Rechtsschutz einer Nachbargemeinde gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Leitsatz
(3)BauGB in Form von Natur und Landschaft sowie den schädlichen Umweltauswirkungen umgegangen wird“, denkbar kurz und pauschal gehalten waren –, auseinandergesetzt. Welche konkreten weiteren Ausführungen sie im Anhörungsschreiben für erforderlich gehalten hätte, legt die Antragstellerin nicht dar. Allein der Umstand, dass die überarbeiten Unterlagen erneut nicht Ergebnisse im Sinne der Antragstellerin enthielten, macht das Anhörungsschreiben nicht fehlerhaft. Ferner dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, sie hätte nach dem Übersenden des aktualisierten Schallgutachtens nochmals angehört werden müssen. Die Antragstellerin wurde umfassend zu ihren Belangen angehört und ist durch das mit Genehmigungsbescheid vom
- Oktober 2024 erfolgte Ersetzen ihres gemeindlichen Einvernehmens aufgrund der Schreiben vom
- Mai 2024 und
- Juli 2024, in denen das beabsichtigte Ersetzen deutlich geworden ist, auch nicht überrascht worden. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob und welche Änderungen von vorhabenbezogenen Unterlagen eine erneue Anhörungspflicht überhaupt auslösen können, ist der Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses, die Wahrung der Planungshoheit der Gemeinde durch die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Ersetzungsentscheidung, hier in jedem Fall gewahrt. Es handelt sich vorliegend um ein Schallgutachten, das u. a. auf die Einwendungen der Antragstellerin vom
- Juli 2019 hin in einigen Punkten aktualisiert worden ist und dem der Antragstellerin mit Schreiben vom
- Mai 2024 übersandten neuen UVP-Bericht vom
- Februar 2024 bereits zu Grunde lag und der mit Schreiben des Antragsgegners vom
- Juli 2024 auf Bitten der Antragstellerin nachträglich übermittelt wurde. Die Antragstellerin hatte demnach nicht nur Gelegenheit, sich mit den die Schallimmissionen betreffenden Verfahrensunterlagen auseinanderzusetzen, sondern hat dies auch getan. Allein der Umstand, dass die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin ihrer Ansicht nach bei der Überarbeitung nicht vollumfänglich umgesetzt worden sind und das Schallgutachten immer noch fehlerhaft sei, kann eine erneute Anhörungspflicht jedenfalls nicht auslösen. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht ansatzweise dargelegt, welche Kritik sie über das Fortbestehen der Kritik am alten und nicht in ihrem Sinne geänderten Schallgutachten hinaus im Rahmen einer erneuten Anhörung vorgetragen hätte. Randnummer 28 Vor dem Hintergrund der der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom
- Mai 2024 gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum
- Juli 2024, also von etwa einem Monat, musste sich ihr zudem aufdrängen, dass auch nach der Übersendung weiterer Unterlagen mit Schreiben vom
- Juli 2024 eine abschließende Entscheidung des Antragsgegners jedenfalls nach Ablauf eines weiteren Monats erfolgen würde. Einer erneuten formalen Fristsetzung bedurfte es nach diesem Schriftwechsel nicht mehr. Der Antragsgegner hat das gemeindliche Einvernehmen auch nicht etwa vorzeitig, sondern erst mehr als zwei Monate nach Übersendung der letzten Unterlagen an die Antragstellerin ersetzt. c. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V genügenden Begründung der Ersetzungsentscheidung. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V muss die Behörde die wesentlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Antragsgegner hat auf S. 34 f. des Bescheides die von der Antragstellerin aufgeführten Versagensgründe dargestellt und erläutert, dass und warum diese aufgrund mehrerer diesbezüglicher Stellungnahmen der Fachbehörden nicht zu einer rechtmäßigen Versagung führen könnten und deswegen das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werde. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, diese Ausführungen würden sich auf Leerformeln beschränken und seien ohne tatsächliches und rechtliches Gewicht, ist weder näher dargelegt noch sonst nachvollziehbar.
- Randnummer 30 Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dürfte auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt sein. Randnummer 31 Der Antragsgegner dürfte das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 71 Abs. Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ersetzt haben, da diese das Einvernehmen gemessen an § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht versagt haben dürfte. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 24 und 35 ergebenden Gründen versagen. Vorliegend handelt es sich um ein Vorhaben im Außenbereich, sodass allein § 35 BauGB einschlägig ist. a. Randnummer 32 Soweit die Antragstellerin einwendet, der in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB geregelte Belang, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen dürfe, stehe der Zulässigkeit des Vorhabens entgegen, weil eine rechtsfehlerhafte Zulassung des Überschreitens der Lärm-Zumutbarkeitswerte erfolgt sei, dringt sie damit nicht durch. Sie trägt diesbezüglich zunächst vor, dass es ein Zusammenspiel von Unsicherheiten aufgrund fehlender Messungen für die dem Schutz der Nachbarschaft dienenden Betriebsmodi und einer Betriebsaufnahme fast aller Anlagen auch nachts vor messtechnischem Nachweis und fehlender Frist für den Nachweis gebe. Randnummer 33 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die gerügte Auflage I.2.1 der Genehmigung der Sicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schall-immissionen. Dort heißt es: Randnummer 34 „Die Genehmigung zum Betrieb der WKA 3, WKA 7, WKA 8, WKA 9 und WKA 14 in der Betriebsweise „nachts" im Mode BM NR 8 ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass durch Vermessungen gem. der aktuell geltenden Fassung der FGW-Richtlinie die Einhaltung des unter Auflage C.III.3.7 festgesetzten maximal zulässigen Emissionswertes nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann grundsätzlich auch an einer baugleichen Fremdanlage geführt werden. Bei ggfs. auftretenden Abweichungen im jeweiligen emissionsseitigen Spektrum ist zusätzlich der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass diese Abweichungen nicht dazu führen, dass die unter C.III.3.1 festgesetzten Teil-Immissionswerte durch den Nachtbetrieb der WKA überschritten werden. Die Aufnahme des Nachtbetriebs bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.“ Randnummer 35 Die von der Antragstellerin geforderte Frist für den Nachweis der Messungen ist bereits deshalb entbehrlich, weil – dem Wesen einer aufschiebenden Bedingung entsprechend – die Anlage erst dann in Betrieb gehen darf, wenn der Nachweis der beauflagten Messungen erfolgt ist. Inwiefern es zusätzlich einer Fristsetzung bedürfen soll, um Schallimmissionen oberhalb der festgesetzten Grenzwerte zu vermeiden, führt die Antragstellerin nicht näher aus. Zu beanstanden ist ferner auch nicht die Möglichkeit, den Nachweis durch Messungen an typengleichen Fremdanlagen zu erbringen. Das weiter geäußerte Begehren der Antragstellerin, zusätzlich die Durchführung von laufenden Messungen – notwendigerweise dann wohl an der bereits in Betrieb genommenen Anlage – zu beauflagen, wird weder tatsächlich noch rechtlich näher begründet. Zudem könnte der Antragsgegner bei einer ermittelten Überschreitung der Grenzwerte im laufenden Betrieb nachträgliche Anordnungen (vgl. § 17 BImSchG) erlassen oder weitere Maßnahmen gegen den dann gegebenenfalls auch illegalen Betrieb der Anlage ergreifen, so dass der Schutz vor diesbezüglichen schädlichen Umwelteinwirkungen ausreichend gewährleistet ist. Randnummer 36 Ferner ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, für die übrigen WEA keine entsprechende aufschiebende Bedingung zu erlassen, nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird im Bescheid (vgl S. 64) ausgeführt, dass eine Vermessungsauflage nur für die fünf am nächsten zum Immissionsort „F., Gstraße XX“ gelegenen WEA erfolgt, weil für diese der Nachbetrieb im „Mode BM NR 8“ vorgesehen sei, dessen Schallleistung bislang messtechnisch nicht verifiziert und somit ein erhöhtes Maß an Unsicherheiten vorhanden sei. Für die übrigen WEA sei eine entsprechende Auflage unverhältnismäßig, weil alle bislang für diesen WEA-Typ bekannten Vermessungsergebnisse deutlich unter den vom Hersteller prognostizierten Werten lägen. Die nachvollziehbare und plausible Annahme, dass aufgrund der bekannten Vermessungsergebnisse weitere Vermessungen vor Inbetriebnahme nicht notwendig seien, sondern die Erbringung messtechnischer Nachweise nach Inbetriebnahme ausreichend sei, wird durch den pauschalen Vortag der Antragstellerin, dass ohne eine entsprechende aufschiebende Bedingung auch für diese WEA nicht hinreichend sichergestellt sei, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können, nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 37 Der weitere Einwand der Antragstellerin, in der Bewertung der berechneten Lärmbelastungen liege ein Rechtsfehler der Genehmigungsbehörde vor, weil die Immissionsbelastung am Immissionsort „F., Gstraße XX“, gegen die TA Lärm verstoße, verfängt ebenfalls nicht. Dabei kann jedenfalls im Eilverfahren zunächst dahingestellt bleiben, ob sich der in Rede stehende Immissionsort tatsächlich – wie von der Beigeladenen bestritten – im Hoheitsgebiet der Antragstellerin befindet und sich diese überhaupt auf eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten berufen kann. Ebenso kann im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben, ob sich dieser Immissionsort in einem allgemeinen Wohngebiet oder, wie die Beigeladene rügt, wegen der dörflichen Prägung (nur) in einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO befindet. Auf Seite 68 des Genehmigungsbescheides heißt es, dass prognostisch ermittelt worden sei, dass die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten oder nachts maximal in einem zulässigen Maß überschritten würden. Letzteres betreffe den Immissionsort „F., Gstraße XX“, an dem ein Beurteilungspegel von 41,3 db(A) im Beurteilungszeitraum nachts allein durch die Immissionsbeiträge der geplanten WEA zu erwarten sei. Der Antragsgegner führt dazu aus, dass für den in Rede stehenden Immissionsort wegen einer Gemengelage nach 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert als Grenzwert anzunehmen sei, da sich das Grundstück am Rande des Außenbereichs befinde. So finde nicht Ziffer 6.1 d) TA Lärm mit einem Grenzwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) uneingeschränkt Anwendung, sondern es seien Immissionswerte bis unterhalb der Grenze von Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten von 45 db(A) zulässig. Diese Annahme steht – soweit eine Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglich ist – sowohl mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort in Einklang, die von Antragsgegner- und Beigeladenenseite ausführlich beschrieben werden und ferner so auch aus frei zugänglichem Kartenmaterial ersichtlich sind, als auch mit Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Eigentümer von an den Außenbereich angrenzenden Grundstücken den Rückgriff auf die strengen Festsetzungen ihrer Gebietskategorie aufgrund ihrer Rücksichtnahmepflicht nicht für sich beanspruchen können, sondern nur ein gemindertes Schutzbedürfnis haben (vgl. zu einer Gemengelage mit einem reinen Wohngebiet VGH Kassel, Urteil vom
- Oktober 2009 – 6 B 2668/09 –, juris Rn. 12 f. unter Rückgriff auf BVerwG, Urteile vom
- Dezember 1975 – IV C 71.73 –, juris Rn. 23 und Urteil vom
- Januar 1989 – 7 C 77/87 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- August 2002 – 2 W 5/02 –, juris Rn. 9; kritisch hierzu aber Müggenborg in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Ruttloff/ Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023),
- Aufl. vor §§ 36 ff. Rn. 169). Die Antragstellerin stellt die Annahme des Antragsgegners weder tatsächlich noch rechtlich durchgreifend in Frage, wenn sie lediglich pauschal vorträgt, dass der angenommene Wert für den Immissionsort „F., Gstraße XX“ der TA Lärm widerspreche. Eine Auseinandersetzung damit, warum vorliegend überhaupt welcher Grenzwert der TA Lärm Anwendung finden soll, erfolgt durch die Antragstellerin nicht. b. Randnummer 38 Die Antragstellerin konnte ihr Einvernehmen auch nicht deshalb versagen, weil die Genehmigung nicht hinreichend vor Schattenwurf schütze. Dazu heißt es in der Auflage III.3.11: Randnummer 39 „Vor Inbetriebnahme der Anlagen sind alle von Schattenwurf betroffenen Immissions-orte, an denen prognostisch mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer durch die Beiträge der Zusatzbelastung zu rechnen ist, und die neu errichteten Anlagen geodätisch einzumessen (Bezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung - 6°- Zonensystem, vorangestellte Zone 33). Die Vermessungen sind zu protokollieren (Lageplan). Auf Grundlage dieser Vermessungsdaten ist ein Abschaltkonzept zu erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat darin darzulegen, durch welche betriebsbeschränkenden Maßnahmen die Einhaltung der Werte für die meteorologische Beschattungsdauer (= tatsächliche Schattendauer) von 8 Stunden pro Jahr und von 30 Minuten pro Tag an allen Immissionsorten garantiert wird. Insbesondere müssen aus dem Abschaltkonzept die Lage und die räumliche Ausdehnung der programmierten Immissionsorte, die Standorte der WKA und die programmierten Abschaltzeiten ersichtlich sein.“ Randnummer 40 Ferner unter III.3.12: Randnummer 41 „Zur Sicherung der Einhaltung der unter C.III.3.11 d. B. genannten Nebenbestimmung ist vor Inbetriebnahme vom Hersteller der WKA eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, durch die ersichtlich ist, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen I0 maschinentechnisch gesteuert wird.“ Randnummer 42 Die genannten zulässigen Höchstwerte entsprechen der in der Rechtsprechung anerkannten Faustformel, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von WEAn dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, das heißt im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG –, juris Rn. 116, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom
- September 2020 – 6 B 29/20 –, juris Rn. 19). Soweit die Antragstellerin einwendet, dass in der oben genannten Auflage dieses einzuhaltende Schutzziel nicht eindeutig festgelegt sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Auflage III.3.11 spricht ausdrücklich von maximal 8 Stunden Einwirkdauer im Jahr und 30 Minuten am Tag als zu garantierendes Schutzziel. Randnummer 43 Ferner dringt die Antragstellerin auch nicht mit dem Einwand durch, es fehle an einer eindeutigen Festlegung, dass die Einhaltung des Schutzziels ab Inbetriebnahme zu gewährleisten sei. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Auflage III.3.11, die mit den Worten „Vor Inbetriebnahme der Anlagen“ beginnt. Die Beigeladene hat zudem ausweislich der Auflage III.3.12 vor Inbetriebnahme der WEAn durch Vorlage einer Fachunternehmererklärung auch darzulegen, wie die Abschaltung bei Schattenwurf maschinentechnisch gesteuert wird. Soweit die Antragstellerin versucht, mit einer Entscheidung des erkennenden Senats (Beschluss vom
- April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –), zu argumentieren, in der es (juris, Rn. 75) heißt: Randnummer 44 „Vielmehr wurde der Beigeladenen auferlegt, eine Beschattungsdauer von mehr als 8 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag durch betriebsbeschränkende Maßnahmen zu verhindern (vgl. Nr. 6.12 der streitgegenständlichen Genehmigung). Zudem hat die Beigeladene vor Inbetriebnahme der WEAn darzulegen, durch welche betriebsbeschränkenden Maßnahmen die Einhaltung an allen Immissionsorten garantiert wird. (Hervorhebung durch den Senat) Soweit die Antragsteller bemängeln, dass das Abschaltkonzept erst im Nachhinein (der Genehmigung) feststehen müsse, ist dies unschädlich. Entscheidend ist die Einhaltung der maßgeblichen Schattendauer unmittelbar vor der Inbetriebnahme der Anlagen. Die Einhaltung der Vorgaben ist der Beigeladenen auch möglich, weil die streitgegenständlichen Anlagen mit einem Schattenwurfmodul ausgestattet sind.“, Randnummer 45 ist klarzustellen, dass damit keine weitergehende Anforderung an die Genehmigung gestellt wurde, sondern lediglich deutlich gemacht wurde, dass die dem dortigen Verfahren zugrunde liegende Auflage – die mit der hier vorliegenden Auflage weitestgehend wortgleich war – , bereits beinhaltete, dass die Einhaltung der vorgegebenen Beschattungsdauer vor Inbetriebnahme zu garantieren ist. Die Beigeladene selbst hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2025 nochmal deutlich gemacht, dass auch ihrem Verständnis nach vor der Inbetriebnahme ein Abschaltkonzept und eine Fachunternehmererklärung vorzulegen sind, sodass auch bei den übrigen Beteiligten kein Zweifel über den Regelungsgehalt der Auflage besteht.
- Randnummer 46 Schließlich war der Antragsgegner entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht gehalten, die in § 63 BImSchG vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit von Amts wegen auszusetzen, weil kein Vollziehungsinteresse des Vorhabenträgers vorliege. Es sind weder von der Antragstellerin Anhaltpunkte dafür vorgetragen worden, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen längeren Zeitraum keine Vollziehungsmaßnahmen beabsichtigt habe, noch sind solche aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Beigeladene hat dann im Übrigen auch zeitnah nach Genehmigungserteilung mit Schreiben vom
- April 2025 gegenüber dem Antragsgegner den Baubeginn für den Großteil der genehmigten WEA zum
- April 2025 angezeigt. C. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, indem sie einen Antrag gestellt hat. D. Randnummer 48 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 19.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 49 Hinweis: Randnummer 50 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.