Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei Verweigerung der Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers bei beantragter Erwerbsminderungsrente Orientierungssatz
(2011)in ihren Diagnosen irren können …... Randnummer 58 Aus diesem Grund lehne ich es strikt ab, weitere Untersuchungen und Bewertungen über meinen Gesundheitszustand oder Auskünfte darüber unter Androhung von irgendwas (I. W. R. stets Ablehnung) über mich ergehen lassen zu müssen, insbesondere weil ich Leistungen beantragt habe, welche gesundheitsfördernd sind. Das Vertrauen zu Behörden (Sozialbehörden) und dessen Beauftragte, habe ich verloren.“ Randnummer 59 Schließlich heißt es auf Seite 30 des Schriftsatzes: Randnummer 60 „Sollte das Gericht aus den vorliegenden Befundmaterial seit 2010/2011 ein erneutes Gutachten erstellen lassen wollen, soweit das Gutachten vom 20.02.2014 Seite 10 unten und 11 oben nicht eindeutig genug meine Leistungsfähigkeit aufgrund meiner Erkrankungen erscheinen sollten, so bitte ich um richterlichen Hinweis und um die Zusendung des Ergebnisses der/dieser Befundauswertung.“ Randnummer 61 Mit gerichtlichem Schreiben vom
- September 2016 übersandte des SG an den Kläger erneut die gerichtliche Schweigepflichtentbindungserklärung und forderte den Kläger auf, diese für das vorliegende Verfahren zu unterschreiben und zu übersenden. Randnummer 62 Nachdem der Kläger die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zurückgesandt hatte, hat das SG Schwerin Ihn mit Schreiben vom
- August 2017 um Mitteilung gebeten, ob seinerseits die Bereitschaft besteht, sich einer Begutachtung (orthopädisch) zu stellen. Randnummer 63 Mit Schriftsatz vom
- August 2017 reagierte der Kläger auf diese Anfrage, ohne jedoch eine eindeutige Bereitschaft zur Begutachtung zu erklären. Vielmehr beantragte der Kläger dieses Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Verfahrens L 7 R 171/13 ruhend zu stellen. Zudem legte er mehrseitige Vergleichsvorschläge vor. Randnummer 64 Mit Urteil vom
- November 2018 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom
- November 2018 hat der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Das SG ist von dem sinngemäß gestellten Antrag des Klägers ausgegangen, Randnummer 65 den Bescheid vom
- November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom
- April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2015 aufzuheben und dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Antragstellung vom
- September 2011 zu gewähren. Randnummer 66 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 67 die Klage abzuweisen. Randnummer 68 Die Beklagte räume insoweit ein, dass nach dem erteilten Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2015, auf den der Kläger im Rahmen seines Überprüfungsantrag Bezug nehme, dieses als Klage an das Sozialgericht hätte weitergeleitet werden müssen. Ein Überprüfungsverfahren wäre insoweit nicht erforderlich gewesen, weil der Überprüfungsantrag vom
- Juni 2015 (Eingang bei der Beklagten als Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2015) auszulegen gewesen wäre, da dieser binnen der Rechtsmittelfrist eingegangen sei. Dessen ungeachtet ergebe sich im Ergebnis jedoch kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da die medizinischen Ermittlungen im Antragsverfahren und insbesondere die sozialmedizinische Begutachtung durch Frau Dr. M. ergeben hätten, dass beim Kläger noch ein Leistungsvermögen im Umfang von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. (Dieser Beteiligtenvortrag der Beklagten findet sich weder in einem Schriftsatz der Beklagten noch im Verhandlungsprotokoll, sondern lediglich im Tatbestand des angegriffenen Urteils). Randnummer 69 In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das SG ausgeführt, die ursprünglich als Untätigkeitsklage vom
- Dezember 2015 erhobene Klage sei nach Erklärung des Klägers als Fortsetzungsanfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger sei weder durch den Bescheid vom
- April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2015 noch durch den Bescheid vom
- November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2016 beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig seien. Insoweit sei vorliegend unerheblich, dass die Beklagte fehlerhaft den Überprüfungsantrag des Klägers vom
- Juni 2015 nicht als Klage – jedenfalls nach entsprechender Erklärung durch den Kläger – angesehen und an das Sozialgericht weitergeleitet habe. Entscheidend sei, dass der Kläger auf Frage des Gerichts die insoweit ursprünglich als Untätigkeitsklage vom
- Dezember 2015 nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom
- März 2016 als Fortsetzungsanfechtungsklage fortgeführt habe. Eine Einschränkung des prozessrechtlichen Status des Klägers sei insoweit nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich sowohl des Überprüfungsverfahrens als auch des möglichen Klageverfahrens wäre der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Den gleichen Verfahrensgegenstand umfasse – jedenfalls bei Fortsetzung der Untätigkeitsklage vom
- Dezember 2015 im Sinne einer Fortsetzungsanfechtungsklage – auch das nunmehr entschiedene Verfahren. Im Ergebnis sei allerdings festzustellen, dass die Klage unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, da er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sachlage noch in der Lage sei, im Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Gericht habe sich – aufgrund der Erklärung des Klägers eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu übersenden und sich auch keiner aktuellen Begutachtungen zu stellen – nicht in der Lage gesehen, das sozialmedizinische Leistungsvermögen des Klägers im Verfahren aufzuklären. Soweit der Kläger davon ausgehe, dass bereits im Antragsverfahren ein Leistungsvermögen unter sechs Stunden festgestellt worden sei, sei dies nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgutachterin Dr. M. habe dem Kläger ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt. Auch dem beigezogenen und im Verfahren auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstatteten Verwaltungsgutachten des Dr. T. sein Leistungsvermögen im Umfang von sechs Stunden und mehr ersichtlich. Insofern sei der ständige Verweis des Klägers auf ein festgestelltes unter 6-stündiges Leistungsvermögen bzw. ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden nicht nachvollziehbar. Da im Übrigen auch ergänzende Ermittlungen des Sozialgerichts vom Kläger nicht gewünscht worden seien, bleibe nur festzustellen, dass die Beklagte auf der Grundlage der erhobenen sozialmedizinischen Befunde und der sozialmedizinischen Leistungseinschätzungen durch Frau Dr. Mair und Dr. T. im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise einen Rentenanspruch des Klägers aufgrund der Antragstellung vom
- September 2011 verneint habe. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzung des § 240 Abs. 1 SGB VI, da er nach dem
- Januar 1961 geboren sei. Randnummer 70 Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom
- Dezember 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am
- Dezember 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers. Wegen des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
- Dezember 2018,
- Januar 2019,
- Februar 2019,
- Juli 2019,
- Februar 2020,
- Februar 2020,
- Mai 2020,
- August 2020,
- September 2020, 16.Februar 2025,
- März 2025 und
- März 2025 Bezug genommen. Randnummer 71 Auf Anfrage des Senats vom
- August 2020, ob er vielleicht doch bereit sei, dem Senat eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu übersenden und sich gegebenenfalls begutachten zu lassen, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom
- August 2020 vorgetragen, dass er lediglich der Beklagten „aufgrund dessen versuchten und erwiesenen Prozessbetrugs in den seinerzeit anhängigen Klageverfahren“ seine Zustimmung zur Schweigepflichtentbindung und erneuten Begutachtung entzogen habe. Richtig sei, dass er sich auf Anfrage der Vorinstanz einer orthopädischen Begutachtung gesperrt, aber dieses auch erklärt gehabt habe. Allein der Logik geschuldet, könne eine zukünftige Begutachtung seines derzeitigen Gesundheitszustandes keinerlei Auskunft über diesen in einem zeitlichen Abstand seiner Antragstellung geben. Eine „Verfristung“ sei eingetreten. Randnummer 72 „Über meinen Kopf hinweg, wird hier nichts mehr entschieden, ohne dass es entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen wird … Sollte sich während der Berufsorientierung beim BFW Schwerin weitere Probleme gesundheitlicher Art aufzeigen, bin ich gern bereit, meinen zukünftigen Gesundheitszustand zeitnah erneut begutachten zu lassen.“ Randnummer 73 Im Schriftsatz vom
- Oktober 2020 heißt es unter anderem: Randnummer 74 „Wenn Sie ein neues Gutachten benötigen, damit sie entgegen der Ihnen von oben auferlegten Vorgaben davon zu meinen Gunsten abweichen und eine weiße Weste behalten, dann lassen sie doch eines von so einem Honorar-Gerichts-Gutachter „schwarz“ anfertigen. Ich werde aus den beschriebenen Gründen daran, verständlicherweise nicht teilnehmen.“ Randnummer 75 Im Schriftsatzes vom
- Februar 2025 heißt es unter anderem, die Erstantragstellung und das erste Gutachten seien ausschlaggebend für die Gewährung von Leistungen. Somit sei dann auch die sozialgerichtliche Anfrage im Rentenantragsverfahren nach einer weiteren Begutachtung zu verneinen gewesen. Hier hätten berufliche LTA-Klagen Vorrang gehabt. Die Beklagte habe schließlich eine Berentung gemäß Antragstellung abgelehnt. Das Gericht habe versäumt auf das anhängige LTA Verfahren zu verweisen, bevor es eine Anfrage wegen einer weiteren Begutachtung tätigte. Letztlich habe das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Somit sei die Frage der Verwendung einer weiteren Begutachtung, die den Bestand der bisherigen Gutachten abändern sollen/könnten, vorerst zurückgestellt. Weiter trägt der Kläger vor, grundsätzlich werde mit jeder Antragstellung das Ziel einer Umschulung verfolgt, die ihn leidensgerecht in eine dauerhafte Beschäftigung auf dem
- Arbeitsmarkt führen solle. Alternativ werde aufgrund dieser Verfahrensverschleppung von nun 17 Jahren, eine ebenbürtige Maßnahme beim BFW, die das Ziel einer dauerhaften Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfolge, angestrebt. Hilfsweise sei eine Berentung (nach altem Rentenrecht/Berufsschutz) unter der Maßgabe des Ausgleiches des entstandenen Schadens (Lohn, Rentenkonto, wie mehrfach beschrieben) für die Vergangenheit und zukünftig monatlich (selbsterklärend), zu gewähren. Die Beklagte werde aufgefordert, ihrer Beratungspflicht nachzukommen. Die Beklagte möge sich dazu äußern, wie und wann Sie die bestehenden Ansprüche des Klägers einzulösen gedenke. Nur wenn diese schriftlichen Erklärungen der Beklagten vorlägen, werde er sich auf einen bestimmten Vorschlag festlegen. Sollte dieses nicht unverzüglich vorgelegt werden, sei das Gericht verpflichtet, eine bestmögliche Entscheidung für den Kläger zu treffen, die mindestens einem der vorstehenden Punkte entsprechen müsse. Randnummer 76 Der Kläger beantragt, Randnummer 77 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
- November 2018 und den Be- scheid der Beklagten vom
- April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2015 sowie den Bescheid vom
- November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen voller, hilfsweise teilwei- ser Erwerbsminderung ab dem
- Oktober 2011 zu gewähren. Randnummer 78 Die Beklagte beantragt, Randnummer 79 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 80 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 81 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Schwerin mit dem angefochtenen Urteil vom
- November 2018 die gegen den Bescheid der Beklagten vom
- April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2015 und den Bescheid vom
- November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2016 gerichtete Klage abgewiesen. Hierdurch ist der Kläger nicht beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem
- Oktober
- Randnummer 82 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung. Randnummer 83 Ergänzend weist der Senat lediglich auf folgendes hin: Randnummer 84 Für den vorliegend streitigen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI trägt allein der Kläger die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Zwar erforscht das Gericht nach § 103 Satz 1 SGG den Sachverhalt von Amts wegen. Jedoch sind die Beteiligten dabei heranzuziehen. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt, ist zunächst an medizinische Tatsachen anzuknüpfen. Hierzu ist es generell erforderlich, dass der Kläger die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht befreit, damit diese gegenüber dem Gericht Auskunft über seinen Gesundheitszustand erteilen dürfen. Auch ein Sachverständigengutachten kann nur eingeholt werden, soweit sich der Kläger bereit erklärt, sich durch einen medizinischen Sachverständigen untersuchen und begutachten zu lassen. Der Kläger hat sich bereits im Verwaltungsverfahren und nachfolgend sowohl im erstinstanzlichen wie auch zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt und nachdrücklich geweigert, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger trotz Hinweises auf die Sach- und Rechtslage eine entsprechende Bereitschaft zur Begutachtung bzw. eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber den behandelnden Ärzten nicht erteilt. Der Senat sah sich damit außerstande, die notwendigen Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu treffen. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, verkennt der Kläger vorliegend offensichtlich, dass es nicht nur auf seinen Gesundheitszustand bei Antragstellung im Jahr 2011 ankommt, sondern streitgegenständlich sein Gesundheitszustand bzw. das Vorliegen von Erwerbsminderung von der Rentenantragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen ist. Weiter verkennt der Kläger offensichtlich, dass nach dem Inhalt der vorliegenden Gutachten sowie des Rehabilitations-Entlassungsberichtes eindeutig und unzweifelhaft für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen für wenigstens leichte körperliche Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden festgestellt worden ist. Für den Senat bestand keinerlei Anlass zu zweifeln, dass diese übereinstimmenden Leistungseinschätzungen jedenfalls für die Zeit bis 2014 zutreffend sind. Weiter verkennt der Kläger, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, vor der Beauftragung von Dr. T. bzw. Dr. M. im Verwaltungsverfahren ihm mehrere Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen. Eine entsprechende Regelung findet sich allein im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung in § 200 Abs. 2 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtenauftrags dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll. Eine entsprechende Vorschrift existiert im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI nicht. Randnummer 85 Allein aufgrund des Verhaltens des Klägers selbst war sowohl die Beklagte im Widerspruchsverfahren als auch das Sozialgericht sowie der erkennende Senat daran gehindert, weitere Feststellungen zum jeweils aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu treffen. Aus Sicht des Senats bestanden auch keine Anhaltspunkte nach Aktenlage, die eine entsprechende Begutachtung nach Aktenlage ohne Mitwirkung des Klägers indiziert hätten. Bereits in dem Gutachten Dr. Mayr ist eine Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers beschrieben und bewertet, wie sie auch in den zahlreichen Schriftsätzen des Klägers zum Ausdruck kommt. Randnummer 86 Aufgrund seines Geburtsjahrgangs kommt für den Kläger entgegen seiner Ansicht auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI offensichtlich nicht in Betracht. Feststellungen und Ausführungen dazu, welches der „bisherige Beruf“ im Sinne des § 240 SGB VI des Klägers ist, sind demzufolge entbehrlich. Es ist damit auch rechtlich irrelevant, ob der Kläger noch zumutbar in der Lage wäre, eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Verkauf auszuüben. Entscheidend ist allein, dass er nach den Feststellungen der Gutachter noch in der Lage war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit in einem Umfang von jedenfalls sechs Stunden unter Berücksichtigung einiger – gewöhnlicher – qualitativer Funktionseinschränkungen zu verrichten. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis in der Hauptsache Randnummer 88 Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 160 SGG waren für den Senat nicht ersichtlich.