Obsah (11)
Art. 33§ 4§ 2§ 9§ 8§ 6§ 22§ 28§ 29a§ 21§ 42Leitsatz Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der Besoldungsgruppe A 8
genüge seine Besoldung ab dem Jahr 2008 nicht der verfassungsrechtlich gebotenen amtsangemessenen Alimentierung. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2019, dem Kläger am
- August 2019 zugestellt, wies das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung im Jahr 2018 zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Besoldung im Jahr 2018 genüge den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
- Mai 2015 und in einer weiteren Entscheidung vom
- November 2015 entwickelt habe. Der Kläger sei im Beitrittsgebiet erstmalig zum Beamten ernannt worden und haben einen ruhegehaltfähigen Zuschuss gemäß § 4 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung erhalten. Der Besoldungsindex für das Jahr 2018, ausgehend von dem Basisjahr 2003 betrage 127,
- Im vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Vergleichszeitraum von 15 Jahren hätten die Vergleichswerte für den Tarifentwicklungsindex (TV-L-Index) 130,4, des Verbraucherpreisindex Mecklenburg-Vorpommern 126,1 und des Nominallohnindex Mecklenburg-Vorpommern 138,5 betragen. Die Prüfung der ersten drei Parameter auf der
- Prüfungsstufe des BVerfGs ergebe daher, dass lediglich beim Nominallohnindex mit 8,29 % eine Indexverletzung mit einer Negativabweichung von 5 oder mehr Prozent vorliege. Aus dem weiteren Kriterium des systeminternen Besoldungsvergleichs ergebe sich keine Verletzung. Eine Verringerung des Ämterabstandes zwischen zwei benachbarten Besoldungsgruppen in den jeweils letzten fünf Jahren um mehr als 10 % habe nicht stattgefunden. Auch eine Verletzung des Abstandsgebots unter dem Aspekt, dass die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten mit Ehepartnern und zwei Kindern mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine entsprechende Familie erreichen müsse, sei nicht erkennbar, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum Gesetz über die Anpassung von Besoldung und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Landtags-Drucks. 7/1187 vom
- Oktober 2017, Seite 29 ff.) ergebe. Auch der fünfte Parameter einer Negativabweichung der Besoldung im Gesamtranking des Bundes und der Länder im Betrachtungsjahr 2018 um mehr als 10 % liege nicht vor. Die Varianz gegenüber dem Bund-Länderdurchschnitt der maßgeblichen letzten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe liege zwischen +0,93 % und -1,94 % und im Durchschnitt bei +0,55 %. Auf der ersten Prüfstufe bestehe keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, da in 2018 lediglich eines der zu prüfenden Parameter eine relevante Unterschreitung aufweise. Diese Vermutung erfahre auf der zweiten Prüfstufe keine Widerlegung, insbesondere da keine besonderen landesspezifischen Belastungen, wie etwa eine Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht, bestünden. Daher erübrige sich auch die Prüfung einer etwaigen Rechtfertigung einer als verfassungswidrig zu niedrig ermittelten Alimentierung. Die derzeit mögliche Prüfung und Betrachtung könne sich nur auf das Jahr 2018 beziehen, weil vollständige Daten für das laufende Jahr 2019 frühestens gegen Ende des ersten Quartals 2020 vorliegen könnten. Randnummer 5 Der Kläger hat
- September 2019 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
- August 2019 erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Besoldung im Jahr 2018 sowie in den Folgejahren sei verfassungswidrig zu niedrig. Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sprächen für eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation, was im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung bestätigt werde. Der Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau sei in Mecklenburg-Vorpommern nicht gewährleistet. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den untersten Besoldungsgruppen führe zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen. Auch die qualitätssichernde Funktion der Besoldung sei nicht mehr gewährleistet. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern vom
- August 2019 festzustellen, dass seine Alimentation im Zeitraum vom
- Januar 2018 bis zum
- Dezember 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er ist der Klage entgegengetreten und ist der Auffassung, die Besoldung des Klägers genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten verwiesen. Randnummer 11 Auf Veranlassung des Gerichts hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung unter anderem Darstellungen der Besoldungsabstandsentwicklung, Angaben zur Anzahl der 2018 und 2019 in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 eingruppierten Landesbeamten, Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit zu den anerkannten Bedarfen für Wohnen und Heizung, eine Auskunft des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern zur Höhe der Kinderbetreuungskosten in den Jahren 2018 und 2019, eine Auskunft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu den Kosten einer beihilfekonformen privaten Kranken- und Pflegeversicherung, eine Vergleichsdarstellung der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern, Zahlen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern zu den jährlichen Ausgaben für Bildung und Teilhabe sowie Angaben der Bundesagentur für Arbeit zur Anzahl der Leistungsbezieher von Leistungen für Bildung und Teilhabe übersandt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. II. Randnummer 13 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Grundgesetz (GG) und §§ 13 Nr. 11, 80 Bundesverfassungsgesetz (BVerfG) auszusetzen und es ist die Entscheidung des Eufach0000000010s zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannten besoldungsrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 8 im Zeitraum 2018 bis 2022 betreffen. Randnummer 14 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom
- April 2025 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Randnummer 15 Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (1.). Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2018 bis 2022 maßgeblichen Vorschriften überzeugt (2.). Randnummer 16
- Auf die Vereinbarkeit der für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2018 bis 2022 maßgeblichen Vorschriften mit Art. 33 Abs. 5 GG kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Gerichts an. Randnummer 17 a) Die Klage ist zulässig. Randnummer 18 Der Klagantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die richtige Klageart für das Begehren, eine höhere Alimentation zu erhalten, ist die Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, das Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Denn der Gesetzgeber genießt im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Deswegen und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes ( § 3 Abs. 1 LBesG M-V ) können keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2017 – 2 C 30/16 –, juris Rn. 8). Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 28 f.). Randnummer 19 In Ermangelung einer Bescheidung des Widerspruchs des Klägers für die Jahre ab dem Jahr 2019 ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage entsprechend § 75 Abs. 1 VwGO zulässig. Mit seinem Widerspruchsschreiben vom
- November 2018 hat der Kläger sowohl gegen seine im Jahr 2018 bereits gezahlte Besoldung als auch für seine laufende Besoldung – auch für die Folgejahre – Widerspruch erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom
- April 2025 hat der Beklagtenvertreter hierzu ausgeführt, dass der Widerspruch auch vom Beklagten als Widerspruch gegen die in den Folgejahren gezahlte Besoldung ausgelegt worden sei und
der Rechtsauffassung des Landesamtes für Finanzen zurückgewiesen werden müsste. Randnummer 20
- b)Die Begründetheit der Klage hängt von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. Randnummer 21 Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2018 bis 2022 maßgeblichen Normen als verfassungsgemäß, muss das Gericht dessen auf Feststellung verfassungswidrig zu niedrig bemessener Besoldung gerichtete Klage abweisen. Erweisen sich die Normen hingegen als verfassungswidrig, muss das vorlegende Gericht der Klage stattgeben und die beantragte Feststellung treffen. Randnummer 22 Für das Gericht besteht zudem keine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen anwenden zu müssen. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Die Regelungen sind klar und bestimmt gefasst und keiner – vom Gesetzeswortlaut und von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichender – Auslegung zugänglich. Dem Gericht ist es zudem durch § 3 Abs. 1 und 2 LBesG M-V verwehrt, eine nicht im Gesetz geregelte Besoldung zuzusprechen. Eine verfassungskonforme, abweichende Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 23 Auch materiell-rechtlich sind die im Tenor bezeichneten Regelungen entscheidungserheblich. Der Kläger hat seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Laufe des Jahres 2018 durch Widerspruch beim beklagten Land geltend gemacht, wodurch die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung des Alimentationsanspruchs noch im Haushaltsjahr, für das die amtsangemessene Alimentation begehrt wird, erfüllt ist. Mit seinem Widerspruchsschreiben vom 13. November 2018, eingegangen am 14. November 2018, hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass seine bisherige Besoldung im Jahr 2018 sowie seine laufende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Damit hat er – was zulässig ist – gegenüber dem Beklagten im erforderlichen Maße zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur für das laufende Haushaltsjahr, sondern auch für die Folgejahre eine höhere Besoldung begehrt. Er war nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (VGH Kassel, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 82 m.w.N.). Überdies hat auch der Beklagte den Widerspruch als Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Besoldung für die Folgejahre ausgelegt. Auch deshalb ist das Begehren nicht mangels haushaltsnaher Geltendmachung ausgeschlossen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 A 11745/17.OVG –, juris Rn. 106). Randnummer 24 2. Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen bezogen auf die Besoldung des Klägers in den Jahren 2018 bis 2022 überzeugt. Die Alimentation war im streitgegenständlichen Zeitraum evident verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Randnummer 25
- a)Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip.
Art. 33Abs.
5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Randnummer 26 Einfachgesetzlich wurde das Alimentationsprinzip in Mecklenburg-Vorpommern – für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume vor dem
- Juni 2021 – durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz M-V a.F. (Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2001 (GVOBl. M-V, S. 321), mit Änderungen – LBesG M-V 2001) i.V.m. § 14 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) konkretisiert. Hiernach wurde die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält seit dem
- Juni 2021 § 17 Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V i.d.F. vom
- Mai 2021). Randnummer 27 Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, der eine gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen in materieller Hinsicht auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt. Die Prüfung der Frage, ob die Alimentation evident unzureichend ist, vollzieht sich
der Rechtsprechung des BVerfG s durch eine Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 27; Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom
- November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris Rn. 73 ff.). Randnummer 28 Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich
vollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des BVerfG s zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein
volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 29 Die aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich
vollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind: Randnummer 30 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1), Randnummer 31 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2), Randnummer 32 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3), Randnummer 33 - ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4), Randnummer 34 - ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5). Randnummer 35 Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 – 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36, 38, 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 36). Randnummer 36 Der vierte Parameter beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43; Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 110). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur – vertikal – innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch – horizontal – zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43). Randnummer 37 b) Die erste Prüfungsstufe zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Klägers in den Jahren 2018 bis 2022 zeigt eine Verletzung des zweiten Parameters sowie – mit Ausnahme des Jahres 2018 – des vierten Parameters in allen verfahrensgegenständlichen Jahren auf. Es ist eine relevante Abweichung des Nominallohnindex festzustellen. Zudem ist beim systeminternen Besoldungsvergleich eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den untersten Besoldungsgruppen festzustellen. In den übrigen Prüfparametern ist für die verfahrensgegenständlichen Jahre in der Besoldungsgruppe des Klägers keine Verletzung festzustellen. Randnummer 38 Jahr Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Systeminterner Besoldungsvergleich Systemexterner Besoldungsvergleich Abstandsgebot Mindestabstandsgebot 2018 Nicht verletzt 2,44 % Verletzt 11,34 % Nicht verletzt -1,26% Nicht verletzt Nicht Verletzt Nicht verletzt 2019 Nicht verletzt 2,63 % Verletzt 12,33 % Nicht verletzt -1,98 % Nicht verletzt Verletzt Nicht verletzt 2020 Nicht verletzt 2,82 % Verletzt 7,32 % Nicht verletzt -5,60 % Nicht verletzt Verletzt Nicht verletzt 2021 Nicht verletzt 3,03 % Verletzt 8,19 % Nicht verletzt -5,01 % Nicht verletzt Verletzt Nicht verletzt 2022 Nicht verletzt 3,03 % Verletzt 9,59 % Nicht verletzt -3,38 % Nicht verletzt Verletzt Nicht verletzt Randnummer 39 aa) Ausgangspunkt für die auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Entwicklungen der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, der Nominallöhne sowie der Verbraucherpreise (Parameter 1 – 3) ist die im gleichgelagerten Zeitraum eingetretene Entwicklung der Besoldungshöhe. Randnummer 40
(1)Zur Bestimmung des Besoldungsindex ist die Besoldungsentwicklung in den 15-Jahreszeiträumen, die mit den verfahrensgegenständlichen Jahren 2018 bis 2022 enden, zu betrachten. Denn der Vergleich dieser Entwicklung mit der Dynamik der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex hat ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr anhand des Zeitraums der zurückliegenden 15 Jahre zu erfolgen, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020– 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Das erste Jahr der Betrachtung ist damit 2003 als Anfangsjahr des 15-Jahreszeitraumes für das Jahr 2018 als frühestes Jahr, für das der Kläger zulässigerweise eine Feststellung einer zu niedrig bemessenen Alimentation geltend gemacht hat. Randnummer 41 Dabei sind bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklungen im Regelfall unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Dies stellt die Aussagekraft der Parameter nicht grundsätzlich in Frage. Zwar wirkt sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf aus, was den Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigeren „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 42
(2)Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen haben sich seit dem Jahr 2003 für die Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern wie folgt entwickelt: Randnummer 43 Für Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, wurden die Dienstbezüge gemäß § 2 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) temporär abgesenkt und betrugen ab dem 1. Januar 2003 91 vom Hundert und ab dem ab 1. Januar 2004 92,5 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge
dem Bundesbesoldungsgesetz („Ostbesoldung“). Für diese Beamten bestand
§ 4der 2. Bes
ÜV die Möglichkeit zur Zahlung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages der Bezüge
§ 2der 2. Bes
ÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen („Ostbesoldung mit Westzuschlag“). Die temporäre Absenkung des § 2 der
- BesÜV wurde für die Beamten in den Besoldungsgruppen bis A 9 zum
- Januar 2008 aufgehoben (§ 12 Abs. 2 der
- BesÜV) und für die Besoldungsgruppen ab A 10 zum
- Januar 2010 (§ 14 Abs. 3 der
- BesÜV). Randnummer 44 Bis zum Jahr 2006 kam die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (vgl. Art. 74a Abs. 1 GG a.F.). Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom
- September 2003 (BGBl. I, S. 1798; BBVAnpG 2003/2004) wurde eine bundeseinheitliche Anpassung der Besoldung vorgenommen, die zum Stichtag
- April 2004 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,00 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004) und zum
- August 2004 um weitere 1,00 % vorsah. Randnummer 45 In den Jahren 2005 bis 2007 gab es keine Anpassungen der Grundgehaltssätze. Zum
- August 2008 erfolgte mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern – BesVAnpG 2008 M-V – eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und der Amtszulagen um 2,90 % (§ 2 Abs. 1). Mit dem BesVAnpG 2009/2010 M-V wurden die Grundgehaltssätze zum
- März 2009 um jeweils 20,00 Euro sowie die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um weitere 3,00 % erhöht (§ 2 Abs. 1) sowie um 1,20 % zum
- März
- Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40,00 Euro vorgesehen (§ 9 Abs. 1 BesVAnpG 2009/2010 M-V). Zum
- April 2011 erfolgte eine Erhöhung um 1,5 % (§ 2 Abs. 1 des BesVAnpG 2011/2012 M-V) nebst einer Einmalzahlung in Höhe von 360,00 Euro (§ 8 Abs. 1) und zum
- Januar 2012 eine weitere Erhöhung um 1,9 % (§ 2 Abs. 3) mit einer anschließenden Erhöhung der Grundgehaltssätze um weitere 17,00 Euro. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und der Amtszulagen um 2,00 % zum
- Juli 2013, um weitere 2,00 % zum
- Januar 2014 und wiederum um 2,00 % zum
- Januar
- Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern wurden die Grundgehaltssätze und Amtszulagen sodann zum
- September 2016 um 2,00 % und zum
- Juni 2017 um weitere 1,75 % erhöht. Eine Erhöhung um 2,15 % erfolgte dann zum
- Januar 2018 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2018 Mecklenburg-Vorpommern (BesVAnpG 2018 M-V) vom
- Februar 2018 (§ 2 Abs. 1). Zudem wurde mit § 6 BesVAnpG 2018 M-V eine Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
- März 2018 vorgesehen. Eine weitere Erhöhung der Dienstbezüge um 3,00 % erfolgte zum
- Januar 2019 (§ 2 des BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V), um weitere 3,00 % zum
- Januar 2020 (§ 3 BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V) und um 1,2 % zum
- Januar 2021 (§ 4 BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V). Zum
- Dezember 2022 wurden die Dienstbezüge schließlich um 2,8 % erhöht (§ 2 BesVAnpG 2022 M-V). Randnummer 46 Zur Ermöglichung einer Staffelprüfung ist zudem ein dem jeweiligen Basisjahr vorangehender Fünfjahreszeitraum, d.h. hier ab dem Jahr 1998, zu betrachten. Im Zeitraum 1998 bis 2003 wurden die Bezüge in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen der A-Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO in folgenden Schritten erhöht: Zum
- Juni 1999 um 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 des BBVAnpG 1999), zum
- Januar 2001 um 1,8 % und zum
- Januar 2002 um 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 des BBVAnpG 2000) sowie um 2,4 % zum
- April 2003 (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004). Randnummer 47
(3)Für die Berechnung des Besoldungsindexes ist eine Berücksichtigung der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld etc.) und von Einmalzahlungen und Sockelbeträgen nur dann auf erster Prüfungsstufe vorzunehmen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 31).
diesem Maßstab bleiben für die Betrachtung die im Betrachtungszeitraum erfolgten einmaligen Sonderzahlungen ohne Berücksichtigung. Randnummer 48 Mit dem Einmalzahlungsgesetz 2006/2007 Mecklenburg-Vorpommern (EzG 2006/2007 M-V vom 29. Mai 2007, GVOBl. M-V S. 210) wurden Sonderzahlungen für September 2006, Januar 2007 und September 2007 gewährt, die für Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 in Höhe von 150,00 Euro, 310,00 Euro und 450,00 Euro betrugen (§ 3 Abs. 1 bis 3 EZG 2006/2007 M-V). Die Sonderzahlungen in Summe von 910,00 Euro in einem sich auf zwei Jahre verteilenden Zeitraum kann in ihrer Höhe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben. Randnummer 49 Gleiches gilt für die neben den linearen Besoldungsanpassungen gewährten Einmalzahlung in Höhe von 40,00 Euro im Jahr 2009
§ 9Abs. 1 Bes
VAnpG 2009/2010 M-V, in Höhe von 360,00 Euro im Jahr 2011
§ 8Abs. 1 Bes
VAnpG 2011/2012 M-V und die in § 6 BesVAnpG 2018 M-V enthaltene Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag 1. März 2018. Randnummer 50
(4)Auch die temporäre Absenkung und der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der „Ost-West-Anpassung“ auf Grundlage der 2. BesÜV und der regelmäßigen Änderung von deren § 2 ist
der Rechtsprechung des Eufach0000000010s nicht in die Gegenüberstellung mit der Entwicklung des Nominallohnindex einzubeziehen. Die Absenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur den begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss
§ 4der 2. Bes
ÜV zur Anpassung der Dienstbezüge an das „Westniveau“ gewährt wurde. Eine Differenzierung zwischen den Besoldungsempfängern in der Weise, dass die Anpassung nur bei den Beziehern einer „Ost-Besoldung“ eingepreist wird, hätte im Übrigen im Einzelfall zur Folge, dass für diesen Personenkreis keine Unteralimentation festzustellen ist, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf „West-Niveau“ betreffen. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer „Ost-Besoldung“ von vornherein – absolut betrachtet – besoldungsrechtlich ohnehin schlechter gestellt wurden, kaum
vollziehbar (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris). Randnummer 51
(5)Für die Berechnung des Besoldungsindex ist auf die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formel zurückzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 105 ff.) Er wird durch Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor ermittelt: Randnummer 52 Besoldungsindex (Jahr) = Besoldungsindex (Vorjahr) x (1 + Anpassungsschritt (Jahr) in Prozent) . Randnummer 53 Dabei ist für das Basisjahr ein Index von 100 zugrunde zu legen. Ohne Berücksichtigung der temporären Absenkung der „Ostbesoldung“
§ 2der 2. Bes
ÜV stellt sich der Besoldungsindex für die Basisjahre 2003 bis 2007 wie folgt dar: Randnummer 54 Zeitraum 2003 – 2018 Jahr Besoldungserhöhung Index 2003 100 2004 1,00 101 1,00 102,01 2005 0 102,01 2006 0 102,01 2007 0 102,01 2008 2,90 104,97 2009 3,00 108,12 2010 1,20 109,42 2011 1,50 111,06 2012 1,90 113,17 2013 2,00 115,43 2014 2,00 117,74 2015 2,00 120,09 2016 2,00 122,49 2017 1,75 124,63 2018 2,15 127,31 Steigerung: 27,31 % Zeitraum 2004 – 2019 Jahr Besoldungserhöhung Index 2004 100 2005 0 100 2006 0 100 2007 0 100 2008 2,90 102,90 2009 3,00 105,99 2010 1,20 107,26 2011 1,50 108,87 2012 1,90 110,94 2013 2,00 113,16 2014 2,00 115,42 2015 2,00 117,73 2016 2,00 120,08 2017 1,75 122,18 2018 2,15 124,81 2019 3,00 128,55 Steigerung: 28,55 % Zeitraum 2005 – 2020 Jahr Besoldungserhöhung Index 2005 100 2006 0 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2 113,16 2014 2 115,42 2015 2 117,73 2016 2 120,08 2017 1,75 122,18 2018 2,15 124,81 2019 3 128,55 2020 3 132,41 Steigerung: 32,41 % Zeitraum 2006 – 2021 Jahr Besoldungserhöhung Index 2006 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2 113,16 2014 2 115,42 2015 2 117,73 2016 2 120,08 2017 1,75 122,18 2018 2,15 124,81 2019 3 128,55 2020 3 132,41 2021 1,2 134,00 Steigerung: 34,00 % Zeitraum 2007 – 2022 Jahr Besoldungserhöhung Index 2007 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2 113,16 2014 2 115,42 2015 2 117,73 2016 2 120,08 2017 1,75 122,18 2018 2,15 124,81 2019 3 128,55 2020 3 132,41 2021 1,2 134 2022 2,8 137,75 Steigerung: 37,75 % Randnummer 55 Zum Zweck der erforderlichen Staffelprüfungen sind auch die voranliegenden 15-Jahres-Zeiträume zu betrachten. Die Besoldungsentwicklung stellt sich in diesen Zeiträumen wie folgt dar: Randnummer 56 Zeitraum 1998 – 2013 Jahr Besoldungserhöhung Index 1998 100 1999 2,9 102,9 2000 0 102,9 2001 1,8 104,75 2002 2,2 107,05 2003 2,4 109,62 2004 1 110,72 1 111,83 2005 0 111,83 2006 0 111,83 2007 0 111,83 2008 2,9 115,07 2009 3 118,52 2010 1,2 119,94 2011 1,5 121,74 2012 1,9 124,05 2013 2 126,53 Steigerung: 26,53 % Zeitraum 1999 – 2014 Jahr Besoldungserhöhung Index 1999 100 2000 0 100 2001 1,8 101,8 2002 2,2 104,04 2003 2,4 106,54 2004 1 107,61 1 108,69 2005 0 108,69 2006 0 108,69 2007 0 108,69 2008 2,9 111,84 2009 3 115,2 2010 1,2 116,58 2011 1,5 118,33 2012 1,9 120,58 2013 2 122,99 2014 2 125,45 Steigerung: 25,45 % Zeitraum 2000 – 2015 Jahr Besoldungserhöhung Index 2000 100 2001 1,8 101,8 2002 2,2 104,04 2003 2,4 106,54 2004 1 107,61 1 108,69 2005 0 108,69 2006 0 108,69 2007 0 108,69 2008 2,9 111,84 2009 3 115,2 2010 1,2 116,58 2011 1,5 118,33 2012 1,9 120,58 2013 2 122,99 2014 2 125,45 2015 2 127,96 Steigerung: 27,96 % Zeitraum 2001 – 2016 Jahr Besoldungserhöhung Index 2001 100 2002 2,2 102,2 2003 2,4 104,65 2004 1 105,7 1 106,76 2005 0 106,76 2006 0 106,76 2007 0 106,76 2008 2,9 109,86 2009 3 113,16 2010 1,2 114,52 2011 1,5 116,24 2012 1,9 118,45 2013 2 120,82 2014 2 123,24 2015 2 125,7 2016 2 128,21 Steigerung: 28,21 % Zeitraum 2002 – 2017 Jahr Besoldungserhöhung Index 2002 100 2003 2,4 102,4 2004 1 103,42 1 104,45 2005 0 104,45 2006 0 104,45 2007 0 104,45 2008 2,9 107,48 2009 3 110,7 2010 1,2 112,03 2011 1,5 113,71 2012 1,9 115,87 2013 2 118,19 2014 2 120,55 2015 2 122,96 2016 2 125,42 2017 1,75 127,61 Steigerung: 27,61 % Randnummer 57 bb) Der erste Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2018 bis 2022 nicht erfüllt. Es liegt keine relevante Unterschreitung zwischen den Anpassungen der Tariflöhne und der Besoldung um mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Randnummer 58
(1)Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 59 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Randnummer 60 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Randnummer 61
(2)Die Tarifangestellten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten seit dem November 2006 Tariflöhne
dem Tarifvertrag der Länder (TV-L). Bis zum Jahr 2019 enthielt der Tarifvertrag der Länder eine Absenkung der Tariflöhne für das Tarifgebiet Ost, zu dem das Land Mecklenburg-Vorpommern gehört. Für die Entwicklung eines Tariflohnindexes zum Zweck des Vergleiches mit dem Besoldungsindex ist diese vorübergehende Absenkung sowie die schrittweise Anpassung an die „Westvergütung“ entsprechend der Vorgehensweise bei der Besoldungsentwicklung – bei der die vorübergehende Absenkung
§ 2der 2. Bes
ÜV entsprechend den Vorgaben des Eufach0000000010s keine Berücksichtigung findet – auszublenden. Maßgeblich ist also der Tarif
dem TV-L ohne Berücksichtigung der Ost-Absenkung („TV-L West“). Randnummer 62 Vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags der Länder zum 1. November 2006 richtete sich die tarifliche Bezahlung der Landesbediensteten in Mecklenburg-Vorpommern
dem Bundesangestelltentarif. Randnummer 63 Die Entwicklung der Tariflöhne stellt sich auf dieser Grundlage wie folgt dar: Randnummer 64 Jahr Steigerung zum Vorjahr Jahr Steigerung zum Vorjahr 1998 1,50 % 2010 1,20% 1999 3,10 % 2011 1,50% 2000 2,00 % 2012 1,90% 2001 2,40 % 2013 2,65% 2002 0,00 % 2014 2,95% 2003 2,40 % 2015 2,10% 2004 1,00 % 2016 2,30% 1,00 % 2017 2,00% 2005 0,00% 2018 2,35% 2006 0,00% 2019 3,20% 2007 0,00% 2020 3,20% 2008 2,90% 2021 1,40% 2009 3,00% 2022 2,80 % Randnummer 65 Die Tarifergebnisse sehen im Wesentlichen eine identische prozentuale Steigerung der Tariflöhne für alle Entgeltgruppen vor. Eine entgeltgruppenbezogene Differenzierung bei den linearen Steigerungen ist nicht vorgesehen. Zwar kommt es mehrfach mittelbar zu nichtlinearen Tariferhöhungen, indem für die Steigerung Sockelbeträge vorgesehen werden. Dies führt jedenfalls in den unteren Entgeltgruppen zu einer prozentual höheren Tariflohnerhöhung. Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung – wie hier – nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2023 – 26 K 247/23 –, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 B 4571/21 –, juris Rn 139). Randnummer 66
(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2003 bis 2007 folgender Tariflohnindex: Randnummer 67 Jahr Tariferhöhung Index 2003 100 2004 1,00 101 1,00 102,01 2005 0 102,01 2006 0 102,01 2007 0 102,01 2008 2,90 104,97 2009 3,00 108,12 2010 1,20 109,42 2011 1,50 111,06 2012 1,90 113,17 2013 2,65 116,17 2014 2,95 119,60 2015 2,10 122,11 2016 2,30 124,92 2017 2,00 127,42 2018 2,35 130,41 Jahr Tariferhöhung Index 2004 100 2005 0 100 2006 0 100 2007 0 100 2008 2,90 102,90 2009 3,00 105,99 2010 1,20 107,26 2011 1,50 108,87 2012 1,90 110,94 2013 2,65 113,88 2014 2,95 117,24 2015 2,10 119,70 2016 2,30 122,45 2017 2,00 124,90 2018 2,35 127,84 2019 3,20 131,93 Jahr Tariferhöhung Index 2005 100 2006 0 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2,65 113,88 2014 2,95 117,24 2015 2,1 119,7 2016 2,3 122,45 2017 2 124,9 2018 2,35 127,84 2019 3,2 131,93 2020 3,2 136,15 Jahr Tariferhöhung Index 2006 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2,65 113,88 2014 2,95 117,24 2015 2,1 119,7 2016 2,3 122,45 2017 2 124,9 2018 2,35 127,84 2019 3,2 131,93 2020 3,2 136,15 2021 1,4 138,06 Jahr Tariferhöhung Index 2007 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2,65 113,88 2014 2,95 117,24 2015 2,1 119,7 2016 2,3 122,45 2017 2 124,9 2018 2,35 127,84 2019 3,2 131,93 2020 3,2 136,15 2021 1,4 138,06 2022 2,8 141,93 Randnummer 68 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Tarifentwicklung wie folgt dar: Randnummer 69 Jahr Tariferhöhung Index 1998 100 1999 3,1 103,1 2000 2 105,16 2001 2,4 107,68 2002 0 107,68 2003 2,4 110,26 2004 1 111,36 2004 1 112,47 2005 0 112,47 2006 0 112,47 2007 0 112,47 2008 2,9 115,73 2009 3 119,2 2010 1,2 120,63 2011 1,5 122,44 2012 1,9 124,77 2013 2,65 128,08 Jahr Tariferhöhung Index 1999 100 2000 2 102 2001 2,4 104,45 2002 0 104,45 2003 2,4 106,96 2004 1 108,03 2004 1 109,11 2005 0 109,11 2006 0 109,11 2007 0 109,11 2008 2,9 112,27 2009 3 115,64 2010 1,2 117,03 2011 1,5 118,79 2012 1,9 121,05 2013 2,65 124,26 2014 2,95 127,93 Jahr Tariferhöhung Index 2000 100 2001 2,4 102,4 2002 0 102,4 2003 2,4 104,86 2004 1 105,91 2004 1 106,97 2005 0 106,97 2006 0 106,97 2007 0 106,97 2008 2,9 110,07 2009 3 113,37 2010 1,2 114,73 2011 1,5 116,45 2012 1,9 118,66 2013 2,65 121,8 2014 2,95 125,39 2015 2,1 128,02 Jahr Tariferhöhung Index 2001 100 2002 0 100 2003 2,4 102,4 2004 1 103,42 2004 1 104,45 2005 0 104,45 2006 0 104,45 2007 0 104,45 2008 2,9 107,48 2009 3 110,7 2010 1,2 112,03 2011 1,5 113,71 2012 1,9 115,87 2013 2,65 118,94 2014 2,95 122,45 2015 2,1 125,02 2016 2,3 127,9 Jahr Tariferhöhung Index 2002 100 2003 2,4 102,4 2004 1 103,42 2004 1 104,45 2005 0 104,45 2006 0 104,45 2007 0 104,45 2008 2,9 107,48 2009 3 110,7 2010 1,2 112,03 2011 1,5 113,71 2012 1,9 115,87 2013 2,65 118,94 2014 2,95 122,45 2015 2,1 125,02 2016 2,3 127,9 2017 2 130,46 Randnummer 70
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
- x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
- y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 71 [(100 +
- x)/ (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 72 Der Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die Tarifentwicklung in den verfahrensgegenständlichen Jahren die Besoldungsentwicklung um deutlich weniger als 5 % überschritten hat. Im gesamten Betrachtungszeitraum bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Tariflohnentwicklung zurück. Der Höchstwert der Negativabweichung wird in den Jahren 2021 und 2022 mit 3,03 % erreicht. Randnummer 73 Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter 2018 30,41 27,31 2,44 % 2019 31,93 28,55 2,63 % 2020 36,15 32,41 2,82 % 2021 38,06 34,00 3,03 % 2022 41,93 37,75 3,03 % Randnummer 74 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung der jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträume, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Danach wird der Schwellenwert von 5 % auch in diesen Jahren deutlich nicht erreicht. Im Jahr 2016 war eine geringe Positivabweichung gegenüber der Tarifentwicklung festzustellen. Im Übrigen stiegen die Tariflöhne stärker als die Besoldungsentwicklung, wobei die Abweichungen geringer als in den verfahrensgegenständlichen Folgejahren waren. Randnummer 75 Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter 2013 28,08 26,53 1,23 % 2014 27,93 25,45 1,98 % 2015 28,02 27,96 0,05 % 2016 27,90 28,21 -0,24 % 2017 30,46 27,61 2,23 % Randnummer 76
- cc)Der zweite Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2018 bis 2022 erfüllt. Es liegt in allen Jahren eine relevante Unterschreitung der Anpassung der Besoldung im Verhältnis zur Steigerung der Nominallöhne von mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Randnummer 77
(1)Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Randnummer 78 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Randnummer 79
(2)Ausweislich der Auskünfte des Beklagten und des Statistischen Berichts des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern „Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmerentgelt am Arbeitsort
Wirtschaftsbereichen in Mecklenburg-Vorpommern – 2000 bis 2023“, die sich auf die statistischen Erhebungen des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder im Auftrag der Statistischen Ämter der Länder und des Bundes stützen, entwickelten sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer jeweils ohne marginal Beschäftigte in den Jahren 2003 bis 2022 im Land Mecklenburg-Vorpommern wie folgt: Randnummer 80 Jahr Summe in Euro Veränderung zum Vorjahr Jahr Summe in Euro Veränderung zum Vorjahr 2003 22.836 2013 27.820 1,74 % 2004 23.274 1,92 % 2014 28.640 2,95 % 2005 23.827 2,38 % 2015 29.702 3,71 % 2006 23.929 0,43 % 2016 30.569 2,92 % 2007 24.295 1,53 % 2017 31.309 2,42 % 2008 24.741 1,84 % 2018 32.367 3,38 % 2009 25.218 1,93 % 2019 33.601 3,81 % 2010 25.724 2,01 % 2020 33.849 0,74 % 2011 26.484 2,95 % 2021 34.685 2,47 % 2012 27.345 3,25 % 2022 36.670 5,72 % Randnummer 81 Bei der Betrachtung des Nominallohnindex ist es – entsprechend dem Vorgehen des Beklagten – sachgerecht, die sogenannten marginal Beschäftigen nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der im Statistischen Bericht des Statistisches Amtes Mecklenburg-Vorpommern enthaltenen Definition handelt es sich dabei um Personen, die als Arbeiter und Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten („1 Euro Jobs“). Der Umfang dieser Beschäftigungsformen und der dabei erzielbare Verdienst ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die mit den im Beamtenverhältnis verübten Tätigkeiten nicht vergleichbar sind. Eine Berücksichtigung dieser Beschäftigten würde daher zu nicht sachgerechten Verzerrungseffekten führen. Randnummer 82 Für den für die Staffelprüfung erforderlichen vorgelagerten Fünfjahreszeitraum bis zum Jahr 2003 sind in dem Bericht des Statistischen Landesamtes, „Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmerentgelt am Arbeitsort
Wirtschaftsbereichen in Mecklenburg-Vorpommern – 2000 bis 2023“ keine Daten ausgewiesen. Entsprechend dem Vorgehen des Beklagten kann insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden, die dem Bundesverfassungsgericht zu den Verfahren 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 (Urteil vom 5. Mai 2015) zur Verfügung gestellt wurden. Randnummer 83 Jahr Veränderung zum Vorjahr in % 1998 1,2 1999 2,1 2000 1,6 2001 1,6 2002 1,7 2003 1,4 Randnummer 84
(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2003 bis 2007 folgender Nominallohnindex: Randnummer 85 Jahr Nominallohn- steigerung Index 2003 100 2004 1,92 101,92 2005 2,38 104,35 2006 0,43 104,8 2007 1,53 106,4 2008 1,84 108,36 2009 1,93 110,45 2010 2,01 112,67 2011 2,95 115,99 2012 3,25 119,76 2013 1,74 121,84 2014 2,95 125,43 2015 3,71 130,08 2016 2,92 133,88 2017 2,42 137,12 2018 3,38 141,75 Jahr Nominallohn steigerung Index 2004 100 2005 2,38 102,38 2006 0,43 102,82 2007 1,53 104,39 2008 1,84 106,31 2009 1,93 108,36 2010 2,01 110,54 2011 2,95 113,8 2012 3,25 117,5 2013 1,74 119,54 2014 2,95 123,07 2015 3,71 127,64 2016 2,92 131,37 2017 2,42 134,55 2018 3,38 139,1 2019 3,81 144,4 Jahr Nominallohn- steigerung Index 2005 100 2006 0,43 100,43 2007 1,53 101,97 2008 1,84 103,85 2009 1,93 105,85 2010 2,01 107,98 2011 2,95 111,17 2012 3,25 114,78 2013 1,74 116,78 2014 2,95 120,23 2015 3,71 124,69 2016 2,92 128,33 2017 2,42 131,44 2018 3,38 135,88 2019 3,81 141,06 2020 0,74 142,1 Jahr Nominallohn- steigerung Index 2006 100 2007 1,53 101,53 2008 1,84 103,4 2009 1,93 105,4 2010 2,01 107,52 2011 2,95 110,69 2012 3,25 114,29 2013 1,74 116,28 2014 2,95 119,71 2015 3,71 124,15 2016 2,92 127,78 2017 2,42 130,87 2018 3,38 135,29 2019 3,81 140,44 2020 0,74 141,48 2021 2,47 144,97 Jahr Nominallohn- steigerung Index 2007 100 2008 1,84 101,84 2009 1,93 103,81 2010 2,01 105,9 2011 2,95 109,02 2012 3,25 112,56 2013 1,74 114,52 2014 2,95 117,9 2015 3,71 122,27 2016 2,92 125,84 2017 2,42 128,89 2018 3,38 133,25 2019 3,81 138,33 2020 0,74 139,35 2021 2,47 142,79 2022 5,72 150,96 Randnummer 86 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Nominallohnentwicklung wie folgt dar: Randnummer 87 Jahr Nominallohn- steigerung Index 1998 100 1999 2,1 102,1 2000 1,6 103,73 2001 1,6 105,39 2002 1,7 107,18 2003 1,4 108,68 2004 1,92 110,77 2005 2,38 113,41 2006 0,43 113,9 2007 1,53 115,64 2008 1,84 117,77 2009 1,93 120,04 2010 2,01 122,45 2011 2,95 126,06 2012 3,71 130,74 2013 1,74 133,01 Jahr Nominallohn- steigerung Index 1999 100 2000 1,6 101,6 2001 1,6 103,23 2002 1,7 104,98 2003 1,4 106,45 2004 1,92 108,49 2005 2,38 111,07 2006 0,43 111,55 2007 1,53 113,26 2008 1,84 115,34 2009 1,93 117,57 2010 2,01 119,93 2011 2,95 123,47 2012 3,71 128,05 2013 1,74 130,28 2014 2,95 134,12 Jahr Nominallohn- steigerung Index 2000 100 2001 1,6 101,6 2002 1,7 103,33 2003 1,4 104,78 2004 1,92 106,79 2005 2,38 109,33 2006 0,43 109,8 2007 1,53 111,48 2008 1,84 113,53 2009 1,93 115,72 2010 2,01 118,05 2011 2,95 121,53 2012 3,71 126,04 2013 1,74 128,23 2014 2,95 132,01 2015 3,71 136,91 Jahr Nominallohn- steigerung Index 2001 100 2002 1,7 101,7 2003 1,4 103,12 2004 1,92 105,1 2005 2,38 107,6 2006 0,43 108,06 2007 1,53 109,71 2008 1,84 111,73 2009 1,93 113,89 2010 2,01 116,18 2011 2,95 119,61 2012 3,71 124,05 2013 1,74 126,21 2014 2,95 129,93 2015 3,71 134,75 2016 2,92 138,68 Jahr Nominallohn- steigerung Index 2002 100 2003 1,4 101,4 2004 1,92 103,35 2005 2,38 105,81 2006 0,43 106,26 2007 1,53 107,89 2008 1,84 109,88 2009 1,93 112 2010 2,01 114,25 2011 2,95 117,62 2012 3,71 121,98 2013 1,74 124,1 2014 2,95 127,76 2015 3,71 132,5 2016 2,92 136,37 2017 2,42 139,67 Randnummer 88
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
- x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
- y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 89 [(100 +
- x)/ (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 90 Der Vergleich der Entwicklung der Nominallöhne im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die allgemeine Lohnentwicklung in den verfahrensgegenständlichen Jahren die Besoldungsentwicklung um deutlich mehr als 5 % überschritten hat. Im gesamten Betrachtungszeitraum liegt der niedrigste Wert mit 7,32 % im Jahr 2020. Der Höchstwert der Abweichung wurde im Jahr 2019 mit 12,33 % erreicht, woraus sich eine Überschreitung des Schwellenwerts von 5 % um nahezu das Zweieinhalbfache ergibt. Auch im Jahr 2018 lag der Wert mit 11,34 % über dem doppelten Grenzwert, im Jahr 2022 mit 9,59 % nahezu beim doppelten Grenzwert. Randnummer 91 Jahr Anstieg der Nominallöhne Anstieg der Besoldung 2. Parameter 2018 41,76 27,31 11,34 % 2019 44,40 28,55 12,33 % 2020 42,10 32,41 7,32 % 2021 44,97 34,00 8,19 % 2022 50,96 37,75 9,59 % Randnummer 92 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung der jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträume, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Sie bestätigt den Befund einer relevanten Überschreitung des Grenzwertes von 5 %. Im vorgelagerten Fünfjahreszeitraum ist eine stetige Vergrößerung der Negativabweichung zu verzeichnen. Während im Jahr 2013 der Schwellenwert nur marginal überschritten ist, nähert sich die Abweichung bis zum Jahr 2017 dem Wert von 10 % und damit dem doppelten Schwellenwert stetig an. Die Staffelprüfung zeigt, dass es sich bei der Überschreitung der Grenzwerte im zweiten Prüfparameter nicht um statistische Ausreißer, sondern eine generelle Entwicklung handelt. Randnummer 93 Jahr Anstieg der Nominallöhne Anstieg der Besoldung 2. Parameter 2013 33,01 26,53 5,12 % 2014 34,12 25,45 6,91 % 2015 36,91 27,96 6,99 % 2016 38,68 28,21 8,17 % 2017 39,67 27,61 9,45 % Randnummer 94
- dd)Der dritte Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2018 bis 2022 nicht erfüllt. Es liegt keine relevante Unterschreitung zwischen der Entwicklung der Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern und der Besoldung um mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Vielmehr blieb die Entwicklung der Verbraucherpreise im gesamten Zeitraum hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Randnummer 95
(1)Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Randnummer 96 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs –, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 40 m.w.N.). Randnummer 97 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 41 m.w.N.). Randnummer 98
(2)Ausweislich der beim Statistischen Bundesamt abrufbaren Verbraucherpreisindex der Bundeländer
Jahren (Code 61111-0010; © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 | Stand: 21.02.2025) entwickelten sich die Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern wie folgt: Randnummer 99 Jahr VPI M-V Steigerung in % 1998 74,7 0,27 1999 74,9 1,07 2000 75,7 1,59 2001 76,9 0,52 2002 77,3 0,65 2003 77,8 1,41 2004 78,9 1,39 2005 80 1,37 2006 81,1 2,84 2007 83,4 3,12 2008 86 0,58 2009 86,5 1,16 2010 87,5 0,27 Jahr VPI M-V Steigerung in % 2011 89,5 2,29 2012 91,1 1,79 2013 92,6 1,65 2014 93,4 0,86 2015 93,9 0,54 2016 94,5 0,64 2017 96,3 1,9 2018 97,8 1,56 2019 99,4 1,64 2020 100 0,6 2021 103,2 3,2 2022 111 7,56 - Randnummer 100 Für die Berechnung dieses Verbraucherpreisindex legt das statistische Bundesamt dabei das Jahr 2020 als Basisjahr (=100) fest. Aus diesen Angaben ergeben sich die genannten prozentualen Steigerungen. Randnummer 101
(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2003 bis 2006 folgender Verbraucherpreisindex: Randnummer 102 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2003 100 2004 1,41 101,41 2005 1,39 102,82 2006 1,37 104,23 2007 2,84 107,19 2008 3,12 110,53 2009 0,58 111,17 2010 1,16 112,46 2011 2,29 115,04 2012 1,79 117,1 2013 1,65 119,03 2014 0,86 120,05 2015 0,54 120,7 2016 0,64 121,47 2017 1,9 123,78 2018 1,56 125,71 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2004 100 2005 1,39 101,39 2006 1,37 102,78 2007 2,84 105,7 2008 3,12 109 2009 0,58 109,63 2010 1,16 110,9 2011 2,29 113,44 2012 1,79 115,47 2013 1,65 117,38 2014 0,86 118,39 2015 0,54 119,03 2016 0,64 119,79 2017 1,9 122,07 2018 1,56 123,97 2019 1,64 126 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2005 100 2006 1,37 101,37 2007 2,84 104,25 2008 3,12 107,5 2009 0,58 108,12 2010 1,16 109,37 2011 2,29 111,87 2012 1,79 113,87 2013 1,65 115,75 2014 0,86 116,75 2015 0,54 117,38 2016 0,64 118,13 2017 1,9 120,37 2018 1,56 122,25 2019 1,64 124,25 2020 0,6 125 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2006 100 2007 2,84 102,84 2008 3,12 106,05 2009 0,58 106,67 2010 1,16 107,91 2011 2,29 110,38 2012 1,79 112,36 2013 1,65 114,21 2014 0,86 115,19 2015 0,54 115,81 2016 0,64 116,55 2017 1,9 118,76 2018 1,56 120,61 2019 1,64 122,59 2020 0,6 123,33 2021 3,2 127,28 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2007 100 2008 3,12 103,12 2009 0,58 103,72 2010 1,16 104,92 2011 2,29 107,32 2012 1,79 109,24 2013 1,65 111,04 2014 0,86 111,99 2015 0,54 112,59 2016 0,64 113,31 2017 1,9 115,46 2018 1,56 117,26 2019 1,64 119,18 2020 0,6 119,9 2021 3,2 123,74 2022 7,56 133,09 Randnummer 103 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Nominallohnentwicklung wie folgt dar: Randnummer 104 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 1998 100 1999 0,27 100,27 2000 1,07 101,34 2001 1,59 102,95 2002 0,52 103,49 2003 0,65 104,16 2004 1,41 105,63 2005 1,39 107,1 2006 1,37 108,57 2007 2,84 111,65 2008 3,12 115,13 2009 0,58 115,8 2010 1,16 117,14 2011 2,29 119,82 2012 1,79 121,96 2013 1,65 123,97 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 1999 100 2000 1,07 101,07 2001 1,59 102,68 2002 0,52 103,21 2003 0,65 103,88 2004 1,41 105,34 2005 1,39 106,8 2006 1,37 108,26 2007 2,84 111,33 2008 3,12 114,8 2009 0,58 115,47 2010 1,16 116,81 2011 2,29 119,48 2012 1,79 121,62 2013 1,65 123,63 2014 0,86 124,69 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2000 100 2001 1,59 101,59 2002 0,52 102,12 2003 0,65 102,78 2004 1,41 104,23 2005 1,39 105,68 2006 1,37 107,13 2007 2,84 110,17 2008 3,12 113,61 2009 0,58 114,27 2010 1,16 115,6 2011 2,29 118,25 2012 1,79 120,37 2013 1,65 122,36 2014 0,86 123,41 2015 0,54 124,08 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2001 100 2002 0,52 100,52 2003 0,65 101,17 2004 1,41 102,6 2005 1,39 104,03 2006 1,37 105,46 2007 2,84 108,46 2008 3,12 111,84 2009 0,58 112,49 2010 1,16 113,79 2011 2,29 116,4 2012 1,79 118,48 2013 1,65 120,43 2014 0,86 121,47 2015 0,54 122,13 2016 0,64 122,91 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2002 100 2003 0,65 100,65 2004 1,41 102,07 2005 1,39 103,49 2006 1,37 104,91 2007 2,84 107,89 2008 3,12 111,26 2009 0,58 111,91 2010 1,16 113,21 2011 2,29 115,8 2012 1,79 117,87 2013 1,65 119,81 2014 0,86 120,84 2015 0,54 121,49 2016 0,64 122,27 2017 1,9 124,59 - Randnummer 105
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
- x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
- y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 106 [(100 +
- x)/ (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 107 Der Vergleich der Entwicklung der Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die Verbraucherpreise in den verfahrensgegenständlichen Jahren hinter der Besoldungsentwicklung zum Teil deutlich zurückgeblieben sind. In keinem der betrachteten Jahre erreichte die Steigerung der Verbraucherpreise die der Besoldung. In den Jahren 2020 und 2021 blieb die Steigerung der Verbraucherpreise gar um mehr als 5 % hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Eine Verletzung des dritten Prüfparameters ist damit im gesamten Zeitraum nicht gegeben. Randnummer 108 Jahr Anstieg der Verbraucherpreise Anstieg der Besoldung 3. Parameter 2018 25,71 27,31 -1,26% 2019 26,00 28,55 -1,98 % 2020 25,00 32,41 -5,60 % 2021 27,28 34,00 -5,01 % 2022 33,09 37,75 -3,38 % Randnummer 109 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung der jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträume, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Auch in diesem Zeitraum bleibt der Anstieg der Verbraucherpreise konstant hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Die moderate Abweichung hält sich jeweils unterhalb eines als erheblich einzustufenden Werts von -5 %. Randnummer 110 Jahr Anstieg der Verbraucherpreise Anstieg der Besoldung 3. Parameter 2013 23,97 26,53 -2,02 % 2014 24,69 25,45 -0,61 % 2015 24,08 27,96 -3,03 % 2016 22,91 28,21 -4,13 % 2017 24,59 27,61 -2,37 % Randnummer 111
- ee)Der vierte Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2019 bis 2022 in Form einer Verletzung des Mindestabstandsgebots verletzt. Randnummer 112
(1)Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Randnummer 113 Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden. Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Randnummer 114
(2)Das Abstandsgebot wurde nicht verletzt. Eine erhebliche Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen ist in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht feststellbar. Randnummer 115 Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände zwischen zwei zu betrachtenden Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den jeweils letzten fünf Jahren abgeschmolzen wurden, liegen nicht vor. Die Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Unterschiedlich hohe lineare Anpassungen der Bruttogehälter oder zeitlich verzögerte Besoldungserhöhungen in einzelnen Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 112) sind in dem den streitgegenständlichen Jahren jeweils voranliegenden Fünfjahreszeitraum nicht erfolgt (siehe oben). Lineare Besoldungsanpassungen, die alle Besoldungsgruppen mit dem gleichen Prozentsatz betreffen, sind abstandswahrend und – trotz der Veränderungen der Abstände in absoluten Beträgen – hinsichtlich der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen neutral (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 72). Randnummer 116 Gleiches gilt für gewährte Einmalzahlungen im maßgeblichen Zeitraum. So wurde die in § 6 BesVAnpG 2018 M-V enthaltene Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
- März 2018 ohne besoldungsgruppenbezogene Differenzierung gewährt. Hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlungen, die bis zum
- Dezember 2022
dem Gesetz über die jährliche Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SZG M-V a.F.) vom
- Oktober 2003 erfolgte, liegen im Betrachtungszeitraum ebenfalls keine relevanten besoldungsgruppendifferenzierten Anpassungen vor. Seit dem
- Januar 2005 bis zum
- Dezember 2017 wurde eine Sonderzahlung ausgehend von einem Grundbetrag von 48,5 % (Besoldungsgruppen A 1 bis A 9), 42,5 % (A 10 bis A 12 und C 1) und 37,5 % (übrige Besoldungsgruppen) gewährt, der jährlich mit einem gleichlaufenden Bemessungsfaktor multipliziert wurde (kleiner 1). Die damit bewirkte jährliche prozentuale Absenkung der Sonderzahlung hatte angesichts dessen keine relativen Veränderungen im Besoldungsgefüge zur Folge. Ab dem Jahr 2018 bis einschließlich 2022 belief sie sich
§ 6Abs.
2 Nr. 2 SZG M-V in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 auf einen Grundbetrag von 38,001 %, in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 und C 1 auf 33,30 % sowie im Übrigen auf 29,382 % der für den Monat Dezember des laufenden Jahres gewährten Bezüge. Bei den
§ 9SZG M-V a.F.
gewährten Sonderbeträgen für Kinder erfolgten keine besoldungsgruppenbezogenen Differenzierungen. Mangels Amtsbezogenheit dieser familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist nicht von einer Relevanz für das Besoldungsgefüge auszugehen. Randnummer 117 Neben den abstandsneutralen linearen Erhöhungen der Besoldung kam es seit dem Jahr 2013, mit dem der Fünfjahreszeitraum vor dem ersten streitgegenständlichen Jahr 2018 beginnt, zu folgenden Erhöhungen um absolute Beträge: Zum 1. Juni 2013 wurden im
gang zur linearen Erhöhung der Bezüge um 2,0 % die Grundgehaltssätze um weitere 25,00 Euro angehoben (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2013/2014/2015). Anstelle der linearen Erhöhung der Bezüge um 2,0 % zum
- September 2016 wurden die Bezüge um einen Mindestbetrag von 65,00 Euro angehoben, soweit die prozentuale Anhebung dahinter zurückblieb (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2016/2017). Ebenso wurde die zum
- Januar 2018 erfolgte lineare Erhöhung um 2,15 % durch eine absolute Erhöhung der Grundgehaltssätze um 65,00 Euro und einer anschließenden prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,15 % ersetzt, soweit die mit der linearen Erhöhung ermittelten Beträge dahinter zurückblieben (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2018). Diese der Höhe
im niedrigen Bereich einzuordnenden nichtlinearen Erhöhungen der Bezüge haben sich nicht wesentlich auf das Besoldungsgefüge ausgewirkt und die Abstände der einzelnen Besoldungsgruppen nicht in relevantem Maß verringert (vgl. hierzu auch die Berechnungen in der Gesetzesbegründung zum BesVersAnpG 2022, Landtags-Drucksache 8/1344, S. 37). Randnummer 118 Ausweislich der übersandten Vergleichsdarstellungen des Beklagten, hinsichtlich deren rechnerische Richtigkeit – in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen – für die Kammer kein Anlass zu Zweifeln besteht, lagen bei den Veränderungen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in den streitgegenständlichen Jahren jedenfalls in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen bis zur Besoldungsgruppe A 8 keine im erforderlichen Maße signifikanten Verringerungen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen vor.
den tabellarischen Darstellungen wird in den jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen in den Besoldungsgruppen bis A 8 in keinem Fall der Schwellenwert von -10 % erreicht. Randnummer 119 Die Verringerung des Abstandes zu anderen – niedrigeren – Besoldungsgruppen beträgt in der Besoldungsgruppe A 8 im Höchstwert 6,72 % (2018 und 2019, A 8 zu A 2). Randnummer 120 Nichts anderes folgt aus dem Wegfall der untersten Besoldungsgruppen bei Überleitung der bisher
A 2 und A 3 besoldeten Beamten in die Besoldungsgruppe A 4 mit Wirkung zum
- Januar 2020 auf Grundlage von Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
- November 2019 (GVOBl. M-V S. 678 [680]). Die in der Besoldungsgruppe A 2 eingruppierten Stellen waren ausweislich der Auskünfte des Beklagten spätestens seit dem Jahr 2010 nicht mehr im Stellenplan vorgesehen. Seit dem Jahr 2017 ist die Besoldungsgruppe A 2 auch tatsächlich nicht mehr mit aktiven Beamten besetzt gewesen (siehe Gesetzesbegründung zum BesVersAnpG 2018, Landtags-Drucksache 7/1187, S. 30). Stellen der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 3 wurden zuletzt im Haushaltsplan 2012/2013 geführt. Spätestens seit dem Jahr 2014 haben damit alle noch in diesem Zeitpunkt in den Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 – teils mit Amtszulage – besoldeten Beamten Tätigkeiten ausgeübt, die der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 4 (oder höher) entsprachen. Aus diesem Umstand kann der ersatzlosen Streichung der untersten Besoldungsgruppen und einer Überleitung der aktiven Beamten in die Besoldungsgruppe A 4 keine relevante Abschmelzung der Ämterabstände entnommen werden. Randnummer 121 Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes freisteht, ein bestehendes Besoldungssystem neu zu strukturieren und die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris Rn. 150 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 77). Eine solche gesetzgeberische Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges liegt vor, wenn der Gesetzgeber – wie geschehen – zu der Auffassung gelangt, dass den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 entsprechende Tätigkeiten grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis erbracht werden sollen. Randnummer 122
(3)Der vierte Parameter wird in den verfahrensgegenständlichen Jahren mit Ausnahme des Jahres 2018 in Form des Mindestabstandsgebots verletzt. Der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in den untersten Besoldungsgruppen wurde nicht gewahrt. Randnummer 123 (a) Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum Jahr 2022
wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Grundgehalt von vornherein so bemessen hat, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Randnummer 124 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(
- n)Besoldungsgruppe(
- n)die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris Rn. 94). Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm
den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 48 f.). Randnummer 125 (
- b)In den Jahren 2018 bis 2022 kann das Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie wie folgt beziffert werden: Randnummer 126 2018 2019 2020 2021 2022 Regelbedarfssätze 15.738,72 € 16.066,56 € 16.370,64 € 17.173,44 € 17.298,72 € KdU inkl. Heizkosten (95-%-Perzentil, laufende Kosten) 9.084,00 € 9.576,00 € 10.320,00 € 10.200,00 € 11.160,00 € BuT (tatsächliche Aufwendungen) 556,00 € 648,00 € 510,00 € 649,00 € 726,00 € 556,00 € 648,00 € 510,00 € 649,00 € 726,00 € Rundfunkbeitragsbefreiung 210,00 € 210,00 € 210,00 € 214,30 € 220,32 € Kita-Kostenentlastung 1.339,92 € 616,80 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Sozialrabatte 101,92 € 95,46 € 78,00 € 66,26 € 78,80 € Einmal- und Sofortleistungen 0,00 € 0,00 € 600,00 € 800,00 € 840,00 € Summe 27.586,56 € 27.860,82 € 28.598,64 € 29.752,00 € 31.049,84 € 115 % 31.724,54 € 32.039,94 € 32.888,44 € 34.214,80 € 35.707,32 € Randnummer 127 (
- aa)Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Randnummer 128 Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe, §§ 20, 23 SGB II und §§ 27a ff. SGB XII); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich. Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur
prüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 52 f. m.w.N.). Randnummer 129 (bb) Die Regelbedarfssätze für die Jahre 2018 bis 2022 stellen sich wie folgt dar: Randnummer 130 Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 Stufe 2 374,00 € 382,00 € 389,00 € 401,00 € 404,00 € Stufe 4 (14-17 J.) 316,00 € 322,00 € 328,00 € 373,00 € 376,00 € Stufe 5 (6-13 Jahre) 296,00 € 302,00 € 308,00 € 309,00 € 311,00 € Stufe 6 (0-5 Jahre) 240,00 € 245,00 € 250,00 € 283,00 € 285,00 € Gewichteter monatlicher Regelbedarf für Kinder 281,78 € 287,44 € 293,11 € 314,56 € 316,78 € Summe (2 Erw., 2 Ki.) 1.311,56 € 1.338,88 € 1.364,22 € 1.431,12 € 1.441,56 € Jahresbetrag (2 Erw., 2 Ki.) 15.738,72 € 16.066,56 € 16.370,64 € 17.173,44 € 17.298,72 € Randnummer 131 Gemäß § 20 SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe
- Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe
dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. Bundestags-Drucksache 19/5400, S. 6; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 54). Randnummer 132 (cc) Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten kann auf die von der Bundesagentur für Arbeit statistisch ermittelten Werte zurückgegriffen werden. Diese stellen sich für die verfahrensgegenständlichen Jahre wie folgt dar: Randnummer 133 Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 95 %-Perzentil: Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 9.084,00 € 9.576,00 € 10.320,00 € 10.200,00 € 11.160,00 € Randnummer 134 Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 57 ff.). Randnummer 135 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen
§ 22Abs.
1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Auch insofern kann entsprechend dem jüngsten Vorgehen des Landesgesetzgebers (Landtags-Drucksache 8/3455, S. 126) auf das auf Veranlassung des Beklagten von der Bundesagentur für Arbeit erstellte 95 %-Perzentil zurückgegriffen werden. Weil es sich insofern um eine realitätsgerechte Erfassung der tatsächlich anerkannten Bedarfe handelt, bedarf es keines Rückgriffs auf den bundesweit erstellten Heizspiegel, der jährlich
Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist (vgl. zum Heizspiegel BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 62 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom
- September 2024 – 2 A 11745/17.OVG –, juris Rn. 179; BVerwG, Vorlagebeschluss vom
- September 2017 – 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 –, BVerwGE 160, 1-54). Randnummer 136 Entgegen der Auffassung des Beklagten sowie dem Vorgehen in den Gesetzesbegründungen zu den jüngsten Besoldungsanpassungsgesetzen (Landtags-Drucksache 8/3454, S. 72, Landtags-Drucksache 8/3455, S. 126) ist es zur Überzeugung der Kammer sachgerecht, zur Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nicht auf die niedrigeren laufenden Kosten, sondern auf die Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung erstattungsfähiger Einmalkosten abzustellen. Die Auswertung der Bundesagentur für Arbeit zum sog. 95-%-Perzentil enthält neben den vom Beklagten herangezogenen Daten zu den laufenden Kosten Unterkunft und Heizung auch ein 95 %-Perzentil für die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt, die auch für die Bedarfsgemeinschaft anerkannte einmalige Kosten wie Wohnungsbeschaffungskosten (Umzugskosten, Kaution etc.) und etwaige
zahlungen von Betriebs- oder Heizkosten und selbst zu tragenden Instandhaltungs- und Reparaturkosten abdecken. Diese einmaligen Kosten, die von den Grundsicherungsempfängern nicht zu tragen sind, können in gleichem Maße auch bei Beamten anfallen, weshalb eine Ermittlung der KdU unter Berücksichtigung dieser Werte realitätsgerecht ist. Randnummer 137 (dd) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst (§ 28 SGB II). Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf. Randnummer 138 Von 2018 bis 2022 wurden in § 28 SGB II folgende Bedarfe erfasst: Randnummer 139 - Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 SGB II), Randnummer 140 - persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II, seit dem 1. August 2019 i.V.m. § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII), Randnummer 141 - Kosten der Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es nicht zumutbar ist, sie aus dem Eigenbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 4 SGB II), Randnummer 142 - angemessene Kosten der Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sind, um die
den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), Randnummer 143 - Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülern und von Kindern, die in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden (§ 28 Abs. 6 SGB II), sowie Randnummer 144 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 SGB II). Randnummer 145 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach sind grundsätzlich jedenfalls der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde
zu berücksichtigen. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (VG Arnsberg, Urteil vom
- September 2023 – 13 K 1554/18 –, juris Rn. 117; vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 64 m.w.N., 67). Randnummer 146 Die Kammer greift insofern auf die vom Beklagten herangezogenen gewichteten Beträge in den regelmäßig beanspruchten Leistungskategorien zurück. Es liegen hinreichend aussagekräftige Daten zu den Gesamtausgaben für die anerkannten Bedarfe sowie die Anzahl der jeweils leistungsberechtigten Personen vor, weshalb es einer Beschränkung auf die Bedarfe
§ 28SGB II, hinsichtlich deren Höhe sich aus dem Gesetz Anhaltspunkte ergeben, nicht bedarf (vgl. BVerf
G, a.a.O., juris Rn. 142 f.). Randnummer 147 Für die Berechnung aller berücksichtigten Ausgaben für Bildung und Teilhabe stützen sich die Erlasse des Finanzministeriums vom 19. Dezember 2024, mit denen die Zuschlagsbeträge
§ 29aLBes
G M-V a.F. und § 73 LBesG M-V n.F. festgesetzt wurden, und die jüngsten Gesetzesbegründungen für die Besoldungsanpassungen (Landtags-Drucksache 8/3454 sowie – mit fehlerhaften Daten – Drucksache 8/1344) auf Daten des Sozialministeriums zu den jährlichen Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe im Rechtskreis des SGB II sowie Daten der Bundesagentur für Arbeit zur Anzahl der jeweils Leistungsberechtigten. Die jährlichen Gesamtausgaben wurden in das Verhältnis zur Anzahl der Leistungsberechtigten gesetzt, in Hinblick auf den lebensaltersabhängigen Umfang der Inanspruchnahme gewichtet und schließlich ein Jahresbetrag pro Kind für Leistungen für Bildung und Teilhabe (aufgerundet auf den vollen Euro) und ein monatlicher Betrag berechnet. In den vom Beklagten berücksichtigten regelmäßig beanspruchten Leistungskategorien ergeben sich daraus gewichtete Beträge in folgender Höhe: Randnummer 148 Jahr Gewichtung 2018 2019 2020 2021 2022 eintägige Kita- / Schulausflüge 15/18 14,34 € 13,28 € 3,42 € 2,02 € 4,80 € mehrtägige Kita-/ Klassenfahrten 15/18 207,04 € 207,31 € 85,76 € 191,81 € 225,93 € Persönlicher Schulbedarf 12/18 57,55 € 76,19 € 87,67 € 91,77 € 89,19 € Mittagsverpflegung in Kita, Kindertagespflege, Schüler in schulischer Verantwortung 18/18 242,42 € 316,24 € 303,28 € 339,04 € 381,46 € Teilhabe am sozialen u. kulturellen Leben 18/18 34,24 € 34,05 € 29,71 € 23,54 € 24,22 € Leistungen für BuT je Kind pro Jahr 556,00 € 648,00 € 510,00 € 649,00 € 726,00 € pro Monat 46,33 € 54,00 € 42,50 € 54,08 € 60,50 € Randnummer 149 Wie der Beklagte lässt die Kammer die Ausgaben für Schülerbeförderung und Lernförderung für die Berechnung der Leistungen je Kind außer Betracht, weil sie in vergleichsweise geringem Umfang in Anspruch genommen wurden. Randnummer 150 Die sich daraus ergebenden monatlichen Ausgaben pro Kind liegen – weil auch Beträge für eintägige Kita- und Schulausflüge und mehrtägige Kita- und Schulfahren berücksichtigt wurden, für deren Höhe sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden – mit Ausnahme des Jahres 2020 über den Werten, die sich aus den gesetzlich vorgesehenen pauschalierten Werten ergeben. Für das Jahr 2020 ist, weil auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen abgestellt wird, die unter den gesetzlichen Pauschalierungen liegende Summe angesichts der Einschränkungen der Corona-Pandemie
vollziehbar. Randnummer 151 (dd) Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 70). Randnummer 152
§ 4Abs.
1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom
- Dezember 2010 in der seit dem
- Januar 2017 gültigen Fassung sind Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen
§ 22
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunk-Beitragspflicht befreit.
§ 8
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags betrug der Rundfunkbeitrag zunächst 17,50 Euro, seit dem
- Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung schließlich 18,36 Euro (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 –, juris). Daraus ergibt sich für die Jahre 2018 bis 2020 eine Befreiung in Höhe von jeweils 210,00 Euro pro Jahr, für das Jahr 2021 in Höhe von 214,30 Euro sowie seit dem Jahr 2022 in Höhe von 220,32 Euro pro Jahr. Randnummer 153 In der Berechnung des Grundsicherungsniveaus zu berücksichtigen sind zudem die Kosten für die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, für die Empfänger von Leistungen
dem SGB II gemäß § 90 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII) zu befreien sind.
§ 21Abs. 1 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V vom 1. April 2004 (Kifö
G M-V 2004 – GVOBl. M-V S. 146) in der bis zum
- Dezember 2019 gültigen Fassung leisteten die Eltern zur anteiligen Finanzierung der Kindertagesbetreuung Elternbeiträge. Seit dem
- Januar 2019 bestand für Eltern mit mehr als einem Kind in der Kindertagesförderung für das zweite und jedes weitere Kind einen Anspruch auf vollständige Entlastung von den Elternbeiträgen (§ 21 Abs. 5 Satz 3 KiföG M-V 2004 i.d.F. vom
- Dezember 2018), so dass im Jahr 2019 nur Elternbeiträge für ein Kind anfielen. Mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom
- September 2019 wurde zum
- Januar 2020 für Eltern die Beitragsfreiheit in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege eingeführt. Damit ist ab dem Jahr 2020 für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus keine Kostenentlastung in Hinblick auf Kinderbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen. Randnummer 154 Hinsichtlich der Kalkulation der Kinderbetreuungskosten stellt die Kammer auf die vom Beklagten übersandten und vom Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zur Verfügung gestellten Berechnungen ab, aus denen ein gewichteter Durchschnitt der Elternbeiträge – die aufgrund des Finanzierungssystems örtlich variieren – ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung der Elternentlastungen ergeben sich auf dieser Grundlage folgende Werte pro Kind: Randnummer 155 Elternbeiträge Kita
Betreuungsart Gewichtung (in Jahren) 2017 2018 2019 Krippe 2,00 180,98 € 142,81 € 131,54 € Kindergarten 2,50 151,14 € 110,77 € 96,24 € Vorschule 1,00 71,14 € 80,77 € 66,24 € Hort 4,00 85,38 € 90,40 € 88,82 € Gewichteter Elternbeitrag (bis Ende Betreuung) 121,31 € 105,78 € 97,39 € Gewichteter Elternbeitrag (bis zum 18. Lj.) 64,03 € 55,83 € 51,40 € Randnummer 156 Im Jahr 2018 wurden für alle Kinder Elternbeiträge erhoben, so dass der Betrag insofern für zwei Kinder zu berücksichtigen ist. Im Jahr 2019 fiel der Elternbeitrag nur noch für ein Kind an. Randnummer 157 Daneben hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den für das BesVersAnpG 2022 (Landtags-Drucksache 8/1344) und das BesVersAnpG 2024/25 (Landtags-Drucksache 8/3454) angestellte Berechnungen als erwachsenenbezogene Rabattierung die Gebührennachlässe für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen
dem Zweiten Sozialgesetzbuch in der Hansestadt Rostock in Form des sog. „Warnowpasses plus Sozialticket“ berechnet und berücksichtigt. Die gesonderte Berücksichtigung und Berechnung dieses allein in der Hansestadt Rostock gewährten Sozialtarifs beruht auf der Annahme, dass es sich bei der Hansestadt Rostock zum damaligen Zeitpunkt um die einzige der höchsten Mietenstufe zugeordnete Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern gehandelt habe. Sollten in anderen Kommunen Gebührennachlässe in höherem Umfang gewährt werden, würde dies durch ein vergleichsweise geringeres Mietniveau der darunterliegenden Stufen umfassend abgefedert werden (Landtags-Drucksache 8/1344, S. 43). Diese Annahme begegnet keinen grundlegenden Bedenken. Randnummer 158 Zur Höhe der mit dem sog. „Warnowpass plus Sozialticket“ gewährten Gebührennachlässe ging der Gesetzgeber unter Zugrundelegung von 20 Einzelfahrten im Öffentlichen Personennahverkehr pro Monat, zehn Schwimmbadbesuchen, zwei Museums-, zwei Zoo- und einem Theaterbesuch im Jahr von einer Vergünstigung im Jahr 2022 von 197,00 Euro aus (Landtags-Drucksache 08/1344, S. 42; für 2023 aufgerundet 240,00 Euro pro Jahr, Landtags-Drucksache 8/3453, S. 75). Unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des „Warnowpasses plus Sozialticket“ durch rund 20 % der Berechtigten im Jahr 2022 wurde sodann eine jährliche Vergünstigung in Höhe von 39,40 Euro (Landtags-Drucksache 08/1344, S. 42, 44) für das Jahr 2022 (2023: 60,00 Euro pro Monat bei einem Grad der Inanspruchnahme von 25 %) je erwachsener Person angenommen. In Übereinstimmung damit ist das Finanzministerium in den Erlassen vom 19. Dezember 2024 von folgenden Jahresbeträgen ausgegangen (in Euro): Randnummer 159 Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 Betrag 50,96 47,73 39,00 33,13 39,40 Randnummer 160 Für die Kammer besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese pauschalierten Berechnungen auf nicht tragfähigen Datengrundlagen beruhen oder der zu Grunde gelegte – notwendigerweise mit Schätzungen verbundene – Grad der Inanspruchnahme erheblich zu niedrig angesetzt wäre. Für die hiesigen Berechnungen der Vergünstigungen im Rahmen der sogenannten Sozialtarife legt die Kammer daher – wie auch der Gesetzgeber in den jüngsten Besoldungsanpassungen – die von dem Finanzministerium berechneten Beträge zu Grunde. Dabei sind die teils erheblichen Schwankungen in der Höhe der berechneten Sozialrabatte insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und dem in diesem Zusammenhang festzustellenden Rückgang bei der Inanspruchnahme von Leistungen der erweiterten Daseinsfürsorge sowie der hierauf bezogenen Rabattierungen schlüssig (vgl. Landtags-Drucksache 8/3454, S. 75). Randnummer 161 Für Kinder ist keine gesonderte Berücksichtigung weiterer Sozialtarife erforderlich, da die gewährten Rabatte für Empfänger von Leistungen
dem Zweiten Sozialgesetzbuch – soweit ersichtlich – im gleichen Umfang für Kinder im Alter von einem bis sieben Jahren und beschulte Kinder gewährt wurden (vgl. Landtags-Drucksache 8/3454, S. 75). Randnummer 162 (ee) Zum Ausgleich von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den erheblichen Energiepreissteigerungen im Jahr 2022 wurden Leistungsempfängern
dem SGB II mehrfach Einmalleistungen und Zuschläge gewährt. Auch diese fließen in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus mit ein, soweit sie nicht auf die Sozialleistungen angerechnet wurden. Randnummer 163 Diese wurden in folgender Höhe gewährt: Randnummer 164 Leistungen (pro Jahr) 2020 2021 2022 Erwachsene - 300 € 400 € Kinder 600 € 500 € 440 € Summe 600 € 800 € 840 € Randnummer 165 Gemäß § 70 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 1. April 2021 erhielten Leistungsberechtigte
den Regelbedarfsstufen 1 und 2 für den Zeitraum
- Januar 2021 bis
- Juni 2021 einen Mehrbelastungsausgleich in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro. Gemäß § 73 SGB II in der Fassung vom
- Juni 2022 erfolgte für Leistungsberechtigte
den Regelbedarfsstufen 1 und 2 für den Monat Juli 2022 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro. Für eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene) ergibt sich daraus ein Jahresbetrag von 300,00 Euro für das Jahr 2021 und von 400,00 Euro für das Jahr
- Randnummer 166 Im Jahr 2020 wurde das Kindergeld gemäß § 66 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG in der Fassung vom
- Juli 2020 sowie § 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung vom
- Juli 2020 um Einmalbeträge von insgesamt 300,00 Euro pro Kind erhöht (sog. Kinderbonus 2020). In Abweichung von der im Übrigen vorgesehenen Anrechnung des Kindergeldes bei Leistungsbeziehern
dem SGB II wurden diese Einmalbeträge nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet (Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus vom
- März 2009 [BGBl. I, S. 416, 417] in der Fassung vom
- März 2021, BGBl. I, S. 330). Gleiches galt für den im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus in Form eines Einmalbetrags von 150,00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom
- März 2021 [BGBl. I, S. 330]) sowie für den im Juli 2022 ausgezahlten Einmalbetrag von 100,00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom
- Mai 2022 (BGBl. I, S. 749). Daraus folgen für Leistungsberechtigte mit zwei Kindern ein Jahresbetrag für das Jahr 2020 von 600,00 Euro, für 2021 von 300,00 Euro und für 2022 von 200,00 Euro. Randnummer 167 Für den Monat August 2021 erhielten Leistungsberechtigte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als sogenannten Kinderfreizeitbonus eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom
- Juli 2021). Für zwei Kinder ergibt sich daraus eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro für das Jahr
- Randnummer 168 Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen
den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten, wurde seit dem 1. Juli 2022 ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 Euro gewährt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 1. Juni 2022). Für eine Familie mit zwei Kindern ergibt sich daraus ein Jahresbetrag von 240,00 Euro. Randnummer 169 (
- c)Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. Diese wurde in den Jahren 2018 bis 2022 in folgender Höhe gewährt (in Euro): Randnummer 170 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt 24.581,16 25.318,56 26.612,40 26.931,72 26.994,56 Amtszulage 845,16 870,48 0,00 0,00 0,00 Familienzuschlag Ehegatte 1.501,08 1.546,08 1.592,52 1.658,99 1.696,79 Familienzuschlag zwei Kinder 2.697,84 2.778,72 2.862,00 2.896,32 2.903,08 Erhöhungsbeträge 368,04 368,04 2.665,32 2.928,96 4.005,60 Sonderzahlungen 1.000,93 1.029,07 1.119,34 1.142,06 1.204,10 Zuschlag Mindestabstandsgebot 4.653,36 4.032,00 1.215,72 2.357,40 593,04 Einmalzahlungen 225,94 0,00 0,00 0,00 300,00 Bruttobezüge Summe 35.873,51 35.942,95 36.067,30 37.915,45 37.697,17 Abzüglich Steuern -2.290,00 -2.164,00 -2.040,00 -2.270,00 -1.906,00 Abzüglich Kosten PKV/PPV -6.469,44 -6.721,20 -6.880,80 -7.148,16 -7.212,48 Zuzüglich Kindergeld 4.656,00 4.776,00 5.496,00 5.556,00 5.456,00 Zuzüglich Sonderzahlung (steuerfrei) 0,00 0,00 0,00 0,00 1.300,00 Summe Nettoalimentation 31.770,07 31.833,75 32.642,50 34.049,29 35.334,69 Randnummer 171 (
- aa)Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden. Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 73 ff. m.w.N.). Randnummer 172 Hiernach ist für die Betrachtung des Nettoalimentationsniveaus für die Kalenderjahre 2018 und 2019 auf die Besoldungsgruppe A 3 abzustellen. Zwar wurden die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 erst durch Gesetz vom 19. November 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ersatzlos gestrichen. Seit dem Jahr 2017 ist aber die Besoldungsgruppe A 2 nicht mehr besetzt gewesen (siehe Gesetzesbegründung zum BesVersAnpG 2018, Landtags-Drucksache 7/1187, S. 30), so dass diese für die hiesige Betrachtung außer Acht zu bleiben hat. Randnummer 173 Hinzu kommen in den Besoldungsgruppen A 3 in den Jahren 2018 und 2019 die für alle verbliebenen Beamten angefallene Amtszulage für Justizoberwachtmeisterinnen und Justizoberwachtmeister. Ausweislich der Angaben des Beklagten waren spätestens seit dem Jahr 2018 alle in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten Beamten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften als Justizoberwachtmeisterinnen und Justizoberwachtmeister eingruppiert.
§ 42Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BBes
ÜFG M-V) in der vom
- August 2011 bis
- Mai 2021 gültigen Fassung können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Anlage I des BBesÜFG M-V sah in der bis zum
- Dezember 2019 gültigen Fassung vor, dass Oberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 3) in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes eine Amtszulage
Anlage IX erhalten (Fußnote 5). Mit Bekanntmachungen vom
- Februar 2018 (Amtsblatt M-V 2018, S. 133 [141]) und vom
- Dezember 2019 (Amtsblatt M-V 2019, S. 998 [1005]) gab das Finanzministerium auf Grundlage der Bekanntmachungsermächtigung in § 8 des BesVersAnpG M-V 2018 und Art. 9 des BEsVersAnpG M-V 2019/2020/2021 die Höhe der Amtszulagen
Ziffer IX in den Jahren 2018 und 2019 bekannt. Im Jahr 2018 betrug sie demnach monatlich 70,43 Euro, im Jahr 2019 monatlich 72,54 Euro. Randnummer 174 Mit § 84 des BBesÜFG M-V in der Fassung vom
- November 2019 (GVOBl. M-V S. 678 [680]) wurden in Folge der Streichung der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 alle Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 mit Wirkung zum
- Januar 2020 in die Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet. Spätestens zum
- Januar 2020 war damit auch kein aktiver Beamter mehr in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert, weshalb für die Jahre 2020 bis 2022 auf die Besoldungsgruppe A 4 abzustellen. In dieser Besoldungsgruppe ist, weil nicht alle Beamten davon profitierten, keine Stellenzulage zu berücksichtigen. Randnummer 175 (bb) Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für die Landesbeamten Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlungen anzusetzen. Zur Berechnung der Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung zurückgegriffen werden, sondern unterjährige Besoldungsanpassungen müssen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten. Randnummer 176 In den Jahren 2018 bis 2021 kam es zu keinen unterjährigen Besoldungserhöhungen. Im Jahr 2022 erfolgte zum
- Dezember 2022 eine Erhöhung der Bezüge um 2,8 % (§ 2 Abs. 1 BesVAnpG 2022 M-V vom
- Dezember 2022). Randnummer 177 Die Grundgehälter in den jeweils niedrigsten Besoldungsgruppen stellen sich wie folgt dar (in Euro): Randnummer 178 Jahr Besoldungsgruppe Monatsbrutto Jahresbrutto 2018 BesGr. A 3, Erfahrungsstufe 1 2.048,43 24.581,16 2019 BesGr. A 3, Erfahrungsstufe 1 2.109,88 25.318,56 2020 BesGr.A 4, Erfahrungsstufe 1 2.217,70 26.612,40 2021 BesGr.A 4, Erfahrungsstufe 1 2.244,31 26.931,72 2022 BesGr.A 4, Erfahrungsstufe 1 bis 31.11.2022: 2.244,31 ab 01.12.2022: 2.307,15 26.994,56 Randnummer 179 Für verheiratete Beamte mit zwei Kindern kommen zudem Familienzuschläge der Stufe 3 hinzu (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und 2 LBesG M-V ). Für die – hier maßgeblichen – unteren Besoldungsgruppen wurden vom Besoldungsgesetzgeber zudem Erhöhungsbeträge, gestaffelt
der Anzahl der Kinder, vorgesehen. Diese sind in den Jahren 2018 und 2019 für die Besoldungsgruppe A 3, ab 2020 die Besoldungsgruppe A 4 einzubeziehen. Mit Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V 2022, S. 597) wurden überdies rückwirkend weitere Erhöhungsbeträge der Kinderzuschläge für das zweite zu berücksichtigende Kind vorgesehen. Randnummer 180 Unter Berücksichtigung dessen belaufen sich die Familienzuschläge ab dem Jahr 2018 auf folgende Beträge (in Euro): Randnummer 181 Jahr 2018 2019 2020 2021 (1-6) 2021 (7-12) 2022 (1-11) 2022
(12)Ehegatte (Stufe 1) 125,09 128,84 132,71 134,30 141,07 141,07 145,02 zwei Kinder 2* 112,41 2* 115,78 2* 119,25 2* 120,68 2*120,68 2*120,68 2*124,06 Erhöhungsbetr. K1 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 Erhöhungsbetr. K2 25,56 (A 3) 25,56 (A 3) 20,45 (A 4) 20,45 (A 4) 175,00 (A 4) 175,00 (A 4) 328,69 (A4, St.1) Erhöhungsbetrag
BesRVersRVsÄndG MV 2022 - - 196,55 218,52 63,97 153,69 - Summe (Monatsbetrag) 380,58 391,07 593,32 619,74 626,51 716,23 726,94 Randnummer 182 (cc) Für die Berechnung der Nettoalimentation ist überdies der Zuschlag zur Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau für Arbeitssuchende zu berücksichtigen. Mit Gesetz vom
- November 2019 (GVOBl. M-V S. 678) wurde mit Wirkung zum
- November 2019 ein neuer § 29a in das damalige LBesG M-V a.F. aufgenommen. Dieser sah vor, dass ein Zuschlag zur Besoldung gewährt wird, soweit die Nettoalimentation den Mindestabstand von 15 % zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, die einem Leistungsempfänger für sich und eine vergleichbare Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, unterschreitet. Der Zuschlag wird in Höhe des Differenzbetrages gewährt, der erforderlich ist, um den Mindestabstand der Nettoalimentation von 15 % zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß Satz 1 zu wahren (Satz 2). Für die Gewährung der Zulage ist das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich (Absatz 2). Mit der Novellierung des LBesG M-V zum
- Juni 2021 wurde in § 73 LBesG M-V n.F. eine inhaltsgleiche Regelung aufgenommen. Mit Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
- Mai 2021 wurde zudem eine rückwirkende Zahlung entsprechend § 29a LBesG M-V a.F. bzw. § 73 LBesG M-V n.F. für den Zeitraum
- Januar 2017 bis
- November 2019 vorgesehen, soweit die Beamten einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation schriftlich geltend gemacht haben und hierüber noch nicht rechts- oder bestandskräftig entschieden worden ist. Für die hiesige Betrachtung der Nettoalimentation berücksichtigt die Kammer die Zuschlagsbeträge auch für die Jahre 2018 und 2019, obwohl diese nur denjenigen Beamten zu Gute kommen, die eine verfassungswidrig niedrige Alimentation haushaltsnah geltend gemacht haben und Rechtsmittel gegen etwaige abschlägige Bescheidungen dieses Begehrens ergriffen haben. Unerheblich ist zudem, dass die mit Erlassen vom
- Dezember 2024 festgestellten Zuschlagsbeträge
Angaben des Landesamtes für Finanzen bisher noch nicht ausgezahlt wurden. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen und förmlichen Feststellung der Zuschlagsbeträge im Erlassweg besteht – ungeachtet der Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Zuschlags – ein Anspruch der Beamten auf Auszahlung der Zuschlagsbeträge. Randnummer 183 Mit Erlassen vom 19. Dezember 2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die monatlichen Beträge für die Jahre 2017 bis 2019 und die Jahre 2020 bis 2022 festgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der
zahlungsbetrag ausweislich der Erlasse um den Betrag der im jeweiligen Monat gewährten Amtszulagen, der Strukturzulage sowie der Stellenzulagen verringert. Die in der niedrigsten Besoldungsgruppe A 3 in den Jahren 2018 und 2019 allen aktiven Beamten gewährten Amtszulagen sind daher von den Zuschlagsbeträgen in Abzug zu bringen. Randnummer 184 Für vierköpfige Familien mit zwei zu berücksichtigenden Kinder ergeben sich demnach in den niedrigsten Besoldungsgruppen und der niedrigsten Erfahrungsstufe folgende monatliche
zahlungsbeträge (in Euro): Randnummer 185 Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 Bes.Gr. A 3, Stufe 1 A 3, Stufe 1 A 4, Stufe 1 A 4, Stufe 1 A 4, Stufe 1 Summe 458,21 408,54 101,31 196,45 49,42 Abzüglich Amtszulage 387,78 336,00 Randnummer 186 (dd) Für die Berechnung der Bruttobezüge kommt hinzu die jährliche Sonderzahlung, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022
dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SZG M-V) vom 16. Oktober 2003 erfolgte. Die jährliche Sonderzahlung belief sich im gesamten Betrachtungszeitraum 2018 bis 2022
§ 6Abs.
2 Nr. 2 SZG M-V in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 auf einen Grundbetrag von 38,001 % der für den Monat Dezember des laufenden Jahr