Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der Klagefrist Orientierungssatz
(81051074)gebracht und das fällige Porto in Höhe von 0,70 € direkt laut Kassenzettel entrichtet (laut Kassenzettel „Postwertzeichen ohne Zuschlag *0,70 EUR“). Diese Eintragung befinde sich auch in seinem Posteingangs- und Ausgangsbuch. Dieses habe er bereits vor einigen Jahren angelegt, weil es des öfteren Probleme mit Fristen gegeben habe (z.B. Briefumschläge ohne Poststempel mit Verwaltungsakten, die Rechtsmittelfristen in Gang setzen; große Abweichungen vom Erstellungsdatum eines Schreibens gegenüber dem Poststempel; „gelbe“ Briefe ohne eingetragenes Datum, wann es in den Briefkasten eingelegt worden sei; usw.). Ihn treffe auch kein weiteres Verschulden. Er sei seiner Erkundigungspflicht nachgekommen, weil er noch keine Eingangsbestätigung erhalten habe, und sofort, nachdem er erfahren habe, dass sein Klageantrag nicht angekommen sei, habe er in der Notfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
- August 2020 ist die Berufung zugelassen worden. Randnummer 19 Der Beklagte hat die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend erachtet. Der Kläger verkenne, dass er nicht die Beweispflicht für das Absenden des Schriftstückes trage, sondern der Nachweis erbracht werden müsse, dass das fristwahrende Schriftstück innerhalb der Frist den Empfänger erreicht habe. Dies sei unstreitig nicht der Fall. Randnummer 20 Mit Urteil vom
- September 2021 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Randnummer 21 Mit seiner hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. In Hinblick auf seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist hat der Kläger ergänzend ausgeführt, zum Erwerb des Postwertzeichens am
- November 2016 habe er sich zuerst in die über 4 km entfernte Stadt Sternberg begeben müssen. Dort habe er in der Postfiliale den entsprechenden Brief am Schalter vorgelegt. Der Brief, der nur ein Papierblatt enthalten habe und leicht gewesen sei, sei von der Frau hinter dem Schalter nicht gewogen worden. Er habe das Porto bezahlt und die Frau habe eine entsprechende Briefmarke vor seinen Augen auf den Umschlag geklebt und dann in den vorgesehenen Sammelbehälter eingelegt. Er sei der Auffassung, wenn er nur diese eine Klageschrift am
- November 2016 geschrieben und nur einen Brief am
- November 2016 abgeschickt habe, dass es sich dann auch tatsächlich nur um den von ihm dargelegten und mit Schreiben vom
- Februar 2017 nochmals vorgelegten Klagantrag habe handeln können und er somit die Klageschrift entgegen der Auffassung des Gerichts innerhalb der Klagefrist bei der Post aufgegeben habe. Randnummer 22 Mit Beschluss vom
- April 2023 hat das Bundessozialgericht das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 24 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
- Mai 2017 und den Bescheid vom
- Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- November 2016 abzuändern sowie festzustellen, dass der Regelsatz nicht nach den Grundsätzen, welche das Bundesverfassungsgericht bestimmt hatte, ermittelt wurde und somit nicht in die Berechnung des ALG II einfließen konnte. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom
- März 2024 in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 30 Das Rechtschutzbegehren des Klägers ist nach § 123 SGG unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips als Anfechtungs- und Leistungsklage auf höhere SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Juli 2016 bis Juni 2017 auszulegen. Der Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- November 2016 ist streitgegenständlich. Randnummer 31 Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage – wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt – bereits wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist unzulässig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat nach eigener Überprüfung die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu eigen und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für die Klageerhebung auch nicht ausnahmsweise die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG eingreift, da der Kläger im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
- November 2016 über den Rechtsbehelf der Klage nach § 66 Abs. 1 SGG ordnungsgemäß belehrt worden ist. Randnummer 32 Dem Kläger ist – wie von dem Sozialgericht zu Recht festgestellt – auch nicht nach § 67 Abs. 1 SGG die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 SGG). Zur Glaubhaftmachung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (vgl. BSG, Beschluss vom
- Februar 2018 – B 14 AS 49/17 R – juris, Rn. 6). Die objektive Beweislast des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen trägt derjenige, der die Frist versäumt hat. Zur Glaubhaftmachung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Auch die einfache Erklärung eines Beteiligten kann im Einzelfall genügen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Aufl., § 67 Rn. 10d). In diesem Zusammenhang dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 1980 – 2 BvR 461/79 –, juris, Rn. 9). Randnummer 33 Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten. Die bloße Schilderung des Geschehensablaufs, die Klageschrift am
- November 2016 zur Post gegeben zu haben, genügt hierfür nicht. Insoweit reicht es auch nicht, dass der Kläger angegeben hat, hierzu inhaltlich passende Eintragungen in einem selbst geführten Posteingangs- und Postausgangsbuch vorgenommen und am
- November 2016 einen Kassenzettel über den Erwerb eines Postwertzeichens erhalten zu haben. Im Ergebnis besteht dennoch die gute Möglichkeit, dass der Kläger die Klageschrift nicht wie von ihm dargelegt innerhalb der Klagefrist zur Post aufgegeben hat. Insbesondere die mit zunehmendem Zeitabstand immer detaillierter ausfallende Schilderung der Umstände eines Versendens der Klagschrift am
- November 2016 spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. So passt der Kläger sein Vorbringen jeweils an die veränderte Prozesssituation an, ohne Belege vorzulegen oder die Richtigkeit der Darstellung an Eides statt zu versichern, obwohl ihm bekannt ist, dass ihm die Glaubhaftmachung obliegt und es hierzu die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung gibt. Randnummer 34 Die Klage wäre außerdem ohnehin unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosengeld II-Leistungen für die Zeit von Juli 2016 bis Juni
- Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig. Neben den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II hat der Beklagte dem Kläger auch den Regelbedarf im Sinne von §§ 19, 20 SGB II in der jeweils gültigen Höhe bewilligt. In Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, juris), besteht für den Senat auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens kein Anlass, für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum hiervon abzuweichen. Nach Überzeugung des Senats sind die Regelbedarfe nicht evident unzureichend (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- März 2021 – L 6 AS 439/18 –, Rn. 76 ff., juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- August 2018 – L 18 AS 267/18 –, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- August 2022 – L 21 AS 175/22 –, Rn. 28, juris, jeweils m.w.N.). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 36 Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.