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OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen 10 UF 7/26 Beschluss Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein zweijähriges Kind § 1671 Abs 1 S 1 B

Obsah (4)§ 68§ 30§ 163§ 20

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein zweijähriges Kind Leitsatz 1. Bei einem zweijährigen Kind kann ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten dann keine ausreichende Grundl

§ 68Abs. 3 Satz 2 Fam

FG ohne mündliche Erörterung und persönliche Anhörung der Beteiligten entscheidet, weil diese Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und von ihrer erneuten Vornahme im Beschwerdeverfahren für die hierzu zu treffende Entscheidung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind - ist begründet. Randnummer 20 1.) Der Senat hebt den Beschluss vom 07.01.2026 (ersatzlos) auf, weil es für diesen schon keine gesetzliche Grundlage gibt. Bei einer Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache hat das Amtsgericht grundsätzlich keine Abhilfemöglichkeit (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die Beschwerde einschließlich der Akten daher ohne weitere Prüfung unverzüglich dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 68 FamFG Rn. 33). Randnummer 21 2.) Der Senat hebt den Beschluss vom 12.12.2025 und das ihm zugrundeliegende Verfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, weil das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwendige Beweiserhebung notwendig ist; den dafür erforderlichen Antrag hat der Verfahrensbeistand mit seinem Schriftsatz vom 19.01.2026 (sinngemäß) gestellt. Dafür reicht - ohne dass es hierzu der ausdrücklichen Verwendung des Wortes "beantragt" bedarf - aus, dass ein Beteiligter eine Aufhebung und Zurückverweisung befürwortet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2022, 3 UF 215/21, juris Rn. 24 und 26). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Schriftsatz des Verfahrensbeistandes vom 19.01.2026 ausreichend deutlich, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begehrt. Randnummer 22

  1. a)Leben die Eltern - wie im vorliegenden Fall - nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, die bei der Entscheidung - neben den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechten - zu berücksichtigen sind, sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 20). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt zudem ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 23). Das gerichtliche Verfahren, in dem das Familiengericht über die elterliche Sorge nach § 1671 Abs.1 BGB zu entscheiden hat, muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.12.2022, 1 BvR 2333/22, juris Rn. 8). Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht - wie vom Amtsgericht angenommen - "ersichtlich" vorliegen, kann an dieser Stelle noch dahinstehen. Der angefochtene Beschluss und das ihm zugrundeliegende Verfahren leiden nämlich jedenfalls insoweit an erheblichen Verfahrensfehlern, als das Amtsgericht - auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB - festgestellt hat, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf den Kindesvater zu übertragen. Randnummer 23
  2. aa)Über diese Frage konnte das Amtsgericht nicht ohne eine ergänzende Begutachtung durch die Sachverständige und - wenn auch eine solche keine ausreichend tragfähige Grundlage für die hier zu treffende Entscheidung geboten hätte - durch einen weiteren Sachverständigen oder eine anderweitige zuverlässige Entscheidungsgrundlage entscheiden. Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge sind die Familiengerichte gehalten, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dafür zwar auch in einem Hauptsacheverfahren nicht stets erforderlich. Wenn das Gericht von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es aber anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2022, 1 BvR 1943/22, juris Rn. 17). Vorliegend hat das Amtsgericht zwar ein Gutachten eingeholt. Da sich die Kindesmutter mit substantiierten Einwendungen gegen dieses Gutachten gewandt und die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen angeregt hatte, hätte das Amtsgericht eine solche jedoch nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO einholen und die Sachverständige gegebenenfalls auch zu einer mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens laden müssen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05.07.2001, 1 BvR 1055/01, juris Rn. 16; Sternal in Sternal, 22. Auflage 2025, § 30 FamFG Rn. 99). Randnummer 24
  3. bb)Davon abgesehen hat das Gutachten - jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - keine ausreichende Grundlage (mehr) für die vom Amtsgericht zu treffende Entscheidung geboten. Randnummer 25 (1.) Zum einen weist die Sachverständige P in ihrem schriftlichen Gutachten selbst darauf hin, dass sich die Exploration der Kindesmutter ausgesprochen schwierig gestaltet habe, die Datenerhebung erheblich eingeschränkt gewesen sei, viele Aspekte nicht hätten aufgeklärt werden können und vor diesem Hintergrund auch die sachverständigen Empfehlungen erheblich eingeschränkt seien (vgl. Gutachten P, Seite 49). Randnummer 26 (2.) Zum anderen konzentriert sich das schriftliche Sachverständigengutachten auf die Beantwortung der Frage, welcher Elternteil besser in der Lage sei, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Damit nimmt es zwei wesentliche Gesichtspunkte des Kindeswohls (Erziehungseignung der Kindeseltern und deren Förderkompetenz) in den Blick. Der Grundsatz der Kontinuität, die Frage nach den Bindungen des Kindes zu seinen Eltern, die Frage, welche Folgen es für das Kindeswohl hat, wenn es aus seinem (bisherigen) Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter als seiner Hauptbezugsperson herausgenommen wird und in den Haushalt seines Vaters wechselt, und die Fragen, welches Gewicht diesen Gesichtspunkten aus psychologischer Sicht jeweils beizumessen sind, geraten dabei jedoch - auch soweit sie in dem schriftlichen Gutachten angesprochen werden (vgl. zum Grundsatz der Kontinuität z.B. Gutachten P, Seiten 47 bis 49) - eher in den Hintergrund. Auch dies hätte zumindest eine Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und gegebenenfalls eine ergänzende Begutachtung erfordert, weil die Sachverständige P für das bei Begutachtungsschluss 13 Monate alte (und seinerzeit in der Obhut der Kindesmutter lebende) Kind von einer positiven altersgerechten Entwicklung ausgegangen ist (vgl. Gutachten P, Seiten 43, 44), angenommen hat, dass der Junge bisher eine psychische und physische Verfügbarkeit von Bezugspersonen hat erfahren dürfen, um eine erfolgreiche Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben durchlaufen zu können (vgl. Gutachten P, Seite 44), für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes davon ausgeht, dass die Kindesmutter die Hauptbezugsperson für das Kind gewesen ist (vgl. Gutachten P, Seite 46), und im Zuge der Begutachtung eine enge und in vielerlei Hinsicht positive Verbundenheit des Kindes zu beiden Eltern deutlich geworden ist (vgl. Gutachten P, Seite 46). Die vorgenannten Mängel setzten sich dann in den Gründen des angefochtenen Beschlusses fort. Denn dieser stützt sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der Sachverständigen P in ihrem schriftlichen Gutachten, dass die vier Dimensionen der Erziehungsfähigkeit hinsichtlich des Kindesvaters als erfüllt angesehen werden könnten, während sie hierzu bei der Kindesmutter aufgrund der sprachlichen Einschränkungen nur eingeschränkt sachverständige Aussagen habe treffen können. Randnummer 27 (3.) Ohne eine ergänzende Begutachtung konnte das Amtsgericht die Sache auch deshalb nicht entscheiden, weil Grundlage des von ihm berücksichtigten Gutachtens die von der Sachverständigen am 22.10.2024 mit der Kindesmutter und am 19.11.2024 mit dem Kindesvater geführten Gespräche und Interaktionsbeobachtungen gewesen sind. Zu diesen Zeitpunkten ist das Kind rund 10 bzw. 11 Monate alt gewesen. Abgesehen von drei - relativ kurzen - Telefonaten, die die Sachverständige am 03.03.2025 noch mit einer fallverantwortlichen Mitarbeiterin des Jugendamtes (15 Minuten) sowie am 07.03.2025 mit dem Kindesvater (5 Minuten) und der Sozialpädagogin des Frauenhauses (5 Minuten) geführt hat, sind damit die Entwicklung des Kindes, seine Bindungen zu seinen beiden Eltern und die weitere Entwicklung ihrer jeweiligen Erziehungsfähigkeit und Förderkompetenzen zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 12.12.2025 über ein Jahr - und damit das "halbe Leben" des Kindes - ohne sachverständige Betrachtung geblieben. Damit hat das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten für die entscheidenden Kindeswohlkriterien keine zuverlässige Grundlage mehr geboten. Da sich die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.09.2025 abgegebenen Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und der fallverantwortlichen Mitarbeiterin des Jugendamtes im Wesentlichen ebenfalls auf das Gutachten stützen, hat das Amtsgericht auch über keine anderweitige ausreichende Grundlage verfügt, um über die Frage des zukünftigen Lebensmittelpunktes des Kindes zu entscheiden. Dementsprechend finden sich in dem angefochtenen Beschluss keine Ausführungen dazu, welche Bedeutung dem Kontinuitätsgrundsatz im vorliegenden Fall zukommt und welche Folgen es für das Wohl des Kindes hat, wenn es aus dem Lebensumfeld seiner Mutter als seiner bisherigen Hauptbezugsperson herausgenommen wird und zu seinem Vater wechselt. Randnummer 28
  4. cc)Vor diesem Hintergrund bieten auch die vom Amtsgericht in Augenschein genommenen Videos über die Interaktionsbeobachtung keine ausreichende Grundlage, um die hier maßgeblichen Kindeswohlkriterien umfassend zu beurteilen. Sie mögen - so wie vom Amtsgericht in den Gründen seines Beschlusses beschrieben - ausreichen, um die Einschätzung der Sachverständigen nachzuvollziehen. Die vom Amtsgericht in Augenschein genommenen Videos geben jedoch nur die Interaktionsbeobachtungen aus dem Oktober und November 2024 wieder. Damit leidet diese Erkenntnisquelle an den gleichen Mängeln wie das Gutachten. Davon abgesehen - dies begründet dann einen weiteren Verfahrensfehler - hat das Amtsgericht den Beteiligten mit seiner Verfügung vom 23.09.2025 auf eine Sachstandsanfrage des Kindesvaters vom 18.09.2025 zwar mitgeteilt, dass es die Sachverständige um eine Übermittlung der von ihr gefertigten Videoaufzeichnungen gebeten hat und nach deren Inaugenscheinnahme eine Entscheidung erlassen wird. Es hat das Schreiben der Sachverständigen vom 15.09.2025, mit dem diese dem Gericht die Links zu den Videos mitgeteilt hat, aber nicht an die Beteiligten weitergeleitet. Damit hat das Amtsgericht seine Entscheidung auf Grundlagen gestützt, zu denen die Beteiligten keine Stellung nehmen konnten. Randnummer 29
  5. dd)Auch die Einbeziehung des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und CARE-Index-Trainers K aus M in die Begutachtung ist hinsichtlich ihrer Art und Weise nicht frei von Bedenken.

§ 30Abs. 1 Fam

FG i.V.m. § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO obliegt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl dem Familiengericht.

§ 30Abs. 1 Fam

FG i.V.m. § 407a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger und innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

§ 30Abs. 1 Fam

FG i.V.m. § 407a Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Randnummer 30 (1.) Dass es sich bei dem CARE-Index nicht nur um einen Hilfsdienst von untergeordneter Bedeutung, sondern - im Gegenteil - um eine wesentliche Erkenntnisquelle im Rahmen der Begutachtung handelt, ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Sachverständigen vom 02.10.2024, mit dem sie dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass die gerichtliche Begutachtung von Säuglings/Kleinkind-Erwachsenenbeziehungen aus den von ihr genannten Gründen eine besondere Herausforderung darstelle und daher beabsichtigt sei, einen CARE-Index durchzuführen. Randnummer 31 (2.) Eine vom Sachverständigen hinzugezogene Hilfskraft sollte aber in der Regel keine entscheidungserheblichen Daten erheben (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Auflage, Abschnitt C.II.3.d.

  1. bb)- "Psychologische Hilfskraft", veröffentlicht in beck-online). Nach dem Schreiben vom 02.10.2024 bleibt zudem unklar und hätte weiterer Aufklärung bedurft, warum die Sachverständige den CARE-Index nicht selbst erstellt hat. Sollte sie mit dem Hinweis, dass es sich bei dem von ihr benannten Herrn K um einen "erfahrenen und reliablen Codierer und Psychotherapeuten" handelt, zum Ausdruck gebracht haben, dass sie selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, um dieses Screening-Verfahren zur Einschätzung der Interaktion zwischen dem Kind und dem Erwachsen und zur Risikoeinschätzung selbst durchzuführen, hätte das Amtsgericht erwägen müssen, ob es Herrn K als weiteren Sachverständigen (Zusatzgutachter) hinzuzieht. Ob es hierfür ausgereicht hätte, dass sich die Sachverständige die Zuziehung des Herrn K lediglich genehmigen lässt (so wohl Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Auflage, Abschnitt C.II.3.d.
  2. bb)- "Psychologische Hilfskraft"), oder Herrn K mit einem Beweisbeschluss als weiterer Gutachter (Zusatzgutachter) hätte bestellt werden müssen, kann hier dahinstehen. Denn der mit Verfügung vom 09.11.2024 erteilte Hinweis, dass seitens des Gerichts keine Bedenken hinsichtlich der Durchführung des CARE-Index bestünden, sofern die Kosten hierfür 440,00 Euro netto nicht übersteigen, reicht für eine jedenfalls erforderliche Genehmigung nicht aus, weil er sich ersichtlich nur mit den Mehrkosten für dieses Verfahren befasst hat. Einen (sinnvollerweise) zu erlassenden weiteren Beweisbeschluss gibt es nicht. In diesem Zusammenhang hätte sich das Amtsgericht dann auch mit der Frage befassen müssen, ob Herr K über die nach § 163 Abs. 1 FamFG erforderliche Sachkunde verfügt, weil er nach der von der Sachverständigen vorgelegten Rechnung der Psychotherapeutischen Praxis M vom 02.12.2024 Diplom-Pädagoge ist.

§ 163Abs. 1 Fam

FG ist ein Gutachten in Sorgerechtsverfahren durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll; verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Bisher ergibt sich nur aus der Fußzeile der vorliegenden Rechnung der Psychotherapeutischen Praxis M, dass Herr K Diplom-Pädagoge und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (VAKJP) Psychoanalyse Tiefenpsychologie Gestalttherapie, Säuglings-Kleinkind-Eltern-Psychotherapie (SKEPT) CARE-Index Trainer" ist; ein konkreter Nachweis derartiger Qualifikationen liegt dagegen nicht vor. Randnummer 32 (3.) Dem schriftlichen Gutachten lässt sich nicht entnehmen, ob die Sachverständige über die notwendige Sachkunde für das Verfahren der strukturierten Verhaltensbeobachtung - CARE-Index - verfügt. Dort beschreibt sie dieses zwar etwas ausführlicher (vgl. Gutachten, Kapitel 3.2.1, Seiten 30 ff.). Sie weist jedoch nur darauf hin, dass die Auswertung durch den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und CARE-Index-Trainer K aus M vorgenommen worden sei, und gibt dessen Auswertung (nur) zusammengefasst wieder (vgl. Gutachten, Kapitel 3.2.1 Seiten 32 ff.). Soweit sie in der Befundwürdigung (Kapitel IV des Gutachtens) wiederholt auf die zusammengefasste Auswertung des Herrn K zurückgreift (vgl. Gutachten, Seiten 54, 55, 57), bleibt ebenfalls unklar, ob die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige selbst über die erforderliche Sachkunde für die Auswertung des CARE-Index verfügt. Das aber hätte auch deshalb näherer Aufklärung bedurft, weil die Grenzen einer nach § 30 Abs.1 FamFG i.V.m.§ 407a Abs.3 Satz 2 ZPO zulässigen Zuziehung von Gehilfen - denen auch wichtige Abschnitte der gutachterlichen Untersuchungen übertragen werden dürfen - dann überschritten werden, wenn der Sachverständige selbst die Arbeiten nicht mehr überschaut und auch die wissenschaftliche Auswertung und Gesamtbeurteilung der Ergebnisse dem Gehilfen überlässt oder dazu nicht mehr in der Lage ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.05.2019, 13 UF 13/19, juris Rn. 78). Randnummer 33

  1. ee)Im Übrigen hätte das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten aus weiteren Gründen Anlass zu einer ergänzenden Erörterung geboten. Randnummer 34 (1.) So beantwortet die Sachverständige die an sie gerichtete Frage, wer besser in der Lage sei, dass Kind zu betreuen und zu erziehen, dahin, dass die erhobenen Daten hinsichtlich des Kindesvaters ergeben hätten, dass die in der wissenschaftlichen Literatur aufgeführten vier Dimensionen der Erziehungsfähigkeit als erfüllt anzusehen seien, während sich für die Kindesmutter aufgrund der erheblichen sprachlichen Einschränkungen und der damit einhergehenden Einschränkungen nur eingeschränkt sachverständige Aussagen tätigen und im Rahmen der Befunderhebung deutliche Einbußen in der mütterlichen Erziehungsfähigkeit finden ließen. Das vermittelt den Eindruck, dass dem Kindesvater hinsichtlich dieses Kindeswohlkriteriums ein deutlicher Vorteil zukommt. Dies hätte jedoch schon deshalb näherer Erläuterung bedurft, weil die Dyadische Synchronität nach der im Gutachten wiedergegebenen Auswertung des CARE-Index für die Kindesmutter zwar nur 4 betrug und damit im Hochrisikobereich an der Grenze zu unbeholfenen Dyaden gelegen hat. Für den Kindesvater hat dieser Wert aber nur einen Punkt höher (und damit im unbeholfenen Bereich) gelegen. Bei einer Skala von 0 bis 14 ist der dem Kindervater hier zukommende Vorteil zwar vorhanden; er erscheint aber nicht deutlich. Randnummer 35 (2.) Näherer Erläuterung hätte sodann bedurft, warum die für die Kindesmutter eher positiven Aussagen der Sozialpädagogin des Frauenhauses (Frau T) im Gutachten zwar wiedergegeben (vgl. Gutachten P, Seiten 39, 40), bei der Befundwürdigung aber keine wesentliche Berücksichtigung finden. Wenn die Sachverständige die Aussage der Frau T aus dem am 10.03.2025 mit ihr geführten Telefonat, auch spiele die Mutter nun mit dem Kind (vgl. Gutachten P, Seite 40), in der Befundwürdigung damit relativiert, dass nicht gesagt werden könne, ob dies auch emotionale Fürsorge mit einschließe (vgl. Gutachten P, Seite 54), bleibt auch offen, warum dies von der Sachverständigen nicht aufgeklärt worden ist. Randnummer 36 (3.) Erläuterungsbedürftig ist auch, dass die Sachverständige retrospektiv nicht sagen kann, wie sich die emotionale Versorgungsleistung der Kindeseltern gestaltet hat, sie andererseits aber der - eher knappen - Aussage der Kinderärztin L aus ihrem Befundbericht vom 12.11.2024 ("Der Vater hat sich liebevoll um seinen Sohn gekümmert, während die Mutter teilnahmslos erschien") besondere Bedeutung beimisst; aus dem schriftlichen Gutachten erschließt sich jedenfalls nicht, ob von der Sachverständigen hinterfragt worden ist, ob der bei der Kinderärztin entstandene Eindruck von Teilnahmslosigkeit auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Kindesmutter zurückzuführen ist. Randnummer 37 (4.) Erläuterungsbedürftig sind dann auch die bereits wertende Nachfrage der Sachverständigen an die Kindesmutter - nachdem diese zuvor über die Gründe für ihrer Trennung und ihren Umzug in ein Frauenhaus berichtet hatte -, warum der Vorschlag des Kindesvaters, zum Wohle des gemeinsamen Kindes in die Einliegerwohnung zu ziehen, für sie nicht infrage käme, obwohl Z dann Mutter und Vater hätte (vgl. Gutachten P, Seite 26), die - vor diesem Hintergrund - wertende Aussage der Sachverständigen, dass Z durch den abrupten Wegzug der Mutter mit einem für das Kind sicher schmerzhaften Bindungsabbruch zum Vater konfrontiert worden sei (vgl. Gutachten P, Seite 48), obwohl sich nach dem weiteren Inhalt des Gutachtens nicht erschließt, dass es überhaupt zu einem Bindungsabbruch gekommen ist, und die sodann mitfühlend wirkenden Aussagen der Sachverständigen zum Kindesvater: "Herr A schien von der darauffolgenden Entwicklung völlig überrumpelt. Im Nachtrennungsgeschehen zeigte sich der Kindesvater dann sehr engagiert und anpackend, um die Kontakte mit seinem Sohn regelmäßig wahrnehmen zu können. Herr A hatte sogar einen Kleinbus liebevoll umgebaut, mit Spielzeug, Stühlchen und sogar Schaukel ausgestattet, damit die in D stattfindenden Umgänge kindgerecht gestaltet werden konnten. Er bot der Mutter sogar (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) an, unabhängig von einer Paarbeziehung, gemeinsam im Haus zu leben und gemeinsam für Z zu sorgen. Dafür hätte die Mutter wieder in die nebenan liegende Einliegerwohnung ziehen können. Dies lehnte Frau B jedoch ab" (vgl. Gutachten P, Seite 52). Randnummer 38
  2. b)Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass für eine neue Entscheidung eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme - insbesondere eine (zumindest) ergänzende Begutachtung, die auch die weitere Entwicklung des Kindes und seiner Eltern mit Blick auf die oben genannten Kindeswohlkriterien umfassend berücksichtigt, sowie eine erneute persönliche Anhörung (Betrachtung) des Kindes und seiner Eltern - erforderlich ist. Ohne eine solche ließe sich die Frage, ob Z seinen Lebensmittelpunkt aus Gründen des Kindeswohls zukünftig bei seiner Mutter oder bei seinem Vater haben soll, derzeit nicht ausreichend sicher beantworten. Randnummer 39
  3. c)Diese Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wäre nicht ermessensgerecht, weil den Beteiligten dann eine Tatsacheninstanz in dieser für das Kind und seine Eltern existenziellen Sache genommen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2024, 20 UF 63/24, juris Rn. 53; OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2023, 4 UF 89/23, juris Rn. 33). Diesem Umstand ist hier deshalb besondere Bedeutung beizumessen, weil das Amtsgericht auf der ersten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht "ersichtlich" vorliegen. Randnummer 40
  4. aa)Dies entspricht - mit Blick auf den Streit um den Lebensmittelpunkt des Kindes und die widerstreitenden Anträge der Kindeseltern, mit denen sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich beanspruchen - zwar einer weit verbreiteten Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2019, 9 UF 408/19, juris Rn. 14; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.05.2016, 10 UF 7/16, juris Rn. 26). Randnummer 41
  5. bb)Der vorliegende Fall bietet jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht eines bisher (mit-)sorgeberechtigten Elternteils auch im Anwendungsbereich des § 1671 Abs. 1 BGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/19, juris Rn. 18), Anlass zu der Prüfung, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich ist. Randnummer 42 (1.) Insoweit ist bisher nicht geprüft worden, ob der Lebensmittelpunkt des Kindes - ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den einen oder anderen Elternteil zu übertragen und damit dem anderen Elternteil zu entziehen - durch eine Umgangsregelung inzident mitbestimmt werden kann. Eine solche Umgangsregelung wäre zwar nicht im vorliegenden Sorgerechtsverfahren, sondern in einem Umgangsverfahren zu treffen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 279/25, juris Rn. 17). Sofern eine solche ausreicht, um - neben den Betreuungszeiten der beiden Kindeseltern - inzident auch den Lebensmittelpunkt des Kindes auf eine dem Kindeswohl dienende Weise zu regeln, würde das Regelungsbedürfnis für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf nur einen Elternteil entfallen und könnte der damit verbundene Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils gegebenenfalls unverhältnismäßig sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2025, 6 UF 155/25, juris Rn. 25). Randnummer 43 (2.) In diesem Zusammenhang wäre zu beachten, dass §§ 1684 Abs. 3 Satz 1, 1697a Abs.1 BGB - nach denen das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln kann und dabei diejenige Regelung zu treffen hat, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht - keine Vorgaben enthalten, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Im Rahmen eines Umgangsverfahrens kann daher auch eine Regelung getroffen werden, die - über ein paritätisches Wechselmodell hinausgehend - eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der Eltern vorsieht. Eine das bisherige Residenzmodell umkehrende Umgangsregelung hält sich jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern ebenso im Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB wie eine zum paritätischen Wechselmodell führende Regelung des Umgangs. Bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge, und zwar unabhängig davon, ob ein Wechselmodell oder die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil angeordnet wird. Jeweils wird in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht des Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung - ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung - mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 279/25, juris Rn. 9 ff.). Randnummer 44
  6. cc)Für eine den Lebensmittelpunkt des Kindes inzident mitbestimmende Umgangsregelung könnte gegebenenfalls auch sprechen, dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen oder anderen Elternteil im vorliegenden Fall bisher nicht ausgereicht hat, um den Streit der Kindeseltern, ob das Kind überwiegend von dem einen oder dem anderen Elternteil betreut wird, zu beenden. Die Kindeseltern haben nämlich auch nach der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erneut über den Umgang mit ihrem Kind gestritten und scheinen bisher nur eine bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens gültige Umgangsregelung gefunden zu haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2025, 6 UF 155/25, juris Rn. 26). Randnummer 45 3.) Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat

§ 20Fam

GKG abgesehen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hat der Senat dem Amtsgericht übertragen können (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 69 FamFG Rn. 19). Randnummer 46 4.) Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Randnummer 47 5.) Der Kindesmutter ist für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO und § 78 Abs. 2 FamFG). Randnummer 48 6.) Mit dem vorliegenden Beschluss erledigt sich eine Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 13.01.2026 erfolgte Anregung der Kindesmutter, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Randnummer 49

  1. a)Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass die von der Kindesmutter begehrte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nur eine vorläufige Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Folge gehabt und die Kindesmutter - ebenso wie der vorliegende Beschluss - nicht berechtigt hätte, den Lebensmittelpunkt des Kindes einseitig zu bestimmen oder einseitig eine Herausgabe des Kindes vom Kindesvater nach § 1632 Abs. 1 BGB zu verlangen, worauf bereits der Verfahrensbeistand mit seinem Schriftsatz vom 19.01.2026 hingewiesen hat. Die Kindesmutter hat auch nach diesem Hinweis nicht beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung allein zu übertragen. Randnummer 50
  2. b)Davon abgesehen ist ein für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 49 Abs. 1 FamFG erforderliches dringendes Bedürfnis derzeit nicht ersichtlich. Bei einem - wie hier - offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist nämlich bei der Folgenabwägung in den Blick zu nehmen, dass Z derzeit zwar nicht bei seiner bisherigen Hauptbezugsperson, wohl aber bei seinem ihm vertraut gebliebenen Vater lebt. Es wäre - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - für das Kindeswohl nicht dienlich, wenn Z für die weitere Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig zu seiner Mutter zurückkehrt und für den Fall, dass sich in diesem Hauptsacheverfahren oder (aus den oben genannten Gründen) in einem Umgangsverfahren ergeben sollte, dass sein Lebensmittelpunkt zukünftig bei seinem Vater liegt, noch einmal einen Wechsel seines Lebensmittelpunktes verkraften müsste. Dafür spricht, dass nach den bisher wenig belastbaren Aussagen der Kindesmutter zu ihren Zukunftsperspektiven derzeit nicht ausreichend sicher ist, in welchem Umfeld und unter welchen Bedingungen Z bei einer Rückkehr zu ihr zukünftig aufwachsen würde. Bei der Folgenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für einen drohenden Bindungsabbruch zur Kindesmutter derzeit nicht ersichtlich sind, weil die Kindeseltern den Umgang des Kindes mit seiner Mutter jedenfalls vorläufig geregelt haben und dieser Umgang gewährt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.