den Ehrenbeamten der Wehrführung gehörende ehrenamtliche Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
richten. (Rn.19) 2. Die Dauer der Wirkung dieses Verbotes muss dann entsprechend § 39 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (juris: BeamtStG) befristet sein. (Rn.24) Orientierungssatz Vergleiche
Leitsatz
sammen. Die informierende Leitungsperson der Feuerwehr stellte gemäß Auftrag des Antragsgegners vom
sammen. Nach vertraulichen Abstimmungen mit
ständigen Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung, mit der Kreisebene sowie mit der Kriminalpolizei, die einzelnen Vorfällen strafrechtliche Relevanz beimaß und Ermittlungen aufnahm, und Stellung eines Strafantrags bestellte der Antragsgegner die von den Vorwürfen betroffenen Feuerwehrleute am 9. Oktober 2025
Gesprächen ein, bei denen er ihnen Bescheide gleichen Datums überreichte, u. a. dem Antragsteller den streitgegenständlichen. Randnummer 4 Dieser sprach unter gesondert begründeter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenorpunkt 4.) die Beurlaubung des Antragstellers auf der Grundlage von § 10 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes – BrSchG M-V – vom aktiven Feuerwehrdienst sowie als Funktionsträger mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit aus (Tenorpunkt 1.), regelte unter Tenorpunkt 2., dass die Beurlaubung sich auf alle Tätigkeiten im Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr sowie alle Veranstaltungen mit einem feuerwehrtechnischen Hintergrund erstrecke, und wies unter Tenorpunkt 3. unter Ausspruch eines Betretungsverbots für das Feuerwehrgelände den Antragsteller an, alle Gegenstände und Möglichkeiten, sich
gang
den Feuerwehrräumlichkeiten
verschaffen, unverzüglich dem Wehrführer
übergeben. In der Bescheidsbegründung, wegen deren Einzelheiten auf die vom Antragsteller vorgelegte Bescheidsfertigung verwiesen wird, wird u. a. das Absehen von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers gerechtfertigt und
m Hintergrund der Maßnahme ausgeführt, dass der Antragsteller die Aufsichts- und Fürsorgepflichten gegenüber den ihm in ein Obhutsverhältnis überantworteten Kinder und Jugendlichen der Jugendfeuerwehr mindestens gröblich verletzt habe, indem er im Rahmen mehrerer Jugendfreizeiten und Zeltlager,
letzt im Juli 2025, seine Vorbildfunktion und Aufsichtspflicht verletzt habe; die an den Antragsteller gerichteten Vorwürfe werden dabei kurz wiedergegeben. Randnummer 5 Am
, und seine mögliche Anhörung im Verwaltungsverfahren sei
Unrecht unterblieben. Die noch nicht durch die Strafverfolgungsorgane geklärte Sachlage rechtfertige,
mal vor dem Hintergrund seiner demnächst geplanten Kandidatur als Wehrführer, nicht den erfolgten Eingriff in seine persönliche Ehre und Betätigungsfreiheit. Er beantragt in der Antragsschrift und erneut in seiner Replik vom
stützen sei. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die vom Antragsgegner elektronisch übermittelten teilanonymisierten Scans von Verwaltungsvorgängen sowie auf die in der Internetpräsenz der Stadt A-Stadt veröffentlichte Satzung der Gemeindefeuerwehr vom … 2016 sowie frühere Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom … 2004 Bezug genommen. II. Randnummer 12 Der Eilantrag ist
lässig, aber im Wesentlichen unbegründet und daher insoweit abzulehnen. Randnummer 13 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs des Bescheidsbetroffenen wiederherstellen, soweit sie, wie im Streitfall hinsichtlich des Tenorpunkts
lässigerweise Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens, da sie, soweit sie nicht durch Befolgung erledigt und damit ohnehin unwirksam geworden ist, der durch den Widerspruch bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetretenen aufschiebenden Wirkung unterliegt, was jedenfalls für das Betretungsverbot noch
trifft. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich der Eilantrag nur gegen den Tenorpunkt 1. richtet, dem im Tenorpunkt 2. —
mal dieser in der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angeführt ist — eine Konkretisierung ohne abtrennbare oder sonst selbständige rechtliche Bedeutung angefügt ist. Randnummer 15 Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO in der Sache ist eine Abwägung zwischen den Interessen des bescheidsbetroffenen Antragstellers, für die Dauer des Verfahrens über seinen Rechtsbehelf den Rechtswirkungen der im Bescheid vom 9. Oktober 2025 ausgesprochenen Beurlaubung und Mitwirkungsverbote nicht ausgesetzt
sein, gegen die vom Antragsgegner für dessen Vollziehung angeführten öffentlichen Interessen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers versah der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Einzelfall in der gebotenen Ausführlichkeit behandelnden schriftlichen Begründung, die die bestehende Notwendigkeit einer sofortigen Wirkung der vorläufigen Beurlaubung aus seiner Sicht nachvollziehbar mit dem erstrebten sofortigen Schutz von Angehörigen der Jugendfeuerwehr und weiteren Feuerwehrkameraden rechtfertigt und damit den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in verfahrensrechtlicher Hinsicht genügt. Randnummer 16 Die Interessenabwägung, die allgemein für die Ermessensentscheidung der Kammer über den Fortbestand einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung maßgeblich ist, leitet bei aus Rechtsgründen überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich der Gedanke, dass das Interesse an der einstweiligen Durchsetzung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht gegenüber dem Aufschubsinteresse des Bescheidsbetroffenen überwiegen kann, weshalb dem Eilantrag stattzugeben ist. Dagegen wird das Individualinteresse bei absehbarer Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen einen rechtmäßigen Verwaltungsakt in der Regel gegenüber einem anerkennenswerten öffentlichen Interesse
rückstehen. Im Übrigen, vor allem bei einer ungeklärten Rechtslage, ergeht die Entscheidung nach einzelfallbezogener Abwägung der Folgen eines
Unrecht beschleunigten gegen die eines
Unrecht aufgeschobenen Vollzugs. Letztere spricht bei der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls gegenwärtig im Wesentlichen gegen den Antragsteller. Randnummer 17 Der Dienstbetrieb einer Freiwilligen Feuerwehr ist darauf angewiesen, dass die Beteiligten sich kameradschaftlich-solidarisch einwandfrei verhalten und dass Einsatzregeln und -anweisungen von Dienstvorgesetzten beachtet werden. Pflichtverstöße können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden; fallen sie besonders ins Gewicht und untergraben oder schädigen damit die für die gemeinsame, potentiell gefährliche Einsatztätigkeit essentielle Vertrauensbeziehung der Mitglieder, können sie auch einen temporären oder dauernden Ausschluss des störenden Mitglieds rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Schäfer, Kommunaljurist 2013, 128 ff.). Ahndungen bis
m vorläufigen Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung oder Anordnungen des Ortswehrführers oder seines Stellvertreters legt die vom Antragsgegner vorgelegte Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom … 2019 – FFwS A-Stadt – in die Verantwortung des Wehrvorstands (§ 20), den Ausschluss von Mitgliedern in die der mit Zweidrittelmehrheit entscheidenden Mitgliederversammlung (§ 20 Abs. 5 ff.), beides auf der Grundlage der Ermächtigung
r satzungsmäßigen Regelung in § 9 Abs. 2 BrSchG M-V (s. den Beschluss der
r Tragweite der gesetzlichen Ermächtigung Schäfer, a. a. O. S. 130 f., und Boms/Roth, Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsrecht 2021, S. 251 [253 f.]). Diese Organe wurden im Streitfall nicht mit Entscheidungen befasst, sondern vom Antragsgegner über die von ihm getroffene Maßnahme mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 unterrichtet. Randnummer 18 Eine ausdrückliche normative Ermächtigung für den Antragsgegner, wie geschehen, im
sammenhang mit angenommenen Pflichtverstößen die Beurlaubung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr
verfügen, enthalten weder das BrSchG M-V noch die FFwS A-Stadt; auch der Satzung der Gemeindefeuerwehr von 2016 ist derlei nicht
entnehmen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 BrSchG M-V, wonach aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht
r Verfügung stehen, auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls
beurlauben sind, regelt schon nach ihrem Wortlaut nach allein eine einzelnen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf deren Antrag hin
stehende Vergünstigung, die, wie auch die Regelungen in den folgenden Sätzen des § 10 Abs. 2 BrSchG M-V, die Beanspruchung aktiver Mitglieder durch die Einsatz- und Teilnahmepflichten nach Satz 2 in ihrer Körperschaft im Interesse des Erhalts ihres Ausbildungsstands und ihrer Expertise sowie
r Vermeidung des Übergangs in die Reserveabteilung abmildert. Die Vorschrift, die im angegriffenen Bescheid unpräzise zitiert wird, ist auf den Streitfall nicht erkennbar anwendbar, auch was die Frage einer
ständigkeit des Antragsgegners betrifft. Ebenfalls nicht anwendbar ist § 12 Abs. 5 BrSchG M-V in Verbindung mit einer — bei der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt auch nicht erkennbar vorhandenen — Satzung gemäß dessen Satz 4; denn der Antragsteller gehört nicht
m Personenkreis der in § 12 Abs. 1 BrSchG M-V bezeichneten, ernannten Ehrenbeamten der Wehrführung. Randnummer 19 Indessen ist dem Antragsgegner
zugeben, dass in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird, wegen des öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses
r Gemeinde, das auch bei ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 10 Abs. 1, § 11 BrSchG M-V) der eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung darstellenden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V) Freiwilligen Feuerwehr anzunehmen ist, die nicht der Wehrführung angehören, seien auch bezogen auf diese „einfachen“ Mitglieder beamtenrechtliche und disziplinarverfahrensrechtliche Regelungen ergänzend entsprechend anwendbar, außerdem damit auch diejenige über das vorläufige Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte in § 39 BeamtStG in Verbindung mit (hier:) § 49 LBG M-V (s., v. a.
r entsprechenden Anwendung des Disziplinarrechts, die Nachweise bei Roth, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2018, S. 1541 f., Boms/Roth, a. a. O. S. 252, und Jäger, a. a. O. S. 129, speziell
r „Suspendierung“ das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 6. April 2022 – 5 A 962/20 –, juris Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; nach § 49 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dies ist seit der Änderung von § 38 Abs. 3 der Kommunalverfassung (neuer Satz 4) und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG M-V (allgemeiner Verweis auf die gesetzlich begründete
ständigkeit) grundsätzlich der hauptamtliche Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde für die Gemeindebediensteten (s. Art. 1 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. dd und Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024, GVOBl. M-V S. 154, 183) außerhalb von Spitzenämtern, nicht mehr die Gemeindevertretung; Absicht der Gesetzesänderung war es, die statusberührenden Entscheidungskompetenzen des Bürgermeisters
Mitarbeitern mit untergeordneter Bedeutung im gemeindlichen Organisationsgefüge gegenüber der Gemeindevertretung
stärken und durch die Wahl des Begriffs „Bedienstete“ eine über die Beamtenschaft hinausgehende Regelung
treffen (s. die Begründung des Regierungsentwurfs in Landtags-Drucksache 8/3388, S. 85 f. [
12 Buchst. e] und 113 [
27 Buchst. c Doppelbuchst. dd; dort auf S. 80 [
9] allerdings auch eine unverständliche Bezugnahme auf „§§ 10 und 11 des Brandschutzgesetzes für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr“ im
sammenhang mit Kompetenzen der Gemeindevertretung als oberster Dienstbehörde, deren
ständigkeit jedoch gerade Art. 1 Nr. 12 Buchst. e beschränken sollte und auch beschränkte). Danach erscheint es vertretbar, die vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung beanspruchte
ständigkeit als gegeben anzusehen. Im Unterschied
den in § 20 FFwS A-Stadt geregelten, ein feststehendes Fehlverhalten ahndenden Ordnungsmaßnahmen hat nämlich das vorläufige Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte, um das es im Streitfall geht, eine vorläufige Trennung des betroffenen Amtswalters von seinem Wirkbereich aus Gründen
m Ziel, die, anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im
sammenhang mit einem Disziplinarverfahren, noch nicht einmal notwendigerweise auf sein vorwerfbares Fehlverhalten
rückzuführen sind; insoweit besteht bei summarischer Betrachtung eine, wie vom Antragsgegner vertreten, im Wege der Analogie
füllende planwidrige Gesetzeslücke. Der Übertragung von § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 49 LBG M-V steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die statusbeendenden Maßnahmen, mit denen durch § 39 Satz 3 BeamtStG der Fortbestand des vorläufigen Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte verknüpft ist, nach der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes (wenn auch, soweit ersichtlich, nur obiter — Urteil der
gänglich und der Entscheidung von Organen der Freiwilligen Feuerwehr selbst überantwortet sind. Denn die Anwendung von § 39 BeamtStG muss nicht notwendigerweise durch dieselbe Stelle erfolgen, die Entscheidungen im Sinne von dessen Satz 3 treffen kann. Randnummer 20 Die Art der in der Sache erfolgten Anwendung von § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 49 LBG M-V stößt nicht auf Bedenken, die das mit der Verfügung des Antragsgegners verfolgte öffentliche Interesse in Frage stellten. Es erscheint vertretbar, die in der Verfügung selbst mit der Bezugnahme auf § 10 BrSchG M-V fehlerhaft bezeichnete Grundlage der ausführlich begründeten Ermessensbetätigung in eine nach pflichtgemäßem Ermessen geschehene entsprechende Anwendung der erstgenannten Vorschriften „prozessual umzudeuten“, d. h. die rechtliche Beurteilung der Maßnahme an dieser anzunehmenden Ermächtigungsgrundlage
messen. Randnummer 21 Jedenfalls bei direkter Anwendung der Vorschriften dürfte im Vorfeld der Maßnahme, deren erforderliche Dringlichkeit sie als Notmaßnahme kennzeichnet, keine Anhörung des Antragstellers erforderlich gewesen sein (vgl. hierzu und
m Folgenden den Beschluss der
den die Wahrnehmung des Dienstes betreffenden Regelungen als solchen noch
r Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl.
ersterem Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, Rdnr. 2
StG, 4. Aufl. 2025, a. a. O. —,
letzterem Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Februar 2025, Rdnr. 258
GO). Im Übrigen hat der Antragsteller zwischenzeitlich
r Sache Stellung genommen und der Antragsgegner sich in der Antragserwiderung mit seinem bereits in der Antragsschrift
sammengefasst erfolgten Vorbringen auseinandergesetzt; falls nicht, wie der Antragsgegner in Anspruch nimmt, auch nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers abgesehen werden durfte, minderte daher das Gewicht seines mit deren Fehlen begründeten Aufschubsinteresses die gesetzliche Wertung in § 45 Abs. 2 und auch in § 46 VwVfG M-V entscheidend (s. dazu auch ausführlich den vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt [Weinstraße] vom 15. November 2018 – 5 L 1337/18.NW –, juris Rdnr. 17).
dem trifft der Hinweis des Antragstellers auf die seit dem Zeltlager im Juli/August 2025, bei dem sich gravierende Vorfälle ereignet haben sollen, bis
m Bescheidserlass vergangene Zeit nicht die Situation im Entscheidungszeitpunkt, da der Antragsteller erst Ende September 2025 durch die an ihn vertraulich herangetragene Information
kurzfristigen Vorermittlungen in die Lage versetzt worden war und unverzüglich mit der gebotenen Stringenz handelte. Randnummer 22 Die Verfügung dürfte auch materiell rechtmäßig, d. h. aus zwingenden dienstlichen Gründen ergangen sein. Die Kammer prüft im Rechtsschutzverfahren, auch im Lichte des Übermaßverbots, deren Vorliegen, welches die Ermessensbetätigung der obersten Dienstbehörde auf die Verhängung der Maßnahme lenkt (s. Reich/Masuch, a. a. O.). Die inhaltlichen Anforderungen an die „zwingenden dienstlichen Gründe“ des nur für einen begrenzten Zeitraum
verhängenden „Zwangsurlaubs“ liegen jedenfalls unterhalb der Schwelle, die für die durch ihn einstweilen abgesicherten nachfolgenden, das Dienstverhältnis beendenden oder neu strukturierenden Anordnungen maßgeblich ist (s. den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße), juris Rdnr. 32). Die
befürchtenden Nachteile müssen zwar so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Bediensteten bis
r abschließenden Klärung und Entscheidung nicht
gemutet werden kann. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im
sammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es aber nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Bediensteten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes, der das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als sofortige oder wenigstens sehr rasche Entscheidung begegnen soll. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung durch die vorerst weitere Amtsführung des Bediensteten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Bediensteten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen
gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den anschließenden weiteren Verfahren vorbehalten (s. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2016 – 2 MB 23/16 –, juris Rdnr. 14 f. m. w. Nachw.). Randnummer 23 Die in der Antragserwiderung aufgeführten, teilweise den Anfangsverdacht von Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung nahelegenden Vorwürfe sind nachvollziehbar mit der ersten Sachstandsdarstellung aus Kreisen der Feuerwehr unterlegt; gerade auch weil sie im
sammenhang mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stehen und einen längeren Zeitraum als das Sommerferienlager 2025 betreffen, sind sie auch mit Rücksicht auf die betroffenen Rechtsgüter Ehre und körperliche Unversehrtheit als gravierend
beurteilen. Die Beeinträchtigung der Dienstausübung jedenfalls in der Jugendfeuerwehr und F…gruppe ist schon aus den aufgenommenen Bekundungen Betroffener abzuleiten, dass die Freizeitbetätigung im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr keine Freude mehr bereite und dass in diesem
sammenhang Austritte erwogen würden bzw. bereits erfolgt seien. Wenn der Antragsteller auch seine persönliche „Täterschaft“ bzw. Handlungsverantwortlichkeit umfassend in Abrede stellt, so war er jedoch als Jugendfeuerwehrwart für die Einhaltung der rechtlichen und sozialen Grenzen menschlichen
sammenwirkens verantwortlich und wurde er von Betroffenen als Grenzverletzer und Grenzverletzungen duldende, Schutz verweigernde Person benannt. Auf die Stichhaltigkeit aller auch den Antragsteller belastenden Vorwürfe kommt es, wie dargestellt, in dem frühen Stadium der streitgegenständlichen vorläufigen Maßnahme nicht an. Diese hält die Grenzen des Übermaßverbots nach dem erkennbaren Sach- und Streitstand ein. Das gilt auch insoweit, als die Maßnahme über den Bereich der Jugendfeuerwehr hinaus erstreckt wurde. Denn die polizeilichen und justitiellen Ermittler und die Organe der Feuerwehr sollen allgemein ohne Einwirkungsmöglichkeit des Antragstellers die Gelegenheit erhalten, objektiv die Tatsachengrundlagen für ihr weiteres Vorgehen
ermitteln. Randnummer 24 Die Maßnahme soll daher einstweilen Bestand haben. Das Übermaßverbot gebietet indessen auch, in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 39 Satz 3 BeamtStG mit
nehmendem Zeitablauf eine Verdichtung des Befunds an Rechtfertigungsgründen für den „Zwangsurlaub“
fordern. Dies lässt der mit Bezug auf § 10 Abs. 2 BrSchG M-V erstellte Bescheid, dessen Tenorpunkt 1. mit der Wendung „auf unbestimmte Zeit“ eine „überschießende“ Tendenz aufweist —
mal die Bescheidsgründe eine „Neubewertung des Falls“ erst „nach rechtskräftiger Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden“ avisieren —, bisher vermissen.
r Klarstellung dieser notwendigen zeitlichen Begrenzung der Maßnahme im bloßen Vorfeld entscheidender statusberührender Schlussfolgerungen stellt die Kammer daher die aufschiebende Wirkung ab dem tenorierten Zeitpunkt wieder her. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung
m Nachteil des gleichwohl im Wesentlichen unterliegenden Antragstellers ergeht nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 26 Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –; sie orientiert sich am sog. Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und beläuft sich wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung im Sinne von Nr. 1.5 Satz 1 des sog. Streitwertkatalogs 2025 auf die Hälfte hiervon.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.