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LG Rostock 2. Zivilkammer 2 O 17/17 (1) Urteil Die Klägerin begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in das in K... in der O.

Verfahrensgang nachgehend BGH, 20. Oktober 2023, V ZR 9/22, Urteil Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das Grundstück O., ... K... , eingetragen im Grundbuch

§§ 1192Abs.

1, 1168 Abs. 1 BGB gehe eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld auf den Grundstückseigentümer über. Randnummer 44 Ferner sei zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, das Grundstück nicht rechtsgeschäftlich erworben, sondern die Rückauflassung infolge Rücktritts vom Kaufvertrag erlangt habe. Da der Rücktritt ex tunc wirke und das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.07.2009 die Verpflichtung zur lastenfreien Rückübertragung des Grundeigentums bestätige, stehe ihm der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unmittelbar zu, da er insoweit Rechtsnachfolger der P.-Hotel GbR sei. Auch aufgrund der Ermächtigung im Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.09.2010 zum Aktenzeichen 9 O 103/99 gemäß § 887 ZPO zur Herstellung der Lastenfreiheit anstelle der P.-Hotel GbR und deren Gesellschaftern seien Ansprüche des ursprünglichen Sicherungsgebers der Grundschuld unmittelbar auf ihn übergegangen. Randnummer 45 Der Verwertung der Grundschuld stehe auch der als vorrangig zu bewertende, am 14.04.2003 aufgrund einer einstweiligen Verfügung im Grundbuch in Abteilung 3 zur lfd. Nr. 2 eingetragene Widerspruch gegen eine Belastung, soweit das Recht den seinerzeit valutierenden Betrag der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von nominal 4.090.335,05 € übersteige, entgegen. Dieses Belastungsverbot beziehe sich auf alle über diesen valutierenden Betrag hinausgehenden Belastungen, d. h. auch auf Belastungen durch Bestellung einer weiteren Grundschuld. Randnummer 46 Zudem sei die Klägerin wirtschaftlich nicht tätig. Sie verfüge über kein Eigenkapital und weise gemäß Anlage B 8 in der letzten im Unternehmensregister veröffentlichten Bilanz 2015 Verbindlichkeiten in Höhe von 3.158,29 € aus. Sie sei eine typische Vorratsgesellschaft, die aktiviert worden sei, um risikobehaftete Rechtsgeschäfte mit einem begrenzten Haftungskapital zu schließen. Die Klägerin handle mit dem Erwerb der Grundschulden mit ganz offensichtlich fremdem Vermögen im Interesse der P.-Hotel GmbH. Ziel der Klägerin sei es, mit der Vollstreckung aus der erworbenen Grundschuld sein Grundstück zu verwerten und dadurch die von der Villa K. GmbH übernommene Schuld der P.-Hotel GmbH gegenüber der D. Bank ausgleichen zu können. Randnummer 47 Im nachgelassenen, am 20.11.2018 bei Gericht fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20.11.2018 behauptet der Beklagte zudem: Randnummer 48 Um nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2003 die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erschweren, habe der damalige Prozessbevollmächtigte der P.-Hotel GbR weitere Belastungen des Grundstücks vorgeschlagen. Dies belegten die Schreiben gemäß Anlage B

  1. Zu diesem Zweck sei am 22.02.2003 die streitgegenständliche Grundschuld gemäß Anlage B 1 bestellt worden. Randnummer 49 Die Klägerin könne die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld auch deshalb nicht geltend machen, weil sie sich die Grundschuld in kollusivem Zusammenwirken mit der Zedentin rechtswidrig verschafft habe und die beabsichtigte Zwangsvollstreckung den Tatbestand der unerlaubten Handlung (Vereitelung der Herstellung der Lastenfreiheit im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gemäß § 288 StGB) erfülle. So bekenne die Klägerin in § 7 der Forderungskauf- und -abtretungsverträge vom 12.12.2013 (Anlage B 26), dass sie über die Vielzahl der Prozesse mit ihm, dem Beklagten, sowie dem Pächter der Immobilie und dem Zwangsverwalter umfassend informiert worden sei, dass ihr die sich daraus ergebenden Risiken bekannt seien und dass sie in sämtliche Prozessakten Einsicht habe nehmen können. Danach stehe fest, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die P.-Hotel GbR durch das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.07.2009 verurteilt worden sei, das Grundstück eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt YYY, frei von den in der
  2. Abteilung eingetragenen Belastungen - so auch der hier streitgegenständlichen Grundschuld - an ihn, den Beklagten, herauszugeben. Der Klägerin sei ferner bekannt gewesen, dass der Zwangsverwalter ausweislich der Anlage B 28 gegenüber der Mieterin der Immobilie, der Hotel Vier Jahreszeiten K... GmbH, rückständige Miete in Höhe von 387.388,26 € geltend mache, die diese aufgrund betrügerischer Angaben zur Miethöhe bei der Inbesitznahme der Immobilie durch den Zwangsverwalter geltend mache. Der Klägerin sei schließlich ausweislich der Anlage B 29 auch durch Akteneinsicht in das Verfahren 21 C 1700/11 des Amtsgerichts Lübeck bekannt gewesen, dass die Zedentin die Geschäftsbeziehungen zu ihrer Schuldnerin am 10.05.2011 gekündigt habe und die Grundschulden zu dieser Zeit noch mit 2.354.928,15 € nebst Verzugszinsen valutierten. Nach den manipulierten Forderungskauf- und -abtretungsverträgen der D. AG mit der Klägerin über angeblich über die Schuldübernahme durch die Villa K. GmbH hinausgehende Beträge hätten jedenfalls mit den in der dritten Abteilung zur laufenden Nr. 2 im Grundbuch des Grundstücks des Klägers eingetragenen Grundschulden abgesichert werden sollen. Damit sei der Klägerin jedenfalls bekannt gewesen, dass die hier strittige Grundschuld nicht mehr valutiert habe und dass die Zedentin die Abtretung nach Kündigung der Geschäftsbeziehungen vorgenommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, da der Sicherungsgeber bzw. der Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Rückgewähr dieser Grundschuld besitze (BGH, Urteil vom 19.04.2013, Az V ZR 47/12). Die Klägerin fungiere als Strohmann für die P.-Hotel GmbH. Randnummer 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 51 Die Akten des Oberlandesgerichts Rostock, Az 1 U 57/16 (vormals 3 U 101/16), waren beigezogen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 52 Die Klage ist trotz des in der Berufungsinstanz noch anhängigen Vorprozesses (OLG Rostock, Az 1 U 57/16; LG Rostock, 9 O 727/15) zulässig. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach während der Dauer der Rechtshängigkeit der Streitsache diese nicht anderweitig geltend gemacht werden kann, steht dem nicht entgegen. Eine erneute Klage ist zwischen denselben Parteien nur dann unzulässig, wenn Identität der Streitsache besteht. Davon kann hier schon wegen der unterschiedlichen Anträge im hiesigen Verfahren und dem Vorprozess nicht ausgegangen werden. Denn die hiesige Klage ist gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück aus einer im Grundbuch eingetragenen brieflosen Grundschuld. In dem Vorprozess geht es hingegen um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der hiesigen Klägerin aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung dieser Grundschuld (Anlage B 1), in der sich der Schuldner zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, d.h. um eine Vollstreckungsgegenklage i. S. d. § 767 ZPO und um eine Klage gegen die erteilte Vollstreckungsklausel i. S. d. § 768 ZPO. Mit der hiesigen Klage verfolgt die Klägerin auch nicht lediglich das kontradiktatorische Gegenteil des im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrages des hiesigen Beklagten auf Bewilligung der Eintragung, dass die streitgegenständliche Grundschuld dem Eigentümer des Grundstücks zusteht. Denn der hiesige Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld geht über den Streitgegenstand des Hilfsantrages im Berufungsverfahren hinaus, da die Klägerin eine eigene Leistungsklage erhebt, die ihr – unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Vollstreckungsmöglichkeit aus der notariellen Urkunde – eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 10/05 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2000 – 4 W 101/00 -, juris). Gleiches gilt in Bezug auf den Antrag des hiesigen Beklagten auf Titelherausgabe. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, dass das Gericht übersehe, dass sein Antrag zu Ziffer 1 im Vorprozess – darauf ausgerichtet, die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der notariellen Urkunde vom 22.02.2003 grundsätzlich für unzulässig zu erklären – und der Antrag der hiesigen Klägerin auf Klagabweisung echte kontradiktorische Anträge seien, ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Denn es ist insoweit nicht auf das Verhältnis der im Vorprozess gestellten Anträge der Parteien zueinander abzustellen, die naturgemäß kontradiktatorischer Natur sind, sondern auf das Verhältnis der Anträge der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit zu den Anträgen des hiesigen Beklagten im Vorprozess. Randnummer 53 Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage, da die Klägerin gegenwärtig aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 02.06.2016, Az 9 O 727/15, daran gehindert ist, aus der notariellen Urkunde Nr. XXX/2003des Notars B. vom 22.02.2003 die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu betreiben und ungewiss ist, ob die Berufung der hiesigen Klägerin diesbezüglich Erfolg haben wird. II. Randnummer 54 Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund der in dritten Abteilung unter der laufenden Nr. 3 im Grundbuch von K..., Blatt YYY, Flur 2, Flurstücke XX/3 und XX/4 eingetragenen Grundschuld zu.
  3. Randnummer 55 Die Grundschuld wurde im Jahr 2003 zu Gunsten der Landesbank Schleswig-Holstein rechtswirksam bestellt. Die erforderliche Einigung über die Grundschuldbestellung gemäß § 873 BGB enthält die notarielle Urkunde des Notars B., Urkundenrollen-Nr. XXX/2003gemäß Anlage B
  4. Dass bereits diese Einigung gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte, weil mit der Grundschuldbestellung im kollusivem Zusammenwirken die Rückerlangung des Eigentums durch den Beklagten habe erschwert werden sollen, kann nicht angenommen werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Landesbank Schleswig-Holstein eine solche Intention der übrigen an der Grundschuldbestellung Beteiligten bekannt gewesen sein könnte. Solches legt der Beklagte nicht dar. Randnummer 56 Auch der Umstand, dass die Landesbank Schleswig-Holstein im nach hinein auf die persönliche Haftung der bei der Grundschuldbestellung nicht vertretenen Gesellschafter verzichtete und diese Gesellschafter erst daraufhin die Grundschuldbestellung genehmigt haben, berührt die Wirksamkeit der Einigung über die Grundschuldbestellung als solches nicht. Selbst wenn dieser Umstand Einfluss auf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Übernahme der persönlichen Haftung der Gesellschafter in der notariellen Urkunde gemäß Anlage B 1 haben sollte, beeinträchtigt dies die Bestellung weiterer Sicherheiten in der notariellen Urkunde nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.11.2008, Az 5 U 170/07, Rz 54, juris). Randnummer 57 Die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erfolgte ausweislich des Grundbuchauszuges gemäß Anlage B 3 am 11.08.
  5. Randnummer 58 Dass am 14.04.2003 aufgrund einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Rostock vom 04.03.2003, Az 1 C 19198/03, in der zweiten Abteilung des Grundbuches zur laufenden Nr. 5 für den Beklagten ein Widerspruch gegen die Eigentumseintragung der Gesellschafter der GbR in Abteilung 1 zur laufenden Nr. 2 eingetragen wurde, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Löschung des Widerspruches am 25.09.2003 aufgrund des Umstandes, dass diese ausweislich des Grundbuchauszuges gemäß Anlage B 3 auf einer Bewilligung des Berechtigten im Protokoll des Oberlandesgerichts Rostock vom 17.07.2003 beruht, nicht rückwirkend jede Wirkung verloren hat. Denn ein Widerspruch gegen eine Eintragung im Grundbuch verhindert gemäß § 899 BGB bei Unrichtigkeit des Grundbuchs lediglich den gutgläubigen Erwerb i. S. d. § 892 BGB vom Buchberechtigten, der zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen wurde und gegen den gemäß § 894 BGB ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs lag jedoch hier nicht vor, da dem Beklagten aufgrund seines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß § 346 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückauflassung zustand. Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung der im Grundbuch dargestellten Rechtslage genügt für einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB nicht (vgl. Palandt, BGB,
  6. A., § 894 Rz 2). Aus den gleichen Erwägungen ist auch der ausweislich der Anlage B 3 in Abteilung 2 zur laufenden Nr. 4 am 27.03.2003 eingetragene und am 30.06.2003 wieder gelöschte Rechtshängigkeitsvermerk für die Wirksamkeit der Bestellung der Grundschuld ohne Bedeutung. Randnummer 59 Auch die zu Gunsten des Beklagten am 25.09.2003 aufgrund Bewilligung vom 17.07.2003 im Protokoll des Oberlandesgerichts Rostock eingetragene Auflassungsvormerkung hindert den Inhaber der Grundschuld nicht daran, aus dieser gegen den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks vorzugehen. Denn für die Eintragung der Grundschuld wurde bereits am 07.04.2003 eine Vormerkung eingetragen, die Eintragung der Grundschuld selbst erfolgte am 11.08.
  7. Gemäß § 883 Abs. 3 BGB geht die Grundschuld damit der zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vor.
  8. Randnummer 60 Die H. Bank AG hat die streitgegenständliche Grundschuld auch rechtswirksam an die D. Bank abgetreten. Eine Buchgrundschuld wird durch Einigung und Eintragung der Abtretung im Grundbuch abgetreten (§§ 1191 Abs. 1, 1154 Abs.3, 873 BGB). Die erforderliche Einigung enthält die schriftliche Abtretungserklärung der H. Bank AG vom 17.09.2008 (Anlage K 13, Bl. 85 f. Bd. I d. BA). Die Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch erfolgte ausweislich des Grundbuchauszuges gemäß Anlage B 3 am 26.11.
  9. Die H. Bank AG war im Zeitpunkt der Abtretung auch Inhaberin der Grundschuld. Diese hatte sich nicht durch Ablösung der Kreditverbindlichkeiten der Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG durch die P.-Hotel GmbH in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Die Frage, ob eine Zahlung an den Gläubiger einer Grundschuld auf diese oder auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung geleistet ist, lässt sich nicht ohne weiteres in dem einen oder anderen Sinn beantworten. Falls nicht eine ausdrückliche Vereinbarung dahin vorliegt, dass Zahlungen nicht Grundschuldablösungen sein sollen, hängt ihre Beantwortung vielmehr von den Umständen des einzelnen Falles und letzten Endes von dem Willen des Zahlenden ab (BGH, Urteil vom 29.04.1964, Az V ZR 119/63, juris; Urteil vom 13.07.1983, Az VIII ZR 134/82, juris). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass ausweislich des Kreditvertrages zwischen der D. Bank und der P.-Hotel GmbH vom 19.06.2008 (Anlage B 2) die streitgegenständliche Grundschuld auch als Sicherheit für diesen neuen Kreditvertrag dienen und an die D. Bank abgetreten werden sollte. Diese Abtretung erfolgte dann auch durch die ursprüngliche Grundschuldgläubigerin, die H. Bank AG. Wären die Beteiligten von einer Zahlung der Hotel-P. GmbH auf die Grundschuld ausgegangen mit der Folge der Umwandlung der Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld, hätte die Abtretung der Grundschuld nicht durch die H. Bank AG, sondern den Grundstückseigentümer erklärt werden müssen. Der Umstand, dass so nicht verfahren wurde, lässt den Schluss zu, dass alle an der Umschuldung Beteiligten von einer Zahlung auf die persönliche Darlehensschuld der Villa K. GbR und den Fortbestand einer Fremdgrundschuld ausgingen. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die P.-Hotel GmbH durch identitätswahrenden Formwechsel aus der Hotel-P. GbR entstanden oder als nicht ablösungsberechtigter Dritter Zahlungen geleistet hat. Randnummer 61 Bei der Ablösung der Kreditverbindlichkeiten der Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG durch die P.-Hotel GmbH handelt es sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht um eine Schuldübernahme i. S. d. § 415 BGB, die zur Folge hätte, dass gemäß § 418 Abs. 1 S.

§§ 1192Abs.

1, 1168 Abs. 1 BGB eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld auf den Grundstückseigentümer übergeht. Eine Schuldübernahme setzt voraus, dass es unter Wahrung der Identität der Schuld und des bisherigen Gläubigers zu einem Schuldnerwechsel kommt. Hier aber wurde die alte Schuld der Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG abgelöst und eine neue Schuld mit dem Inhalt der Anlage B 2 zwischen der P.-Hotel GmbH als neuer Schuldnerin und der D. Bank als neuer Gläubigerin begründet.

  1. Randnummer 62 Die Klägerin hat die streitgegenständliche Grundschuld über 500.000 € aufgrund der seitens der D. Bank als Inhaberin der Grundschuld erklärten Abtretung vom 11.11.2014 (Anlage B 19) und Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch am 30.12.2014 rechtswirksam erworben. Dem steht nicht entgegen, dass die D. Bank mit der P.-Hotel GmbH und der Villa K. GmbH am 13.12.2013 die aus der Anlage B 18 (
  2. Teil) Schuldübernahmevereinbarung geschlossen hatte und infolgedessen nicht mehr Inhaberin der Grundschuld sein könnte. Randnummer 63 Denn zum einen bezieht sich diese Schuldübernahme nur auf einen Teilbetrag der Verbindlichkeiten der P.-Hotel GmbH gegenüber der D. Bank. So werden diese Verbindlichkeiten in der Anlage B 18 (
  3. Teil) per 16.10.2013 auf 2.882.374,00 € unter Hinweis auf das Hinzukommen noch weiterer Forderungen beziffert, von denen nur ein Differenzbetrag über 2.432.568,28 € von der Villa K. GmbH übernommen wurde. Nur insoweit käme gemäß § 418 Abs. 1 S.

§§ 1192Abs.

1, 1168 Abs. 1 BGB eine Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld in Betracht, nicht aber in Höhe des Differenzbetrages zu den tatsächlichen Verbindlichkeiten über mehr als 2.882.374,00 €. Randnummer 64 Zum anderen war die D. Bank im Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld an die Klägerin weiterhin als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld an sie positive Kenntnis davon hatte, dass sich die streitgegenständliche Grundschuld aufgrund einer Schuldübernahme in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt haben könnte. An der Vereinbarung gemäß Anlage B 18 (

  1. Teil) war die Klägerin nicht beteiligt. Auch die beiden Forderungs- und Abtretungsverträge gemäß Anlage B 26 enthalten keinen Hinweis auf die Schuldübernahmevereinbarung gemäß Anlage B 18 (
  2. Teil). Daraus folgt, dass die Klägerin selbst im Falle der Umwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld die Grundschuld gutgläubig von der D. Bank erworben hätte. Soweit der Beklagte meint, es gebe keinen gutgläubigen Erwerb einer Sicherungsgrundschuld, ist dies unzutreffend. § 1192 Abs. 1 a BGB schließt im Rahmen seines Anwendungsbereiches lediglich den gutgläubigen einredefreien Erwerb einer Grundschuld, nicht aber den gutgläubigen Erwerb der Grundschuld von einem Nichtberechtigten aus.
  3. Randnummer 65 Der Beklagte kann der Vollstreckung aus der Grundschuld auch etwaige Einreden aus Sicherungsverträgen mit der HSH-Nordbank AG bzw. der D. Bank, insbesondere einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag wegen Erfüllung der gesicherten Forderung, nicht entgegenhalten. Dies ergibt sich nicht aus § 1192 Abs. 1 a BGB. Zwar ist der Anwendungsbereich dieser seit dem 19.08.2008 geltenden Vorschrift hier eröffnet, da sowohl die D. Bank als auch die Klägerin die Grundschuld erst nach dem 19.08.2008, nämlich am 26.11.2008 bzw. 30.12.2014 erworben haben. § 1192 Abs. 1 a BGB gelangt jedoch für einen Eigentümer, der nicht Partei der Sicherungsvereinbarung ist, sondern das Eigentum am Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat, nicht zur Anwendung. Nach herrschender Ansicht hat der Eigentümer ursprüngliche Partei des Sicherungsvertrages zu sein bzw. muss in diesen eingetreten sein. Auch der Sonderrechtsnachfolger im Eigentum tritt nicht kraft Gesetzes in den Sicherungsvertrag ein, so dass ihm auch die Einreden daraus nicht zustehen (Palandt, a. a. O., § 1192 Rz 3; Staudinger/Hans Wolfsteiner

(2015)BGB § 1192 Rz 42 m. w. N.). Dass ihm schuldrechtliche Ansprüche der Sicherungsgeber aus den Sicherungsverträgen auf Rückgewähr der Grundschuld abgetreten wurden, behauptet der Beklagte nicht. Soweit er sich auf die aus der Anlage B 12 ersichtliche Pfändungsmaßnahme beruft, ist auch diese rechtlich ohne Relevanz. Gegenstand dieser Pfändung sind angebliche Rückgewähransprüche der P.-Hotel GbR gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin. Die P.-Hotel GbR war aber nicht Partei der Sicherungsverträge. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (BGH, Urteil vom 20.11.2009, Az V ZR 68/09, Rz 14; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld,
  1. A., Rz 295). Schuldner der zu sichernden Forderungen und damit auch Sicherungsgeberin waren aber die Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG bzw. die P.-Hotel GmbH gegenüber der D. Bank.
  2. Randnummer 66 Soweit der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.11.2018 geltend macht, die Klägerin könne die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld auch deshalb nicht fordern, weil sie sich die Grundschuld in kollusivem Zusammenwirken mit der Zedentin rechtswidrig verschafft habe (Vereitelung der Herstellung der Lastenfreiheit des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung), dringt er auch mit diesem Einwand nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zedentin, die D. Bank, gegenüber der P.-Hotel GmbH erhebliche Kreditforderungen hatte, für die auch die streitgegenständliche Grundschuld als Sicherheit diente. Dass die Zedentin versucht hat, durch Forderungsverkauf gemäß Anlage B 26 das Risiko eines Ausfalls dieser Forderungen unter Verwertung der an sie rechtswirksam abgetretenen Grundschuld zu minimieren, kann nicht als verwerflich angesehen werden. Randnummer 67 Deshalb besteht auch kein Anlass, auf das Vorbringen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.11.2018 gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
  3. Randnummer 68 Der Verwertung der Grundschuld steht – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht der in Abteilung 3 zur laufenden Nr. 2 am 14.04.2003 eingetragene Widerspruch gegen die Belastung, soweit diese einen seinerzeit valutierenden Betrag der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von nominal 4.090.335,06 € übersteigt, entgegen. Der Widerspruch beschränkt sich auf diese unter der laufenden Nr. 2 eingetragene Grundschuld, die nicht streitgegenständlich ist. Streitgegenständlich ist hier lediglich die nachfolgende unter der laufenden Nr. 3 eingetragene Grundschuld. Soweit der Beklagte meint, das aus diesem Widerspruch resultierende Belastungsverbot erfasse auch Belastungen durch Bestellung einer weiteren Grundschuld, ist dies rechtlich unzutreffend. Ein Widerspruch zur Sicherung eines Grundbuchberichtigungsanspruches aus § 894 BGB entfaltet stets nur in Bezug auf das Recht Wirkung, zu dem er eingetragen ist. Ein generelles Belastungsverbot in Bezug auf weitere Grundpfandrechte ergibt sich hieraus nicht. Weiteren Grundstücksbelastungen ist vielmehr durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu begegnen, die hier zwar zu Gunsten des Beklagten auch eingetragen wurde, allerdings – wie oben unter Ziffer II.
  4. auf Seite 18 und 19 ausgeführt – in Bezug auf die streitgegenständliche Grundschuld ohne Wirkung ist.
  5. Randnummer 69 Soweit der Beklagte meint, jedenfalls wegen Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages zwischen der P.-Hotel GmbH und der D. Bank stehe ihm als Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen GbR ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, ist auch dies unzutreffend. Der Umstand, dass der Sicherungsgeber kein Verfügungsrecht über das belastete Grundstück hat und nicht dessen Eigentümer ist, führt nicht zur Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages. Bei dem Sicherungsvertrag handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Grundgeschäft, das keine Verfügungsbefugnis über das zu belastende Grundstück voraussetzt, um wirksam zu sein. Im Übrigen stehen dem Beklagten – wie vorstehend ausgeführt – etwaige schuldrechtliche Ansprüche aus den Sicherungsverträgen auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Grundschuld nicht zu. III. Randnummer 70 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Randnummer 71 Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 500.000 € festgesetzt.

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