IIV 2008 iVm § 3 Nr 36 EStG als Einkommen. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg,
G, die einen Betrag von 3.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten würden, darunterfielen (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Durch § 2a UntAngLVO M-V werde in landesrechtlicher Umsetzung des § 45a SGB XI geregelt, dass Nachbarschaftshilfe eine Leistung
Vorliegend handele es sich nicht um eine nebenberufliche Pflege, sondern um Unterstützung und Betreuung. Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer dürften weder medizinische Aufgaben noch die Grundpflege übernehmen. Ferner werde der Nachbarschaftshelfer nicht im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern im Auftrag der zu betreuenden pflegebedürftigen Person tätig. Es handele sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Nachbarschaftshelfer. Der Umfang der Betreuung und auch die Entlohnung würden allein zwischen diesen beiden vereinbart. Der Pflegebedürftige habe lediglich bei Inanspruchnahme eines Nachbarschaftshelfers, soweit dieser die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, einen Anspruch auf (begrenzte) Übernahme der anfallenden Kosten durch die Pflegekasse. Der Gesetzgeber habe eine ausdrückliche Regelung für die Gewährung des erhöhten Freibetrages lediglich für Einnahmen nach den Vorschriften des § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG geregelt. Daher sei in Fällen der Nachbarschaftshilfe kein Raum für eine analoge Anwendung einer dieser Vorschriften. Vielmehr dürfte § 3 Nr. 36 EStG einschlägig sein. Nach einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 18. März 2024, S. 2342 A-00067, (juris), hätten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Dieser Betrag sei zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Erhalte ein Pflegebedürftiger diesen Entlastungsbetrag und leite ihn weiter, so werde der Sachverhalt von § 3 Nr. 36 EStG erfasst. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II nehme lediglich auf § 3 Nr. 12, 26 u. 26a EStG, jedoch nicht auf § 3 Nr. 36 EStG Bezug. Randnummer 9 Mit Änderungsbescheid vom 15.08.2024 hat der Beklagte den Klägern Leistungen für September 2024 in Höhe von 1.589,52 € und für Oktober 2024 in Höhe von 1.690,20 € unter Beibehaltung der Einkommensanrechnung bewilligt, um die vom Vermieter vorgenommene Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen um 100 € ab 01.09.2024 zu berücksichtigen und die im August 2024 erfolgte Auszahlung eines Betriebskostenguthabens i.H.v. 100,69 € im September 2024 anzurechnen. Auf die erstmalige Kostensenkungsaufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2024 sind die Kläger mit Zustimmung des Beklagten zum 01.01.2025 in eine neue Mietwohnung unter der im Aktivrubrum genannten Anschrift umgezogen. Randnummer 10 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 11 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2023 und 15.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2024 zu verurteilen, ihnen für die Zeit November 2023 bis Oktober 2024 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung der Klägerin in Höhe von 125 € monatlich zu bewilligen. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung hat der Beklagte sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Randnummer 15 Mit Urteil vom 05.11.2024 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2023 und 15.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2024 verurteilt, den Klägern für die Zeit von November 2023 bis Oktober 2024 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung der Klägerin in Höhe von 125,00 € monatlich zu bewilligen. Randnummer 16 In seiner Begründung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Klägerin als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin erzielte Einkommen
1 Nr. 5 SGB II nicht zu berücksichtigen sei, weil es sich um Einnahmen aus nebenberuflicher Pflege kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwecke handele, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei seien. Randnummer 17 Die Tätigkeit der Klägerin als Nachbarschaftshelferin mit weniger als 25 Stunden monatlich sei eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Entscheidend sei der Zeitaufwand, der in Abgrenzung zu einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht mehr als 1/3 einer hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen dürfe (Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 3 Nr. 26, Rn. 51). Randnummer 18 Zudem handele es sich um eine Tätigkeit im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Klägerin werde entweder im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig, welches die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe mit § 2a UntAngLVO M-V eingeführt habe, oder im Auftrag der Pflegekasse bzw. der Pflegestützpunkte, welche in einer gemeinsamen Trägerschaft aller Pflege- und Krankenkassen und einzelner Kommunen im Land Mecklenburg-Vorpommern stünden. Keinesfalls werde die Klägerin aufgrund einer lediglich privatrechtlichen Vereinbarung allein im Auftrag der pflegebedürftigen Person tätig. Randnummer 19 Die Auffassung des Beklagten, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, werde im Übrigen nicht geteilt, auch wenn
1 Nr. 4 Bürgergeldverordnung (Bürgergeld-V) eine Anrechnung des Einkommens ebenfalls ausgeschlossen sei. Randnummer 20 Gegen das am 12.11.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26.11.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung – L 8 AS 228/24 NZB – eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass auch die Privilegierung der Einnahmen aus Nachbarschaftshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V ausscheide. Danach seien außer den in § 11a SGB II genannten Einnahmen nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Steuerfrei seien gem. § 3 Nr. 36 EStG Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahme oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllten, erbracht würden. Würden demgegenüber Pflegeleistungen ehrenamtlich einem Nicht-Angehörigen gegenüber erbracht, bestehe weder steuer- noch sozialleistungsrechtlich eine solche Privilegierung der aufgrund der Pflege erhaltenen Einnahmen (vgl. Hauck/Noftz, § 37 SGB XI, Rn. 20 ff. und Luik/Harich, SGB II, § 13, Rn. 22). Bei der sogenannten Nachbarschaftshilfe sei keine sittliche Pflicht der Pflegenden gegenüber dem Gepflegten erkennbar. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 03.02.2025 hat der Senat die Berufung zugelassen. Randnummer 22 Auf Vorschlag des Senats haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass das Gericht lediglich über den Bürgergeldanspruch der Kläger im Monat November 2023 entscheidet und das Ergebnis der bestandskräftigen Entscheidung auf den übrigen Streitzeitraum übertragen wird. Die Kläger machen zudem keine Kosten der Unterkunft und Heizung mehr geltend und haben den Streitgegenstand auf Leistungen für Regelbedarfe und Mehrbedarfe beschränkt. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 05.11.2024 bezogen auf den Monat November 2023 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 25 Die Kläger beantragen, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Kläger machen sich die Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen. Randnummer 28 Der Senat hat von dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die Fachinformation zu § 3 Nr. 36 EStG vom 01.03.2024 beigezogen und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 31 Die Berufung ist nach deren Zulassung durch den Senat statthaft und im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat der zulässigen Klage – soweit sie hier noch Streitgegenstand ist – im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Randnummer 32 Die Beteiligten haben den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum November 2023 beschränkt. Streitbefangen ist der Bewilligungsbescheid vom 25.09.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2023. Ihre Klage auf höheres Bürgergeld nach dem SGB II haben die Kläger in zulässiger Weise auf Leistungen für Regelbedarfe und Mehrbedarfe beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 16/22 R –, juris, Rn. 8). Insoweit begehren die Kläger höhere Leistungen im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG).Soweit sich der Streit auf die Frage der Anrechnung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe als Einkommen der Klägerin konzentriert, begehren die Kläger zulässig den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 17/23 R –, juris, Rn. 23). Randnummer 33 Das Begehren der Kläger ist begründet. Sie hatten im November 2023 Anspruch auf höheres Bürgergeld nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus der Tätigkeit der Klägerin als Nachbarschaftshelferin. Der Beklagte hatte hingegen von dem Regelbedarf der eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildenden Kläger in Höhe von je monatlich 451 € zu Unrecht Einkommen in Höhe von jeweils 10 € (125 € Einnahme der Klägerin – 105 € Freibeträge : 2) abgesetzt. Randnummer 34 Die Kläger erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatten im streitbefangenen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) sowie – hierzu weiter im folgenden – hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 7 Abs. 4, 4a oder 5 SGB II lagen nicht vor. Randnummer 35 Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Randnummer 36 Die Kläger verfügten über kein anspruchsausschließendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II. Bei ihnen war im November 2023 auch kein Einkommen im Sinne von §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigen. Die der Klägerin im November 2023 zugeflossene Aufwandsentschädigung stellt als einzige Einnahme der Kläger kein anzurechnendes Einkommen im Sinne von §§ 11 ff. SGB II dar. Randnummer 37 Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung). Randnummer 38 Dass die Aufwandsentschädigung nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, folgt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht aus § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a EStG steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Insoweit kommt allein die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG in Betracht. Steuerfrei sind danach Einnahmen u.a. aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr. Randnummer 39 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin ihre ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe für ihre Nachbarin nicht im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeübt. Vielmehr beauftragte die Nachbarin die Klägerin konkludent, für sie als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin zu einem Stundenlohn von 8 € zu konkret vereinbarten Zeiten tätig zu werden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat hingegen mit der Regelung des § 2a UntAngLVO M-V lediglich den rechtlichen Rahmen für Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI geschaffen. Der Pflegestützpunkt D. hat den organisatorischen Rahmen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat ebensowenig im Auftrag oder Dienst der A.-Pflegekasse gehandelt. Vielmehr hat die Nachbarin ihren Anspruch gegen ihre Pflegekasse auf einen Entlastungsbetrag i.H.v. monatlich 125 €
zur Verfügung gestellten Vordruck über den Nachweis erbrachter Leistungen inklusive Abtretungserklärung gegengezeichnet. Diesen Leistungsnachweis hat die Klägerin mit einer ebenfalls vom Pflegestützpunkt D. zur Verfügung gestellten Musterrechnung bei der Pflegekasse der Klägerin eingereicht, die hierauf den Entlastungsbetrag von 125 € auch im November 2023 direkt an die Klägerin überwiesen hat. Randnummer 40 Stattdessen ist die streitige Aufwandsentschädigung
G nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Randnummer 41 Nach § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung sind nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Randnummer 42 Zwar werden die von der Klägerin erbrachten Leistungen nur teilweise vom Wortlaut des § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V erfasst. So hat sie als Nachbarschaftshelferin im Sinne von § 2a UntAngLVO M-V zu Gunsten ihrer pflegebedürftigen Nachbarin die Begleitung bei Arzt- und Behördenbesuchen und Spaziergängen, Einkaufs- und hauswirtschaftliche Hilfen einschließlich Hilfen im Außenbereich, Kommunikation und Vorlesen sowie Anregung und Unterstützung bei den Hobbys und sozialen Kontakten übernommen. Dabei handelt es sich nicht um Leistungen der Grundpflege und nur teilweise um hauswirtschaftliche Versorgung sowie im Übrigen um pflegerische Betreuungsmaßnahmen, die jedoch in § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V nicht erwähnt, aber im Wege einer analogen Anwendung von § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V umfasst werden. Randnummer 43 Die Tatbestandsvoraussetzung "Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung" entspricht § 36 Abs. 1 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung, wonach Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) hatten. Im Zusammenhang mit der im Wesentlichen am 01.01.2017 in Kraft getretenen "Pflegereform" ist seit dem in § 36 Abs. 1 SGB XI geregelt, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege nicht nur Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sondern auch auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung haben. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen ist demnach mit der Neufassung bzw. Erweiterung des Begriffes der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI entsprechend um pflegerische Betreuungsmaßnahmen erweitert worden. Diese Änderung des § 36 Abs. 1 SGB XI ist auch in § 3 Nr. 36 EStG zum 01.01.2017 zeitgleich nachvollzogen worden. Eine entsprechende Anpassung von § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V bzw. der damaligen Arbeitslosengeld II-Verordnung ist jedoch unterblieben. Dies stellt nach der Überzeugung des Senats eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage dar. Daher ist das Tatbestandsmerkmal "Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung" in § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V um die Erweiterung der häuslichen Pflege in § 36 Abs. 1 SGB XI in der seit 01.01.2017 gültigen Fassung und damit um "pflegerische Betreuungsmaßnahmen" (analog) zu ergänzen, um damit den bisherigen Gleichklang zwischen den Regelungen in § 36 Abs. 1 SGB XI und § 3 Nr. 36 EStG und der darauf jeweils bezugnehmenden Regelung in § 1 Nr. 4 Bürgergeld-V bzw. Arbeitslosengeld II-Verordnung aF wiederherzustellen bzw. die insoweit bestehende planwidrige Regelungslücke zu schließen. Randnummer 44 Bei der Klägerin handelt es sich auch um eine Pflegeperson. Nach der Legaldefinition in § 19 Satz 1 SGB XI sind Pflegepersonen Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Klägerin ist nicht erwerbsmäßig, sondern als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin tätig geworden und hat ihre Nachbarin in deren häuslicher Umgebung gepflegt. Bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen handelt es sich um Pflege i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, weil sie pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht hat, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Pflege ankommt (vgl. Roller, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI,
Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 51 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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