Eingruppierung einer Service Level Managerin in einem Finanzamt - Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik - Heraushebung durch Maß der Verantwortung Leitsatz Die Tätigkeit einer Service Level Managerin in einem Finanzamt hebt sich je nach Aufgabenzuschnitt nicht erheblich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt 11 (Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik) der Entgeltordnung zum TV-L heraus. Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,
(1)1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ... Randnummer 39 Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: Randnummer 40
- 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Randnummer 41 Anlage A zum TV-L Randnummer 42 Entgeltordnung zum TV-L ... Randnummer 43 Teil II Randnummer 44 Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen ... Randnummer 45
- Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Randnummer 46 Vorbemerkungen Randnummer 47
- 1 Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2 Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3 Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. 4 Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5 Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6 Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen. Randnummer 48 2.
(1)Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hoch-schule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. ... Randnummer 49 Entgeltgruppe 13 Randnummer 50 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, Randnummer 51 deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt. 2. ... Randnummer 52 Entgeltgruppe 12 Randnummer 53 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 Randnummer 54 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, Randnummer 55 deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Randnummer 56 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 Randnummer 57 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, Randnummer 58 deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. 3. ... Randnummer 59 Entgeltgruppe 11 Randnummer 60 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, Randnummer 61 deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Randnummer 62 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Randnummer 63 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, Randnummer 64 deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 her-aushebt. Randnummer 65 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Randnummer 66 Entgeltgruppe 10 Randnummer 67 1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 68 … Randnummer 69 Protokollerklärungen: Randnummer 70 Nr. 1 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fach-kenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten. Randnummer 71 … " Randnummer 72 Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat er je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst bei einem Vergleich der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe mit der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 40, juris = NZA 2025, 1008). Randnummer 73 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782). Randnummer 74 Nach § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 75 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 76 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Randnummer 77 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris = ZTR 2025, 438). Randnummer 78 Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus nicht mehr als zwei Arbeitsvorgängen. Der Arbeitsvorgang “Service Level Management“ ist darauf gerichtet, die Einhaltung des Vertrages zwischen dem beklagten Land und Dataport hinsichtlich der beauftragten Leistungen zu überwachen, die erbrachten Leistungen zu bestätigen und ggf. notwendige Anpassungen oder Ergänzungen des Vertrages anzuregen. Das Arbeitsergebnis besteht darin, die Einhaltung des Vertrages hinsichtlich der je nach Anwendung zu erbringenden Leistungen zu kontrollieren und die Rechnungen von Dataport daraufhin zu prüfen. Diesem Arbeitsergebnis dienen verschiedene Arbeitsschritte, wie z. B. die Organisation eines Systems zur Kontrolle der Servicequalität einschließlich Überwachung der Verfügbarkeit oder die Mitwirkung an Service-Reviews. Da es sich um einen länderübergreifenden Vertrag handelt, bedarf es regelmäßiger Abstimmungen zwischen den beteiligten Ländern sowie mit dem Dienstleister Dataport bezüglich der Service Level. In den hierzu gebildeten Arbeitsgruppen vertritt die Klägerin die Steuerverwaltung des Landes. Die daraus gemeinsam entwickelten Leitfäden dienen ebenfalls dem Arbeitsergebnis, die vertragsgerechte Leistungserbringung zu prüfen und notwendige Anpassungen anzuregen. Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs sind auch die in der Tätigkeitsbeschreibung nicht genannten Aufgaben Problemmanagement und Lizenzmanagement. Beide Aufgabenbereiche führen nicht zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis, sondern sind mit der Durchführung des Vertrages untrennbar verbunden. Randnummer 79 Dieser Arbeitsvorgang hat einen Anteil von 80 % an der Arbeitszeit und ist deshalb für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Ob das Auftragsmanagement einen eigenen Arbeitsvorgang bildet oder ggf. dem Service Level Management hinzuzurechnen ist, kann dahinstehen. Randnummer 80 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Service Level Management Randnummer 81 Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach Teil II, Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L, d. h. nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik. Der Arbeitsvorgang betrifft den Umgang mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu diesem Abschnitt). Randnummer 82
- a)Ausgangsentgeltgruppe (EG 10) Randnummer 83 In der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 sind Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Randnummer 84 Gegenstand des Bachelorstudiums der Informatik sind unter anderem Grundlagen der Linearen Algebra, Mathematische Grundlagen, Grundlagen der Analysis, Algorhythmische Mathematik, Computersysteme, Datenstrukturen und Algorithmen, Konzepte der objektorientierten Programmierung, Konzepte der imperativen Programmierung, wissenschaftliche Methodik der Informatik, Grundlagen der Theoretischen Informatik, Softwaresysteme, Sicherheit im Internet, Software Engineering, Architektur und Implementierung von Datenbanksystemen, Verteilte Systeme, Betriebliche Informationssysteme, Entscheidungsmethoden in unternehmensweiten Softwaresystemen, Mobile Security usw. (vgl. z. B. Modulhandbuch B.Sc. Informatik der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in H-Stadt, https://www.xxxxxx-xxxxx.de/mi/studium/bsc_informatik/module.shtml; Modulhandbuch Fachbereich Informatik der Universität H-Stadt, https://www.inf.uni-xxxxxxx.de/studies/bachelor/inf.html). Randnummer 85 Die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs entsprechen dieser Ausbildung. Randnummer 86 Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 154/23 – Rn. 28, juris = ZTR 2024, 506; BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 220/08 – Rn. 34, juris = ZTR 2010, 298; BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 – 4 AZR 42/03 – Rn. 49, juris = NZA-RR 2004, 438). Randnummer 87 Der Arbeitsvorgang Service Level Management erfordert, um die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, ein Fachhochschul- bzw. Bachelorstudium im Fachbereich Informatik oder eine andere einschlägige Hochschulausbildung. Ohne die oben dargestellten Studieninhalte sind die auszuübenden Tätigkeiten in dem Arbeitsvorgang nicht ordnungsgemäß zu bewältigen. Randnummer 88
- b)Heraushebung durch besondere Leistungen Randnummer 89 In der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Randnummer 90 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten (Protokollerklärung Nr. 1). Randnummer 91 Besondere Fachkenntnisse sind solche, die über Fachkenntnisse, wie sie in einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium erworben werden, hinausgehen. Um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können, sind zusätzliche Fachkenntnisse nötig, die in einem einschlägigen Hochschulstudium üblicherweise nicht vermittelt werden. Es handelt sich um Aufgaben, die allein mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium, also von einem Berufseinsteiger, regelmäßig nicht zu bewältigen sind. Randnummer 92 Besondere praktische Erfahrungen sind Fertigkeiten, die im Anschluss an eine einschlägige Hochschulbildung durch eine längere Praxis in einem bestimmten Bereich oder in bestimmten verschiedenen Bereichen erworben werden. Die normale Berufserfahrung, die mit jeder praktischen Tätigkeit verbunden ist, genügt insofern nicht. Gefordert ist vielmehr eine besondere praktische Erfahrung, um die Aufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können. Diese besondere praktische Erfahrung kann sich auf ein einzelnes Fachgebiet der Informatik beziehen, auf einzelne Systeme, auf die Fehlerbeseitigung, die Systemoptimierung, die Kompatibilität bestimmter Systeme, Netzwerke, Sicherheit etc. Randnummer 93 Die Klägerin verfügt über besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung, die sie zur ordnungsgemäßen Erledigung des Service Level Managements benötigt. Besondere Fachkenntnisse sind unter anderem aus dem Bereich der Steuerarten, der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und der Steuerverwaltung erforderlich. Gleiches gilt für den Leistungsumfang und die Funktionsweise der eingesetzten Fachanwendungen. Die Klägerin muss zudem den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang der Service Level kennen und fachlich bewerten können. Besondere praktische Erfahrung benötigt die Klägerin aus dem Bereich der Fehlerursachen und -behebung, um die Servicequalität des Dienstleisters zutreffend einschätzen und Kontrollsysteme weiterentwickeln zu können. Randnummer 94
- c)Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung Randnummer 95 In der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Randnummer 96
- aa)Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation eines Beschäftigten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe 12 wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 36 f., juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 30 f., juris = ZTR 2021, 456). Randnummer 97 Der Arbeitsvorgang Service Level Management erfordert eine erhöhte Qualifikation im Hinblick auf das fachliche Wissen und Können. Benötigt werden tiefgreifende und umfangreiche systemübergreifende Fachkenntnisse. Nur dann ist die Klägerin in der Lage, die Interessen des Landes in der Zusammenarbeit zwischen den Ländern, mit dem Bund und mit dem Rechenzentrum wirksam einzubringen und an den erstellten Leitfäden mitzuarbeiten. Insbesondere die länderübergreifende Abstimmung der Anforderungen an die Service Level und deren Umsetzung beim Dienstleister erfordern ein auf gleich hohem Niveau befindliches Fachwissen. Randnummer 98
- bb)Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 39, juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 33, juris = ZTR 2021, 456). Randnummer 99 Die Tätigkeit der Klägerin in dem zu bewertenden Arbeitsvorgang hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Bürger, die Steuerverwaltung und andere Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung. Das Service Level Management dient dazu, die Verfügbarkeit der verschiedenen Fachanwendungen sicherzustellen. Ausfälle können erhebliche Schäden nach sich ziehen. Randnummer 100
- d)Heraushebung durch das Maß der Verantwortung Randnummer 101 In der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 eingruppiert, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt. Anders als in den Entgeltgruppen zuvor genügt es bei der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 nicht, dass sich die Tätigkeit heraushebt. Vielmehr muss die Heraushebung “erheblich“ sein. Randnummer 102 Die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 erfordern. Unter "Verantwortung" im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Beschäftigten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Die Verantwortung kann sich je nach Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen. Dabei ist zu beachten, dass bereits die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, d. h. die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung", eine gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss erheblich überschritten sein. Dieses Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 44, juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = NZA-RR 2020, 534). Randnummer 103 Das Maß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Das Ausmaß der Verantwortung hängt davon ab, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer selbst für seinen Zuständigkeitsbereich einzustehen hat und in welchem Umfang andere, insbesondere Vorgesetzte, die Verantwortung zu tragen haben. Je weitergehender die Kontrolle und Anleitung durch Vorgesetzte ist, desto eher haben diese sich für Fehler in den ihnen nachgeordneten Bereichen zu rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer hingegen Entscheidungen zu treffen, die in fachlicher Hinsicht nicht oder nur sehr eingeschränkt von Vorgesetzten geprüft werden, hat vor allem er für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit einzustehen. Des Weiteren bestimmt sich die Verantwortung nach der Größe des Zuständigkeitsbereichs. Bei Leitungstätigkeiten kann es auf die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter ankommen. Randnummer 104 Das Service Level Management hebt sich nicht durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraus. Die Klägerin trifft keine abschließenden Entscheidungen, die von Vorgesetzten nur eingeschränkt überprüfbar sind. Sie gibt aufgrund ihres herausgehobenen Fachwissens durchaus Empfehlungen zur Anpassung oder Weiterentwicklung der Service Level. Die Verantwortung für daran anknüpfende Verträge oder Auftragsvergaben liegt jedoch im Wesentlichen nicht bei der Klägerin, sondern bei ihren Vorgesetzten, insbesondere dem zuständigen Ministerium. Die Klägerin hat nicht eigenverantwortlich besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche zu bearbeiten. Sie ist zwar dafür verantwortlich, dass ihre Empfehlungen an das zuständige Ministerium dem Stand der Technik entsprechen und fachlich fundiert sind. Das entspricht jedoch der Verantwortung, die regelmäßig mit dem Heraushebungsmerkmal “besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ verbunden ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände die sie treffende Verantwortung im Vergleich zu der vorherigen Entgeltgruppe deutlich gesteigert ist. Randnummer 105 Soweit die Klägerin Rechnungen des Dienstleisters sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ergibt sich allein aus dem jährlichen Gesamtvolumen noch keine herausgehobene Einstandspflicht. Sind die Leistungen vertragsgerecht erbracht, sind sie entsprechend zu bezahlen. Die Prüfung der Leistungserbringung als solche führt noch nicht zu einer besonders weitreichenden Verantwortung. Die hierfür benötigten – herausgehobenen – Fachkenntnisse sind mit der Entgeltgruppe 12 abgegolten. Randnummer 106 Ob die vorherige Eingruppierung der Klägerin nach dem Allgemeinen Teil zutreffend war, ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ebenso unerheblich wie die Eingruppierung von Beschäftigten mit anderen Aufgabenzuschnitten. Randnummer 107 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.