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VG Greifswald 6. Kammer 6 A 155/22 HGW Urteil Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der Besoldungsgruppe A 11 im

Obsah (10)§ 43§ 2§ 20§ 90§ 70§ 73§ 66Artikel 1§ 193§ 26

Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der Besoldungsgruppe A 11 im Zeitraum 2020 bis 2022 Leitsatz Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Verfassungsmäßigkei

§ 43Abs. 1 Vw

GO statthaft. Die richtige Klageart für das Begehren, eine höhere Alimentation zu erhalten, ist die Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, das Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Denn der Gesetzgeber genießt im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Deswegen und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes ( § 3 Abs. 1 LBesG M-V ) können keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30/16 –, juris Rn. 8). Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 28 f.). Randnummer 15 Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dabei kann offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist. Denn jedenfalls hat der Kläger während des laufenden Haushaltsjahres 2020 gegenüber dem Beklagten die Höhe seiner Besoldung beanstandet. Dabei hat er – was zulässig ist – gegenüber dem Beklagten im erforderlichen Maße zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur für das laufende Haushaltsjahr, sondern auch für die Folgejahre eine höhere Besoldung begehrt. Er war nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (VGH Kassel, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 82 m.w.N.). Überdies hat auch der Beklagte den Widerspruch vom 10. Dezember 2020 als Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Besoldung für die Folgejahre ausgelegt. Auch deshalb ist das Begehren nicht mangels haushaltsnaher Geltendmachung ausgeschlossen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 A 11745/17.OVG –, juris Rn. 106). Randnummer 16 Mit dem Widerspruch des Klägers vom 10. Dezember 2020 wurde außerdem das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren für das Jahr 2020 durchgeführt. In Ermangelung einer Bescheidung des Widerspruchs des Klägers für die Jahre 2021 und 2022 ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage entsprechend § 75 Abs. 1 VwGO zulässig. Randnummer 17 2. Die Klage ist unbegründet. Die Besoldung des Klägers war nach Auffassung der Kammer im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 nicht verfassungswidrig. Randnummer 18

  1. a)Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Randnummer 19 Einfachgesetzlich wurde das Alimentationsprinzip in Mecklenburg-Vorpommern – für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume vor dem 1. Juni 2021 – durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz M-V a.F. (Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V, S. 321), mit Änderungen – LBesG M-V 2001) i.V.m. § 14 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) konkretisiert. Hiernach wurde die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält seit dem 1. Juni 2021 § 17 Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V i.d.F. vom 11. Mai 2021). Randnummer 20 Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, der eine gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen in materieller Hinsicht auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt. Die Prüfung der Frage, ob die Alimentation evident unzureichend ist, vollzieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris Rn. 73 ff.). Randnummer 21 Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 22 Die aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind: Randnummer 23 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1), Randnummer 24 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2), Randnummer 25 - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3), Randnummer 26 - ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4), Randnummer 27 - ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5). Randnummer 28 Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 – 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36, 38, 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 36). Randnummer 29 Der vierte Parameter beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 110). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur – vertikal – innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch – horizontal – zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43). Randnummer 30
  2. b)Die erste Prüfungsstufe zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Klägers in den Jahren 2020 bis 2022 zeigt eine Verletzung des zweiten Parameters sowie des vierten Parameters in allen verfahrensgegenständlichen Jahren auf. Es ist eine relevante Abweichung des Nominallohnindex festzustellen. Zudem ist beim systeminternen Besoldungsvergleich eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den untersten Besoldungsgruppen festzustellen. In den übrigen Prüfparametern ist für die verfahrensgegenständlichen Jahre in der Besoldungsgruppe des Klägers keine Verletzung festzustellen. Randnummer 31 Jahr Tariflohnindex Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Systeminterner Besoldungsvergleich Systemexterner Besoldungsvergleich Abstandsgebot Mindestabstandsgebot 2020 Nicht verletzt 2,82 % Verletzt 7,32 % Nicht verletzt -5,60 % Nicht verletzt Verletzt Nicht verletzt 2021 Nicht verletzt 3,03 % Verletzt 8,19 % Nicht verletzt -5,01 % Nicht verletzt Verletzt Nicht verletzt 2022 Nicht verletzt 3,03 % Verletzt 9,59 % Nicht verletzt -3,38 % Nicht verletzt Verletzt Nicht verletzt Randnummer 32
  3. aa)Ausgangspunkt für die auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Entwicklungen der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, der Nominallöhne sowie der Verbraucherpreise (Parameter 1 – 3) ist die im gleichgelagerten Zeitraum eingetretene Entwicklung der Besoldungshöhe. Randnummer 33

(1)Zur Bestimmung des Besoldungsindex ist die Besoldungsentwicklung in den 15-Jahreszeiträumen, die mit den verfahrensgegenständlichen Jahren 2020 bis 2022 enden, zu betrachten. Denn der Vergleich dieser Entwicklung mit der Dynamik der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex hat ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr anhand des Zeitraums der zurückliegenden 15 Jahre zu erfolgen, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020– 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Das erste Jahr der Betrachtung ist damit 2005 als Anfangsjahr des 15-Jahreszeitraumes für das Jahr 2020 als frühestes Jahr, für das der Kläger zulässigerweise eine Feststellung einer zu niedrig bemessenen Alimentation geltend gemacht hat. Randnummer 34 Dabei sind bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklungen im Regelfall unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Dies stellt die Aussagekraft der Parameter nicht grundsätzlich in Frage. Zwar wirkt sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf aus, was den Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigeren „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 35
(2)Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen haben sich seit dem Jahr 2005 für die Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern wie folgt entwickelt: Randnummer 36 Für Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, wurden die Dienstbezüge

§ 2der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. Bes

ÜV) temporär abgesenkt und betrugen ab dem

  1. Januar 2003 91 vom Hundert und ab dem 2004 92,5 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz („Ostbesoldung“). Für diese Beamten bestand nach § 4 der
  2. BesÜV die Möglichkeit zur Zahlung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages der Bezüge nach § 2 der
  3. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen („Ostbesoldung mit Westzuschlag“). Die temporäre Absenkung des § 2 der
  4. BesÜV wurde für die Beamten in den Besoldungsgruppen bis A 9 zum
  5. Januar 2008 aufgehoben (§ 12 Abs. 2 der
  6. BesÜV) und für die Besoldungsgruppen ab A 10 zum
  7. Januar 2010 (§ 14 Abs. 3 der
  8. BesÜV). Randnummer 37 Bis zum Jahr 2006 kam die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (vgl. Art. 74a Abs. 1 GG a.F.). Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom
  9. September 2003 (BGBl. I, S. 1798; BBVAnpG 2003/2004) wurde eine bundeseinheitliche Anpassung der Besoldung vorgenommen, die zum Stichtag
  10. April 2004 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,00 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004) und zum
  11. August 2004 um weitere 1,00 % vorsah. Randnummer 38 In den Jahren 2005 bis 2007 gab es keine Anpassungen der Grundgehaltssätze. Zum
  12. August 2008 erfolgte mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern – BesVAnpG 2008 M-V – eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und der Amtszulagen um 2,90 % (§ 2 Abs. 1). Mit dem BesVAnpG 2009/2010 M-V wurden die Grundgehaltssätze zum
  13. März 2009 um jeweils 20,00 Euro sowie die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um weitere 3,00 % erhöht (§ 2 Abs. 1) sowie um 1,20 % zum
  14. März
  15. Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40,00 Euro vorgesehen (§ 9 Abs. 1 BesVAnpG 2009/2010 M-V). Zum
  16. April 2011 erfolgte eine Erhöhung um 1,5 % (§ 2 Abs. 1 des BesVAnpG 2011/2012 M-V) nebst einer Einmalzahlung in Höhe von 360,00 Euro (§ 8 Abs. 1) und zum
  17. Januar 2012 eine weitere Erhöhung um 1,9 % (§ 2 Abs. 3) mit einer anschließenden Erhöhung der Grundgehaltssätze um weitere 17,00 Euro. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern erfolgte eine Erhöhung der Grundgehaltssätze und der Amtszulagen um 2,00 % zum
  18. Juli 2013, um weitere 2,00 % zum
  19. Januar 2014 und wiederum um 2,00 % zum
  20. Januar
  21. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern wurden die Grundgehaltssätze und Amtszulagen sodann zum
  22. September 2016 um 2,00 % und zum
  23. Juni 2017 um weitere 1,75 % erhöht. Eine Erhöhung um 2,15 % erfolgte dann zum
  24. Januar 2018 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2018 Mecklenburg-Vorpommern (BesVAnpG 2018 M-V) vom
  25. Februar 2018 (§ 2 Abs. 1). Zudem wurde mit § 6 BesVAnpG 2018 M-V eine Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
  26. März 2018 vorgesehen. Eine weitere Erhöhung der Dienstbezüge um 3,00 % erfolgte zum
  27. Januar 2019 (§ 2 des BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V), um weitere 3,00 % zum
  28. Januar 2020 (§ 3 BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V) und um 1,2 % zum
  29. Januar 2021 (§ 4 BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V). Zum
  30. Dezember 2022 wurden die Dienstbezüge schließlich um 2,8 % erhöht (§ 2 BesVAnpG 2022 M-V). Randnummer 39 Zur Ermöglichung einer Staffelprüfung ist zudem ein dem jeweiligen Basisjahr vorangehender Fünfjahreszeitraum, d.h. hier ab dem Jahr 1999, zu betrachten. Im Zeitraum 1999 bis 2002 wurden die Bezüge in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen der A-Besoldung ab der Besoldungsgruppe A 11 BBesO in folgenden Schritten erhöht: Zum
  31. Juni 1999 um 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 des BBVAnpG 1999), zum
  32. Januar 2001 um 1,8 % und zum
  33. Januar 2002 um 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 des BBVAnpG 2000) sowie um 2,4 % zum
  34. Juli 2003 (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004). Randnummer 40

(3)Für die Berechnung des Besoldungsindexes ist eine Berücksichtigung der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld etc.) und von Einmalzahlungen und Sockelbeträgen nur dann auf erster Prüfungsstufe vorzunehmen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 31). Nach diesem Maßstab bleiben für die Betrachtung die im Betrachtungszeitraum erfolgten einmaligen Sonderzahlungen ohne Berücksichtigung. Randnummer 41 Mit dem Einmalzahlungsgesetz 2006/2007 Mecklenburg-Vorpommern (EzG 2006/2007 M-V vom
  2. Mai 2007, GVOBl. M-V S. 210) wurden Sonderzahlungen für September 2006, Januar 2007 und September 2007 gewährt, die für Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 in Höhe von 150,00 Euro, 310,00 Euro und 450,00 Euro betrugen (§ 3 Abs. 1 bis 3 EZG 2006/2007 M-V). In den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 beliefen sich die gewährten Sonderzahlungen auf 100,00 Euro, 210,00 Euro und 300,00 Euro, ab Besoldungsgruppe A 13 auf 50,00 Euro, 60,00 Euro sowie 100,00 Euro. Die Sonderzahlungen in Summe von 910,00 Euro (A 2 bis A 8) in einem sich auf zwei Jahre verteilenden Zeitraum kann in ihrer Höhe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben. Erst recht gilt dies für die niedrigeren Sonderzahlungen in den höheren Besoldungsgruppen. Randnummer 42 Gleiches gilt für die neben den linearen Besoldungsanpassungen gewährten Einmalzahlung in Höhe von 40,00 Euro im Jahr 2009 nach § 9 Abs. 1 BesVAnpG 2009/2010 M-V, in Höhe von 360,00 Euro im Jahr 2011 nach § 8 Abs. 1 BesVAnpG 2011/2012 M-V und die in § 6 BesVAnpG 2018 M-V enthaltene Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
  3. März
  4. Randnummer 43
(4)Auch die temporäre Absenkung und der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der „Ost-West-Anpassung“ auf Grundlage der
  1. BesÜV und der regelmäßigen Änderung von deren § 2 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in die Gegenüberstellung mit der Entwicklung des Nominallohnindex einzubeziehen. Die Absenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur den begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss nach § 4 der
  2. BesÜV zur Anpassung der Dienstbezüge an das „Westniveau“ gewährt wurde. Eine Differenzierung zwischen den Besoldungsempfängern in der Weise, dass die Anpassung nur bei den Beziehern einer „Ost-Besoldung“ eingepreist wird, hätte im Übrigen im Einzelfall zur Folge, dass für diesen Personenkreis keine Unteralimentation festzustellen ist, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf „West-Niveau“ betreffen. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer „Ost-Besoldung“ von vornherein – absolut betrachtet – besoldungsrechtlich ohnehin schlechter gestellt wurden, kaum nachvollziehbar (BVerfG, Beschluss vom
  3. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris). Randnummer 44
(5)Für die Berechnung des Besoldungsindex ist auf die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formel zurückzugreifen (BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 105 ff.) Er wird durch Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor ermittelt: Randnummer 45 Besoldungsindex (Jahr) = Besoldungsindex (Vorjahr) x (1 + Anpassungsschritt (Jahr) in Prozent) . Randnummer 46 Dabei ist für das Basisjahr ein Index von 100 zugrunde zu legen. Ohne Berücksichtigung der temporären Absenkung der „Ostbesoldung“ nach § 2 der
  2. BesÜV stellt sich der Besoldungsindex für die Basisjahre 2005 bis 2007 wie folgt dar: Randnummer 47 Zeitraum 2005 – 2020 Jahr Besoldungserhöhung Index 2005 100 2006 0 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2 113,16 2014 2 115,42 2015 2 117,73 2016 2 120,08 2017 1,75 122,18 2018 2,15 124,81 2019 3 128,55 2020 3 132,41 Steigerung: 32,41 % Zeitraum 2006 – 2021 Jahr Besoldungserhöhung Index 2006 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2 113,16 2014 2 115,42 2015 2 117,73 2016 2 120,08 2017 1,75 122,18 2018 2,15 124,81 2019 3 128,55 2020 3 132,41 2021 1,2 134,00 Steigerung: 34,00 % Zeitraum 2007 – 2022 Jahr Besoldungserhöhung Index 2007 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2 113,16 2014 2 115,42 2015 2 117,73 2016 2 120,08 2017 1,75 122,18 2018 2,15 124,81 2019 3 128,55 2020 3 132,41 2021 1,2 134 2022 2,8 137,75 Steigerung: 37,75 % Randnummer 48 Zum Zweck der erforderlichen Staffelprüfungen sind auch die voranliegenden 15-Jahres-Zeiträume zu betrachten. Die Besoldungsentwicklung stellt sich in diesen Zeiträumen wie folgt dar: Randnummer 49 Zeitraum 2000 – 2015 Jahr Besoldungserhöhung Index 2000 100 2001 1,8 101,8 2002 2,2 104,04 2003 2,4 106,54 2004 1 107,61 1 108,69 2005 0 108,69 2006 0 108,69 2007 0 108,69 2008 2,9 111,84 2009 3 115,2 2010 1,2 116,58 2011 1,5 118,33 2012 1,9 120,58 2013 2 122,99 2014 2 125,45 2015 2 127,96 Steigerung: 27,96 % Zeitraum 2001 – 2016 Jahr Besoldungserhöhung Index 2001 100 2002 2,2 102,2 2003 2,4 104,65 2004 1 105,7 1 106,76 2005 0 106,76 2006 0 106,76 2007 0 106,76 2008 2,9 109,86 2009 3 113,16 2010 1,2 114,52 2011 1,5 116,24 2012 1,9 118,45 2013 2 120,82 2014 2 123,24 2015 2 125,7 2016 2 128,21 Steigerung: 28,21 % Zeitraum 2002 – 2017 Jahr Besoldungserhöhung Index 2002 100 2003 2,4 102,4 2004 1 103,42 1 104,45 2005 0 104,45 2006 0 104,45 2007 0 104,45 2008 2,9 107,48 2009 3 110,7 2010 1,2 112,03 2011 1,5 113,71 2012 1,9 115,87 2013 2 118,19 2014 2 120,55 2015 2 122,96 2016 2 125,42 2017 1,75 127,61 Steigerung: 27,61 % Randnummer 50 bb) Der erste Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2020 bis 2022 nicht erfüllt. Es liegt keine relevante Unterschreitung zwischen den Anpassungen der Tariflöhne und der Besoldung um mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Randnummer 51
(1)Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter; BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 52 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Randnummer 53 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Randnummer 54
(2)Die Tarifangestellten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten seit dem November 2006 Tariflöhne nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L). Bis zum Jahr 2019 enthielt der Tarifvertrag der Länder eine Absenkung der Tariflöhne für das Tarifgebiet Ost, zu dem das Land Mecklenburg-Vorpommern gehört. Für die Entwicklung eines Tariflohnindexes zum Zweck des Vergleiches mit dem Besoldungsindex ist diese vorübergehende Absenkung sowie die schrittweise Anpassung an die „Westvergütung“ entsprechend der Vorgehensweise bei der Besoldungsentwicklung – bei der die vorübergehende Absenkung nach § 2 der
  1. BesÜV entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts keine Berücksichtigung findet – auszublenden. Maßgeblich ist also der Tarif nach dem TV-L ohne Berücksichtigung der Ost-Absenkung („TV-L West“). Randnummer 55 Vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags der Länder zum
  2. November 2006 richtete sich die tarifliche Bezahlung der Landesbediensteten in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Bundesangestelltentarif. Randnummer 56 Die Entwicklung der Tariflöhne stellt sich auf dieser Grundlage wie folgt dar: Randnummer 57 Jahr Steigerung zum Vorjahr Jahr Steigerung zum Vorjahr 2000 2,00 % 2012 1,90% 2001 2,40 % 2013 2,65% 2002 0,00 % 2014 2,95% 2003 2,40 % 2015 2,10% 2004 1,00 % 2016 2,30% 1,00 % 2017 2,00% 2005 0,00% 2018 2,35% 2006 0,00% 2019 3,20% 2007 0,00% 2020 3,20% 2008 2,90% 2021 1,40% 2009 3,00% 2022 2,80 % Randnummer 58 Die Tarifergebnisse sehen im Wesentlichen eine identische prozentuale Steigerung der Tariflöhne für alle Entgeltgruppen vor. Eine entgeltgruppenbezogene Differenzierung bei den linearen Steigerungen ist nicht vorgesehen. Zwar kommt es mehrfach mittelbar zu nichtlinearen Tariferhöhungen, indem für die Steigerung Sockelbeträge vorgesehen werden. Dies führt jedenfalls in den unteren Entgeltgruppen zu einer prozentual höheren Tariflohnerhöhung. Auf der ersten Prüfungsstufe bleiben derartige Sockelbeträge wie auch Einmalzahlungen entsprechend dem Vorgehen bei der Berechnung des Besoldungsindex außer Betracht, solange ein erheblicher Einfluss auf die Tariflohnentwicklung – wie hier – nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  3. Juni 2023 – 26 K 247/23 –, juris Rn. 106; VG Hamburg, Beschluss vom
  4. Mai 2024 – 20 B 4571/21 –, juris Rn 139). Randnummer 59
(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2005 bis 2007 folgender Tariflohnindex: Randnummer 60 Jahr Tariferhöhung Index 2005 100 2006 0 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2,65 113,88 2014 2,95 117,24 2015 2,1 119,7 2016 2,3 122,45 2017 2 124,9 2018 2,35 127,84 2019 3,2 131,93 2020 3,2 136,15 Jahr Tariferhöhung Index 2006 100 2007 0 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2,65 113,88 2014 2,95 117,24 2015 2,1 119,7 2016 2,3 122,45 2017 2 124,9 2018 2,35 127,84 2019 3,2 131,93 2020 3,2 136,15 2021 1,4 138,06 Jahr Tariferhöhung Index 2007 100 2008 2,9 102,9 2009 3 105,99 2010 1,2 107,26 2011 1,5 108,87 2012 1,9 110,94 2013 2,65 113,88 2014 2,95 117,24 2015 2,1 119,7 2016 2,3 122,45 2017 2 124,9 2018 2,35 127,84 2019 3,2 131,93 2020 3,2 136,15 2021 1,4 138,06 2022 2,8 141,93 Randnummer 61 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Tarifentwicklung wie folgt dar: Randnummer 62 Jahr Tariferhöhung Index 2000 100 2001 2,4 102,4 2002 0 102,4 2003 2,4 104,86 2004 1 105,91 2004 1 106,97 2005 0 106,97 2006 0 106,97 2007 0 106,97 2008 2,9 110,07 2009 3 113,37 2010 1,2 114,73 2011 1,5 116,45 2012 1,9 118,66 2013 2,65 121,8 2014 2,95 125,39 2015 2,1 128,02 Jahr Tariferhöhung Index 2001 100 2002 0 100 2003 2,4 102,4 2004 1 103,42 2004 1 104,45 2005 0 104,45 2006 0 104,45 2007 0 104,45 2008 2,9 107,48 2009 3 110,7 2010 1,2 112,03 2011 1,5 113,71 2012 1,9 115,87 2013 2,65 118,94 2014 2,95 122,45 2015 2,1 125,02 2016 2,3 127,9 Jahr Tariferhöhung Index 2002 100 2003 2,4 102,4 2004 1 103,42 2004 1 104,45 2005 0 104,45 2006 0 104,45 2007 0 104,45 2008 2,9 107,48 2009 3 110,7 2010 1,2 112,03 2011 1,5 113,71 2012 1,9 115,87 2013 2,65 118,94 2014 2,95 122,45 2015 2,1 125,02 2016 2,3 127,9 2017 2 130,46 Randnummer 63
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
  1. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  2. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 64 [(100 +
  3. x)/ (100 + y)] x 100 – 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 65 Der Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die Tarifentwicklung in den verfahrensgegenständlichen Jahren die Besoldungsentwicklung um deutlich weniger als 5 % überschritten hat. Im gesamten Betrachtungszeitraum bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Tariflohnentwicklung zurück. Der Höchstwert der Negativabweichung wird in den Jahren 2021 und 2022 mit 3,03 % erreicht. Randnummer 66 Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter 2020 36,15 32,41 2,82 % 2021 38,06 34,00 3,03 % 2022 41,93 37,75 3,03 % Randnummer 67 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung der jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträume, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Danach wird der Schwellenwert von 5 % auch in diesen Jahren deutlich nicht erreicht. Im Jahr 2016 war eine geringe Positivabweichung gegenüber der Tarifentwicklung festzustellen. Im Übrigen stiegen die Tariflöhne stärker als die Besoldungsentwicklung, wobei die Abweichungen geringer als in den verfahrensgegenständlichen Folgejahren waren. Randnummer 68 Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter 2015 28,02 27,96 0,05 % 2016 27,90 28,21 -0,24 % 2017 30,46 27,61 2,23 % Randnummer 69
  4. cc)Der zweite Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2020 bis 2022 erfüllt. Es liegt in allen Jahren eine relevante Unterschreitung der Anpassung der Besoldung im Verhältnis zur Steigerung der Nominallöhne von mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Randnummer 70
(1)Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter; BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Randnummer 71 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Randnummer 72
(2)Ausweislich der Auskünfte des Beklagten und des Statistischen Berichts des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern „Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmerentgelt am Arbeitsort nach Wirtschaftsbereichen in Mecklenburg-Vorpommern – 2000 bis 2023“, die sich auf die statistischen Erhebungen des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder im Auftrag der Statistischen Ämter der Länder und des Bundes stützen, entwickelten sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer jeweils ohne marginal Beschäftigte in den Jahren 2005 bis 2022 im Land Mecklenburg-Vorpommern wie folgt: Randnummer 73 Jahr Summe in Euro Veränderung zum Vorjahr Jahr Summe in Euro Veränderung zum Vorjahr 2005 23.827 2014 28.640 2,95 % 2006 23.929 0,43 % 2015 29.702 3,71 % 2007 24.295 1,53 % 2016 30.569 2,92 % 2008 24.741 1,84 % 2017 31.309 2,42 % 2009 25.218 1,93 % 2018 32.367 3,38 % 2010 25.724 2,01 % 2019 33.601 3,81 % 2011 26.484 2,95 % 2020 33.849 0,74 % 2012 27.345 3,25 % 2021 34.685 2,47 % 2013 27.820 1,74 % 2022 36.670 5,72 % Randnummer 74 Bei der Betrachtung des Nominallohnindex ist es – entsprechend dem Vorgehen des Beklagten – sachgerecht, die sogenannten marginal Beschäftigen nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der im Statistischen Bericht des Statistisches Amtes Mecklenburg-Vorpommern enthaltenen Definition handelt es sich dabei um Personen, die als Arbeiter und Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten („1 Euro Jobs“). Der Umfang dieser Beschäftigungsformen und der dabei erzielbare Verdienst ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die mit den im Beamtenverhältnis verübten Tätigkeiten nicht vergleichbar sind. Eine Berücksichtigung dieser Beschäftigten würde daher zu nicht sachgerechten Verzerrungseffekten führen. Randnummer 75 Für den für die Staffelprüfung erforderlichen vorgelagerten Fünfjahreszeitraum bis zum Jahr 2003 sind in dem Bericht des Statistischen Landesamtes, „Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmerentgelt am Arbeitsort nach Wirtschaftsbereichen in Mecklenburg-Vorpommern – 2000 bis 2023“ keine Daten ausgewiesen. Entsprechend dem Vorgehen des Beklagten kann insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden, die dem Bundesverfassungsgericht zu den Verfahren 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 (Urteil vom 5. Mai 2015) zur Verfügung gestellt wurden. Randnummer 76 Jahr Veränderung zum Vorjahr in % 2000 1,6 2001 1,6 2002 1,7 2003 1,4 Randnummer 77
(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2005 bis 2007 folgender Nominallohnindex: Randnummer 78 Jahr Nominallohnsteigerung Index 2005 100 2006 0,43 100,43 2007 1,53 101,97 2008 1,84 103,85 2009 1,93 105,85 2010 2,01 107,98 2011 2,95 111,17 2012 3,25 114,78 2013 1,74 116,78 2014 2,95 120,23 2015 3,71 124,69 2016 2,92 128,33 2017 2,42 131,44 2018 3,38 135,88 2019 3,81 141,06 2020 0,74 142,1 Jahr Nominallohnsteigerung Index 2006 100 2007 1,53 101,53 2008 1,84 103,4 2009 1,93 105,4 2010 2,01 107,52 2011 2,95 110,69 2012 3,25 114,29 2013 1,74 116,28 2014 2,95 119,71 2015 3,71 124,15 2016 2,92 127,78 2017 2,42 130,87 2018 3,38 135,29 2019 3,81 140,44 2020 0,74 141,48 2021 2,47 144,97 Jahr Nominallohnsteigerung Index 2007 100 2008 1,84 101,84 2009 1,93 103,81 2010 2,01 105,9 2011 2,95 109,02 2012 3,25 112,56 2013 1,74 114,52 2014 2,95 117,9 2015 3,71 122,27 2016 2,92 125,84 2017 2,42 128,89 2018 3,38 133,25 2019 3,81 138,33 2020 0,74 139,35 2021 2,47 142,79 2022 5,72 150,96 Randnummer 79 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Nominallohnentwicklung wie folgt dar: Randnummer 80 Jahr Nominallohnsteigerung Index 2000 100 2001 1,6 101,6 2002 1,7 103,33 2003 1,4 104,78 2004 1,92 106,79 2005 2,38 109,33 2006 0,43 109,8 2007 1,53 111,48 2008 1,84 113,53 2009 1,93 115,72 2010 2,01 118,05 2011 2,95 121,53 2012 3,71 126,04 2013 1,74 128,23 2014 2,95 132,01 2015 3,71 136,91 Jahr Nominallohnsteigerung Index 2001 100 2002 1,7 101,7 2003 1,4 103,12 2004 1,92 105,1 2005 2,38 107,6 2006 0,43 108,06 2007 1,53 109,71 2008 1,84 111,73 2009 1,93 113,89 2010 2,01 116,18 2011 2,95 119,61 2012 3,71 124,05 2013 1,74 126,21 2014 2,95 129,93 2015 3,71 134,75 2016 2,92 138,68 Jahr Nominallohnsteigerung Index 2002 100 2003 1,4 101,4 2004 1,92 103,35 2005 2,38 105,81 2006 0,43 106,26 2007 1,53 107,89 2008 1,84 109,88 2009 1,93 112 2010 2,01 114,25 2011 2,95 117,62 2012 3,71 121,98 2013 1,74 124,1 2014 2,95 127,76 2015 3,71 132,5 2016 2,92 136,37 2017 2,42 139,67 Randnummer 81
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
  1. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  2. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 82 [(100 +
  3. x)/ (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 83 Der Vergleich der Entwicklung der Nominallöhne im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die allgemeine Lohnentwicklung in den verfahrensgegenständlichen Jahren die Besoldungsentwicklung um deutlich mehr als 5 % überschritten hat. Im gesamten Betrachtungszeitraum liegt der niedrigste Wert mit 7,32 % im Jahr 2020. Der Höchstwert der Abweichung wurde im Jahr 2022 mit 9,59 % erreicht, woraus sich eine Überschreitung des Schwellenwerts von 5 % um nahezu das Doppelte ergibt. Randnummer 84 Jahr Anstieg der Nominallöhne Anstieg der Besoldung 2. Parameter 2020 42,10 32,41 7,32 % 2021 44,97 34,00 8,19 % 2022 50,96 37,75 9,59 % Randnummer 85 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung der jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträume, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Sie bestätigt den Befund einer relevanten Überschreitung des Grenzwertes von 5 %. Im vorgelagerten Fünfjahreszeitraum ist eine stetige Vergrößerung der Negativabweichung zu verzeichnen. Während im Jahr 2015 der Schwellenwert um weniger als zwei Prozentpunkte überschritten ist, nähert sich die Abweichung bis zum Jahr 2017 dem Wert von 10 % und damit dem doppelten Schwellenwert stetig an. Die Staffelprüfung zeigt, dass es sich bei der Überschreitung der Grenzwerte im zweiten Prüfparameter nicht um statistische Ausreißer, sondern eine generelle Entwicklung handelt. Randnummer 86 Jahr Anstieg der Nominallöhne Anstieg der Besoldung 2. Parameter 2015 36,91 27,96 6,99 % 2016 38,68 28,21 8,17 % 2017 39,67 27,61 9,45 % Randnummer 87
  4. dd)Der dritte Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2020 bis 2022 nicht erfüllt. Es liegt keine relevante Unterschreitung zwischen der Entwicklung der Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern und der Besoldung um mehr als 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung vor. Vielmehr blieb die Entwicklung der Verbraucherpreise im gesamten Zeitraum hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Randnummer 88
(1)Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Randnummer 89 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs –, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 40 m.w.N.). Randnummer 90 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 41 m.w.N.). Randnummer 91
(2)Ausweislich der beim Statistischen Bundesamt abrufbaren Verbraucherpreisindex der Bundeländer nach Jahren (Code 61111-0010; © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 | Stand: 21.02.2025) entwickelten sich die Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern wie folgt: Randnummer 92 Jahr VPI M-V Steigerung in % 2000 75,7 1,59 2001 76,9 0,52 2002 77,3 0,65 2003 77,8 1,41 2004 78,9 1,39 2005 80 1,37 2006 81,1 2,84 2007 83,4 3,12 2008 86 0,58 2009 86,5 1,16 2010 87,5 0,27 Jahr VPI M-V Steigerung in % 2011 89,5 2,29 2012 91,1 1,79 2013 92,6 1,65 2014 93,4 0,86 2015 93,9 0,54 2016 94,5 0,64 2017 96,3 1,9 2018 97,8 1,56 2019 99,4 1,64 2020 100 0,6 2021 103,2 3,2 2022 111 7,56 Randnummer 93 Für die Berechnung dieses Verbraucherpreisindex legt das statistische Bundesamt dabei das Jahr 2020 als Basisjahr (=100) fest. Aus diesen Angaben ergeben sich die genannten prozentualen Steigerungen. Randnummer 94
(3)Unter Anwendung des für die Berechnung des Besoldungsindex maßgeblichen Berechnungsformel ergibt sich für die Basisjahre 2005 bis 2007 folgender Verbraucherpreisindex: Randnummer 95 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2005 100 2006 1,37 101,37 2007 2,84 104,25 2008 3,12 107,5 2009 0,58 108,12 2010 1,16 109,37 2011 2,29 111,87 2012 1,79 113,87 2013 1,65 115,75 2014 0,86 116,75 2015 0,54 117,38 2016 0,64 118,13 2017 1,9 120,37 2018 1,56 122,25 2019 1,64 124,25 2020 0,6 125 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2006 100 2007 2,84 102,84 2008 3,12 106,05 2009 0,58 106,67 2010 1,16 107,91 2011 2,29 110,38 2012 1,79 112,36 2013 1,65 114,21 2014 0,86 115,19 2015 0,54 115,81 2016 0,64 116,55 2017 1,9 118,76 2018 1,56 120,61 2019 1,64 122,59 2020 0,6 123,33 2021 3,2 127,28 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2007 100 2008 3,12 103,12 2009 0,58 103,72 2010 1,16 104,92 2011 2,29 107,32 2012 1,79 109,24 2013 1,65 111,04 2014 0,86 111,99 2015 0,54 112,59 2016 0,64 113,31 2017 1,9 115,46 2018 1,56 117,26 2019 1,64 119,18 2020 0,6 119,9 2021 3,2 123,74 2022 7,56 133,09 Randnummer 96 In den für die Staffelprüfungen erforderlichen jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen stellt sich die Nominallohnentwicklung wie folgt dar: Randnummer 97 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2000 100 2001 1,59 101,59 2002 0,52 102,12 2003 0,65 102,78 2004 1,41 104,23 2005 1,39 105,68 2006 1,37 107,13 2007 2,84 110,17 2008 3,12 113,61 2009 0,58 114,27 2010 1,16 115,6 2011 2,29 118,25 2012 1,79 120,37 2013 1,65 122,36 2014 0,86 123,41 2015 0,54 124,08 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2001 100 2002 0,52 100,52 2003 0,65 101,17 2004 1,41 102,6 2005 1,39 104,03 2006 1,37 105,46 2007 2,84 108,46 2008 3,12 111,84 2009 0,58 112,49 2010 1,16 113,79 2011 2,29 116,4 2012 1,79 118,48 2013 1,65 120,43 2014 0,86 121,47 2015 0,54 122,13 2016 0,64 122,91 Jahr Verbraucherpreiserhöhung Index 2002 100 2003 0,65 100,65 2004 1,41 102,07 2005 1,39 103,49 2006 1,37 104,91 2007 2,84 107,89 2008 3,12 111,26 2009 0,58 111,91 2010 1,16 113,21 2011 2,29 115,8 2012 1,79 117,87 2013 1,65 119,81 2014 0,86 120,84 2015 0,54 121,49 2016 0,64 122,27 2017 1,9 124,59 Randnummer 98
(4)Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 +
  1. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  2. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: Randnummer 99 [(100 +
  3. x)/ (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 128). Randnummer 100 Der Vergleich der Entwicklung der Verbraucherpreise im Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Besoldungsentwicklung zeigt, dass die Verbraucherpreise in den verfahrensgegenständlichen Jahren hinter der Besoldungsentwicklung zum Teil deutlich zurückgeblieben sind. In keinem der betrachteten Jahre erreichte die Steigerung der Verbraucherpreise die der Besoldung. In den Jahren 2020 und 2021 blieb die Steigerung der Verbraucherpreise um mehr als 5 % hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Eine Verletzung des dritten Prüfparameters ist damit im gesamten Zeitraum nicht gegeben. Randnummer 101 Jahr Anstieg der Verbraucherpreise Anstieg der Besoldung 3. Parameter 2020 25,00 32,41 -5,60 % 2021 27,28 34,00 -5,01 % 2022 33,09 37,75 -3,38 % Randnummer 102 Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus der Staffelprüfung der jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträume, die der Vermeidung statistischer Ausreißer dienen soll. Auch in diesem Zeitraum bleibt der Anstieg der Verbraucherpreise konstant hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Die moderate Abweichung hält sich jeweils unterhalb eines als erheblich einzustufenden Werts von -5 %. Randnummer 103 Jahr Anstieg der Verbraucherpreise Anstieg der Besoldung 3. Parameter 2015 24,08 27,96 -3,03 % 2016 22,91 28,21 -4,13 % 2017 24,59 27,61 -2,37 % Randnummer 104
  4. ee)Der vierte Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist in den Jahren 2020 bis 2022 in Form einer Verletzung des Mindestabstandsgebots verletzt. Randnummer 105
(1)Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (BVerfG, Beschluss vom
  1. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Randnummer 106 Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden. Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Randnummer 107
(2)Das Abstandsgebot wurde nicht verletzt. Eine erhebliche Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen ist in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht feststellbar. Randnummer 108 Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände zwischen zwei zu betrachtenden Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den jeweils letzten fünf Jahren abgeschmolzen wurden, liegen nicht vor. Die Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Unterschiedlich hohe lineare Anpassungen der Bruttogehälter oder zeitlich verzögerte Besoldungserhöhungen in einzelnen Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  1. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris Rn. 112) sind in dem den streitgegenständlichen Jahren jeweils voranliegenden Fünfjahreszeitraum nicht erfolgt (siehe oben). Lineare Besoldungsanpassungen, die alle Besoldungsgruppen mit dem gleichen Prozentsatz betreffen, sind abstandswahrend und – trotz der Veränderungen der Abstände in absoluten Beträgen – hinsichtlich der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen neutral (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  2. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 72). Randnummer 109 Gleiches gilt für gewährte Einmalzahlungen im maßgeblichen Zeitraum. So wurde die in § 6 BesVAnpG 2018 M-V enthaltene Einmalzahlung in Höhe von 9,35 % der Bezüge für November 2017 zum Stichtag
  3. März 2018 ohne besoldungsgruppenbezogene Differenzierung gewährt. Hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlungen, die bis zum
  4. Dezember 2022 nach dem Gesetz über die jährliche Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SZG M-V a.F.) vom
  5. Oktober 2003 erfolgte, liegen im Betrachtungszeitraum ebenfalls keine relevanten besoldungsgruppendifferenzierten Anpassungen vor. Seit dem
  6. Januar 2005 bis zum
  7. Dezember 2017 wurde eine Sonderzahlung ausgehend von einem Grundbetrag von 48,5 % (Besoldungsgruppen A 1 bis A 9), 42,5 % (A 10 bis A 12 und C 1) und 37,5 % (übrige Besoldungsgruppen) gewährt, der jährlich mit einem gleichlaufenden Bemessungsfaktor multipliziert wurde (kleiner 1). Die damit bewirkte jährliche prozentuale Absenkung der Sonderzahlung hatte angesichts dessen keine relativen Veränderungen im Besoldungsgefüge zur Folge. Ab dem Jahr 2018 bis einschließlich 2022 belief sie sich nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SZG M-V in der ab dem
  8. Januar 2018 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 auf einen Grundbetrag von 38,001 %, in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 und C 1 auf 33,30 % sowie im Übrigen auf 29,382 % der für den Monat Dezember des laufenden Jahres gewährten Bezüge. Bei den nach § 9 SZG M-V a.F. gewährten Sonderbeträgen für Kinder erfolgten keine besoldungsgruppenbezogenen Differenzierungen. Mangels Amtsbezogenheit dieser familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist nicht von einer Relevanz für das Besoldungsgefüge auszugehen. Randnummer 110 Neben den abstandsneutralen linearen Erhöhungen der Besoldung kam es seit dem Jahr 2015, mit dem der Fünfjahreszeitraum vor dem ersten streitgegenständlichen Jahr 2020 beginnt, zu folgenden Erhöhungen um absolute Beträge: Anstelle der linearen Erhöhung der Bezüge um 2,0 % zum
  9. September 2016 wurden die Bezüge um einen Mindestbetrag von 65,00 Euro angehoben, soweit die prozentuale Anhebung dahinter zurückblieb (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2016/2017). Ebenso wurde die zum
  10. Januar 2018 erfolgte lineare Erhöhung um 2,15 % durch eine absolute Erhöhung der Grundgehaltssätze um 65,00 Euro und einer anschließenden prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,15 % ersetzt, soweit die mit der linearen Erhöhung ermittelten Beträge dahinter zurückblieben (§ 2 Abs. 3 BesVersAnpG M-V 2018). Diese der Höhe nach im niedrigen Bereich einzuordnenden nichtlinearen Erhöhungen der Bezüge haben sich nicht wesentlich auf das Besoldungsgefüge ausgewirkt und die Abstände der einzelnen Besoldungsgruppen nicht in relevantem Maß verringert (vgl. hierzu auch die Berechnungen in der Gesetzesbegründung zum BesVersAnpG 2022, Landtags-Drucksache 8/1344, S. 37). Randnummer 111 Ausweislich der übersandten Vergleichsdarstellungen des Beklagten, hinsichtlich deren rechnerische Richtigkeit für die Kammer kein Anlass zu Zweifeln besteht, lagen bei den Veränderungen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in den streitgegenständlichen Jahren jedenfalls in den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen bis zur Besoldungsgruppe A 11 keine im erforderlichen Maße signifikanten Verringerungen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen vor. Nach den tabellarischen Darstellungen wird in den jeweils vorgelagerten Fünfjahreszeiträumen in den Besoldungsgruppen bis A 13 in keinem Fall der Schwellenwert von -10 % erreicht. Die Verringerung des Abstandes zu anderen – niedrigeren – Besoldungsgruppen in dem vorangegangenen Fünfjahreszeitraum beträgt in der Besoldungsgruppe A 11 im Höchstwert 6,35 % (
  11. Januar 2020 bis
  12. Mai 2021, A 11 zu A 4). Randnummer 112 Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar: Randnummer 113
  13. Januar 2020 zu
  14. Januar 2015: Randnummer 114
  15. Januar 2021 zu
  16. Januar 2016: Randnummer 115 Berücksichtigt man stattdessen die zum
  17. September 2016 erfolgte Erhöhung der Bezüge um 2,00 % ergibt sich für einen Vergleich der Besoldungshöhe am
  18. September 2021 zum
  19. September 2016 folgendes Ergebnis, das – weil zum
  20. Januar 2017 und zum
  21. Januar 2022 keine Bezügeanpassungen erfolgten, auch für den Vergleichszeitraum bis zum
  22. Mai 2017 zum
  23. November 2022 gilt: Randnummer 116
  24. Dezember 2022 zu
  25. Juni 2017: Randnummer 117 Nichts anderes folgt aus dem Wegfall der untersten Besoldungsgruppen bei Überleitung der bisher nach A 2 und A 3 besoldeten Beamten in die Besoldungsgruppe A 4 mit Wirkung zum
  26. Januar 2020 auf Grundlage von Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
  27. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678 [680]). Die in der Besoldungsgruppe A 2 eingruppierten Stellen waren ausweislich der Auskünfte des Beklagten spätestens seit dem Jahr 2010 nicht mehr im Stellenplan vorgesehen. Seit dem Jahr 2017 ist die Besoldungsgruppe A 2 auch tatsächlich nicht mehr mit aktiven Beamten besetzt gewesen (siehe Gesetzesbegründung zum BesVersAnpG 2018, Landtags-Drucksache 7/1187, S. 30). Stellen der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 3 wurden zuletzt im Haushaltsplan 2012/2013 geführt. Spätestens seit dem Jahr 2014 haben damit alle noch in diesem Zeitpunkt in den Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 – teils mit Amtszulage – besoldeten Beamten Tätigkeiten ausgeübt, die der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 4 (oder höher) entsprachen. Aus diesem Umstand kann der ersatzlosen Streichung der untersten Besoldungsgruppen und einer Überleitung der aktiven Beamten in die Besoldungsgruppe A 4 keine relevante Abschmelzung der Ämterabstände entnommen werden. Randnummer 118 Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes freisteht, ein bestehendes Besoldungssystem neu zu strukturieren und die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom
  28. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris Rn. 150 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom
  29. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 77). Eine solche gesetzgeberische Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges liegt vor, wenn der Gesetzgeber – wie geschehen – zu der Auffassung gelangt, dass den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 entsprechende Tätigkeiten grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis erbracht werden sollen. Randnummer 119
(3)Der vierte Parameter wird in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Form des Mindestabstandsgebots verletzt. Der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in den untersten Besoldungsgruppen wurde nicht gewahrt. Randnummer 120 (
  1. a)Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum Jahr 2022 nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Grundgehalt von vornherein so bemessen hat, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Randnummer 121 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(
  2. n)Besoldungsgruppe(
  3. n)die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris Rn. 94). Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 48 f.). Randnummer 122 (
  4. b)In den Jahren 2020 bis 2022 kann das Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie wie folgt beziffert werden: Randnummer 123 Jahr 2020 2021 2022 Regelbedarfssätze 16.370,64 € 17.173,44 € 17.298,72 € KdU inkl. Heizkosten (95-%-Perzentil, laufende Kosten) 10.320,00 € 10.200,00 € 11.160,00 € BuT (tatsächliche Aufwendungen) 510,00 € 649,00 € 726,00 € 510,00 € 649,00 € 726,00 € Rundfunkbeitragsbefreiung 210,00 € 214,30 € 220,32 € Sozialrabatte 78,00 € 66,26 € 78,80 € Einmal- und Sofortleistungen 600,00 € 800,00 € 840,00 € Summe 28.598,64 € 29.752,00 € 31.049,84 € 115 % 32.888,44 € 34.214,80 € 35.707,32 € Randnummer 124 (
  5. aa)Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Randnummer 125 Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe, §§ 20, 23 SGB II und §§ 27a ff. SGB XII); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich. Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 52 f. m.w.N.). Randnummer 126 (
  6. bb)Die Regelbedarfssätze für die Jahre 2020 bis 2022 stellen sich wie folgt dar: Randnummer 127 Jahr 2020 2021 2022 Stufe 2 389,00 € 401,00 € 404,00 € Stufe 4 (14-17 J.) 328,00 € 373,00 € 376,00 € Stufe 5 (6-13 Jahre) 308,00 € 309,00 € 311,00 € Stufe 6 (0-5 Jahre) 250,00 € 283,00 € 285,00 € Gewichteter monatlicher Regelbedarf für Kinder 293,11 € 314,56 € 316,78 € Summe (2 Erw., 2 Ki.) 1.364,22 € 1.431,12 € 1.441,56 € Jahresbetrag (2 Erw., 2 Ki.) 16.370,64 € 17.173,44 € 17.298,72 € Randnummer 128

§ 20

SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt

§ 20Abs.

4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. Bundestags-Drucksache 19/5400, S. 6; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 54). Randnummer 129 (

  1. cc)Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten kann auf die von der Bundesagentur für Arbeit statistisch ermittelten Werte zurückgegriffen werden. Diese stellen sich für die verfahrensgegenständlichen Jahre wie folgt dar: Randnummer 130 Jahr 2020 2021 2022 95 %-Perzentil: Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 10.320,00 € 10.200,00 € 11.160,00 € Randnummer 131 Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 57 ff.). Randnummer 132 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Auch insofern kann entsprechend dem jüngsten Vorgehen des Landesgesetzgebers (Landtags-Drucksache 8/3455, S. 126) auf das auf Veranlassung des Beklagten von der Bundesagentur für Arbeit erstellte 95 %-Perzentil zurückgegriffen werden. Weil es sich insofern um eine realitätsgerechte Erfassung der tatsächlich anerkannten Bedarfe handelt, bedarf es keines Rückgriffs auf den bundesweit erstellten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist (vgl. zum Heizspiegel BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 62 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 A 11745/17.OVG –, juris Rn. 179; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 –, BVerwGE 160, 1-54). Randnummer 133 Entgegen der Auffassung des Beklagten sowie dem Vorgehen in den Gesetzesbegründungen zu den jüngsten Besoldungsanpassungsgesetzen (Landtags-Drucksache 8/3454, S. 72, Landtags-Drucksache 8/3455, S. 126) ist es zur Überzeugung der Kammer sachgerecht, zur Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nicht auf die niedrigeren laufenden Kosten, sondern auf die Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung erstattungsfähiger Einmalkosten abzustellen. Die Auswertung der Bundesagentur für Arbeit zum sog. 95-%-Perzentil enthält neben den vom Beklagten herangezogenen Daten zu den laufenden Kosten Unterkunft und Heizung auch ein 95 %-Perzentil für die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt, die auch für die Bedarfsgemeinschaft anerkannte einmalige Kosten wie Wohnungsbeschaffungskosten (Umzugskosten, Kaution etc.) und etwaige Nachzahlungen von Betriebs- oder Heizkosten und selbst zu tragenden Instandhaltungs- und Reparaturkosten abdecken. Diese einmaligen Kosten, die von den Grundsicherungsempfängern nicht zu tragen sind, können in gleichem Maße auch bei Beamten anfallen, weshalb eine Ermittlung der KdU unter Berücksichtigung dieser Werte realitätsgerecht ist. Randnummer 134 (
  2. dd)Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst (§ 28 SGB II). Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf. Randnummer 135 Von 2020 bis 2022 wurden in § 28 SGB II folgende Bedarfe erfasst: Randnummer 136 - Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 SGB II), Randnummer 137 - persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II, seit dem 1. August 2019 i.V.m. § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII), Randnummer 138 - Kosten der Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es nicht zumutbar ist, sie aus dem Eigenbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 4 SGB II), Randnummer 139 - angemessene Kosten der Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sind, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), Randnummer 140 - Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülern und von Kindern, die in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden (§ 28 Abs. 6 SGB II), sowie Randnummer 141 - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 SGB II). Randnummer 142 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach sind grundsätzlich jedenfalls der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2023 – 13 K 1554/18 –, juris Rn. 117; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 64 m.w.N., 67). Randnummer 143 Die Kammer greift insofern auf die vom Beklagten herangezogenen gewichteten Beträge in den regelmäßig beanspruchten Leistungskategorien zurück. Es liegen hinreichend aussagekräftige Daten zu den Gesamtausgaben für die anerkannten Bedarfe sowie die Anzahl der jeweils leistungsberechtigten Personen vor, weshalb es einer Beschränkung auf die Bedarfe nach § 28 SGB II, hinsichtlich deren Höhe sich aus dem Gesetz Anhaltspunkte ergeben, nicht bedarf (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 142 f.). Randnummer 144 Für die Berechnung aller berücksichtigten Ausgaben für Bildung und Teilhabe stützen sich die Erlasse des Finanzministeriums vom 19. Dezember 2024, mit denen die Zuschlagsbeträge nach § 29a LBesG M-V a.F. und § 73 LBesG M-V n.F. festgesetzt wurden, und die jüngsten Gesetzesbegründungen für die Besoldungsanpassungen (Landtags-Drucksache 8/3454 sowie – mit fehlerhaften Daten – Drucksache 8/1344) auf Daten des Sozialministeriums zu den jährlichen Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe im Rechtskreis des SGB II sowie Daten der Bundesagentur für Arbeit zur Anzahl der jeweils Leistungsberechtigten. Die jährlichen Gesamtausgaben wurden in das Verhältnis zur Anzahl der Leistungsberechtigten gesetzt, in Hinblick auf den lebensaltersabhängigen Umfang der Inanspruchnahme gewichtet und schließlich ein Jahresbetrag pro Kind für Leistungen für Bildung und Teilhabe (aufgerundet auf den vollen Euro) und ein monatlicher Betrag berechnet. In den vom Beklagten berücksichtigten regelmäßig beanspruchten Leistungskategorien ergeben sich daraus gewichtete Beträge in folgender Höhe: Randnummer 145 Jahr Gewichtung 2020 2021 2022 eintägige Kita- / Schulausflüge 15/18 3,42 € 2,02 € 4,80 € mehrtägige Kita-/ Klassenfahrten 15/18 85,76 € 191,81 € 225,93 € Persönlicher Schulbedarf 12/18 87,67 € 91,77 € 89,19 € Mittagsverpflegung in Kita, Kindertagespflege, Schüler in schulischer Verantwortung 18/18 303,28 € 339,04 € 381,46 € Teilhabe am sozialen u. kulturellen Leben 18/18 29,71 € 23,54 € 24,22 € Leistungen für BuT je Kind pro Jahr 510,00 € 649,00 € 726,00 € pro Monat 42,50 € 54,08 € 60,50 € Randnummer 146 Wie der Beklagte lässt die Kammer die Ausgaben für Schülerbeförderung und Lernförderung für die Berechnung der Leistungen je Kind außer Betracht, weil sie in vergleichsweise geringem Umfang in Anspruch genommen wurden. Randnummer 147 Die sich daraus ergebenden monatlichen Ausgaben pro Kind liegen – weil auch Beträge für eintägige Kita- und Schulausflüge und mehrtägige Kita- und Schulfahren berücksichtigt wurden, für deren Höhe sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden – mit Ausnahme des Jahres 2020 über den Werten, die sich aus den gesetzlich vorgesehenen pauschalierten Werten ergeben. Für das Jahr 2020 ist, weil auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen abgestellt wird, die unter den gesetzlichen Pauschalierungen liegende Summe angesichts der Einschränkungen der Corona-Pandemie nachvollziehbar. Randnummer 148 (
  3. dd)Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 70). Randnummer 149 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung sind Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunk-Beitragspflicht befreit. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags betrug der Rundfunkbeitrag zunächst 17,50 Euro, seit dem 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung schließlich 18,36 Euro (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 –, juris). Daraus ergibt sich für das Jahr 2020 eine Befreiung in Höhe von 210,00 Euro pro Jahr, für das Jahr 2021 in Höhe von 214,30 Euro sowie seit dem Jahr 2022 in Höhe von 220,32 Euro pro Jahr. Randnummer 150 In der Berechnung des Grundsicherungsniveaus zu berücksichtigen sind zudem die Kosten für die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II

§ 90Abs.

4 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII) zu befreien sind. Derartige Kosten sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht zu berücksichtigen. Mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom

  1. September 2019 wurde zum
  2. Januar 2020 für Eltern die Beitragsfreiheit in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege eingeführt. Eine Kostenentlastung in Hinblick auf Kinderbetreuungskosten ist daher nicht mehr eingetreten. Randnummer 151 Daneben hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den für das BesVersAnpG 2022 (Landtags-Drucksache 8/1344) und das BesVersAnpG 2024/25 (Landtags-Drucksache 8/3454) angestellte Berechnungen als erwachsenenbezogene Rabattierung die Gebührennachlässe für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in der Hansestadt Rostock in Form des sog. „Warnowpasses plus Sozialticket“ berechnet und berücksichtigt. Die gesonderte Berücksichtigung und Berechnung dieses allein in der Hansestadt Rostock gewährten Sozialtarifs beruht auf der Annahme, dass es sich bei der Hansestadt Rostock zum damaligen Zeitpunkt um die einzige der höchsten Mietenstufe zugeordnete Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern gehandelt habe. Sollten in anderen Kommunen Gebührennachlässe in höherem Umfang gewährt werden, würde dies durch ein vergleichsweise geringeres Mietniveau der darunterliegenden Stufen umfassend abgefedert werden (Landtags-Drucksache 8/1344, S. 43). Diese Annahme begegnet keinen grundlegenden Bedenken. Randnummer 152 Zur Höhe der mit dem sog. „Warnowpass plus Sozialticket“ gewährten Gebührennachlässe ging der Gesetzgeber unter Zugrundelegung von 20 Einzelfahrten im Öffentlichen Personennahverkehr pro Monat, zehn Schwimmbadbesuchen, zwei Museums-, zwei Zoo- und einem Theaterbesuch im Jahr von einer Vergünstigung im Jahr 2022 von 197,00 Euro aus (Landtags-Drucksache 08/1344, S. 42; für 2023 aufgerundet 240,00 Euro pro Jahr, Landtags-Drucksache 8/3453, S. 75). Unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des „Warnowpasses plus Sozialticket“ durch rund 20 % der Berechtigten im Jahr 2022 wurde sodann eine jährliche Vergünstigung in Höhe von 39,40 Euro (Landtags-Drucksache 08/1344, S. 42, 44) für das Jahr 2022 (2023: 60,00 Euro pro Monat bei einem Grad der Inanspruchnahme von 25 %) je erwachsener Person angenommen. In Übereinstimmung damit ist das Finanzministerium in den Erlassen vom
  3. Dezember 2024 von folgenden Jahresbeträgen ausgegangen (in Euro): Randnummer 153 Jahr 2020 2021 2022 Betrag 39,00 33,13 39,40 Randnummer 154 Für die Kammer besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese pauschalierten Berechnungen auf nicht tragfähigen Datengrundlagen beruhen oder der zu Grunde gelegte – notwendigerweise mit Schätzungen verbundene – Grad der Inanspruchnahme erheblich zu niedrig angesetzt wäre. Für die hiesigen Berechnungen der Vergünstigungen im Rahmen der sogenannten Sozialtarife legt die Kammer daher – wie auch der Gesetzgeber in den jüngsten Besoldungsanpassungen – die von dem Finanzministerium berechneten Beträge zu Grunde. Dabei sind die teils erheblichen Schwankungen in der Höhe der berechneten Sozialrabatte insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und dem in diesem Zusammenhang festzustellenden Rückgang bei der Inanspruchnahme von Leistungen der erweiterten Daseinsfürsorge sowie der hierauf bezogenen Rabattierungen schlüssig (vgl. Landtags-Drucksache 8/3454, S. 75). Randnummer 155 Für Kinder ist keine gesonderte Berücksichtigung weiterer Sozialtarife erforderlich, da die gewährten Rabatte für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – soweit ersichtlich – im gleichen Umfang für Kinder im Alter von einem bis sieben Jahren und beschulte Kinder gewährt wurden (vgl. Landtags-Drucksache 8/3454, S. 75). Randnummer 156 (ee) Zum Ausgleich von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den erheblichen Energiepreissteigerungen im Jahr 2022 wurden Leistungsempfängern nach dem SGB II mehrfach Einmalleistungen und Zuschläge gewährt. Auch diese fließen in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus mit ein, soweit sie nicht auf die Sozialleistungen angerechnet wurden. Randnummer 157 Diese wurden in folgender Höhe gewährt: Randnummer 158 Leistungen (pro Jahr) 2020 2021 2022 Erwachsene - 300 € 400 € Kinder 600 € 500 € 440 € Summe 600 € 800 € 840 € Randnummer 159

§ 70Satz 1 SGB II in der Fassung vom 1.

April 2021 erhielten Leistungsberechtigte nach den Regelbedarfsstufen 1 und 2 für den Zeitraum

  1. Januar 2021 bis
  2. Juni 2021 einen Mehrbelastungsausgleich in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro.

§ 73SGB II in der Fassung vom 1.

Juni 2022 erfolgte für Leistungsberechtigte nach den Regelbedarfsstufen 1 und 2 für den Monat Juli 2022 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro. Für eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene) ergibt sich daraus ein Jahresbetrag von 300,00 Euro für das Jahr 2021 und von 400,00 Euro für das Jahr 2022. Randnummer 160 Im Jahr 2020 wurde das Kindergeld

§ 66Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ESt

G in der Fassung vom 1. Juli 2020 sowie § 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung vom 1. Juli 2020 um Einmalbeträge von insgesamt 300,00 Euro pro Kind erhöht (sog. Kinderbonus 2020). In Abweichung von der im Übrigen vorgesehenen Anrechnung des Kindergeldes bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II wurden diese Einmalbeträge nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet (Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus vom 2. März 2009 [BGBl. I, S. 416, 417] in der Fassung vom 10. März 2021, BGBl. I, S. 330). Gleiches galt für den im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus in Form eines Einmalbetrags von 150,00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2021 [BGBl. I, S. 330]) sowie für den im Juli 2022 ausgezahlten Einmalbetrag von 100,00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749). Daraus folgen für Leistungsberechtigte mit zwei Kindern ein Jahresbetrag für das Jahr 2020 von 600,00 Euro, für 2021 von 300,00 Euro und für 2022 von 200,00 Euro. Randnummer 161 Für den Monat August 2021 erhielten Leistungsberechtigte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als sogenannten Kinderfreizeitbonus eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 1. Juli 2021). Für zwei Kinder ergibt sich daraus eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro für das Jahr 2021. Randnummer 162 Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten, wurde seit dem 1. Juli 2022 ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 Euro gewährt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 1. Juni 2022). Für eine Familie mit zwei Kindern ergibt sich daraus ein Jahresbetrag von 240,00 Euro. Randnummer 163 (

  1. c)Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. Diese wurde in den Jahren 2020 bis 2022 in folgender Höhe gewährt (in Euro): Randnummer 164 2020 2021 2022 Grundgehalt 26.612,40 26.931,72 26.994,56 Amtszulage 0,00 0,00 0,00 Familienzuschlag Ehegatte 1.592,52 1.658,99 1.696,79 Familienzuschlag zwei Kinder 2.862,00 2.896,32 2.903,08 Erhöhungsbeträge 2.665,32 2.928,96 4.005,60 Sonderzahlungen 1.119,34 1.142,06 1.204,10 Zuschlag Mindestabstandsgebot 1.215,72 2.357,40 593,04 Einmalzahlungen 0,00 0,00 300,00 Bruttobezüge Summe 36.067,30 37.915,45 37.697,17 Abzüglich Steuern -2.040,00 -2.270,00 -1.906,00 Abzüglich Kosten PKV/PPV -6.880,80 -7.148,16 -7.212,48 Zuzüglich Kindergeld 5.496,00 5.556,00 5.456,00 Zuzüglich Sonderzahlung (steuerfrei) 0,00 0,00 1.300,00 Summe Nettoalimentation 32.642,50 34.049,29 35.334,69 Randnummer 165 (
  2. aa)Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden. Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 73 ff. m.w.N.). Randnummer 166 Hiernach ist für die Betrachtung des Nettoalimentationsniveaus auf die Besoldungsgruppe A 4 abzustellen, nachdem mit § 84 des BBesÜFG M-V in der Fassung vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678 [680]) die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 gestrichen und alle Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in die Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet wurden. Randnummer 167 (
  3. bb)Zur Ermittlung des Bruttogehalts sind für die Landesbeamten Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlungen anzusetzen. Zur Berechnung der Besoldung kann dabei nicht auf die pauschalierte jahresbezogene Betrachtung zurückgegriffen werden, sondern unterjährige Besoldungsanpassungen müssen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten. Randnummer 168 In den Jahren 2020 und 2021 kam es zu keinen unterjährigen Besoldungserhöhungen. Im Jahr 2022 erfolgte zum 1. Dezember 2022 eine Erhöhung der Bezüge um 2,8 % (§ 2 Abs. 1 BesVAnpG 2022 M-V vom 9. Dezember 2022). Randnummer 169 Die Grundgehälter in den jeweils niedrigsten Besoldungsgruppen stellen sich wie folgt dar (in Euro): Randnummer 170 Jahr Besoldungsgruppe Monatsbrutto Jahresbrutto 2020 BesGr.A 4, Erfahrungsstufe 1 2.217,70 26.612,40 2021 BesGr.A 4, Erfahrungsstufe 1 2.244,31 26.931,72 2022 BesGr.A 4, Erfahrungsstufe 1 bis 31.11.2022: 2.244,31 ab 01.12.2022: 2.307,15 26.994,56 Randnummer 171 Für verheiratete Beamte mit zwei Kindern kommen zudem Familienzuschläge der Stufe 3 hinzu (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und 2 LBesG M-V ). Für die – hier maßgeblichen – untere Besoldungsgruppe A 4 wurden vom Besoldungsgesetzgeber zudem Erhöhungsbeträge, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, vorgesehen. Mit Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V 2022, S. 597) wurden überdies rückwirkend weitere Erhöhungsbeträge der Kinderzuschläge für das zweite zu berücksichtigende Kind vorgesehen. Randnummer 172 Unter Berücksichtigung dessen belaufen sich die Familienzuschläge ab dem Jahr 2020 auf folgende Beträge (in Euro): Randnummer 173 Jahr 2020 2021 (1-6) 2021 (7-12) 2022 (1-11) 2022

(12)Ehegatte (Stufe 1) 132,71 134,30 141,07 141,07 145,02 zwei Kinder 2* 119,25 2* 120,68 2*120,68 2*120,68 2*124,06 Erhöhungsbetr. K1 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11 Erhöhungsbetr. K2 20,45 (A 4) 20,45 (A 4) 175,00 (A 4) 175,00 (A 4) 328,69 (A4, St.1) Erhöhungsbetrag nach BesRVersRVsÄndG MV 2022 196,55 218,52 63,97 153,69 - Summe (Monatsbetrag) 593,32 619,74 626,51 716,23 726,94 Randnummer 174 (cc) Für die Berechnung der Nettoalimentation ist überdies der Zuschlag zur Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau für Arbeitssuchende zu berücksichtigen. Mit Gesetz vom
  1. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678) wurde mit Wirkung zum
  2. November 2019 ein neuer § 29a in das damalige LBesG M-V a.F. aufgenommen. Dieser sah vor, dass ein Zuschlag zur Besoldung gewährt wird, soweit die Nettoalimentation den Mindestabstand von 15 % zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, die einem Leistungsempfänger für sich und eine vergleichbare Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, unterschreitet. Der Zuschlag wird in Höhe des Differenzbetrages gewährt, der erforderlich ist, um den Mindestabstand der Nettoalimentation von 15 % zur Grundsicherung für Arbeitssuchende

Satz 1 zu wahren (Satz 2). Für die Gewährung der Zulage ist das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich (Absatz 2). Mit der Novellierung des LBesG M-V zum 1. Juni 2021 wurde in § 73 LBesG M-V n.F. eine inhaltsgleiche Regelung aufgenommen. Für die hiesige Betrachtung der Nettoalimentation berücksichtigt die Kammer diese Zuschlagsbeträge. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen und förmlichen Feststellung der Zuschlagsbeträge im Erlassweg besteht – ungeachtet der Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Zuschlags – ein Anspruch der Beamten auf Auszahlung der Zuschlagsbeträge. Randnummer 175 Mit Erlassen vom 19. Dezember 2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die monatlichen Beträge für die Jahre 2017 bis 2019 und die Jahre 2020 bis 2022 festgestellt. Für vierköpfige Familien mit zwei zu berücksichtigenden Kinder ergeben sich demnach in der niedrigsten Besoldungsgruppe und der niedrigsten Erfahrungsstufe folgende monatliche Nachzahlungsbeträge (in Euro): Randnummer 176 Jahr 2020 2021 2022 Bes.Gr. A 4, Stufe 1 A 4, Stufe 1 A 4, Stufe 1 Summe 101,31 196,45 49,42 Randnummer 177 (

  1. dd)Für die Berechnung der Bruttobezüge kommt hinzu die jährliche Sonderzahlung, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SZG M-V) vom 16. Oktober 2003 erfolgte. Die jährliche Sonderzahlung belief sich im gesamten Betrachtungszeitraum 2020 bis 2022 nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SZG M-V in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 auf einen Grundbetrag von 38,001 % der für den Monat Dezember des laufenden Jahres gewährten Bezüge. Die Bezüge umfassen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SZG M-V a.F. das Grundgehalt, den Familienzuschlag sowie Amts- und Stellenzulagen. Zu berücksichtigen sind damit die Familienzuschläge einschließlich der Erhöhungsbeträge. Nicht zu den maßgeblichen Bezügen nach § 7 SZG M-V zählen hingegen die familienbezogenen Zuschläge zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung nach § 73 LBesG M-V bzw. § 29a LBesG M-V a.F. (vgl. Erlasse vom 19. Dezember 2024, jew. S. 5). Hinzu kommt ein Sonderbetrag von 25,56 Euro je Kind ( § 9 SZG M-V a.F.). Randnummer 178 Daraus ergeben sich für einen Beamten mit zwei Kindern Jahressonderzahlungen in folgender Höhe: Randnummer 179 Jahr 2020 2021 2022 Bezüge Dezember 2.811,02 € 2.868,00 € 3.024,11 € 38,001 % der Bezüge 1.068,22 € 1.089,87 € 1.149,19 € Sonderbetrag Kind 51,12 € 51,12 € 51,12 € Summe 1.119,34 € 1.140,99 € 1.200,31 € Randnummer 180 (
  2. ee)Im Zusammenhang mit den besonderen Belastungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowie den erheblichen Energiepreissteigerungen im Jahr 2022 wurden auch für Beamte Einmalleistungen ausgezahlt, die bei der Bestimmung der Nettoalimentation zu berücksichtigen sind. Mit Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2022 (GVOBl. M-V S. 210) wurde im März 2022 an Beamte mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B 9 bis B 11 und Richter der Besoldungsgruppen R 9 und R 10 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.300,00 Euro gewährt. Diese Sonderzahlung war nach den bundesrechtlichen Regelungen steuerfrei (§ 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes – EStG). Zudem wurde

Artikel 1Nr.

6 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom

  1. Mai 2022 (BGBl. 2022 I, S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro zum
  2. September 2022 gewährt (§ 112 ff. EStG). Randnummer 181 (ff) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.

§ 193Abs.

3 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I, S. 2631) ist jede Person mit Wohnsitz im Inland, die nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert ist, verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Aus § 23 Abs. 1 SGB XI folgt die Verpflichtung, sich auch für das Eintreten des Pflegefalls zu versichern.

§ 26

SGB II sind angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf der Grundsicherungsempfänger anzuerkennen. Die Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind daher auch Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums, soweit sie zur Erlangung eines von der Grundsicherung gewährleisteten Versorgungsniveaus erforderlich sind. Eine Beschränkung der zu berücksichtigenden Aufwendungen entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zur Höhe des nach § 152 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehungsweise § 110 Abs. 2 Satz 3 des Elften Sozialgesetzbuchs ermäßigten Beitrags anerkannt werden, scheidet aus. Diese Regelung vermindert nicht den Gesamtaufwand, der erforderlich ist, um den zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sicherzustellen, sie verteilt nur die Lasten anders. Es handelt sich um eine sozialstaatliche Indienstnahme der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hinzu kommt, dass nur Versicherte in den Genuss der Prämienreduktion kommen, die tatsächlich grundsicherungsberechtigt sind. Auch eine Beschränkung auf den steuerlich absetzbaren Beitragsanteil kommt nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen allein für die Zwecke der Besteuerung ermittelten Wert, zu dem ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 76 ff. m.w.N.). Randnummer 182 Zu den notwendigen Kosten einer Krankheitskosten- und Pflegeversicherung greift die Kammer auf die über den Beklagten übermittelten Daten des Verbandes der Deutschen Krankenversicherung e.V. zurück, auf die sich auch der Gesetzgeber in seinen Berechnungen gestützt hat. Dabei ist – wie in vergleichbaren Fällen vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten gehandhabt – auf eine beihilfekonforme Absicherung einer Referenzfamilie, bestehend aus zwei Erwachsenen (Mann und Frau mit Annahme eines Lebensalters von jeweils 30 Jahren und fünf Jahren Vorversicherungszeit) sowie zwei Kindern abzustellen. Für die Erwachsenen gilt dabei der maßgebliche Beihilfesatz von jeweils 70 %, für die Kinder von 80 %. Randnummer 183 Für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume stellen sich die Beiträge folgendermaßen dar (in Euro): Randnummer 184 Jahr 2020 2021 2022 VP 1 (70 %) (Monat) 233 234 233 VP 2 (70 %) (Monat) 235 234 231 2 Kinder (80 %) (Monat) 2x36 2x37 2x37 Summe PKV (Monat) 540 542 538 Summe PKV (Jahr) 6.480 6.504 6.456 2x PPV (Monat) 33,40 53,68 63,04 Summe PKV und PPV (Monat) 573,40 595,68 601,04 Summe PKV und PPV (Jahr) 6.880,80 7.148,16 7.212,48 Randnummer 185 (

  1. gg)Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 79). Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris Rn. 56). In der untersten Besoldungsgruppe wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger aus. Für die Musterbeamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Deshalb kann die Frage, ob ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist, in diesem Verfahren offenbleiben. Randnummer 186 Zur Absetzbarkeit der privaten Krankenversicherung (PKV), dem sog. BEG-Anteil, geht der Gesetzgeber in der Landtags-Drucksache 8/1344 von 79,80 % aus. Der vom Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. ausgewiesene BEG-Anteil der PKV beläuft sich in den Jahren 2020 bis 2022 bei Rundung auf den vollen Euro ebenfalls auf 79,80 % des monatlichen PKV-Beitrags, so dass die Kammer ebenfalls einen absetzbaren Anteil von 79,80 % zu Grunde legt. Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung (PPV) sind hingegen vollständig steuerlich absetzbar. Randnummer 187 Jahr 2020 2021 2022 Summe BEG-Anteil der PKV 431 € 433 € 429 € PPV 33,40 € 53,68 € 63,04 € Summe 464,40 € 486,68 € 492,04 € Randnummer 188 Für die Berechnung des Steuerabzugs greift die Kammer für die Jahre 2021 und 2022 auf den im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf-steu4errechner.de/bl/bl2021/eingabeformbl2021.xhtml) zurück. Für das Jahr 2020 steht dort ein solcher Rechner nicht (mehr) zur Verfügung, so dass hierfür ein im Internet zur Verfügung stehenden Rechner eines privaten Anbieters (https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner/5/) genutzt wird. Die Richtigkeit der errechneten Daten – die sich für zur Verfügung stehenden Jahre 2021 und 2022 mit den Berechnungen im Lohnsteuer-Rechner des BMF decken – ist von den Beteiligten im Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Randnummer 189 Der Steuerberechnung ist ein 30-jähriger verheirateter Beamter in der Steuerklasse III mit zwei Kinderfreibeträgen zu Grunde gelegt worden (keine gesetzliche Rentenversicherung, PKV ohne Arbeitgeberzuschuss, Berücksichtigung des steuerlich sofort absetzbaren Anteils der Kranken- und Pflegeversicherung). Randnummer 190 Jahr 2020 2021 2022 Bruttobezüge jährlich 36.067,30 € 37.915,45 € 37.697,17 € PKV/PPV monatlich 464,40 € 486,68 € 492,04 € Lohnsteuer jährlich 2.040,00 € 2.270,00 € 1906,00 € Randnummer 191 Hinzu kommt das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Dieses betrug ab dem 1. Juli 2019 204,00 Euro pro Monat für die ersten beiden Kinder (§ 6 Abs. 1 Halbs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 29. November 2018 [BGBl. I, S. 2210]). Hinzu kam im Jahr 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 300,00 Euro für jedes Kind, für das im Jahr 2020 mindestens einen Monat einen Anspruch auf Kindergeld bestand (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2020 [BGBl. I, S. 1512]). Unter Berücksichtigung dieses Einmalbetrages folgt daraus für das Jahr 2020 ein Gesamtbetrag von 5.496,00 Euro. Zum 1. Januar 2021 wurde das Kindergeld für das erste und zweite Kind schließlich auf 219,00 Euro erhöht (Gesetz vom 1. Dezember 2020 [BGBl. I, S. 2616]). Hinzu kam im Jahr 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150,00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2021 [BGBl. I, S. 330]). Unter Berücksichtigung des Einmalbetrages folgt daraus für das Jahr 2021 ein Gesamtbetrag von 5.556,00 Euro. Im Jahr 2022 kam ein Einmalbetrag in Höhe von 100,00 Euro hinzu (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I, S. 749]), woraus ein Jahresbetrag von 5.456,00 Euro folgt. Randnummer 192 (
  2. d)Der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wurde in den Jahren 2020 bis 2022 in den jeweils untersten Besoldungsgruppen unterschritten. In Anwendung des Mindestabstandsgebots auf Grundlage der dargelegten Berechnungsmethodik stellt sich der Befund wie folgt dar (in Euro): Randnummer 193 Jahr 2020 2021 2022 Nettoalimentation 32.642,50 34.049,29 35.334,69 Grundsicherungsniveau 28.598,64 29.752,00 31.049,84 Grundsicherung 115 % 32.888,44 34.214,80 35.707,32 Differenz -245,94 -165,51 -372,62 Randnummer 194 Die Verletzung des Mindestabstandsgebots in den Jahren 2020 bis 2022 ist auch unter Berücksichtigung der rückwirkenden Zuschlagsbeträge zur Wahrung des Mindestabstandsniveaus, die als solche – wie auf der zweiten Prüfungsstufe festzustellen und zu würdigen ist – nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sind, festzustellen. Würde man diese Zuschläge bei der Prüfung des vierten Parameters gänzlich unberücksichtigt lassen, läge für den gesamten Betrachtungszeitraum eine ganz erhebliche Verletzung des Mindestabstandsgebots vor. Der Differenzbetrag würde sich in den untersten mit aktiven Beamten besetzten Besoldungsgruppen nach den (nach den Annahmen und Berechnungen der Kammer der Höhe nach unzureichenden) Berechnungen des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern in den Erlassen vom 19. Dezember 2024 auf jährliche Nettobeträge in Höhe von 927,63 Euro (2020, Besoldungsgruppe A 4, brutto 1.215,63 Euro), 1.793,31 Euro (2021, brutto 2.357,40 Euro) und 451,04 Euro (2022, Besoldungsgruppe A 4,brutto 593,04 Euro) belaufen. Randnummer 195 Eine gesonderte Prüfung im Einzelnen, ob die Besoldung des Klägers hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleibt, kann vorliegend unterbleiben. Der Kläger war im Zeitraum 2020 bis 2022 in der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 eingruppiert und erhielt keine kindbezogenen Familienzuschläge. Dafür, dass seine Besoldung unterhalb der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus in einer vergleichbaren familiären Konstellation (verheiratet, keine Kinder) zurückbleibt, bestehen keine Anhaltspunkte. Randnummer 196
  3. ff)Der fünfte Parameter, mit dem ein Quervergleich der Besoldung im Bund und den Ländern vorgenommen wird, ist in den Jahren 2020 bis 2022 nicht verletzt. Randnummer 197

(1)Als fünfter Parameter bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
  1. August 2006 (BGBl. I, S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 80 m.w.N.). Randnummer 198 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Neben einem Vergleich mit den Entlohnungssystemen in der Privatwirtschaft, der auf der zweiten Prüfungsstufe in die notwendige Gesamtabwägung einbezogen wird, ist dabei vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern – auch nach der Höhe der Bezüge im Vergleich der Länder und des Bundes. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 81 m.w.N.). Randnummer 199 Maßgeblich sind die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Weil der fünfte Parameter anzeigen soll, wie weit sich die den Beamten tatsächlich gewährten Bezüge auseinanderentwickelt haben, wird seine Bedeutung nicht dadurch geschmälert, dass die Höhe anderer Besoldungen ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Allerdings sind solche Besoldungen aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist. Einer inzidenten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der zum Vergleich herangezogenen Besoldung bedarf es nicht. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschluss vom
  4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 82 f. m.w.N.). Randnummer 200
(2)Unter Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich keine Verletzung des fünften Parameters in den Jahren 2020 bis 2022 für die Besoldungsgruppe A
  1. Der arithmetische Mittelwert sowie der Median der Besoldung der Beamten im Bund und den Ländern wird nicht um mehr als 10 % unterschritten. Randnummer 201 Ausweislich der Berechnungen des Beklagten auf Grundlage der vom Land Hessen durchgeführten Bund-Länder-Umfragen, hinsichtlich deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass für Zweifel hat, stellt sich vergleichend die Besoldung wie folgt dar: Randnummer 202 Jahr M-V Bund Durchschnitt Bund u. Länder Abweichung zum Durchschnitt Median Bund u. Länder Abweichung zum Median 2020 54.143,47 € 56.196,22 € 54.531,22 € -0,71 % 54.282,00 € -0,26 % 2021 54.793,18 € 56.801,25 € 55.404,74 € -1,10 % 55.134,96 € -0,62 % 2022 54.959,00 € 57.739,26 € 55.737,67 € -1,40 % 55.352,37 € -0,71 % Randnummer 203 Im Betrachtungszeitraum sind – ungeachtet einer Reihe von Vorlagebeschlüssen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die von einer Verfassungswidrigkeit landesrechtlicher Besoldungsregelungen ausgehen – die gesetzlichen Besoldungsregelungen aller Länder und des Bundes zu berücksichtigen. Für den Zeitraum ab 2020 hat das Bundesverfassungsgericht bisher in keinem Fall die Verfassungswidrigkeit besoldungsrechtlicher Regelungen festgestellt. Der Einwand des Klägers, wonach vorrangig auf das Besoldungsrecht des Bundes abzustellen sei, weil die besoldungsrechtlichen Regelungen zahlreicher Länder erheblicher Zweifel unterlägen, greift unter Berücksichtigung der insoweit ausdrücklich gegenläufigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Nichtberücksichtigung nur im Falle der festgestellten Verfassungswidrigkeit vorsieht (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 82), nicht durch. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer. Randnummer 204 Im Übrigen ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung der Abweichung zur – durchweg höheren – Besoldung der Bundesbeamten keine relevante Abweichung von 10 %. In der Besoldungsgruppe A 11 liegt diese Abweichung mit -3,65 %
(2020), -3,54 %
(2021)und -4,82 %
(2022)durchweg deutlich unter dem Schwellenwert. Randnummer 205 c) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Diese Gesamtabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2020 bis 2022 materiell nicht verfassungswidrig war. Randnummer 206 Für die Gesamtabwägung sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden. Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Krite

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