Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Vorstellungsgespräch - Entschädigung Leitsatz Der Verstoß eines öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX (juris: SGB 9 2018), schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet im Sinne von § 22 AGG die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung, soweit dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste. (Rn.38) Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist nicht mit dem Anbieten eines einzigen Vorstellungstermins erfüllt, wenn der schwerbehinderte Bewerber seine Verhinderung vor der Durchführung des Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber bei Vornahme einer Gesamtschau das Anbieten eines Ersatztermins in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht zumutbar ist. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 29. November 2023, 2 Ca 841/23, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.11.2023 – 2 Ca 841/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung aus Gründen einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung. Randnummer 2 Der 1973 geborene Kläger legte im Juli 1999 die 1. juristische Staatsprüfung und im November 2001 die 2. juristische Staatsprüfung ab. Anschließend arbeitete er als selbständiger Rechtsanwalt und als freier Mitarbeiter in anderen Rechtsanwaltskanzleien. Von Januar 2006 bis Juni 2007 war er im Rahmen eines Förderprogramms für Führungsnachwuchs bei einer Rechtsschutzversicherung tätig. Währenddessen waren ihm zeitweise als kommissarischer Leiter eines Schadenbüros fünf Volljuristen sowie drei Bürokräfte unterstellt. Im Jahr 2008 absolvierte er einen Studiengang zum Master of Laws (LLM) in Stellenbosch/Südafrika. Anschließend arbeitete er rund sieben Jahre als selbstständiger Rechtsanwalt. Während dieser Zeit verlieh ihm die zuständige Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Oktober 2016 nahm er in der Zentralen Ausländerbehörde Niederbayern eine Beschäftigung als Sachbearbeiter auf. Dort war er u. a. zuständig für die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, für den Erlass von Bescheiden (z. B. zu Wohnsitzauflagen), für die Fertigung von Schriftsatzentwürfen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren etc. Diese Tätigkeit endete im Juni 2020. Seit März 2022 ist der Kläger wiederum als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Randnummer 3 Die beklagte Stadt schrieb über das Portal "Interamt.de" am 21.11.2022 die zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzende unbefristete Vollzeitstelle "Leiter*in Abteilung Migrationsamt" aus. Die Bewerbungsfrist lief zunächst bis zum 15.12.2022 und wurde später auf den 12.01.2023 verlängert. In der Stellenausschreibung heißt es: Randnummer 4 "… Voraussetzungen: - Fachhochschulabschluss öffentliche Verwaltung, Fachrichtung allgemeiner Dienst (Dipl.-Verwaltungswirt*in (FH) bzw. Bachelor öffentliche Verwaltung) oder eine abgeschlossene Fortbildung als Verwaltungsfachwirt*in oder ein abgeschlossenes Studium als Dipl.-Jurist*in oder Dipl. Wirtschaftsjurist*in (FH) oder Bachelor "Good Governance LL.B" oder ein vergleichbarer Abschluss mit rechtlichem Schwerpunkt - gesucht wird eine engagierte, leistungs- und teamorientierte Persönlichkeit mit langjährigen Führungserfahrungen - Empathie und hohe Kommunikationsfähigkeit gegenüber den Vorgesetzten, Mitarbeiter*innen, Bürger*innen und Behörden - Organisations- und Verhandlungsgeschick, Diplomatie und Durchsetzungsvermögen, sicheres Auftreten und rhetorische Fähigkeiten - Fähigkeiten im strategischen Denken und Handeln - Entscheidungs-, Moderations- und Konfliktfähigkeit - interkulturelle Kompetenz - vertiefte Kenntnisse des Aufenthaltsgesetzes, Aufenthaltsverordnung, EU-Richtlinien zum Aufenthaltsrecht, Asylgesetz, Ausländerzentralregistergesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz M-V sowie Kenntnisse im Melde-, Ordnungswidrigkeiten- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie der VwGO - anwendungsbereite Kenntnisse der englischen Sprache, einschließlich Fachterminologie; weitere nachgewiesene Fremdsprachenkenntnisse sind erwünscht - vorzugsweise Berufserfahrungen in der öffentlichen Verwaltung sind erwünscht Entgelt: Die Planstelle ist nach TVöD, Entgeltgruppe E 12 bewertet. Zudem bieten wir: … - Leistungsentgelt (§ 18 TVöD-VKA) - Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD-VKA) - betriebliche Altersversorgung (ATV-K) - Jobticket … ... Bitte bewerben Sie sich auf unserer Homepage … über das Online-Formular. Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerber*innen, die Tätigkeiten für das Allgemeinwohl ausüben, können bei ansonsten gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Aufgrund der derzeitigen CORONA-Pandemie behalten wir uns vor, die Vorstellungsgespräche mittels Videokonferenz durchzuführen. ..." Randnummer 5 Die Stellenausschreibung enthält einen Hinweis darauf, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren nicht erstattet werden. Randnummer 6 Auf diese Stellenausschreibung bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2022. In dem beigefügten Lebenslauf findet sich eine Angabe zum Grad der Behinderung des Klägers von 50. Der Kläger übersandte mit der Bewerbung verschiedene Zeugnisse zum Schulabschluss, zu den Examen, zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und zu seinen früheren Beschäftigungsverhältnissen. In dem Bewerbungsschreiben ging er auf seine Sprachkenntnisse ein, bisherige Führungsaufgaben, Kenntnisse im Ausländerrecht und die geforderten interkulturellen Kompetenzen. Zudem verwies er auf eine problemlos mögliche Verlegung seines Wohnsitzes aufgrund familiärer Ungebundenheit. Randnummer 7 Bei der Beklagten besteht sowohl ein Personalrat als auch eine Schwerbehindertenvertretung. Zudem gibt es eine Inklusionsbeauftragte. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 20.01.2023 lud die Beklagte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch am Montag, 06.02.2023, 13:00 Uhr, ein. Sie unterrichtete den Kläger über die vorgesehene Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung und teilte die Kontaktdaten der Vertrauensperson mit. Noch am selben Tag bat der Kläger die Beklagte im Hinblick auf seinen vom 01.02.2023 bis einschließlich 16.02.2023 geplanten Urlaub um Mitteilung eines neuen Termins für das Vorstellungsgespräch. Das lehnte die Beklagte per E-Mail am 24.01.2023 ab. Mit E-Mail vom 27.01.2023 bat der Kläger um Mitteilung der Gründe, die einer Verschiebung des Termins entgegenstehen. Die Beklagte verwies mit E-Mail vom 30.01.2023 auf die organisatorischen Probleme der Terminfindung und die Sicherstellung einer Vergleichbarkeit aller Bewerber*innen durch einen engen zeitlichen Zusammenhang der Bewerbungsgespräche. Daraufhin beantragte der Kläger mit E-Mail vom 31.01.2023 ausdrücklich die Verschiebung des Vorstellungstermins am 06.02.2023 wegen der geplanten Flugreise nach Goa/Indien und fügte zum Nachweis die Buchungsbestätigung vom 01.01.2023 bei. Die Beklagte teilte dem Kläger keinen anderen Termin für ein Vorstellungsgespräch mit. Den Termin am 06.02.2023 nahm der Kläger nicht wahr. Randnummer 9 Mit E-Mail vom 14.03.2023 teilte der Kläger, der bislang keine Absage erhalten hatte, der Beklagten mit, weiterhin für ein Vorstellungsgespräch bereitzustehen. Darauf erwiderte die Beklagte noch am selben Tag, die Bewerbung des Klägers mangels Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen im Stellenbesetzungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und die Stelle zeitnah anderweitig besetzen zu wollen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 09.05.2023 forderte der Kläger von der Beklagten wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung eine Entschädigung in Höhe von vier Bruttovergütungen, d. h. € 21.173,52. Des Weiteren wandte er sich an die AGG-Beschwerdestelle der Beklagten. Die Beklagte wies die Forderung des Klägers unter dem 24.05.2023 zurück. Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe. Hierfür gebe es mehrere Anzeichen. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX verstoßen, einen schwerbehinderten Bewerber, sofern er nicht offensichtlich ungeeignet sei, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dazu gehöre es auch, dem schwerbehinderten Bewerber im Falle seiner Verhinderung einen Ausweichtermin für das Vorstellungsgespräch anzubieten. Abgesehen davon hätte die Beklagte das Vorstellungsgespräch mit dem Kläger auch online führen können, was von Indien aus problemlos möglich gewesen wäre. Das habe die Beklagte aber nicht angeboten. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig einen betreuten Vermittlungsauftrag eingereicht und rechtzeitig die Schwerbehindertenvertretung sowie den Personalrat beteiligt hat. Soweit die Beklagte lediglich pauschal behaupte, die Bundesagentur und die Gremien ordnungsgemäß einbezogen zu haben, genüge sie nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast, da die Behauptung mangels Tatsachengrundlage nicht prüfbar sei. Bei der Bemessung der Entschädigung sei nicht nur die Grundvergütung der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA zu berücksichtigen, sondern auch anteilig die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von € 21.173,52 nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Geldbetrag seit dem 27.05.2023. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger einen Ausweichtermin für das Vorstellungsgespräch anzubieten. Die Schwerbehindertenvertretung sei damit einverstanden gewesen. Der Kläger habe die Urlaubsreise während des laufenden Bewerbungsverfahrens gebucht, obwohl er mit einem Vorstellungsgespräch habe rechnen müssen. Die Beklagte habe den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Zudem habe sie bei der Bundesagentur für Arbeit vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens einen betreuten Vermittlungsauftrag eingereicht. Im Übrigen belaufe sich das monatliche Arbeitsentgelt, selbst wenn der Kläger in der Entgeltgruppe 12, Stufe 3 TVöD-VKA eingestellt worden wäre, lediglich auf € 4.597,79 brutto. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von zwei Bruttovergütungen der Entgeltgruppe 12, Stufe 3 TVöD-VKA, d. h. € 9.195,58, verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Benachteiligung des Klägers aufgrund mehrerer Verstöße gegen Förderpflichten zugunsten von schwerbehinderten Menschen zu vermuten sei. Insbesondere habe die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar nach Eingang der Bewerbung des Klägers hierüber unterrichtet und zudem keinen betreuten Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht. Die Beklagte habe die Behauptung, ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, in keiner Weise durch Tatsachen belegt. Sie habe weder die zeitlichen Abläufe noch die jeweiligen Verfahrensschritte dargestellt. Eine Beweisaufnahme sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Eine Entschädigung in Höhe von zwei zu erwartenden Bruttomonatsgehältern sei im Hinblick auf die festgestellten Verstöße und unter Berücksichtigung von Schadenskompensation und Prävention angemessen, aber auch ausreichend. Randnummer 16 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie habe die zugunsten der schwerbehinderten Bewerber geltenden Förderpflichten nicht verletzt. Sie habe der Bundesagentur für Arbeit bereits am 21.11.2022 zusammen mit der Stellenausschreibung einen betreuten Vermittlungsauftrag erteilt, wie sich aus dem vorgelegten Screenshot zu dem am 21.11.2022 erstellten und am 09.03.2023 zuletzt bearbeiteten Stellenangebot ergebe. Das Stichwort "betreut" in der Rubrik "Betreuung" stehe für einen betreuten Vermittlungsauftrag. Die Beklagte nutze für ihr Bewerbermanagement die Recruiting-Software BITE. Nach Sichtung der Bewerbungen gewähre die zuständige Personalsachbearbeiterin den beteiligten Gremien, also der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat, der Inklusionsbeauftragten und der Gleichstellungsbeauftragten, über Leserechte Zugriff auf die Bewerbungsunterlagen. Im vorliegenden Bewerbungsverfahren sei dies am 17.01.2023 geschehen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich. Er habe sich nur beworben, um später eine Entschädigung geltend machen zu können. Der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert. Es fehle aber auch eine langjährige Führungserfahrung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Verlegung des langjährigen Lebensmittelpunktes in A-Stadt nach Rostock für den Kläger ernsthaft in Betracht komme. Nach Medienberichten habe der Kläger in einer Vielzahl von Fällen Entschädigungen wegen behaupteter Benachteiligung nach dem AGG verlangt und gerichtlich geltend gemacht. Abgesehen davon habe das Arbeitsgericht die Entschädigung zu hoch bemessen, weil nicht von der Vergütung der Stufe 3, sondern derjenigen der Stufe 1 auszugehen sei, nämlich € 3.752,91. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.11.2023 –2 Ca 841/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Hinsichtlich des betreuten Vermittlungsauftrages habe die Beklagte nach wie vor nicht dargelegt, was sie bei welcher Stelle der Bundesagentur für Arbeit konkret getan habe. Zudem sei der Vortrag verspätet. Das gelte in gleicher Weise für das Vorbringen der Beklagten zur Beteiligung des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Inklusionsbeauftragten. Die Bewerbung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Eine hohe Anzahl von Bewerbungen sei vielmehr Spiegel der schwierigen Bewerbungssituation von schwerbehinderten Menschen. Im Übrigen sei es auch von der Bundespolitik erwünscht, sich regelmäßig und nachhaltig gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen. Ein Bewerber dürfe sich durchaus auf Stellen bewerben, für die er ggf. überqualifiziert sei. Eine gegenteilige Auffassung lasse sich schon mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbaren. Der Anspruch bestehe auch der Höhe nach. Die Vergütung der Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TVöD-VKA habe im Jahr 2023 € 4.170,32 betragen, diejenige der Stufe 3 € 5.061,67 brutto. Da der Kläger mehr als drei Jahre in einer Zentralen Ausländerbehörde tätig gewesen sei, verfüge er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren. Zudem seien das in der Stellenausschreibung erwähnte Leistungsentgelt und die Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht eine Entschädigung zugesprochen. Randnummer 24 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auf Zahlung einer Entschädigung, da er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Randnummer 25 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann ein Beschäftigter bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, vom Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 1. Randnummer 26 Der Kläger ist ein Beschäftigter im Sinne dieser Vorschrift. Als Beschäftigte gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Bewerber ist derjenige, der eine Bewerbung eingereicht hat (BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 12, juris = NZA 2025, 995). 2. Randnummer 27 Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u. a. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Randnummer 28 Der Kläger hat im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG eine unmittelbare Benachteiligung erfahren, da die Beklagte ihn für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt, sondern sich für eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber entschieden hat. Randnummer 29 Der Kläger hat hinreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Randnummer 30 § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es bedarf des Vortrags von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 19, juris = NZA 2025, 995; BAG, Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22 – Rn. 10, juris = ZTR 2024, 270). Randnummer 31 Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung im Sinne von § 22 AGG (BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24 – Rn. 22, juris = NZA 2025, 995; BAG, Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 212/22 – Rn. 26, juris = NZA 2024, 184).
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