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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat L 7 R 182/21 Urteil Anteilige Beitragszahlung des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung

Anteilige Beitragszahlung des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 172 Abs 1 SGB 6 - Begründung einer Beitragszeit Orientierungssatz Eine anteilige ausschließliche Beitragszahlung (hier: fehlerhaft abgeführte fiktive Rentenversicherungsbeiträge nach § 172 Abs 1 SGB 6 bei tatsächlich bestehender Versicherungspflicht) durch einen Arbeitgeber ist für die Begründung einer Pflichtversicherungszeit ausreichend. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin,

  1. September 2021, S 1 R 241/17, Urteil nachgehend BSG,
  2. Juni 2026, B 5 R 3/26 R, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor
  3. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
  4. September 2021 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom
  5. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juni 2017 verurteilt, dem Kläger Altersrente ab dem
  7. Februar 2017 unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom
  8. Mai 1998 bis
  9. November 2004 nach Maßgabe der tatsächlich gezahlten Beiträge zu gewähren.
  10. Die Beklagte hat dem Kläger 20 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  11. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers eine weitere Beitragszeit von Mai 1998 bis November 2004 mit den tatsächlich vom Beschäftigungsbetrieb abgeführten Beiträgen zur Rentenversicherung zu berücksichtigen ist. Randnummer 2 Der am
  12. Mai 1946 geborene Kläger war bis April 1998 Wahlbeamter auf Zeit und hatte nach dem Ende dieses Amtes einen altersunabhängigen Anspruch auf Versorgungsbezüge. Für die letzten vier Monate dieses Amtes war der Kläger beurlaubt und konnte daher bereits ab
  13. Januar 1998 eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der "Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Mecklenburg-Vorpommen mbH" (später umfirmiert in "Invest in Mecklenburg-Vorpommern GmbH") aufnehmen. Die Arbeitgeberin führte für den Kläger zunächst keine Rentenversicherungsbeiträge ab, da dieser aufgrund der Beurlaubung versicherungsfrei war. Ab dem
  14. Mai 1998 meldete die Arbeitgeberin den Kläger bei der Beigeladenen mit dem halben Beitragssatz zur Rentenversicherung und führte lediglich den Arbeitgeberanteil ab. Randnummer 3 Aus Anlass eines Versorgungsausgleichsverfahrens prüfte die beigeladene Einzugsstelle den Sachverhalt und stellte mit Bescheid vom
  15. April 2009 die Versicherungspflicht des Klägers u.a. in der Rentenversicherung für den Zeitraum vom
  16. Mai 1998 bis
  17. Dezember 2007 fest. Aufgrund der Verjährungsfrist würden allerdings nur noch die offenen Arbeitnehmeranteile für die Zeit ab dem
  18. Dezember 2003 gefordert. Nachdem die Arbeitgeberin des Klägers Widerspruch erhoben hatte, erging am
  19. Mai 2009 ein Änderungsbescheid dahin, dass aufgrund der Verjährung nur Beiträge für die Zeit ab dem
  20. Dezember 2004 zu zahlen seien. Randnummer 4 Das Klageverfahren der Arbeitgeberin gegen diesen Bescheid blieb letztlich erfolglos (Urteil SG Schwerin vom
  21. Dezember 2015 – S 8 KR 22/10). Die Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum vom
  22. Dezember 2004 bis
  23. Dezember 2007 wurden nachgezahlt und der Zeitraum von der Beklagten als Beitragszeit berücksichtigt. Hiermit erfüllte der Kläger allerding noch nicht die allgemeine Wartezeit für eine Altersrente. Randnummer 5 Nachdem das Versorgungsausgleichsverfahren abgeschlossen und dem Kläger Rentenanwartschaften seiner Ehefrau übertragen worden waren, beantragte der Kläger am
  24. Februar 2017 Regelaltersrente. Hierbei verfolgte er zunächst das Begehren, so gestellt zu werden, als seien während der ganzen Zeit seiner Beschäftigung auch die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung abgeführt worden. Randnummer 6 Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom
  25. März 2017 Regelaltersrente ab dem
  26. Februar 2017, ohne den Zeitraum vom
  27. Mai 1998 bis
  28. November 2004 als Beitragszeit zu berücksichtigen. Randnummer 7 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom
  29. Juni 2017 zurück. Dem Begehren auf Anerkennung des Zeitraumes vom
  30. Mai 1998 bis
  31. November 2004 als Pflichtbeitragszeit könne nicht entsprochen werden, da eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt sei. Es habe zwar Rentenversicherungspflicht bestanden, allerdings seien Beiträge aufgrund der Verjährungsfrist nur noch für den Zeitraum vom
  32. Dezember 2004 bis
  33. Dezember 2007 zu entrichten gewesen. Randnummer 8 Hiergegen hat der Kläger am
  34. Juli 2017 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 9 Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  35. März 2017 i.G.d. Widerspruchsbescheides vom
  36. Juni 2017 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu verurteilen, die Altersrente unter Berücksichtigung einer vollständigen Beitragszahlung auch für den Zeitraum vom
  37. Mai 1998 bis
  38. November 2004 ab Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers, einschließlich einer zu verzinsenden Nachzahlung für die Vergangenheit und laufend zu zahlen, Randnummer 11 sowie hilfsweise, Randnummer 12 den für den Zeitraum vom
  39. Mai 1998 bis
  40. November 2004 entrichteten Arbeitgeberanteil an den Kläger auszuzahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zu dem hilfsweisen Begehren auf Rückzahlung der Beiträge hat sie ausgeführt, dass eine Erstattung nach § 26 SGB IV nur dann in Betracht komme, wenn die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Beigeladene habe jedoch durch den Bescheid vom
  41. April 2009 festgestellt, dass Versicherungspflicht bestanden habe, weshalb die Beiträge zu Recht gezahlt worden seien. Die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge könne nur in den Fällen des § 210 SGB VI erfolgen, von denen hier keiner vorliege. Randnummer 16 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  42. September 2021 abgewiesen und zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt: Randnummer 17 Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI seien Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht vollständig Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest und sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es für den Zeitraum vom
  43. Mai 1998 bis
  44. November 2004 an dieser vollständigen Beitragszahlung fehle. Insbesondere seien die Arbeitnehmerbeiträge für die versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers im vorgenannten Zeitraum nicht entrichtet und könnten aufgrund des Eintritts von Verjährung nicht mehr gefordert werden. Eine Berücksichtigung als Beitragszeit sei daher nicht möglich. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das am
  45. Oktober 2021 zugestellte Urteil am
  46. November 2021 Berufung eingelegt und zunächst sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zuletzt hat der Kläger die Berufung darauf beschränkt, dass die tatsächlich von der Arbeitgeberin gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
  47. September 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  48. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. Juni 2017 zu verurteilen, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung der erfolgten Beitragszahlung im Zeitraum vom
  50. Mai 1998 bis
  51. November 2004 ab dem
  52. Februar 2017 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig und im zuletzt noch weiterverfolgten Umfang auch begründet. Randnummer 25 Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage vollständig abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig sind, als sie die Beitragszeit vom
  53. Mai 1998 bis
  54. November 2004 nicht berücksichtigen. Randnummer 26 Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Beitragszeiten nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Das vom Sozialgericht angenommene Erfordernis einer "vollständigen" Beitragszahlung findet indes im Gesetz keine Stütze und würde auch zu völlig unbilligen Ergebnissen führen, da schon kleinste Fehler des Arbeitgebers bei der Abführung der Beiträge, die nicht zeitnah erkannt werden, zum vollständigen Verlust der Beitragszeiten führen würden. Eine anteilige Beitragszahlung ist daher für die Begründung einer Pflichtversicherungszeit ausreichend. Randnummer 27 Wie die Beigeladene mit Bescheid vom
  55. April 2009 bestandskräftig festgestellt hat, war der Kläger in dem streitigen Zeitraum versicherungspflichtig. Entgegen der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind auch tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge im Zeitraum vom
  56. Mai 1998 bis
  57. November 2004 entrichtet worden, wenn auch nicht in der geschuldeten Höhe. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitgeberin des Klägers offenbar davon ausgegangen ist, dass sie lediglich Beiträge nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu entrichten habe. Denn der Anknüpfungspunkt dieser Beitragspflicht ist das Vorliegen einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung, die lediglich aufgrund persönlicher Umstände des Beschäftigten ausnahmsweise versicherungsfrei ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass die angenommene Versicherungsfreiheit nicht vorlag, ändert dies nichts an der Identität der Beitragszahlung mit Bezug auf gerade dieses Beschäftigungsverhältnis. Es verändern sich lediglich die rechtlichen Konsequenzen mit der Zuordnung der Zahlungen zum Versicherungskonto des Beschäftigten. Für den Senat ist kein Grund erkennbar, der eine Rückabwicklung der Beitragszahlung mit gleichzeitiger Verpflichtung des Arbeitgebers zur erneuten Entrichtung rechtfertigen oder gar erfordern würde. Selbst wenn man diese Konstruktion annähme, stünden sich die beiden Ansprüche von Beginn an aufrechenbar gegenüber, weshalb die Verjährung der Beitragsansprüche einer Aufrechnung und damit der wirksamen Entrichtung der Pflichtbeiträge nicht entgegenstünde. Randnummer 28 Die Beklagte verhält sich offensichtlich widersprüchlich, wenn sie einerseits eine Erstattung der Beiträge ablehnt, weil diese rechtmäßig gezahlt worden seien, und andererseits eine Berücksichtigung dieser rechtmäßig gezahlten Beiträge verweigert. Auch für den Zeitraum ab dem
  58. Dezember 2004 hat die Beklagte die gezahlten Arbeitgeberanteile als Pflichtbeiträge berücksichtigt. Weshalb die Beklagte dies für den Vorzeitraum anders handhaben will, erschließt sich nicht. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt der weitgehenden Rücknahme des ursprünglichen klägerischen Begehrens Rechnung. Randnummer 30 Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Behandlung von fehlerhaft abgeführten fiktiven Rentenversicherungsbeiträgen nach § 172 Abs. 1 SGB VI bei tatsächlich bestehender Versicherungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt weder eine nachvollziehbare Verwaltungspraxis der Rentenversicherung noch höchstrichterliche Entscheidungen hierzu. Eine Klärung durch das Bundessozialgericht ist daher angezeigt.

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