dem die Errichtung eines Gebäudes sowie die Umnutzung des Bestandsgebäudes bereits baugenehmigt worden war, die Verlängerung des Bauvorbescheides für das Bauvorhaben westlich des alten Gutshofs. Vorhabenstandort ist das Flurstück …, Flur …, Gemarkung B… D…, hinsichtlich der konkreten Lage wird auf die Beiakte 1, Teil 1 Blatt 24 Bezug genommen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligte der Beklagte die Beigeladene zu 2., die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern. In ihrer Stellungnahme vom
O M-V) zu fingieren. Randnummer 9 Sie beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Beklagten vom
GO, ist zulässig. Randnummer 17 Der Klägerin fehlt es nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse und damit für die hier zu entscheidende Klage am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 18 Das Sachbescheidungsinteresse stellt eine allgemeine Antragsvoraussetzung im Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidverfahren dar. Es kann dann fehlen, wenn das Bauvorhaben anderen als den zum Prüfungsprogramm des Genehmigungsverfahrens gehörenden Anforderungen widerspricht und deshalb nicht verwirklicht werden darf. Denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung eines Bauvorbescheides, der für den Bauherrn ersichtlich und eindeutig nutzlos ist, weil er von ihm aus Gründen, die jenseits des durch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen umrissenen Verfahrensgegenstandes liegen, keinen Gebrauch machen kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 – 2 Bf 374/06 – juris Rn. 40; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 3 L 13/02 – juris Rn. 30; VG Schwerin, Urteil vom 11. April 2014 – 2 A 1931/11 SN – Bl. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 B 1196/16 SN – Bl. 8 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 19 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig von der Frage, ob ein Teil der Vorhabenfläche als Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG M-V) gilt (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2023 – 1 LB 671/20 OVG – juris Rn. 50) – wofür
Durchführung der Inaugenscheinnahme im Übrigen einiges spricht, weil es sich recht eindeutig um einen Waldweg handeln dürfte –, wäre die Verlängerung des Bauvorbescheides nicht ersichtlich und eindeutig nutzlos. Dies mag zwar im Falle der Unterschreitung des Waldabstandes gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 LWaldG M-V durch ein Bauvorhaben der Fall sein, wenn zweifellos keine Ausnahme vom Gebot des gesetzlichen Waldbestandes
G M-V i. V. m. WAbstV M-V einschlägig ist. In dem hier zu entscheidenden Fall wäre aber eine Ausnahme im vorstehenden Sinne nicht erforderlich, sondern eine Genehmigung für die Umwandlung von Wald gemäß § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 4 LWaldG M-V. Denn das Bauvorhaben befindet sich innerhalb der Fläche, die von der Beigeladenen zu 2. und dem Beklagten als Wald bewertet wird. Dass eine Genehmigung hierfür unter keinen denkbaren Umständen erteilt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
G M-V sind bei der Entscheidung der Genehmigungsbehörde verschiedene Belange, Erfordernisse und Planungen zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser notwendigen Abwägung ließe sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren. Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf die Erteilung oder Verlängerung einer Bauvoranfrage gerichteten Klage soll jedenfalls nicht dazu dienen, komplizierte Rechtsfragen zu beantworten, die nicht zum Prüfprogramm der Bauvoranfrage
O M-V gehören. Randnummer 20 II. Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 21 1.
O M-V erlischt der Vorbescheid
Ablauf von drei Jahren. Die Frist kann
O M-V auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist, §§ 73 Abs. 2 S. 2, 75 S. 4 LBauO M-V. Für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides gelten die gleichen materiellen Anforderungen wie für die erstmalige Erteilung. Die Baugenehmigungsbehörde hat daher zu prüfen, ob die Bauanfrage
wie vor zu bejahen ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Bauantragstellers darauf, der Vorbescheid werde verlängert, ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Der Bauherr trägt vielmehr das Risiko der Änderung nicht nur der Sach- und Rechtslage, sondern auch der Rechtsansicht oder Verwaltungspraxis der Baugenehmigungsbehörde. Randnummer 22
GB unzulässig. Randnummer 25 aa. Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Randnummer 26
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Randnummer 27 Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht
geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom
der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, also maßstabsbildende Kraft haben. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, kleingärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 13; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 15; Beschluss vom 2. August 2023 – 4 B 9.23 – juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Diese Rechtsprechung lässt jedoch Raum für abweichende Fallgestaltungen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z. B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient,
Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur
den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. März 2026 und der während des Termins mit den Beteiligten ausgewerteten Luftbildaufnahmen zu dem Ergebnis, dass die Vorhabenfläche nicht an einem bestehenden Bebauungszusammenhang teilnimmt. Randnummer 31 Der Bebauungszusammenhang endet bereits an der östlichen Giebelseite des alten Gutshofs und der südlichen Außenwand der umgenutzten und sanierten ehemaligen Scheune. In östlicher Verlängerung wird die prägende Wirkung dieser Baukörper durch die weite Distanz von über einhundert Metern zur nächsten, möglicherweise maßgeblichen Bebauung sowie durch die dazwischenliegende bewaldete Fläche unterbrochen. In südlicher Verlängerung des ehemaligen Scheunengebäudes befinden sich ebenfalls keine baulichen Anlagen, die eine maßstabsbildende Kraft entfalten könnten. Die Klostermauer stellt zwar eine bauliche Anlage dar, sie ist jedoch mangels Eignung zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element. Randnummer 32 Der Bebauungszusammenhang wird auch nicht ausnahmsweise durch besondere topographische Örtlichkeiten hergestellt. Zwar verlaufen südlich des Vorhabengrundstücks ein Bach (B… F…) sowie die Klostermauer des B… D… M…. Diese Merkmale bilden im hier zu entscheidenden Einzelfall jedoch keine natürliche Grenze, die eine Einbeziehung der unbebauten Fläche in den Innenbereich rechtfertigen würde. Sie begründeten
der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung der örtlichen Gegebenheiten keine hinreichend klare und wahrnehmbare Zäsur zwischen Innen- und Außenbereich. Randnummer 33 Das Gericht konnte sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme davon überzeugen, dass es sich bei der Klostermauer um ein optisch wahrnehmbares Hindernis im Geländeverlauf handelt. Der Bachlauf hingegen tritt aufgrund des von Norden
Süden abfallenden Geländes und seiner eher geringen Breite nicht erheblich hervor. Trotz ihrer Wahrnehmbarkeit rechtfertigt es die Klostermauer nicht, das Vorhabengrundstück dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen. Denn zum einen tritt sie aus nördlicher bis nordwestlicher Richtung betrachtet wegen der Entfernung vom Vorhabenstandort und dem abfallenden Geländeverlauf nicht ausreichend stark in Erscheinung, um als markante Begrenzung des Siedlungsbereiches zu fungieren. Zum anderen tritt ein anderes, optisch wahrnehmbares Geländehindernis vorrangig und maßgeblich in den Vordergrund. Der Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück, unabhängig von seiner möglichen Waldeigenschaft, verhindert eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen der ehemaligen Scheune und der Klostermauer. Erwägenswert wäre allenfalls die Frage, ob der Waldrand ein ausreichend signifikantes Geländehindernis darstellt, um den Bebauungszusammenhang herzustellen. Allerdings könnte der Zusammenhang nur hinsichtlich der Fläche zwischen der bestehenden Bebauung und dem Waldrand angenommen werden. Hier soll das Vorhaben auf Höhe und jenseits des Waldrandes realisiert werden. Markiert der Waldrand die Grenze zum Außenbereich, befindet sich das Vorhaben damit zumindest teilweise im Außenbereich. Randnummer 34 bb. Mangels Privilegierung
GB handelt es sich bei dem Vorhaben um ein sonstiges Vorhaben, das
GB unzulässig ist.
GB können sonstige (m. a. W.: nicht
Abs. 1 privilegierte) Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Randnummer 35 Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.