(2015)BGB § 1192 Rz.42 m.w.N.; Nietsch: Grundschulderwerb nach dem Risikobegrenzungsgesetz - Der Ausschluss des gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach § 1192 Ia BGB, NJW 2009, 3606/3608 bei Fußn. 22 u. 23; vgl auch schon zum alten Recht für den Erwerber eines Grundstückes in der Zwangsversteigerung BGH NJW 2003, 2673 sowie OLG München Urt. v. 11.06.2015 - 23 U 4608/14 Rz.28, beide Urteile zitiert nach juris). Randnummer 56 Der vom Kläger vertretenen Ansicht, für den Fall dass lediglich der P.-Hotel GbR ein ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zustehe, könne er trotzdem die Rückgewähr der Grundschuld von der Beklagten verlangen, folgt die Kammer nicht. Dem Kläger steht aus dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.07.2009 ein Anspruch gegen die P.-Hotel GbR auf Befreiung von den Belastungen des Grundstückes zu. Damit gehen aber nicht Rechte der P.-Hotel GbR gegen Grundpfandgläubiger automatisch auf den Kläger über. Dass er einen entsprechenden Anspruch gepfändet hat oder der Anspruch ihm ggfs. von der P.-Hotel GbR übertragen worden ist, hat er nicht vorgetragen. Randnummer 57 b) Der Kläger kann der Beklagten auch nicht die Sittenwidrigkeit der Grundschuldschuldbestellungsurkunde entgegenhalten. Die Grundschuld diente unstreitig der Absicherung eines Darlehens zum Erwerb des Grundstückes O. YY durch die Villa K. GbR, deren Gesellschafter nur teilweise mit denen der P.-Hotel GbR identisch waren. Der Kläger hält die Vereinbarung für sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB da sie inhaltlich nicht die vollständigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien wiedergibt. Unstreitig hat die Landesbank Schleswig Holstein erklärt, dass sie auf die persönliche Haftung der von bei der Grundschuldbestellung nicht vertretenen Gesellschafter verzichte. Erst darauf haben diese fünf Gesellschafter die Grundschuldbestellung genehmigt. Randnummer 58 Es ist schon zweifelhaft, ob nicht für die Vereinbarung zur Übernahme der persönlichen Haftung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung infolge der geschilderten Umstände nach den Regeln über das Scheingeschäft § 117 Abs.2 BGB die von allen betroffenen Vertragsparteien tatsächlich gewollte Regelung gilt. So hatten die anderen persönlich haftenden Gesellschafter der beiden als Sicherungsgeber handelnden Gesellschaften einem Verzicht auf die persönliche Haftung der fünf weiteren Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung zugestimmt und die Landesbank Schleswig-Holstein war ohnehin an ihre Erklärung gebunden, auf die persönliche Haftung zu verzichten und hat dies nach Erteilung der Genehmigungen auch nochmals wiederholt. Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung zur Übernahme der persönlichen Haftung könnten höchstens zur Frage der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, da die tatsächliche Vereinbarung nicht notariell beurkundet worden ist. Insoweit ist aber nicht von der Unwirksamkeit der gesamtem Vereinbarung nach § 139 BGB auszugehen, da - wie ausgeführt - alle Beteiligten informiert waren und im Zweifel den Vertrag auch so durchführen wollten. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Parteien der Vereinbarung zur Grundschuldbestellung auch nachträglich eine Beschränkung der persönlichen Haftung hätten vereinbaren können, ohne dass dies die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung in irgendeiner Form beeinträchtigt hätte. Randnummer 59 Soweit im Übrigen die Bestellung der Grundschuld erfolgt ist, um dem Kläger die Rückerlangung des Eigentums nach Beendigung des Rechtsstreits mit der P. Hotel GbR zu erschweren, ist nicht ersichtlich, dass dies auch der Landesbank Schleswig-Holstein bekannt war. Von einem kollusiven, sittenwidrigen Zusammenwirken aller Beteiligten zulasten des Klägers bei der Grundschuldbestellung kann daher nicht ausgegangen werden. Randnummer 60 III. Die Klage ist im Antrag zu 1) allerdings insoweit begründet, als die Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Zinsen aus der Grundschuld für den Zeitraum von 2003 bis Ende 2010 betrieben wird, da diese Zinsforderungen verjährt sind. Randnummer 61 Grundsätzlich können Zinsen aus einer Grundschuld verjähren (vgl. §§ 1192 Abs.3, 902 Abs.1 Satz 2, 216 Abs.3 BGB). Es gelten die §§ 195 ff. BGB. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BGH NJW 1999, 3705) verjähren auch Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners hat. Kenntnis von der Person und den maßgeblichen Umständen hat der Gläubiger bei eingetragenen Grundschulden problemlos. Randnummer 62 Zu verzinsen war die Grundschuld vom Tag ihrer Bewilligung an (22.02.2003) mit 15% jährlich, wobei die Zahlung jeweils am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hatte, folglich erstmals zum 02.01.
- Die Verjährungsfrist begann so für die am 02.01.2004 zu zahlenden Zinsen aus 2003 am 01.01.2005 zu laufen und lief am 31.12.2007 ab, für die Zinsen aus 2004 am 31.12.2008 usw. bis zu den Zinsen aus dem Jahre 2010, die mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt sind. Randnummer 63 Für eine Hemmung der Verjährungsfrist liegen keine Anhaltspunkte vor. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 212 Abs.1 Nr.2 BGB erfolgte erst mit Stellung des Antrages auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung am 18.07.
- Verjährt sind so die Zinsen für die Jahre 2003 -
- Randnummer 64 IV. Der Antrag zu 1) ist auch insoweit teilweise begründet, als die Beklagte im Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.909,75 in Ansatz gebracht hat, eine 0,40 Gebühr gemäß 3311 VV RVG zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von € 1.430.208,
- Als Gegenstandswert kann aber nur der Wert der Hauptforderung von € 500.000,- ohne Zinsen in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt eine 0,4 Gebühr gemäß 3311 VV RVG in Höhe von € 1285,20 zzgl. Telekommunikationspauschale 7002 VV RVG € 20,- und zzgl. 19% Umsatzsteuer, insgesamt € 1.553,
- Randnummer 65 IV. Der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde ist als unbegründet abzuweisen. Randnummer 66 Ein Herausgabeanspruch kann sich aus § 371 BGB analog ergeben. Ein solcher Anspruch ist aber selbst bei einer im vollen Umfang begründeten Klage nach § 767 ZPO nur gegeben, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat, was der Schuldner zu beweisen hat (BGH NJW 1994, 3225). Da die Klage im Hauptantrag nicht begründet ist, ist von einem Fortbestand der Forderung auszugehen.. Randnummer 67 V. Der Hilfsantrag (Antrag zu 3.) ist begründet. Randnummer 68 Die Klage gemäß § 768 ZPO betrifft materiell-rechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung, formelle Einwände sind gemäß § 732 ZPO geltend zu machen. Vorliegend ist der Antrag deshalb begründet, da eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel an die Beklagte nicht gegeben ist. Randnummer 69 1) Hierzu hat der Bundesgerichtshof (NJW 2015, 619 Rz. 28, zitiert nach juris) ausgeführt : Randnummer 70 „Die Klage nach § 768 ZPO ist begründet, wenn die als bewiesen angenommenen materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorlagen (BeckOK- ZPO/Preuß,
- Edition, § 768 Rn. 5: Hk-ZPO/Kindl,
- Aufl., § 768 Rn. 1; Musielak/ Lackmann, aaO, 7; PG/Scheuch, ZPO,
- Aufl. § 768 Rn. 8). Bei der Umschreibung des Titels, der auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus einer Grundschuld beruht, gehört hierzu die Erklärung des neuen Gläubigers, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen zu übernehmen (Senat, Urteil vom
- Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5; BGH, Urteil vom
- März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36 ff.). Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2013- V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270; BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist (BGH, Beschluss vom
- Juni 2011- VII ZR 89/10, aaO Rn. 18).“ Randnummer 71 2) Vorliegend ist für einen Eintritt zunächst der D. Bank und dann der Beklagten in bestehende Sicherungsvereinbarungen nichts ersichtlich. Eine Sicherungsabrede ist für die anfänglich Bestellung der Grundschuld, soweit ersichtlich, ausdrücklich nicht getroffen. Grundsätzlich kann sie jedoch auch stillschweigend getroffen werden, wobei ihr Inhalt im Wege der Auslegung aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag zu ermitteln ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 305, zitiert nach juris). Zumindest beinhaltet eine derartige stillschweigend getroffene Sicherungsabrede, eine Benennung der gesicherten Forderung/en und eine Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit für den Fall, dass die Forderung erfüllt oder gar nicht erst entstanden ist. Vorliegend ist mangels abweichenden Vortrages von einer derartigen stillschweigende Sicherungsabrede auszugehen. Randnummer 72 Dass die D. Bank bei Abtretung der Grundschuld durch die H. Bank im September 2008 in die Sicherungsabrede eingetreten ist, ist nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Übernahme ist nicht erfolgt. Die Abtretung der Grundschuld enthält auch nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede (BGH NJW 2015, 619 Rz. 29, BGH NJW 2012, 2354 Rn. 5 m.w.N.). Im zugrundeliegenden Darlehensvertrag der P.-Hotel GmbH mit der D. Bank vom 19.
- 2008 (Anl. K 14) ist zwar die Abtretung u.a. der Grundschuld als Bedingung enthalten. Andererseits heißt es aber auch unter „Auszahlungsvoraussetzungen“, dass eine „Zweckerklärung gemäß gesondertem Entwurf“ getroffen werden solle. Randnummer 73 Auch hat die D. Bank hat in einem vom Kläger als Anlage K 21 eingereichten Anwaltsschriftsatz vom 21.02.2013 an das Amtsgericht Lübeck, der die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für die Grundschuld lfd. Nr.2 im Grundbuch betraf, die ebenfalls Gegenstand der Übertragung von der H. Bank auf die DBG Bank im September 2008 war, folgendes vorgetragen: Randnummer 74 „Im Falle der Ablösefinanzierung wird die früher mit dem Altgläubiger getroffene Sicherungsvereinbarung beendet, eine neue Sicherungsvereinbarung mit dem Ablösefinanzierer geschlossen und an Stelle der Löschung und Neueintragung – auch Kostengründen - die bisherige Grundschuld an den Gläubiger eingetragen. Randnummer 75 Vorliegend ist im Wege der Neukreditierung zwischen der damaligen Sicherungsgeberin und der Antragsgegnerin [D. Bank] als Kreditgeberin ein neuer Sicherungsvertrag mit Datum 18.08/
- 08.2008 geschlossen und die streitgegenständliche Grundschuld als Sicherheit bestellt worden. Aufgrund des Abschlusses des neuen Sicherungsvertrages war ein Eintritt in den 'alten' Sicherungsvertrag nicht erforderlich.“ Randnummer 76 Auch diese Ausführungen sprechen dagegen, dass die D. Bank vorliegend in die ursprünglich bestehende Sicherungsvereinbarung eingetreten ist. Randnummer 77 Erst recht enthält die weitere Teilabtretung der Grundschuld an die Beklagte im November 2014 (Anl. K 16) keinerlei Regelung über den Eintritt der Beklagten in einen Sicherungsvertrag. Hier ist noch nicht ersichtlich auf welcher Basis die Abtretung der Grundschuld erfolgt ist. Randnummer 78 3) Unter diesen Voraussetzungen hätte die Vollstreckungsklausel für die Beklagte nicht erteilt werden dürfen, weshalb die Klage im Hilfsantrag begründet ist. Randnummer 79 VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO (Kosten) und § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) .