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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 SLa 13/25 Urteil Rückerstattung - Direktversicherung - betriebliche Altersversorgung - geleist

Rückerstattung - Direktversicherung - betriebliche Altersversorgung - geleisteter Beitrag - Kündigung Leitsatz 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn zwischen

§ 8der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Ausweislich der jeweiligen Wortlaute sei die Klägerin als versicherte Person grundsätzlich unwiderruflich bezugsberechtigt. Der Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung stehe daher nach wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrages der Klägerin zu. Randnummer 51 Selbst wenn die Parteien einen möglichen Vorbehalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Klägerin vereinbart hätten, wäre unbeachtet der Frage, ob ein Widerruf überhaupt ausdrücklich oder gegebenenfalls konkludent erfolgt sei, die Berechtigung zum Widerruf nicht gegeben. Voraussetzungen eines solchen Widerrufs seien nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und, dass die Versicherungsleistungen noch nicht unverfallbar geworden seien. Letzteres treffe infolge der Kündigung vor Ablauf von 3 Jahren zwar zu, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch ungekündigt fortbestanden. Randnummer 52 Der Anspruch sei nicht nach § 7 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den Rückkaufswert lägen nicht vor. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greife nicht, da sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes getroffen sei, den Mindestlohn jedoch nicht aus der Ausschlussfrist herausnehme. Damit verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam. Auf etwaige andere Unwirksamkeitsgründe der arbeitsvertraglichen Vereinbarung komme es danach nicht mehr an. Randnummer 53 Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.01.2025 zugestellte Urteil mit am 20.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht vertrete die Auffassung, dass sich das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen richte. Aufgrund dessen komme das Gericht zu der fehlerhaften Ansicht, dass die Klägerin über ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfüge. Für jedwede Ansprüche der Klägerin gegen sie sei jedoch ausschließlich das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis entscheidend. Die durch die Parteien erfolge außerordentliche Kündigung sei auf den Vertrag mit der GENERALI und den Vertrag zwischen den Parteien gerichtet. Beide Verträge hätten beendet werden sollen. Da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt keine Ansprüche innegehabt habe, habe sie auch keine Ansprüche aus der Kündigung erwerben können. Weil der Vertrag zwischen der Klägerin und ihr gekündigt worden sei, könne aus diesem Vertrag kein Anspruch für die Klägerin bestehen. Selbst wenn sich aus dem Versicherungsvertrag ein Bezugsrecht für die Klägerin ergeben sollte, könne dieses allenfalls zum Renteneintritt bestehen. Weil die Klägerin nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages gewesen sei und keine eigenen Zahlungen geleistet habe, könnten aus dem Vertrag keine Ansprüche zu ihren Gunsten bestehen. Alle Rechte und Pflichten würden ihr – der Beklagten – auch hinsichtlich des eingezahlten Betrages zustehen. Es habe Beweis erhoben werden müssen durch Vernehmung der angebotenen Zeugen B., P. und P.. Diese Zeugen könnten bestätigen, dass es am 26.06.2020 zu einem Beratungsgespräch gekommen sei und in diesem Gespräch vereinbart worden sei, dass sie – die Beklagte – eine Direktversicherung abschließe, die nach einer Laufzeit von 3 Jahren unverfallbar werde und erst danach die Klägerin begünstige. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber sie Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung, was auch den Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. den Rückkaufswert inkludiere, wenn die Versicherung vor Ablauf von 3 Jahren beendet werde. Die Klägerin sei nicht vor Ablauf von 3 Jahren unwiderruflich zum Bezug berechtigt gewesen. Dies ergebe sich auch nicht aus § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es sei ebenso nicht zutreffend, dass der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund einer betrieblichen Altersvorsorge auf Lohnerhöhung verzichte. Hierfür gebe es weder eine Vereinbarung noch Anhaltspunkte. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, Randnummer 55 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin zum Az. 2 Ca 1091/24, vom 25.11.2024, wird aufgehoben. Randnummer 56 2. Die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Die Klägerin beantragt, Randnummer 58 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 59 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sie unwiderruflich bezugsberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus

§ 6der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Entgegenstehende Vereinbarungen existierten nicht. Eine solche Regelung wäre auch unüblich und treuwidrig. Eine betriebliche Altersvorsorge bezwecke, die Mitarbeiter an den Arbeitgeber zu binden. Der Arbeitnehmer verzichte vor diesem Hintergrund auf entsprechende regelmäßige Lohnerhöhungen und es wäre unangemessen, diese "Nebenleistung" widerruflich zu gestalten und die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit davon Abstand zu nehmen. Unzutreffend sei, dass sie keine eigenen Zahlungen geleistet habe. Geschäftsgrundlage einer betrieblichen Altersvorsorge sei regelmäßig, dass die Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen sollen. Ausdrücklich zu bestreiten sei, dass die Beklagte derart Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung habe sein sollen, dass dies die Versicherungssumme bzw. deren Rückkaufswert "inkludiere". Wenn die Beklagte den Eindruck vermitteln möchte, es sei auch über die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung und die dann gegebenenfalls sich stellende Frage eines Rückkaufswertes gesprochen worden, so fehle dazu jeglicher substantiierter Vortrag. Insoweit habe das Arbeitsgericht zutreffend auf eine Zeugenvernehmung verzichtet, weil dies eine Ausforschung gebildet hätte. Die behauptete, spekulative Abrede würde auch den Regelungen des Versicherungsscheines, der Arbeitgeberinformationen zur Direktversicherung und den gesetzlichen Regelungen des § 2 BetrAVG widersprechen. Danach habe allein sie anspruchsberechtigt sein sollen. Randnummer 60 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 61 Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Randnummer 62 Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 64 Abs. 6 Satz 1, §§ 66 Abs. 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 63 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 64 Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 6.991,46 € gegen die Beklagte aus § 241 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. der getroffenen Abrede zur betrieblichen zusätzlichen Altersvorsorge zusteht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin aus der Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge ein unwiderrufliches Bezugsrecht erwachsen ist, welches auch den Rückkaufswert gegebenenfalls nebst Überschussbeteiligung umfasst. Die Beklagte hat daher die verlangte Summe nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 65 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Es muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen. Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Ruhegeldversprechen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben (BAG, Urteil vom 08.05.1990 – 3 AZR 121/89 – Rn. 22, juris). Anhaltspunkte für solche Beziehungen sind zwischen den Parteien nicht ersichtlich. Aus dem Beratungsprotokoll/Analysebogen vom 26.06.2020 ergibt sich vielmehr, dass die Beratung zu den Wünschen und Bedürfnissen geschah, um eine betriebliche Altersversorgung zur Mitarbeiterbindung/Gewinnung bzw. Mitarbeitermotivation/Erfolgsbeteiligung zu bezwecken. Aus diesem Grunde wurde als Lösung eine Direktversicherung/Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung an das Unternehmen vorgeschlagen. Daraus ergibt sich eindeutig der Bezug zum Arbeitsverhältnis. Da die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind, gelten die Vorschriften des BetrAVG. Randnummer 66 Die Direktversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und diesem oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht ganz oder teilweise eingeräumt wird (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Dieses Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen ist als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) anzusehen. Der Versicherungsvertrag bildet das Außen- oder Deckungsverhältnis und die Versorgungszusage des Arbeitgebers, eine Altersvorsorge durch Direktversicherung zu gewähren, ist dann das Valuta- oder Innenverhältnis, das nach der Legaldefinition der Direktversicherung nicht vorliegen muss, aber regelmäßig vorliegen wird. Bei der Altersversorgung durch Direktversicherung ist der Arbeitgeber Vertragspartner sowohl der arbeitsvertraglichen Versorgungsverpflichtung als auch des Versicherungsverhältnisses. Er ist im Versicherungsverhältnis Versicherungsnehmer und als solcher im Zweifel berechtigt, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers zu widerrufen. Sofern der Arbeitnehmer unwiderruflich bezugsberechtigt ist, steht ihm schon vor Eintritt des Versicherungsfalles das Verfügungsrecht über den Anspruch zu. Eine Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ist dann nicht mehr möglich. Den versicherungsrechtlichen Besonderheiten wird durch eine arbeitsrechtliche Einschränkung des Rechts des Arbeitgebers zum Widerruf der Bezugsberechtigung Rechnung getragen. Randnummer 67 Vorliegend haben die Parteien dementsprechend mit Abschluss der Versicherung bestimmt, dass der Beklagten als Versicherungsnehmerin die Ausübung der Gestaltungsrechte im Hinblick auf die Versicherung zustehen, die Klägerin als Begünstigte die Bezugsberechtigte ist. Das hat die GENERALI bestätigt. Sie hat unter "Wichtige Hinweise" (Anlage B 2) unter dem Punkt "Betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung" Folgendes aufgeführt: Randnummer 68 "Die von Ihnen abgeschlossene Direktversicherung gilt arbeitsrechtlich als "Beitragszusage mit Mindestleistung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz. Sie haben sich demnach verpflichtet, Beiträge zu zahlen, um hiermit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten Ihrer Arbeitnehmerin zu finanzieren. Für Leistungen zur Altersversorgung wird das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und den daraus erzielten Erträgen zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich mindestens um die Summe der zugesagten Beiträge, soweit wir diese nicht dazu benötigen, vorzeitige Versorgungsrisiken abzusichern. Randnummer 69 Die arbeitsrechtlich zugesagten garantierten Mindestleistungen könne Sie dem Abschnitt "Allgemeine Versicherungsdaten" im Versicherungsschein entnehmen. Sie sind als Arbeitgeber unser Vertragspartner und der Beitragszahler, Ihre Arbeitnehmerin ist die versicherte Person. …" Randnummer 70 Der erteilte Versicherungsschein vom 01.07.2020 enthält die Aussage: Randnummer 71 "Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an ihre versicherte Arbeitnehmerin. Falls dieses Bezugsrecht unter Vorbehalt vereinbart wurde, können sie es nur dann widerrufen, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht gesetzlich unverfallbar sind und das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Leistungen, die nach dem Tod der versicherten Arbeitnehmerin fällig werden, erhalten die im Antrag oder mit späteren Verfügungen benannten Hinterbliebenen." Randnummer 72 § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: Randnummer 73 "§ 8 Wer erhält die Leistung? Randnummer 74

(1)Die versicherte Person ist grundsätzlich auf alle Versicherungsleistungen sowohl für den Erbebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt. Soweit die Leistungen allerdings auf arbeitgeberfinanzierten Beiträgen beruhen, können Sie verfügen, dass die versicherte Person erst mit Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit einen Rechtsanspruch auf diesen Teil der Versicherungsleistungen erhält. Ggf. können Sie das Bezugsrecht der versicherten Person auf die arbeitgeberfinanzierten Leistungen vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit widerrufen, jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet." Randnummer 75 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ein Bezugsrecht mit Abschluss des Vertrages mit der GENERALI erworben. Dieses bezieht sich auf alle Leistungen aus der Versicherung. Insoweit stehen nicht alle Rechte und Pflichten der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu, sondern nach der Versicherung sollte die Klägerin Begünstigte sein und dies bedeutet, dass sie das Bezugsrecht erworben hat. Sofern die Beklagte davon ausgeht, der Klägerin stehe erst mit Beginn der Abrufphase zum 01.12.2051 ein Zahlungsanspruch zu, verkennt die Beklagte, dass dies aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der GENERALI nicht der Fall ist. Dieser Vertrag ist beendet und die Klägerin hat mit der Beendigung des Vertrages aufgrund Kündigung keine Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Randnummer 76 Allerdings bleibt der Versicherungsnehmer, solange das Versicherungsverhältnis besteht, und nicht der Bezugsberechtigte befugt, über eine Beendigung oder Fortsetzung des Vertrages zu entscheiden. Bei der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ist im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs- und Gestaltungsrechte. Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen (BGH, Urteil vom 08.06.2016 – IV ZR 346/15 – Rn. 17, juris). Insbesondere kann er auch das unwiderrufliche Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken bzw. unter einen Vorbehalt stellen. Steht dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dieses nicht widerrufen kann. Ist hingegen ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart, kann der Arbeitgeber bei Eintritt dieser Voraussetzungen sein Widerrufsrecht ausüben. Ist jedoch Unverfallbarkeit eingetreten, steht dem Arbeitgeber ein gegebenenfalls gewährtes Widerrufsrecht nicht mehr zu. Ein Widerruf seinerseits ist mit Unverfallbarkeit ausgeschlossen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Randnummer 77 Ob die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers gehören, hängt von der versicherungsrechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs ab. Grundsätzlich wird dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Wird hingegen dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht unter Vorbehalten eingeräumt, wird die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des eingeräumten Bezugsrechts dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich. Es gehört zum Vermögen des Bezugsberechtigten (LAG Köln, Urteil vom 11.05.2006 – 10 Sa 1636/05 – Rn. 18, juris). Randnummer 78 Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass sich die unwiderrufliche Bezugsberechtigung der Klägerin aus

§ 8der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt.

Ausweislich der jeweiligen Wortlaute, ist die Klägerin als versicherte Person grundsätzlich unwiderruflich bezugsberechtigt. So ist z.B. nach dem Versicherungsschein (Anlage K 6) ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Klägerin begründet worden. In dem Versicherungsschein ist die Bemerkung enthalten: Randnummer 79 "Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an ihre versicherte Arbeitnehmerin." Randnummer 80 Die Beklagte hat die Vereinbarung eines Vorbehalts bzw. einer Widerrufsmöglichkeit nicht dargetan. Sie hat auch mit der Berufung nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt durch welche Aussagen der Parteien welche Vereinbarung zur Widerrufsmöglichkeit geschlossen worden sein soll. Deshalb ist von einem unwiderruflichen Bezugsrecht auszugehen und die Klägerin hat somit sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erworben, also auch den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden Ansprüche. Randnummer 81 Es ist zwischen der Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts und der Unverfallbarkeit, die sich auf die Versicherungsleistungen bezieht, zu unterscheiden. Ist Unverfallbarkeit eingetreten, erhält der mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles einen seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit entsprechenden Teil der zugesagten Betriebsrente (§ 2 BetrAVG). Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes (BAG, Urteil vom 24.06.1998 – 3 AZR 288/97 – Rn. 27, juris). Randnummer 82 Unter den arbeitsrechtlichen Hinweisen innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B 5, Seite 55) wird die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, dargestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass das Betriebsrentengesetz auch Regelungen zur Unverfallbarkeit enthält "hierdurch wird definiert, unter welchen Bedingungen ihren Arbeitnehmern auch bei vorzeitiger Beendigung aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Versorgungsanwartschaften nicht mehr entzogen werden können. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen arbeitgeber– und arbeitnehmerfinanzierten (Entgeltumwandlung) Versorgungen". Randnummer 83 "Für arbeitgeberfinanzierte Versorgungsteile gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG. Hiernach erwerben Arbeitnehmer unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, wenn sie Randnummer 84 · vor Eintritt des Versorgungsfalles aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, Randnummer 85 · das

  1. Lebensjahr vollendet haben und Randnummer 86 · die Versorgungszusagen zu diesem Zeitpunkt drei Jahre bestanden haben. Randnummer 87 Abweichungen von dieser Regelung dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Randnummer 88 Wurden die Beiträge durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert oder handelt es sich um einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG, liegt nach § 1b Abs. 5 BetrAVG die Unverfallbarkeit ab Beginn der Zusage vor." Randnummer 89 Die Unverfallbarkeit ist also vom Bezugsrecht zu unterscheiden. Die Unverfallbarkeit ist in § 1b BetrAVG geregelt. Sie bedeutet, dass einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des
  2. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf eine Anwartschaft des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistungen. Vorliegend ist der Vertrag vor Ablauf von drei Jahren gekündigt worden und damit hat der Vertrag mit der GENERALI seine Beendigung gefunden, der Klägerin stehen als Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsverhältnis keinerlei Ansprüche auf Altersversorgung mehr zu. Die Unverfallbarkeit behandelt den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Unverfallbarkeit hat zur Folge, dass bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis der Versicherungsvertrag von einem anderen Arbeitgeber übernommen werden oder durch den Arbeitnehmer selbst fortgesetzt werden kann. Diese Fallkonstellation ist vorliegend aufgrund der durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung jedoch nicht gegeben. Der Vertrag mit der GENERALI ist beendet. Unverfallbarkeit war zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages nicht gegeben, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand und die Klägerin nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Die Unverfallbarkeit trifft jedoch keine Aussage zum Bezugsrecht und dessen Widerruf. Randnummer 90 Der Klägerin war ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, erfolgt ein sofortiger Rechtserwerb für den Bezugsberechtigten. Randnummer 91 Der Bezugsberechtigte erwirbt mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen regelmäßig sofort. Dies schließt den Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages ein. Ohne das Einverständnis des Begünstigten kann daher über das Bezugsrecht, das mit der Unwiderruflichkeit sofort zu dessen Vermögen gehört, nicht verfügt werden. Sein Recht ist darauf gerichtet, dass ihm seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr zugunsten eines anderen entzogen werden können (BGH, Urteil vom 08.06.2016 – IV ZR 346/15 – Rn. 18, juris). Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urteil vom 18.06.2003 – IV ZR 59/02 – Rn. 15, juris). Der Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung steht somit der Klägerin zu. Randnummer 92 Zutreffend geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass selbst für den Fall der Vereinbarung eines Vorbehalts der unwiderruflichen Bezugsberechtigung ein Widerruf, unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt ausdrücklich bzw. konkludent durch die Beklagte erklärt worden ist, bereits deshalb ausscheidet, weil die zum Widerruf vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beklagte sollte nämlich nach § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen so wie es ihr auch in der Arbeitgeberinformation zur Direktversicherung mitgeteilt wurde, nur dann zum Widerruf berechtigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch ungekündigt fort. Die Voraussetzungen des Widerrufs, die kumulativ vorliegen müssen, waren nicht erfüllt. Der Widerruf ist nur möglich, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht gesetzlich unverfallbar sind und das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages war die Unverfallbarkeit zwar noch nicht gegeben, das Arbeitsverhältnis bestand jedoch fort und war noch nicht beendet. Ein Widerruf im Hinblick auf das Bezugsrecht der Klägerin war somit – wie bereits das Arbeitsgericht dargestellt hat – unabhängig von der Frage, ob eine derartige Erklärung überhaupt erfolgt ist, nicht möglich. Randnummer 93 Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom einem Vertrag 1 spricht, kann nicht festgestellt werden, dass über die schriftliche arbeitsrechtliche Vereinbarung hinausgehend eine weitere Vereinbarung bzw. ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen ist. Es ist allein die zwischen den Parteien geschlossene arbeitsrechtlichen Vereinbarung "Arbeitgeberfinanzierung mit der Direktversicherung als bAV STRATEGIE PLUS" zur Versicherung vom 13.08.2020 zur Akte gereicht. Hierin hat die Beklagte eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt und sich verpflichtet, die Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Im Übrigen haben die Parteien hierin eine Vereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers getroffen. Dass daneben oder stattdessen eine anderweitige arbeitsrechtliche Vereinbarung geschlossen wurde und Gültigkeit besitzt, lässt sich nicht feststellen. Randnummer 94 Soweit die Beklagte mit der Berufung erneut Zeugenbeweis anbietet für die Behauptung, es sei mündlich anlässlich des am 26.06.2020 geführten Beratungsgespräches vereinbart worden, dass die Beklagte eine Direktversicherung abschließe, die nach einer Laufzeit von drei Jahren unverfallbar werde und danach die Klägerin begünstige, bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung, was auch den Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. den Rückkaufswert inkludiere, wenn die Versicherung vor Ablauf von drei Jahren beendet werde, ist diese Behauptung der Beklagten pauschal. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Aussage die Klägerin und die Beklagte getätigt haben sollen, wer in welcher Form mit welchem wörtlichen Inhalt wem welches Angebot unterbreitet hat und wie dieses Angebot durch die andere Person angenommen worden ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass irgendeine Aussage zum klägerischen Bezugsrecht getroffen wurde. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an. Sofern der Versicherungsvermittler sich zur Unverfallbarkeit geäußert hat, betrifft dies eine anderweitige Thematik. Dem Beweisangebot der Beklagten war bereits deshalb nicht nachzukommen, weil sich dieses angesichts der Pauschalität des Beklagtenvorbringens als eines zum Ausforschungsbeweis darstellt. Ein solcher ist jedoch unzulässig. Randnummer 95 Darüber hinaus bleibt offen, welche Qualität einer etwaig am 26.06.2020 getroffenen mündlichen Vereinbarung angesichts der unter dem 13.08.2020, also zeitlich später getroffenen schriftlichen Vereinbarung zukommen soll. Randnummer 96 Wenn die Beklagte davon ausgeht, dass dieser Vertrag gleichzeitig mit der Kündigung des Vertrages mit der GENERALI gekündigt worden sei, so ergibt sich dies aus der Kündigungserklärung nicht. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.04.2023 ihr Einverständnis dazu erteilt, dass der genannte Vertrag, nämlich bAV STRATEGIE PLUS Nr.: 4.9222561.98 zur betrieblichen Altersversorgung gekündigt werden kann. Auf irgendeinen anderen Vertrag bezieht sich das Einverständnis der Klägerin bereits nach dem Wortlaut, der eindeutig ist, nicht. Ebenso hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2023 gerichtet an die GENERALI den Vertrag bAV STRATEGIE PLUS Nr.: 4.9222561.98 gekündigt. Eine Kündigungserklärung gegenüber einem anderen Vertragspartner, etwa der Klägerin, kann diesem Schreiben in keinster Hinsicht entnommen werden. In ihm ist nach dem Wortlaut keine Kündigung irgendeines anderen Vertrages enthalten. Eine Kündigung muss jedoch eindeutig sein. Diese Voraussetzung ist allein für die Kündigung des Versicherungsvertrages erfüllt. Es kann dahinstehen, welche Auswirkungen die Kündigung welchen Vertrages beigemessen werden könnte. Randnummer 97 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte nicht gegen die Bewertung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf § 7 und § 12 des Arbeitsvertrages. Sie trägt bereits nicht vor, welche die Entscheidung des Arbeitsgerichts diesbezüglich tragenden Gründe aus welchen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht entschieden, dass ein Verzicht durch die Klägerin nicht vorliegt und die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist unwirksam ist. Randnummer 98 Insgesamt steht der Klägerin infolge ihres Bezugsrechts der Rückkaufswert zu. Die Beklagte hat diesen nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. III. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 100 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) liegen nicht vor.

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