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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 K 221/24 OVG Urteil Ordnungsbehördliche Verordnung; Regelungen zur Abwehr von Ge

Obsah (7)§ 17§ 23§ 21§ 3§ 2§ 114§ 1

Verordnung; Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch nicht angeleinte Hunde; Handlungsfreiheit Leitsatz 1. Von nicht angeleinten Hunden können aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren

§ 17Abs.

3 SOG M-V sachlich zuständig. Die Verordnung wurde mit Schreiben vom 17. April 2023 entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 1 SOG M-V durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung genehmigt (vgl. Bl. 389 d. BA). Sie wahrt auch die übrigen Formerfordernisse des § 21 SOG M-V. Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend. Randnummer 37 Ferner wurde die Stralsunder Hundeverordnung örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise amtlich bekanntgemacht, § 23 Abs. 2 SOG M-V. Die zu wahrende Bekanntmachungsform richtet sich insoweit

§ 23Abs.

2 SOG M-V i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin, hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung in der am 5. Juni 2023 geltenden Fassung.

§ 21Abs.

1 Satz 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund in der Fassung vom 10. März 2022 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im „Amtsblatt der Hansestadt Stralsund“, welches im Internet auf der Homepage der Hansestadt Stralsund www.stralsund.de in der Rubrik Amtsblätter veröffentlicht wird. Die Antragsgegnerin hat mithin die öffentliche Bekanntmachung im Internet

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 4, § 8 KV-DVO festgesetzt. Nach § 8 Abs. 1 KV-DVO muss die für die Bekanntmachung genutzte Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt. Soweit dies vorliegend zwar über einen normalen Desktop-Rechner möglich ist, nicht aber über ein mobiles Endgerät – dort muss zunächst der Reiter „Für unsere Bürger“ mittels eines Fingerdrucks auf den Touchscreen geöffnet werden, um sodann auf den Link „Ortsrecht“ drücken zu können – ist dies unschädlich, weil § 8 Abs. 1 KV-DVO auf die Nutzung über Desktop-Computer zugeschnitten und ein etwaiger Mehraufwand durch die Nutzung anderer Endgeräte hinzunehmen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom

  1. Februar 2018 – 1 K 21/14 –, juris Rn. 45 und vom
  2. Januar 2025 – 4 K 273/22 OVG –, juris Rn. 29). Randnummer 38 Der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO geregelte Leinenzwang ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 39 Die angegriffenen Bestimmungen sind zunächst hinreichend bestimmt. Das in § 18 Abs. 1 SOG M-V spezialgesetzlich geregelte allgemeine Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm fordert vom Verordnungsgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des Sachbereichs und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene soll in zumutbarer Weise feststellen können, welches Verhalten verboten oder geboten ist, damit er sein Handeln darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. November 1981 – 2 BvL 4/80 –, juris Rn. 32). Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO genügen wegen der wörtlichen Nennung der Gebietsgrenzen durch die das Gebiet umschließenden Straßenkörper und insbesondere mit Blick auf den als Anlage zur Verordnung bezeichneten Kartenausschnitt, der

§ 3Abs. 1 Satz 1 Hunde

VO Teil der Verordnung ist und die Grenzen des Gebietes detailliert und optisch unzweifelhaft kennzeichnet, dem Bestimmtheitsgebot aus § 18 Abs. 1 SOG M-V. Der räumliche Geltungsbereich des angeordneten Leinenzwangs ist für die Hundeführer unzweifelhaft erkennbar. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Randnummer 40 Die angegriffenen Bestimmungen der Stralsunder Hundeverordnung stehen zudem nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V), wonach eine Leinenpflicht nur bei öffentlichen Veranstaltungen besteht, § 20 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V.

§ 2Abs. 3 Satz 1 Hundeh

VO M-V bleiben kommunale Vorschriften hinsichtlich einer – wie hier – darüber hinausgehenden Leinenpflicht ausdrücklich unberührt. Der Antragsgegnerin stand es mithin frei, eine weiterreichende Anleinpflicht anzuordnen. Randnummer 41 Die nach der Ermächtigungsgrundlage tatbestandlich erforderliche abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor. Die Annahme einer abstrakten Gefahr erfordert, dass bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d. h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hängt dabei von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Steht der Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, in Rede, kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2002 – 6 CN 3.01 –, juris Rn. 24). Randnummer 42 Der Senat nimmt im Einklang mit der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass von nicht angeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen können, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen (vgl. VGH München, Urteil vom
  2. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 103; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 26; OVG Bautzen, Urteil vom
  5. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 98; OVG Weimar, Urteil vom
  6. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom
  7. Januar 2007 – 1 S 2720/06 –, juris Rn. 26; OVG Koblenz, Urteil vom
  8. September 2006 – 7 C 10539/06 –, juris Rn. 16; OLG Jena, Beschluss vom
  9. Mai 2007 – 1 Ss 103/06 –, juris Rn. 15; dies andeutend: BVerwG, Urteil vom
  10. Juli 2002 – 6 CN 8.01 –, juris Rn. 40 und jedenfalls in Bezug auf andere (Wild-)Tiere jüngst auch OVG Lüneburg, Urteil vom
  11. Februar 2025 – 10 KN 111/23 –, juris Rn. 72). Randnummer 43 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom
  12. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 101) hat dazu ausgeführt: Randnummer 44 „Zu dem natürlichen Verhalten von Hunden gehören das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und damit unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein subjektives Unsicherheitsgefühl, das bei vielen Menschen – vor allem Kindern und älteren Menschen – gegenüber freilaufenden Hunden besteht, sich in ängstlichem (gegenüber Hunden „falschen“) Verhalten niederschlagen kann, das wiederum auch bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen kann. Eine abstrakte Gefahr für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ist daher bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung bei unangeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der potentiellen Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und anderen Hunden zu bejahen (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2008 – 6 BN 2.07 – juris Rn. 5 f. unter Verweis auf: ThürOVG, U.v. 26.4.2007 – 3 N 699/05 – juris Rn. 54 ff.; BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 10 NE 20.2831 – juris Rn. 45 m.w.N.).“ Randnummer 45 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Zutreffend weist die Antragsgegnerin überdies darauf hin, dass von nicht angeleinten Hunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die abstrakte Gefahr einer übermäßigen Verunreinigung des Straßenraums und damit einhergehend die Gefahr der Übertragung von Krankheiten ausgeht. Soweit sich die nicht angeleinten Hunde frei und insbesondere auch abseits ihres Hundeführers bewegen können, liegt das Risiko nahe, dass sie ihre Notdurft an für den Hundehalter nicht einsehbaren Stellen verrichten und so eine Entfernung ebenjener Notdurft verhindert oder jedenfalls signifikant erschwert wird. Randnummer 46 Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, etwaige tatsächlich erfolgte Beißvorfälle und sonstige Zwischenfälle mit unangeleinten Hunden im Verordnungsgebiet näher darzulegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  13. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 16; VGH München; Urteil vom
  14. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 102). Zur Annahme einer abstrakten Gefahr genügt, dass die Sachverhalte, an die eine ordnungsbehördliche Verordnung anknüpft, nach der Lebenserfahrung geeignet sind, im Regelfall Gefahren zu verursachen. Geboten ist damit nur eine typisierende prognostische Beurteilung der Gefahrenlage. In diesem Zusammenhang kann auch auf eine bestehende allgemeine Lebenserfahrung abgestellt werden (vgl. OVG Weimar, Urteil vom
  15. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 54). Randnummer 47 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung einschränkend gefordert wird, dass Begegnungen zwischen Hund und Mensch nicht faktisch ausgeschlossen sein dürften – wobei betont wird, dass an die Gelegenheit derartiger Begegnungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften und der Verordnungsgeber insoweit typisieren dürfe – (vgl. VGH München, Urteil vom
  16. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 102), führt dies vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Das der allgemeinen Leinenpflicht unterliegende Gebiet der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO umfasst im Wesentlichen die Stralsunder Altstadt sowie die Sundpromenade und die Parkanlage Brunnenaue. All diese sind – wie offenkundig und auch dem Senat bekannt ist (§ 291 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 Alt. 2 VwGO) – sowohl von Einwohnern als auch von Touristen hoch frequentierte Örtlichkeiten, an denen es typischerweise zu häufigen Begegnungen von Hunden mit Menschen und anderen Hunden kommt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sundpromenade nicht nur von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern, In-line-Skatern und spielenden Kindern genutzt wird. Randnummer 48 Die Antragsgegnerin hat auch rechtsfehlerfrei das ihr

§ 17Abs.

1 SOG M-V eingeräumte Ermessen ausgeübt.

§ 114Satz 1 Vw

GO – der im Normenkontrollverfah-ren entsprechend Anwendung findet (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, VwGO,

  1. EL August 2024, § 114 Rn. 7; OVG Greifswald, Urteil vom
  2. Dezember 2012 – 4 K 16/09 –, juris Rn. 32 ) – prüft das Gericht nur, ob der Rechtsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige Ermessensfehler vermag der Senat nicht zu erkennen; die Anleinpflicht ist insbesondere auch verhältnismäßig. Zur Erreichung des durch den Verordnungsgeber verfolgten (legitimen) Ziels, Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren sowie die öffentliche Sauberkeit zu erhalten, ist die Anordnung eines örtlich beschränkten allgemeinen Leinenzwangs geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 49 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz belässt dem Normgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm verfolgten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, einen Einschätzungs- und Prognosespielraum, der je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Kontrolle der Zwecktauglichkeit einer Rechtsvorschrift. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Normgebers erst überschritten, wenn die Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom
  5. April 2024 – 1 K 779/20 OVG –, juris Rn. 65 ff.; Beschluss vom
  6. Januar 2022 – 1 KM 661/21 OVG –, juris Rn. 66 ff.). Randnummer 50 Die Anleinpflicht ist geeignet, weil sie die Erreichung des Verordnungszwecks fördert. Es liegt auf der Hand, dass ein an einer Leine, die

§ 3Abs.

2 Satz 1 und 2 der streitgegenständlichen Verordnung höchstens zwei Meter lang sein darf und eine ununterbrochene Kontrolle der Aufsichtsperson über die Bewegungen des Hundes gewährleisten muss, geführter Hund in seinem Bewegungsradius und damit in seinen Möglichkeiten, Dritte oder andere Hunde zu erreichen und zu gefährden sowie an unentdeckter Stelle seine Notdurft zu verrichten, eingeschränkt wird. Randnummer 51 Die angegriffenen Regelungen sind zur Zweckerreichung auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr kommen nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht verpflichtet, nach Art, Größe oder Gefährlichkeit des einzelnen Hundes zu differenzieren. Die Hundehaltung ist eine Massenerscheinung, bei der der Verordnungsgeber insbesondere zur Abwehr erheblicher Gefahren für höchste Rechtsgüter zu typisierenden Regelungen ermächtigt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom

  1. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom
  3. September 2006 – 7 C 10539/06 –, juris Rn. 21). Demnach war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, die Leinenpflicht örtlich oder zeitlich weiter zu beschränken. Eine örtlich noch weitere Beschränkung wäre erkennbar zur Erreichung des Verordnungszweckes ungeeignet, weil hierdurch im Sinne der Norm gefahrgeneigte Orte im Gebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden müssten. Ebenso wäre eine zeitliche Einschränkung der Anleinpflicht zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Mag es in den späten Abendstunden auch ein geringeres Personenaufkommen im Geltungsbereich der Verordnung geben – was mit Blick auf gängige abendliche Unternehmungen im Freien aber auch keineswegs auf der Hand liegt –, so gibt es demgegenüber durch die Dunkelheit entstehende neue Probleme, wie zum Beispiel erschwerte Ausweichmöglichkeiten durch Sichteinschränkung. Ferner besteht auch die Verunreinigungsgefahr in der Nacht fort. Randnummer 52 Schließlich ist der Leinenzwang auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. April 2006 – 1 BvR 518/02 –, juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom
  5. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 –, juris Rn. 128; stRspr). Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. Januar 2016 – 1 BvL 6/13 –, juris Rn. 53 m. w. N.). Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (BVerfG, Beschluss vom
  7. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 49; stRspr). Randnummer 53 Die streitgegenständliche Regelung führt vorliegend nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, § 15 Abs. 2 SOG M-V (so auch VGH München, Urteil vom
  8. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 119 f. betreffend Kampf- und erwachsene Hunde; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  9. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 23 für eine Leinenpflicht für Hunde in einem Innenstadtbereich; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  10. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 34 f.; OVG Bautzen, Urteil vom
  11. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 103; OVG Weimar, Urteil vom
  12. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 70, das nur einen nächtlichen Leinenzwang im gesamten Stadtgebiet für unverhältnismäßig hält; VGH Mannheim, Urteil vom
  13. Januar 2007 – 1 S 2720/06 –, juris Rn. 39 für einen auf bestimmte Gemeindegebiete beschränkten Leinenzwang; OVG Koblenz, Urteil vom
  14. September 2006 – 7 C 10539/06 –, juris für eine Leinenpflicht innerhalb bebauter Ortsteile). Randnummer 54 Der Verordnungsgeber schafft in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO einen angemessenen Ausgleich zwischen dem geringen Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, dem Schutz der gewichtigen Individualrechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Auf Seiten des Antragstellers bzw. des von dem Leinenzwang betroffenen Personenkreises ist in erster Linie das Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), seinen Hund artgerecht zu halten und frei laufen zu lassen (vgl. zur Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit grundlegend BVerfG, Urteil vom
  15. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, juris Rn. 16 f.), betroffen. Da der Leinenzwang aber nur für die Altstadt der Antragsgegnerin (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Sundpromenade, die Parkanlage Brunnenaue (Nr. 2) und die unmittelbare Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen (Nr. 3) gilt und ein flächendeckender Leinenzwang nur für läufige Hündinnen angeordnet wird (Nr. 4) – die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HundeVO wurden insoweit zwar nicht zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht, ihre Belastungen strahlen aber auf die Eingriffsintensität der Nr. 1 und 2 aus und sind mithin im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen –, verbleiben den Hundehaltern mannigfaltige Möglichkeiten, ihren Hund an anderen Örtlichkeiten im Stadtgebiet auch ohne Leine auszuführen. Nur beispielhaft seien die Spazierwege um den Frankenteich herum, im Stralsunder Stadtwald oder – worauf die Antragsgegnerin hinweist – im Gebiet der Schwedenschanze, welches nur 17 Gehminuten vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt, genannt. Insoweit hat der Leinenzwang ein geringes Eingriffsgewicht. Im Übrigen mag der Leinenzwang in Einzelfällen – soweit gewerbliche Hundezüchter, Hundeausbilder oder Inhaber einer Hundepension betroffen sind – auch den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt einer Berufsausübungsregelung berühren (vgl. dazu näher VGH München, Urteil vom
  16. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 116). Randnummer 55 Auf der anderen Seite dient die angegriffene Regelung dem Schutz der Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Insbesondere das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein besonders hochrangiges und gewichtiges Individualrechtsgut. Spiegelbildlich zu dem geschützten Recht der Hundehalter, ihre Hunde frei umherlaufen zu lassen bzw. von belastenden Vorschriften der Hundehaltung verschont zu bleiben, ist auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der sich in dem örtlichen Geltungsbereich des Leinenzwangs aufhaltenden Menschen, von Hundeattacken, mögen sie auch nicht zu Verletzungen an Leib, Leben oder Eigentum führen, beim Aufenthalt in der Gemeinde verschont zu bleiben (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
  17. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  18. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 34; OVG Bautzen, Urteil vom
  19. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 98; OVG Weimar, Urteil vom
  20. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 61 zum „Anspruch, frei von Angst ihrer Wege gehen zu dürfen“). Randnummer 56 In Anbetracht der geringen Eingriffsintensität, die mit dem angegriffenen Leinenzwang verbunden ist, muss die allgemeine Handlungsfreiheit der Hundehalter und -führer aus Art. 2 Abs. 1 GG hinter den geschützten Rechtsgütern der übrigen Bewohner und Besucher zurücktreten. Zum einen existieren – wie bereits ausgeführt – hinreichende andere Möglichkeiten für die Betroffenen, ihren Hund in Stralsund auch ohne Leine laufen zu lassen. Der Verordnungsgeber hat überdies in § 1 Abs. 3 der Stralsunder HundeVO unter anderem bestimmte Diensthunde öffentlicher Berufsträger, des Rettungsdienstes und Assistenzhunde von dem Leinenzwang ausgenommen und damit die Eingriffsintensität nochmals verringert. Ganz allgemein können darüber hinaus

§ 1Abs. 4 Hunde

VO auf Antrag Ausnahmen vom Leinenzwang im Einzelfall aus wichtigem Grund zugelassen werden. Hierdurch bleibt die Möglichkeit eröffnet, Hundehalter und -führer in besonders eingriffsintensiven, atypischen Einzelfällen von der Leinenpflicht zu befreien und damit einer besonderen Grundrechtsbetroffenheit Rechnung zu tragen. In den weitaus überwiegenden Fällen ist es den Hundehaltern jedoch zuzumuten, gegebenenfalls auch längere Wegstrecken in Kauf zu nehmen, um ihre Hunde ohne Leine laufen zu lassen. Randnummer 57 Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Verordnungsgebers ist, das artgerechte Halten von Hunden zu ermöglichen. Es obliegt vielmehr in erster Linie dem Hundehalter, für die artgerechte Haltung eines Tieres zu sorgen und sich von diesem gegebenenfalls zu trennen, wenn er dessen artgerechte Haltung nicht mehr gewährleisten kann (OVG Weimar, Urteil vom

  1. April 2007 – 3 N 699/05) –, juris Rn. 72). Dies folgt nicht zuletzt aus § 2 Nr. 2 TierSchG. Die Pflicht, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, richtet sich nach dem Wortlaut dieser Norm an den jeweiligen Hundehalter oder Hundeführer und nicht an die staatliche Gemeinschaft (vgl. VGH München, Urteil vom
  2. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 121). Der Normgeber ist nicht verpflichtet, (leinen-)freie Auslaufmöglichkeiten für Hunde in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Wohnort ihrer Halter zu schaffen oder zu erhalten. Es ist den Hundehaltern bzw. -führern zumutbar, sich zu den nächstgelegenen – wenngleich womöglich nicht fußläufig erreichbaren – Freiflächen mittels Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu begeben (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom
  3. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 108). Es ist dabei zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter hinzunehmen, dass dies gegebenenfalls mit gewissen Unbequemlichkeiten und Einschränkungen verbunden ist (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Urteil vom
  4. Februar 2025 – 10 KN 111/23 –, juris Rn. 82). Soweit der Antragsteller behauptet, die angegriffenen Vorschriften führten faktisch dazu, dass insbesondere in der dunklen Jahreszeit Hunde nur noch an der Leine geführt werden könnten, da ein kontrollierter Auslauf des Hundes ohne Leine außerhalb des städtischen Bereichs aufgrund der Dunkelheit nicht möglich wäre, so vermag dies nicht zu überzeugen. Weder ist der Antragsteller aufgrund der streitgegenständlichen Verordnung dazu gezwungen, den städtischen Bereich – sondern höchstens lediglich den altstädtischen Bereich – zu verlassen, noch dazu, seinen Hund nur in der Dunkelheit auszuführen. Ebenso verfängt sein Einwand nicht, er habe auch unabhängig von Tages- und Jahreszeiten keine Möglichkeit mehr, seinen Hund ohne Leine auszuführen, sondern müsse den Bereich der Verordnung verlassen. Der Antragsteller wohnt in der A-Straße und damit zwar – wie auch aus den der Verordnung angefügten Karten ersichtlich wird – in unmittelbarer Nähe zum Verordnungsgebiet, nicht aber im Verordnungsgebiet. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller aber ebenso wie auch allen anderen Bewohnern im Verordnungsgebiet – jedenfalls ohne das Vorliegen dann gegebenenfalls den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 4 Stralsunder HundeVO erfüllenden Besonderheiten – zumutbar, das Verordnungsgebiet zum Zwecke des leinenfreien Auslaufs des Hundes zu verlassen. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Randnummer 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.