1 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes – KJHG-Org M-V vom
dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Randnummer 6 § 26 Finanzielle Beteiligung des Landes
Absatz 1 und 3 sowie die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen
Zu den Kosten
Satz 1 gehören auch die Ausgaben für die Fach- und Praxisberatung
sowie die Fort- und Weiterbildung von Tagespflegepersonen
, soweit diese nicht in den Ausgaben
Satz 2 enthalten sind.
Absatz 1 Abschlagszahlungen auf diese Kosten. (…) Randnummer 7 § 27 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
Zur Finanzierung der Entgelte verwenden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Mittel des Landes, die von den Gemeinden zu entrichtenden kindbezogenen Pauschalen sowie eigene Mittel. Entsprechendes gilt für die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen
Absatz 1 und 3 sowie den laufenden Geldleistungen der Tagespflegepersonen
Eltern tragen die Kosten der Verpflegung in der Kindertagesförderung. Die Kosten für die Verpflegung insgesamt und die Kosten der Mittagsverpflegung sind gegenüber den Eltern jeweils gesondert auszuweisen.
Absatz 3 und während der Schulferien
Absatz 5 entstehenden Kosten entsprechend einer Vereinbarung mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung oder der Tagespflegeperson. Absatz 2 gilt entsprechend und § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung. Randnummer 10 Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen des KiföG M-V, insbesondere in den §§ 26 bis 28 KiföG M-V, traten zum
sich gezogen haben, werden gebündelt und in einer einzigen Förderung ausgereicht. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Kindertagesförderung erfolgt ab
dem eine Einigung von Landesregierung und Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern ausgeblieben und mehrere Vergabeverfahren durchgeführt worden waren, wurde ein Auftrag zur Erstattung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens zu möglichen Mehrbelastungen aufgrund der Neuregelung des Finanzierungssystems und deren Konnexitätsrelevanz erteilt. Dieses lag unter dem
G M-V modifiziert. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinden
G M-V wurde von der zuvor bestehenden landesweiten Pauschale auf eine kindbezogene Platzkostenbeteiligung in Höhe von 31,49 Prozent der Kosten des in Anspruch genommenen Platzes umgestellt, wobei die laufenden Kosten maßgeblich sind. II. Randnummer 16 Mit Schriftsatz vom
dieser Vorschrift eine
den gesetzlich festgeschriebenen Beiträgen von Land und Gemeinde verbleibende Deckungslücke schließen müssten. In diesem Sinne sei die Deckungslücke von den weiteren Finanzierungsregelungen in §§ 25 ff. KiföG M-V abhängig. Die Mehrbelastung folge zwar bereits aus den Vorfinanzierungskosten in Folge unzureichender Abschlagszahlungen des Landes, im Kern stütze sich die Verfassungsbeschwerde aber auf die verbleibende Finanzierungslücke
der gesetzlich vorgesehenen Spitzabrechnung. Mit der Beschwerdeschrift seien die Belastungen der Landkreise insgesamt und des Beschwerdeführers im Einzelnen auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Datengrundlagen dargelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten feststehende Beträge für das Jahr 2020 noch nicht mitgeteilt werden können, weil diese erst einem Ergebnishaushalt entnommen werden könnten.
erfolgtem Jahresabschluss für das Jahr 2020 könne für den Beschwerdeführer eine Mehrbelastung in Höhe von 3.038.136,46 Euro mitgeteilt werden. Randnummer 20 Soweit im Übrigen eine detailliertere Darlegung der Mehrbelastungen bereits im Rahmen der Antragsbefugnis gefordert werde, würden unerfüllbare Anforderungen aufgestellt, weil dies erst
erfolgter Spitzabrechnung substantiiert ausgeführt werden könne, eine solche aber erst
Ablauf der Beschwerdefrist für eine Kommunalverfassungsbeschwerde erfolgt sei. Randnummer 21 Dem Beschwerdeführer könne nicht entgegengehalten werden, die geltend gemachte Mehrbelastung beruhe teilweise auf erhöhten Standards, die von dem Beschwerdeführer zu verantworten und zu finanzieren seien. Im Landesvergleich stellten sich die Platzkosten, insbesondere im zahlenmäßig weit dominierenden Bereich der Kindertagesstätten, im Landkreis Vorpommern-Greifswald als niedrig dar. Auch seien bei dem Beschwerdeführer Einsparungen bei den Verwaltungskosten, namentlich Personalkosteneinsparungen, nicht eingetreten. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung nur sehr abstrakt auf einzelne zu Verfahrensvereinfachungen führende Änderungen der Rechts- und Leistungsbeziehungen verwiesen, weshalb vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden könne, mit der Beschwerde detailliert die
dem KiföG alter und neuer Fassung begründeten Verwaltungsaufwände darzulegen. Randnummer 22 2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil die Neufassung der §§ 25 bis 28 KiföG M-V eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung
1 Satz 2 LV M-V in Ausprägung des Konnexitätsprinzips
3 LV M-V bewirke. Die Landkreise und kreisfreien Städte würden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in erweitertem Umfang zur Finanzierung der Kindertagesförderung verpflichtet. Die Finanzierungsvorschriften des KiföG M-V enthielten keine den Anforderungen genügende Kostendeckungsregelung und damit keinen Ausgleich der den Landkreisen auferlegten Mehrbelastungen. Die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Kostendeckungs- und Mehrbelastungsregelungen sei festzustellen. Randnummer 23 Durch die Novellierung habe der Landesgesetzgeber dem Beschwerdeführer als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine neue Aufgabe in Form einer im Vergleich zur früheren Rechtslage weitergehenden Finanzierungslast bei der Aufgabe der Kindertagesförderung übertragen. Auch eine belastende Veränderung bereits bestehender Aufgaben sei eine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung. Die Differenz in der Ausgestaltung der Aufgabe liege darin, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur durch einen Festbetrag an der Finanzierung der Kindertagesförderung beteiligt seien, sondern aus eigenen Mitteln eine
den Beiträgen von Land und Gemeinden verbleibende Deckungslücke schließen müssten. Das Landesverfassungsgericht habe ausdrücklich anerkannt, dass die Übertragung von Finanzierungslasten für die Erledigung einer Sachaufgabe konnexitätsauslösend sein könne. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten sich den finanziellen Mehrbelastungen nicht entziehen. Randnummer 24 Die gesetzlichen Regelungen bewirkten eine Mehrbelastung, der kein vollständiger Ausgleich gegenüberstehe. Eine Mehrbelastung folge bereits aus den unzureichend bemessenen Abschlagszahlungen, gravierender sei aber das Verbleiben einer hohen Mehrbelastung
der in § 26 Abs. 4 KiföG M-V vorgesehenen Spitzabrechnung. Aus der Verpflichtung der Landkreise
G M-V, Deckungslücken
der Leistung der Gemeindepauschalen und der Beiträge des Landes aus eigenen Mitteln zu schließen, folge eine erhebliche Mehrbelastung bei den Sachausgaben. Die Mehrbelastung werde schon dadurch indiziert, dass alle Landkreise nicht ohne Mehrausgaben auskämen. Dies beruhe nicht auf einem unzureichend sparsamen Ausgabeverhalten, weil Spielräume angesichts des Sicherstellungsauftrages
G M-V und den in § 28 Abs. 2 KiföG M-V ausdrücklich hervorgehobenen Bindungen, die eine faktische Verpflichtung auf Tariftreue und Mindestlohngewährung bewirkten, begrenzt seien. Wenn der Gesetzgeber eine pauschalierende und Kostensenkungspotenziale bei der Wahrnehmung der Aufgabe berücksichtigende Regelung vorsehe, müsse jede einzelne betroffene Kommune die realistische und nicht nur theoretische Möglichkeit haben, diese Potenziale durch zumutbare eigene Anstrengungen realisieren zu können. Dies sei auch unter Berücksichtigung etwaiger Kosteneinsparungspotenziale bei den Verwaltungskosten nicht der Fall. Entgegen der Annahme in der Gesetzesbegründung führe die Neuregelung des Finanzierungregimes für die Kindertagesförderung bei den Landkreisen nicht zu Einsparungen bei den Verwaltungsausgaben. Einsparungen würden dort bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil es an einer Abschätzung der durch etwaige Verwaltungsverfahrensvereinfachungen möglichen Einsparungen bei den Verwaltungsausgaben fehle. Hinzu kämen zusätzliche Verwaltungsaufwände bei der Beitreibung der Gemeindepauschalen, die nicht berücksichtigt worden seien. Randnummer 25 Das im Auftrag von Landesregierung und Landkreistag erstellte Gutachten vom 25. Juli 2024 bestätige eine Mehrbelastung der Kreise durch das KiföG n.F. und den Anspruch auf entsprechenden Ausgleich. Ein detaillierter Vergleich zwischen alter und neuer Rechtslage zeige eine konnexitätsrelevante Aufgabendifferenz bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die für den Beschwerdeführer und die anderen Landkreise eine Kostenquote bewirke, die deren Anteil
dem KiföG a.F. übersteige. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssten einen höheren Anteil an den Kosten der Kindertagesförderung als vor der Änderung des KiföG M-V tragen, wenn die Kostensteigerungen über der im Gesetz niedergelegten Indexierung lägen. Die Prognose des Gesetzgebers sei mangelhaft, weil bei dem prozentual bestimmten Gemeindeanteil Kostensteigerungen nur durch eine Anhebung der Bemessungsgrundlage um jeweils 2,3 Prozent pro Jahr berücksichtigt würden und darüber hinaus gehende Kostenzunahmen mangels
laufender Abrechnung den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Last fielen. Auch die Berechnung des Landesanteils auf Grundlage der Summe der bisherigen Landesbeiträge in Relation zu den Gesamtkosten der Kindertagesförderung, gesteigert um jeweils 2,3 Prozent für die Jahre 2019 und 2020, sei für das Land vorhersehbar zu niedrig erfolgt. Randnummer 26 Die Annahme, ein prozentualer Landesanteil von 54,5 Prozent an den Gesamtkosten reiche aus und eine verbleibende Quote von 13,5 Prozent für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe belaste diese nicht stärker, sei angesichts der Zugrundelegung der zu niedrigen Bemessungsgrundlage verfehlt. Gemessen an den höheren tatsächlichen Gesamtkosten der Kindertagesförderung im Jahr 2020 wäre ein höherer Anteil des Landes erforderlich gewesen, um eine Mehrbelastung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu vermeiden. Die Anfangslücken sowohl bei dem Gemeinde- als auch dem Landesanteil bewirkten eine stetig größer werdende Dauerlücke. Das Gutachten bestätige auch, dass die Mehrausgaben der Landkreise nicht auf einem unzureichend sparsamen Ausgabeverhalten beruhen könnten, weil die Spielräume der örtlichen Träger aufgrund des ihnen auferlegten Sicherstellungsauftrages und der in § 28 Abs. 2 KiföG M-V hervorgehobenen Bindungen stark begrenzt seien. Die Annahme des Gesetzgebers, im Verwaltungsvollzug seien Mehrbelastungen Einsparungen an anderer Stelle entgegenzuhalten, sei ohne verwaltungswissenschaftliche Analyse nicht belastbar. Die Gesetzesbegründung enthalte insofern lediglich eine grobe Schätzung, die eine unzureichende Prognosegrundlage darstelle. Randnummer 27 Auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse der Finanzhaushalte aller Landkreise sowie von Zahlen aus der Kita-Datenbank des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung könnten die Mehrbelastungen des Beschwerdeführers errechnet werden. So habe der im Jahr 2020 tatsächlich gezahlte Gemeindeanteil in absoluten Zahlen um 3.062.487,18 Euro unter dem gesetzlich vorgesehenen Anteil von 32 Prozent gelegen. Bei einem Vergleich der vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 tatsächlich zu tragenden Kosten mit den Kosten, die dem Landkreis fiktiv
den Finanzierungsregelungen des KiföG M-V alter Fassung entstanden wären, ergebe sich eine Mehrbelastung in Höhe von 2.770.269,93 Euro. Für die Folgejahre seien Mehrbelastungen in Höhe von 3.889.585,57 Euro
vollziehbaren gesetzgeberischen Begründung des Steigerungsfaktors von 2,3 Prozent. Randnummer 29 Die Mehrbelastung werde nicht durch Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes – FAG M-V zum
1 S. 2, Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. III. Randnummer 31 Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Randnummer 32
dem bisherigen Finanzierungssystem unzumutbare Elternbeiträge vollständig zu tragen hatten. Bei den dargelegten Steigerungen von 2019 zu 2020 sei nicht berücksichtigt worden, dass bei zunehmenden Kostensteigerungen auch mehr Eltern nicht in der Lage gewesen wären, den Elternbeitrag selbst zu tragen. Im Jahr 2020 habe sich der insofern nicht berücksichtigte Beitrag noch einmal aufgrund des coronabedingten Anstiegs von Eltern in Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit erhöht. Auch fehlten in der Gegenüberstellung die vom örtlichen Träger zu tragenden Kosten der sozialen Staffelung
G M-V a.F. Randnummer 40 Aufgrund der Bündelung der Finanzierungsstränge und der Vereinfachung des Finanzierungssystems hätten die Verwaltungskosten beim Beschwerdeführer deutlich reduziert werden können. Vor und während der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens sei unter dem Stichwort "negative Konnexität" im Detail zu den Einsparungen an Verwaltungsaufwand verhandelt worden. Auf Grundlage dessen sei die Berechnung des landesseitigen Ist-Kostenbeteiligung i. H. v. 54,5 Prozent im Gesetzgebungsverfahren intensiv beraten und im Gesetzesentwurf dargelegt worden. Allein der eingesparte Personalbedarf dürfe sich auf mindestens sechs Vollzeitäquivalente einer Stelle der Tarifgruppe E 9a TVöD VKA belaufen. Die Gesetzesnovellierung sei auf eine Entbürokratisierung des Finanzierungsverfahrens der Kindertagesförderung gerichtet gewesen. Es entfalle das Erfordernis für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Grundförderung des Landes jährlich durch Satzung im Einzelnen festzusetzen und unterjährig
zusteuern sowie die monatliche Zahlbarmachung der Landesmittel umzusetzen und mit den Einrichtungsträgern abzustimmen. Zudem hätten zuvor diverse gesonderte Zahlungsstränge bedient werden müssen, was erheblichen Verwaltungsaufwand bewirkt habe. Auch der Verwaltungsaufwand zur Prüfung des Bedarfs, der Festsetzung der Mehrkosten und der Abstimmung hinsichtlich der Betreuung der sogenannten Umlandkinder sei angesichts der Neuregelung in § 30 Abs. 1 KiföG M-V entfallen. Randnummer 41 Der vom Beschwerdeführer angeführte Mehraufwand im Hinblick auf die Beitreibung der Gemeindepauschalen sei nicht substantiiert dargelegt und sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Höhe der Zahlung pro Kind gesetzlich verankert sei und die Finanzbeziehungen angesichts zahlreicher amtsangehöriger Gemeinden überschaubar seien. Hinzu komme, dass ausweislich der Satzung des Landkreises über das KiföG M-V hinausgehende Standards gesetzt würden, soweit der Grundsatz einer Ganztagsförderung auf Wunsch der Eltern unabhängig vom Bedarf statuiert werde. Diese zusätzlichen Standards könnten nicht zulasten des landesseitigen Ist-Kostenausgleichs berücksichtigt werden. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehe zudem auch nicht auf die bezweckte Kostensenkung bei den Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflegepersonen ein. Insofern habe der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die Gesamtkosten der Kindertagesförderung zu steuern. Randnummer 42 Keine Berücksichtigung in der Beschwerdebegründung finde auch die Neujustierung des interkommunalen Ausgleichs über die Kreisumlage und vertikalen Elemente des kommunalen Finanzausgleichs seit 2020. Randnummer 43 Die
Ablauf der Jahresfrist erfolgte ergänzende Begründung mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 enthalte die These einer vermeintlichen Anfangslücke und einer vermeintlichen Dauerlücke beim Finanzierungsanteil des Landes; dies sei indes unschlüssig. Die vermeintlich konnexitätsrelevante Anfangslücke werde in sich widersprüchlich einerseits bei einem zu niedrigen Landesanteil, andererseits bei einem unzureichenden Gemeindeanteil aufgrund der kindbezogenen Pauschalen verortet. Zudem werde in der Anlage 10 des Beschwerdeführers noch ein Fehlbetrag von 79.856.009,00 Euro zulasten der Landkreise für die Jahre 2020 bis 2023 ausgewiesen, in der Anlage 11 für denselben Sachverhalt indes ein Fehlbetrag von 69.405.185,87 Euro aufgeführt. Soweit geltend gemacht werde, ein Fehlbetrag folge daraus, dass der gemeindliche Finanzierungsanteil die gesetzlich geregelte Gemeindepauschale von 32 Prozent unterschritten habe, sei dies erstmals
Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht worden. Die
Ablauf der Jahresfrist verspätete Darlegung könne auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil Landesregierung und Beschwerdeführer sich übereinstimmend für ein Ruhen des vorliegenden Verfahrens ausgesprochen haben. Dies sei erst im Frühjahr 2021
Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Randnummer 44 2. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es fehle es an einer ausgleichspflichtigen zusätzlichen Aufgabenverpflichtung. Das Gesetz sei unter Sicherstellung entsprechender Vorkehrungen der klaren Intention gefolgt, keine Konnexitätskosten für die Landkreise zu verursachen. Der Gesetzgeber habe die 2018 festgestellten kommunalen Kostenanteile in das neue Recht überführt. Auf Grundlage einer realitätsbezogenen Feststellung der vergangenen Kosten und einer darauf beruhenden Prognose habe er neuregelungsbedingte Mehrbelastungen ausschließen können und durch mögliche Einspareffekte zulässigerweise sogar eine "negative Konnexität" prognostizieren dürfen. Die gesetzgeberische Entscheidung gegen drei feste Quoten von Land, öffentlichen Trägern und Gemeinden beruhe darauf, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Aufgabenträger Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der im Kreis entstehenden Betreuungskosten hätten und zugleich den geringsten Kostenanteil tragen. Feste Quoten hätten eine erhebliche Kostensteigerung erwarten lassen. Randnummer 45 Der Gesetzgeber habe sich intensiv mit den Folgen des Wegfalls der Elternbeiträge auseinandergesetzt und – unter Vereinfachung der Zahlungsströme – die kommunalen Kostenquoten des früheren Rechtes in das neue Recht überführt sowie zugleich für 2019 und 2020 sowie die Folgejahre eine Kostensteigerung von 2,3 Prozent/Jahr angenommen. Die Steigerungsrate habe sich für die Personalkosten aus den Entgelterhöhungen der Jahre 2012 bis 2018 und für die Sachkosten aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Mecklenburg-Vorpommern, die jeweils gewichtet worden seien, ergeben. Randnummer 46 Auf Grundlage des prozentualen Anteils des Landes an den Kosten der Kindertagesförderung des Jahres 2018 und der Zahl der in Vollzeitäquivalente umgerechneten Plätze, mit einer Steigerung jeweils für die Folgejahre von 2,3 Prozent, seien Abschlagszahlungen vorgesehen worden. Die Abschlagsbeträge stünden jedoch nicht in einem Zusammenhang mit der prozentualen Beteiligung des Landes als solcher. Das System von Abschlagszahlungen und Spitzabrechnung sei geeignet, unterjährig einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu schaffen. Das Verfahren bewirke einen Liquiditätsvorteil zu Gunsten des Beschwerdeführers. Randnummer 47 Auch
dem alten Recht sei der Finanzierungsanteil der Landkreise und kreisfreien Städte nicht vollständig "gedeckelt" gewesen. Aufgrund der Steigerung der Anzahl der Vollzeitäquivalente hätten sich die jährlichen Ausgaben erhöht. Überdies sei bisher der größte Teil der Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Übernahme der Elternbeiträge und für die soziale Staffelung angefallen, die ebenfalls kontinuierlich angestiegen seien. Im Jahr 2018 habe sich dieser Kostenanteil auf rund 52,4 Prozent der Gesamtausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte belaufen. Randnummer 48 Der Beschwerdeführer vermenge Fragen der veränderten Beteiligungstechnik mit Folgen der Kostenentwicklung. Randnummer 49 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Mehrbelastung von 46.306.912,08 Euro sei unplausibel, was schon daraus folge, dass der für den Beschwerdeführer ausgewiesene Auszahlungsbetrag für das Jahr 2020 in Höhe von 16.174.548,11 Euro im Widerspruch zu dem Betrag von 15.667.985,62 Euro stehe, den der Landkreis in seiner eigenen Jugendhilfeplanung für das Jahr 2020 genannt habe. Randnummer 50 Der seit 2020 bestehende Berechnungsmodus des Gemeindeanteils i. H. v. 32 Prozent sei wegen des Abrechnungsmodus erst mit zweijähriger Verzögerung erfolgt. Aufgrund dieser Verzögerung möglicherweise eintretende Mehrbelastungen der Kreise könnten sich aber auch umkehren und zu einer Quote von mehr als 32 Prozent führen, weil sie etwa auf Kinderzahlen beruhe, die sich aktuell wegen der demographischen Entwicklung verminderten. So sei ausweislich demographischer Erhebungen die Zunahme der Zahl der belegten Plätze in den Kindertageseinrichtungen im Zeitraum 2020 bis 2022 auf eine Zunahme der Kinderzahl, nicht auf die Einführung der Beitragsfreiheit der Eltern, zurückzuführen. Seit 2020 gebe es einen Rückgang der Inanspruchnahme von Krippenplätzen, während die Zahl bei den Kindergartenkindern noch leicht steige. Der 5. Bevölkerungsprognose für Mecklenburg-Vorpommern lasse sich entnehmen, dass die Gesamtzahl der Kinder für voraussichtlich ein Jahrzehnt tendenziell sinken werde. Für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergäbe sich daraus zukünftig eine gemeindliche Beteiligungsquote von mehr als 32 Prozent. Randnummer 51 Für den Gesetzgeber sei es schließlich im Rahmen einer auf vernünftigen Abwägungen beruhenden prognostischen Schätzung im Jahr 2019 nicht vorhersehbar gewesen, dass die bei der gemeindlichen Pauschale vorgesehene Steigerung von 2,3 Prozent/Jahr nicht ausreichen würde, um in absoluten Summen entstehende Mehrbelastungen auszugleichen. Dem Gesetzgeber komme bei der Prognose ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Es sei daher zulässig gewesen, innerhalb eines Korridors möglicher Kostenentwicklungen ein "mittleres Szenario" zu Grunde zu legen. Der Gesetzgeber habe die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen situationsgerecht ausgeschöpft und für eine realistische Einschätzung der Entwicklung auf die Gesamtkosten und Kostenanteile in der Vergangenheit zurückgegriffen. Auch wenn im
hinein Kostensteigerungen eingetreten seien, die tatsächlich über den vom Gesetzgeber im Rahmen seiner sachgerechten Prognose vorhergesehenen Kostensteigerungsfaktor hinausgingen, müssten diese aufgrund des Konnexitätsprinzips nicht mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeglichen werden. Randnummer 52 Mit der Neuregelung des Finanzierungssystems erhielten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlreiche Möglichkeiten zur Steuerung der Kosten und der Kostenentwicklung. Hinsichtlich der Personalkosten bestehe ein Ausgestaltungsspielraum des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 2 Satz 2 KiföG M-V, der der Vorgängerregelung des § 19 Abs. 3 KiföG M-V a.F. entspreche. Die dort vorgesehene Orientierung an den geltenden tariflichen Bedingungen enthalte gerade keine Verpflichtung auf den TVöD und ein Landesrahmenvertrag
G M-V i. V. m. § 78f SGB VIII gelange noch nicht zur Anwendung. Die Verpflichtung der Träger zur Mindestlohnzahlung bestehe zudem ungeachtet der Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 KiföG M-V. § 24 Abs. 1 KiföG M-V sehe vor, dass die örtlichen Träger mit Einrichtungsträgern Vereinbarungen über "Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote" treffen, woraus sich Gestaltungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ergäben. Bei Abschluss der Vereinbarungen stünden sich die Träger der Kindertageseinrichtungen und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Aushandlungsprozess gleichberechtigt gegenüber. Randnummer 53 Die seit 2020 vereinfachten Finanzierungswege erleichterten zudem die Abrechnungen zwischen den Finanzierungsbeteiligten. Soweit die früheren Kosten der sozialen Staffelung der Elternbeiträge von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu tragen waren, sei ein Verwaltungsaufwand durch aufwändige Bearbeitung der Anträge auf Freistellung entfallen. Randnummer 54 Eine weitere finanzielle Entlastungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer folge aus der Kreisumlage
1 FAG M-V , die etwaigen Mehrbelastungen der Landkreise im Bereich der Kindertagesförderung durch Verschiebungen zur Gemeindeebene begegnen könne. Die Kreisumlage dürfe nicht zu Überschüssen führen. Ein jahresbezogener Überschuss müsse zur Deckung des Bedarfs des Folgejahres verwendet werden, weshalb eine Doppelbegünstigung der Kreise vorläge, wenn sie
träglich vom Land einen finanziellen Ausgleich fordern wollten, den sie tatsächlich bereits von den Gemeinden erhalten hätten. Randnummer 55 Für den Gesetzgeber bestünden Beobachtungs- und gegebenenfalls Anpassungspflichten im Hinblick auf die Kostenentwicklung. Dass auf dieser Grundlage mit Gesetzen vom 1. Mai 2024 und 29. Januar 2025 bei den Finanzierungsregelungen der Kindertagesförderung
gesteuert und insbesondere die Abschlagszahlungen an die Landkreise umgestellt wurden, entwerte nicht
träglich die gesetzgeberische Prognose des Jahres
neuem Recht entfallenden Finanzierungsanteile tatsächlich höher lägen als
altem Recht. Der Prognose des Gesetzgebers werde eine eigene, anderslautende Prognose entgegengesetzt, die bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen worden sei. Randnummer 61 Die veränderte Stellung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedeute keine eigenständige erstmalige Übertragung einer reinen Finanzierungsaufgabe. Es handele sich vielmehr um eine Organisations- oder Existenzaufgabe, die der Gesetzgeber gestalten und verändern könne und eine Stärkung der kreiskommunalen Selbstverwaltung bewirke. Randnummer 62 Hinzu kämen Möglichkeiten der Entlastung, Einsparung und Kostenminderung, die etwaigen Mehrbelastungen entgegengehalten werden müssten. So obliege es
G M-V den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Standards für die Einrichtungen durch Vereinbarungen mit den Einrichtungsträgern festzulegen. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe komme damit
der Entscheidung des Gesetzgebers eine Verantwortung für die Kostenkontrolle zu, aus der Möglichkeiten der Belastungsminderung folgten. Dass die daraus folgenden Möglichkeiten zur Kostenkontrolle als relevant und wirkungsvoll einzuschätzen seien, belege die intensive Erörterung im Gesetzgebungsverfahren. Es sei zulässig, dass der Gesetzgeber der kommunalen Seite eine Mitwirkungspflicht bei der Kostenbegrenzung zuweise. Trotz der Verpflichtung auf Tariftreue und Mindestlohn in § 28 Abs. 2 KiföG M-V verbleibe den Trägern ein Steuerungspotenzial, um einen sparsamen und wirtschaftlichen Betrieb der Kindertagesförderung umzusetzen. Einsparpotenziale folgten auch aus dem vereinfachten Kostenmanagement, weil die Zahlungsströme des Landes und der Gemeinden bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gebündelt würden, die Gemeindeanteile landeseinheitlich pauschaliert seien und der Aufwand für die Erhebung der Elternbeiträge entfalle. Das komplexe Verfahren für Beantragungen, Bewilligungen und Abrechnungen der Elternentlastung sei nicht mehr erforderlich. Die Abrechnungsbeziehungen zwischen Kreisen und Gemeinden sei wegen des vorgesehenen Pauschalbetrages sehr unkompliziert und könnten überdies durch Erlass einer Satzung auf Grundlage von § 27 Abs. 1 S. 7 KiföG M-V maßgeblich gesteuert werden. Randnummer 63 Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 72 Abs. 3 LV M-V könne zudem nur dann festgestellt werden, wenn Mehrbelastungen in einer Größenordnung entstehen würden, welche die kommunale Selbstverwaltung und Finanzautonomie nennenswert beeinträchtigten. Dies sei unter Berücksichtigung des Vortrages des Beschwerdeführers jedenfalls gegenwärtig nicht feststellbar. B. Randnummer 64 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. I. Randnummer 65 Die Verfassungsbeschwerde ist als kommunale Verfassungsbeschwerde
GG M-V statthaft. Randnummer 66 Die Verfassungsbeschwerde ist auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 53 LVerfGG M-V ist die kommunale Verfassungsbeschwerde nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zulässig. Diese Frist wird mit der am
GG M-V können Gemeinden, Landkreise und Landschaftsverbände die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Landesgesetz das Recht auf Selbstverwaltung gemäß den Art. 72 bis 75 LV M-V verletze. Eine Beeinträchtigung der geltend gemachten Rechte durch die angegriffene Maßnahme oder das angegriffene Unterlassen muss möglich erscheinen und darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dazu ist eine Darlegung der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit, also der Beschwer, erforderlich. Dazu gehört zum einen, dass die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die faktische Belastung ergeben soll. Zum anderen muss aus den Ausführungen in der Begründung erkennbar werden, dass die Möglichkeit der Verletzung des geltend gemachten Selbstverwaltungsrechts, gegebenenfalls in einer der speziellen Ausformungen
G M-V, Urteil vom
GG müssen Anträge, die ein Verfahren beim Landesverfassungsgericht einleiten, begründet und die erforderlichen Beweismittel angegeben werden. Das Begründungserfordernis findet in § 53 LVerfGG eine ergänzende Ausformung für die Verfassungsbeschwerde. Damit werden Anforderungen an den Antrag selbst gestellt, die innerhalb der Frist, die für die jeweilige Verfahrensart gesetzlich vorgeschrieben ist, erfüllt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.1967, BVerfGE 21, 359, 361; Urt. v. 17.10.1968, BVerfGE 24, 252, 259; Puttler in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 23 Rn. 13). Die Begründung, die § 19 Abs. 1 Satz 2 LVerfGG verlangt, muss vollständig und aus sich heraus verständlich sein. Dazu ist erforderlich, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substantiiert vorgetragen wird und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden (vgl. Puttler a.a.O., Rn. 17). Dies gilt auch für das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen speziellen verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Zwar prüft das Landesverfassungsgericht das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde von Amts wegen, doch enthebt dies den Beschwerdeführer nicht der Notwendigkeit, dem Landesverfassungsgericht die Tatsachen zu unterbreiten, aus denen sich die Zulässigkeit seines Antrages ergibt. Die Darlegungslast für die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegt grundsätzlich beim Beschwerdeführer (vgl. Puttler a.a.O., Rn. 19 unter Berufung auf J. F. Henschel, Festschrift für H. Simon, 1987, S. 95, 98, 101). Welche Anforderungen an die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben soll, in der Begründung zu stellen sind, richtet sich zunächst
dem jeweiligen besonderen verfassungsgerichtlichen Verfahren. Für die kommunale Verfassungsbeschwerde muss die Beschwerdebefugnis hinreichend substantiiert dargelegt werden. Ein Beschwerdeführer muss darlegen, dass er in seinem Recht auf Selbstverwaltung
G, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 29.11.2004 - 2 BvR 414/02 -, LKV 2005, 165; ständige Rechtsprechung). Dazu ist eine Darlegung der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit, also der Beschwer, erforderlich. Aus der Begründung der kommunalen Verfassungsbeschwerde muss das Landesverfassungsgericht zunächst entnehmen können, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Selbstverwaltungsrecht verletzt sein kann. Dazu gehört, dass er zum einen Tatsachen angibt, aus denen sich seine faktische Belastung durch das angegriffene Gesetz ergibt. Zum anderen muss aus den Ausführungen in der Begründung erkennbar werden, dass die Möglichkeit der Verletzung des geltend gemachten Selbstverwaltungsrechts, gegebenenfalls in einer der speziellen Ausformungen
Nicht ausreichend ist etwa, wenn die Begründung der kommunalen Verfassungsbeschwerde darlegt, dass das angegriffene Gesetz bei einer Gesamtbetrachtung seiner typischen Auswirkungen auf die Kommunen diese beschwert oder dass andere als die beschwerdeführende Kommune in dem geltend gemachten Landesverfassungsrecht verletzt sein können. Weiter müssen die Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung und die gegenwärtige Betroffenheit dargelegt werden. Welche Anforderungen an die Substantiierung der Begründung zu stellen sind, richtet sich weiter
dem Inhalt des geltend gemachten Rechts (SächsVerfGH, Urt. v. 23.11.2000 - Vf 49-VIII. 97 -, SächsVBl. 2001, 67, 69). Wird - wie hier - die Verletzung des strikten Konnexitätsprinzips des Art. 72 Abs. 3 LV als Rechtsverletzung geltend gemacht, muss sich aus der Begründung zunächst ergeben, dass das angegriffene Gesetz eine Pflicht zur Erfüllung einer Aufgabe enthält. Weiter muss - soweit dies im Einzelfall zweifelhaft ist - dargelegt werden, dass die Erfüllung dieser Aufgabe zu einer Mehrbelastung des Beschwerdeführers selbst führt. Dazu genügt es nicht, auf einzelne Regelungen des angegriffenen Gesetzes zu verweisen und die Darlegung darauf zu beschränken, dass diese Normierungen abstrakt zu Mehrbelastungen führen bzw. führen werden. Vielmehr ist darzulegen, dass der beschwerdeführenden Kommune selbst solche Mehrbelastungen entstehen bzw. entstehen werden. Es muss darüber hinaus auch eine Auseinandersetzung mit Bestimmungen des Gesetzes erfolgen, die eventuelle Mehrbelastungen kompensieren sollen oder entsprechende Auswirkungen haben können. Die Anforderungen an die Begründung zu den Auswirkungen können nicht hoch sein, wenn die beschwerdeführende Kommune nur begrenzt oder nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes auch nur prognostisch zu überblicken, und sich auch aus anderen Quellen, insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien, eine Prognose über die tatsächlichen Auswirkungen auf die einzelne Kommune nicht ergibt. […]" Randnummer 71 Das Landesverfassungsgericht hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung fortgeführt. Zu den Anforderungen an die Darlegung etwaiger Mehrbelastungen und die Berücksichtigung etwaiger kompensierender Regelungen hat es mit Urteil vom 17. Juni 2021 (– LVerfG 9/19 –, Rn. 45, juris) ausgeführt: "Von einer Mehrbelastung kann nur durch einen Vergleich der kommunalen Aufgaben und ihrer Kosten vor und
der Übertragung durch das Land rechnerisch als Differenz zwischen den Kosten einerseits und den Entlastungen und Einnahmen andererseits ausgegangen werden (Engelken, Das Konnexitätsprinzip im Landesverfassungsrecht,
der alten Rechtslage eingetreten wären, müssen die erforderlichen Vergleichsberechnungen auch hierzu Ausführungen enthalten (LVerfG, Urteil vom
träglich entstandene Mehrbelastungen (LVerfG M-V, Urteil vom
vollziehbare Prognose (vgl. nur LVerfG M-V, Urteil vom 19. August 2021 – 2/19 –, Rn. 109 ff., juris). Bei der erstmaligen Übertragung einer neuen Aufgabe kann sowohl für den Gesetzgeber als auch für die betroffene Gebietskörperschaft die Bestimmung des Umfangs der daraus resultierenden Mehrbelastung mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein.
dem Konnexitätsprinzip ist es insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine sachgerechte Prognose zu erstellen. Randnummer 74 Geringere Schwierigkeiten bestehen hingegen bei Mehrbelastungen im Hinblick auf eine bereits zuvor bestehende, aber nunmehr geänderte Aufgabe der beschwerdeführenden Gebietskörperschaft. Auch insofern muss der Gesetzgeber zwar eine sachgerechte Prognose erstellen. Hierfür ist er aber in tatsächlicher Hinsicht auf Informationen aus dem Binnenbereich der Gebietskörperschaften angewiesen (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom
Jahresabschluss des Jahres 2020 möglich sei, ein solcher aber erst
Ablauf der Beschwerdefrist vorliege, trifft dies nicht den Maßstab für eine Verletzung des Konnexitätsprinzips des Art. 72 Abs. 3 LV M-V. Maßgeblich für die Frage konnexitätsrelevanter Mehrbelastungen ist nicht die tatsächliche, ex post festzustellende Entwicklung der tatsächlichen Kosten. Vielmehr bedarf es einer von dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses durchzuführenden, auf die Zukunft gerichteten Kostenprognose, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen muss und hinsichtlich derer der Gesetzgeber über einen Spielraum verfügt (LVerfG M-V, Urteil vom 17. Juni 2021 – 9/19 –, Rn. 68, juris). Für die Beurteilung der Tragfähigkeit der gesetzgeberischen Prognose kommt es daher nicht auf erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegende Daten an. Liegt eine faktenbasierte und
vollziehbare Prognose des Gesetzgebers vor, muss der Beschwerdeführer – innerhalb der Beschwerdefrist – darlegen, aufgrund welcher Erwägungen und mit welchem voraussichtlichen Ergebnis sich die Prognose als fehlerhaft darstellt. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Fehlerhaftigkeit der gesetzgeberischen Annahmen nicht belegt werden kann, kann auch dem Gesetzgeber aufgrund des Konnexitätsprinzips nicht vorgehalten werden, seine Prognose sei nicht tragfähig und folglich rechtsfehlerhaft. Randnummer 76 2. Diese Anforderungen an die Darlegung einer Beschwer sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Jahr
Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes ( § 53 LVerfGG M-V ) hinreichend dargelegt, dass ihm durch die angegriffenen Regelungen der §§ 25 bis 28 KiföG M-V eine Mehrbelastung im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV M-V auferlegt wird. Randnummer 77 Der Gesetzgeber ging bei Erlass der verfahrensgegenständlichen Regelung – mit der eine bestehende Aufgabe des Beschwerdeführers verändert wurde – davon aus, dass für die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe konnexitätsrelevante Mehrbelastungen nicht bewirkt würden. Dass diese Annahme falsch wäre, liegt angesichts der Erhöhung des Landesanteils an der Finanzierung der Kindertagesförderung und der insoweit im Gesetzgebungsverfahren angestellten Berechnungen nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer hätte daher im Einzelnen darlegen müssen, dass die Gesetzesnovellierung ursächlich im Vergleich zur alten Rechtslage eine finanzielle Mehrbelastung herbeiführen wird, für die kein finanzieller Ausgleich vorgesehen ist. Dabei hätte er auch detailliert darlegen müssen, warum etwaige Mehrbelastungen nicht durch Einsparungen an anderer Stelle, insbesondere in Folge von Verwaltungsvereinfachungen und bei den für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehenden sachlichen Ausgestaltungsspielräumen, ausgeglichen würden oder ausgeglichen werden können. Randnummer 78 a. Es fehlt zunächst an einer Darlegung ursächlicher Mehrkosten für den Beschwerdeführer durch die angefochtenen §§ 25 bis 28 KiföG M-V. Randnummer 79 Die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Vergleichsberechnungen der Kosten
dem KiföG M-V a.F. und n.F. für das Jahr 2020 genügen nicht den Substantiierungsanforderungen, weil sich aus ihnen nicht ergibt, inwieweit die errechneten Mehrkosten gerade auf die angefochtene Neuregelung der §§ 25 ff. KiföG M-V zurückzuführen sind. Mehrbelastungen für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können sich etwa aus Veränderungen bei der Anzahl der Kinder sowie des in Anspruch genommenen Betreuungsumfangs in der Kindertagesbetreuung und veränderten Lohn- und Betriebskosten ergeben. Soweit derartige Mehrkosten auch
der alten Rechtslage für den Beschwerdeführer eingetreten wären, fehlt es an der Konnexitätsrelevanz der Kostensteigerungen. Legt man die auch in § 18 Abs. 2 KiföG M-V a.F. enthaltene Kostensteigerungsrate von 2 Prozent pro Jahr zu Grunde, wäre – wenn nicht erhebliche Kostensenkungen an anderer Stelle zu berücksichtigen wären – eine Steigerung der absoluten Kosten des Beschwerdeführers im Bereich der Kindertagesförderung auch ohne die verfahrensgegenständliche Novellierung des KiföG M-V eingetreten. Randnummer 80 Das der Beschwerdeschrift zur Bezifferung der voraussichtlichen Mehrkosten beigefügte Schreiben des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern vom 11. November 2020 enthält in der Anlage eine auf Grundlage der zum 31. August 2020 vorliegenden Daten erstellte Aufstellung der tatsächlichen Kosten bis zum 31. August 2020 für alle Landkreise, eine Hochrechnung für das gesamte Jahr 2020 sowie eine fiktive Darstellung der Kosten
der alten Fassung des KiföG M-V für das Jahr
dem KiföG M-V a.F. eingetreten. Selbst wenn Steigerungen der belegten Plätze zum Teil auf "Mitnahmeeffekte" und damit mittelbar auf die Novellierung des KiföG M-V zurückzuführen sein sollten, hätte es einer Befassung mit einer solchen für die Kostenentwicklung zentralen Frage bedurft. Hieran fehlt es jedenfalls innerhalb der maßgeblichen Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer hat weder die Anzahl der in den Jahren 2019 und 2020 betreuten Kinder in absoluten Zahlen noch eine Quote der betreuten Kinder im Verhältnis zu den im Kreis lebenden betreuungsberechtigten Kindern dargelegt. Auch eine Angabe der jeweils pro Kind angefallenen Kosten fehlt. Randnummer 82 Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchem Grund – teils in erheblicher Abweichung zu den übrigen Landkreisen – für die Verpflegungskostenübernahme im Jahr 2020 ein Betrag von 900.000 Euro angesetzt wurde, während für die Berechnung der fiktiven Kosten
dem KiföG M-V a.F. ein auf den Vorjahresdaten beruhender Betrag von 516.251,85 Euro veranschlagt wurde. Auch insofern fehlt es an einer Darlegung der Ursächlichkeit der Mehrkosten. In diesem Bereich eintretende Kostensteigerungen sind, weil Verpflegungskosten sowohl
G M-V a.F. als auch
G M-V n.F. von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu tragen sind, wenn den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten ist, nicht konnexitätsrelevant. Hier könnte sogar eine Entlastung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Betracht kommen, weil durch den Wegfall der Elternbeiträge eine Verringerung der insoweit anspruchsberechtigten Eltern bewirkt werden könnte. Randnummer 83 b. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem nicht im erforderlichen Maße mit der Annahme des Gesetzgebers, trotz eines erhöhten Verwaltungsaufwandes im Bereich der Abrechnung mit den Gemeinden komme es insgesamt zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, auseinander. Randnummer 84 In der Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 7/3393 wird ausgeführt, der Wegfall der Elternbeiträge führe auf der Ebene der Träger der Kindertageseinrichtungen und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu deutlichen Verwaltungsvereinfachungen. Zudem bewirke das neue Verfahren für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr Planungssicherheit und ein weniger aufwändiges Verfahren, weil auf der Einnahmenseite von allen Gemeinden ein gleich hoher Betrag pro Kind kalkuliert werden könne. Das Verwaltungsverfahren werde deutlich vereinfacht und entbürokratisiert, da die Landesmittel den Trägern der Kindertageseinrichtungen nicht mehr in getrennten Verwaltungsverfahren zugewiesen werden müssten, sondern einheitlich zum Bestandteil der Entgeltverhandlungen gemacht werden könnten. Zudem entfalle der komplexe Vollzugsaufwand zur Umsetzung der bisherigen Elternbeitragsentlastung. Die Finanzierungsanteile des Landes würden gebündelt und in einem Finanzierungsstrang zusammengefasst, was die Verwaltungsabläufe vereinfache und entbürokratisiere. Randnummer 85 In der Beschwerdeschrift heißt es dagegen, dass die Neuregelung nicht zu Einsparungen bei den Verwaltungsausgaben führe. Bei dem beschwerdeführenden Landkreis habe die Gesetzesänderung keine hierauf zurückzuführenden Personaleinsparungen ermöglicht. Die Gesetzesbegründung verweise nur sehr abstrakt auf einzelne Rechts- und Leistungsbeziehungen, so dass eine den Anforderungen an die Kostenfolgenermittlung im Rahmen des Konnexitätsprinzips genügende Abschätzung nicht vorliege. Ebenso sei bei den angenommenen Einsparmöglichkeiten keine Verringerung des Verwaltungsaufwandes anzunehmen, weil den Einsparungen Verwaltungsmehraufwände bei der Beitreibung der Gemeindepauschalen entgegenstünden. Dem lässt sich weder eine Darstellung des bisherigen Verwaltungsaufwandes noch eine Gegenüberstellung des künftigen Verwaltungsaufwandes
dem neuen und – bei fiktiver Berechnung – des alten Berechnungssystems entnehmen. Randnummer 86 Auch wenn die Gesetzesbegründung keine bezifferte Darstellung der Einsparungen im Verwaltungsverfahren enthält, wäre der Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung mit der Annahme einer "negativen Konnexität" durch den Gesetzgeber befähigt und verpflichtet gewesen. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten eine Auflistung der Aufgaben, bei denen sich der Verwaltungsaufwand der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verringern soll. So erscheint es
vollziehbar, dass der Wegfall der Erhebung einer Vielzahl von Elternbeiträgen sowie die Einführung einer landeseinheitlichen kindbezogenen Gemeindepauschale zu Verwaltungsvereinfachungen führen kann. Für eine Darstellung des innerhalb seiner Organisationshoheit liegenden Verwaltungsaufwandes für die bisher
dem KiföG M-V a.F. anfallenden Aufgaben als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe fehlt es an Angaben des Beschwerdeführers. So mangelt es an Ausführungen dazu, mit welchem Verwaltungsaufwand er bereits bei der Anwendung des KiföG M-V a.F. belastet war. Dies hätte etwa durch Bezifferung des in diesem Bereich erforderlichen Personalaufwandes und Benennung der im Einzelnen anfallenden Aufgaben erfolgen können. Auf dieser Grundlage hätte es schließlich einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, warum insbesondere das vollständig wegfallende Verfahren zur Elternbeitragsentlastung und die Vereinfachung der Finanzbeziehungen zu Land und Gemeinden keine Entlastung bewirken sollen, die die Mehrbelastung in Folge der Beitreibung der Gemeindepauschalen ausgleicht. Das zur Begründung vom Beschwerdeführer angeführte Schreiben des Landkreistages an das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2020 war der Beschwerdeschrift entgegen der Ankündigung nicht als Anlage 6 beigefügt. Randnummer 87 c. Soweit der Beschwerdeführer außerdem eine Verletzung des Konnexitätsprinzips in Folge einer vom Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Kostensteigerungen unzureichend bemessenen Gemeindepauschale und damit die gesetzgeberische Annahme zu etwaigen künftigen Kostensteigerungen rügt, hat er dies erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 und damit
Ablauf der maßgeblichen Beschwerde- und Begründungsfrist vorgebracht. Aus diesem Grund kommt es auf die Ausführungen im vorgelegten Rechtsgutachten vom
träglichen Vortrag geheilt werden. Für eine Ergänzung bzw. Vertiefung der Begründung ist nur Raum, wenn eine den Mindestanforderungen genügende Begründung fristgerecht vorgelegt wurde. Anderenfalls geht der spätere Vortrag ins Leere (LVerfG M-V, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.