. Der Test ergab um 02:25 Uhr einen positiven Wert auf THC und Amphetamin. Anschließend belehrten die Polizeibeamten den Antragsteller als Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Antragsteller gab an, wie durch seinen Psychiater aufgrund einer ADHS Erkrankung vorgeschrieben, fast täglich 70 mg Elvanse (Lisdexamphetamin) einzunehmen. Die Polizeibeamten beschrieben im Polizeibericht das Fahrverhalten des Antragstellers als sicher, die Bewegung und Koordination als unauffällig, die Aussprache als deutlich, seine Stimmung als unauffällig, weinerlich und gleichgültig, seine Orientierung als klar und seine Augen als unauffällig. Weiterhin hielten sie die Pupillenreaktion als verlangsamt fest, ein Lidflattern und der Rebound-Effekt waren vorhanden. Ein Tremor war nicht vorhanden. Weitere Tests wurden nicht durchgeführt. Randnummer 3 Anschließend brachten die Polizeibeamten den Antragsteller in das Klinikum C-Stadt und ordneten um 03:00 Uhr die Blutprobenentnahme an. Die vor Ort zuständige Ärztin führte sodann die Blutprobenentnahme und die körperliche Untersuchung um 03:10 Uhr durch. Sie beschrieb den Gesamteindruck des Antragstellers als nervös, aber nicht beeinflusst. Der Antragsteller gab an, unter ADHS und Depressionen zu leiden. Im Gegensatz zur polizeilichen Kontrolle waren kein Lidflattern und kein Rebound-Effekt mehr vorhanden. Die Pupillengröße war unauffällig. Die weiteren durchgeführten körperlichen Tests waren unauffällig bzw. sicher. Im Übrigen deckten sich die Untersuchungsergebnisse mit denen des Polizeiberichts. Randnummer 4 Ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts der Universitätsmedizin C-Stadt vom
t eine halbe Tablette Mirtazapin (Antidepressivum) einnimmt. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 24. März 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller wegen des Verdachts eines Cannabismissbrauchs zu einer beabsichtigten Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV an. Der Verdacht einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss sei zwar widerlegt worden. Der Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Cannabis bestehe aber fort. Zudem könne es aufgrund der Erkrankung und Medikamenteneinnahme des Antragstellers zu Wechselwirkungen kommen, sodass Klärungsbedarf in Bezug auf die Kraftfahreignung bestehe. Randnummer 10 Der Antragsteller teilte daraufhin mit, die Voraussetzungen für die Anordnung einer „MPU“ seien ersichtlich nicht gegeben. Allein ein regelmäßiger Konsum genüge
der neuen geänderten Rechtslage nicht für die Anordnung einer „MPU“. Es gebe keinen gesetzlichen Grenzwert für THC im Rahmen der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen. Das Verwaltungsgericht Ansbach (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 03. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086) stelle daher auf die Empfehlungen der Grenzwertkommission ab. Demnach sei ein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Konsum nunmehr dann gegeben, wenn ein erhöhtes Unfallrisiko gegeben sei. Dieses liege
der Grenzwertkommission bei 7,0 ng/mL THC vor. Diesen Grenzwert habe er nicht überschritten. Zudem stelle das Verwaltungsgericht Ansbach darauf ab, dass zusätzlich weitere Umstände vorliegen müssten, wie etwa fehlende Ausfallerscheinungen. Derartige weitere Tatsachen seien nicht gegeben. Insbesondere seien Ausfallerscheinungen festgestellt worden durch die Polizei. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller
V auf, bis zum 20. August 2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Gutachter sollten dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen: Randnummer 12 „ Ist zu erwarten, dass Herr A. zukünftig das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung hinreichend sicher trennen kann? Ist Herr A. in der Lage, ggf. Leistungsdefizite und die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug sicher zu führen richtig wahrzunehmen, kritisch und eigenverantwortlich einzuschätzen (insbesondere im Zusammenhang mit Nebenwirkungen und Wechselwirkungen durch die Einnahme von Lisdexamfetamin aufgrund der Therapie von Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) und Mirtazapin als Dauermedikation sowie durch den Konsum von Cannabis) und danach zu handeln? “ Randnummer 13 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, es sei
gewiesen, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt habe. Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts seien dem Antragsgegner Tatsachen bekannt, welche Bedenken an der Kraftfahreignung begründeten. Da der Antragsteller unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und den maßgeblichen Risikowert von 3,5 ng/mL THC überschritten habe, liege das fehlende Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 13a, 14 FeV vor. Die Einlassung des Antragstellers dahingehend, dass der letzte Cannabiskonsum vor sechs Tagen gewesen sei, stimme nicht mit den im Blut
gewiesenen Werten überein, sodass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller ein problematisches Konsumverhalten verschleiern wolle. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller abends das Antidepressivum Mirtazapin einnehme. Das verschreibungspflichtige Medikament könne die Konzentration und Aufmerksamkeit beeinträchtigen. THC könne die Wirkung von Antidepressiva verstärken. Weiterhin nehme der Antragsteller Lisdexamphetamin. Bei dessen Einnahme könne es zu Schwindel, Problemen mit der Scharfeinstellung des Auges oder verschwommenem Sehen kommen. Obwohl dem Antragsteller die Neben- sowie Wechselwirkungen im Zusammenhang mit dem
gewiesenen Cannabiskonsum und den Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit hätten bewusst sein müssen, habe er sich bewusst dazu entscheiden ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Insbesondere bei
t erfordere das Autofahren besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht, da die Sicht eingeschränkt und das Unfallrisiko höher sei. Damit habe der Antragsteller nicht nur sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch seinen Beifahrer gefährdet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Cannabis, besonders der Wirkstoff THC, die ADHS-Symptomatik verstärken könne, sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wechselwirkungsproblematik nicht ausgeschlossen. Das Schreiben, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und darauf, dass der Antragsteller seine Akte bis zur Übersendung an die Begutachtungsstelle bei der Behörde einsehen kann. Als Anlagen waren dem Schreiben eine Einverständniserklärung (in 2-facher Ausfertigung) und ein Verzeichnis von Institutionen der Rechtsmedizin beigefügt. Randnummer 14 Eine mit E-Mail vom 13. August 2025 vom Antragsteller beantragte Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. August 2025 ab. Randnummer 15 Da der Antragsteller daraufhin kein Gutachten einreichte, entzog der Antragsgegner
vorheriger Anhörung (Schreiben vom
Zustellung der Verfügung abzugeben (Ziffer 2), ordnete im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3), drohte für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der genannten Frist unmittelbaren Zwang durch zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst des Landkreises C-Stadt an (Ziffer 4) und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 145,45 Euro fest (Ziffer 5). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte zugleich den hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Randnummer 17 Der Antragsteller trägt vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung hätten nicht vorgelegen. Die Anordnung einer „MPU“ sei rechtswidrig erfolgt.
V könne eine „MPU“ nur dann angeordnet werden, wenn Cannabismissbrauch vorliege. Zur Begründung hierfür wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Anhörung zur beabsichtigten Gutachtenanordnung. Randnummer 18 Der Antragsteller beantragt wörtlich, Randnummer 19 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11.12.2025 wiederherzustellen. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere der angefochtenen Verfügung und nimmt darauf Bezug. Der Schluss auf die Nichteignung sei nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens erfordere nicht, dass Cannabismissbrauch vorliege, sondern dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Auch bereits bei Erreichen eines THC-Grenzwertes von 3,5 ng/mL sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend, der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich. Ein erhöhtes Unfallrisiko sei nicht erforderlich. Die Voraussetzung des Cannabismissbrauchs sei regelmäßig beim Erreichen des Grenzwertes von 3,5 ng/mL THC erfüllt und der Antragsteller habe diesen Wert überschritten. Eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss rechtfertige die Gutachtenanforderungen aber noch nicht. Es bedürfe weiterer Zusatztatsachen. Ein fehlendes Trennungsvermögen könne sich aus einem besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Trennungsgebot oder den erforderlichen Wartezeiten
einem Cannabiskonsum ergeben. Die festgestellte THC-Konzentration spräche gegen einen Konsum sechs Tage vor der Fahrt, sondern für einen deutlich späteren, sodass der Antragsteller die Wartezeiten gröblich missachtet habe. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Anordnung der Gutachtenbeibringung sei von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, da sich die Abbauzeit auch verlängere umso regelmäßiger konsumiert werde, sodass ein THC-Wert oft über mehrere Wochen
weisbar sei. Die Einlassung des Antragstellers, dass er zuletzt vor sechs Tagen Cannabis konsumiert habe, sei dann
vollziehbar. Zudem könne die Einnahme des ADHS-Medikamentes mit Cannabis zu Neben- und Wechselwirkungen führen. Es obliege dem Antragsteller, ein Verantwortungsbewusstsein gegenüber anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen wie Cannabis zu entwickeln. Die gleichzeitige Einnahme sei aus verkehrsrechtlicher Sicht hochproblematisch. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 24 Der Antrag ist
GO dahingehend auszulegen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom
GO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hin-reichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird und sowohl der Betroffene – zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels – als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die
Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84). Wenn – wie bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung der Ablieferung des Führerscheins – die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle gleichgelagert ist, kann sich die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich darauf beschränken, die für die Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass
ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer haben, verglichen mit dem Wunsch des Fahrerlaubnisinhabers, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, ein so starkes Übergewicht, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung der Ablieferung des Führerscheins an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 34; OVG Greifswald, Beschluss vom 02. April 2024 – 1 M 411/23 –; VGH München, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, beide zitiert
juris). Randnummer 30 Bei Beachtung dieses Maßstabes ist der Antragsgegner dem Begründungerfordernis sowohl hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch hinsichtlich der Ablieferung des Führerscheins ausreichend
gekommen. Er hat dargelegt, dass
teile für Leben, Gesundheit und Eigentum vermieden werden sollen, die dem Antragsteller und der Allgemeinheit erwachsen können, wenn der Antragsteller trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin von dieser Gebrauch mache. Es ergebe sich die Möglichkeit einer erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs, wobei Unfälle nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien.
dem beim Antragsteller liegenden Gefährdungsgrad habe dessen Interesse an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem umfassenden und rechtzeitigen Schutz vor möglichen Gefahren zurückzutreten. Zudem hat der Antragsgegner dargelegt, dass ein eventueller Missbrauch durch Vorlage des Führerscheins zu verhindern und daher die sofortige Rückgabe des Führerscheins geboten sei. Damit genügt die Begründung den formell-rechtlichen Anforderungen und ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. 2. Randnummer 31 Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) aller Voraussicht
rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 32 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Geht es – wie hier – um die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Cannabis, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen in erster Linie
der Bestimmung des § 13a FeV. Die Vorschrift, die dem zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik heranzuziehenden § 13 FeV
gebildet ist (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht,
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 B 99/07 –; Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –; beide zitiert
juris). Randnummer 33 Vorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Dieser hat das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht und die Anordnung der Beibringung des Gutachtens vom 20. Mai 2025 war auch formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 34 Insbesondere lagen die materiellen Anforderungen zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
V im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Begutachtungsanordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris Rn. 14), vor. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Randnummer 35 Cannabismissbrauch liegt
Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Randnummer 36 Die seit dem
Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne (vgl. BT-Drs. 20/11370, S.11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom
der alten als auch
der aktuellen Rechtslage vor. Randnummer 39 Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz-KCanG) zum
dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund der nunmehr begrenzten Zulassung des Besitzes und des Konsums von Cannabis sah der Gesetzgeber es als erforderlich an, das bisherige absolute Verbot des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis durch eine Regelung zu ersetzen, die – wie die 0,5 Promille-Grenze bei Alkoholkonsum – einen Grenzwert für das durch den Cannabiskonsum hervorgerufene THC Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut festlegt.Dazu gab es bereits wissenschaftliche Untersuchungen, die aber noch abschließend ausgewertet werden mussten.Die Festschreibung des Grenzwerts sollte anschließend durch den Gesetzgeber erfolgen (vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 139). Die genannte wissenschaftliche Untersuchung erfolgte durch eine interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr und wurde am
der ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. In der Anlage zu § 24a StVG war Cannabis aufgezählt. Randnummer 40 Die Kammer geht davon aus, dass die Fortgeltung des § 24a Abs. 2 StVG (a.F.) gewollt war und im Zeitraum vom
der Auswertung der Stellungnahme der Expertengruppe fortgelten sollte. Daher stellt die Fahrt des Antragstellers am 19. April 2024 unter Cannabiseinfluss, unabhängig vom ermittelten Grenzwert, bereits eine Zuwiderhandlung dar. Randnummer 41 Selbst wenn man auf den Grenzwert der Expertengruppe abstellen wollte, da deren Stellungnahme zum Fahrtzeitpunkt bereits vorlag und der Gesetzgeber den vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/mL THC letztlich auch übernommen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Antragsteller diesen Wert überschritten hat. Seine Blutprobe ergab einen THC-Wert von 3,6 ng/mL. Randnummer 42 Würde die Feststellung einer Zuwiderhandlung allein ausreichen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, würde jedoch ein Widerspruch zu § 13a Nr. 2 Buchstabe b FeV bestehen. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2 Buchstaben a und b FeV reicht eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
V aus. Es müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände ("Zusatztatsachen") hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis missbräuchlich im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung konsumieren wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 13 S 1559/25 – Rn. 11 m.w.N; VG Ansbach, Beschluss vom 03. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 – Rn. 41 –, beide zitiert
juris; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht,
altem Recht, im fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang der tägliche oder nahezu tägliche Konsum verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom
drei bis fünf Tagen nicht mehr mit einem Wert über 3,5 ng/mL THC zu rechnen ist. Randnummer 47 Beim Antragsteller ist jedoch nicht von einem moderat regelmäßigen Konsum auszugehen (s.o.). Sein THC-COOH-Wert betrug nur 57 ng/mL und war damit deutlich unter dem von 150 ng/mL. Es ist daher von einem Gelegenheitskonsum auszugehen. Dabei geht die DGVM in ihrer Empfehlung davon aus, dass
sechs bis sieben Stunden ein THC-Wert erreicht wird, der unter 1,0 ng/mL liegt.
drei bis fünf Stunden liegt der Wert bereits unter 3,5 ng/mL THC. Empfohlen wird aber, die Wartezeit von 12 Stunden nicht zu unterschreiten, da auch unter einem THC-Wert von 3,5 ng/mL fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen auftreten können. Randnummer 48 Anders als vom Antragsteller angenommen ist für die Begutachtungsanordnung das Erreichen eines THC-Wertes von 7,0 ng/mL nicht erforderlich.
der Stellungnahme der Expertenrunde traten laut Studien bei Gelegenheitskonsumenten erste Leistungsdefizite in der Feinmotorik zwischen 2,0 und 5,0 ng/mL THC auf. Eine Anhebung des gegenwärtigen analytischen TCH-Grenzwertes (1,0 ng/mL) sollte nicht mit einer Erhöhung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos einhergehen, die über das hinausgeht, was aktuell für andere Risikofaktoren (beispielsweise Alkohol) toleriert wird. Sie empfahlen, dass ein THC-Grenzwert festgelegt wird, bei dessen Erreichen
dem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht fernliegend ist.Daher wurde sodann der THC-Grenzwert von 3,5 ng/mL empfohlen, den der Gesetzgeber auch übernommen hat. Der Gesetzesbegründung zur Einführung des Grenzwertes ist zu entnehmen, dass dieser Wert gewählt wurde, da eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht fernliegend ist, aber deutlich unterhalb der Schwelle liegt, ab welcher ein allgemeines Unfallsrisiko beginnt (vgl. BT-Drucksache 20/11370). Der Begriff des „nicht Fernliegens“ sei dabei ein Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos und sei so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich sei (vgl. BT-Drs. 20/11370, S.13). Daraus folgend sollte gerade nicht erst ein Unfallrisiko vorliegen, sondern bereits an einen früheren Wert angeknüpft werden. Randnummer 49 Auch die in der Begutachtungsanordnung gestellten Fragen sind nicht zu beanstanden.
V legt die Fahrerlaubnisbehörde fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung der Kraftfahreignung sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Nummer 46.3 des Streitwertkatalogs 5.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren angesetzt. In dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte des anzunehmenden Streitwerts im Hauptsacheverfahren festzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.