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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 LB 102/21 OVG Urteil Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze § 3 HZG MV, § 5 HZG

Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze Leitsatz Zur Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze im 2. Fachsemester (Studiengang Zahnmedizin) nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 vom 23. Juli 2018 (Rn.41) Orient

§ 3Abs. 3 Buchst. a) Zul

ZVO M-V 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 488), Randnummer 108 33 für das 4.

§ 3Abs. 4 Buchst. a) Zul

ZVO M-V 2019, Randnummer 109 33 für das 5.

§ 3Abs. 3 Buchst. a) Zul

ZVO M-V 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 641), Randnummer 110 33 für das 6.

§ 3Abs. 4 Buchst. a) Zul

ZVO M-V 2020, Randnummer 111 33 für das 7.

§ 3Abs. 3 Buchst. a) Zul

ZVO M-V 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 1133), Randnummer 112 33 für das 8.

§ 3Abs. 4 Buchst. a) Zul

ZVO M-V 2021 und Randnummer 113 33 für das 9.

§ 3Abs. 4 Buchst. a) Zul

ZVO M-V 2022 (GVOBl. M-V 2022, S. 315). Randnummer 114 Auch die im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Oktober 2024 enthaltene Tabelle (dort S. 7, im Tatbestand wiedergegeben) bildet die jeweilige Fortschreibung entsprechend ab (vgl. zum Ganzen bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG –, juris Rn. 20 ff.). Randnummer 115 Daraus folgt ohne weiteres, dass der Verordnungsgeber auf jedes höhere Semester gleichmäßig ein Neuntel (nicht, wie die Klägerin zutreffend hinsichtlich der Berechnung in der Begründung des Beschlusses vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG –, juris Rn. 22, kritisiert hat, ein Zehntel) des Schwundes gemäß Kapazitätsberechnung von rund sechs (kapazitätsfreundlich aufgerundet = 0,7) verteilt, zu der Studienanfängerkapazität von 31,0035 vor Schwund hinzuaddiert und dann offensichtlich nochmals kapazitätsfreundlich statt auf 32 sogar auf 33 Studienplätze aufgerundet hat. Letzteres begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG –, juris Rn. 22 ff.). Mit dieser Bestimmung der Kapazitätsobergrenze hat der Verordnungsgeber zusätzlich zu der zwecks erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität erfolgten schwundbedingten Erhöhung der Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2018/2019 auf 38 Studienplätze für die höheren Fachsemester nochmals sichergestellt, dass selbst in Fällen größerer – unvorhergesehener bzw. größer als prognostizierter – Schwundereignisse die Zahl der Studierenden immer wieder auf 33 und damit über die errechnete Studienanfängerkapazität von 31,0035 der Kohorte hinausgehend erhöht werden kann. Insoweit ist gewährleistet, dass – bei entsprechendem Bewerberverhalten – in höheren Fachsemestern immer 33 Personen studieren können. Im Ergebnis führt die Einbeziehung bzw. Berücksichtigung des Verbleibeverhaltens der Studierenden in Gestalt des Schwundes so zu einer doppelten Absicherung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität im Verlauf des Studiums in höheren Fachsemestern bzw. Fortschreitens der Kohorte, einerseits durch die von vornherein vorgenommene Erhöhung der Zahl der im 1. Fachsemester zuzulassenden Studierenden, andererseits durch die über die höheren Fachsemester fortlaufende Möglichkeit, immer wieder auf 33 Studierende aufzufüllen. Randnummer 116 Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht gegen die Art und Weise der Festlegung der Kapazitätsobergrenze und insbesondere einer solchen bereits für das 2. Fachsemester auch schon mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Gesichtspunkt, dass der Festsetzung der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität zugrunde liegt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 KapVO , § 3 Abs. 3 Satz 2 HZG M-V a. F., Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Staatsvertrag 2016). Bereits vorstehend wurde darauf hingewiesen, dass die Kapazitätsermittlung, -berechnung und -festsetzung die Aufnahmekapazität in einem Studiengang für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im 1. Fachsemester betrifft: Zulassungszahl betreffend die Vergabe der Studienplätze für das 1. Fachsemester ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 HZG M-V a. F.). Insoweit ist die jährliche Aufnahmekapazität zwar Grundlage der Festlegung der Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für das 1. Fachsemester; dies besagt aber nichts darüber, wie die Kapazitätsobergrenze für das 2. Fachsemester zu bestimmen ist; soweit der Senat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 – anderes vertreten hat, wird daran nicht festgehalten. Folgerichtig bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 ZulZVO M-V 2018, dass die Zulassungszahlen „für das erste Fachsemester festgesetzt“ werden. Die von der Klägerin verfolgte Vorstellung, das 2. Fachsemester sei bei der Verteilung des Schwundes nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 gewissermaßen „außen vor zu lassen“, ist mit der vorstehend erläuterten Systematik der gleichmäßigen semesterbezogenen Berücksichtigung bzw. Verteilung des Schwundes und der grundsätzlichen Methode der Schwundberechnung nicht vereinbar. Es gibt auch keine rechtliche Regelung, die die Berücksichtigung des 2. Fachsemesters bei der Verteilung des Schwundes ausschließen würde; derartiges gebietet im Übrigen auch nicht das Gebot der Ausschöpfung der Aufnahmekapazität. Randnummer 117 Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die vorstehend erläuterte Systematik würde nicht berücksichtigen, dass Stellenveränderungen, insbesondere für die Lehre hinzukommende Planstellen, sich nicht in einer Vergrößerung der Kapazität bzw. Erhöhung der Kapazitätsobergrenze zu Gunsten der Studienbewerber auswirken könnten, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat schon keinen konkreten derartigen Sachverhalt beschrieben, der sich hinsichtlich der Kapazitätsobergrenze von 33 für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 in diesem Sinne hätte auswirken können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den vorstehend erläuterten „Sicherheitszuschlag“ zur gleichmäßigen Schwundverteilung, der insoweit geeignet ist, solche Veränderungen im Sinne eines „Puffers“ auffangen zu können. Im Übrigen besteht keine rechtliche Notwendigkeit, mit Blick auf den von der Klägerin beschriebenen Fall – zusätzlich zu derjenigen für das 1. Fachsemester – für jedes nachfolgende höhere Fachsemester, in das eine Kohorte vorrückt, eine neue Kapazitätsberechnung vornehmen zu müssen. Das gesetzlich bzw. verordnungsrechtlich normierte Modell der Kapazitätsermittlung sieht eine derartige nachträgliche Berücksichtigung der Veränderung von einzustellenden Parametern weder positiv durch Erhöhung der Kapazität noch negativ in Form einer Reduzierung vor. Randnummer 118 Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2021 ausdrücklich vorgetragen hat, nach der von ihr für richtig gehaltenen Berechnungsart ergebe sich für das Studienjahr 2018/2019 im 2. Fachsemester eine Kapazität von 35,7374 Studienplätzen, so dass auch nach ihrem eigenen Vortrag mit Blick auf die erfolgten 37 kapazitätsverzehrenden Einschreibungen kein verfügbarer Studienplatz mehr frei gewesen wäre.

  1. bb)Randnummer 119 Soweit die Klägerin „hilfsweise“ das Berechnungsergebnis Ap von 31,0035 in Frage stellt, indem sie geltend macht, nach dem Kapazitätsbericht werde der CNW von 7,8 überschritten, so dass der CAp auch als überhöht anzusehen und zumindest proportional mit der Folge zu kürzen sei, dass die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2024 – 7 CE 23.10006 – (juris, Rn. 8) ausgeführt, Randnummer 120 „dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2022 – 7 CE 21.10056 u.a. – BeckRS 2022, 939 Rn. 15; B.v. 9.8.2021 – 7 CE 21.10004 u.a. – BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020,14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 – 7 CE 18.10072 u.a. – juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 – 7 CE 17.10112 u.a. – juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 – Vf. 14-​VI-​19 – juris Rn. 36; E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-​VI-​19 – BayVBl 2021,658 Rn. 35). Eine faktische Überschreitung des normativ festgesetzten Curricularnormwerts führt im gerichtlichen Verfahren nicht zur proportionalen Kürzung von Eigen- und Fremdanteil, solange in die Kapazitätsberechnung kein über dieser Schwelle liegender Curricularwert eingeht oder der Antragsgegner etwa den Curricularnormwert manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des Curriculareigenanteils anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020, 14846 Rn. 11).“ Randnummer 121 Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an; Anhaltspunkte für eine manipulativ kapazitätsverknappende Aufteilung des CNW oder eine anderweitig willkürliche oder missbräuchliche Vorgehensweise bei der Kapazitätsberechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 NB 336/15 –, juris Rn. 5 ff., insbesondere auch zur Zugrundelegung des Beispielstudienplans; OVG Münster, Beschluss vom 25. September 2020 – 13 C 3/20 –, juris Rn. 31 ff.). Legt man im Übrigen die Berechnungsmethode der Klägerin gemäß deren Schriftsatz vom 14. Februar 2021 (S. 33 f., dort für das Wintersemester 2017/2018) zugrunde, ergäbe sich folgende Rechnung: Randnummer 122 95,0164 (Sb) * 2 = 190,0328 Randnummer 123 190,0328 : 5,9760 (gestauchter CAp) = 31,799 (Ap) Randnummer 124 31,799 (Ap) : 0,8359 (Schwundausgleichsfaktor) = 38,04 (Kapazität 1. FS) Randnummer 125 Folglich wäre die so berechnete Kapazität nicht höher als die für das 1. Fachsemester festgesetzte Kapazität von 38 Studienplätzen.
  2. cc)Randnummer 126 Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung des Abzugs des Personalbedarfs für Krankenversorgung in der Kapazitätsberechnung die Frage etwaiger vom Lehrpersonal geleisteter kapazitätsrelevanter Überstunden angesprochen worden ist, ist zum einen von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erläutert worden, es habe keine kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Überstunden gegeben, anderenfalls wären sie in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden, was zum anderen damit übereinstimmt, dass unter Ziffer 6.2 der Kapazitätsberechnung die Stellenäquivalente aus Überstunden mit 0 ausgewiesen worden sind. Randnummer 127 Zu den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhobenen Rügen hat das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG – (juris Rn. 31) – woran festzuhalten ist – ausgeführt: Randnummer 128 „Schon deshalb kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu der für die kritisierte Sichtweise des Verwaltungsgerichts vermuteten Ursache einer aus ihrer Sicht verfehlten Berücksichtigung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung nicht an. Zudem ist diese Vermutung ersichtlich spekulativ bzw. mit Blick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfehlt. Die Antragstellerin meint, die verwaltungsgerichtliche Annahme eines Lehrangebots von 83 SWS gegenüber im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 95,0164 SWS „dürfte“ auf dem Personalbedarf für die Krankenversorgung beruhen. Aus dem Kapazitätsbericht ergibt sich jedoch, dass unter Ziffer 3.1 die Summe des Lehrdeputats mit 83 SWS angegeben wird. Dieser Wert ist dann unter Ziffer 3.2 Eingabegröße für die Berechnung des durchschnittlichen Lehrdeputats (5,6271 SWS). Unter Einstellung genau dieses durchschnittlichen Lehrdeputats erfolgt dann unter Ziffer 6.2 die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots mit Sb = 95,0164 als Ergebnis, also des von der Antragstellerin in Bezug genommenen weiteren Wertes. Daraus wird deutlich, dass die von Antragstellerseite angesprochenen Werte von 83 SWS einerseits und 95,0164 SWS andererseits jeweils für einen anderen Gegenstand stehen und sich nicht widersprechen, sondern jeweils als unterschiedliche Teilergebnisse in dieselbe Berechnung eingebettet sind. Ein Fehler der Kapazitätsberechnung liegt jedenfalls insoweit offensichtlich nicht vor. Unsubstantiierte „Zweifel“ daran, ob die „aus Erträgen finanzierten Stellen“ überhaupt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
  3. a)Satz 2 KapVO in Abzug gebracht werden dürfen, vermögen ebenfalls einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen und sind nicht geeignet, weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts auszulösen. Der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 17. Januar 2020 von Seite 2 (drittletzter Absatz) ist bis Seite 4 (vorletzter Absatz) identisch mit der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019; dies gilt im Wesentlichen auch für das weitere Vorbringen, kleinere Unterschiede (z. B. zur Situation in Mecklenburg-Vorpommern, S. 10, beim „Fazit“ auf Seite 15) fallen hier jedenfalls nicht ins Gewicht. Insoweit wird deshalb auf die obigen Ausführungen zur Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 verwiesen. Soweit die Antragstellerin anknüpfend an ihren Vortrag einen „Sicherheitszuschlag“ fordert, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Jedenfalls wirkt sich die erfolgte Überbuchung faktisch bereits wie der geforderte „Sicherheitszuschlag“ aus.“ Randnummer 129 Soweit die Klägerin rügt, dass 10,9 Stellen für Krankenversorgung eingestellt sind, fließt dieser Wert nicht vollständig in die Berechnung ein, sondern nur in Höhe des erforderlichen Personalbedarfs von 8,7645. Dies zeigt der Abzug im Kapazitätsbericht unter Ziffer 6.2. Ihre zum Krankenversorgungsabzug gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Februar 2021 hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Bezug genommen. Sie enthalten zudem keine konkret auf die Kapazitätsberechnung der Universität Rostock zielenden Rügen, sondern erschöpfen sich in der – eher rechtspolitischen – Forderung, verschiedene Parameter, die Wissenschaftsverwaltung ihren Berechnungen seit Jahrzehnten ungeprüft zugrunde lege, seien von Verfassungs wegen einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dieser Vortrag gibt dem Senat keine Veranlassung, eine höhere Ausbildungskapazität anzunehmen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 21. März 2017 – 2 A 308/16.NC –, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 9 C 59/24 –, juris Rn. 52 ff.). Randnummer 130 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29. Mai 2024 – 1 LZ 102/21 OVG – betreffend den erfolglosen Zulassungsantrag der Klägerin. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war im Hinblick auf die Kostentragungspflicht der Klägerin nicht veranlasst. Randnummer 131 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 132 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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