2 Satz 1 AG -SGB XII M-V zugedachte Erstattung für die Leistungserbringung in Angelegenheiten der Sozial- und Eingliederungshilfe rechtswidrig ist, weil die dem zugrundeliegenden landesgesetzlichen Erstattungsvorschriften nicht mit den Gewährleistungen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 und 3 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LV) vereinbar sind und die Klägerin in diesen Rechten verletzen. Randnummer 39 Die Klägerin habe ein berechtigtes wirtschaftliches und finanzielles Interesse an der begehrten Feststellung. Zugleich verfolge die Klägerin damit das rechtliche Interesse zu klären, ob die landesrechtliche Ausführungsgesetzgebung zur Kostenerstattung, insbesondere die sogenannte Zielquote, (noch) verfassungsgemäß sei. Vorliegend sei die Feststellungsklage die sachnächste und effektivste Klageart. Die Klägerin habe keine rechtliche Möglichkeit, auf einen höheren Erstattungsbetrag hinzuwirken, also Verpflichtungs- oder Leistungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Denn die in der Landesverfassung enthaltenen Regelungen zum Konnexitätsprinzip räumten der Klägerin wegen der aus der Erfüllung ihr vom Beklagten übertragener Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen keinen unmittelbaren Leistungs- oder Ausgleichsanspruch ein, den sie im Wege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen könnte. Vorliegend habe die Klägerin die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung erhalten. Dies bestreite sie nicht. Sie halte die gesetzlich vorgesehene Erstattung aber für verfassungswidrig, habe zugleich jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf eine höhere Erstattung in bestimmter Höhe, weil sie damit den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Beklagten verletzen würde. Ihr bleibe damit nichts anderes, als die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu begehren und die Vorlage des Rechtstreites an das Landesverfassungsgericht zu erstreben. Randnummer 40 Nicht zuletzt sei der Feststellungsantrag hier gegenüber anderen Klagearten auch deswegen nicht subsidiär, weil der Klägerin mit dem Beklagten eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüberstehe. Aufgrund der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz nehme die ständige Rechtsprechung an, dass in einem solchen Fall die Feststellungsklage im Verhältnis zu anderen Klagearten nicht subsidiär sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass staatliche Stellen nicht weiter vollstreckbare Feststellungsurteile ohne Weiteres befolgten. Randnummer 41 Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil sie unmittelbar im Wege einer kommunalen Verfassungsbeschwerde das Landesverfassungsgericht zur Überprüfung anrufen könne. Denn dies sei ihr nicht möglich, weil dabei nicht die konkrete Anwendung der landesrechtlichen Normen in Bezug auf die hier angegriffenen Runderlasse, Festsetzungen usw. vom Landesverfassungsgericht überprüft würden, die schon wegen Art. 19 Abs. 4 GG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssten. Randnummer 42 Die Klägerin gehe davon aus, dass es sich bei den Runderlassen des Beklagten Nr. 5/2023 vom 27.01.2023, Nr. 14/2023 vom 16.05.2023 und Nr. 26/2023 vom 19.10.2023 jeweils um Verwaltungsakte handele und sich ihre Klagebefugnis daraus ergebe, dass sie Adressatin von belastenden Verwaltungsakten geworden sei. Randnummer 43 Demgegenüber sei das Schreiben des Beklagten vom 22.05.2024 nur informatorisch und habe keine Verwaltungsaktsqualität. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass nicht auszuschließen sei, dass die festgesetzten Erstattungs- und Abschlagsbeträge auf Grundlage der gesetzlichen Kostenerstattungsnormen die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 72 LV verletzten. Randnummer 44 Nach Ansicht der Klägerin sei die Quotenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V, die maßgeblich in Verbindung mit weiteren landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Erstattungsverfahren, den hier angegriffenen Runderlassen, Festsetzungen etc. zugrunde liegt, wegen Verletzung des Konnexitätsprinzips aus Art. 72 Abs. 3 LV und des Gebots interkommunaler Gleichbehandlung verfassungswidrig. Dies schlage auf die Einzelakte des Beklagte, die Gegenstand dieses Verfahrens seien durch, weil diese insoweit ohne Rechtsgrundlage, jedenfalls auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage, ergangen und deswegen rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Randnummer 45 Da dem Sozialgericht die Nichtigkeitserklärung der streitigen landesgesetzlichen Normen verwehrt sei, erstrebe die Klägerin die Vorlage des Rechtsstreits zum Landesverfassungsgericht M-V nach Art. 53 Nr. 5 LV mit der Frage, ist § 17 Abs. 2 Satz 1 AG-SGB XII M-V mit Art. 72 Abs. 3 LV vereinbar und deshalb gültig. Randnummer 46 Die Klägerin beantragt, Randnummer 47 festzustellen, dass die durch den Beklagten auf der Grundlage der §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB
2 Satz 1 AG-SGB XII M-V Randnummer 48
2 Satz 1 AG-SGB XII M-V ergehenden Einzelfallentscheidungen bewegen sich unzweifelhaft auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Randnummer 67 Schließlich sind die Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und die Festsetzungen der Abschläge dafür auch auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtet. Zwar weist § 2 Abs. 1 Satz 2 AG-SGB IX M-V der Klägerin die Aufgabe als Eingliederungshilfeträger als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis zu. Die Regelung knüpft damit an die kommunalverfassungsrechtliche Unterscheidung zwischen den Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der kommunalen Selbstverwaltung (§ 2 Kommunalverfassung M-V) und im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Kommunalverfassung M-V) an. Gleichwohl handelt es sich bei den Finanzzuweisungen des Beklagten an die Klägerin für die Eingliederungs- und Sozialhilfe nicht lediglich um ein Verwaltungsinternum. Denn den Gemeinden und Kreisen sind im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 72 Abs. 1 LV M-V durch Art. 72 Abs. 3 LV M-V eigene subjektive Rechte mit Blick auf die Finanzierung ihnen zur Erfüllung übertragener öffentlicher Aufgaben eingeräumt. Diese sind im hier interessierenden Zusammenhang der Eingliederungs- und Sozialhilfe durch §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB
2 Satz 1 AG-SGB XII M-V einfachgesetzlich näher ausgestaltet. Durch die damit auch der Klägerin übertragenen subjektiven Rechte erlangen die Festsetzungen des Beklagten zum trägerbezogenen Erstattungsbetrag Eingliederungs- und Sozialhilfe für ein Kalenderjahr und die Festsetzungen der Abschläge dafür unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Randnummer 68 Hier ist gegen die Festsetzungen des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungs- und Sozialhilfe für das Kalenderjahr 2022 durch Runderlass des Beklagten vom 19.10.2023 in der Gestalt des ergänzenden Schreibens vom 23.10.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2024 keine (Anfechtungs-)Klage erhoben worden. Gegen die hier weiter streitigen Festsetzungen von Abschlagszahlungen für das
2 Satz 1 AG-SGB XII M-V kommt es insoweit nicht an. Randnummer 70 Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht mithin nicht. Randnummer 71 Mangels Zulässigkeit der Klage kommt eine Vorlage des Verfahrens an das Landesverfassungsgericht nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung hier auf §§ 12, 13 AG-SGB IX M-V, § 18 AG-SGB
2 Satz 1 AG-SGB XII M-V nicht ankommt. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.