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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 SLa 66/25 Urteil Öffentlicher Dienst - TV-L - Eingruppierung - Zulagenzahlung - Entgeltgruppe

Öffentlicher Dienst - TV-L - Eingruppierung - Zulagenzahlung - Entgeltgruppe 14 TV-L - Fachleiterin Leitsatz 1. Eine Fachleiterin ist als Lehrkraft zu qualifizieren und deshalb richtet sich ihre Eingr

§ 44TV-L fallen, eingesetzt werde.

Soweit ihre Beschäftigung innerhalb des einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht als Lehrkraft, sondern als Fachleiterin erfolge, fänden die Eingruppierungsvorschriften des § 12 TV-L in Verbindung mit der Anlage 1 zum TV-L (Entgeltordnung) Anwendung. Für die Bewertung ihrer Tätigkeit seien Arbeitsvorgänge zu bilden. Soweit sie Tätigkeiten als Lehrkraft am Gymnasium erbringe sowie eine nebenamtliche Tätigkeit als Fachleiterin lägen zwei Arbeitsvorgänge vor. Nehme sie lediglich eine Tätigkeit als nebenamtliche Fachleiterin wahr, ergebe sich ein einziger Arbeitsvorgang. Der Arbeitsvorgang Lehrkraft am Gymnasium unterfalle dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Für diesen Arbeitsvorgang finde § 12 TV-L nach Maßgabe des § 3 TV EntgO-L Anwendung. Danach richte sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung der Lehrkräfte. Ihr Arbeitsvorgang Lehrkraft am Gymnasium sei daher unstreitig mit der E13 TV-L zu bewerten. Randnummer 7 Daneben finde jedoch eine gesonderte Bewertung des Arbeitsvorgangs Fachleiterin statt. Insoweit fielen ihre Tätigkeiten nicht unter den Geltungsbereich des TV EntgO-L, da es sich hierbei nicht um Tätigkeiten einer Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule handele, sondern um die praktische Ausbildungstätigkeit als Fachleiterin im Rahmen der praktischen Ausbildung von zukünftigen Lehrerinnen und Lehrern während des Referendariats. Da gemäß § 44 Nr. 1 TV-L die Sonderregelungen nur für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen Anwendung fänden, sie nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, zur Anwendung gelangen, Lehrkräfte gemäß der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L solche Personen seien, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gebe, finde nicht der TV EntgO-L Anwendung, sondern dieser Arbeitsvorgang sei nach den Merkmalen der Entgeltordnung des TV-L zu bewerten. Im Hinblick auf die ihr übertragenen Tätigkeiten als Fachleiterin sei sie nicht als Lehrerin im Sinne des § 5 EntgO-L anzusehen. Ihre Tätigkeit stelle eine in einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung dar, die der Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes diene. Solche Tätigkeiten seien gemäß § 44 Nr. 1 Satz 2 TV-L ausgenommen. Sie erfülle mit ihrer überwiegenden Tätigkeit, da der Arbeitsvorgang Fachleiterin mehr als 50 Prozent ihrer Gesamttätigkeit ausmache, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L. Die Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TV-L seien durch sie als Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit gegeben. Darüber hinaus seien auch die in der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L geforderten Anforderungen besondere Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt. Für ihre Tätigkeit als Fachleiterin seien nicht nur die für die E13 TV-L geforderten Fachkenntnisse erforderlich, sondern diesen gegenüber herausgehobene gesteigerte Fachkenntnisse, und zwar sowohl im Wege des Erfahrungswissens als auch des Wissens, wie dieses im Rahmen entsprechender Ausbildung vermittelt werde. Im Vergleich zu der in der Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppierenden Lehrkraft am Gymnasium habe sie sich als Fachleiterin bei der Ausbildung der Referendarinnen und Referendaren einem anderen Klientel mit einem anderen Ausbildungsstand zu widmen und entsprechend angemessene Fachkenntnisse zu vermitteln sowie im Rahmen der praktischen Referendarausbildung Fehler aufzudecken und insbesondere entsprechende didaktische Handlungsfähigkeiten aufzuzeigen. Im Rahmen der Prüfungsabnahme bedürfe es der Entwicklung von Prüfungsaufgaben, die den Anforderungen an die Prüfungsordnung entsprechen und zudem geeignet seien, die erforderliche Befähigung bei den Prüflingen festzustellen bzw. herauszuarbeiten, dass diese eben nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Das Merkmal besondere Bedeutung sei ebenfalls erfüllt. Sie bilde die künftigen Lehrkräfte des Landes aus. Diese auszubildenden Lehrkräfte seien in einer Zeit des zunehmenden Fachkräftemangels Garant dafür, dass im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern auch künftig entsprechend sehr gut ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung stehen. Die Ausübung der ihr übertragenden Tätigkeit erfolge ohne wesentliche Kontrolle oder Überwachung. Randnummer 8 Aber selbst, wenn man zu der Ansicht gelangen sollte, dass auch im Hinblick auf diesen Arbeitsvorgang Fachleiterin die Entgeltordnung Lehrer zur Anwendung komme, so sei kein anderes Ergebnis festzustellen. Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern würden hauptamtliche Fachleiterinnen und Fachleiter, soweit diese verbeamtet sind, in die Besoldungsgruppe A14 eingestuft. Dies führe für nichtbeamtete Fachleitertätigkeiten mithin zu einer Eingruppierung in die E14 TV-L. Damit ergebe sich ihr Eingruppierungsanspruch bereits aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 9 Es sei zu berücksichtigen, dass die Zuweisung der Fachleitertätigkeit nicht lediglich vorrübergehend erfolge. Bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei im Rahmen der "doppelten Billigkeitsprüfung" erstens zu prüfen, ob die eigentliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entspreche und zweitens, ob es auch billigem Ermessen entspreche, die Tätigkeit nur vorrübergehend (und nicht auf Dauer) zu übertragen. Diese Prüfung ergebe vorliegend, dass keine vorrübergehende Übertragung vorliege. Es sei kein Standardfall der vorrübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegeben. Es handle sich weder um einen Vertretungsfall noch um eine Übertragung zur Erprobung oder einen Fall der Organisationsentscheidung. Die Fachleitertätigkeit bilde vielmehr eine dauerhaft anfallende Aufgabe, welche sich wegen des sich ständig verstärkenden Fachkräftemangels nicht reduzieren werde. Dies werde durch die ihr seit ihrer Einstellung innerhalb von mehr als sieben Jahren in immer größerem Umfang übertragenen Aufgaben der Fachleiterin belegt. Ob während der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine andere Stelle anteilig oder vollständig freigehalten werde und/oder ob für die zugewiesene Tätigkeit eine freie Stelle bestehe oder nicht bestehe, sei für die Eingruppierung unter Anwendung der Tarifautomatik irrelevant. Zwar sei sie nach dem Arbeitsvertrag als Lehrkraft eingestellt, sie übe jedoch zu weitüberwiegendem Anteil Fachleitertätigkeiten aus. Die im Arbeitsvertrag enthaltene deklaratorische Erklärung könne die Tarifautomatik des TV-L nicht außer Kraft setzen. Es liege nach der Ermessensprüfung auch kein Bedarf an einer vorrübergehenden Übertragung der Aufgaben vor, sondern ein Dauerbedarf. Der Bedarf an einer entsprechenden Ausbildung und damit der Bedarf an Fachleitern für diesen Bereich sei gerade nicht lediglich vorrübergehend, sondern dauerhaft. Dass dabei der Umfang der zugewiesenen Fachleiterstunden geschwankt habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Während der gesamten Zeit ihrer Abordnungen sei eine Zuweisung im Umfang von weit mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit erfolgt. Die von ihr als Fachleiterin ausgeübten Tätigkeiten seien mit E 14 TV-L zu bewerten.. Randnummer 10 Da die Voraussetzungen für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur vorrübergehend nicht vorlägen, sei ihre Tätigkeit von Anfang an ab dem Jahr 2017 in die Entgeltgruppe E14 TV-L einzugruppieren. Randnummer 11 Aber selbst, wenn man annehmen wollte, dass hier aufgrund einer jährlich erneut erfolgten Abordnung nur eine vorrübergehende Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit vorliege, ergäbe sich für sie ein Zahlungsanspruch auf Vergütungsdifferenzen in Form der Zulage. Im Hinblick auf diese Zulage komme § 5 TV EntgO-L nicht zur Anwendung. Es läge vielmehr ein Fall des § 14 TV-L vor, wonach die Zulage als Differenz zwischen der E 13 TV-L und der E 14 TV-L zu zahlen sei. Randnummer 12 Höchst hilfsweise sei der Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 5 TV EntgO-L gegeben. Auch wenn die einzelnen Übertragungszeiträume kürzer als 12 Monate dauerten, seien bei aufeinanderfolgenden Übertragungszeiträumen diese zusammenzufassen. Da ihr die höherwertige Tätigkeit insgesamt seit dem Jahr 2017 übertragen sei, ergebe sich eine deutlich höhere Anzahl als 12 Monate. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt:

  1. Randnummer 14 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch mit Wirkung ab dem 01.12.2023 weiterhin nach der Entgeltgruppe E14 Stufe 6 der jeweils geltenden Entgelttabelle des Tarifvertrages der Länder Anlage B zu vergüten.
  2. Randnummer 15 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger restliche Vergütung für den Monat Mai 2022 in Höhe von 374,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.
  3. Randnummer 16 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2022 in Höhe von 374,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen.
  4. Randnummer 17 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2022 in Höhe von 374,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
  5. Randnummer 18 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2022 in Höhe von 374,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.
  6. Randnummer 19 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2022 in Höhe von 385,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.
  7. Randnummer 20 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2022 in Höhe von 385,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.
  8. Randnummer 21 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2022 in Höhe von 385,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
  9. Randnummer 22 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2022 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
  10. Randnummer 23 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
  11. Randnummer 24 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
  12. Randnummer 25 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
  13. Randnummer 26 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
  14. Randnummer 27 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
  15. Randnummer 28 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
  16. Randnummer 29 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.
  17. Randnummer 30 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.
  18. Randnummer 31 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.
  19. Randnummer 32 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen.
  20. Randnummer 33 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.
  21. Randnummer 34 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen.
  22. Randnummer 35 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.
  23. Randnummer 36 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen.
  24. Randnummer 37 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
  25. Randnummer 38 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
  26. Randnummer 39 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
  27. Randnummer 40 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
  28. Randnummer 41 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
  29. Randnummer 42 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
  30. Randnummer 43 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
  31. Randnummer 44 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
  32. Randnummer 45 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2024 in Höhe von 418,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen. Randnummer 46 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Das beklagte Land hat die erhobenen Ansprüche geleugnet und dazu ausgeführt, die Klägerin verkenne die Systematik der tariflichen Eingruppierung für Lehrkräfte. Sie habe entsprechend des geschlossenen Arbeitsvertrages über eine Vollzeitbeschäftigung einer Lehrkraft seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine Stelle als Lehrkraft am Gymnasium inne. Eine Versetzung auf eine andere Stelle sei nicht erfolgt. Als "Erfüllerin" mit dem Lehramt an Gymnasien sei die Klägerin gemäß Abschnitt 1 der Anlage zum TV-Entgeltordnung-L in Verbindung mit der Besoldungsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Besoldungsgruppe A 13 und damit der Entgeltgruppe E 13 des TV-L zuzuordnen. Eine andere Sichtweise könne sich nur dann ergeben, wenn die Klägerin keine Lehrkraft mehr wäre. Durch die Abordnung habe ein Stellenwechsel nicht stattgefunden. Da vorliegend nicht die Maßgaben der Entgeltordnung zum TV-L, sondern vielmehr die für Lehrkräfte geltenden Besonderheiten im Kontext mit der TV-Entgeltordnung-L einschlägig seien, scheitere der geltend gemachte Höhergruppierungsanspruch. Für die Klägerin und ihre Vergütung seien grundsätzlich weder der § 12 TV-L noch mit Blick auf eine etwaige Zulagenzahlung die Maßstäbe des § 14 TV-L anzuwenden. Für die Klägerin als Lehrkraft sei die Regelung des § 14 TV-L ausschließlich in der Modifikation der Regelung des § 5 TV-EntgO-L einschlägig. Entgegen der klägerischen Auffassung sei ein Fachleiter eine Lehrkraft im Sinne der tariflichen Vorschriften. Die klägerische Tätigkeit als Fachleiterin sei durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes geprägt. Die klägerischen Aufgaben umfassten die gesamte Bandbreite der Konzeption und Durchführung der Ausbildung der Lehramtsanwärter bzw. Seiteneinsteiger. Diese Tätigkeit erfolge auch im Rahmen eines Schulbetriebes – nämlich im Kontext mit der Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Ein Anspruch auf eine Zulage bei vorrübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bestehe nur dann, wenn die Lehrkraft sie auch erhalten würde, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde und ihr vorrübergehend die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden wären. Insoweit könnte § 60 Abs. 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern einschlägig sein, dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Infolge des jährlich stark schwankenden Ausbildungsbedarfs von Referendaren in der Lehrerausbildung seien die jeweils durchgeführten befristeten Abordnungen für die Herstellung der Planungssicherheit sachlich notwendig und in dieser Konstellation entspreche auch die mehrfache Abordnung billigem Ermessen. Eine "ununterbrochene Wahrnehmung" höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 60 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz M-V liege nicht vor. Darüber hinaus müsste kumulativ zu einer ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung eine freie besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit vorhanden sein. Auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Grund sei, dass insoweit kein Dauerbedarf bestehe. Infolge des schwankenden Bedarfes bestehe kein Bedarf für die Einrichtung einer dauerhaften freien Stelle für die entsprechende Tätigkeit. Auch der Haushaltsplan sehe insoweit keine freie Planstelle vor. Dem Haushaltsplan 2024/2025 für das Institut für Qualitätsentwicklung sei zu entnehmen, dass keine offenen Planstellen mit der Eingruppierung A 14/E 14 bestehen. Randnummer 48 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Klägerin sei nicht in die Entgeltgruppe EG 14 TV-L eingruppiert, weil sich ihre tarifrechtliche Eingruppierung nicht nach den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften für Verwaltungsangestellte (Teil A der Entgeltordnung zum TV-L) richte, sondern maßgeblich für ihre Eingruppierung vielmehr der Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) sei. Die Klägerin sei Lehrkraft im Sinne des § 44 Nr. 1 TV-L. Sie sei nicht deshalb keine Lehrkraft (mehr), weil ihr vorrübergehend zusätzlich Tätigkeiten einer nebenamtlichen Fachleiterin übertragen wurden. Bei der Prüfung, ob eine/ein Beschäftigte/r Lehrkraft ist, sei regelmäßig auf dauerhaft, nicht aber auf vorrübergehend übertragene Aufgaben abzustellen. Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L, wonach sich die Eingruppierung nach der gesamten nicht nur vorrübergehend übertragenen Tätigkeit richte. Die Tätigkeit als Fachleiterin sei der Klägerin auch nach billigem Ermessen zutreffend und berechtigt vorrübergehend übertragen. Befristete Abordnungen seien für die Herstellung der Planungssicherheit des beklagten Landes sachlich notwendig, weil der Bedarf schwankend sei. Unabhängig davon sei auch die Tätigkeit einer Fachleiterin im Rahmen der Ausbildung von Referendaren die einer Lehrkraft. Ihre Tätigkeit sei durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs geprägt. Auch wenn es sich bei dem Institut für Qualitätsentwicklung nicht um eine allgemeinbildende noch um eine berufsbildende Schule handele, ändere dies nichts daran, dass die Klägerin als Lehrkraft im Sinne des TV-L zu werten sei. Durch die Vorbemerkung Nr. 4 zur Entgeltordnung zum TV-L würden auch Lehrkräfte erfasst, für welche § 44 TV-L nicht gelte. Für diese Lehrkräfte gelte die Entgeltordnung L. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn dieser gelte nur dort, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schaffe, nicht aber bei bloßem – auch vermeintlichem – Normvollzug. Randnummer 49 Es ergebe sich für die Klägerin kein Zahlungsanspruch auf eine Zulage nach § 14 TV-L. Nach § 5 TV EntgO-L hätten Lehrkräfte Anspruch auf eine Zulagenzahlung, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach dem beim bei dem Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorrübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes erfüllt sind. Eine Zulagengewährung nach § 60 Abs. 1 LBesG M-V scheitere jedoch an der fehlenden Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen. Randnummer 50 Die Klägerin hat gegen das ihr am 31.03.2025 zugestellte Urteil mit am 24.04.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.07.2025 mit am 02.07.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 51 Hierzu führt die Klägerin an, ihr Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14, Stufe 6 TV-L ergebe sich aus §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit Anlage A, Teil I, Entgeltgruppe 14, Fallgruppen 1 bis 3, wobei die Anwendung der Entgeltordnung (Anlage A) daraus folge, dass der Arbeitsvorgang Fachleitertätigkeit keine Tätigkeit als Lehrkraft im Sinne des § 44 TV-L darstelle und für die Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang auch die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Teile II bis IV der Anlage A nicht zur Anwendung kämen. Das Arbeitsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die speziellen Regelungen des § 44 TV-L zur Anwendung gelangen, wenn sie nicht mehr als Lehrkraft an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen beschäftigt werde. Bei dem Institut für Qualitätsentwicklung – Regionalbereich G-Stadt – handele es sich weder um eine allgemeinbildende noch um eine berufsbildende Schule und auch nicht um einen Träger einer solchen Schule. Das Institut betreibe auch keinen Schulbetrieb. Die ihr bei diesem Institut zugewiesenen Tätigkeiten stellten auch keine Tätigkeiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes dar. Wenn das Arbeitsgericht zu der Entscheidung gelange, auch bei den Aufgaben einer Fachleitung handele es sich um eine Tätigkeit als Lehrkraft im Sinne des § 44 TV-L, verkenne es sowohl die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien als auch den Wortlaut der Regelung des § 44 TV-L. Eingruppierungsrelevant seien die ihr tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten. Ob während der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine andere Stelle anteilig oder vollständig frei gehalten werde und/oder ob für die zugewiesene Tätigkeit eine freie Stelle bestehe oder nicht, sei für die Eingruppierung unter Anwendung der Tarifautomatik gänzlich irrelevant. Das beklagte Land habe ihr unstreitig zeitlich überwiegend die Aufgaben einer Fachleitung zugewiesen. Sie erfülle nicht die Definition der Tarifvertragsparteien, welche diese für Lehrkräfte festgehalten haben, dass es sich um solche Personen handele, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gebe. Das sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Fachleiterin bei ihr nicht der Fall. Diese Tätigkeiten seien nicht im Rahmen des Schulbetriebes auszuüben. Randnummer 52 Allerdings führten auch die Eingruppierungsvorschriften des TV-EntgO-L in Verbindung mit dem Landesbesoldungsrecht zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TV-L, da entsprechend verbeamtete Lehrkräfte, welchen zeitlich überwiegend die Aufgaben einer Fachleiterin für die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren zugewiesen seien, nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet würden. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht verkenne zudem, dass ihr die Aufgaben der Fachleiterin nicht lediglich vorrübergehend, sondern vielmehr auf Dauer übertragen seien. Bei der Prüfung, ob es billigem Ermessen entspricht, eine höherwertige Tätigkeit lediglich vorrübergehend zu übertragen, sei dem Arbeitsgericht die erforderliche Abwägung missglückt. Wenn das Arbeitsgericht sich darauf stütze, dass der Bedarf für die Ausbildung an Referendaren schwankend sei, verkenne es, dass allein diese bloße Behauptung des beklagten Landes für sich genommen noch nicht ausreichend sei, die Aufgaben einer Fachleiterin lediglich jährlich neu befristet zu übertragen. Die vorrübergehende Zuweisung von Fachleitertätigkeiten sei bei einem zeitlich unbefristet bestehendem Bedarf an diesen Aufgaben unbillig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das beklagte Land ihr die Fachleitertätigkeiten bereits seit mehr als sieben Jahren zeitlich ununterbrochen zugewiesen habe. Randnummer 54 Die Klägerin beantragt:
  33. Randnummer 55 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch mit Wirkung ab dem 01.12.2023 weiterhin nach der Entgeltgruppe E14 Stufe 6 der jeweils geltenden Randnummer 56 Entgelttabelle des Tarifvertrages der Länder Anlage B zu vergüten.
  34. Randnummer 57 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2022 in Höhe von 374,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 58 dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.
  35. Randnummer 59 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2022 in Höhe von 374,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 60 dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen.
  36. Randnummer 61 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2022 in Höhe von 374,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 62 dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
  37. Randnummer 63 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2022 in Höhe von 374,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 64 dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.
  38. Randnummer 65 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2022 in Höhe von 385,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 66 über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.
  39. Randnummer 67 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2022 in Höhe von 385,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 68 über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.
  40. Randnummer 69 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2022 in Höhe von 385,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 70 über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
  41. Randnummer 71 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2022 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 72 über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
  42. Randnummer 73 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 74 dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
  43. Randnummer 75 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 76 über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
  44. Randnummer 77 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 78 dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
  45. Randnummer 79 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
  46. Randnummer 80 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 81 dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
  47. Randnummer 82 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 83 dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
  48. Randnummer 84 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.
  49. Randnummer 85 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 86 dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.
  50. Randnummer 87 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 88 über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.
  51. Randnummer 89 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 90 über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen.
  52. Randnummer 91 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 92 über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.
  53. Randnummer 93 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 396,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 94 über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen.
  54. Randnummer 95 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Januar 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 96 über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.
  55. Randnummer 97 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Februar 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 98 über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen.
  56. Randnummer 99 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat März 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 100 dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
  57. Randnummer 101 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 102 dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
  58. Randnummer 103 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Mai 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
  59. Randnummer 104 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juni 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 105 dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
  60. Randnummer 106 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Juli 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Randnummer 107 dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
  61. Randnummer 108 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat August 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 109 über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
  62. Randnummer 110 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 111 über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
  63. Randnummer 112 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 396,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 113 über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
  64. Randnummer 114 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat November 2024 in Höhe von 418,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 115 über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen. Randnummer 116 Das beklagte Land beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Randnummer 117 Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Klägerin auch in der Tätigkeit als Fachleiterin um eine Lehrkraft handele. Die im Hinblick auf die Frage, ob ihr die Tätigkeit als Fachleiterin für den Bereich Chemie dauerhaft übertragen sei, erforderliche "doppelte" Billigkeitsprüfung habe nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend schwankende Bedarfe hinsichtlich der Ausbildung von Chemielehrern angeführt, die berechtigtermaßen zu einer jeweils schuljahresbezogenen neuen Entscheidung über den Umfang der Abordnung für die Fachleitertätigkeit führten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Zulagenzahlung nur dann bestehe, wenn auch eine vergleichbare Lehrkraft im Beamtenverhältnis die Zulage erhalten würde. Eine Zulage gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz M-V scheitere bereits an dem Erfordernis der ununterbrochenen Übertragung eines höherwertigen Amtes. Zudem mangele es an einer vollständig freien und besetzbaren Planstelle und deren fester Zuordnung. Randnummer 118 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 119 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 120 Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil weder der durch die Klägerin erhobene Feststellungsanspruch noch die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen. I. Randnummer 121 Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 122 Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Randnummer 123 Die Klägerin ist nicht in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert. Sie hat deshalb auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Differenzvergütung, welche sich nach einem Vergleich der Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L und Entgeltgruppe 14 TV-L ergibt. Ebenso steht ihr ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage mangels Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen nicht zu. Damit ist auch ein Zinsanspruch nicht gegeben. Randnummer 124 Die Klägerin ist als Lehrkraft zu qualifizieren und deshalb richtet sich ihre Eingruppierung nach den für Lehrkräfte vorgesehenen speziellen Eingruppierungsregelungen. Diese sehen für die Fachleitertätigkeit keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L vor und ebenso keine Zulagenzahlung. 1) Randnummer 125 Die Klägerin ist nicht in die Entgeltgruppe EG 14 TV-L eingruppiert. Randnummer 126 Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Der TV-L lautet unter anderem: Randnummer 127 "… Randnummer 128 § 12 Eingruppierung Randnummer 129

(1)1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Der/die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er/sie eingruppiert ist. 3 Der/die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehendauszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Anforderung in der Person des/der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 130 … Randnummer 131 § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Randnummer 132
(1)Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Randnummer 133 … Randnummer 134 § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Randnummer 135 Nr. 1 Zu § 1 – Geltungsbereich – Randnummer 136 1 Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2 Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen, soweit es sich nach den in den Ländern jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht um berufsbildende Schulen handelt. Randnummer 137 Protokollerklärung: Randnummer 138 Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Ver- Randnummer 139 mittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Randnummer 140 Tätigkeit das Gepräge gibt. Randnummer 141 … Randnummer 142 Die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit richtet sich nicht entsprechend § 12 TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A) und auch die Tarifautomatik kommt für ihre Tätigkeit nicht zur Anwendung, weil insoweit gemäß § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte, Nr. 2a. Zu Abschnitt III – Eingruppierung und sonstige Leistungen – § 12 TV-L und §14 TV-L nur in modifizierter Form einschlägig sind. Die Regelung lautet: Randnummer 143 Nr. 2a. Zu Abschnitt III – Eingruppierung und sonstige Leistungen – Randnummer 144 Die §§ 12 bis 14, 16 und 17 finden Anwendung nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO TV-L) in der jeweils geltenden Fassung. Randnummer 145 … Randnummer 146 Anlage A: Entgeltordnung zum TV-L Randnummer 147 Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Randnummer 148 4. 1 Die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) gilt nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. 2 Für Beschäftigte als Lehrkräfte,

§ 44fallen, gelten ausschließlich die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV Entg

O-L). Randnummer 149 …" Randnummer 150 Der TV EntgO-L lautet auszugsweise: Randnummer 151 "Abschnitt II Maßgaben zum TV-L Randnummer 152 § 3 Maßgabe zu § 12 TV-L - Eingruppierung - § 12 TV-L gilt in folgender Fassung: Randnummer 153 § 12 Eingruppierung

(1)1 Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2 Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3 Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. Randnummer 154
(2)Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Randnummer 155 … Randnummer 156 Nach der für die Klägerin zur Anwendung gelangenden Regelung des § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung einer Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Die Klägerin ist Lehrkraft entsprechend der Protokollerklärung zu Nr. 1 zu § 1 Geltungsbereich TV-L. Gemäß der Protokollerklärung sind Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Dies trifft für die Klägerin auch insoweit zu als sie die Aufgaben der Fachleiterin wahrnimmt. Auch als Fachleiterin steht die Tätigkeit als Lehrkraft im Vordergrund. Die Aufgaben können nur einer Lehrkraft übertragen werden. Die in dieser Funktion durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sind letztendlich darauf gerichtet, dass Referendarinnen und Referendare während ihres Referendariats befähigt werden, Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes zu vermitteln bzw. diese Befähigung bei ihnen verbessert wird. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes gibt daher der klägerischen Tätigkeit das Gepräge, auch wenn die Klägerin selbst Kenntnisse und Fähigkeiten nicht konkret im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt, sondern Referendarinnen und Referendare zu einer derartigen Vermittlung befähigt. Die Ausbildung zur Lehrkraft kann nicht hinweggedacht werden. Ohne eine derartige Ausbildung wäre die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit der Fachleiterin zu bewältigen. Den Beruf der Fachleiterin und eine dementsprechende Ausbildung dazu gibt es nicht. Es gibt weder eine Ausbildung noch einen Studiengang usw. Die Fachleiterin setzt die Ausbildung zur Lehrkraft voraus. Dieser Ausbildung bedarf die Klägerin um die für den Lehrbetrieb erforderlichen Fachkenntnisanforderungen, nämlich Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Regionalen Schulen bzw. Gymnasien zu erfüllen, um die rechtlichen Grundlagen für die Lehrerausbildung in Mecklenburg-Vorpommern zu kennen, um Kenntnisse der Fachentwicklung im Unterricht und der daraus abzuleitenden didaktischen Konzepte aufzuweisen, um über ausgeprägte Kommunikations- und Problemlösungskompetenz zu verfügen, um sicheren und pädagogisch-didaktisch orientierten Umgang mit Medien wahrzunehmen, um die Befähigung zur teilnehmerorientierten Gestaltung von Seminaren, an denen auch Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung (Seiteneinsteiger) teilnehmen können, nachzuweisen sowie um die Fähigkeit der Selbstreflexion und Bereitschaft zur eigenen Professionalisierung zu erlangen. Eine Verwaltungsausbildung würde ihr diese erforderlichen Fähigkeiten nicht vermitteln. Randnummer 157 Bei der Klägerin als Fachleiterin handelt es sich nicht um eine Lehrkraft an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung. Die Klägerin ist nicht als Lehrkraft an einer derartigen Einrichtung tätig, sondern unterstützt Referendare und Referendarinnen an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen. Sie nimmt keine Lehrtätigkeit an einer Schule der Verwaltung oder einer Einrichtung der Verwaltung wahr. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne des § 44 TV-L. Randnummer 158 Soweit die Klägerin als Fachleiterin nicht als Lehrkraft im Sinne des § 44 TV-L anzusehen sein sollte, weil sie nicht an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule tätig ist, sondern an dem Institut für Qualitätsentwicklung, welches weder eine allgemeinbildende noch eine berufsbildende Schule darstellt, ist entscheidend für die Frage, welche Entgeltordnung Anwendung findet, die Vormerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Ziffer 4. Danach gilt die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II. oder IV. ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Für Beschäftigte als Lehrkräfte,

§ 44TV-L fallen, gelten ausschließlich die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV Entg

O-L). Zwar findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der TV-L Anwendung. Nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) gilt die Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 44 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Besondere Tätigkeitsmerkmale sind für Lehrkräfte an Gymnasien nicht vereinbart worden (BAG, Urteil vom 16.05.2013 – 4 AZR 484/11 – Rn. 12, juris). Eine Eingruppierung nach der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) scheidet deswegen aus. Nach der Vorbemerkung Ziffer 4 gilt die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II. oder IV. ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Dies trifft für die Klägerin nicht zu. Randnummer 159 Die Klägerin ist aber auch deswegen Lehrkraft, weil sie als solche gemäß des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages bei dem beklagten Land eingestellt ist, der Arbeitsvertrag keine Änderung erfahren hat und die ihr die einer Lehrkraft obliegenden Aufgaben dauerhaft übertragen sind. Durch die erfolgten Abordnungen hat der Arbeitsvertrag keine Änderung erfahren und es ist auch ansonsten keine Änderung im Hinblick auf die Eingruppierung eingetreten. Bei der Prüfung, ob ein Beschäftigter Lehrkraft ist, ist regelmäßig auf dauerhaft, nicht aber auf vorrübergehend übertragene Aufgaben abzustellen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L. Danach richtet sich die Eingruppierung nach der gesamten nicht nur vorrübergehend übertragenen Tätigkeit (BAG, Urteil vom 11.07.2012 – 10 AZR 203/11 – Rn. 19, juris). Randnummer 160 Die Parteien haben den Arbeitsvertrag nicht geändert. Das beklagte Land hat durch die zeitweilige Abordnung ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass der Klägerin die Aufgaben der Fachleiterin nur befristet übertragen werden sollten und eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht beabsichtigt war. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin einer Änderung des Arbeitsvertrages auf Dauer zugestimmt hätte. Nach dem unverändert gebliebenen Arbeitsvertrag ist der Klägerin die Tätigkeit einer Lehrkraft übertragen. Die für sie einschlägige Anlage zum TV EntgO-L lautet auszugsweise: Randnummer 161 Entgeltordnung Lehrkräfte Randnummer 162 Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte Randnummer 163 1.

(1)Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8. Randnummer 164
(2)Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2. Randnummer 165
(3)Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und
  1. Randnummer 166 … Randnummer 167
  2. Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterabschnitten nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. Randnummer 168 … Randnummer 169
  3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Randnummer 170 Vorbemerkungen Randnummer 171
  4. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind. Randnummer 172 … Randnummer 173
(1)Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Es entspricht Randnummer 174 der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 9 9a**) A 10 9b**) A 11 10**) A 12, 12a 11**) A 13 13 A 14 14 A 15 15. **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang Randnummer 175 Die Klägerin unterfällt der Entgeltgruppe 13 TV-L, denn wenn sie verbeamtet wäre, wäre ihr das Amt der Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V übertragen worden. Randnummer 176 Das Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz – LBesG M-V) lautet auszugsweise: Randnummer 177 "Besoldungsgruppe A 13 Randnummer 178 … Randnummer 179 Lehrerin, Lehrer Randnummer 180 - mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen 2) Randnummer 181 … Randnummer 182 - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 2) 6) 8) 9) Randnummer 183 … Randnummer 184 Fußnoten Randnummer 185 … Randnummer 186 2) als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst Randnummer 187 … Randnummer 188 5), 6) Für Lehrerinnen oder Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden. Randnummer 189 … Randnummer 190 8) Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist. Randnummer 191 9) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 sowie Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung. Randnummer 192 … Randnummer 193 Besoldungsgruppe A 14 Randnummer 194 … Randnummer 195 Konrektorin, Konrektor Randnummer 196 … Randnummer 197 Oberrätin, Oberrat Randnummer 198 Oberregierungsschulrätin, Oberregierungsschulrat Randnummer 199 … Randnummer 200 Oberstudienrätin, Oberstudienrat 8 Randnummer 201 Oberstudienrätin, Oberstudienrat Randnummer 202 - als Leiterin oder Leiter eines Gymnasialzweiges an einer Gesamtschule Randnummer 203 Rektorin, Rektor Randnummer 204 … Randnummer 205 Fußnoten Randnummer 206 … Randnummer 207 8) Als Beförderungsamt für Studienrätinnen oder Studienräte im Zweiten Einstiegsamt (Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen) bei der Wahrnehmung schulformbezogener herausgehobener Tätigkeiten. Randnummer 208 … Randnummer 209 Gemäß Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte sind Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Ziffer 1 Abs. 1 Satz 3 der Entgeltordnung der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wären, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünden. Randnummer 210 Gemäß der Besoldungsgruppe A zum Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) sind Lehrerinnen und Lehrer mit Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in A13 eingestuft. Unstreitig ist die klägerische Tätigkeit als Lehrkraft am Gymnasium somit der Entgeltgruppe 13 TV-L zuzuordnen, denn die Klägerin unterfiele im Falle ihrer Verbeamtung der Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V und erhält deshalb Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13 TV-L. Wenn sie verbeamtet wäre, würde ihr das Amt A 14 LBesG M-V nicht übertragen, denn darin ist ihre Tätigkeit als Lehrerin an Gymnasien nicht als Eingangsamt genannt. Dass sie als Beamtin eine Beförderung zum Amt A 14 LBesG M-V vollzogen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Das Amt einer Fachleiterin ist weder in A 13 LBesG M-V noch in A 14 LBesG M-V genannt. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die Klägerin im Falle ihrer Verbeamtung wegen ihrer Tätigkeit als Fachleiterin dem Amt A 14 LBesG M-V zuzuordnen wäre. Da für die Klägerin ein Amt A 14 LBesG M-V nicht zur Verfügung steht, kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L nicht in Betracht. 2) Randnummer 211 Die Klägerin kann sich nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Randnummer 212 Die Voraussetzungen eines Anspruchs aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat die Klägerin nicht dargelegt. Der arbeitsrechtliche allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung. Er greift nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug (BAG, Urteil vom 16.10.2014 – 6 AZR 661/12 – Rn. 54, juris). Randnummer 213 Die Klägerin hat lediglich behauptet, dass andere Lehrkräfte, welche verbeamtet seien, Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 LBesG M-V erhalten würden. Konkrete Personen, bei denen der gleiche Sachverhalt wie bei ihr gegeben ist, hat die Klägerin jedoch nicht benannt. Zudem lässt ihr Vortrag die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch das beklagte Land nicht erkennen. Randnummer 214 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet einem Arbeitgeber sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als Randnummer 215 auch eine auch eine sachfremde Gruppenbildung. Er enthält jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln. Er findet deshalb im Verhältnis von Angestellten zu Beamten keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht verpflichtet einen Angestellten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübt, auch in gleicher Weise wie diesen zu vergüten (BAG, Urteil vom 03.04.2003 – 6 AZR 633/01 – Rn. 11, juris). Randnummer 216 Zudem ist für eine Ungleichbehandlung Voraussetzung, dass die Normsetzung, aufgrund derer die unterschiedliche Behandlung geschieht, durch denselben Normgeber erfolgt. Entscheidend ist demnach, ob sich die unterschiedliche Behandlung auf "ein und dieselbe Quelle zurückführen" lässt, so dass eine "Einheit" vorliegt, "die für die Ungleichbehand-lung verantwortlich ist und die die Gleichbehandlung wieder herstellen könnte". Das ist vorliegend nicht der Fall. Für verbeamtete Lehrkräfte liegt die Regelungskompetenz beim beklagen Land in seiner Eigenschaft als Besoldungsgesetzgeber und für die angestellten Lehrkräfte liegt sie bei den Tarifvertragsparteien, wobei das beklagte Land in seiner Arbeitgeberfunktion und nicht als Gesetzgeber Mitglied der tarifvertragsschließenden Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist (BAG, Urteil vom 23.05.2024 – 6 AZR 170/23 – Rn. 41, juris). 3) Randnummer 217 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage gegen das beklagte Land. Randnummer 218 Die Klägerin kann eine Stellenzulage nicht nach § 14 Abs. 1 TV-L verlangen. Nach dieser Norm erhalten Beschäftigte, denen vorrübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die Anwendung des § 14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit des Beschäftigten von der Vergütungsordnung des TV-L erfasst wird. Erfolgt die Eingruppierung nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach Maßgaben beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 TV-L nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte, die in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, die der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter entspricht (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 581/14 – Rn. 46, juris). Randnummer 219 Für die Klägerin als Lehrkraft finden gemäß § 44 Nr. 2 a zu Abschnitt III. – Eingruppierung und Leistungen – die §§ 12 bis 14, 16, 17 nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO TV-L) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 5 lautet: Randnummer 220 § 5 Maßgabe zu § 14 TV-L - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Randnummer 221 Tätigkeit - § 14 TV-L gilt in folgender Fassung: Randnummer 222 § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Randnummer 223
(1)Wird einer unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) fallenden Lehrkraft vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen – stünde sie im Beamtenverhältnis – für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären. Randnummer 224
(2)Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 3 ergeben hätte." Randnummer 225 …" Randnummer 226 Nach § 5 der TV EntgO-L gilt § 14 TV-L mit der Maßgabe, dass Lehrkräfte eine persönliche Zulage nur unter den Voraussetzungen erhalten, unter denen, stünden sie im Beamtenverhältnis, die Zahlung einer Zulage nach geltendem Besoldungsrecht vorgesehen ist. Soweit § 60 Landesbesoldungsgesetz eine Zulage für die vorrübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes vorsieht, fehlt es vorliegend zum einen an einem höherwertigen Amt und zum anderen an der erforderlichen Planstelle. Für die Klägerin ergibt sich daher kein Anspruch auf Zulage gemäß § 5 TV EntgO-L in Verbindung mit § 60 Landesbesoldungsgesetz M-V. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Regelung des § 60 LBesG M-V lautet: § 60 Randnummer 227 Zulage für die vorrübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höher- Randnummer 228 wertigen Amtes Randnummer 229
(1)Werden Berechtigten nach § 1 für einen begrenzten Zeitraum die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhalten sie nach zwölf Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Stellenzulage, soweit für den Zeitraum der Vertretung diesem höherwertigen Amt eine vollständig freie und besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet ist und die sonstigen haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes vorliegen; § 59 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die übertragenen Aufgaben mehreren Ämtern zugeordnet sind und die Besoldungsgruppe der Berechtigten einem dieser Ämter entspricht. Die Zahlung der Zulage ist für den Zeitraum der Zahlung einer Zulage nach § 59 ausgeschlossen. Randnummer 230 …" Randnummer 231 Stünde die Klägerin im Beamtenverhältnis käme für sie auch als Fachleiterin eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 LBesG M-V nicht in Betracht, denn die Fachleiterin ist unter der Besoldungsgruppe A 14 LBesG M-V nicht genannt. Insoweit fehlt es bereits an dem Merkmal "Übertragung eines höherwertigen Amtes". Eine Zulage gemäß § 60 LBesG M-V scheidet zudem aus, weil dafür eine besetzbare, kongruent zugeordnete Planstelle erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2013 – 4 ARZ 484/11 – Rn. 49, juris). Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Dafür muss auch eine besetzbare Planstelle vorhanden sein. Anders als bei der sogenannten Tarifautomatik kommt es demgegenüber nicht auf die auszuübende und – erst recht nicht – auf die ausgeübte Tätigkeit an (BAG, Urteil vom 20.06.2012 – 4 AZR 304/10 – Rn. 23, juris). Eine solche Planstelle ist vorliegend nicht gegeben. Randnummer 232 Eine anderweitige, für die Klägerin in Betracht kommende Zulage kann dem Landesbesoldungsgesetz nicht entnommen werden. Insoweit unterscheiden sich die hiesigen Regelungen z.B. von denen in Thüringen, wo unter Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG), Anlage 1, Besoldungsordnungen A und B , II. Stellenzulagen, Ziffer 9 unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern vorgesehen ist. Randnummer 233 Insgesamt kann der begehrte Eingruppierungsanspruch nicht festgestellt werden. Die Berufung der Klägerin hat deshalb keinen Erfolg. III. Randnummer 234 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Klägerin hat, weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 235 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.

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