gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil Leitsatz 1. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992
§ 73bAbs. 7 Asyl
G bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist und dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
- September 2025 – 1 B 2702/25 HGW – abgelehnt. Am
- September 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung angezeigt. Am
- Oktober 2025 hat der Kläger die Klage begründet und mitgeteilt, dass für die mündliche Verhandlung die Ladung eines Dolmetschers in der Sprache Persisch erforderlich ist. Mit Urteil vom
- Oktober 2025 – 1 A 2701/25 HGW – hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am
- Dezember 2025 zugestellt worden. Randnummer 4 Am
- Dezember 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. II. Randnummer 5 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Randnummer 6 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Randnummer 7 Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Er sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Die Voraussetzungen von § 77 Abs. 2 AsylG hätten nicht vorgelegen. Ein Hinweis nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG sei gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt. Zudem sei mit seinem Hinweis, dass für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher benötigt werde, zum Ausdruck gekommen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden solle. Randnummer 8 Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Gehörsanspruch des Klägers nicht verletzt, als es ohne mündliche Verhandlung über seine Klage entschieden hat. Randnummer 9 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2003 – 8 C 1.02 – juris Rn. 18), weil den Beteiligten damit die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (BVerwG, Urteil vom
- September 2008 – 1 C 12.08 – juris Rn. 10). Wird den Beteiligten die mündliche Verhandlung prozessordnungswidrig vorenthalten oder wird ein Beteiligter unter Verstoß gegen Verfahrensrecht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten, führt dies stets zu einem Gehörsverstoß (Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 99). Randnummer 10 Der Mündlichkeitsgrundsatz war im vorliegenden Fall durch § 77 Abs. 2 AsylG durchbrochen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs.
§ 73bAbs. 7 Asyl
G bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. Randnummer 11 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren lagen vor. Es handelte sich nicht um einen Fall des § 38 Abs.
§ 73bAbs. 7 Asyl
G (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der Kläger war anwaltlich vertreten. Mit Verfügung vom
- September 2025 ist der Kläger auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Das Gesetz verlangt nicht, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises anwaltlich vertreten war. Die Vertretung muss lediglich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Ob aus dem Recht des Klägers, auf den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis des Gerichts innerhalb eines angemessenen Zeitraums reagieren zu können (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom
- Januar 2026 – 4 LB 325/25 OVG – juris Rn. 9), zugleich eine Pflicht des Verwaltungsgerichts folgt, dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist mit seinem Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wenn dieser erst nach Zugang des Hinweises bevollmächtigt worden ist, muss für diese Entscheidung nicht entschieden werden. Bei Erlass des Urteils bestand die Vertretung des Klägers jedenfalls schon länger als zwei Wochen und damit ausreichend lange. Randnummer 12 Einen Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hat der Kläger nicht gestellt. Der Kläger hat mit der Klagebegründung lediglich mitgeteilt, dass er für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher benötigt. Die Auslegung dieser Erklärung ergibt nicht, dass der Kläger eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Randnummer 13 Bei der Auslegung von Prozesserklärungen (§ 88 VwGO) sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann (BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2025 – 5 P 4.23 – BVerwGE 184, 382 Rn. 11). Für das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2014 – 5 B 11.14 – juris Rn. 11). Da auch der Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG dazu dient, den weiteren Verfahrensablauf zu bestimmen, liegt es nahe, für die Frage, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, darauf abzustellen, ob der Beteiligte klar, eindeutig und vorbehaltlos seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
- Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 10 m. w. N.). Randnummer 14 Ein solcher Wille ist der Erklärung des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hat nicht klar, eindeutig und vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Ein solcher Erklärungswille ergibt sich nicht aus der Mitteilung, dass in der mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher benötigt wird. Mit dieser Mitteilung wird nur ein sachdienlicher Hinweis zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für den Fall gegeben, dass sich das Verwaltungsgericht dafür entscheidet, von der Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, keinen Gebrauch zu machen. Seinen Willen, dass eine mündliche Verhandlung überhaupt stattfinden soll, hat der Kläger damit nicht zum Ausdruck gebracht (ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom
- November 2023 – 5 LA 141/23 – juris Rn. 11). Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Randnummer 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Randnummer 17 Hinweis: Randnummer 18 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.