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SG Rostock 8. Kammer S 8 SO 10/24 Urteil unzulässige Feststellungsklage des Trägers der Eingliederungs- und Sozialhilfe gegen das Land M-V Art 72 Abs

unzulässige Feststellungsklage des Trägers der Eingliederungs- und Sozialhilfe gegen das Land M-V Leitsatz 1. Für eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGG) fehlt ein berechtigtes Feststellungsi

§ 17Abs.

2 Satz 1 AG -SGB XII M-V zugedachte Erstattung für die Leistungserbringung in Angelegenheiten der Sozial- und Eingliederungshilfe rechtswidrig ist, weil die dem zugrundeliegenden landesgesetzlichen Erstattungsvorschriften nicht mit den Gewährleistungen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 und 3 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LV) vereinbar sind und die Klägerin in diesen Rechten verletzen. Randnummer 39 Die Klägerin habe ein berechtigtes wirtschaftliches und finanzielles Interesse an der begehrten Feststellung. Zugleich verfolge die Klägerin damit das rechtliche Interesse zu klären, ob die landesrechtliche Ausführungsgesetzgebung zur Kostenerstattung, insbesondere die sogenannte Zielquote, (noch) verfassungsgemäß sei. Vorliegend sei die Feststellungsklage die sachnächste und effektivste Klageart. Die Klägerin habe keine rechtliche Möglichkeit, auf einen höheren Erstattungsbetrag hinzuwirken, also Verpflichtungs- oder Leistungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Denn die in der Landesverfassung enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip räumten der Klägerin wegen der aus der Erfüllung ihr vom Beklagten übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen keinen unmittelbaren Leistungs- oder Ausgleichsanspruch ein, den sie im Wege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen könnte. Vorliegend habe die Klägerin die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung erhalten. Dies bestreite sie nicht. Sie halte die gesetzlich vorgesehene Erstattung aber für verfassungswidrig, habe zugleich jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf eine höhere Erstattung in bestimmter Höhe, weil sie damit den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten verletzen würde. Ihr bleibe damit nichts anderes, als die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu begehren und die Vorlage des Rechtstreites an das Landesverfassungsgericht zu erstreben. Randnummer 40 Nicht zuletzt sei der Feststellungsantrag hier gegenüber anderen Klagearten auch deswegen nicht subsidiär, weil der Klägerin mit dem Beklagten eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüberstehe. Aufgrund der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz nehme die ständige Rechtsprechung an, dass in einem solchen Fall die Feststellungsklage im Verhältnis zu anderen Klagearten nicht subsidiär sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass staatliche Stellen nicht weiter vollstreckbare Feststellungsurteile ohne Weiteres befolgten. Randnummer 41 Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil sie unmittelbar im Wege einer kommunalen Verfassungsbeschwerde das Landesverfassungsgericht zur Überprüfung anrufen könne. Denn dies sei ihr nicht möglich, weil dabei nicht die konkrete Anwendung der landesrechtlichen Normen in Bezug auf die hier angegriffenen Runderlasse, Festsetzungen usw. vom Landesverfassungsgericht überprüft würden, die schon wegen Art. 19 Abs. 4 GG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssten. Randnummer 42 Die Klägerin gehe davon aus, dass es sich bei den Runderlassen des Beklagten Nr. 5/2023 vom 27.01.2023, Nr. 14/2023 vom 16.05.2023 und Nr. 26/2023 vom 19.10.2023 jeweils um Verwaltungsakte handele und sich ihre Klagebefugnis daraus ergebe, dass sie Adressatin von belastenden Verwaltungsakten geworden sei. Randnummer 43 Demgegenüber sei das Schreiben des Beklagten vom 22.05.2024 nur informatorisch und habe keine Verwaltungsaktsqualität. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass nicht auszuschließen sei, dass die festgesetzten Erstattungs- und Abschlagsbeträge auf Grundlage der gesetzlichen Kostenerstattungsnormen die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 72 LV verletzten. Randnummer 44 Nach Ansicht der Klägerin sei die Quotenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V, die maßgeblich in Verbindung mit weiteren landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Erstattungsverfahren, den hier angegriffenen Runderlassen, Festsetzungen etc. zugrunde liegt, wegen Verletzung des Konnexitätsprinzips aus Art. 72 Abs. 3 LV und des Gebots interkommunaler Gleichbehandlung verfassungswidrig. Dies schlage auf die Einzelakte des Beklagte, die Gegenstand dieses Verfahrens seien durch, weil diese insoweit ohne Rechtsgrundlage, jedenfalls auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage, ergangen und deswegen rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Randnummer 45 Da dem Sozialgericht die Nichtigkeitserklärung der streitigen landesgesetzlichen Normen verwehrt sei, erstrebe die Klägerin die Vorlage des Rechtsstreits zum Landesverfassungsgericht M-V nach Art. 53 Nr. 5 LV mit der Frage, ist § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V mit Art. 72 Abs. 3 LV vereinbar und deshalb gültig. Randnummer 46 Die Klägerin beantragt, Randnummer 47 festzustellen, dass die durch den Beklagten auf der Grundlage der §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB

§ 17Abs.

2 Satz 1 AG-SGB XII M-V Randnummer 48

  1. mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 5/2023 vom 27.01.2023 (Az. 451-LAG12-2022/011-001) festgesetzten trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das erste Quartal 2023, Randnummer 49
  2. mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 14/2023 vom 16.05.2023 (Az. 451-LAG12-2023/007) festgesetzten trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte, vierte Quartal 2023 und das erste Quartal 2024, Randnummer 50
  3. mit dem Runderlass der Abteilung Soziales und Integration Nr. 26/2023 vom 19.10.2023 und dem Schreiben vom 23.10.2023 nebst beigefügter Berechnungsübersicht (Az. 451-LAG12-2023/007) endgültig festgesetzten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und die sich daraus ergebende sowie festgesetzte trägerbezogene Erstattung Eingliederungs- und Sozialhilfe 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2024, Randnummer 51
  4. mit Schreiben vom 22.05.2024 festgesetzte Berechnung der Abschlagszahlungen für das zweite bis vierte Quartal 2024 und das erste Quartal 2025 sowie der Schlussrechnung für den Erstattungsbetrag 2023 (Az. 451-LAG12-2024/002-003) Randnummer 52 den Gewährleistungen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 und 3 LV nicht genügen und die Klägerin in diesem Recht verletzen. Randnummer 53 Der Beklagte beantragt, Randnummer 54 die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Er ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Mit dem Klageantrag lege die Klägerin dem Gericht eine abstrakte Rechtsfrage und kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Entscheidung vor. Zudem sei die erhobene Feststellungsklage unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart verletzt sei. Die Klägerin hätte ihr Anliegen mit der sachnäheren und vorrangigen Verpflichtungsklage oder mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde verfolgen können. Es bestehe daher kein Rechtschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage. Die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V im Wege der Feststellungsklage erweise sich zudem als Umgehung der abgelaufenen Beschwerdefrist aus § 53 LVerfGG M-V und beeinträchtige hierdurch auch die Anforderungen der Prozessökonomie. Randnummer 56 Die erhobene Klage sei zudem auch unbegründet. Nach Ansicht des Beklagten sei § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V verfassungsgemäß und genüge insbesondere dem strikten Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 LV. Die diversen von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit gestiegenem Arbeitsaufwand und Personalbedarf stünden in gar keinem Zusammenhang mit dem angegriffenen § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V. Mögliche Kostensteigerungen durch den Landesrahmenvertrag würden dagegen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausgeglichen. Die Quotenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V stelle auch hinsichtlich ihrer Höhe selbst dann eine verfassungskonforme Regelung dar, wenn es sich bei der Eingliederungshilfe um eine gänzlich neue Aufgabe handeln sollte. Ein Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung liege den angegriffenen Kostenerstattungsregelungen ebenfalls nicht zu Grunde. Randnummer 57 Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Landesverfassungsgericht M-V sei nach alledem unzulässig. Entscheidungsgründe Randnummer 58 Die hier erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist schon nicht zulässig. Randnummer 59 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 60 Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Das geforderte „berechtigte Interesse“ an der erstrebten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Nicht ausreichend ist hingegen ein Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen. (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  5. Aufl., § 55 SGG (Stand: 14.11.2025), Rn. 64) Randnummer 61 Im Sozialrecht ist allgemein anerkannt, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt, wenn der vom Kläger erstrebten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder bindender Verwaltungsakt entgegen steht (BSG, Urt. v. 28.11.1961 – 2 RU 36/58 – Rdnr. 15; Urt. v. 06.02.1992 – 12 RK 15/90 – Rdnr. 20; Urt. v. 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2023 – L 4 KR 905/22 – Rdnr. 28; Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  6. Aufl., § 55 SGG (Stand: 14.11.2025), Rn. 17). Randnummer 62 Dies beruht auf § 77 SGG. Danach ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Randnummer 63 Hier fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Klägerin. Randnummer 64 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich die vorläufigen Festsetzungen von Abschlägen zu dem trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe durch die endgültigen Festsetzungen von Abschlägen und diese durch die endgültige Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr tatsächlich erledigen (§ 39 Abs. 2 SGG). Randnummer 65 Das Gericht geht zunächst davon aus, dass es sich sowohl bei den Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr 2022 als auch bei den Festsetzungen der Abschläge um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehnter Teil (SGB X) handelt. Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Randnummer 66 Bei den streitigen Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und den Festsetzungen der Abschläge dafür durch den Beklagten handelt es sich um eine Entscheidung. Der Beklagte handelt insoweit als Behörde nach § 1 Abs. 2 SGB X. Die Festsetzungen dienen der Regelung des Einzelfalles für das betreffende Kalenderjahr bzw. Quartal. Die in Umsetzung von Art. 72 Abs. 3 LV M-V und §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB

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2 Satz 1 AG-SGB XII M-V ergehenden Einzelfallentscheidungen bewegen sich unzweifelhaft auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Randnummer 67 Schließlich sind die Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und die Festsetzungen der Abschläge dafür auch auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtet. Zwar weist § 2 Abs. 1 Satz 2 AG-SGB IX M-V der Klägerin die Aufgabe als Eingliederungshilfeträger als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis zu. Die Regelung knüpft damit an die kommunalverfassungsrechtliche Unterscheidung zwischen den Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der kommunalen Selbstverwaltung (§ 2 Kommunalverfassung M-V) und im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Kommunalverfassung M-V) an. Gleichwohl handelt es sich bei den Finanzzuweisungen des Beklagten an die Klägerin für die Eingliederungs- und Sozialhilfe nicht lediglich um ein Verwaltungsinternum. Denn den Gemeinden und Kreisen sind im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 72 Abs. 1 LV M-V durch Art. 72 Abs. 3 LV M-V eigene subjektive Rechte mit Blick auf die Finanzierung ihnen zur Erfüllung übertragener öffentlicher Aufgaben eingeräumt. Diese sind im hier interessierenden Zusammenhang der Eingliederungs- und Sozialhilfe durch §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB

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2 Satz 1 AG-SGB XII M-V einfachgesetzlich näher ausgestaltet. Durch die damit auch der Klägerin übertragenen subjektiven Rechte erlangen die Festsetzungen des Beklagten zum trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und die Festsetzungen der Abschläge dafür unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Randnummer 68 Hier ist gegen die Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für das Kalenderjahr 2022 durch Runderlass des Beklagten vom 19.10.2023 in der Gestalt des ergänzenden Schreibens vom 23.10.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2024 keine (Anfechtungs-)Klage erhoben worden. Gegen die hier weiter streitigen Festsetzungen von Abschlagszahlungen für das

  1. bis
  2. Quartal 2023, das
  3. bis
  4. Quartal 2024 und das
  5. Quartal 2025 zu dem trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe sind Rechtsbehelfe nicht eingelegt worden. Klagefristen sind auch bei Berücksichtigung der Jahresfrist (§§ 87, 66 Abs. 2 SGG) insoweit lange abgelaufen. Randnummer 69 Die Verwaltungsakte sind daher bestandkräftig und nach § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend. Allein aufgrund dieser aus § 77 SGG folgenden Bindungswirkung steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Erstattungsbeträge oder Abschläge gegen den Beklagten in den hier streitigen Zeiträumen hat. Auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Verletzung von Art. 72 Abs. 1 und 3 LV durch §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB

§ 17Abs.

2 Satz 1 AG-SGB XII M-V kommt es insoweit nicht an. Randnummer 70 Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht mithin nicht. Randnummer 71 Mangels Zulässigkeit der Klage kommt eine Vorlage des Verfahrens an das Landesverfassungsgericht nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung hier auf §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB

§ 17Abs.

2 Satz 1 AG-SGB XII M-V nicht ankommt. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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