Mangelhaftigkeit eines Grundstücks hinsichtlich einer Leitungsbaulast zu Lasten des Nachbargrundstücks Leitsatz
(2023), BGB, § 1004, Rn. 529 m. w. N.; Lorenz, NJW 1996, 2612). Nicht anders ist es vorliegend. Anhaltspunkte dafür, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baulasten nicht durchsetzen oder gar auf sie verzichten wird, bestehen nicht. Insofern würde die Eigentümerin des Nachbargrundstücks der Klägerin mit einem Verlangen auf Unterlassung der Nutzung ihres Grundstücks nicht nur ihre Verpflichtung aus den Baulasten gegenüber der Behörde verletzen, sondern die Klägerin gleichzeitig an der Ausübung ihrer spiegelbildlichen Rechte hindern. Da bei der Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs die öffentlich-rechtliche Seite nicht außer Betracht gelassen werden darf, wäre ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich. cc. Randnummer 44 Folglich steht die Gewährung der (Mit-)Nutzung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Erschließungsanlagen schon wegen der bestehenden Baulasten gerade nicht allein im Belieben des Nachbarn.
- Randnummer 45 Im Hinblick auf Vorstehendes kommt es auf die Frage eines etwaigen arglistigen Verhaltens der Beklagten nicht mehr an. Randnummer 46 Auch insofern hält der Senat allerdings an seinen diesbezüglichen Einschätzungen im Hinweisbeschluss vom 22.03.2022 fest. Das nachfolgende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. a. Randnummer 47 Dies gilt zum einen für ihre pauschale und substanzlose Behauptung zur Erfahrung der Beklagten in Grundstücksgeschäften. Zum anderen ändert aber auch ihr Vorbringen zu ihrer Grundaktenrecherche im Hinblick auf die Teilung des Ursprungsgrundstücks und Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Firma X GmbH (Kaufvertrag v. 14.05.1996) nichts an der rechtlichen Würdigung. Zwar ist seinerzeit mit notarieller Urkunde vom 24.06.1996 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherstellung eines Überwegungs- und Leitungsrechts zugunsten des streitgegenständlichen Grundstücks bewilligt worden. Ob dies damals allerdings auf gesteigerten Immobilienrechtskenntnissen der Vertragsparteien über Sicherungsmöglichkeiten bzw. -erfordernissen oder schlicht auf notarieller Vorsicht und Routine beruhte, ist genauso offen, wie die Frage, warum es nachfolgend nicht zur bewilligten und beantragten Eintragung der Grunddienstbarkeit gekommen ist, sondern im Gegenteil zur umgekehrten Eintragung zu Lasten des streitgegenständlichen Grundstücks und zugunsten des Nachbargrundstücks. Der Umstand, dass seinerzeit im Nachgang nicht auf die Berichtigung der offensichtlich unrichtigen Eintragung hingewirkt wurde, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin eher dafür, dass die Urkundsbeteiligten zu diesem Zeitpunkt, nachdem zeitlich (erst) im Anschluss die Baulastübernahmeerklärungen erfolgt waren, kein unabweisbares Sicherungsbedürfnis gesehen und kein entsprechendes Problembewusstsein gehabt haben. b. Randnummer 48 Richtig ist im Übrigen, dass es bei der Frage der Arglist im Falle des § 444 BGB allein darauf ankommt, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt, mögen diese auch im Einzelfall einen normativen Gehalt aufweisen; liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2013, V ZR 266/11, Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris ). Ist ein Grundstück über auf dem benachbarten Grundstücke verlegte Leitungen an Ver- und Entsorgung angeschlossen, ergibt sich ein Mangel daraus nach dem zuvor Gesagten, wenn die Nutzung der Erschließungsanlagen nicht gesichert ist. Unterschiede zwischen einer Grunddienstbarkeit und einer Baulast im Hinblick auf eine solche Absicherung von Leitungsrechten betreffen dann allerdings eben (noch) die einen Mangel begründenden Umstände, sodass ein diesbezüglicher (Rechts)Irrtum den zumindest notwendigen Eventualvorsatz ausschließen (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.06.2010, XI ZR 104/08, Rn. 43 m. w. N., zitiert nach juris) und eine entsprechende Rechtsauffassung der Beklagten doch Bedeutung gewinnen kann.
- Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- Randnummer 51 Der Streitwert für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO.