfolgen, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020– 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Das erste Jahr der Betrachtung ist damit 2003 als Anfangsjahr des 15-Jahreszeitraumes für das Jahr 2018 als frühestes Jahr, für das die Klägerin zulässigerweise eine Feststellung einer zu niedrig bemessenen Alimentation geltend gemacht hat. Randnummer 43 Dabei sind bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklungen im Regelfall unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Dies stellt die Aussagekraft der Parameter nicht grundsätzlich in Frage. Zwar wirkt sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf aus, was den Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigeren "Spitzausrechnung" bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 44
(2)Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen haben sich seit dem Jahr 2003 für die Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern wie folgt entwickelt: Randnummer 45 Für Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, wurden die Dienstbezüge gemäß § 2 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) temporär abgesenkt und betrugen ab dem 1. Januar 2003 91 vom Hundert und ab dem ab 1. Januar 2004 92,5 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge

dem Bundesbesoldungsgesetz ("Ostbesoldung"). Für diese Beamten bestand

§ 4der 2. Bes

ÜV die Möglichkeit zur Zahlung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages der Bezüge

§ 2der 2. Bes

ÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen ("Ostbesoldung mit Westzuschlag"). Die temporäre Absenkung des § 2 der

  1. BesÜV wurde für die Beamten in den Besoldungsgruppen bis A 9 zum
  2. Januar 2008 aufgehoben (§ 12 Abs. 2 der
  3. BesÜV) und für die Besoldungsgruppen ab A 10 zum
  4. Januar 2010 (§ 14 Abs. 3 der
  5. BesÜV). Randnummer 46 Bis zum Jahr 2006 kam die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (vgl. Art. 74a Abs. 1 GG a.F.). Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom
  6. September 2003 (BGBl. I, S. 1798; BBVAnpG 2003/2004) wurde eine bundeseinheitliche Anpassung der Besoldung vorgenommen, die zum Stichtag
  7. April 2004 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,00 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004) und zum
  8. August 2004 um weitere 1,00 % vorsah. Randnummer 47 In den Jahren 2005 bis 2007 gab es keine Anpassungen der Grundgehaltssätze. Zum
  9. August 2008 erfolgte mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern – BesVAnpG 2008 M-V – eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und der Amtszulagen um 2,90 % (§ 2 Abs. 1). Mit dem BesVAnpG 2009/2010 M-V wurden die Grundgehaltssätze zum
  10. März 2009 um jeweils 20,00 Euro sowie die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um weitere 3,00 % erhöht (§ 2 Abs. 1) sowie um 1,20 % zum
  11. März
  12. Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40,00 Euro vorgesehen (§ 9 Abs. 1 BesVAnpG 2009/2010 M-V). Zum
  13. April 2011 erfolgte eine Erhöhung um 1,5 % (§ 2 Abs. 1 des BesVAnpG 2011/2012 M-V) nebst einer Einmalzahlung in Höhe von 360,00 Euro (§ 8 Abs. 1) und zum
  14. Januar 2012 eine weitere Erhöhung um 1,9 % (§ 2 Abs. 3) mit einer anschließenden Erhöhung der Grundgehaltssätze um weitere 17,00 Euro. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und der Amtszulagen um 2,00 % zum
  15. Juli 2013, um weitere 2,00 % zum
  16. Januar 2014 und wiederum um 2,00 % zum
  17. Januar
  18. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern wurden die Grundgehaltssätze und Amtszulagen sodann zum
  19. September 2016 um 2,00 % und zum
  20. Juni 2017 um weitere 1,75 % erhöht. Eine Erhöhung um 2,15 % erfolgte dann zum
  21. Januar 2018 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2018 Mecklenburg-Vorpommern (BesVAnpG 2018 M-V) vom
  22. Februar 2018 (§ 2 Abs. 1). Zudem wurde mit § 6 BesVAnpG 2018 M-V eine Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
  23. März 2018 vorgesehen. Randnummer 48 Zur Ermöglichung einer Staffelprüfung ist zudem ein dem jeweiligen Basisjahr vorangehender Fünfjahreszeitraum, d.h. hier ab dem Jahr 1998, zu betrachten. Im Zeitraum 1998 bis 2003 wurden die Bezüge in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen der A-Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO in folgenden Schritten erhöht: Zum
  24. Juni 1999 um 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 des BBVAnpG 1999), zum
  25. Januar 2001 um 1,8 % und zum
  26. Januar 2002 um 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 des BBVAnpG 2000) sowie um 2,4 % zum
  27. April 2003 (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004). Randnummer 49

(3)Für die Berechnung des Besoldungsindexes ist eine Berücksichtigung der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld etc.) und von Einmalzahlungen und Sockelbeträgen nur dann auf erster Prüfungsstufe vorzunehmen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 31).

diesem Maßstab bleiben für die Betrachtung die im Betrachtungszeitraum erfolgten einmaligen Sonderzahlungen ohne Berücksichtigung. Randnummer 50 Mit dem Einmalzahlungsgesetz 2006/2007 Mecklenburg-Vorpommern (EzG 2006/2007 M-V vom 29. Mai 2007, GVOBl. M-V S. 210) wurden Sonderzahlungen für September 2006, Januar 2007 und September 2007 gewährt, die für Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 in Höhe von 150,00 Euro, 310,00 Euro und 450,00 Euro betrugen (§ 3 Abs. 1 bis 3 EZG 2006/2007 M-V). Die Sonderzahlungen in Summe von 910,00 Euro in einem sich auf zwei Jahre verteilenden Zeitraum kann in ihrer Höhe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben. Randnummer 51 Gleiches gilt für die neben den linearen Besoldungsanpassungen gewährten Einmalzahlung in Höhe von 40,00 Euro im Jahr 2009

§ 9Abs. 1 Bes

VAnpG 2009/2010 M-V, in Höhe von 360,00 Euro im Jahr 2011

§ 8Abs. 1 Bes

VAnpG 2011/2012 M-V und die in § 6 BesVAnpG 2018 M-V enthaltene Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag 1. März 2018. Randnummer 52

(4)Auch die temporäre Absenkung und der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der "Ost-West-Anpassung" auf Grundlage der 2. BesÜV und der regelmäßigen Änderung von deren § 2 ist

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in die Gegenüberstellung mit der Entwicklung des Nominallohnindex einzubeziehen. Die Absenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur den begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss

§ 4der 2. Bes

ÜV zur Anpassung der Dienstbezüge an das "Westniveau" gewährt wurde. Eine Differenzierung zwischen den Besoldungsempfängern in der Weise, dass die Anpassung nur bei den Beziehern einer "Ost-Besoldung" eingepreist wird, hätte im Übrigen im Einzelfall zur Folge, dass für diesen Personenkreis keine Unteralimentation festzustellen ist, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf "West-Niveau" betreffen. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer "Ost-Besoldung" von vornherein – absolut betrachtet – besoldungsrechtlich ohnehin schlechter gestellt wurden, kaum

vollziehbar (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris). Randnummer 53

(5)Für die Berechnung des Besoldungsindex ist auf die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formel zurückzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 105 ff.) Er wird durch Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor ermittelt: Randnummer 54 Besoldungsindex (Jahr) = Besoldungsindex (Vorjahr) x (1 + Anpassungsschritt (Jahr) in Prozent) . Randnummer 55 Dabei ist für das Basisjahr ein Index von 100 zugrunde zu legen. Ohne Berücksichtigung der temporären Absenkung der "Ostbesoldung"

§ 2der 2. Bes

ÜV stellt sich der Besoldungsindex für das Basisjahr 2003 wie folgt dar: Randnummer 56 Zeitraum 2003 – 2018 Jahr Besoldungserhöhung Index 2003 100 2004 1,00 101 1,00 102,01 2005 0 102,01 2006 0 102,01 2007 0 102,01 2008 2,90 104,97 2009 3,00 108,12 2010 1,20 109,42 2011 1,50 111,06 2012 1,90 113,17 2013 2,00 115,43 2014 2,00 117,74 2015 2,00 120,09 2016 2,00 122,49 2017 1,75 124,63 2018 2,15 127,31 Steigerung: 27,31 % Randnummer 57 Zum Zweck der erforderlichen Staffelprüfung ist auch der voranliegende 15-Jahres-Zeitraum zu betrachten. Die Besoldungsentwicklung stellt sich wie folgt dar: Randnummer 58 Zeitraum 1998 – 2013 Jahr Besoldungserhöhung Index 1998 100 1999 2,9 102,9 2000 0 102,9 2001 1,8 104,75 2002 2,2 107,05 2003 2,4 109,62 2004 1 110,72 1 111,83 2005 0 111,83 2006 0 111,83 2007 0 111,83 2008 2,9 115,07 2009 3 118,52 2010 1,2 119,94 2011 1,5 121,74 2012 1,9 124,05 2013 2 126,53 Steigerung: 26,53 % Randnummer 59 bb) Der erste Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Jahr 2018 nicht erfüllt. Es liegt keine relevante Unterschreitung zwischen den Anpassungen der Tariflöhne und der Besoldung um mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Randnummer 60

(1)Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter; BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 61 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Randnummer 62 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Randnummer 63
(2)Die Tarifangestellten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten seit dem November 2006 Tariflöhne

dem Tarifvertrag der Länder (TV-L). Bis zum Jahr 2019 enthielt der Tarifvertrag der Länder eine Absenkung der Tariflöhne für das Tarifgebiet Ost, zu dem das Land Mecklenburg-Vorpommern gehört. Für die Entwicklung eines Tariflohnindexes zum Zweck des Vergleiches mit dem Besoldungsindex ist diese vorübergehende Absenkung sowie die schrittweise Anpassung an die "Westvergütung" entsprechend der Vorgehensweise bei der Besoldungsentwicklung – bei der die vorübergehende Absenkung

§ 2der 2. Bes

ÜV entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts keine Berücksichtigung findet – auszublenden. Maßgeblich ist also der Tarif

dem TV-L ohne Berücksichtigung der Ost-Absenkung ("TV-L West"). Randnummer 64 Vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags der Länder zum 1. November 2006 richtete sich die tarifliche Bezahlung der Landesbediensteten in Mecklenburg-Vorpommern

dem Bundesangestelltentarif. Randnummer 65 Die Entwicklung der Tariflöhne stellt sich auf dieser Grundlage wie folgt dar: Randnummer 66 Jahr Steigerung zum Vorjahr Jahr Steigerung zum Vorjahr 1998 1,50 % 2008 2,90% 1999 3,10 % 2009 3,00% 2000 2,00 % 2010 1,20% 2001 2,40 % 2011 1,50% 2002 0,00 % 2012 1,90% 2003 2,40 % 2013 2,65% 2004 1,00 % 2014 2,95% 1,00 % 2015 2,10% 2005 0,00% 2016 2,30% 2006 0,00% 2017 2,00% 2007 0,00% 2018 2,35% Randnummer 67 Die Tarifergebnisse sehen im Wesentlichen eine identische prozentuale Steigerung der Tariflöhne für alle Entgeltgruppen vor. Eine entgeltgruppenbezogene Differenzierung bei den linearen Steigerungen ist nicht vorgesehen. Zwar kommt es mehrfach mittelbar zu nichtlinearen Tariferhöhungen, indem für die Steigerung Sockelbeträge vorgesehen werden. Dies führt jedenfalls in den unteren Entgeltgruppen zu einer prozentual höheren Tariflohnerhöhung. Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung – wie hier – nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2023 – 26 K 247/23 –, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 B 4571/21 –, juris Rn 139). Randnummer 68

(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für das Basisjahr 2003 folgender Tariflohnindex: Randnummer 69 Jahr Tariferhöhung Index 2003 100 2004 1,00 101 1,00 102,01 2005 0 102,01 2006 0 102,01 2007 0 102,01 2008 2,90 104,97 2009 3,00 108,12 2010 1,20 109,42 2011 1,50 111,06 2012 1,90 113,17 2013 2,65 116,17 2014 2,95 119,60 2015 2,10 122,11 2016 2,30 124,92 2017 2,00 127,42 2018 2,35 130,41 Randnummer 70 In dem für die Staffelprüfung erforderlichen vorgelagerten Fünfjahreszeitraum stellt sich die Tarifentwicklung wie folgt dar: Randnummer 71 Jahr Tariferhöhung Index 1998 100 1999 3,1 103,1 2000 2 105,16 2001 2,4 107,68 2002 0 107,68 2003 2,4 110,26 2004 1 111,36 2004 1 112,47 2005 0 112,47 2006 0 112,47 2007 0 112,47 2008 2,9 115,73 2009 3 119,2 2010 1,2 120,63 2011 1,5 122,44 2012 1,9 124,77 2013 2,65 128,08 Randnummer 72
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
  1. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  2. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 73 [(100 +
  3. x)/ (100 + y)] x 100 - 100 Randnummer 74 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 75 Der Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die Tarifentwicklung in dem verfahrensgegenständlichen Jahr die Besoldungsentwicklung um deutlich weniger als 5 % überschritten hat. Die Besoldungsentwicklung blieb um 2,44 % hinter der Tariflohnentwicklung zurück. Randnummer 76 Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter 2018 30,41 27,31 2,44 % Randnummer 77 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung des vorgelagerten Fünfjahreszeitraums, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Danach wird der Schwellenwert von 5 % auch für das Jahr 2013 nicht erreicht. Die Tariflöhne stiegen auch in dem hier vorangegangenen Fünfzehnjahresreitraum stärker als die Besoldungsentwicklung, wobei die Abweichung geringer als in dem verfahrensgegenständlichen Jahr 2018 waren. Randnummer 78 Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter 2013 28,08 26,53 1,23 % Randnummer 79
  4. cc)Der zweite Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Jahr 2018 erfüllt. Es liegt eine relevante Unterschreitung der Anpassung der Besoldung im Verhältnis zur Steigerung der Nominallöhne von mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Randnummer 80
(1)Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter; BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Randnummer 81 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Randnummer 82
(2)Ausweislich der Auskünfte des Beklagten und des Statistischen Berichts des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern "Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmerentgelt am Arbeitsort

Wirtschaftsbereichen in Mecklenburg-Vorpommern – 2000 bis 2023", die sich auf die statistischen Erhebungen des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder im Auftrag der Statistischen Ämter der Länder und des Bundes stützen, entwickelten sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer jeweils ohne marginal Beschäftigte in den Jahren 2003 bis 2018 im Land Mecklenburg-Vorpommern wie folgt: Randnummer 83 Jahr Summe in Euro Veränderung zum Vorjahr Jahr Summe in Euro Veränderung zum Vorjahr 2003 22.836 2011 26.484 2,95 % 2004 23.274 1,92 % 2012 27.345 3,25 % 2005 23.827 2,38 % 2013 27.820 1,74 % 2006 23.929 0,43 % 2014 28.640 2,95 % 2007 24.295 1,53 % 2015 29.702 3,71 % 2008 24.741 1,84 % 2016 30.569 2,92 % 2009 25.218 1,93 % 2017 31.309 2,42 % 2010 25.724 2,01 % 2018 32.367 3,38 % Randnummer 84 Bei der Betrachtung des Nominallohnindex ist es – entsprechend dem Vorgehen des Beklagten – sachgerecht, die sogenannten marginal Beschäftigen nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der im Statistischen Bericht des Statistisches Amtes Mecklenburg-Vorpommern enthaltenen Definition handelt es sich dabei um Personen, die als Arbeiter und Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten ("1 Euro Jobs"). Der Umfang dieser Beschäftigungsformen und der dabei erzielbare Verdienst ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die mit den im Beamtenverhältnis verübten Tätigkeiten nicht vergleichbar sind. Eine Berücksichtigung dieser Beschäftigten würde daher zu nicht sachgerechten Verzerrungseffekten führen. Randnummer 85 Für den für die Staffelprüfung erforderlichen vorgelagerten Fünfjahreszeitraum bis zum Jahr 2003 sind in dem Bericht des Statistischen Landesamtes, "Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmerentgelt am Arbeitsort

Wirtschaftsbereichen in Mecklenburg-Vorpommern – 2000 bis 2023" keine Daten ausgewiesen. Entsprechend dem Vorgehen des Beklagten kann insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden, die dem Bundesverfassungsgericht zu den Verfahren 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 (Urteil vom 5. Mai 2015) zur Verfügung gestellt wurden. Randnummer 86 Jahr Veränderung zum Vorjahr in % 1998 1,2 1999 2,1 2000 1,6 2001 1,6 2002 1,7 2003 1,4 Randnummer 87

(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2003 bis 2007 folgender Nominallohnindex: Randnummer 88 Jahr Nominallohnsteigerung Index 2003 100 2004 1,92 101,92 2005 2,38 104,35 2006 0,43 104,8 2007 1,53 106,4 2008 1,84 108,36 2009 1,93 110,45 2010 2,01 112,67 2011 2,95 115,99 2012 3,25 119,76 2013 1,74 121,84 2014 2,95 125,43 2015 3,71 130,08 2016 2,92 133,88 2017 2,42 137,12 2018 3,38 141,75 Randnummer 89 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Nominallohnentwicklung wie folgt dar: Randnummer 90 Jahr Nominallohnsteigerung Index 1998 100 1999 2,1 102,1 2000 1,6 103,73 2001 1,6 105,39 2002 1,7 107,18 2003 1,4 108,68 2004 1,92 110,77 2005 2,38 113,41 2006 0,43 113,9 2007 1,53 115,64 2008 1,84 117,77 2009 1,93 120,04 2010 2,01 122,45 2011 2,95 126,06 2012 3,71 130,74 2013 1,74 133,01 Randnummer 91
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
  1. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  2. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 92 [(100 +
  3. x)/ (100 + y)] x 100 - 100 Randnummer 93 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 94 Der Vergleich der Entwicklung der Nominallöhne im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die allgemeine Lohnentwicklung im maßgeblichen Zeitraum die Besoldungsentwicklung um deutlich mehr als 5 % überschritten hat. Im Jahr 2018 lag der Wert mit 11,34 % bei Überschreitung des Schwellenwerts von 5 % um mehr als das Doppelte. Randnummer 95 Jahr Anstieg der Nominallöhne Anstieg der Besoldung 2. Parameter 2018 41,76 27,31 11,34 % Randnummer 96 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung des vorgelagerten Fünfjahreszeitraums, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Sie bestätigt den Befund einer relevanten Überschreitung des Grenzwertes von 5 %. Im Jahr 2013 ist der Schwellenwert überschritten, wenn auch in geringfügigem Umfang. Die Staffelprüfung zeigt, dass es sich bei der Überschreitung des Grenzwertes im zweiten Prüfparameter nicht um einen statistischen Ausreißer, sondern eine generelle Entwicklung handelt. Randnummer 97 Jahr Anstieg der Nominallöhne Anstieg der Besoldung 2. Parameter 2013 33,01 26,53 5,12 % Randnummer 98
  4. dd)Der dritte Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Jahr 2018 nicht erfüllt. Es liegt keine relevante Unterschreitung zwischen der Entwicklung der Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern und der Besoldung um mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Vielmehr blieb die Entwicklung der Verbraucherpreise hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Randnummer 99
(1)Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Randnummer 100 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs –, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 40 m.w.N.). Randnummer 101 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 41 m.w.N.). Randnummer 102
(2)Ausweislich der beim Statistischen Bundesamt abrufbaren Verbraucherpreisindex der Bundeländer

Jahren (Code 61111-0010; © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 | Stand: 21.02.2025) entwickelten sich die Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern wie folgt: Randnummer 103 Jahr VPI M-V Steigerung in % 1998 74,7 0,27 1999 74,9 1,07 2000 75,7 1,59 2001 76,9 0,52 2002 77,3 0,65 2003 77,8 1,41 2004 78,9 1,39 2005 80 1,37 2006 81,1 2,84 2007 83,4 3,12 2008 86 0,58 Jahr VPI M-V Steigerung in % 2009 86,5 1,16 2010 87,5 0,27 2011 89,5 2,29 2012 91,1 1,79 2013 92,6 1,65 2014 93,4 0,86 2015 93,9 0,54 2016 94,5 0,64 2017 96,3 1,9 2018 97,8 1,56 Randnummer 104 Für die Berechnung dieses Verbraucherpreisindex legt das statistische Bundesamt dabei das Jahr 2020 als Basisjahr (=100) fest. Aus diesen Angaben ergeben sich die genannten prozentualen Steigerungen. Randnummer 105

(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2003 bis 2006 folgender Verbraucherpreisindex: Randnummer 106 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2003 100 2004 1,41 101,41 2005 1,39 102,82 2006 1,37 104,23 2007 2,84 107,19 2008 3,12 110,53 2009 0,58 111,17 2010 1,16 112,46 2011 2,29 115,04 2012 1,79 117,1 2013 1,65 119,03 2014 0,86 120,05 2015 0,54 120,7 2016 0,64 121,47 2017 1,9 123,78 2018 1,56 125,71 Randnummer 107 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Nominallohnentwicklung wie folgt dar: Randnummer 108 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 1998 100 1999 0,27 100,27 2000 1,07 101,34 2001 1,59 102,95 2002 0,52 103,49 2003 0,65 104,16 2004 1,41 105,63 2005 1,39 107,1 2006 1,37 108,57 2007 2,84 111,65 2008 3,12 115,13 2009 0,58 115,8 2010 1,16 117,14 2011 2,29 119,82 2012 1,79 121,96 2013 1,65 123,97 Randnummer 109
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
  1. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  2. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 110 [(100 +
  3. x)/ (100 + y)] x 100 - 100 Randnummer 111 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 112 Der Vergleich der Entwicklung der Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die Verbraucherpreise im maßgeblichen Zeitraum hinter der Besoldungsentwicklung zurückgeblieben sind und die Steigerung der Verbraucherpreise die der Besoldung nicht erreichte. Eine Verletzung des dritten Prüfparameters ist damit nicht gegeben. Randnummer 113 Jahr Anstieg der Verbraucherpreise Anstieg der Besoldung 3. Parameter 2018 25,71 27,31 -1,26 % Randnummer 114 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung des vorgelagerten Fünfjahreszeitraums, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Auch in diesem Zeitraum bleibt der Anstieg der Verbraucherpreise hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Die moderate Abweichung von -2,02 % hält sich unterhalb eines als erheblich einzustufenden Werts von -5 %. Randnummer 115 Jahr Anstieg der Verbraucherpreise Anstieg der Besoldung 3. Parameter 2013 23,97 26,53 -2,02 % Randnummer 116
  4. ee)Auch der vierte Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Jahr 2018 nicht verletzt. Randnummer 117
(1)Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Randnummer 118 Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden. Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Randnummer 119
(2)Das Abstandsgebot wurde nicht verletzt. Eine erhebliche Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen ist für das Jahr 2018 nicht feststellbar. Randnummer 120 Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände zwischen zwei zu betrachtenden Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den jeweils letzten fünf Jahren abgeschmolzen wurden, liegen nicht vor. Die Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Unterschiedlich hohe lineare Anpassungen der Bruttogehälter oder zeitlich verzögerte Besoldungserhöhungen in einzelnen Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  1. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 112) sind in einem dem Jahr 2018 voranliegenden Fünfjahreszeitraum nicht erfolgt (siehe oben). Lineare Besoldungsanpassungen, die alle Besoldungsgruppen mit dem gleichen Prozentsatz betreffen, sind abstandswahrend und – trotz der Veränderungen der Abstände in absoluten Beträgen – hinsichtlich der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen neutral (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  2. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 72). Randnummer 121 Gleiches gilt für gewährte Einmalzahlungen im maßgeblichen Zeitraum. So wurde die in § 6 BesVAnpG 2018 M-V enthaltene Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
  3. März 2018 ohne besoldungsgruppenbezogene Differenzierung gewährt. Hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlungen, die bis zum
  4. Dezember 2022

dem Gesetz über die jährliche Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SZG M-V a.F.) vom

  1. Oktober 2003 erfolgte, liegen im Betrachtungszeitraum ebenfalls keine relevanten besoldungsgruppendifferenzierten Anpassungen vor. Seit dem
  2. Januar 2005 bis zum
  3. Dezember 2017 wurde eine Sonderzahlung ausgehend von einem Grundbetrag von 48,5 % (Besoldungsgruppen A 1 bis A 9), 42,5 % (A 10 bis A 12 und C 1) und 37,5 % (übrige Besoldungsgruppen) gewährt, der jährlich mit einem gleichlaufenden Bemessungsfaktor multipliziert wurde (kleiner 1). Die damit bewirkte jährliche prozentuale Absenkung der Sonderzahlung hatte angesichts dessen keine relativen Veränderungen im Besoldungsgefüge zur Folge. Ab dem Jahr 2018 bis einschließlich 2022 belief sie sich

§ 6Abs.

2 Nr. 2 SZG M-V in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 auf einen Grundbetrag von 38,001 %, in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 und C 1 auf 33,30 % sowie im Übrigen auf 29,382 % der für den Monat Dezember des laufenden Jahres gewährten Bezüge. Bei den

§ 9SZG M-V a.F.

gewährten Sonderbeträgen für Kinder erfolgten keine besoldungsgruppenbezogenen Differenzierungen. Mangels Amtsbezogenheit dieser familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist nicht von einer Relevanz für das Besoldungsgefüge auszugehen. Randnummer 122 Neben den abstandsneutralen linearen Erhöhungen der Besoldung kam es seit dem Jahr 2013, mit dem der Fünfjahreszeitraum vor dem ersten streitgegenständlichen Jahr 2018 beginnt, zu folgenden Erhöhungen um absolute Beträge: Zum 1. Juni 2013 wurden im

gang zur linearen Erhöhung der Bezüge um 2,0 % die Grundgehaltssätze um weitere 25,00 Euro angehoben (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2013/2014/2015). Anstelle der linearen Erhöhung der Bezüge um 2,0 % zum

  1. September 2016 wurden die Bezüge um einen Mindestbetrag von 65,00 Euro angehoben, soweit die prozentuale Anhebung dahinter zurückblieb (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2016/2017). Ebenso wurde die zum
  2. Januar 2018 erfolgte lineare Erhöhung um 2,15 % durch eine absolute Erhöhung der Grundgehaltssätze um 65,00 Euro und einer anschließenden prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,15 % ersetzt, soweit die mit der linearen Erhöhung ermittelten Beträge dahinter zurückblieben (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2018). Diese der Höhe

im niedrigen Bereich einzuordnenden nichtlinearen Erhöhungen der Bezüge haben sich nicht wesentlich auf das Besoldungsgefüge ausgewirkt und die Abstände der einzelnen Besoldungsgruppen nicht in relevantem Maß verringert (vgl. hierzu auch die Berechnungen in der Gesetzesbegründung zum BesVersAnpG 2022, Landtags-Drucksache 8/1344, S. 37). Randnummer 123 Ausweislich der übersandten Vergleichsdarstellungen des Beklagten, hinsichtlich deren rechnerische Richtigkeit – in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen – für die Kammer kein Anlass zu Zweifeln besteht, lagen bei den Veränderungen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im streitgegenständlichen Jahr 2018 jedenfalls in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen bis zur Besoldungsgruppe A 7 keine im erforderlichen Maße signifikanten Verringerungen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen vor.

den tabellarischen Darstellungen wird in den jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen in den Besoldungsgruppen bis A 7 in keinem Fall der Schwellenwert von -10 % erreicht. Randnummer 124 Die Verringerung des Abstandes zu anderen – niedrigeren – Besoldungsgruppen beträgt in der Besoldungsgruppe A 7 im Höchstwert 6,73 % (A 7 zu A 2). Randnummer 125

(3)Der vierte Parameter wird im Jahr 2018 auch nicht in Form des Mindestabstandsgebots verletzt. Der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in den untersten Besoldungsgruppen wurde unter Berücksichtigung des Zuschlags zur Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau für Arbeitssuchende

§ 29aLBes

G M-V a.F. i.V.m. Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2021 gewahrt. Randnummer 126 (a) Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum

wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Grundgehalt von vornherein so bemessen hat, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Randnummer 127 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(

  1. n)Besoldungsgruppe(
  2. n)die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris Rn. 94). Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm

den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 48 f.). Randnummer 128 (

  1. b)Im Jahr 2018 kann das Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie wie folgt beziffert werden: Randnummer 129 2018 Regelbedarfssätze 15.738,72 € KdU inkl. Heizkosten (95-%-Perzentil, laufende Kosten) 9.084,00 € BuT (tatsächliche Aufwendungen) 556,00 € 556,00 € Rundfunkbeitragsbefreiung 210,00 € Kita-Kostenentlastung 1.339,92 € Sozialrabatte 101,92 € Summe 27.586,56 € 115 % 31.724,54 € Randnummer 130 (
  2. aa)Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Randnummer 131 Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe, §§ 20, 23 SGB II und §§ 27a ff. SGB XII); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich. Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur

prüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 52 f. m.w.N.). Randnummer 132 (bb) Die Regelbedarfssätze für das Jahr 2018 stellen sich wie folgt dar: Randnummer 133 Jahr 2018 Stufe 2 374,00 € Stufe 4 (14-17 J.) 316,00 € Stufe 5 (6-13 Jahre) 296,00 € Stufe 6 (0-5 Jahre) 240,00 € Gewichteter monatlicher Regelbedarf für Kinder 281,78 € Summe (2 Erw., 2 Ki.) 1.311,56 € Jahresbetrag (2 Erw., 2 Ki.) 15.738,72 € Randnummer 134 Gemäß § 20 SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe
  2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe

dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. Bundestags-Drucksache 19/5400, S. 6; BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 54). Randnummer 135 (cc) Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten kann auf den von der Bundesagentur für Arbeit statistisch ermittelten Wert zurückgegriffen werden. Dieser beträgt für das Jahr 2018 9.084,00 Euro (95 %-Perzentil: Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt). Randnummer 136 Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 57 ff.). Randnummer 137 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen

§ 22Abs.

1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Auch insofern kann entsprechend dem jüngsten Vorgehen des Landesgesetzgebers (Landtags-Drucksache 8/3455, S. 126) auf das auf Veranlassung des Beklagten von der Bundesagentur für Arbeit erstellte 95 %-Perzentil zurückgegriffen werden. Weil es sich insofern um eine realitätsgerechte Erfassung der tatsächlich anerkannten Bedarfe handelt, bedarf es keines Rückgriffs auf den bundesweit erstellten Heizspiegel, der jährlich

Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist (vgl. zum Heizspiegel BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 62 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom
  2. September 2024 – 2 A 11745/17.OVG –, juris Rn. 179; BVerwG, Vorlagebeschluss vom
  3. September 2017 – 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 –, BVerwGE 160, 1-54). Randnummer 138 Entgegen der Auffassung des Beklagten sowie dem Vorgehen in den Gesetzesbegründungen zu den jüngsten Besoldungsanpassungsgesetzen (Landtags-Drucksache 8/3454, S. 72, Landtags-Drucksache 8/3455, S. 126) ist es zur Überzeugung der Kammer sachgerecht, zur Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nicht auf die niedrigeren laufenden Kosten, sondern auf die Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung erstattungsfähiger Einmalkosten abzustellen. Die Auswertung der Bundesagentur für Arbeit zum sog. 95-%-Perzentil enthält neben den vom Beklagten herangezogenen Daten zu den laufenden Kosten Unterkunft und Heizung auch ein 95 %-Perzentil für die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt, die auch für die Bedarfsgemeinschaft anerkannte einmalige Kosten wie Wohnungsbeschaffungskosten (Umzugskosten, Kaution etc.) und etwaige

zahlungen von Betriebs- oder Heizkosten und selbst zu tragenden Instandhaltungs- und Reparaturkosten abdecken. Diese einmaligen Kosten, die von den Grundsicherungsempfängern nicht zu tragen sind, können in gleichem Maße auch bei Beamten anfallen, weshalb eine Ermittlung der KdU unter Berücksichtigung dieser Werte realitätsgerecht ist. Randnummer 139 (dd) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst (§ 28 SGB II). Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf. Randnummer 140 Im Jahr 2018 wurden in § 28 SGB II folgende Bedarfe erfasst: Randnummer 141

  1. Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 SGB II), Randnummer 142
  2. persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II, seit dem
  3. August 2019 i.V.m. § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII), Randnummer 143
  4. Kosten der Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es nicht zumutbar ist, sie aus dem Eigenbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 4 SGB II), Randnummer 144
  5. angemessene Kosten der Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sind, um die

den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), Randnummer 145

  1. Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülern und von Kindern, die in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden (§ 28 Abs. 6 SGB II), sowie Randnummer 146
  2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 SGB II). Randnummer 147 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach sind grundsätzlich jedenfalls der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde

zu berücksichtigen. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (VG Arnsberg, Urteil vom

  1. September 2023 – 13 K 1554/18 –, juris Rn. 117; vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 64 m.w.N., 67). Randnummer 148 Die Kammer greift insofern auf die vom Beklagten herangezogenen gewichteten Beträge in den regelmäßig beanspruchten Leistungskategorien zurück. Es liegen hinreichend aussagekräftige Daten zu den Gesamtausgaben für die anerkannten Bedarfe sowie die Anzahl der jeweils leistungsberechtigten Personen vor, weshalb es einer Beschränkung auf die Bedarfe

§ 28SGB II, hinsichtlich deren Höhe sich aus dem Gesetz Anhaltspunkte ergeben, nicht bedarf (vgl. BVerf

G, a.a.O., juris Rn. 142 f.). Randnummer 149 Für die Berechnung aller berücksichtigten Ausgaben für Bildung und Teilhabe stützen sich die Erlasse des Finanzministeriums vom 19. Dezember 2024, mit denen die Zuschlagsbeträge

§ 29aLBes

G M-V a.F. und § 73 LBesG M-V n.F. festgesetzt wurden, und die jüngsten Gesetzesbegründungen für die Besoldungsanpassungen (Landtags-Drucksache 8/3454 sowie – mit fehlerhaften Daten – Drucksache 8/1344) auf Daten des Sozialministeriums zu den jährlichen Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe im Rechtskreis des SGB II sowie Daten der Bundesagentur für Arbeit zur Anzahl der jeweils Leistungsberechtigten. Die jährlichen Gesamtausgaben wurden in das Verhältnis zur Anzahl der Leistungsberechtigten gesetzt, in Hinblick auf den lebensaltersabhängigen Umfang der Inanspruchnahme gewichtet und schließlich ein Jahresbetrag pro Kind für Leistungen für Bildung und Teilhabe (aufgerundet auf den vollen Euro) und ein monatlicher Betrag berechnet. In den vom Beklagten berücksichtigten regelmäßig beanspruchten Leistungskategorien ergeben sich daraus für das Jahr 2018 gewichtete Beträge in folgender Höhe: Randnummer 150 Jahr Gewichtung 2018 eintägige Kita- / Schulausflüge 15/18 14,34 € mehrtägige Kita-/ Klassenfahrten 15/18 207,04 € Persönlicher Schulbedarf 12/18 57,55 € Mittagsverpflegung in Kita, Kindertagespflege, Schüler in schulischer Verantwortung 18/18 242,42 € Teilhabe am sozialen u. kulturellen Leben 18/18 34,24 € Leistungen für BuT je Kind pro Jahr 556,00 € pro Monat 46,33 € Randnummer 151 Wie der Beklagte lässt die Kammer die Ausgaben für Schülerbeförderung und Lernförderung für die Berechnung der Leistungen je Kind außer Betracht, weil sie in vergleichsweise geringem Umfang in Anspruch genommen wurden. Randnummer 152 Die sich daraus ergebenden monatlichen Ausgaben pro Kind liegen – weil auch Beträge für eintägige Kita- und Schulausflüge und mehrtägige Kita- und Schulfahren berücksichtigt wurden, für deren Höhe sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden – über den Werten, die sich aus den gesetzlich vorgesehenen pauschalierten Werten ergeben. Randnummer 153 (dd) Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 70). Randnummer 154

§ 4Abs.

1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom

  1. Dezember 2010 in der seit dem
  2. Januar 2017 gültigen Fassung sind Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen

§ 22

des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunk-Beitragspflicht befreit.

§ 8des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags betrug der Rundfunkbeitrag bis zum 20. Juli 2021 monatlich 17,50 Euro (BVerf

G, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 –, juris). Daraus ergibt sich für das Jahr 2018 eine Befreiung in Höhe von 210,00 Euro. Randnummer 155 In der Berechnung des Grundsicherungsniveaus zu berücksichtigen sind zudem die Kosten für die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, für die Empfänger von Leistungen

dem SGB II gemäß § 90 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII) zu befreien sind.

§ 21Abs. 1 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V vom 1. April 2004 (Kifö

G M-V 2004 – GVOBl. M-V S. 146) in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung leisteten die Eltern zur anteiligen Finanzierung der Kindertagesbetreuung Elternbeiträge. Hinsichtlich der Kalkulation der Kinderbetreuungskosten stellt die Kammer auf die vom Beklagten übersandten und vom Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zur Verfügung gestellten Berechnungen ab, aus denen ein gewichteter Durchschnitt der Elternbeiträge – die aufgrund des Finanzierungssystems örtlich variieren – ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung der Elternentlastungen ergeben sich auf dieser Grundlage folgende Werte pro Kind: Randnummer 156 Elternbeiträge Kita

Betreuungsart Gewichtung (in Jahren) 2018 Krippe 2,00 142,81 € Kindergarten 2,50 110,77 € Vorschule 1,00 80,77 € Hort 4,00 90,40 € Gewichteter Elternbeitrag (bis Ende Betreuung) 105,78 € Gewichteter Elternbeitrag (bis zum 18. Lj.) 55,83 € Randnummer 157 Daneben hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den für das BesVersAnpG 2022 (Landtags-Drucksache 8/1344) und das BesVersAnpG 2024/25 (Landtags-Drucksache 8/3454) angestellte Berechnungen als erwachsenenbezogene Rabattierung die Gebührennachlässe für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen

dem Zweiten Sozialgesetzbuch in der Hansestadt Rostock in Form des sog. "Warnowpasses plus Sozialticket" berechnet und berücksichtigt. Die gesonderte Berücksichtigung und Berechnung dieses allein in der Hansestadt Rostock gewährten Sozialtarifs beruht auf der Annahme, dass es sich bei der Hansestadt Rostock zum damaligen Zeitpunkt um die einzige der höchsten Mietenstufe zugeordnete Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern gehandelt habe. Sollten in anderen Kommunen Gebührennachlässe in höherem Umfang gewährt werden, würde dies durch ein vergleichsweise geringeres Mietniveau der darunterliegenden Stufen umfassend abgefedert werden (Landtags-Drucksache 8/1344, S. 43). Diese Annahme begegnet keinen grundlegenden Bedenken. Randnummer 158 Zur Höhe der mit dem sog. "Warnowpass plus Sozialticket" gewährten Gebührennachlässe ging der Gesetzgeber unter Zugrundelegung von 20 Einzelfahrten im Öffentlichen Personennahverkehr pro Monat, zehn Schwimmbadbesuchen, zwei Museums-, zwei Zoo- und einem Theaterbesuch im Jahr von einer Vergünstigung im Jahr 2022 von 197,00 Euro aus (Landtags-Drucksache 08/1344, S. 42; für 2023 aufgerundet 240,00 Euro pro Jahr, Landtags-Drucksache 8/3453, S. 75). Unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des "Warnowpasses plus Sozialticket" durch rund 20 % der Berechtigten im Jahr 2022 wurde sodann eine jährliche Vergünstigung in Höhe von 39,40 Euro (Landtags-Drucksache 08/1344, S. 42, 44) für das Jahr 2022 (2023: 60,00 Euro pro Monat bei einem Grad der Inanspruchnahme von 25 %) je erwachsener Person angenommen. In Übereinstimmung damit ist das Finanzministerium in den Erlassen vom 19. Dezember 2024 für das Jahr 2018 von einem Betrag in Höhe von 50,96 Euro ausgegangen. Randnummer 159 Für die Kammer besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese pauschalierten Berechnungen auf nicht tragfähigen Datengrundlagen beruhen oder der zu Grunde gelegte – notwendigerweise mit Schätzungen verbundene – Grad der Inanspruchnahme erheblich zu niedrig angesetzt wäre. Für die hiesigen Berechnungen der Vergünstigungen im Rahmen der sogenannten Sozialtarife legt die Kammer daher – wie auch der Gesetzgeber in den jüngsten Besoldungsanpassungen – die von dem Finanzministerium berechneten Beträge zu Grunde. Dabei sind die teils erheblichen Schwankungen in der Höhe der berechneten Sozialrabatte in den Folgejahren insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und dem in diesem Zusammenhang festzustellenden Rückgang bei der Inanspruchnahme von Leistungen der erweiterten Daseinsfürsorge sowie der hierauf bezogenen Rabattierungen schlüssig (vgl. Landtags-Drucksache 8/3454, S. 75). Randnummer 160 Für Kinder ist keine gesonderte Berücksichtigung weiterer Sozialtarife erforderlich, da die gewährten Rabatte für Empfänger von Leistungen

dem Zweiten Sozialgesetzbuch – soweit ersichtlich – im gleichen Umfang für Kinder im Alter von einem bis sieben Jahren und beschulte Kinder gewährt wurden (vgl. Landtags-Drucksache 8/3454, S. 75). Randnummer 161 (

  1. c)Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. Diese wurde im Jahr 2018 in folgender Höhe gewährt (in Euro): Randnummer 162 2018 Grundgehalt 24.581,16 Amtszulage 845,16 Familienzuschlag Ehegatte 1.501,08 Familienzuschlag zwei Kinder 2.697,84 Erhöhungsbeträge 368,04 Sonderzahlungen 1.000,93 Zuschlag Mindestabstandsgebot 4.653,36 Einmalzahlungen 225,94 Bruttobezüge Summe 35.873,51 Abzüglich Steuern -2.290,00 Abzüglich Kosten PKV/PPV -6.469,44 Zuzüglich Kindergeld 4.656,00 Summe Nettoalimentation 31.770,07 Randnummer 163 (
  2. aa)Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden. Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 73 ff. m.w.N.). Randnummer 164 Hiernach ist für die Betrachtung des Nettoalimentationsniveaus für das Kalenderjahr 2018 auf die Besoldungsgruppe A 3 abzustellen. Zwar wurden die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 erst durch Gesetz vom 19. November 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ersatzlos gestrichen. Seit dem Jahr 2017 ist aber die Besoldungsgruppe A 2 nicht mehr besetzt gewesen (siehe Gesetzesbegründung zum BesVersAnpG 2018, Landtags-Drucksache 7/1187, S. 30), so dass diese für die hiesige Betrachtung außer Acht zu bleiben hat. Randnummer 165 Hinzu kommt in der Besoldungsgruppe A 3 im Jahr 2018 die für alle verbliebenen Beamten angefallene Amtszulage für Justizoberwachtmeisterinnen und Justizoberwachtmeister. Ausweislich der Angaben des Beklagten waren spätestens seit dem Jahr 2018 alle in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten Beamten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften als Justizoberwachtmeisterinnen und Justizoberwachtmeister eingruppiert.

§ 42Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BBes

ÜFG M-V) in der vom

  1. August 2011 bis
  2. Mai 2021 gültigen Fassung können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Anlage I des BBesÜFG M-V sah in der bis zum
  3. Dezember 2019 gültigen Fassung vor, dass Oberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 3) in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes eine Amtszulage

Anlage IX erhalten (Fußnote 5). Mit Bekanntmachung vom 28. Februar 2018 (Amtsblatt M-V 2018, S. 133 [141]) gab das Finanzministerium auf Grundlage der Bekanntmachungsermächtigung in § 8 des BesVersAnpG M-V 2018 die Höhe der Amtszulagen

Ziffer IX in den Jahren 2018 und 2019 bekannt. Im Jahr 2018 betrug sie demnach monatlich 70,43 Euro. Randnummer 166 (bb) Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für die Landesbeamten Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlungen anzusetzen. Zur Berechnung der Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung zurückgegriffen werden, sondern unterjährige Besoldungsanpassungen müssen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten. Im Jahr 2018 kam es zu keinen unterjährigen Besoldungserhöhungen. Randnummer 167 Die Grundgehälter in den jeweils niedrigsten Besoldungsgruppen stellen sich wie folgt dar (in Euro): Randnummer 168 Jahr Besoldungsgruppe Monatsbrutto Jahresbrutto 2018 BesGr. A 3, Erfahrungsstufe 1 2.048,43 24.581,16 Randnummer 169 Für verheiratete Beamte mit zwei Kindern kommen zudem Familienzuschläge der Stufe 3 hinzu (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und 2 LBesG M-V ). Für die – hier maßgeblichen – unteren Besoldungsgruppen wurden vom Besoldungsgesetzgeber zudem Erhöhungsbeträge, gestaffelt

der Anzahl der Kinder, vorgesehen. Diese sind im Jahr für die Besoldungsgruppe A 3 einzubeziehen. Die Familienzuschläge belaufen sich im Jahr 2018 auf folgende Beträge (in Euro): Randnummer 170 Jahr 2018 Ehegatte (Stufe 1) 125,09 zwei Kinder 2* 112,41 Erhöhungsbetr. K1 5,11 Erhöhungsbetr. K2 25,56 (A 3) Summe (Monatsbetrag) 380,58 Randnummer 171 (cc) Für die Berechnung der Nettoalimentation ist überdies der Zuschlag zur Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau für Arbeitssuchende zu berücksichtigen. Mit Gesetz vom

  1. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678) wurde mit Wirkung zum
  2. November 2019 ein neuer § 29a in das damalige LBesG M-V a.F. aufgenommen. Dieser sah vor, dass ein Zuschlag zur Besoldung gewährt wird, soweit die Nettoalimentation den Mindestabstand von 15 % zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, die einem Leistungsempfänger für sich und eine vergleichbare Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, unterschreitet. Der Zuschlag wird in Höhe des Differenzbetrages gewährt, der erforderlich ist, um den Mindestabstand der Nettoalimentation von 15 % zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß Satz 1 zu wahren (Satz 2). Für die Gewährung der Zulage ist das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich (Absatz 2). Mit Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
  3. Mai 2021 wurde zudem eine rückwirkende Zahlung entsprechend § 29a LBesG M-V a.F. bzw. § 73 LBesG M-V n.F. für den Zeitraum
  4. Januar 2017 bis
  5. November 2019 vorgesehen, soweit die Beamten einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation schriftlich geltend gemacht haben und hierüber noch nicht rechts- oder bestandskräftig entschieden worden ist. Für die hiesige Betrachtung der Nettoalimentation berücksichtigt die Kammer die Zuschlagsbeträge auch für das Jahr 2018, obwohl diese nur denjenigen Beamten zu Gute kommen, die eine verfassungswidrig niedrige Alimentation haushaltsnah geltend gemacht haben und Rechtsmittel gegen etwaige abschlägige Bescheidungen dieses Begehrens ergriffen haben. Unerheblich ist zudem, dass die mit Erlassen vom
  6. Dezember 2024 festgestellten Zuschlagsbeträge

Angaben des Landesamtes für Finanzen bisher noch nicht ausgezahlt wurden. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen und förmlichen Feststellung der Zuschlagsbeträge im Erlassweg besteht – ungeachtet der Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Zuschlags – ein Anspruch der Beamten auf Auszahlung der Zuschlagsbeträge. Randnummer 172 Mit Erlass vom 19. Dezember 2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die monatlichen Beträge für die Jahre 2017 bis 2019 festgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der

zahlungsbetrag ausweislich des Erlasses um den Betrag der im jeweiligen Monat gewährten Amtszulagen, der Strukturzulage sowie der Stellenzulagen verringert. Die in der niedrigsten Besoldungsgruppe A 3 im Jahr 2018 allen aktiven Beamten gewährte Amtszulage ist daher von den Zuschlagsbeträgen in Abzug zu bringen. Randnummer 173 Für vierköpfige Familien mit zwei zu berücksichtigenden Kinder ergeben sich demnach in der niedrigsten Besoldungsgruppe A 3 und der niedrigsten Erfahrungsstufe (Stufe 1) monatliche

zahlungsbeträge in Höhe von 458,21 Euro, wovon

Abzug der Amtszulage ein Betrag on 387,78 Euro verbleibt. Randnummer 174 (dd) Für die Berechnung der Bruttobezüge kommt hinzu die jährliche Sonderzahlung, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022

dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SZG M-V) vom 16. Oktober 2003 erfolgte. Die jährliche Sonderzahlung belief sich im Jahr 2018

§ 6Abs.

2 Nr. 2 SZG M-V in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 auf einen Grundbetrag von 38,001 % der für den Monat Dezember des laufenden Jahres gewährten Bezüge. Die Bezüge umfassen

§ 7Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SZG M-V a.F. das Grundgehalt, den Familienzuschlag sowie Amts- und Stellenzulagen. Zu berücksichtigen sind damit die in der Besoldungsgruppe A 3 gewährten Amtszulagen sowie die Familienzuschläge einschließlich der Erhöhungsbeträge. Nicht zu den maßgeblichen Bezügen

§ 7

SZG M-V zählen hingegen die familienbezogenen Zuschläge zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung

§ 73LBes

G M-V bzw. § 29a LBesG M-V a.F. (vgl. Erlasse vom 19. Dezember 2024, jew. S. 5). Hinzu kommt ein Sonderbetrag von 25,56 Euro je Kind ( § 9 SZG M-V a.F.). Randnummer 175 Daraus ergeben sich für einen Beamten mit zwei Kindern Jahressonderzahlungen in folgender Höhe: Randnummer 176 Jahr 2018 Bezüge Dezember 2.499,44 € 38,001 % der Bezüge 949,81 € Sonderbetrag Kind 51,12 € Summe 1.000,93 € Randnummer 177 (

  1. ee)Im Zuge der Besoldungserhöhung zum 1. Januar 2018 durch das BesVAnpG 2018 M-V wurde zudem eine Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag 1. März 2018 gewährt. Die Höhe der Bezüge wurde auf Grundlage von § 9 des BesVAnpG 2016/2017 M-V vom 13. Juni 2016 durch Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 30. Juni 2016 (AmtsBl. M-V 2016, S. 746) bekannt gegeben. Das Grundgehalt betrug demnach im November 2017 in der Besoldungsgruppe A 3, erste Erfahrungsstufe 1.974,28 Euro. Hinzu kam eine Amtszulage für Justizoberwachtmeister in Höhe von 68,95 Euro sowie Familienzuschläge der Stufe 3 in Höhe von 373,21 Euro. Die Höhe der Einmalzahlung beläuft sich damit auf 225,94 Euro. Randnummer 178 (
  2. ff)Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus. Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I, S. 2631) ist jede Person mit Wohnsitz im Inland, die nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert ist, verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Aus § 23 Abs. 1 SGB XI folgt die Verpflichtung, sich auch für das Eintreten des Pflegefalls zu versichern. Gemäß § 26 SGB II sind angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf der Grundsicherungsempfänger anzuerkennen. Die Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind daher auch Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums, soweit sie zur Erlangung eines von der Grundsicherung gewährleisteten Versorgungsniveaus erforderlich sind. Eine Beschränkung der zu berücksichtigenden Aufwendungen entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zur Höhe des

§ 152Abs.

4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehungsweise § 110 Abs. 2 Satz 3 des Elften Sozialgesetzbuchs ermäßigten Beitrags anerkannt werden, scheidet aus. Diese Regelung vermindert nicht den Gesamtaufwand, der erforderlich ist, um den zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sicherzustellen, sie verteilt nur die Lasten anders. Es handelt sich um eine sozialstaatliche Indienstnahme der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hinzu kommt, dass nur Versicherte in den Genuss der Prämienreduktion kommen, die tatsächlich grundsicherungsberechtigt sind. Auch eine Beschränkung auf den steuerlich absetzbaren Beitragsanteil kommt nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen allein für die Zwecke der Besteuerung ermittelten Wert, zu dem ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist (BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 76 ff. m.w.N.). Randnummer 179 Zu den notwendigen Kosten einer Krankheitskosten- und Pflegeversicherung greift die Kammer auf die über den Beklagten übermittelten Daten des Verbandes der Deutschen Krankenversicherung e.V. zurück, auf die sich auch der Gesetzgeber in seinen Berechnungen gestützt hat. Dabei ist – wie in vergleichbaren Fällen vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten gehandhabt – auf eine beihilfekonforme Absicherung einer Referenzfamilie, bestehend aus zwei Erwachsenen (Mann und Frau mit Annahme eines Lebensalters von jeweils 30 Jahren und fünf Jahren Vorversicherungszeit) sowie zwei Kindern abzustellen. Für die Erwachsenen gilt dabei der maßgebliche Beihilfesatz von jeweils 70 %, für die Kinder von 80 %. Randnummer 180 Für das Jahr 2018 stellen sich die Beiträge folgendermaßen dar (in Euro): Randnummer 181 Jahr 2018 VP 1 (70 %) (Monat) 214 VP 2 (70 %) (Monat) 234 2 Kinder (80 %) (Monat) 2x 35 Summe PKV (Monat) 518 Summe PKV (Jahr) 6.216 2x PPV (Monat) 21,12 Summe PKV und PPV (Monat) 539,12 Summe PKV und PPV (Jahr) 6.469,44 Randnummer 182 (gg) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 79). Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris Rn. 56). In der untersten Besoldungsgruppe wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger aus. Für die Musterbeamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Deshalb kann die Frage, ob ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist, in diesem Verfahren offenbleiben. Randnummer 183 Zur Absetzbarkeit der privaten Krankenversicherung (PKV), dem sog. BEG-Anteil, geht der Gesetzgeber in der Landtags-Drucksache 8/1344 von 79,80 % aus. Der vom Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. ausgewiesene BEG-Anteil der PKV beläuft sich im Jahr 2018 bei Rundung auf den vollen Euro ebenfalls auf 79,80 % des monatlichen PKV-Beitrags, so dass die Kammer ebenfalls einen absetzbaren Anteil von 79,80 % zu Grunde legt. Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung (PPV) sind hingegen vollständig steuerlich absetzbar. Randnummer 184 Jahr 2018 Summe BEG-Anteil der PKV 413 € PPV 21,12 € Summe 434,12 € Randnummer 185 Für die Berechnung des Steuerabzugs greift die Kammer für das Jahr 2018 auf einen im Internet zur Verfügung stehenden Rechner eines privaten Anbieters (https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner/5/) zurück. Für dieses Jahr steht der im Internet zur Verfügung gestellte Lohnsteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf-steu4errechner.de/bl/bl2021/eingabeformbl2021.xhtml) nicht mehr zur Verfügung. Die Richtigkeit der errechneten Daten – die sich für die nicht verfahrensgegenständliche Folgejahre 2021 und 2022 mit den Berechnungen im Lohnsteuer-Rechner des BMF decken – ist von den Beteiligten im Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Randnummer 186 Der Steuerberechnung ist ein 30-jähriger verheirateter Beamter in der Steuerklasse III mit zwei Kinderfreibeträgen zu Grunde gelegt worden (keine gesetzliche Rentenversicherung, PKV ohne Arbeitgeberzuschuss, Berücksichtigung des steuerlich sofort absetzbaren Anteils der Kranken- und Pflegeversicherung). Randnummer 187 Jahr 2018 Bruttobezüge jährlich 35.873,51 € PKV/PPV monatlich 434,12 € Lohnsteuer jährlich 2.290,00 € Randnummer 188 Hinzu kommt das Kindergeld

dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Dieses betrug für das Jahr 2018 für die ersten beiden Kinder jeweils 194,00 Euro monatlich pro Kind (§ 6 Abs. 1 Halbs. 1 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom

  1. Dezember 2016 [BGBl. I, S. 3000]). Daraus folgt für zwei Kinder ein Jahresbetrag von 4.656,00 Euro. Randnummer 189 (d) Der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wurde im Jahr 2018 in der untersten Besoldungsgruppe nicht unterschritten. In Anwendung des Mindestabstandsgebots auf Grundlage der dargelegten Berechnungsmethodik stellt sich der Befund wie folgt dar (in Euro): Randnummer 190 Jahr 2018 Nettoalimentation 31.770,07 Grundsicherungsniveau 27.586,56 Grundsicherung 115 % 31.724,54 Differenz 45,53 Randnummer 191 Die Einhaltung des Mindestabstandsgebots ist nur unter Berücksichtigung der rückwirkenden Zuschlagsbeträge zur Wahrung des Mindestabstandsniveaus, die als solche – wie auf der zweiten Prüfungsstufe festzustellen und zu würdigen ist – nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sind, festzustellen. Die Differenz von 45,53 Euro zum Grenzwert von 115 % des Grundsicherungsniveaus beruht allein darauf, dass die Kammer – anders als das Finanzministerium in den Erlassen vom
  2. Dezember 2024 bei der Berechnung des Zuschlagsbetrages – die Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
  3. März 2018

§ 6Bes

VAnpG 2018 M-V berücksichtigt hat. Würde man die Zuschläge bei der Prüfung des vierten Parameters gänzlich unberücksichtigt lassen, läge für das Jahr 2018 eine ganz erhebliche Verletzung des Mindestabstandsgebots vor. Der Differenzbetrag würde sich in den untersten mit aktiven Beamten besetzten Besoldungsgruppen

den (

den Annahmen und Berechnungen der Kammer der Höhe

unzureichenden) Berechnungen des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern in den Erlassen vom 19. Dezember 2024 auf jährliche Nettobeträge in Höhe von 4.262,45 Euro (2018, Besoldungsgruppe A 3, brutto 5.498,45 Euro) belaufen. Randnummer 192 Eine gesonderte Prüfung, ob die Besoldung in der Besoldungsgruppe der Klägerin unter Berücksichtigung der Familienzuschläge hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleibt, ergibt keine gegenteiligen Ergebnisse. Unter Berücksichtigung der Zuschlagsbeträge zur Wahrung des Mindestabstandsgebots und der Einmalzahlung

§ 6Bes

VAnpG ist auch in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 keine Verletzung des Mindestabstandsgebots feststellbar. Gleiches gilt in der Folge für die weiteren Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 7. In der ersten Erfahrungsstufe übersteigt die jährliche Nettoalimentation die Mindestalimentation um einen absoluten Betrag von 94,62 Euro. Randnummer 193 Nettoalimentation Grundsicherungsniveau Grundgehalt 26.837,16 € Regelbedarfssätze 15.738,72 € Strukturzulage 245,40 € KdU - Unterkunft und Heizung insgesamt 9.084,00 € Familienzuschlag Ehegatte 1.501,08 € Bildung u. Teilhabe 556,00 € Familienzuschlag zwei Kinder 2.697,84 € 556,00 € Erhöhungsbeträge 0,00 € Rundfunkbeitragsbefreiung 210,00 € Sonderzahlungen 1.041,73 € Kita-Kostenentlastung 1.339,92 € Zuschlag Mindestabstandsgebot 3.305,40 € Sozialrabatte 101,92 € Einmalzahlungen 236,00 € Einmal- und Sofortleistungen 0,00 € Bruttobezüge Summe 35.864,61 € Abzüglich Steuern -2.288,00 € Abzüglich Kosten PKV/PPV -6.469,44 € Zuzüglich Kindergeld 4.656,00 € Zuzüglich Sonderzahlung (steuerfrei) 0,00 € Summe Nettoalimentation 31.763,17 € Summe Grundsicherungsniveau 27.586,56 € * 115 % 31.724,54 € Differenz Nettoalimentation 38,62 € Randnummer 194 ff) Der fünfte Parameter, mit dem ein Quervergleich der Besoldung im Bund und den Ländern vorgenommen wird, ist im Jahr 2018 nicht verletzt. Randnummer 195

(1)Als fünfter Parameter bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
  1. August 2006 (BGBl. I, S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 80 m.w.N.). Randnummer 196 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Neben einem Vergleich mit den Entlohnungssystemen in der Privatwirtschaft, der auf der zweiten Prüfungsstufe in die notwendige Gesamtabwägung einbezogen wird, ist dabei vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern – auch

der Höhe der Bezüge im Vergleich der Länder und des Bundes. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 81 m.w.N.). Randnummer 197 Maßgeblich sind die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Weil der fünfte Parameter anzeigen soll, wie weit sich die den Beamten tatsächlich gewährten Bezüge auseinanderentwickelt haben, wird seine Bedeutung nicht dadurch geschmälert, dass die Höhe anderer Besoldungen ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Allerdings sind solche Besoldungen aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist. Einer inzidenten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der zum Vergleich herangezogenen Besoldung bedarf es nicht. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 82 f. m.w.N.). Randnummer 198

(2)Unter Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich keine Verletzung des fünften Parameters im Jahr 2018 für die Besoldungsgruppe A
  1. Der arithmetische Mittelwert sowie der Median der Besoldung der Beamten im Bund und den Ländern wird nicht um mehr als 10 % unterschritten. Randnummer 199 Ausweislich der Berechnungen des Beklagten auf Grundlage der vom Land Hessen durchgeführten Bund-Länder-Umfragen, hinsichtlich deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass für Zweifel hat, stellt sich vergleichend die Besoldung wie folgt dar: Randnummer 200 Jahr M-V Bund Durchschnitt Bund u. Länder Abweichung zum Durchschnitt Median Bund u. Länder Abweichung zum Median 2018 32.923,63 € 34.386,14 € 33.217,17€ -0,88 % 33.138,84 € -0,65 % Randnummer 201 Im Betrachtungszeitraum sind – ungeachtet einer Reihe von Vorlagebeschlüssen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die von einer Verfassungswidrigkeit landesrechtlicher Besoldungsregelungen ausgehen – die gesetzlichen Besoldungsregelungen aller Länder und des Bundes zu berücksichtigen. Für das Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht bisher in keinem Fall die Verfassungswidrigkeit besoldungsrechtlicher Regelungen festgestellt. Der Einwand, wonach vorrangig auf das Besoldungsrecht des Bundes abzustellen sei, weil die besoldungsrechtlichen Regelungen zahlreicher Länder erheblicher Zweifel unterlägen, greift unter Berücksichtigung der insoweit ausdrücklich gegenläufigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Nichtberücksichtigung nur im Falle der festgestellten Verfassungswidrigkeit vorsieht (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 82), nicht durch. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer. Randnummer 202 Im Übrigen ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung der Abweichung zur – durchweg höheren – Besoldung der Bundesbeamten keine relevante Abweichung von 10 %. In der Besoldungsgruppe A 6 liegt diese Abweichung im Jahr 2018 mit -4,25%
(2018)deutlich unter dem Schwellenwert. Randnummer 203
  1. c)Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Diese Gesamtabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der Klägerin im Jahr 2018 materiell evident verfassungswidrig war. Randnummer 204 Für die Gesamtabwägung sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden. Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 85 f.). Randnummer 205 Vorliegend spricht eine eingehende Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Stufe für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Klägerin im Jahr 2018 (dazu aa)). Die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien gleichen dies jedenfalls im Ergebnis nicht aus (dazu
  2. bb)bis ee)). Randnummer 206
  3. aa)Eine Betrachtung der Über- und Unterschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte bei den einzelnen Prüfparametern der ersten Prüfungsstufe ergibt zur Überzeugung der Kammer eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Klägerin im Jahr 2018. Randnummer 207
(1)Beim ersten Parameter – dem Vergleich der Entwicklung der Tariflöhne mit der Besoldungsentwicklung – wird der Grenzwert einer fünfprozentigen Überschreitung deutlich nicht erreicht. Zwar bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst zurück. Im Jahr 2018 betrug der prozentuale Unterschied indes lediglich 2,44 %. Bei diesem Wert verbleibt derzeit noch ein hinreichender Abstand zum Schwellenwert einer fünfprozentigen Übersteigung. Randnummer 208 Angesichts der deutlichen Unterschreitung des Grenzwertes sieht die Kammer davon ab, im Rahmen einer Spitzausrechnung nichtlineare Anpassungen der Tariflöhne durch mit den Tariferhöhungen zum Teil einhergehende Sockelbeträge und Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen einer Spitzausrechnung eine Überschreitung des Grenzwertes von 5 % erreicht werden könnte. Randnummer 209
(2)Auch die Betrachtung des zweiten Parameters, mit dem die Entwicklung der Nominallöhne im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Besoldungsentwicklung ins Verhältnis gesetzt wird, spricht im Ergebnis nicht gegen eine Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Klägerin. Zwar ist insofern im Jahr 2018 eine deutliche Verletzung des Grenzwertes von 5 % festzustellen. Mit 11,34 % wurde der Schwellenwerts um mehr als das Doppelte überschritten. Der Befund wird durch die im Rahmen der ersten Prüfungsstufe vorgenommene Staffelprüfung eines vorgelagerten Fünfjahreszeitraumes bestätigt, so dass es sich bei der Überschreitung des Grenzwertes um eine generelle Entwicklung handelt. Randnummer 210 Bei der Würdigung der Ergebnisse der zweiten Prüfungsstufe ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aussagekraft der Indexverletzung durch die – auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
  1. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris Rn. 128) beruhenden – Nichtberücksichtigung der temporären Absenkung der sog. "Ost-Besoldung" auf Grundlage der
  2. BesÜV, der schrittweisen Anhebung der abgesenkten Besoldung zum
  3. Januar 2004 und letztlich der Aufhebung der Absenkung zum
  4. Januar 2008 (Besoldungsgruppen bis A 9) bzw. zum
  5. Januar 2010 (ab Besoldungsgruppe A 10) relativiert wird. Die temporäre Absenkung der bundeseinheitlichen Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet – das heißt den sogenannten neuen Bundesländern – verwendet wurden, beruht auf der Annahme erheblicher genereller Unterschiede im Lohngefüge zwischen dem bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet. Im Rahmen der vergleichenden Indexbetrachtung auf der ersten Prüfungsstufe würde mit einer Berücksichtigung der Besoldungssteigerungen durch die Angleichungsschritte der zuvor abgesenkten Besoldung eine Ungleichbehandlung zu Lasten derjenigen Beamten bewirkt, die von ihrer Ernennung an ausschließlich im Beitrittsgebiet verwendet wurde, weil Beamte, die im Gebiet der alten Bundesländer ernannt wurden und später in den Dienst eines neuen Bundeslandes gewechselt sind, durchgehend

"West-Niveau" besoldet wurden, weshalb bei diesen höher besoldeten Beamten keine vergleichbaren Steigerungen der Besoldung erfolgten. Randnummer 211 Die in erheblichem Ausmaß festgestellten Indexverletzungen auf der ersten Prüfungsstufe beruhen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls teilweise auf

holeffekten einer generellen Anpassung des Lohnniveaus im Land an ein höheres Westniveau. Die Annahme des Beklagten, die Anpassung der Besoldung an das bundeseinheitliche Niveau sei früher erfolgt, als die – jedenfalls in dem verfahrensgegenständlichen Jahr bzw. den vorgelagerten 15-Jahres-Zeiträumen – noch immer stattfindende Anpassung des allgemeinen Lohnniveaus in Mecklenburg-Vorpommern an ein höheres Westniveau, erweist sich aus Sicht der Kammer auf Grundlage einer Betrachtung der Nominallohnentwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern als tragfähig. Die Statistische Erhebung zur Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder – Arbeitnehmerentgelte, Bruttolöhne und -gehälter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland 1991 bis 2024 (Stand Februar 2025) der Statistischen Ämter der Länder – auf die auch die Berechnungen des Nominallohnindex im Rahmen der ersten Prüfungsstufe gestützt werden, weist ausgehend vom Jahr 2003 den Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer in den einzelnen Ländern, in Westdeutschland sowie in Ostdeutschland – jeweils mit und ohne Berücksichtigung von Berlin – aus. Dem lässt sich entnehmen, dass zum Basisjah

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