Ausweislich der jeweiligen Wortlaute sei die Klägerin als versicherte Person grundsätzlich unwiderruflich bezugsberechtigt. Der Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung stehe daher nach wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrages der Klägerin zu. Randnummer 51 Selbst wenn die Parteien einen möglichen Vorbehalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Klägerin vereinbart hätten, wäre unbeachtet der Frage, ob ein Widerruf überhaupt ausdrücklich oder gegebenenfalls konkludent erfolgt sei, die Berechtigung zum Widerruf nicht gegeben. Voraussetzungen eines solchen Widerrufs seien nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und, dass die Versicherungsleistungen noch nicht unverfallbar geworden seien. Letzteres treffe infolge der Kündigung vor Ablauf von 3 Jahren zwar zu, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch ungekündigt fortbestanden. Randnummer 52 Der Anspruch sei nicht nach § 7 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den Rückkaufswert lägen nicht vor. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greife nicht, da sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes getroffen sei, den Mindestlohn jedoch nicht aus der Ausschlussfrist herausnehme. Damit verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam. Auf etwaige andere Unwirksamkeitsgründe der arbeitsvertraglichen Vereinbarung komme es danach nicht mehr an. Randnummer 53 Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.01.2025 zugestellte Urteil mit am 20.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht vertrete die Auffassung, dass sich das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen richte. Aufgrund dessen komme das Gericht zu der fehlerhaften Ansicht, dass die Klägerin über ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfüge. Für jedwede Ansprüche der Klägerin gegen sie sei jedoch ausschließlich das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis entscheidend. Die durch die Parteien erfolge außerordentliche Kündigung sei auf den Vertrag mit der GENERALI und den Vertrag zwischen den Parteien gerichtet. Beide Verträge hätten beendet werden sollen. Da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt keine Ansprüche innegehabt habe, habe sie auch keine Ansprüche aus der Kündigung erwerben können. Weil der Vertrag zwischen der Klägerin und ihr gekündigt worden sei, könne aus diesem Vertrag kein Anspruch für die Klägerin bestehen. Selbst wenn sich aus dem Versicherungsvertrag ein Bezugsrecht für die Klägerin ergeben sollte, könne dieses allenfalls zum Renteneintritt bestehen. Weil die Klägerin nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages gewesen sei und keine eigenen Zahlungen geleistet habe, könnten aus dem Vertrag keine Ansprüche zu ihren Gunsten bestehen. Alle Rechte und Pflichten würden ihr – der Beklagten – auch hinsichtlich des eingezahlten Betrages zustehen. Es habe Beweis erhoben werden müssen durch Vernehmung der angebotenen Zeugen B., P. und P.. Diese Zeugen könnten bestätigen, dass es am 26.06.2020 zu einem Beratungsgespräch gekommen sei und in diesem Gespräch vereinbart worden sei, dass sie – die Beklagte – eine Direktversicherung abschließe, die nach einer Laufzeit von 3 Jahren unverfallbar werde und erst danach die Klägerin begünstige. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber sie Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung, was auch den Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. den Rückkaufswert inkludiere, wenn die Versicherung vor Ablauf von 3 Jahren beendet werde. Die Klägerin sei nicht vor Ablauf von 3 Jahren unwiderruflich zum Bezug berechtigt gewesen. Dies ergebe sich auch nicht aus § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es sei ebenso nicht zutreffend, dass der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund einer betrieblichen Altersvorsorge auf Lohnerhöhung verzichte. Hierfür gebe es weder eine Vereinbarung noch Anhaltspunkte. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, Randnummer 55 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin zum Az. 2 Ca 1091/24, vom 25.11.2024, wird aufgehoben. Randnummer 56 2. Die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Die Klägerin beantragt, Randnummer 58 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 59 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sie unwiderruflich bezugsberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus
Entgegenstehende Vereinbarungen existierten nicht. Eine solche Regelung wäre auch unüblich und treuwidrig. Eine betriebliche Altersvorsorge bezwecke, die Mitarbeiter an den Arbeitgeber zu binden. Der Arbeitnehmer verzichte vor diesem Hintergrund auf entsprechende regelmäßige Lohnerhöhungen und es wäre unangemessen, diese "Nebenleistung" widerruflich zu gestalten und die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit davon Abstand zu nehmen. Unzutreffend sei, dass sie keine eigenen Zahlungen geleistet habe. Geschäftsgrundlage einer betrieblichen Altersvorsorge sei regelmäßig, dass die Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen sollen. Ausdrücklich zu bestreiten sei, dass die Beklagte derart Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung habe sein sollen, dass dies die Versicherungssumme bzw. deren Rückkaufswert "inkludiere". Wenn die Beklagte den Eindruck vermitteln möchte, es sei auch über die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung und die dann gegebenenfalls sich stellende Frage eines Rückkaufswertes gesprochen worden, so fehle dazu jeglicher substantiierter Vortrag. Insoweit habe das Arbeitsgericht zutreffend auf eine Zeugenvernehmung verzichtet, weil dies eine Ausforschung gebildet hätte. Die behauptete, spekulative Abrede würde auch den Regelungen des Versicherungsscheines, der Arbeitgeberinformationen zur Direktversicherung und den gesetzlichen Regelungen des § 2 BetrAVG widersprechen. Danach habe allein sie anspruchsberechtigt sein sollen. Randnummer 60 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 61 Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Randnummer 62 Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 64 Abs. 6 Satz 1, §§ 66 Abs. 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 63 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 64 Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 6.991,46 € gegen die Beklagte aus § 241 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. der getroffenen Abrede zur betrieblichen zusätzlichen Altersvorsorge zusteht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin aus der Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge ein unwiderrufliches Bezugsrecht erwachsen ist, welches auch den Rückkaufswert gegebenenfalls nebst Überschussbeteiligung umfasst. Die Beklagte hat daher die verlangte Summe nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 65 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Es muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen. Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Ruhegeldversprechen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben (BAG, Urteil vom 08.05.1990 – 3 AZR 121/89 – Rn. 22, juris). Anhaltspunkte für solche Beziehungen sind zwischen den Parteien nicht ersichtlich. Aus dem Beratungsprotokoll/Analysebogen vom 26.06.2020 ergibt sich vielmehr, dass die Beratung zu den Wünschen und Bedürfnissen geschah, um eine betriebliche Altersversorgung zur Mitarbeiterbindung/Gewinnung bzw. Mitarbeitermotivation/Erfolgsbeteiligung zu bezwecken. Aus diesem Grunde wurde als Lösung eine Direktversicherung/Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung an das Unternehmen vorgeschlagen. Daraus ergibt sich eindeutig der Bezug zum Arbeitsverhältnis. Da die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind, gelten die Vorschriften des BetrAVG. Randnummer 66 Die Direktversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und diesem oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht ganz oder teilweise eingeräumt wird (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Dieses Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen ist als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) anzusehen. Der Versicherungsvertrag bildet das Außen- oder Deckungsverhältnis und die Versorgungszusage des Arbeitgebers, eine Altersvorsorge durch Direktversicherung zu gewähren, ist dann das Valuta- oder Innenverhältnis, das nach der Legaldefinition der Direktversicherung nicht vorliegen muss, aber regelmäßig vorliegen wird. Bei der Altersversorgung durch Direktversicherung ist der Arbeitgeber Vertragspartner sowohl der arbeitsvertraglichen Versorgungsverpflichtung als auch des Versicherungsverhältnisses. Er ist im Versicherungsverhältnis Versicherungsnehmer und als solcher im Zweifel berechtigt, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers zu widerrufen. Sofern der Arbeitnehmer unwiderruflich bezugsberechtigt ist, steht ihm schon vor Eintritt des Versicherungsfalles das Verfügungsrecht über den Anspruch zu. Eine Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ist dann nicht mehr möglich. Den versicherungsrechtlichen Besonderheiten wird durch eine arbeitsrechtliche Einschränkung des Rechts des Arbeitgebers zum Widerruf der Bezugsberechtigung Rechnung getragen. Randnummer 67 Vorliegend haben die Parteien dementsprechend mit Abschluss der Versicherung bestimmt, dass der Beklagten als Versicherungsnehmerin die Ausübung der Gestaltungsrechte im Hinblick auf die Versicherung zustehen, die Klägerin als Begünstigte die Bezugsberechtigte ist. Das hat die GENERALI bestätigt. Sie hat unter "Wichtige Hinweise" (Anlage B 2) unter dem Punkt "Betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung" Folgendes aufgeführt: Randnummer 68 "Die von Ihnen abgeschlossene Direktversicherung gilt arbeitsrechtlich als "Beitragszusage mit Mindestleistung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz. Sie haben sich demnach verpflichtet, Beiträge zu zahlen, um hiermit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten Ihrer Arbeitnehmerin zu finanzieren. Für Leistungen zur Altersversorgung wird das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und den daraus erzielten Erträgen zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich mindestens um die Summe der zugesagten Beiträge, soweit wir diese nicht dazu benötigen, vorzeitige Versorgungsrisiken abzusichern. Randnummer 69 Die arbeitsrechtlich zugesagten garantierten Mindestleistungen könne Sie dem Abschnitt "Allgemeine Versicherungsdaten" im Versicherungsschein entnehmen. Sie sind als Arbeitgeber unser Vertragspartner und der Beitragszahler, Ihre Arbeitnehmerin ist die versicherte Person. …" Randnummer 70 Der erteilte Versicherungsschein vom 01.07.2020 enthält die Aussage: Randnummer 71 "Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an ihre versicherte Arbeitnehmerin. Falls dieses Bezugsrecht unter Vorbehalt vereinbart wurde, können sie es nur dann widerrufen, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht gesetzlich unverfallbar sind und das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Leistungen, die nach dem Tod der versicherten Arbeitnehmerin fällig werden, erhalten die im Antrag oder mit späteren Verfügungen benannten Hinterbliebenen." Randnummer 72 § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: Randnummer 73 "§ 8 Wer erhält die Leistung? Randnummer 74
Ausweislich der jeweiligen Wortlaute, ist die Klägerin als versicherte Person grundsätzlich unwiderruflich bezugsberechtigt. So ist z.B. nach dem Versicherungsschein (Anlage K 6) ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Klägerin begründet worden. In dem Versicherungsschein ist die Bemerkung enthalten: Randnummer 79 "Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an ihre versicherte Arbeitnehmerin." Randnummer 80 Die Beklagte hat die Vereinbarung eines Vorbehalts bzw. einer Widerrufsmöglichkeit nicht dargetan. Sie hat auch mit der Berufung nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt durch welche Aussagen der Parteien welche Vereinbarung zur Widerrufsmöglichkeit geschlossen worden sein soll. Deshalb ist von einem unwiderruflichen Bezugsrecht auszugehen und die Klägerin hat somit sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erworben, also auch den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden Ansprüche. Randnummer 81 Es ist zwischen der Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts und der Unverfallbarkeit, die sich auf die Versicherungsleistungen bezieht, zu unterscheiden. Ist Unverfallbarkeit eingetreten, erhält der mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles einen seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit entsprechenden Teil der zugesagten Betriebsrente (§ 2 BetrAVG). Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes (BAG, Urteil vom 24.06.1998 – 3 AZR 288/97 – Rn. 27, juris). Randnummer 82 Unter den arbeitsrechtlichen Hinweisen innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B 5, Seite 55) wird die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, dargestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass das Betriebsrentengesetz auch Regelungen zur Unverfallbarkeit enthält "hierdurch wird definiert, unter welchen Bedingungen ihren Arbeitnehmern auch bei vorzeitiger Beendigung aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Versorgungsanwartschaften nicht mehr entzogen werden können. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen arbeitgeber– und arbeitnehmerfinanzierten (Entgeltumwandlung) Versorgungen". Randnummer 83 "Für arbeitgeberfinanzierte Versorgungsteile gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG. Hiernach erwerben Arbeitnehmer unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, wenn sie Randnummer 84 · vor Eintritt des Versorgungsfalles aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, Randnummer 85 · das
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