30,
12, Rn. 25). Schließlich haben die Feststellungen der Unfallursachenermittlung eindeutig zum Ergebnis gehabt, dass die unfallursächliche mangelnde Betondeckung, die zum Ausbrechen der Hülse führte, nicht erkennbar war. Darüber hinaus kommt hinzu, dass die Unfallstelle bereits zuvor durch Gewerke betreten wurde und die dortigen Bohlen für das Betreten dauerhaft – zumindest für die Bauzeit – vorgesehen waren. Dass sich in der Instabilität eine besondere betriebsspezifische Gefahr realisierte, bedarf indessen keiner weiteren Erörterung. Zudem befand sich der Aufzugschacht nach Aussage des Zeugen H. sehr zentral auf der Etage, so dass offen bleiben kann, ob spezifische Betriebsgefahren nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsbereich befinden. Randnummer 38 Im Rahmen der notwendigen Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer abhängigen Beschäftigung hat der Senat vorliegend nicht zwischen der M. GmbH und Co. KG und der E. GmbH unterschieden, da beide Firmen zum Unfallzeitpunkt derart verflochten waren, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis führen können, wenn im Rahmen der Prüfung der Merkmale gedanklich von ein und demselben Unternehmen ausgegangen wird. Schließlich wird der Beschäftigtenstatus regelmäßig durch die Beziehung zum Arbeitgeber bestimmt, weshalb bei einer Verflechtung, wie der vorliegenden, die Beziehung zum Zeugen E. bzw. zu den Eheleuten E. maßgeblich sein muss. Jedenfalls kann der Status nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Firmen die Eheleute auf dem Papier betreiben, wenn die Abhängigkeit zu den Eheleuten feststeht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es offensichtlich auch für den Kläger nicht zu erkennen war, für welche Firma er gerade arbeitete, da er sich im persönlichen Notizbuch mit den Buchstaben „F“ und „V“ offensichtlich eintragen musste, für wen er gerade arbeitet. Diese Sichtweise wird auch dadurch bestätigt, dass der Betriebsprüfer der Beklagten im Bericht aus Mai 2018 vermerkte, in den Räumlichkeiten der M. GmbH und Co KG mit dem dortigen Geschäftsführer gesprochen zu haben, womit der Zeuge E. gemeint war, obwohl nach dem Handelsregister noch die Ehefrau Geschäftsführerin war. Zudem erklärte der Zeuge F. in der mündlichen Verhandlung, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass früher Deborah M. Geschäftsführerin der M. GmbH und Co. KG gewesen ist, er aber immer den Zeugen E. als Chef betrachtet hätte. Randnummer 39 Die Berufung scheitert letztlich daran, dass der Senat sich bei dem Kläger obliegender Beweislast nicht von einer abhängigen Beschäftigung überzeugen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit im Wege einer umfassenden Abwägung vorzunehmen, wobei alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festzustellen und abzuwägen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 12/23 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 24). Für den Beschäftigtenbegriff gilt über § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl. BSG Urteile vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - BSGE 131, 144 =
Nr. 10, vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - BSGE 129, 44 =
Nr. 11, vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R -
Nr. 11 und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr. 31 ff). Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG Urteile vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 =
Nr. 11, vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr. 75 RdNr. 14 und vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 RdNr. 11). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr. 79 RdNr. 13, vom 7.5.2020 - B 3 KS 3/18 R - SozR 4-5425 § 1 Nr. 3 RdNr. 19 und vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 33 RdNr. 12). (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 24. September 2025 – B 2 U 12/23 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 23). Randnummer 40 Bei Anlegung dieser Maßstäbe konnte sich der Senat nicht von einer abhängigen Beschäftigung überzeugen (§ 128 SGG). Hierbei ist der Senat unter Nachvollziehung der tabellarischen Zusammenstellung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen, dass der Kläger seit 2013 ausschließlich für die M. GmbH und Co. KG bzw. die E. GmbH tätig gewesen ist, da bei Prüfung der ausgestellten Rechnungen und der hierin angegebenen Stunden kaum Zeit für andere Aufträge verblieb. Zudem ist der Senat davon ausgegangen, dass die Arbeitszeiten im Wesentlichen denen eines Angestellten entsprachen. Darüber hinaus sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass die seitens des Klägers verbauten Baustoffe durch die Firmen zur Verfügung gestellt wurden und bei wertender Betrachtung letztlich kaum ein Zweifel daran bestehen kann, dass die mit Transport und Lieferung der Rohstoffe einhergehenden Risiken durch die Firmen getragen wurden. Zudem verfügte der Kläger über keine wesentlichen Betriebsmittel und hat teilweise Vorarbeiten auf dem Firmengelände der M. GmbH und Co. KG vorgenommen. Zusammenfassend bestand eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von den beiden vom Zeugen E. geführten Firmen und zudem werde das Firmengelände des Zeugen E. für dem Kläger obliegende Arbeiten genutzt. Randnummer 41 Aus Sicht des Senates genügen die rein formal und auf dem Papier für eine selbständige Tätigkeit sprechende Gewerbeanmeldung, die jahrelange Buchführung und die Entrichtung der Gewerbesteuer für sich nicht, um die dargelegten für eine abhängige Beschäftigung streitenden Indizien zu widerlegen. Schließlich war der Kläger jahrelang ausschließlich und im Umfang einer normalen anhängigen Beschäftigung für die beiden Firmen tätig. Randnummer 42 Allerdings genügt diese exklusive Tätigkeit auch nicht um die abhängige Beschäftigung zu belegen, da die Beweisaufnahme keinerlei Indizien für eine abhängige Beschäftigung erbracht hat. Vielmehr konnte im Rahmen der Zeugenbefragung festgestellt werden, dass eine Eingliederung in den Firmenbetrieb nicht im beschäftigungstypischen Maße vorhanden war. Insoweit betonten sämtliche vernommene Zeugen, dass der Kläger eine Art Eigenbrötler gewesen sei, dem seine Unabhängigkeit außerordentlich wichtig gewesen wäre. Zwar habe der Kläger auch einmal seine Pausen zusammen mit den Arbeitnehmern der M. GmbH und Co. KG verbracht. Er habe aber seine Arbeit im Wesentlichen alleine verrichtet. Insoweit sei der Trockenbau ein eigenständiges Gewerk. So habe der Kläger von den Zeugen gestellte Unterkonstruktionen beplankt, weshalb er teilweise direkt „nachgegangen“ sei, was aber nichts daran änderte, dass es sich um ein eigenes Gewerk handelte. Die Unabhängigkeit des Klägers habe sich hauptsächlich dadurch ausgedrückt, dass er – anders als die übrigen Beschäftigten – nicht morgens zu einer festen Zeit angefangen hätte, sondern teils erheblich später auf der Baustelle eingetroffen sei. Nach Auskunft des Zeugen F. sei dies auch am Unfalltag so gewesen. Im Ergebnis war den insoweit glaubhaften Einlassungen der Zeugen insbesondere zu entnehmen, dass es dem Kläger selbst durchaus darauf angekommen wäre, eine Art Sonderstatus zu haben und gewisse Freiheiten zu genießen. Dies deckt sich letztlich damit, dass der Kläger vor dem Unfallereignis gegenüber der Beklagten eine freiwillige Unfallversicherung abgelehnt hatte und sich zudem bei der Beklagten ins Unternehmerverzeichnis eintragen lassen hat. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b) SGB VI nahelegt, dass auch der Gesetzgeber das exklusive Tätigwerden für einen Arbeitgeber nicht als völligen Ausschlussgrund für eine selbständige Tätigkeit betrachtet. Randnummer 43 Den Umständen, dass der Kläger nach Aussage des Zeugen E. durchaus mal Arbeiten auf dem Firmengelände vorgenommen und auch mal einen auf die Firma zugelassenen Anhänger zur Verfügung gestellt bekommen hat, hat der Senat ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, wie der zentralen Bestellung der Baumaterialen, den fehlenden schriftlichen Vereinbarungen und den teilweise getragenen T-Shirts, da diese Umstände zwanglos den im Baugewerbe anzutreffenden branchenspezifischen Sonderheiten zugeordnet werden können. Randnummer 44 Soweit in den vorbereitenden Schriftsätzen seitens der Prozessbevollmächtigten diverse Behauptungen aufgestellt wurden, die eine Eingliederung des Klägers belegen sollten, hat sich dieser Vortrag im Verlauf der Beweisaufnahme gerade nicht verifizieren lassen. So hat der Zeuge H. betont, den Kläger kaum gekannt zu haben. Von einem „Hand in Hand arbeiten“ könne keine Rede sein. Dies deckt sich letztlich mit der Aussage des Zeugen F., dass zwar Vorarbeiter der Zeugen H. und G., nicht aber des Klägers gewesen wäre. Hierzu passt ebenfalls die Aussage des Zeugen G., der auf Nachfrage auch betonte, dass der Kläger nichts zu seiner Ausbildung beigetragen hätte und auch kein besonderes freundschaftliches Verhältnis bestanden hätte. In der Gesamtschau hält der Senat die Aussagen der Zeugen für glaubhaft, so dass sich letztlich ein Großteil der klägerseitigen Behauptungen aus den vorbereitenden Schriftsätzen nicht hat verifizieren lassen. Da der Senat die klägerseits benannten Zeugen vernommen hat, muss im Ergebnis der Beweisaufnahme vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsachen ausgegangen werden, so dass sich letztlich keine für eine echte Eingliederung streitenden Indizien finden ließen. Randnummer 45 Zusammenfassend sieht der Senat in der dauerhaften exklusiven Tätigkeit über Jahre und der mangelnden Eingliederung in die Arbeitsorganisationen widerstreitende, aber durchaus ähnlich zu gewichtende Umstände, die eine verbindliche Zuordnung zur selbständigen oder abhängigen Tätigkeit nicht sicher zulassen, so dass nach den Regeln der objektiven Beweislast der Kläger, als derjenige der sich auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beruft, das Risiko der Nichterweislichkeit trägt. Randnummer 46 Nachdem eine Versicherteneigenschaft des Klägers nicht vorlag, hat er zudem die Kosten des Rettungshubschraubereinsatzes zu erstatten. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe i. S. d. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
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