Befestigung einer durch einen Gewerbebetrieb bislang unbefestigt genutzten Grundstücksfläche und Bestandsschutz; Maurerbetrieb als typischerweise nicht störender Gewerbebetrieb Leitsatz
(1)Unter welchen Voraussetzungen ein materieller Bestandsschutz entsteht, ist nicht abschließend geklärt. Umstritten ist, ob auch einer formell illegalen Anlage bzw. Nutzung Bestandsschutz zukommen kann, wenn sie zu einem namhaften Zeitpunkt materiell-rechtlich legal war. Teilweise wird vertreten, dass eine genehmigungspflichtige Anlage bzw. Nutzung nur dann Bestandsschutz genießt, wenn sie von einer Baugenehmigung gedeckt ist (VGH München, Beschluss vom
- März 2021 – 15 ZB 20.2906 –, Rn. 18, juris; VGH Mannheim, Urteil vom
- November 2020 – 3 S 2590/18 –, Rn. 83, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, Rn. 27, juris; wohl auch OVG Münster, Beschluss vom
- Juni 2022 – 2 A 1760/21 –, Rn. 54, juris; offenlassend: VGH München, Urteil vom
- Mai 2024 – 1 N 23.2256 –, Rn. 19, juris). Der Senat neigt dieser Auffassung zu, da der Bestandsschutz eine Ausprägung des eigentumsrechtlichen Vertrauensschutzes ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt jedoch nicht vor, wenn ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder eine Nutzung aufgenommen wird, da der Eigentümer eine Eigentumsposition im Widerspruch zur Rechtsordnung geschaffen hat. Auch das formelle Baurecht bestimmt Inhalt- und Schranken des Eigentums. Ohne die erforderliche Baugenehmigung besteht ein Bau- bzw. Nutzungsverbot (vgl. § 72 Abs. 7 LBauO M-V ). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Randnummer 52 Legt man in tatsächlicher Hinsicht den Vortrag des Beigeladenen zugrunde, dass die hinteren Grundstücksflächen schon zu DDR-Zeiten für den Betrieb genutzt worden seien, dürfte die Nutzung nach dem Baurecht der DDR zulässig gewesen sein. Eine Nutzung der unbefestigten hinteren Grundstücksfläche dürfte keiner Zustimmung des zuständigen Rates nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom
- November 1984 (GBl. DDR I S. 433 – BevölkerungsbauwerkeVO 1984) bedurft haben, da es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des Katalogs nach § 3 Abs. 2 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 handelte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 28). Gemäß § 7 Abs. 1 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 war damit auch keine Baugenehmigung der staatlichen Bauaufsicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass eine Nutzung der hinteren Grundstücksflächen zu Betriebszwecken nach DDR-Recht materiell-rechtlich unzulässig war, bestehen nicht. Randnummer 53
(2)Ein danach in Betracht kommender materieller Bestandsschutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Nutzung der baulich umgestalteten hinteren Grundstücksflächen, da nach der Befestigung der Fläche insoweit keine Identität mit einem bestandsgeschützten Vorhaben mehr besteht. Randnummer 54 Eine nicht nur unwesentliche Änderung einer baulichen Anlage führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris Rn. 39). Der Bestandsschutz berechtigt nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris Rn. 11; OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 60 , juris). Instandsetzungsarbeiten dienen allein dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten ( OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, juris Rn. 60 ). Zur Instandhaltung gehören zwar das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder diesen wiederherstellen und erhalten. Dieser Rahmen wird indes verlassen, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden oder das ganze Bauwerk derart ausgekernt wird, dass dies einer Neuerrichtung gleichkommt (OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, juris Rn. 8). Randnummer 55 Wird etwa ein Gebäude zerstört oder sind die Änderungen so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –, juris Rn. 6). Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit auf einer bereits zu betrieblich genutzten Fläche erstmals eine bauliche Anlage errichtet wird. Randnummer 56 Die vom Beigeladenen durchgeführte Befestigung der hinteren Grundstücksteile ist keine vom Bestandsschutz gedeckte Instandhaltungsmaßnahme, sondern ein „aliud“ gegenüber dem ursprünglichen Zustand in Form der Neuerrichtung einer baulichen Anlage. Eine Identität mit dem vormaligen Zustand besteht insoweit nicht. Dies folgt schon daraus, dass es sich erstmals um eine aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt. Die Landesbauordnung unterscheidet zwischen befestigten und unbefestigten Plätzen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a LBauO M-V ). Die Befestigung gestattet eine Nutzungsintensivierung, etwa für schwerere Fahrzeuge. Die mit der Befestigung einhergehende Versiegelung verändert auch die Grundstücksentwässerung für Niederschlagswasser, da eine Versickerung nicht mehr möglich ist. Dass die Grundstücksfläche funktionsgleich genutzt werden soll, ist dabei unerheblich. Zudem ist durch die Beseitigung eines Gebäudes die Fläche erweitert worden. Randnummer 57
- b)Die Nutzung der hinteren Grundstücksflächen durch den Beigeladenen verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin, da die Nutzung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 65 zur Nutzungsart steht. Randnummer 58
- aa)Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46.19 –, juris Rn. 5). Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 –, juris Rn. 9). Unerheblich ist dabei, ob die gebietswidrige Nutzung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 – 7 B 2.08 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 –, juris Rn. 9). Randnummer 59 Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb eines Gebiets, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in demselben Bebauungsplan einheitlich – hier als allgemeines Wohngebiet – ausgewiesen ist. Das Grundstück im Bereich des WA1 und die Grundstücke des Beigeladenen im WA2 und WA6 führen nicht zur Zugehörigkeit der Grundstücke zu unterschiedlichen Baugebieten, da eine allein auf das Maß der baulichen Nutzung bezogene Binnengliederung des Baugebiets vorliegt, die das wechselseitige Austauschverhältnis in Bezug auf die Nutzungsart nicht berührt. Randnummer 60
- bb)Die Nutzung als betriebsbezogene Lager- und Rangierfläche für den Betrieb des Beigeladenen ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Ein nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 allgemein zulässiger nicht störender Handwerksbetrieb liegt nicht vor, da der Betrieb des Beigeladenen die Gebietsversorgungsklausel nicht erfüllt. Der planungsrechtliche Begriff des Handwerksbetriebs ist deckungsgleich mit dem der Handwerksordnung (Vietmeier/Wirth, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 4 Rn. 23; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 155. EL August 2024, § 4 BauNVO Rn. 70). Ein Maurerbetrieb ist ein Handwerksbetrieb (vgl. § 1 Abs. 2 HwO i.V.m. Nr. 1 der Anlage A zur HwO). Der gebietsversorgende Bezug ist auch für nicht störende Handwerksbetriebe notwendige Voraussetzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2005 – 10 B 1350/04 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2003 – 10 B 2417/02 –, juris Rn. 62; Vietmeier/Wirth, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 4 Rn. 24). Dass der Betrieb des Beigeladenen nur der Versorgung des Baugebietes dient, ist nicht erkennbar. Randnummer 61 Es handelt sich zudem nicht um einen „nicht störenden“ Handwerksbetrieb. Bei der Beurteilung des Störpotentials ist grundsätzlich eine eingeschränkt typisierende Betrachtung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 –, juris Rn. 10: zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Oktober 1994 – 3 M 167/94 –, juris Rn. 32). Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 –, juris Rn. 10). Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5.20 –, juris Rn. 10). Randnummer 62 Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, juris Rn. 11). Entscheidend ist dabei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –, juris Rn. 11). Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 –, juris Rn. 17). Randnummer 63 Ein Maurerbetrieb ist typischerweise kein nicht störender Gewerbebetrieb. An das Vorliegen eines nicht störenden Gewerbetriebs sind aufgrund der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Stufenfolge zum Störpotential von Gewerbebetrieben – nicht störend, nicht wesentlich störend, nicht erheblich belästigend – verhältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 3 S 3153/94 –, juris Rn. 4). Auch wenn die Tätigkeit vorwiegend auf den Baustellen als Leistungsort erbracht wird, ist bei typisierender Betrachtungsweise das branchenübliche Erscheinungsbild auf dem Betriebshof mit dem einem allgemeinen Wohngebiet immanenten „Ruhebedürfnis“ nicht vereinbar und wird dieses durch die betriebsbedingten Lärmimmissionen eines Mauerbetriebs gebietsunverträglich beeinträchtigt. Durch das Be- und Entladen und den Zu- und Abfahrtsverkehr werden Störungen erzeugt, die der Ruhe eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstehen (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 4. September 2018 – 1 A 279/18 –, juris Rn. 56: Kurierdienst; VG Schwerin, Urteil vom 14. Juli 2017 – 2 A 3091/15 SN –, juris Rn. 26 ff.: Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb; VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2018 – AN 3 K 16.02050 –, juris Rn. 20:Lagerfläche für Baugewerbe). Randnummer 64 Aber auch bei einer konkret betriebsbezogenen Betrachtung ist der Betrieb des Beigeladenen als störend zu qualifizieren. Nach der vom Beklagten eingeholten schaltechnischen Untersuchung liegt der Beurteilungspegel am Immissionspunkt IP 02, dem Wohngebäude der Klägerin, in der Variante 1 bei 54,2 dB(A) und in der Variante 2 bei 57,4 dB(A). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) wird nur knapp eingehalten (Variante 1) bzw. sogar überschritten (Variante 2). Am IP 02 treten Spitzenpegel von 85,9 dB(A) auf. Zudem handelt es sich um einen größeren Betrieb mit 20 Mitarbeitern, der über einen LKW, einen Bagger und einen Gabelstapler verfügt. Randnummer 65
- c)Die rückwärtige Nutzung der Grundstücke verstößt gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Randnummer 66 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen ausgesetzt werden. Randnummer 67 § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 –, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, juris Rn. 18). Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris Rn. 7). Randnummer 68 Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen beurteilt sich grundsätzlich nach der TA Lärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 17 und 19). Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn. 13). Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn. 13). Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist dies jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige – Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn. 13). Randnummer 69 In Bezug auf den Lärm von Stellplätzen wird die TA Lärm jedoch für nicht maßgeblich gehalten, um Wertungswidersprüche zur § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. April 2022 – 5 S 395/22 –, Rn. 22, juris; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 10 A 1719/22 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 A 10673/18 –, juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 B 31.19 –, juris Rn. 3; Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3.00 –, juris Rn. 19). Hier ist eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 M 108/20 OVG –, juris Rn. 19). Die für Stellplätze geltende Relativierung der TA Lärm ist vorliegend aber nicht einschlägig, da die rückwärtigen Flächen einer „Mischnutzung“ unterliegen. Randnummer 70 Beide Grundstücke liegen im selben Baugebiet, einem allgemeinen Wohngebiet. Es liegt daher kein Fall eines Immissionskonflikts zwischen angrenzenden Baugebieten vor, also einer Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 der TA Lärm, für die Nr. 6.7 der TA Lärm eine Zwischenwertbildung vorsieht. Für die Zumutbarkeit gelten daher die Beurteilungspegel für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm: tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Eine Zwischenwertbildung ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm unter dem Gesichtspunkt einer „Kleingemengelage“ (= gebietsinterne Gemengelage) vorzunehmen (OVG Koblenz, Urteil vom 16. März 2023 – 1 A 10112/22.OVG –, juris Rn. 33; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 10 S 951/03 –, juris Ls. und Rn. 11). Einer entsprechenden Anwendung steht entgegen, dass nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann. Die TA Lärm geht vom Konzept eines einheitlichen Schutzniveaus in einem Baugebiet aus (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm). Lediglich bei angrenzenden Baugebieten wird eine Mittelwertbildung ermöglicht. Dass die Problematik der „Kleingemengelage“ übersehen wurde, erscheint fernliegend. Eine Abweichung von den gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten ist zudem (nur) im Rahmen einer Sonderfallprüfung möglich (vgl. Nr. 3.2.2 TA Lärm). Randnummer 71 Die Lärmimmissionen sind unzumutbar, da die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet überschritten werden. Nach dem vom Beklagten eingeholten Schallgutachten liegt der Beurteilungspegel am Immissionspunkt IP 02, dem Wohngebäude der Klägerin, in der Variante 2 bei 57,4 dB(A) und überschreitet damit den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei dieser Variante um ein seltenes Ereignis im Sinne der TA Lärm handelt, trifft dies nicht zu. Die Überschreitung resultiert aus der Bewegung der Absperrgitterbox an der südlichen Grundstücksgrenze. Dies soll – so der Beklagte – weniger als 10 Mal im Jahr erfolgen. Unabhängig von dem Gesichtspunkt, dass die Häufigkeitsangabe allein auf den Angaben des Beigeladenen beruht, liegen die Voraussetzungen für eine Bewertung als seltenes Ereignis nach Nr. 7.2 TA Lärm nicht vor. Neben der begrenzten Häufigkeit („aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres“) setzt Nr. 7.2 TA Lärm voraus, dass die Immissionsrichtwerte „auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können“. Hieran fehlt es, da die Aufstellung der Gitterbox z.B. im vorderen Grundstücksbereich möglich ist. Randnummer 72
- d)Die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebots führen nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes gegenüber dem Beigeladenen hat, da die Sache nicht spruchreif ist. Randnummer 73 § 80 Abs. 2 LBauO M-V vermittelt Dritten grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht, wenn sich das Einschreiten als die einzige ermessensfehlerfreie Entschließung erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15.95 –, juris Rn. 17; OVG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 L 157/02 –, juris Rn. 26). Werden durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, so hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde ( OVG Greifswald, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 LB 49/15 –, juris Rn. 53 ; Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 –, juris Rn. 17 ). Anders verhält es sich jedoch, wenn Besonderheiten des konkreten Falles einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegenstehen können ( OVG Greifswald, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 LB 49/15 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 74 Die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs begründet im Regelfall einen Anspruch auf Einschreiten. Vorliegend bestehen jedoch besondere Umstände, die einen atypischen Sonderfall begründen, sodass sich ein Einschreiten im Umfang des klägerischen Begehrens nicht als einzig rechtmäßige Entscheidung des Beklagten darstellt. Der Betrieb bestand bereits vor dem Erlass des Bebauungsplans und damit vor der Begründung des nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses durch Festsetzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet. Insoweit dringt nicht erstmalig eine gebietsfremde Nutzungsart ein. Die hinteren Flächen der Grundstücke des Beigeladenen wurden auch zu betrieblichen Zwecken genutzt, bevor der Bebauungsplan erlassen wurde, auch wenn der frühere Nutzungsumfang hinter dem aktuellen zurückbleibt. Eine ehemals vorhandene Bebauung bzw. Nutzung kann das Gewicht der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange relativieren, sodass nicht allein ein Einschreiten im begehrten Umfang ermessensgerecht ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 L 157/02 –, juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. November 2020 – 15 B 20.679 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 –, juris Rn. 68). Auch aus der Verletzung des Rücksichtnahmegebots folgt kein Anspruch auf Einschreiten im von der Klägerin begehrten Umfang, da die rückwärtigen Flächen einer Mischnutzung unterliegen, die im Hinblick auf die Immissionsträchtigkeit der Einzelnutzungen ein ermessensgerecht-differenziertes Vorgehen zulassen. Randnummer 75 Da der Beklagte davon ausgegangen ist, dass ein Einschreiten aufgrund Bestandsschutzes tatbestandlich ausgeschlossen ist, fehlt es an einer pflichtgemäßen Ermessenausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG M-V ), sodass keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO besteht. Randnummer 76 Der Klägerin kommt nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit nur ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Das Begehren auf Neubescheidung ist dabei als „Minus“ im Vornahmeantrag enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 11.03 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 47.06 –, juris Rn. 13). Im Rahmen der Neubescheidung hat der Beklagte zu beachten, dass ihm kein Entschließungsermessen („Ob“ eines Einschreitens) zukommt. Denn dass die Beeinträchtigung in quantitativer wie qualitativer Sicht im Wesentlichen unverändert ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 L 157/02 –, juris Rn. 31) und damit auch ein Nichteinschreiten ermessensgerecht sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Aus den Luftbildern der Jahre 1992, 2000 und 2009 ergibt sich eine signifikant geringere Inanspruchnahme der rückwärtigen Fläche als nach der Befestigung. Randnummer 77 Hinsichtlich des Auswahlermessens („Wie“ des Einschreitens) ist der Senat gehindert, die dabei anzustellenden Ermessenserwägungen konkret vorzugeben, da eine maßnahmenbezogene Ermessensauübung durch den Beklagten fehlt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Ermessens beschränkt sich darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die Gerichte dürfen nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen (BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 – 1 C 5.89 –, juris Rn. 15). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Beklagte maßgeblich zu erwägen haben wird, welche Maßnahmen geeignet sind, die Immissionsbelastung für das Grundstück der Klägerin, die von der Nutzung der rückwärtigen Grundstücksfläche ausgeht, auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Dabei kann das Maßnahmenspektrum von einer teilweisen – auf bestimmte Nutzungen beschränkten – bis zu einer vollständigen Untersagung der aktuell ausgeübten Nutzungen der hinteren Grundstücksflächen reichen als auch – auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V – bauliche Maßnahmen des Schallschutzes umfassen. Bei der Bestimmung, welche Immissionsbelastungen für die Klägerin zumutbar sind, kann berücksichtigungsfähig sein, welche Immissionsbelastungen von der Nutzung des Betriebsgrundstücks ursprünglich, vor Begründung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgegangen sind, wenn sich diese hinreichend sicher feststellen lassen. Randnummer 78 2. Aus den Befugnisnormen des Bundesimmissionsschutzgesetzes folgt kein weitergehender Anspruch. Die Voraussetzungen für eine teilweise Untersagung des Betriebs von Anlagen nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Eine vollziehbare behördliche Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG liegt nicht vor (vgl. § 25 Abs. 1 BImSchG). Dass die Immissionen Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, ist nicht ersichtlich (vgl. § 25 Abs. 2 BImSchG). Die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Gesundheitsschutz wird regelmäßig erst bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht (vgl. BeckOK UmweltR/Enders, 72. Ed. 1.10.2024, BImSchG § 25 Rn. 22 m.w.N.). Ein Vorgehen nach § 24 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zur Durchsetzung der dynamischen Betreiberpflichten bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen begründet keinen weitergehenden Anspruch der Klägerin als nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V. Die Klägerin selbst hat mit ihrer Berufung zu einem Vorgehen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz auch nicht weiter vorgetragen. Randnummer 79 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels eigener Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 80 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.