Obsah (14)
§ 11§ 10§ 36§ 265§ 91§ 43Art. 34§ 75§ 8§ 20§ 5§ 4§ 7§ 2Feststellungsklage nach verspäteter Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen; Behördenüberlastung; Vollständigkeit der Antragsunterlagen; Beteiligung anderer Fach
§ 11Satz 3 der 9. BIm
SchV (juris: BImSchV 9) gesetzten Beteiligungsfrist von einer zu beteiligenden Fachbehörde keine oder eine unzureichende Stellungnahme vor, ist die Genehmigungsbehörde gehalten, sich auf der Grundlage der gegebenen Sachlage nach Maßgabe geltender fachlicher Bestimmungen eine eigene Überzeugung zu bilden. (Rn.113) Orientierungssatz
- Vergleiche zu Leitsatz
- OVG Schleswig, Urteil vom
- Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn.
- (Rn.62)
- Vergleiche zu Leitsatz
- OVG Münster, Beschluss vom
- September 2025 – 19 E 310/25 –, NVwZ-RR 2025, 969 und juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom
- August 2025 – 11 S 1181/25 –, juris Rn. 18; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- Dezember 2024 – 2 E 131/24 –, juris Rn.
- (Rn.84)
- Das Unterbleiben einer Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
§ 10Abs. 1 Satz 2 BIm
SchG steht dem Beginn der Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG nicht entgegen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, ZUR 2023, 368 und juris Rn. 87 ). (Rn.97)
- Vergleiche zu Leitsatz
- OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, ZUR 2023, 368 und juris Rn. 100 ff. (Rn.113) Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem
- Juli 2021 einen Anspruch auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen auf dem Flurstück AA der Flur 2, Gemarkung D-Stadt, und auf den Flurstücken BB und CC der Flur 4, Gemarkung A-Stadt, hatte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/
- Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ab dem
- Mai 2021 einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hatte. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte beim Beklagten am
- Juli 2020 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA 02, 03 und 04) des Typs Vestas V 162-5.6 mit einer Nennleistung von jeweils 5,6 MW, in der Gemeinde E-Stadt, auf dem Flurstück AA der Flur 2, Gemarkung D-Stadt, und auf den Flurstücken BB und CC der Flur 4, Gemarkung A-Stadt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- August 2020 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrags. Zudem kündigte er eine Plausibilitätsprüfung sowie eine anschließend ggf. erforderliche Nachforderung von Unterlagen an (Bl. 6 d. BA B). Unter dem
- August 2020 (Bl. 15 d. BA B) forderte der Beklagte von der Klägerin sodann bestimmte Unterlagen nach und setzte hierfür eine Frist bis zum
- Oktober
- Darüber hinaus wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass erst dann, wenn der Antrag einen prüffähigen Umfang habe, die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen könne. Weiter heißt es in dem Schreiben: Randnummer 4 „Eine Übersicht zur Anzahl der benötigten Antragsexemplare, sowie zum Antragsinhalt für die einzelnen Fachbehörden erhalten Sie nach Bestätigung der vorläufigen Vollständigkeit gem. § 7 Abs. 1 der
- BImSchV.“ Randnummer 5 Am
- Oktober 2020 nahm die Klägerin zur Nachforderung Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Bl. 19 d. BA B). Wohl am
- Oktober 2020 (Bl. 24 d. BA B) erfolgte eine diesbezügliche Kontrolle durch den Beklagten. Im Ergebnis dessen versah der Beklagte auf einer Übersicht alle Nachforderungen – bis auf wenige Ausnahmen – mit einem Häkchen bzw. vermerkte, dass Unterlagen nach Aussage der Klägerin nicht erforderlich seien. In Bezug auf eine fehlende Antwort des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) notierte der Beklagte „Vorgehen?“; Hinter dem signaturrechtlichen Gutachten bei luftverkehrsrechtlichen Konflikten steht ein „?“; hinter dem Standsicherheitsnachweis ein „o“. Randnummer 6 Am
- November 2020 erstellte der Beklagte eine Übersicht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB). Am gleichen Tag übersandte er der Klägerin per E-Mail diese Übersicht für die Bestimmung der Anzahl der benötigten Antragsordner sowie für die Zusammenstellung der notwendigen Antragsunterlagen der jeweiligen Stellen (Bl. 40 d. BA B). Unter dem
- November 2020 beteiligte der Beklagte einen Teil der TÖB und bat um Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind. Unter dem
- Dezember 2020 beteiligte der Beklagte die übrigen TÖB. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte im Amtlichen Anzeiger am
- Februar
- Am
- Februar 2021 gab der Beklagte das Vorhaben im Amtlichen Anzeiger erneut bekannt; die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom
- Februar bis zum
- März
- Aufgrund der Entscheidung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen als Bestandteil der Anlage anzusehen, hörte der Beklagte die TÖB am
- Dezember 2021 erneut an (Bl. 258 ff. BA B). Randnummer 7 Im Rahmen der Beteiligung der TÖB hörte der Beklagte am
- Dezember 2020 (Bl. 623 BA B) unter anderem die Gemeinde E-Stadt an, der das Schreiben am
- Januar 2021 zuging. Unter dem
- März 2021 (Bl. 636 BA B) versagte die Gemeinde ihr Einvernehmen. Mit Schreiben ab dem
- April 2021 (Bl. 687 ff. BA B) hörte der Beklagte die betroffenen TÖB zum versagten gemeindlichen Einvernehmen an. Infolge der daraufhin abgegebenen Stellungnahmen hörte der Beklagte die Gemeinde E-Stadt am
- Juli 2022 zum Ersetzen des Einvernehmens an und setzte eine Frist bis zum
- August 2022 (Bl. 704 BA B). Der Beklagte erinnerte am
- November 2022 und am
- Februar 2023 an die noch ausstehende Stellungnahme. Daraufhin teilte das Amt F-Stadt mit, dass die Gemeinde mit Beschluss vom
- August 2022 das gemeindliche Einvernehmen erteilt habe (Bl. 715i und 715l f. BA B). Randnummer 8 Das seitens des Beklagten ebenfalls beteiligte LAKD teilte mit Schreiben vom
- Oktober 2020 und
- Dezember 2020 (Bl. 411 ff. BA B) mit, dass für eine Stellungnahme die Vorlage von Visualisierungen bezogen auf 24 Denkmale erforderlich sei. Die denkmalfachliche Bewertung im Rahmen des UVP-Berichts erachtete das LAKD in der E-Mail vom
- Januar 2021 (Bl. 420 BA B) als nicht ausreichend, beschränkte die geforderte Visualisierung aber auf acht Denkmale. In der Folge legte die Klägerin eine ergänzende denkmalschutzfachliche Betrachtung zum Windpark E-Stadt von FA. X. vom
- Mai 2021 (Bl. 3391 ff. d. BA F) vor, eingegangen beim Beklagten am
- Mai 2021 (Bl. 424 BA B); die Weiterleitung an das LAKD erfolgte am gleichen Tag mit einer Fristsetzung bis zum
- Juni 2021 (Bl. 425 BA B). Am
- Juli 2021 erinnerte der Beklagte das LAKD an die noch ausstehende Stellungnahme. Mit E-Mail vom
- Juli 2021 (Bl. 429 BA B) teilte das LAKD mit, dass durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmale in E-Stadt und G-Stadt zu erwarten sei und das Einvernehmen versagt werde. Die Weiterleitung an die Klägerin erfolgte am
- August
- Am
- Dezember 2021 ging beim Beklagten das von der Klägerin in Auftrag gegebene Fachgutachten zum Denkmalschutz von Dr. Z. vom
- November 2021 (Bl. 3405 ff. BA F) ein; die Weiterleitung an das LAKD erfolgte am
- Dezember 2021 mit einer Fristsetzung bis zum
- Januar
- Nachfragen der Klägerin zum Sachstand erfolgten am
- Januar 2022,
- und
- Februar
- Der Beklagte erinnerte das LAKD am
- April 2022 sowie am
- Juni 2022 (Bl. 479 und 487 BA B) an die noch ausstehende Stellungnahme. Am
- Juli 2022 (Bl. 497 BA B) versagte das LAKD das Einvernehmen, ohne auf die von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen einzugehen. Unter dem
- Juli 2022 (Bl. 538 BA B) wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des LAKD an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern. Am
- August 2022 (Bl. 499 BA B) wandte sich der Beklagte mit Verweis auf die nach seiner Auffassung unzureichende Stellungnahme des LAKD an das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern. Eine Antwort ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Unter dem
- September 2022 (Bl. 503 d. BA B) wandten sich das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern in einer gemeinsamen Erklärung unter anderem an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, worin auf die Bedeutung des § 2 EEG für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hingewiesen wurde. Randnummer 9 Am
- November 2022 wandte sich der Beklagte an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, das mit E-Mail vom
- November 2022 (Bl. 546 f. BA B) unter anderem Folgendes mitteilte: Randnummer 10 „in Abstimmung mit Herrn D. teile ich Folgendes mit: Das Referat VI 420 stimmt vor dem Hintergrund, dass Sie und wir denkmalfachliche Laien sind, die nach der Rechtsprechung nicht das notwendige denkmalfachliche Fachwissen besitzen, weder der Vorgehensweise zu, selbst denkmalrechtlich eine Abwägung vorzunehmen, die zu einem anderen Ergebnis als nach Einschätzung der Denkmalfachbehörde führt, noch wird es selbst eine Haftung übernehmen oder Sie von der Haftung freistellen können (…)“ Randnummer 11 Mit E-Mail vom
- November 2022 (Bl. 551 BA B) wandte sich die Leiterin der Abteilung 4 im Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern an alle Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Sie verwies u. a. auf die Erstellung einer „Bedienungsanleitung“ für den Umgang mit Stellungnahmen anderer Behörden. Diese sei noch nicht freigegeben. Sie bat in Fällen, in denen ausschließlich der Denkmalschutz einer Genehmigung entgegenstehe, darum, in der Interimszeit keine ablehnenden Entscheidungen zu treffen. Randnummer 12 Am
- Januar 2023 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben zunächst mit dem Antrag (Bl. 47 d. GA), den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom
- Juli 2020 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen an den Standorten der Gemeinde E-Stadt, Gemarkung D-Stadt, Flur 2, Flurstück AA, Gemarkung AStadt, Flur 4, Flurstücke BB und CC, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
- September 2023 hat der Beklagte der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen erteilt. Randnummer 14 Unter dem
- September 2023 hat die Klägerin den Beklagten über einen Betreiberwechsel bezogen auf die WEA 02 informiert. Insoweit ist das Verfahren mit Beschluss vom
- Februar 2024 abgetrennt und das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 73/24 OVG fortgeführt worden. Aufgrund der – im dortigen Verfahren – abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren (bezogen auf die WEA 02) mit Beschluss vom
- März 2024 eingestellt worden. Randnummer 15 Die Klägerin (Betreiberin der WEA 03 und 04) hat die Klage zunächst als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt. Randnummer 16 Zur Begründung trägt sie zunächst umfangreich zur Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage vor. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Fortführung des Verfahrens diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Hierfür seien die begehrte Feststellung und die damit verbundenen Fragen erheblich. Insoweit sollten die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Amtshaftungsprozess nutzbar gemacht werden. Streitgegenständlich sei, ob das Unterlassen des Beklagten, die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, rechtswidrig gewesen sei, weil sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gehabt habe. Randnummer 17 Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Amtspflichtverletzung aus Art. 34 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht offensichtlich aussichtslos. Es dränge sich nicht ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung auf, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Für die Folgen der unterlassenen Genehmigungserteilung hätten die zuständigen Bediensteten des Beklagten als Beamte i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB einzustehen. Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 03 und WEA 04 ab dem
- Mai 2021 zu erteilen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die 7-Monatsfrist abgelaufen. Eine wirksame Verlängerung der Entscheidungsfrist sei nicht erfolgt. Die Antragsunterlagen seien spätestens seit der Beteiligung der TÖB am
- Dezember 2020 vollständig gewesen. Mit der Nichterteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei die sich aus § 6 Abs. 1 BImSchG ergebene Pflicht zur Erteilung der Genehmigung objektiv verletzt worden. Die (drittschützende) Amtspflicht zur zügigen Entscheidung hätten der Beklagte bzw. dessen Bedienstete der Klägerin gegenüber verletzt. Die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten, sowie die Amtspflicht zu rechtmäßiger Amtsausübung sei verletzt. Ein Amtshaftungsanspruch sei dem Grunde nach bei jedweder Amtspflichtverletzung begründet. Randnummer 18 Den Beklagten bzw. seine Bediensteten treffe auch ein Verschulden. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab hätten die Bediensteten des Beklagten in Ausführung des übernommenen Amtes die erforderliche Kenntnis und Einsicht über die gesetzliche Entscheidungsfrist besitzen oder sich jedenfalls verschaffen müssen. Der Beklagte habe die Entscheidung nicht beliebig hinauszögern dürfen. Dem Verschulden stehe die ablehnende Stellungnahme des LAKD nicht entgegen, weil diese eine Nichtentscheidung über den Genehmigungsantrag nicht habe rechtfertigen können. Vielmehr sei es Aufgabe der Bediensteten des Beklagten gewesen, eine eigene denkmalfachliche Bewertung vorzunehmen. Das sei grob fahrlässig unterlassen worden. Folge sei gewesen, dass entgegen § 20 Abs. 1 S. 1 der
- BImSchV und § 10 Abs. 6a BImSchG eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (innerhalb der zulässigen Entscheidungsfrist) nicht getroffen worden sei. Jedenfalls liege eine grobe Fahrlässigkeit auch deshalb vor, weil die von der Klägerin vorgebrachten (ober)gerichtlichen Entscheidungen zur denkmalfachlichen Genehmigungsfähigkeit bewusst missachtet worden seien. Randnummer 19 Eine etwaige Weisungsgebundenheit ändere nichts. Das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben vom
- November 2022 – ein fremdes Projekt betreffend – sowie die dazugehörige E-Mail des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V vom
- November 2022 seien ungeachtet der Qualität einer internen Weisung nicht geeignet, eine Weisungsgebundenheit der Bediensteten des Beklagten herzuleiten. Selbst wenn eine Weisungsgebundenheit vorgelegen habe, so hätte den Bediensteten des Beklagten eine Remonstrationspflicht
§ 36Abs. 1 Beamt
StG, § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG, oblegen, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom
- Februar
- Ungeachtet dessen sei der Schadensersatzanspruch auch insoweit jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Eine Weisungsgebundenheit des Bediensteten bedeute nicht, dass keine Haftung in Betracht komme. Vielmehr hafte im Außenverhältnis zu dem Geschädigten allein die anweisende Behörde – hier das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern. Im späteren Verfahren vor dem Zivilgericht stehe es der Klägerin frei, dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern den Streit zu verkünden. Randnummer 20 Durch die schuldhafte Pflichtverletzung sei ihr auch ein (kausaler) Schaden entstanden, den sie im Amtshaftungsprozess gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern als haftende Körperschaft geltend machen werde. Wäre der Beklagte seinen Amtspflichten nachgekommen, so wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden. Der Schaden, der bei pflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Beklagten vermieden worden wäre, betrage – vorbehaltlich eines weiteren zukünftigen Schadens in Form von entgangenem Gewinn nach § 252 Satz 2 BGB und Personalkosten, die noch nicht beziffert werden könnten und im Amtshaftungsprozess im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden sollen – überschlägig wie folgt: Randnummer 21 Zur Realisierung von Windenergieprojekten bedürfe es unterschiedlicher Finanzierungen, um Hauptinvestitions- und Investitionsnebenkosten tragen zu können. Vorliegend seien für die Projektentwicklung, noch vor Genehmigungserteilung, die Projektentwicklungskosten durch die Kommanditistin der Klägerin vorfinanziert worden, die dazu Darlehen in Anspruch genommen habe. Eine Rückzahlung dieser Vorfinanzierung erfolge erst nach der ersten Auszahlung von Fremdkapital durch die (spätere) projektfinanzierende Bank. Voraussetzung dafür seien die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, der Zuschlag durch die Bundesnetzagentur, die Unterzeichnung des Kreditvertrages mit der projektfinanzierenden Bank und die Herbeiführung sämtlicher Auszahlungsvoraussetzungen. Nach Erteilung der Genehmigung und des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur würden die Lieferverträge mit den Herstellern und die Kreditverträge mit den projektfinanzierenden Banken abgeschlossen. Die erteilte Genehmigung und der Zuschlag seien Voraussetzung für den Kreditvertrag, der wiederum Voraussetzung für den Abschluss des Liefervertrages sei. Bei der Realisierung solcher Projekte würden denklogisch weitere Positionen, beispielsweise Projektentwicklungsvergütungen, Personalkosten, Projektvorlaufkosten, Zinsen etc. anfallen. Im hiesigen Projekt sei ursprünglich – ohne die zeitliche Verzögerung von 26 Monaten aufgrund der zunächst nicht erteilten Genehmigung – ein Gesamtinvestitionsbetrag i. H. v. ca. 16.350.000 Euro veranschlagt worden. In den Jahren 2022 und 2023 seien die Herstellungspreise für Windenergieanlagen deutlich gestiegen; im
- Quartal 2024 seien sie noch einmal gestiegen. Grund hierfür seien die Kostensteigerungen aufgrund von steigenden Kosten auf den Rohstoffmärkten und im Bereich Logistik, die sich in den Anlagenpreisen widergespiegelten, sowie die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Dies habe zu den stark steigenden Herstellerpreisen, Zinsen und sonstigen Baukosten geführt. Randnummer 22 Die Klägerin macht nähere Ausführungen zu den seit dem
- Juli 2021 gestiegenen Bauzinsen (zusätzliche anfängliche Zinslast von ca. 480.000 Euro/Jahr), Herstellungskosten (Anstieg um mehr als 20 % = etwa 3.270.000 Euro), Projektvorlaufkosten (Zinssteigerungen von 2 % auf 5 %), zum entgangenen Gewinn (= Projektentwicklungsvergütung für nicht realisierbare Projekte aufgrund der erheblichen zeitlichen Verzögerung der Erteilung der Genehmigung) und zu Personalkosten. Für die konkrete Bezifferung des entstandenen und noch entstehenden Schadens, der im Amtshaftungsprozess geltend gemacht werde, müsse gutachterlich der Schaden ermittelt werden, da sich zwischen 2021 und 2024 die verschiedenen Parameter fundamental verändert hätten. Dennoch seien mit ihren Ausführungen die Art und die (mögliche) Höhe des Schadens, der bei pflichtgemäßem Handeln der Bediensteten des Beklagten nicht eingetreten wäre, ausreichend dargelegt worden. Daran ändere sich nichts, wenn der Beklagte erst im Februar 2022 oder am
- August 2022 über den Antrag hätte entscheiden müssen. Dadurch änderten sich zwar geringfügig die Parameter zur Bestimmung der Schadenshöhe; an der Art des durch den Beklagten verursachten Schadens ändere ein anderer Zeitpunkt jedoch nichts. Weiter verkenne der Beklagte, dass der Zustand herzustellen sei, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es komme nicht darauf an, ob der schädigende Erfolg dem Beklagten vermeintlich nicht zugerechnet werden könne. Anderweitige Ersatzansprüche bestünden nicht. Randnummer 23 Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei die ursprüngliche Untätigkeitsklage zulässig und begründet gewesen. Sie, die Klägerin, habe zudem einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gehabt, der Beklagte habe diese aber zu Unrecht nicht rechtzeitig erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung hätten bereits seit dem
- Mai 2021 vorgelegen, jedenfalls aber am
- August
- Der Beklagte habe innerhalb von sieben Monaten nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden müssen. Die Genehmigungsfrist sei hier seit Mitte 2021 abgelaufen. Die einzig ablehnende denkmalschutzfachliche Stellungnahme könne eine unterbliebene Entscheidung nicht rechtfertigen. Jedenfalls habe der Beklagte spätestens mit dem Vorliegen der Stellungnahme der anderen TÖB eine eigene denkmalfachliche Bewertung vornehmen müssen. Randnummer 24 Es habe auch kein zureichender Grund für die Untätigkeit des Beklagten vorgelegen. Das gelte insbesondere für den vom Beklagten geltend gemachten Musterprozess im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 171/22 OVG. Ein zureichender Grund liege weder bei fehlender Verwaltungspraxis oder fehlenden Verwaltungsrichtlinien noch bei einer bevorstehenden Rechtsänderung oder einer zu erwartenden obergerichtlichen Klärung vor, wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich mit einer Entscheidungsaussetzung einverstanden bzw. seine Zustimmung zum „untätig bleiben“ erklärt habe und/oder wenn eine ausstehende Entscheidung nicht alsbald zu erwarten sei. Eine Zustimmung habe sie nicht erteilt. Zudem sei die Entscheidung des Senats nicht alsbald zu erwarten gewesen. Selbst wenn beim Beklagten Unsicherheit über den Umgang mit der ablehnenden oder vorerst unterbliebenen Stellungnahme des LAKD bestanden und es einer Art „Musterentscheidung“ bedurfte hätte, stelle das keinen zureichenden Grund dar, sondern eine pflichtwidrige Amtspflichtverletzung. Das ergebe sich aus § 10 Abs. 5 BImSchG, § 13 BImSchG, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2002 – 7 B 119.02 – sowie aus der Entscheidung des Senats vom
- November 2021 – 5 K 148/21 OVG –. § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG sei am
- Juni 2021 zwar noch nicht in Kraft gewesen. Seit dem
- August 2021 sei aber § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG (a. F.) in Kraft gewesen, der dem Inhalt des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG entspreche. Es sei zudem nicht erst mit dem Urteil des Senates vom
- Februar 2023 im Parallelverfahren bekannt gewesen, dass für die denkmalfachliche Beurteilung das Urteil eines sachverständigen Betrachters maßgeblich sei. Trotz der fachlichen Einschätzung des LAKD obliege es der Genehmigungsbehörde, die Einschätzung nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Der Beklagte habe den Grundsatz der pflichtgemäßen Ermessensausübung verkannt sowie die bestehende Pflicht, Gesetze und Rechtsvorschriften richtig auszulegen und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, verletzt. Randnummer 25 Die Klägerin habe die Entscheidung auch nicht selbst hinausgezögert. In Bezug auf die vom LAKD angeforderten Visualisierungen habe der Beklagte die Unterlagen an das LAKD unzureichend übermittelt. So habe der UVP-Bericht zum Vorhaben gefehlt, in dem die Belange des Denkmalschutzes geprüft und bewertet worden seien. Das habe sie dem Beklagten noch am
- Dezember 2020 als Reaktion auf die Forderung des LAKD und des Beklagten mitgeteilt. Infolgedessen habe das LAKD den UVP-Bericht und einen weiteren Monat zur Stellungnahme erhalten. Im Ergebnis habe das LAKD die geforderten Visualisierungen in der E-Mail vom
- Januar 2021 auf nur noch acht Denkmale reduziert. Diesen Forderungen sei sie zwar erst am
- Mai 2021 nachgekommen. Die Umsetzung dieser Forderungen sei jedoch nicht in einem kurzen Zeitfenster möglich gewesen. Darauf komme es aber auch nicht an, weil sie den Beklagten in ihrem Schreiben vom
- Mai 2021 um eine kurzfristige und endgültige Stellungnahme gebeten habe. Das LAKD habe jedoch in der Folge erneut einen Monat zur Stellungnahme mit Blick auf die nachgereichten Unterlagen gehabt. Innerhalb der von dem Beklagten genannten Frist zur Stellungnahme, die am
- Juni 2021 geendet habe, habe sich weder das LAKD noch der Beklagte verhalten. Der Beklagte habe das LAKD am
- Juli 2021 an die Stellungnahme erinnert und erst am
- Juli 2021 eine Reaktion in Form der ablehnenden Stellungnahme erhalten. Der ablehnenden Stellungnahme liege wohl eine vom LAKD gefertigte modellhafte Darstellung zu Grunde, die das LAKD trotz mehrfacher Aufforderung nicht offenbart habe. Spätestens mit dem Verstreichen der Frist am
- Juni 2021 hätte der Beklagte auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung eine Entscheidung treffen müssen. Wäre der Beklagte dem nachgekommen, so hätte er eine Entscheidung bis zum
- Juli 2021 treffen können. Das Gutachten von Dr. Z. vom
- November 2021 habe final belegt, dass keines der zu überprüfenden Denkmale durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt werde. Die eingetretene Verzögerung rühre daher einzig aus den Säumnissen des Beklagten und des LAKD her. Inhaltlich könne die ablehnende Haltung des LAKD auch deshalb nicht überzeugen, weil der Senat in seinem Urteil im Parallelverfahren die denkmalfachliche Genehmigungsfähigkeit einer WEA bejaht habe, die räumlich zwischen den Windenergieanlagen 02 und 03 liege. Die dortigen Feststellungen seien auf dieses Verfahren übertragbar. Die WEA dort wie die Windenergieanlagen hier seien denkmalfachlich nicht genehmigungsbedürftig, jedenfalls aber sei die Genehmigung mit Blick auf § 2 EEG zu erteilen gewesen. Randnummer 26 Schließlich habe der Beklagte auch nicht unmittelbar nach der besagten Entscheidung des Senates vom
- Februar 2023 im Parallelverfahren das Genehmigungsverfahren fortgeführt, sondern die Genehmigung erst am
- September 2023 erteilt. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 28 es wird festgestellt, dass die Unterlassung des Beklagten, die begehrte Genehmigung ab dem Zeitpunkt des
- Mai 2021 zu erteilen, rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte. Randnummer 29 Hilfsweise: Randnummer 30 Es wird festgestellt, dass die Unterlassung des Beklagten, die begehrte Genehmigung ab dem Zeitpunkt des
- Juli 2021 zu erteilen rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte. Randnummer 31 Hilfsweise: Randnummer 32 Es wird festgestellt das die Unterlassung des Beklagten, die gewährte Genehmigung ab dem Zeitpunkt des
- September 2021 zu erteilen, rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Er trägt zunächst umfangreich dazu vor, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig und insbesondere nicht statthaft sei. Der Beklagte verweist dazu unter anderem auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom
- Mai 2025 – 5 KS 11/22 –. Ein entsprechender Antrag sei nicht nur als Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, sondern auch als allgemeine Feststellungsklage. Letzterer stehe die Subsidiaritätsklausel entgegen. Die Klägerin könne ihren Amtshaftungsanspruch im Wege der Leistungsklage vor dem Zivilgericht verfolgen. Daher sei es auch unerheblich, sollte der erkennende Senat das Begehr der Klägerin dahingehend auslegen, dass sich dieses auf einen Zeitraum vor der Genehmigungserteilung erstrecke. Randnummer 36 Überdies habe die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es sei zu unterscheiden einerseits, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugestanden habe, und andererseits der Pflicht der Genehmigungsbehörde, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in angemessener Zeit zu erteilen. Letzteres könne nur Gegenstand des Amtshaftungsprozesses sein. Erst in diesem Zusammenhang sei zu klären, welche Bearbeitungszeit im konkreten Fall noch angemessen gewesen sei. Auch ein der Untätigkeitsklage stattgebendes Verpflichtungsurteil verpflichte lediglich zum Erlass der Genehmigung und enthalte darüber hinaus keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung. Eine dahingehende Feststellung könne mithin auch nicht mit der an die Erledigung der Untätigkeitsklage anknüpfenden (Fortsetzungs-) Feststellungsklage erreicht werden. Randnummer 37 Ferner habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass der Amtshaftungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos sei. Es fehle bereits an einer Amtspflichtverletzung, weil die Nichterteilung der Genehmigung vor dem
- September 2023 nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn man in der Genehmigungserteilung erst nach Erlass des Senatsurteils vom
- Februar 2023 eine Amtspflichtverletzung sehen wollte, treffe den Beklagten kein Verschulden. Auch wenn sich die Rechtsauffassung, sich im Genehmigungsverfahren nicht über das fehlende Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde hinwegsetzen zu können, nach der Entscheidung des Senats im Parallelverfahren als rechtsirrtümlich erwiesen habe, begründe dies nicht ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Die Rechtsauffassung sei jedenfalls bis zu der Entscheidung vertretbar gewesen, sodass sich aus der späteren Missbilligung ein Schuldvorwurf nicht herleiten lasse. Zudem fehle es offensichtlich an der objektiven Zurechenbarkeit eines etwaigen Schadens. Die Entscheidung, sich nicht über die negative denkmalfachliche Stellungnahme hinwegzusetzen, sei auf ausdrückliche fachaufsichtliche Weisung erfolgt. Das geltende Recht binde einen Amtsträger grundsätzlich auch dann an eine Weisung, wenn deren Verwirklichung eine Amtspflicht verletze. Ausgenommen sei nur der – hier evident nicht vorliegende – Fall, dass die Ausführung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Befolge der Angewiesene eine ihn bindende Anweisung, so verletze er keine Amtspflichten. Eine Remonstrationspflicht habe mit Blick auf die Korrespondenz mit Vorgesetzten und der Fachaufsicht nicht bestanden. Randnummer 38 Hilfsweise erwidert der Beklagte in Bezug auf das berechtigte Interesse, dass ein Amtshaftungsprozess auch aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg habe. Er habe nicht bereits am
- Juli 2021 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilen können. Die Klägerin habe die Verzögerung selbst mit verursacht. Deshalb könne sie auch keine Schäden geltend machen. Soweit die Klägerin von einem Zeitraum von 26 Monaten ausgehe, habe sie nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte über einen Zeitraum von 26 Monaten untätig gewesen sei. Ein bloßes Abstellen auf das Vollständigkeitsdatum und die daraus errechnete Genehmigungsverfahrensdauer genüge dafür nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Klägerin die Verfahrensverzögerung selbst verursacht habe. Die aufgelisteten Schäden könnten dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Das gelte insbesondere für Schäden durch die gestiegenen Herstellungspreise für Windenergieanlagen infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Dem Beklagten treffe insoweit kein Verschulden; weder habe er vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Randnummer 39 Überdies wäre die ursprüngliche Untätigkeitsklage erfolglos geblieben, weil ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorgelegen habe. Die siebenmonatige Entscheidungsfrist sei nicht bereits mit der Behördenbeteiligung am
- Dezember 2020 in Gang gesetzt worden. Dies sei zwar nach der alten Rechtslage überwiegend angenommen worden. Das gelte jedoch mit Blick auf den 2024 eingeführten § 7 Abs. 1 Satz 4 der
- BImSchV nicht mehr. Von einer konkludenten Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen oder einer Fiktion zum Zeitpunkt der Beteiligung der TÖB könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. In den Anschreiben seien die beteiligten Behörden vielmehr darum gebeten worden mitzuteilen, ob für die Vollständigkeit noch weitere Unterlagen erforderlich seien. Das sei bei diversen TÖB der Fall gewesen. Die Vollständigkeit der Unterlagen sei für die Behördenbeteiligung auch nicht erforderlich, wenn diese vor der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens erfolge. Eine konkludente Bestätigung der Vollständigkeit könne frühestens mit Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung und damit nicht vor dem
- bzw.
- Februar 2021 angenommen werden. Randnummer 40 Allerdings seien die Unterlagen auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig gewesen, weil der Antrag noch nicht näher prüffähig gewesen sei. Der Wortlaut des 2024 neu eingeführten § 7 Abs. 2 Satz 2 der
- BImSchV könne hierfür als Auslegungshilfe herangezogen werden. So habe etwa die untere Naturschutzbehörde (uNB) am
- Januar 2021 Unterlagen nachgefordert, die die Klägerin erst am
- April 2021 vorgelegt habe, wobei die uNB unter dem
- Juni 2021 abermals Unterlagen nachgefordert habe. Erst am
- August 2021, eingegangen am
- August 2021, habe die uNB abschließend Stellung genommen. Ohne die nachgeforderten Unterlagen sei eine abschließende fachliche Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich habe noch eine Unstimmigkeit bestanden, woraufhin die uNB ihre Stellungnahme am
- Juli 2022 nochmals leicht angepasst habe. Frühestens mit Vorlage des Sicherungsnachweises der Ausgleichsmaßnahmen am
- Juni 2021 könne von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ausgegangen werden. Die Siebenmonatsfrist sei frühestens am
- Januar 2022 abgelaufen. Soweit sich die Klägerin in Bezug auf eine Pflicht zur Entscheidung auf § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG beziehe, sei anzumerken, dass die Vorschrift im Juni 2021 noch nicht in Kraft gewesen sei. Ungeachtet dessen habe auch danach noch ein zureichender Grund vorgelegen. So sei die Behördenbeteiligung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Es hätten noch Stellungnahmen des LAKD, der unteren Bauaufsichtsbehörde und der uNB ausgestanden. Die korrigierte bauordnungsrechtliche Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde sei erst am
- Oktober 2021 erfolgt. Die Übersendung der Plausibilitätsprüfung des Turbulenzgutachtens an den Beklagten sei erst am
- Oktober 2021 erfolgt. Zudem sei auch erst am
- Januar 2022 der Prüfbericht Nr. 1 zur Prüfung des Brandschutznachweises der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten eingegangen. Randnummer 41 Die Klägerin habe die Verzögerung selbst verursacht, indem sie u. a. unzureichende Unterlagen eingereicht habe. Mit Schreiben vom
- Dezember 2020 habe das LAKD eine maßstabgetreue Visualisierung für Denkmale nachgefordert. Der diesbezüglichen Aufforderung des Beklagten, die Unterlagen bis zum
- Januar 2021 nachzureichen, sei die Klägerin erst am
- Mai 2021 nachgekommen. Die Klägerin habe dadurch selbst eine monatelange Verfahrensverzögerung verursacht. Das LAKD habe das Einvernehmen am
- Juli 2021 verweigert. Erst mit Schreiben vom
- Dezember 2021 habe die Klägerin dann ein angepasstes denkmalfachliches Gutachten eingereicht. Randnummer 42 Ferner habe auch das fehlende gemeindliche Einvernehmen das Verfahren verzögert. Noch am
- März 2022 habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens nicht in Betracht käme. Bei der Bemessung der Siebenmonatsfrist sei eine unzureichende Mitwirkung der beteiligten Behörden nicht ausreichend vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Das zeige bereits die mehrfache Änderung des § 10 Abs. 5 BImSchG. Überdies habe der Erörterungstermin aufgrund der Pandemielage als Online-Konsultation durchgeführt werden müssen. Sowohl die Erarbeitung des Einwendungskatalogs als auch die Auslegung und die Äußerungsfrist hätten mehr Zeit in Anspruch genommen als ein gewöhnlicher Erörterungstermin. Randnummer 43 Ferner liege auch deshalb ein zureichender Grund vor, weil beim Beklagten eine besondere Arbeitsbelastung vorgelegen habe und nach wie vor vorliege. Der Grund liege nicht in einem strukturellen Defizit, sondern in der hohen Zahl der anhängigen Verfahren. So hätten im Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Antrags bereits 92 Verfahren vorgelegen. Diese Zahl sei stetig gestiegen. Kurz vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Genehmigungsverfahrens sei die Zahl der Antragsverfahren auf 125 gestiegen. Mit Wirkung zum
- März 2021 sei beim Beklagten ein neues Dezernat
(54)eingerichtet worden, das sich ausschließlich mit der Genehmigung von Windenergieanlagen befasse. Zugleich seien neue Stellen geschaffen worden; der Beklagte verweist insoweit auf eine vorgelegte Stellenübersicht. Die Besetzung habe sich jedoch verzögert; teilweise seien Planstellen unbesetzt geblieben. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter habe ebenfalls Ressourcen gebunden. Auch im Dezernat 45 seien Stellen sukzessive aufgestockt worden. Randnummer 44 Ein zureichender Grund habe schließlich deshalb vorgelegen, weil im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 171/22 OVG eine baldige Entscheidung zu erwarten gewesen sei. In jenem Musterprozess habe die Rechtslage erstmalig geklärt werden sollen. Die Entscheidung abzuwarten, sei dringend notwendig gewesen, auch um ein einheitliches Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Vor der Entscheidung des Senats habe keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik vorgelegen, weswegen Unsicherheit darüber bestanden habe, wie der Beklagte mit einer fehlenden positiven Stellungnahme des LAKD umzugehen habe. Diese Unsicherheit sei erst mit der Senatsentscheidung beseitigt worden. Vor der Entscheidung hätte sich der Beklagte über eine ausdrückliche fachliche Weisung hinwegsetzen müssen. Nach der Entscheidung des Senats habe der Beklagte das Verfahren fortgeführt und letztlich auch die Genehmigung erteilt. Es habe jedoch auch dann noch Klärungen insbesondere zum Umwelt- und Immissionsschutz bedurft. Randnummer 45 In Bezug auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2025 wird auf das Protokoll verwiesen. Randnummer 46 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten LT-Drs. 8/5097 betreffend die KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Y., Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwicklung der Genehmigungssituation von Windenergieanlagen 2025 und ANTWORT der Landesregierung Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 47 Nachdem die Klägerin den nach Erteilung der begehrten Genehmigung schriftsätzlich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung auf einen allgemeinen Feststellungsantrag umgestellt hat, hat der Senat nunmehr nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Der Senat legt den Antrag der Klägerin mit Blick auf die §§ 86 Abs. 3, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ihr erkennbares Rechtsschutzziel (Art. 19 Abs. 4 GG) dahingehend aus, dass es der Klägerin maßgeblich auf die Feststellung ankommt, dass sie ab dem
- Mai 2021 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hatte. Mit diesem letzten Halbsatz im Hauptantrag verdeutlicht die Klägerin, dass es ihr lediglich auf die materielle Rechtslage ankommt, mithin, ob ihr Genehmigungsantrag genehmigungsfähig war, nicht dagegen auf die Frage, ob – worauf die Klägerin im ersten Teil ihres Hauptantrages abstellt – das Unterlassen der Genehmigungserteilung seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig war (so auch: OVG Schleswig Urteil vom
- Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. Rn. 66) und sie deshalb in ihren Rechten verletzt wurde. Das entspricht auch der Antragstellung in Verpflichtungssituationen, bei der es ebenfalls nicht maßgeblich auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. der Unterlassung ankommt. Zwar setzt der Erfolg einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig war. Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, dass die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides notwendige Voraussetzung und damit auch notwendiger, wenn auch unausgesprochener Bestandteil der im Verpflichtungsfall beantragten gerichtlichen Entscheidung ist. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (vgl. zum Streitgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags in Verpflichtungssituationen: BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 17 f.; Urteil vom
- Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8; Decker in: Posser/Wolff/ Decker, BeckOK VwGO,
- Edition, Stand:
- Juli 2025, § 113 Rn. 98), mithin die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hat. Randnummer 48 In Bezug auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Anträge handelt es sich nicht um eigenständige (Hilfs-)Anträge. Denn indem die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass sie „ab“ dem
- Mai 2021 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hatte, sind die weiteren Zeiträume (ab dem
- Juli 2021 und ab dem
- September 2021) bereits in dem Hauptantrag enthalten. Randnummer 49 Mit Blick auf den Betreiberwechsel in Bezug auf die WEA 02 und den infolgedessen erfolgten Eintritt des neuen Betreibers in den Rechtsstreit, die Erklärung des Beklagten vom
- Januar 2024
§ 265Abs.
2 ZPO und das Nichtfortführen des Verfahrens durch den neuen Betreiber legt der Senat den Antrag der Klägerin zudem dahingehend aus, dass sie die beantragte Feststellung nur bezogen auf die WEA 03 und 04 begehrt. B. Randnummer 50 Die so verstandene Klage hat überwiegend Erfolg. Randnummer 51 Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie ab dem
- Juli 2021 einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 03 und 04 hatte, hat die Klage Erfolg. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass sie bereits ab dem
- Mai 2021 (bis zum
- Juli 2021) einen solchen Anspruch hatte, bleibt die Klage erfolglos. I. Randnummer 52 Über den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat der Senat zu entscheiden, weil es sich insoweit um eine zulässige Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO handelt. Randnummer 53 Jeder Klageantrag kann prozessual Gegenstand einer Klageänderung sein, soweit die für die Klageänderung besonderen prozessualen Voraussetzungen gegeben sind. Auch der (zunächst angekündigte) Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der selbst eine Klageänderung darstellt, kann Grundlage einer Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden hat. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, das Bestehen eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums zu klären. Eine Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist
§ 91Abs. 1 Vw
GO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, um zu verhindern, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 16 f.). Randnummer 54 Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen vor.
- Randnummer 55 Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine bloße Beschränkung des Klagegrundes im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um eine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO. Denn anstelle des bisher dem Klagebegehren zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts wird ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2023 – 8 B 19.23 –, juris Rn. 14). Mit dem ursprünglich schriftsätzlich angekündigten (Fortsetzungsfeststellungs-)Antrag, Randnummer 56 festzustellen, dass die Unterlassung des Beklagten, die begehrte Genehmigung zu erteilen, im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie in diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte, der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses mithin verpflichtet war, die von der Klägerin begehrte Genehmigung zu erteilen, Randnummer 57 hat die Klägerin eine Feststellung – ausdrücklich und in ihren Schriftsätzen mit Nachdruck betont – bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis begehrt. Eine solche Antragstellung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 16; Beschluss vom
- Januar 1996 – 4 B 212.95 –, juris Rn. 7; Urteil vom
- Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris Rn. 9). Eine Weiterführung des durch die Erteilung der begehrten Genehmigung am
- September 2023 erledigten (Untätigkeitsklage-)Verfahrens war damit grundsätzlich nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8) und ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 13 und 21 m. w. N.; Urteil vom
- März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 16; Beschluss vom
- Januar 1996 – 4 B 212.95 –, juris Rn. 7; Urteil vom
- Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris Rn. 9). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 21). Hiervon weicht die – nunmehr von der Klägerin begehrte – Feststellung, die sich auf einen Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis bezieht (hier: ab dem
- Mai 2021), ab. Es macht einen Unterschied, ob das Feststellungsbegehren auf die Rechtslage im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis oder auf einen davorliegenden Zeitraum bezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 23; Beschluss vom
- Februar 1996 – 4 B 24.95 –, juris Rn. 9; Urteil vom
- Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8).
- Randnummer 58 Der Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung zwar nicht zugestimmt. Allerdings hält der Senat die Änderung für sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; Letzteres beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2025 – 3 BN 6.24 –, juris Rn. 16; Urteil vom
- März 2025 – 10 C 1.24 –, juris Rn. 18; Urteil vom
- April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich der Prozessstoff mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageänderung erheblich erweitere, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Streitstoff ist von den Beteiligten – auch bezogen auf die für die Klageänderung relevanten Umstände – ausreichend aufbereitet worden; er unterscheidet sich nur unwesentlich von dem Streitstoff, den der Senat hätte zu Grunde legen müssen, wenn er im Zeitpunkt unmittelbar vor der Erledigung über die Klage entschieden hätte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 68). Auch im Rahmen der ursprünglich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsklage wäre insbesondere der Beginn und das Ende der siebenmonatigen Entscheidungsfrist in den Blick zu nehmen sowie über einen etwaigen Rechtfertigungsgrund des Beklagten, über den Antrag der Klägerin nicht positiv zu entscheiden, zu befinden gewesen. Randnummer 59 Zudem ist die Entscheidung des Senats geeignet, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten bezogen auf eine endgültige Beilegung des Streits zu fördern (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- Oktober 2019 – OVG 2 B 2.18 –, juris Rn. 37; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO,
- EL Februar 2025, § 91 Rn. 61b), nicht nur bezogen auf das laufende Verfahren, sondern auch bezogen auf den nachfolgenden Amtshaftungsprozess, wenn das Landgericht die fachlichen Erwägungen des Senats zu Grunde legen kann. Damit werden die "Früchte" der bisherigen Prozessführung nutzbar gemacht. Denn das Verfahren hatte vor der Klageänderung bereits einen gewissen Stand erreicht, sodass es insbesondere mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 16 zur Klageumstellung infolge einer Erledigung) unangemessen wäre, den bisherigen Aufwand ungenutzt zu lassen und die Klägerin auf einen Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten zu verweisen. II. Randnummer 60 Der Feststellungsantrag ist zulässig. Randnummer 61
§ 43Abs. 1 Vw
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- Randnummer 62 Die Feststellung, dass die Klägerin ab dem
- Mai 2025 einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung hatte, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist weit zu verstehen. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Die Frage, ob der mit der Verpflichtungs(untätigkeits)klage geltend gemachte Anspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestand, ist im Grundsatz auch Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage, dort bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Erledigung. Wird diese Frage – wie hier – für einen davon abweichenden Zeitraum zum Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemacht, so ist unter dem Gesichtspunkt des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses dagegen nichts einzuwenden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 69).
- Randnummer 63 Die Klägerin hat mit Blick auf die Absicht, einen Amtshaftungsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen, auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Randnummer 64 Als Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere in der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2017 – 6 B 14.17 –, juris Rn. 13). Insoweit kann die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erlassen müssen, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Schadensersatzprozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Rechtssuchende von sich aus substantiiert darlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2005 – 2 B 111.04 –, juris Rn. 7). Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 26 m. w. N.). Randnummer 65 Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines berechtigten Interesses in Gestalt der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses vor. a) Randnummer 66 Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie ernsthaft beabsichtigt, gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsträger des Beklagten und seiner Bediensteten eine Amtshaftungsklage
Art. 34Satz 1 GG i.
V. m. § 839 BGB zu erheben, um Schäden geltend zu machen, die ihr aus der verzögerten Erteilung der Genehmigung entstanden sein sollen. Sie hat hinreichend dargelegt, dass Bedienstete des Beklagten eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt haben könnten und ihr daraus ein Schaden entstanden ist.
- b)Randnummer 67 Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren – mit Recht – begehrte Feststellung dahingehend, dass sie ab dem 26. Juli 2021 einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung hatte, ist für den beabsichtigten Amtshaftungsprozess auch erheblich. Denn diese Feststellung ist Grundlage für eine im Amtshaftungsprozess festzustellende Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten (vgl. OVG Schleswig Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 72 ff.).
- c)Randnummer 68 Die von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungsklage ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 27). Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtliche Aussichtslosigkeit liegt nur dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 44). Randnummer 69 Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit besteht vorliegend nicht. Denn aufgrund des substantiierten Vorbringens der Klägerin drängt es sich nicht ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung auf, dass der Klägerin der geltend zu machende Amtshaftungsanspruch nicht zusteht (vgl. OVG Schleswig Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 72 ff.). Die Klägerin hat insoweit substantiiert dargelegt, dass sie bei früherer Genehmigungserteilung durch den Beklagten (ab dem 2. Mai 2021) die Windenergieanlagen zu einem geringeren Preis hätte erwerben können, ihr mithin ein Schaden in Höhe von etwa 3,27 Mio. Euro entstanden ist. Hinzu kämen – so die Klägerin weiter – höhere Bauzinsen (ca. 3,6 Mio. Euro), Projektvorlaufkosten (Zinssteigerung von 2 % auf 5 %), Personalkosten sowie ein entgangener Gewinn. Selbst wenn der Beklagte die Genehmigung erst im Laufe des Jahres 2022 habe erteilen müssen, wären – so die substantiierten Ausführungen der Klägerin – ihr dem Grunde nach dieselben Schäden entstanden, wenn auch in geringerer Höhe. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Feststellungsklage nur für die Zeit ab dem 26. Juli 2021 Erfolg hat und nicht bereits ab dem von der Klägerin geltend gemachten 2. Mai 2021. Denn das hat lediglich geringe Auswirkungen auf die Höhe des geltend gemachten Schadens. Randnummer 70 Dass der von der Klägerin geltend zu machende Schaden auf einer Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten beruht, ist ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere drängt es sich nicht ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung auf, dass – die zwischen den Beteiligten insbesondere streitigen Fragen – des Verschuldens und der Zurechnung der Schäden von vornherein zu verneinen sind. Selbst wenn Bedienstete des Beklagten aufgrund einer bindenden Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht amtspflichtwidrig gehandelt haben sollten, mithin die objektive Haftungszurechnung zu verneinen wäre, und die beamtenrechtliche Remonstrationspflicht dem Grunde nach keine drittbezogene Amtspflicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 18/19 –, juris Rn. 37 ff.), wäre im Verhältnis zur Klägerin gleichwohl die Fachaufsichtsbehörde haftungsrechtlich verantwortlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – III ZR 216/07 –, juris Rn. 5). Insoweit hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass sie vor diesem Hintergrund auch insoweit gegen das Land, das nicht nur die nach Art. 34 Satz 1 GG zuständige Körperschaft für Bedienstete des Beklagten ist, sondern auch die für Bedienstete des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, im Wege der Amtshaftungsklage vorgehen wird. Randnummer 71 Auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die unterbliebene Genehmigungserteilung sei nicht alleinige Ursache für den geltend gemachten Schaden, sondern im Weiteren hätte auch das Vergabeverfahren der Bundesnetzagentur positiv durchlaufen werden und die Zuschlagserteilung erfolgen müssen (vgl. §§ 28, 30a, 32, 36 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –), steht der Annahme eines berechtigten Interesses der Klägerin nicht entgegen. Allein daraus ergibt sich keine offensichtliche Aussichtslosigkeit im hier erforderlichen Sinn, weil auch insoweit eine ins Einzelne gehende Würdigung geboten wäre. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung – unwidersprochen – dargelegt, dass die Ausschreibungen jedenfalls seit 2023 unterbesetzt erfolgt seien, mithin jeder Bewerber zum Zuge gekommen sei. Selbst wenn die Kausalität bezogen auf die Herstellungskosten, Bauzinsen etc. gleichwohl entfallen würde, würde das nicht zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsanspruchs führen. Denn die Klägerin macht neben den genannten Schadenspositionen auch Personalkosten geltend, die unabhängig von dem Vergabeverfahren und der Zuschlagserteilung zu beurteilen sind. Randnummer 72 Schließlich greift auch der vom Beklagten geltend gemachte Einwand einer von der Klägerin mitverursachten Verzögerung nicht durch. Denn es ist erst in der weiteren Prüfung zu klären, ob der Klägerin überhaupt eine in ihrer Sphäre liegende Verzögerung bei der Genehmigungserteilung entgegengehalten werden kann. Eine etwaige Mitverursachung durch die Klägerin kann nicht ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung geklärt werden. Darüber hinaus ist die Geltendmachung eines Schadensersatzes auch im Falle eines etwaigen Mitverschuldens nicht ausgeschlossen. Denn Inhalt und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 249 bis 255 und §§ 842 bis 846 BGB (vgl. Kümper in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 75. Edition, Stand: 1. August 2025, § 839 Rn. 203). In § 254 Abs. 1 BGB heißt es: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. 3. Randnummer 73 Der Feststellungsklage steht auch nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Denn die Klägerin kann ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die Klägerin nicht auf die von ihr beabsichtigte Amtshaftungsklage zu verweisen. Randnummer 74 Soweit ein Teil der Rechtsprechung im Falle eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verneint, weil für einen Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Bedürfnis bestehe, da die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Urteil vom 3. Juli 1996 – 11 A 2725/93 –, juris Rn. 32), ist diese Rechtsprechung nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte über den Antrag zu entscheiden, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung nach Vorlage der als fehlend beanstandeten Unterlagen rechtswidrig war. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte über den Antrag zu entscheiden, dass die Unterlassung der Erteilung der Baugenehmigung ab Eingang der geprüften statischen Unterlagen bei dem Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Diese Anträge sind mit dem Antrag der Klägerin in diesem Verfahren nicht vergleichbar (vgl. zur Unterscheidung bei der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Verpflichtungssituation: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8; Decker in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 113 Rn. 98). Denn die Klägerin begehrt hier maßgeblich die Feststellung, dass sie ab dem 2. Mai 2021 einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte. Im Übrigen weist auch der Beklagte mit Recht darauf hin, dass zu unterscheiden ist einerseits, ob der Klägerin ab dem 2. Mai 2021 ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugestanden hat, und andererseits der Pflicht des Beklagten als Genehmigungsbehörde, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in angemessener Zeit zu erteilen. Letzteres sei – so der Beklagte – nur Gegenstand der Amtshaftungsklage. Dass sich bei der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auch verfahrensrechtliche Fragen stellen, insbesondere dazu, wann der Beklagte über den Antrag der Klägerin hätte positiv entscheiden müssen, ist insoweit kein Widerspruch, sondern vielmehr Ausdruck des vom Gesetzgeber in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehenen Verfahrensrechts. Randnummer 75 Ungeachtet dessen ist es aus Sicht des Senats unangemessen, die Klägerin auf die Amtshaftungsklage zu verweisen. Dies würde den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens nicht gerecht werden. Im Rahmen der ursprünglich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsklage werden nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse gestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird, insbesondere dann, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 13; Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 1996 – 4 B 212.95 –, juris Rn. 7; Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris Rn. 9). Das führt dazu, dass im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage keine dem § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vergleichbaren Anforderungen an das Präjudizinteresse gestellt werden. Nichts anderes kann dann für den hier nunmehr gestellten allgemeinen Feststellungsantrag gelten, der sich nur hinsichtlich des Zeitpunktes des geltend gemachten Anspruchs (hier: ab 2. Mai 2021) von der ursprünglich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsklage unterscheidet. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunktes des erledigenden Ereignisses die oben dargestellten geringen Anforderungen anzunehmen, diese aber bei der allgemeinen Feststellungsklage nicht gelten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 20; Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3.78 –, juris Rn. 23 ff. für den Fall der Änderung der Rechtslage). Denn auch in der vorliegenden Konstellation lässt der Streitstand angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse auch an der Feststellung besitzt, dass ihr ab dem 26. Juli 2021 ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand. Eine unterschiedliche Bewertung im Rahmen des § 43 Abs. 1 VwGO würde zu einem Wertungswiderspruch führen, der weder mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes noch mit der Prozessökonomie vereinbar wäre (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 75). 4. Randnummer 76 Mit Blick darauf, dass sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Klägerin geringe Anforderungen auch für den Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO ergeben, spricht Einiges dafür, für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage – zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs – auch die Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage zu fordern. Denn die allgemeine Feststellungsklage hat vorliegend ihren Ursprung – wie der Fortsetzungsfeststellungsantrag auch – in der ursprünglichen Untätigkeitsklage. Wäre deren Zulässigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, wäre eine allgemeine Feststellungsklage (bezogen auf irgendeinen Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis) im Falle der Unzulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage zulässig, eine Fortsetzungsfeststellungsklage (bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis) aber unzulässig. Das würde zu einem Wertungswiderspruch führen. Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die prozessualen Erleichterungen von der Fortsetzungsfeststellungsklage zu übernehmen („Rosinentheorie“), die zusätzlichen Anforderungen aber nicht. Ob die Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage in der vorliegenden Konstellation ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Voraussetzung erfüllt, weil die ursprüngliche Untätigkeitsklage zulässig war. Randnummer 77
§ 75Satz 1 und 2 Vw
GO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dabei kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Voraussetzungen lagen vor.
- a)Randnummer 78 Die Klage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO, modifiziert durch § 10 Abs. 6a BImSchG, erhoben worden ist. Die Sperrfrist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage war jedenfalls im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis (hier: 21. September 2023), was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, abgelaufen. Bei einer sich im Laufe des Verfahrens erledigenden (Untätigkeits-)Klage entspricht der maßgebliche Zeitpunkt dem für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt, hier mithin dem Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis (vgl. zu dem für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 21). Der Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine „Prozessvoraussetzung" im Sinne einer „Sachurteilsvoraussetzung". Der Mangel einer verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO kann daher noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geheilt werden (vgl. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Sachentscheidung im Falle einer Entscheidung über die Untätigkeitsklage: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – 1 C 24.63 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 26. April 1991 – 1 B 149.90 –, juris Rn. 10).
- b)Randnummer 79 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die – wie hier – auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. In derartigen Verfahren ist die Untätigkeitsklage (erst) nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG zulässig (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 80; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 7 OB 97/04 –, juris Rn. 2; vgl. auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 10 Rn. 125).
(1)Randnummer 80
§ 10Abs. 6a Satz 1 BIm
SchG ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (Satz 2). Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden (Satz 3). Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen
§ 10Abs. 1 Satz 2 BIm
SchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der (schlüssigen) Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens
§ 8der 9. BIm
SchV (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 82; OVG Magdeburg, Urteil vom
- Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85). An dieser Stelle kann dahinstehen, wann die Unterlagen im vorstehenden Sinne vollständig vorlagen. Selbst wenn dem Vorbringen des Beklagten gefolgt werden würde, waren die Unterlagen – auch nach seinem Vorbringen – jedenfalls mit Vorlage des angepassten denkmalfachlichen Gutachtens am
- Dezember 2021 vollständig gewesen (im Bescheid hat der Beklagte sogar die Vollständigkeit am
- Juni 2021 bejaht). Die Siebenmonatsfrist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG endete damit jedenfalls mit Ablauf des
- Juli 2022.
(2)Randnummer 81 Ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung lag nicht vor. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund begründen sollen, darlegungsbelastet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 11). Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9). Randnummer 82 Selbst wenn den Ausführungen des Beklagten in diesem Zusammenhang (Verzögerungen durch die Klägerin, gemeindliches Einvernehmen, erhöhter Aufwand der Online-Konsultation, Musterprozess) gefolgt werden würde, wäre ein – etwaiger – zureichender Grund jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Parallelverfahren am
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG – weggefallen. Der Beklagte war jedenfalls danach gehalten, über den Antrag der Klägerin
§ 20Abs. 1 Satz 1 der 9. BIm
SchV unverzüglich (positiv) zu entscheiden. Dass sich nach dem
- Februar 2023 nicht eine Entscheidungsfrist von sieben Monaten anschließt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass auch nach Erlass der o. g. Senatsentscheidung noch weitere Klärungen insbesondere zum Umwelt- und Immissionsschutz vorzunehmen gewesen seien, kann der Beklagte damit offensichtlich nicht gehört werden. Es oblag dem Beklagten, alle vom Musterprozess unabhängigen Umstände vorher zu klären. Die Behördenbeteiligung hat sternförmig zu erfolgen, das heißt, die einzelnen zu beteiligenden Behörden sind gleichzeitig aufzufordern, eine Stellungnahme abzugeben (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
- EL Mai 2025,
- BImSchV, § 11 Rn. 5). Das gilt auch für zu aktualisierende Stellungnahmen der TÖB und die (abschließende) Abstimmung mit dem LUNG M-V (vgl. Anlage B5 zum Schriftsatz vom
- Oktober 2025). Wenn der Beklagte die Klärung dieser – vom Musterprozess unabhängigen – Umstände vorher unterlässt und sich dadurch eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin weiter verzögert, kann er sich hierauf und auf die dafür beanspruchte Zeit nach dem
- Februar 2023 nicht mit Erfolg berufen. Randnummer 83 Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine besondere Arbeitsbelastung als zureichenden Grund berufen. Auf die Neueinrichtung des Dezernats 45 infolge der Zuständigkeit des Beklagten für den Bereich Naturschutz sowie die damit einhergehenden Personalveränderungen kann sich der Beklagte für dieses Verfahren von vornherein nicht stützen. Die Zuständigkeit für naturschutzrechtliche Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen
§ 5Nr. 4 Nat
SchAG M-V ist erst zum
- April 2023 von den unteren Naturschutzbehörden auf den Beklagten übergegangen (vgl. Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung der naturschutzrechtlichen Zuständigkeit zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern vom
- März 2023, veröffentlicht am
- März 2023 im GVOBl. 2023, S. 546). Zu diesem Zeitpunkt stand die naturschutzfachliche Stellungnahme zum streitgegenständlichen Vorhaben jedoch nicht mehr aus. Jene war auch nicht (maßgeblicher) Auslöser der zeitlichen Verzögerungen bei der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung. Randnummer 84 Soweit sich der Beklagte auf eine besondere Arbeitsbelastung aufgrund der hohen Zahl anhängiger Windenergieverfahren (Anstieg von 92 auf 125) beruft, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Es mag sein, dass beim Beklagten im Laufe der vergangenen Jahre ein neues Dezernat und neue Planstellen geschaffen worden sind und dass es bei der Besetzung der Stellen zu Verzögerungen und infolge der Besetzung mit neuem Personal erneut zu Verzögerungen aufgrund der Einarbeitung gekommen ist. Eine Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Januar 1964 – V OVG B28/63 –, NJW 1964, 1637, 1638), wird aber nur dann als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Januar 2017 – 1 BvR 2406.16 –, juris Rn. 9) und kein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt. Organisatorisch vermeidbare Bearbeitungsengpässe wegen permanenter Unterbesetzung stellen gerade keinen zureichenden Grund dar (vgl. Peters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK,
- Edition, Stand:
- April 2025, VwGO, § 75 Rn. 13). Besteht keine vorübergehende, sondern eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom
- August 2025 – 11 S 1181/25 –, juris Rn. 18; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- Dezember 2024 – 2 E 131/24 –, juris Rn. 14). Randnummer 85 So liegt der Fall hier. Vorliegend fehlt es bereits an einem schlagartig auftretenden (erhöhten) Arbeitsanfall, wie es etwa infolge der Flüchtlingskrise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit 2015 der Fall war. Die von dem Beklagten als ursächlich angegebene und von ihm im Einzelnen näher beschriebene Überlastungssituation ist kein vorübergehendes Phänomen, sondern ein Dauerzustand. Die Zahl der anhängigen Genehmigungsverfahren war mindestens seit 2020 hoch und ist seitdem sogar weiter gestiegen, wo-durch ein massiver Bearbeitungsrückstau entstanden ist. In 2024 waren beim Beklagten 128 Verfahren anhängig, 2025 sind es mit Stand vom
- März 2025 bereits 143 Genehmigungsverfahren (vgl. LT-Drs. 8/5079, S. 11). Für die Jahre vor 2024 sind die anhängigen Verfahren zwar nicht bezogen auf die einzelnen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt ausgewiesen. Aus den Zahlen zu den bei allen Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt anhängigen Verfahren ergibt sich aber, dass diese seit 2020 mit 239, 2021 mit 229, 2022 mit 251, 2023 mit 246, 2024 mit 291 und 2025 mit 302 WEA-Verfahren seit fünf Jahren auf einem hohen Stand sind und sich über die Jahre hinweg stetig erhöht haben. Der Aufschlüsselung der Verfahren 2024/2025 auf die einzelnen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt ist zu entnehmen, dass auf den Beklagten etwa die Hälfte aller Verfahren entfällt. Es ist senatsbekannt, dass gerade beim Beklagten ein erheblicher Rückstau bei Genehmigungsverfahren bestand und noch besteht. Das zeigen auch die beim Senat anhängigen – fast ausschließlich den Bereich des Beklagten betreffenden – Windenergieverfahren, die überwiegend als Untätigkeitsklage anhängig gemacht worden sind. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Bemühungen erfolgt sind, durch die Schaffung neuer Dezernate und durch die Einstellung von weiterem Personal auf die hohe Arbeitsbelastung und den "Verfahrensstau" durch organisatorische Maßnahmen zu reagieren. Diese erfordern jedoch keine rechtliche Neubewertung, weil sie nicht ausreichend waren, der seit Jahren andauernden kontinuierlichen Überlastung des Beklagten nennenswert entgegenzutreten. Die vom Beklagten vorgelegte Übersicht zur Stellensituation in den Jahren 2019 bis 2025 (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom
- Oktober 2025) zeigt, dass bezogen auf das Dezernat 54 erst im Oktober 2023 eine nennenswerte Erhöhung der gD-Planstellen von vorher 9 auf dann 17 gD-Planstellen erfolgt ist und das, obwohl die Belastungssituation mindestens seit 2020 hoch war. Die tatsächliche Besetzung der gD-Planstellen schwankt seitdem erheblich und lag bis 2025 nur zwischen 8 und
- Hinzu kommt, dass die Zahl der gD-Planstellen 2024 wieder auf 15 und 2025 sogar auf 14 gesunken ist. Zu nennenswerten Verbesserungen hat die verbesserte Personalsituation bis heute nicht geführt. Dies belegt die nach wie vor hohe Zahl an anhängigen Untätigkeitsklagen beim Senat und die nach wie vor überlangen Verfahrenslaufzeiten in Windenergiesachen (bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern: 45 Monate, vgl. https://www.nordkurier.de/regional/mecklenburg-vorpommern/mv-legt-bei-windkraft-ausbau-zu-lange-verfahrensdauer-3757632 ; bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern 2024: 53,2 Monate und 2023: 35,4 Monate, wohingegen die bundesdurchschnittliche Genehmigungsdauer bei 23,1 bzw. 26,1 Monaten lag, vgl. https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/06-zahlen-und-fakten/20250115_Status_des_Windenergieausbaus_an_Land_Jahr_2024.pdf , S. 21). Randnummer 86 Im Ergebnis bestand im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den Antrag der Klägerin. c) Randnummer 87 Dabei ist es unerheblich, dass die ursprüngliche Untätigkeitsklage nicht auf die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Genehmigung gerichtet war, sondern auf die bloße Bescheidung. Die ursprüngliche Antragstellung war mit Blick auf die Besonderheiten eines – wie hier – „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ sachgerecht. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In den Fällen eines sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ entfällt die Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife aber, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1989 – 4 C 52.87 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Urteil vom
- August 2012 – 2 L 6/10 –, juris Rn. 41). Es ist in besonders gelagerten Fällen insbesondere mit komplexen technischen Sachverhalten nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen. Hinzu kommt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Nebenbestimmung anzufügen ist. Aus diesen besonderen Gründen kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 1997 – 4 B 179/97 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 71 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom
- April 2017 – 1 A 10683/16 –, juris Rn. 89). Wenn es danach zulässig ist, die Sache nicht spruchreif zu machen und ein Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung überwiegend erfolglos bleibt, weil nur ein Anspruch auf Bescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, kann eine dahingehende Antragstellung der Klägerin im Rahmen der Untätigkeitsklage nicht zum Nachteil gereichen. Ansonsten liefe in diesen Fällen nicht nur § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern auch § 43 Abs. 1 VwGO von vornherein immer ins Leere. Randnummer 88 Daran ändert auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 1985 – 3 C 25.84 – nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar darin ausgeführt, dass in Fällen, in denen das Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt der Erledigung wegen fehlender Spruchreife nur auf Bescheidung gerichtet wurde oder werden konnte, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung begehrt werden kann, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war und insoweit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorzunehmen sei (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 39). Allerdings sind diese Ausführungen auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (und nicht auf die allgemeine Feststellungsklage) bezogen. Zudem ist den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, dass in diesem Fall ausschließlich eine Feststellung in Bezug auf die Bescheidung verlangt werden kann und gerade nicht die Feststellung begehrt werden kann, dass die Behörde zur Erteilung des begehrten Verwaltungsakts verpflichtet war. Randnummer 89 Im Ergebnis dessen war die Untätigkeitsklage zulässig und damit – so man ihre Zulässigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage für erforderlich erachtet – auch die allgemeine Feststellungsklage. III. Randnummer 90 Die Feststellungsklage ist überwiegend auch begründet. Randnummer 91 Die Klägerin hatte seit dem
- Juli 2021 einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlagen 03 und 04; im Übrigen, nämlich für davorliegende Zeiten seit dem
- Mai 2021, hatte die Klägerin dagegen keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlagen 03 und
- Randnummer 92 Es bedurfte einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil die Anlagen
§ 4Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm
SchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (
- BImSchV) sowie Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur
- BImSchV genehmigungsbedürftig sind. Danach ist ein Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windkraftanlagen vorsehen. Es kann dahinstehen, auf welche Fassung der Vorschriften abzustellen ist, weil die hier maßgeblichen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Zeit vom
- Juli 2020 (Antragseingang beim Beklagten) bis zum
- Juli 2021 unverändert geblieben sind. Randnummer 93 Die streitgegenständlichen Anlagen sind seit dem
- Juli 2021 auch genehmigungsfähig gewesen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn – wie hier – sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
§ 10Abs. 6a BIm
SchG ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Randnummer 94 Vorliegend galt eine Frist von sieben Monaten, da es sich nicht um ein vereinfachtes Verfahren handelte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c der 4. BImSchV). Eine Fristverlängerung ist nicht erfolgt; eine solche ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch hat der Beklagte eine solche gegenüber der Klägerin begründet. 1. Randnummer 95 Die Siebenmonatsfrist begann jedenfalls am 16. Dezember 2020. Randnummer 96 Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen
§ 10Abs. 1 Satz 2 BIm
SchG vollständig eingereicht worden sind. Bis auf eine hier unerhebliche Änderung in § 8 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz der
- BImSchV sind die Vorschriften der
- BImSchV im Zeitraum vom
- Juli 2020 (Antragseingang beim Beklagten) bis zum
- Juli 2021 unverändert geblieben, sodass auch unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 der
- BImSchV dahinstehen kann, welche Fassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (die in der vom
- Dezember 2017 bis zum
- November 2020 geltenden Fassung oder die in der vom
- November 2020 bis zum
- September 2023 geltenden Fassung) für die einzelnen Verfahrensschritte gilt. Randnummer 97 Eine ausdrückliche Bestätigung der Vollständigkeit seitens des Beklagten ist nicht erfolgt. Das Unterbleiben einer solchen steht dem Fristbeginn jedoch nicht entgegen. Der Beklagte hat es nicht in der Hand, den Beginn der Entscheidungsfrist mit einer schlichten Unterlassung einer ausdrücklichen Bestätigung zu hemmen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 87). Randnummer 98 Vorliegend spricht viel dafür, von der Vollständigkeit der Unterlagen am
- November 2020 auszugehen. Denn an diesem Tag hat der Beklagte die Klägerin in einer E-Mail (Bl. 40 d. BA B) über die zu beteiligenden TÖB unterrichtet.
§ 7Abs. 2 der 9. BIm
SchV erfolgt eine solche Unterrichtung, wenn die Unterlagen vollständig sind. Hiervon ist ersichtlich auch der Beklagte ausgegangen, wenn er in seinem Schreiben vom
- August 2020 (Bl. 15 d. BA B) darauf hingewiesen hat, dass erst dann, wenn der Antrag einen prüffähigen Umfang habe, die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen könne. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Eine Übersicht zur Anzahl der benötigten Antragsexemplare, sowie zum Antragsinhalt für die einzelnen Fachbehörden erhalten Sie nach Bestätigung der vorläufigen Vollständigkeit gem. § 7 Abs. 1 der
- BImSchV.“ Ob die Siebenmonatsfrist danach bereits am
- November 2021 ( § 31 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) begann oder aber mit Blick auf die Beteiligung der überwiegenden Zahl der TÖB erst am
- Dezember 2020 (die hierfür erforderlichen und von der Klägerin übersandten Ordner sind erst am 7./
- Dezember 2020 beim Beklagten eingegangen), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn mit Blick auf die Nachreichung der Klägerin zum Denkmalschutz war das Vorhaben ohnehin erst am
- Juli 2021 genehmigungsfähig. a) Randnummer 99 Dass das Vorhaben erst am
- Februar 2021 öffentlich bekanntgegeben wurde, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben
§ 10Abs. 3 Satz 1 BIm
SchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV öffentlich bekanntzumachen, wenn die zur Auslegung (§ 10 Abs. 1) erforderlichen Unterlagen vollständig sind. Das steht jedoch der Annahme der Vollständigkeit mit Blick auf § 7 Abs. 2 der
- BImSchV nicht entgegen. Insbesondere mit Blick auf die von ihm bezweckte Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
- EL Dezember 2020,
- BImSchV, § 7 Rn. 1 und 11) liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber zum selben Zeitpunkt, nämlich wenn die Unterlagen vollständig sind, sowohl eine öffentliche Bekanntmachung als auch eine Behördenbeteiligung vorgesehen hat. Ungeachtet dessen bedeutet die Annahme der Vollständigkeit der Unterlagen im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens nicht, dass die Unterlagen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig waren. Denn die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist spätestens (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) mit der (schlüssigen) Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens
§ 10Abs. 3 Satz 1 BIm
SchG und § 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
- BImSchV – der Fall (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 82; OVG Magdeburg, Urteil vom
- Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85). Dass die Vollständigkeit der Unterlagen hier bereits vorher gegeben war, zeigt sich bereits daran, dass in der Zeit vom
- November 2020 bis zum
- Februar 2021 keine nennenswerten Unterlagen der Klägerin mehr beim Beklagten eingegangen sind, die eine abweichende Beurteilung – nämlich eine spätere Vollständigkeit der Unterlagen – rechtfertigen würden. Das bestätigt auch der Schriftverkehr der Beteiligten zur öffentlichen Bekanntmachung. Die Klägerin erkundigte sich mit E-Mail vom
- November 2020 (Bl. 736 BA C) nach dem Stand der öffentlichen Bekanntmachung. Daraufhin teilte der Beklagte in einem Telefonat am
- Dezember 2020 mit, dass eine öffentliche Auslegung zurzeit nicht möglich sei, weil eine Änderung des Antragsformulars auf Zustimmung zur Veröffentlichung der Antragsunterlagen im Internet erfolgt sei. Auf weitere Nachfrage der Klägerin vom
- und
- Januar 2021 (Bl. 739 und 745 BA C) fand am
- Januar 2021 ein Telefonat zwischen den Beteiligten statt. Aus einem Vermerk der Klägerin hierzu (Bl. 751 BA C) ergibt sich, dass der Beklagte eine gemeinsame Bekanntmachung mit einem Vorhaben eines anderen Vorhabenträgers erwogen hatte. Auf Hinweis der Klägerin, dass es für die Bekanntmachung einzig auf das streitgegenständliche Vorhaben ankomme, bestätigte der Beklagte die Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung. Der Text hierfür müsse jedoch noch beim Beklagten intern abgestimmt werden. Aus personellen und technischen Gründen sei nicht sicher, ob dies bis zum nächsten Redaktionsschluss am
- Januar 2021 erfolgen könne. Der Schriftverkehr macht deutlich, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht deswegen erst im Februar 2021 stattfand, weil die Antragsunterlagen noch nicht vollständig im hier erforderlichen Sinn waren, sondern aus anderen – in der Sphäre des Beklagten liegenden, für die öffentliche Bekanntmachung unerheblichen – Gründen. Auch der Umstand, dass das Vorhaben am
- Februar 2021 erneut im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht wurde, ist unerheblich. Denn mit der erneuten Bekanntmachung wurden im Bekanntmachungstext lediglich von der Klägerin angeregte Angaben ergänzt (Bl. 761, 766 BA C). Auswirkungen auf die Vollständigkeit der Unterlagen hatte dies offensichtlich nicht. Randnummer 100 Soweit der Beklagte vorträgt, dass auch im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung die Unterlagen noch nicht vollständig gewesen sein sollen, ist das Vorbringen mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV nicht nachvollziehbar. Wären die Unterlagen nicht vollständig gewesen, hätte der Beklagte – abgesehen von § 8 Abs. 2 Satz 1 der
- BImSchV (Unterlagen, die Umstände betreffen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte haben) – im Falle der Vorlage weiterer Unterlagen eine erneute Bekanntmachung vornehmen müssen. Dass eine solche aus Gründen der Vorlage weiterer Unterlagen erfolgt ist, hat weder der Beklagte vorgetragen noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsvorgängen. Nachvollziehbare Gründe für die Annahme einer öffentlichen Bekanntmachung trotz unvollständiger Unterlagen hat der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt; solche sind auch nicht ersichtlich. b) Randnummer 101 Auch der Verweis des Beklagten auf den seit 2024 neuen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 der
- BImSchV rechtfertigt keine andere Beurteilung in Bezug auf den Beginn der Entscheidungsfrist. Zum einen galt die Neufassung in dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht. Zum anderen folgt der Senat auch der vom Beklagten gezogenen Schlussfolgerung nicht.
§ 7Abs. 2 Satz 2 der 9. BIm
SchV n. F. sind Unterlagen vollständig, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Der Beklagte verkennt, dass prüffähig nicht mit genehmigungsfähig gleichzusetzen ist. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BimSchV verweist unter anderem auf § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV, wonach dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Bestätigt wird dies auch durch § 7 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV n. F., wonach fachliche Einwände und Nachfragen der Vollständigkeit nicht entgegenstehen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Es bleibt festzuhalten, dass die Siebenmonatsfrist auch dann ausgelöst wird, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden. Dass insoweit keine gewissermaßen endgültige Vollständigkeit verlangt wird, folgt bereits aus der Systematik des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach die weiteren Verfahrensschritte wie Auslegung und Beteiligung erst nach „Vollständigkeit der Unterlagen“ eingeleitet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG; § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), obwohl sich auch dabei die Notwendigkeit ergeben kann, vom Antragsteller weitere Unterlagen nachzufordern. Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen wird als reine Verfahrenshandlung zwar nicht als Verwaltungsakt angesehen werden können, soll aber dem Antragsteller gegenüber doch eine gewisse Planungssicherheit hinsichtlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer vermitteln und ihm damit zugleich signalisieren, dass von ihm einstweilen keine weiteren Unterlagen mehr erwartet werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 E 10/09 –, juris Rn. 8 f.; VG Halle, Beschluss vom 30. November 2011 – 4 A 416/10 –, juris Rn. 4; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 50, 123). Dieses Gesetzesverständnis führt nicht zu einer Überforderung der Behörde, da ihr die mit § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG eröffnete Möglichkeit zur Fristverlängerung offensteht (vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 88).
- c)Randnummer 102 Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass der Beklagte in den Anschreiben zur TÖB-Beteiligung aufgenommen hat, dass bis zum 4. Januar 2021 mitgeteilt werden soll, ob noch weitere Unterlagen für die Vollständigkeit erforderlich sind (z. B. Bl. 41 d. BA B). Es liegt nicht im Belieben des Beklagten, den Beginn der Entscheidungsfrist zu hemmen. Es steht dem Beklagten als Genehmigungsbehörde zwar frei, die Prüfung der Vollständigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV durch die zu beteiligenden Behörden vornehmen zu lassen. Ein solches Vorgehen wird sich oft als zweckmäßig erweisen, um möglichst frühzeitig die Vollständigkeitsprüfung abschließen zu können und zu vermeiden, dass Unterlagen noch nach der Auslegung des Antrages nachgereicht werden müssen (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL Dezember 2020, 9. BImSchV, § 7 Rn. 6). Wenn der Beklagte die Prüfung der Vollständigkeit delegiert, ist dies allerdings nur im Rahmen des § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV und der diesbezüglichen zeitlichen Vorgaben, nämlich unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – nach Eingang des Antrags und der Unterlagen, in der Regel innerhalb eines Monats, möglich. Alles andere würde der vom Verordnungsgeber verfolgten Beschleunigung zuwiderlaufen.
- d)Randnummer 103 Soweit der Beklagte auf den 2024 eingeführten § 7 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV verweist, ergibt sich daraus ebenfalls keine abweichende Bewertung. Zum einen galt auch diese Neufassung in dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht. Zum anderen folgt der Senat auch insoweit der vom Beklagten gezogenen Schlussfolgerung nicht.
§ 7Abs. 1 Satz 4 der 9. BIm
SchV n. F. beginnt die Genehmigungsfrist nach § 10 Abs. 6a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 oder, sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufgefordert hat, mit Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen an zu laufen. Der Eingang der von der Behörde „erstmalig nachgeforderten Unterlagen“ bezieht sich nicht – wie der Beklagte meint – auf Nachforderungen nach Einleitung der Behördenbeteiligung. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der
- BImSchV, dass damit die Nachforderung von Unterlagen infolge einer ersten Prüfung durch die Genehmigungsbehörde (hier: den Beklagten) zu verstehen ist. So beginnt die Frist nach § 7 Abs. 1 Satz 4 der
- BImSchV n. F. erst mit dem Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen an zu laufen, „sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufgefordert hat“. Da Satz 3 im Zusammenhang mit den vorherigen Sätzen zu sehen ist, sind sie für die Auslegung von Satz 4 heranzuziehen. Diese lauten in alter wie neuer Fassung wie folgt: Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Randnummer 104 Der zeitliche Ablauf im vorliegenden Verfahren stellt sich insoweit wie folgt dar: Der Antrag der Klägerin ging am
- Juli 2020 beim Beklagten ein; mit Schreiben vom
- August 2020 bestätigte der Beklagte der Klägerin den Eingang des Antrags. Darin kündigte der Beklagte eine Plausibilitätsprüfung in den nächsten Tagen sowie eine anschließend ggf. zu erfolgende Nachforderung von Unterlagen an (Bl. 6 d. BA B). Unter dem
- August 2020 (Bl. 15 d. BA B) forderte der Beklagte von der Klägerin Unterlagen nach und setzte hierfür eine Frist bis zum
- Oktober
- Am
- Oktober 2020 nahm die Klägerin hierzu Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Bl. 19 d. BA B). Wohl am
- Oktober 2020 (Bl. 24 d. BA B) erfolgte eine diesbezügliche Kontrolle des Beklagten. Im Ergebnis derer sind bis auf wenige Ausnahmen alle Nachforderungen mit einem Häkchen bzw. dem Kommentar versehen, dass die Unterlage nach Aussage der Klägerin nicht erforderlich sei. In Bezug auf eine fehlende Antwort des LAKD notierte der Beklagte „Vorgehen?“; Hinter dem signaturrechtlichen Gutachten bei luftverkehrsrechtlichen Konflikten steht ein „?“; hinter dem Standsicherheitsnachweis ein „o“. Am
- November 2020 erstellte der Beklagte eine Übersicht zur Beteiligung der TÖB (Bl. 38 d. BA B). Am
- November 2020 beteiligte der Beklagte einen Teil der TÖB (u. a. das LAKD); am
- Dezember 2020 die übrigen TÖB (u. a. LUNG M-V, uNB, Gemeinde E-Stadt und untere Bauaufsichtsbehörde). Bis zur Einleitung der Beteiligung der TÖB ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang keine weiteren Nachforderungen seitens des Beklagten. Mit Blick auf § 11 der
- BImSchV, der Regelungen zur Beteiligung anderer Behörden beinhaltet, und dem Sinn und Zweck der Behördenbeteiligung ist davon auszugehen, dass die Unterlagen vorliegend mit Einleitung der Behördenbeteiligung vollständig, mithin prüffähig, waren. Randnummer 105 Der Beklagte ist zwar zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahren gehalten, auch bereits vor der Vollständigkeit der Unterlagen Teilprüfungen der bereits vorliegenden Unterlagen vorzunehmen (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
- EL Dezember 2020,
- BImSchV, § 7 Rn. 6 f.). Dass dies hier jedoch nicht der Fall war, zeigt nicht nur das bereits dargelegte Vorgehen des Beklagten, sondern auch der Umstand, dass bis zur öffentlichen Bekanntgabe des Vorhabens, die spätestens als schlüssige Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen anzusehen ist, keine nennenswert erheblichen Unterlagen seitens der Klägerin mehr beim Beklagten eingegangen sind. Das spricht dafür, dass die zeitliche Verzögerung nicht in der Sphäre der Klägerin lag, sondern in der Durchführung des Verfahrens durch den Beklagten. Dies kann der Klägerin aber nicht zum Nachteil gereicht werden.
- Randnummer 106 Begann die Entscheidungsfrist danach jedenfalls am
- Dezember 2020 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), endete die siebenmonatige Entscheidungsfrist grundsätzlich jedenfalls mit Ablauf des
- Juli
- Der Beklagte war jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erst ab dem
- Juli 2021 gehalten, über den Antrag der Klägerin positiv zu entscheiden. Denn ab dem
- Juli 2021 war das Vorhaben der Klägerin genehmigungsfähig. Dem Vorhaben standen weder denkmalschutzrechtliche a) noch sonstige Belange b) entgegen. a) Randnummer 107 Denkmalschutzrechtliche Belange standen der Genehmigungsfähigkeit des Antrags und dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Randnummer 108 Von der Genehmigungsfähigkeit geht auch der Beklagte im Genehmigungsbescheid vom
- September 2023 (S. 18) aus, in dem er der ablehnenden Stellungnahme des LAKD nicht gefolgt ist, sondern dem von der Klägerin am
- Dezember 2021 (Bl. 444 d. BA B) vorgelegten Gutachten von Dr. Z. vom
- November
- Denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte standen der Genehmigungsfähigkeit des Antrags aber auch schon ab dem
- Juli 2021 nicht entgegen. Insoweit kommt es auf die Weisung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom
- November 2022 von vornherein nicht an. Zum einen stellt auch eine verbindliche – die rechtlichen Vorgaben offensichtlich missachtende – Weisung keinen zulässigen Grund für eine Nichtentscheidung dar (vgl. VGH München, Urteil vom
- April 1990 – 22 B 88.3351 –, juris Rn 12; Peters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK,
- Edition, Stand:
- April 2025, VwGO, § 75 Rn. 13). Zum anderen ist die Weisung erst mit E-Mail vom
- November 2022 (Bl. 546 d. BA B) erfolgt, mithin erst nach dem hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Randnummer 109 Aufgrund der unzureichenden Stellungnahmen des LAKD war der Beklagte nach Eingang der ergänzenden denkmalschutzfachlichen Betrachtung zum Windpark E-Stadt von FA. X. (Bl. 3391 ff. d. BA F), eingegangen beim Beklagten am
- Mai 2021 (Bl. 424 BA B), gehalten, sich auf der Grundlage der gegebenen Sachlage nach Maßgabe geltender denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen eine eigene Überzeugung zu bilden
(1), die zu Gunsten der Klägerin ausfällt
(2).
(1)Randnummer 110
§ 10Abs. 5 Satz 1 BIm
SchG holt die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
§ 11Satz 1 und 3 der 9. BIm
SchV setzt die Genehmigungsbehörde hierfür eine Frist von einem Monat. Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Randnummer 111 Diesen Vorgaben wir das Vorgehen des Beklagten nicht gerecht. Der Beklagte beteiligte das LAKD am
- November 2020 im Rahmen der Behördenbeteiligung (Bl. 408 d. BA B). Der Bitte des Beklagten auf Bestätigung des Erhalts und der Vollständigkeit der Unterlagen bis zum
- November 2020 kam das LAKD nicht nach. Erst am
- Dezember 2020 (Bl. 411 ff. BA B) teilte das LAKD mit, dass für eine Stellungnahme die Vorlage von Visualisierungen bezogen auf 24 Denkmale erforderlich sei. Auf Hinweis der Klägerin vom
- Dezember 2020 (Bl. 415 d. BA B), dass dem LAKD die im UVP-Bericht erfolgten Ausführungen zum Denkmalschutz nicht vorlagen, übersandte der Beklagte dem LAKD den UVP-Bericht am selben Tag und bat um Stellungnahme bis zum
- Januar 2021 (Bl. 417 d. BA B). Die denkmalfachliche Bewertung der Klägerin im Rahmen des UVP-Berichts erachtete das LAKD in der E-Mail vom
- Januar 2021 (Bl. 420 BA B) als nicht ausreichend, beschränkte die geforderte Visualisierung aber nunmehr auf acht Denkmale. In der Folge legte die Klägerin eine ergänzende denkmalschutzfachliche Betrachtung zum Windpark E-Stadt von FA. X. (Bl. 3391 ff. d. BA F), eingegangen beim Beklagten am
- Mai 2021 (Bl. 424 BA B), vor; die Weiterleitung an das LAKD erfolgte am gleichen Tag mit einer Fristsetzung bis zum
- Juni 2021 (Bl. 425 BA B). Am
- Juli 2021 erinnerte der Beklagte das LAKD an die noch ausstehende Stellungnahme. Mit E-Mail vom
- Juli 2021 (Bl. 429 BA B) verweigerte das LAKD das Einvernehmen
§ 7Abs. 6 DSch
G M-V. Es teilte mit, dass durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmale in E-Stadt und G-Stadt zu erwarten sei. Auf die weiteren Denkmale (H-Stadt, I-Stadt, J-Stadt und G-Stadt) ging das LAKD im Einzelnen nicht ein. Die Weiterleitung an die Klägerin erfolgte am
- August
- Am
- Dezember 2021 ging beim Beklagten das von der Klägerin in Auftrag gegebene Fachgutachten zum Denkmalschutz von Dr. Z., Archäologie und Beratung, vom
- November 2021 (Bl. 3405 ff. BA F) ein. Randnummer 112 Diese Verfahrensführung – insbesondere die wiederholte Kontaktaufnahme mit dem LAKD als fortwährendes „Hin und Her“ – lässt sich in keiner Weise in Übereinstimmung mit den Fristbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der
- BImSchV und auch nicht mit der landesrechtlichen Fristenregelung des § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V in Einklang bringen, lässt diese vielmehr unbeachtet und war deshalb rechtswidrig (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 98). Randnummer 113 Ungeachtet der unzureichenden Stellungnahme des LAKD vom
- Juli 2021 und ihrer Abgabe jenseits der vom Beklagen gesetzten Frist (§ 11 Satz 3 der
- BImSchV) war der Beklagte nach dem Verstreichen der Frist jedenfalls gehalten, sich auf der Grundlage der gegebenen Sachlage nach Maßgabe geltender denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen eine eigene Überzeugung zu bilden (so schon: OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 100 ff.) und unverzüglich über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Hierfür war dem Beklagten für die eigene Überzeugungsbildung in Anlehnung an § 11 Satz 1 der
- BImSchV eine Frist von einem Monat, mithin bis zum
- Juli 2021, einzuräumen.
(2)Randnummer 114 Die denkmalfachliche Bewertung des Vorhabens fällt zu Gunsten der Klägerin aus. Denn das Vorhaben ist schon nicht denkmalfachlich genehmigungsbedürftig. Randnummer 115 Anders als im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 171/22 OVG ist zwar vorliegend erheblich, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale vorliegt. Denn darauf, dass die Genehmigung jedenfalls mit Blick auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V i. V. m. § 2 EEG zu erteilen gewesen wäre, kann hier nicht abgestellt werden. § 2 EEG ist erst mit dem Osterpaket 2022 und infolgedessen Ende Juli 2022 in Kraft getreten. Zum hier fraglichen Zeitpunkt, dem
- Juli 2021, war § 2 EEG noch nicht in Kraft. Randnummer 116 Der Erteilung des Einvernehmens des LAKD (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 DSchG M-V ) und folglich auch einer abschließenden Entscheidung durch die zuständige oberste Landesbehörde über ein solches Einvernehmen (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V ) bedarf es nicht. Denn die formellen landesrechtlichen Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V werden von § 13 BImSchG, wonach die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes, verdrängt und finden im dergestalt konzentrierten Verfahren keine Anwendung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 107 f.). Randnummer 117 Das Vorhaben der Klägerin ist nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf – ein anderer gesetzlicher Tatbestand, der eine Genehmigungsbedürftigkeit begründen könnte, liegt offensichtlich nicht vor – nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V insbesondere, wer in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.
§ 2Abs. 1 DSch
G M-V sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird (vgl. OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 118; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 –, juris Rn. 23 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 60). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V sind Denkmale in die Denkmalliste einzutragen. Randnummer 118 Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Ausführungen im UVP-Bericht und der ergänzenden denkmalschutzfachlichen Betrachtung sind erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der betroffenen Denkmale nicht festzustellen. Randnummer 119 In Bezug auf die drei Denkmale in E-Stadt hat der Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG – (juris Rn. 121 ff.) ausgeführt: Randnummer 120 „
- a)Auch wenn das LAKD für die denkmalfachliche Beurteilung entsprechendes Fachwissen vermittelt, ist das Gericht – wie ausgeführt – bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale vorliegt, in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des LAKD gebunden, sondern hat auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dessen Beurteilung hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden, insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger vom Vorhabenträger vorgelegter Unterlagen, etwa in Gestalt denkmalschutzfachlicher Gutachten oder Visualisierungen des Vorhabens, die das Vorhaben in einen optischen Bezug zum betroffenen Denkmal stellen. Randnummer 121
- b)Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals als Objekt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist (Schutzwürdigkeit), desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein. Der Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ist ein der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 2 M 158/21 –, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Januar 2013 – 5 L 974/11 –, juris Rn. 26). Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist anhand der Kriterien zu beurteilen, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 –, juris Rn. 22 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 59; OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 68). Als Gründe des Denkmalschutzes, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen können, kommen alle Maßnahmen in Betracht, die zu äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Umgebung des betroffenen Kulturdenkmals führen können bzw. führen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 15). Allein, dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht allerdings nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 1 B 105/22 –, Rn. 37 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013– 22 B 11.701 –, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21/12 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 58; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 15). Randnummer 122
- c)Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und Erkenntnisse des vorliegenden Falles ist der Senat in einer Gesamtbetrachtung zu der Überzeugung gelangt, dass eine mit Verwirklichung des Vorhabens eintretende erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der betroffenen Denkmale nicht festgestellt werden kan